Mit Beschluss vom 14.01.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH II ZR 85/07) die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, mit welchem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, konkretisiert. Grundsätzlich gilt für die Anforderungen an einen Emissionsprospekt, so der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass dieser sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig darstellen muss (BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 und jüngst BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06).
Für den Anleger, der sich für eine Beteiligung an einem Windkraftfonds interessiert, ist - wie bei jeder anderen Kapitalanlage auch - letztlich entscheidend, welche Rendite voraussichtlich mit dem Investment erzielt werden kann. Der Erfolg hängt dabei nicht nur von der unternehmerischen Qualifikation der Geschäftsführung ab, sondern auch von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Geschäftsführung stehen und daher auch nur schwer vorhersehbar sind. So ist beispielsweise die Höhe der Einspeisevergütung auch von politischen Entscheidungen abhängig, die durchschnittliche Windgeschwindigkeit demgegenüber von den am Standort des Windparkfonds vorherrschenden Witterungsbedingungen.
Über den voraussichtlichen Windertrag werden Gutachten angefertigt, häufig vom Deutschen Wetterdienst. Dabei wird von den Gutachtern regelmäßig empfohlen, einen bestimmten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. In dem der jüngsten Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lagen drei Gutachten vor, die empfohlen hatten, vom jeweils ermittelten Windertrag einen Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) vorzunehmen. Dieser Empfehlung sind die Prospektherausgeber jedoch nicht in der empfohlenen Art und Weise gefolgt.
Vielmehr haben die Prospektverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom jeweils dort angegebenen Windertrag einmal einen 3%-igen, einen 8%-igen und eine 16%-igen Abschlag vorgenommen. Dabei wurde – so die BGH-Richter (a.a.O.) - der Eindruck erweckt, dass die „Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen hätten. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. “.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: „Anleger, die einen fehlerhaften Emissionsprospekt als Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, können von den Prospektverantwortlichen, also den Personen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, Schadensersatz fordern. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war, d.h., dass sich der Anleger bei richtiger Prospektierung gegen das Investment entschieden hätte (Kausalität). Ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Prospektfehler vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen; hierfür hat der BGH mit dieser Entscheidung für eine Konkretisierung gesorgt, die in vielen anderen Fällen hilfreich sein wird, was wir sehr begrüßen“.
„Nach unserer Kenntnis haben sich jedoch die meisten Initiatoren von Windparkfonds 1:1 an die Empfehlungen der Windgutachten gehalten und sogar noch darüber hinausgehende Abschläge vorgenommen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. Profitieren können jedoch u. U. Anleger von Fonds, die ebenfalls mit ihren Erträgen hinter der im Prospekt prognostizierten Rendite zurückbleiben. Diesen ist zu empfehlen, Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Unter Umständen lässt sich so ein bevorstehender Schaden verhindern.
Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Windkraft Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Für den Anleger, der sich für eine Beteiligung an einem Windkraftfonds interessiert, ist - wie bei jeder anderen Kapitalanlage auch - letztlich entscheidend, welche Rendite voraussichtlich mit dem Investment erzielt werden kann. Der Erfolg hängt dabei nicht nur von der unternehmerischen Qualifikation der Geschäftsführung ab, sondern auch von Faktoren, die nicht im Einflussbereich der Geschäftsführung stehen und daher auch nur schwer vorhersehbar sind. So ist beispielsweise die Höhe der Einspeisevergütung auch von politischen Entscheidungen abhängig, die durchschnittliche Windgeschwindigkeit demgegenüber von den am Standort des Windparkfonds vorherrschenden Witterungsbedingungen.
Über den voraussichtlichen Windertrag werden Gutachten angefertigt, häufig vom Deutschen Wetterdienst. Dabei wird von den Gutachtern regelmäßig empfohlen, einen bestimmten Sicherheitsabschlag vorzunehmen. In dem der jüngsten Entscheidung des BGH zu Grunde liegenden Fall lagen drei Gutachten vor, die empfohlen hatten, vom jeweils ermittelten Windertrag einen Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) vorzunehmen. Dieser Empfehlung sind die Prospektherausgeber jedoch nicht in der empfohlenen Art und Weise gefolgt.
Vielmehr haben die Prospektverantwortlichen unter Bezugnahme auf die Gutachten vom jeweils dort angegebenen Windertrag einmal einen 3%-igen, einen 8%-igen und eine 16%-igen Abschlag vorgenommen. Dabei wurde – so die BGH-Richter (a.a.O.) - der Eindruck erweckt, dass die „Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen Abschlag vorgenommen hätten. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. “.
BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte kommentiert die Entscheidung des BGH wie folgt: „Anleger, die einen fehlerhaften Emissionsprospekt als Entscheidungsgrundlage herangezogen haben, können von den Prospektverantwortlichen, also den Personen, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, Schadensersatz fordern. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich war, d.h., dass sich der Anleger bei richtiger Prospektierung gegen das Investment entschieden hätte (Kausalität). Ob und unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Prospektfehler vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen; hierfür hat der BGH mit dieser Entscheidung für eine Konkretisierung gesorgt, die in vielen anderen Fällen hilfreich sein wird, was wir sehr begrüßen“.
„Nach unserer Kenntnis haben sich jedoch die meisten Initiatoren von Windparkfonds 1:1 an die Empfehlungen der Windgutachten gehalten und sogar noch darüber hinausgehende Abschläge vorgenommen“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann. Profitieren können jedoch u. U. Anleger von Fonds, die ebenfalls mit ihren Erträgen hinter der im Prospekt prognostizierten Rendite zurückbleiben. Diesen ist zu empfehlen, Rat bei einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. Unter Umständen lässt sich so ein bevorstehender Schaden verhindern.
Geschädigte Anleger können sich sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Windkraft Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780 Internet:
http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.07.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.