Donnerstag, Juni 12, 2008

Securenta AG: Überraschende Wende im Insolvenzverfahren

Aussichten für Securenta-Geschädigte gestiegen – bisheriger Insolvenzverwalter Peter Knöpfel aus Amt entlassen –

Nach bisherigem Stand der Dinge mussten Geschädigte der Securenta AG davon ausgehen, einen Totalausfall ihrer Einlage hinnehmen zu müssen und nicht einmal mit einer geringfügigen Erstattung der geleisteten Einlage rechnen zu dürfen. Ratenzahler sahen sich außerdem dem Risiko ausgesetzt, vom Insolvenzverwalter auf Erbringung der vollständigen Einlage in Anspruch genommen zu werden.

So jedenfalls wären die Aussichten, ginge es nach dem bisherigen Insolvenzverwalter Peter Knöpfel. Nach dessen Auffassung sind Anleger Gesellschafter und nicht Gläubiger der insolventen Securenta AG und würden als solche nichts von ihrer Einlage zurückerhalten.

Wörtlich heißt es hierzu auf der Homepage zur Insolvenz der Securenta AG:

„Ansprüche atypisch stiller Gesellschafter sind keine Darlehensforderungen, sondern Einlagen, die am Ergebnis der Gesellschaft teilnehmen. Ausweislich der vorliegenden Zeichnungsscheine haben die Verantwortlichen des schuldnerischen Unternehmens für bedeutende Maßnahmen der Gesellschaft die Zustimmung der atypisch stillen Gesellschafter einzuholen, so dass nach übereinstimmender Kommentarmeinung (...) atypisch stille Gesellschafter bezüglich ihrer Ansprüche solchen von eigenkapitalersetzenden gleichzusetzen sind, was im Ergebnis zu einer Eingruppierung solcher Forderungen unter § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO führt.“

Doch damit nicht genug. Um Forderungsanmeldungen geschädigter Anleger schon im vornherein auszuschließen, war der Insolvenzverwalter Peter Knöpfel zwischenzeitlich dazu übergegangen, die Geschädigten gezielt zu verunsichern, indem er in einem Rundschreiben verbreiten ließ, geschädigte Anleger, welche Ansprüche anmeldeten, müssten damit rechnen, sämtliche Steuervorteile erstatten zu müssen.

Wörtlich heißt es hierzu:

„Fest steht nach Auffassung des Insolvenzverwalters aber bereits heute, dass solche Anleger, die (...) Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben, (...) , damit auch die vormals gewährten steuerrechtlichen Verlustzuweisungen aberkannt bekommen, sodaß Steuernachzahlungen einschließlich Nachzahlungszinsen entstehen.“

„Diese Auffassung des Insolvenzverwalters halten wir für überaus zweifelhaft! Allein durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden nicht automatisch frühere Steuervorteile aberkannt“, weiß BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser der Kanzlei Brüllmann Rechtsanwälte Stuttgart.

„Glücklicherweise kommt es auf den Standpunkt des Insolvenzverwalters Peter Knöpfel nicht mehr an“, ergänzt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob F. Brüllmann.

Durch Beschluß des Amtsgerichts Göttingen vom 03.06.2008 wurde der bisherige Insolvenzverwalter Peter Knöpfel auf seinen Antrag hin aus dem Amt entlassen.

„Hintergrund der Entlassung des vorläufigen Insolvenzverwalters Knöpfel dürfte nicht nur die turbulente Gläubigerversammlung vom 25.03.2008 gewesen sein, auf der einmal mehr offenbar wurde, dass er einzelne Gläubiger gegenüber den geschädigten Anlegern bevorzugt“, führt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser weiter aus, „sondern auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter unter Umgehung der Verfahrensbevollmächtigen/Rechtsanwälte, sämtliche Anleger über seinen (rechtlich umstrittenen) Standpunkt informiert hat.“

„Hinzu kommt,“ so die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte „dass trotz der Insolvenzanmeldung der Securenta AG vom Insolvenzverwalter Knöpfel weiter Beiträge von Anlegern eingezogen wurden, obwohl mit Eröffnung der Insolvenz die stille Beteiligung der Anleger beendet wurde.“

Was ist zu tun?

Sofern noch nicht geschehen, sollten alle Anleger der Securenta AG unverzüglich ihre Zahlungen an die Securenta AG einstellen. Sämtliche Zahlungen an die insolvente Securenta AG sind mit großer Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich verloren.

Mit dem Abgang des Insolvenzverwalters Knöpfel wurde – wie bereits auf der Gläubigerversammlung von sämtlichen Anlegervertretern gefordert – Prof. Dr. Rattunde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser ist bereits Insolvenzverwalter der Göttinger Gruppe.

Inwiefern sich die Lage der geschädigten Anleger durch diesen Wechsel verbessert, bleibt abzuwarten. Zumindest ließ Prof. Dr. Rattunde schon lange vor dem Wechsel verlautbaren, die angemeldeten Forderungen der Anleger nicht bestreiten zu wollen. „Dies würde zwar nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Geschädigten ihr Geld zurück erhalten“, so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser, „etwaige Nachforderungen durch den Insolvenzverwalter können in diesem Fall wahrscheinlich ausgeschlossen werden.“ Wenigstens etwas.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Göttinger Gruppe/Securenta AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.06.08 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

BGH lässt Revision nicht zu: Anleger muss Darlehen nicht zurückzahlen

Weiteres Schrottimmobilien-Urteil gegen HypoVereinsbank rechtskräftig!

Eine weitere empfindliche Prozessniederlage musste die HypoVereinsbank im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schrottimmobilien hinnehmen. Ein von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte vertretener Anleger, der ein völlig überteuertes Studentenappartement erworben hatte, muss das von der HypoVereinsbank gewährte Darlehen nicht zurückzahlen und erhält seinen Schaden ersetzt. Der BGH hat die Revision gegen das für den Anleger günstige Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zugelassen.

Rund 100.000 Käufer von Schrottimmobilien sollen von der HypoVereinsbank finanziert worden sein. Reinhard B.* (36) ist einer von ihnen. 1994 wurde ihm von einem Vermittler der Finanz- und Immobilienberatung Häberle der Erwerb eines Studentenappartements im Objekt „Moselresidenz Trier“ empfohlen. Steuerersparnis und Altersvorsorge waren die Ziele, die mit dieser angeblich lukrativen Investition verbunden sein sollten. Den Darlehensvertrag über 142.000 DM mit der HypoVereinsbank unterschrieb er gleich beim Vermittler. „Allerdings hat er“, so sein Anwalt Mathias Nittel, „die Auszahlung des Darlehens selbst nicht veranlasst“. Vielmehr habe sich der Notar, der den Kaufvertrag beurkundet hat, an die Bank gewandt und um Auszahlung des Darlehens auf ein von ihm geführtes Treuhandkonto gebeten. Eine Vollmacht hierfür hatte der Notar nicht. Dennoch zahlte die HypoVereinsbank das Darlehen bereitwillig an den Notar aus. Für BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Nittel eine höchst fragwürdige Verfahrensweise, die die offensichtlich äußerst enge Zusammenarbeit zwischen der Bank, den Initiatoren und dem den Kaufvertrag beurkundenden Notar dokumentiere.

Auch für das OLG Koblenz (10 U 182/03) gab diese reichlich unübliche Vorgehensweise der HypoVereinsbank den Ausschlag. Da der Notar nicht berechtigt gewesen sei, die Auszahlung des Darlehens zu veranlassen, habe Reinhard S. das Darlehen auch nicht erlangt. „Wenn unser Mandant das Geld aber nicht bekommen hat, muss er es auch nicht zurückzahlen“, so Anlegeranwalt Nittel. Das OLG Koblenz verurteilte die HypoVereinsbank darüber hinaus zur Rückzahlung der von Reinhard S. gezahlten Zinsen.

Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der HypoVereinsbank hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2008 (Az.: XI ZR 67/07) zurückgewiesen, so dass das Urteil des OLG Koblenz nunmehr rechtskräftig ist.

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Risikorente statt Sicherheitsrente

Wie die Schnee-Gruppe tausende von Anlegern in hoch spekulative Geschäfte verstrickte.
Die Sicherheit stand bei der als zusätzliche Altersvorsorge angebotenen Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe im Vordergrund.

Mit der Unterschrift erhalte der Anleger eine „mündelsichere, unkündbare, lebenslange Rente“, die Rückzahlung des aufzunehmenden Darlehens sei auf Basis der heute prognostizierten Ablaufleistungen bereits gesichert, hieß es in Werbeunterlagen. Doch was als steuerlich anerkanntes, sicheres Produkt zur Altersvorsorge verkauft wurde, entpuppt sich für den Heidelberger BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel bei genauem Hinsehen als riskantes Spekulationsgeschäft.

Anwalt Nittel, dessen Kanzlei Witt Nittel, Rechtsanwälte zahlreiche geschädigte Anleger der Schnee-Gruppe vertritt, musste bei der Prüfung der Unterlagen seiner Mandanten feststellen, dass von einem Spekulationsgeschäft in den Informationen der Schnee-Gruppe ebenso wenig die Rede war wie von den erheblichen Risiken, die mit dem Modell verbunden waren. Für Fachleute wenig überraschend habe das OLG Hamm daher Anfang 2007 in einem Fall festgestellt, dass es sich bei der Sicherheits-Kompakt-Rente der Schnee-Gruppe nicht, wie die Produktinformationen Glauben machen wollten, um eine Sicherheitsrente handele, sondern in Wirklichkeit um eine Risikorente. „Das Gelingen des Rentenmodells hing vor allem von einer fortbestehenden günstigen Lage auf dem Aktienmarkt ab“, meint nicht nur Anwalt Nittel. Auch das OLG Hamm betont, dass den Anlegern klar und deutlich hätte gesagt werden müssen, wie und unter welchen Voraussetzungen das beworbene Rentenpaket funktionieren sollte und auch nur konnte. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen Hinweise fänden sich auch nicht in den Informationsunterlagen der Schnee-Gruppe. Vor diesem Hintergrund lag für das OLG Hamm eine Verletzung von Beratungspflichten klar auf der Hand, so dass es den geschädigten Anlegern Schadenersatzansprüche zusprach.

Da sich die Renditen der Lebensversicherungen, die zur Tilgung der im Rahmen der Schnee-Rente aufgenommenen Kredite und zur Zinszahlung abgeschlossen wurden, nicht entsprechend der höchst optimistischen Prognosen entwickelt haben, sehen sich die Anleger heute mit erheblichen und zum Teil die Existenz gefährdenden Verlusten konfrontiert.

Für geschädigte Anleger der Schneegruppe sieht Anlegeranwalt Nittel sehr gute Chancen, ihr Geld zurückzuholen. „Schadenersatzansprüche gegen Unternehmen der Schnee-Gruppe und deren Hintermänner dürften angesichts der offenkundigen Beratungsfehler gute Erfolgsaussichten haben“, so Anwalt Nittel. Ferner bestünden auch Möglichkeiten, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken und die Anbieter der Versicherungen wie beispielsweise Clerical Medical geltend zu machen. Dabei wiesen gerade die Kreditverträge mit den finanzierenden Banken oftmals eklatante Fehler auf, die eine Besserstellung der Anleger oder gar eine Rückabwicklung der Kreditverträge zur Folge haben können.

Vor dem Hintergrund der sehr guten Erfolgsaussichten bei der Inanspruchnahme von Unternehmen der Schnee-Gruppe und sich abzeichnender Möglichkeiten für einen Haftungsdurchgriff auch gegen die Eheleute Schnee sieht Anwalt Nittel denn auch die Versuche der Schnee-Gruppe, ein Vorgehen ausschließlich gegen Clerical Medical zu initiieren. Die Schnee-Gruppe hat hierzu in den letzten Wochen ihre Kunden angeschrieben, zu einem Vorgehen gegen Clerical Medical geraten und dazu zwei Kanzleien empfohlen. „Gerade angesichts der inzwischen auf 3 Jahre begrenzten Verjährung von Schadenersatzansprüchen scheint mir ein Vorgehen nur gegen einen Vertragspartner als äußerst riskant“, kommentiert Anwalt Nittel dieses Vorgehen. „Der Ausgang der Verfahren gegen Clerical Medical ist ungewiss und am Ende sind möglicher Weise Ansprüche verjährt, die mit besseren Erfolgsaussichten hätten verfolgt werden können.“ Anwalt Nittel rät vor diesem Hintergrund, Ansprüche auch und insbesondere gegen die Schnee-Gruppe, deren Hintermänner und die finanzierenden Banken geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die ab dem 01.01.2009 bevorstehende Abgeltungssteuer sei es gerade jetzt wichtig, weitere Schritte rechtlich prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schnee Rente" anschließen.

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Mittwoch, Juni 11, 2008

ISS Immobilien Schutz und Service AG zur Zahlung verurteilt

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte erstreiten Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach.

Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2008 erstritt der von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretene Anleger die Auszahlung seiner gekündigten Inhaber-Teilhaberschuldverschreibungen.

Die Immobilienfirma ISS Immobilien Schutz und Service AG (ISS AG) hat Anlegern hoch verzinste Inhaberschuldverschreibungen angeboten und musste in der Vergangenheit häufig Zahlungsschwierigkeiten einräumen. Seit März 2008 zahlt die ISS AG keinen der von den CLLB-Rechtsanwälten vertretenen Anleger die quartalsmäßig geschuldeten Zinsen.

Ferner zahlt die ISS AG in vielen Fällen den Anlegern, die von ihrer Rückkaufsoption Gebrauch gemacht oder aus sonstigen Gründen gekündigt haben, die Inhaber-Teilschuldverschreibungen nicht aus. In dem vom Landgericht Mönchengladbach entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Rückkaufsoptionen zum 30.06.2007 geltend gemacht. Das Landgericht Mönchengladbach gab dem Kläger recht und verurteilte die ISS AG zur Zahlung.

Viele weitere Anleger haben inzwischen das Vertrauen in die ISS AG verloren. Die ISS AG hat in den vergangenen Monaten oft angekündigt, dass in Kürze die Liquidität über anstehende Immobilienverkäufe wieder hergestellt werde. Die Ankündigungen der ISS AG sind jedoch stets vage und nicht nachprüfbar. Konkrete Angaben zu dem vorhandenen Immobilienbestand nennt die ISS AG nicht. Auch fehlen konkrete Angaben zu den gescheiterten Geschäften bzw. zu möglichen Immobilienverkäufen. Geschäftsberichte hat die ISS AG seit vielen Jahren nicht mehr erstellt.

Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Thomas Sittner, LL.M., von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits seit Ende 2007 zahlreiche ISS AG-Geschädigte vertritt, rät den Anlegern der ISS AG, ihre rechtlichen Möglichkeiten umgehend prüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „ISS Immobilien Schutz und Service AG " anschließen.

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DG Immobilienfonds

In den neunziger Jahren beteiligten sich rund 25.000 Anlegern an sog. DG-Fonds und legten dabei insgesamt über eine halbe Milliarde Euro an. Als vermeintlich sichere und wertbeständige Immobilieninvestition sollten die Fondsanteile häufig als zusätzliche Altersvorsorge dienen.

Tatsächlich kam es jedoch anders: Laut einem Bericht des Nachrichtenmagazins Focus vom 4.6.2007 „fürchten (zehntausende Anleger) nunmehr den Totalverlust“. Wie konnte es soweit kommen, dass aus der vermeintlich sicheren Immobilieninvestition ein möglicher Totalverlust wurde?

Das Prinzip

Aufgelegt wurden die DG-Immobilienfonds seinerzeit von der DG ANLAGE GmbH, einer Tochter der DZ-Bank (vormals DG-Bank). Bei der DZ-Bank handelt es sich um die Zentralbank der Volksbanken und Raiffeisenbanken, die als Spezielanbieterin für sog. Rendite- und steueroptimierte Beteiligungsmodelle zuständig ist. Von der DZ-Bank wurden (indirekt) über die DG ANLAGE GmbH u.a. insgesamt 58 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt. Diese Immobilienfonds bestanden überwiegend aus ostdeutschen Objekten und wurden in der Regel als Kommanditgesellschaften konzipiert.

Das System

Vertrieben wurden die DG-Fonds vor allem über die Volks- und Raiffeisenbanken und die Südwestbank an Bankkunden als „Hausprodukte“, wobei die Banken für den Vertrieb in der Regel Provisionen (sog. kick-backs) bekamen. Zugleich finanzierten die Volks- und Raiffeisenbanken die Fondsanteile ihrer Kunden, wodurch sie ein zweites Mal an der Anlage verdienten. Die Anleger vertrauten beinahe blind ihrer Beteiligung, da ihnen diese von den Beratern ihrer Bank als „hauseigenes“ Produkt empfohlen wurden.

Der kleine Unterschied

Anders als vergleichbare Immobilienfonds wurden die Immobilienfonds nicht ausschließlich über die Einlagen der Anleger, sondern zusätzlich über Darlehen bei der DG-Bank (heute DZ-Bank) finanziert. Diesen Darlehen dienen die Fonds-Immobilien selbstverständlich als Sicherheit. „Dieser Umstand“ - so BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von Brüllmann Rechtsanwälte - „bricht heute den gebeutelten Anleger möglicherweise das Genick“.

Das Problem

Durch den Wertverfall der Fondsobjekte in den neuen Bundesländern gerieten einige der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten - zwölf der Fonds sollen heute nahezu pleite sein, berichtet die Stuttgarter Zeitung am 10.07.2007. Den Anlegern droht damit nicht nur der Totalverlust der Einlage. Vielmehr müssen die Anleger im Insolvenzfall des Fonds auch mit der Rückforderung der Ausschüttungen rechnen, und sehen sich möglicherweise einer Nachhaftung ausgesetzt. Über dieses Szenario wurden die Anleger meist nicht aufgeklärt - ebenso wenig wie die Provisionszahlungen offen gelegt, oder auf die einschlägige Fachpresse hingewiesen wurde.

Vorliegend hatte beispielsweise der Branchendienst Kapitalmarkt intern (k-mi) bereits Anfang der 90er Jahre kritisch über die nunmehr betroffenen Fonds geäußert: So kommt k-mi in seinem Prospekt-Check zum DG-Fonds Nr. 31 (Beilage zu k-mi Nr. 32/94) zu dem Fazit, dass der Prospekt „nicht sämtliche Informationen (enthält), die für eine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für eine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem werden uns Anleger durch den gewährten Veräußerungsfaktor zu sehr reich gerechnet“. Nicht viel besser war das Fazit zum DG-Fonds Nr. 31 (Beilage zu k-mi Nr. 21/93): „hinsichtlich der Entwicklung der Mieteinnahmen sind Investitionen in Berliner Büroimmobilien spekulativer als andere Immobilienengagements. Aus Vorsichtsgründen sollten Anleger gegenüber der prospektierten Gesamtrendite mit einem geringeren Wert kalkulieren“. Letzten Endes brachten schließlich „fallende Mieten und hohe Leerstände (...) zwölf der Fonds in finanzielle Schwierigkeiten (Handelsblatt, 25.05.2007).

Heute

Bereits 2002 und 2003 soll die DZ-Bank aufgrund der Misere Rückstellungen gebildet und „das Vermögen der Fonds“ auf die BAG Bankaktiengesellschaft übertragen haben, berichtet die Stuttgarter Zeitung in ihrer Ausgabe vom 10.07.2007 weiter. Tatsächlich sind mit dem „Vermögen der Fonds“ u.a. die Darlehen nebst den gestellten Sicherheiten der einzelnen Fondsgesellschaften gemeint.

Die BAG selbst wurde 1987 gegründet um von den zum Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken gehörenden Geldinstituten sog. Problemkredite zu übernehmen und abzuwickeln. Bei der BAG Bankaktiengesellschaft handelt es sich dementsprechend um die erste sog. „BAD-Bank“ Deutschlands, deren Zweck vor allem darin besteht, Problemkredite abzuwickeln und zu verwerten. Mit der Übertragung der Kredite auf die BAG entzieht sich die DZ-Bank somit indirekt ihrer Verantwortung, indem sie es nun der BAG Bankaktiengesellschaft überlässt, die Not leidenden Kredite abzuwickeln.

„Kann ein Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, wird die BAG Bankaktiengesellschaft sicherlich nicht zögern, und aus den gestellten Sicherheiten in das Gesellschaftsvermögen, sprich die Fondsimmobilien, vollstrecken“, erläutert BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Hansjörg Looser. „Die Insolvenz des Fonds, und damit der Totalverlust der Einlage wäre damit vorprogrammiert“ ergänzt Rechtsanwalt Brüllmann.

Fazit

Die Anleger, die ihre Fondsbeteiligung mit einem Darlehen bei der Volks- bzw. Raiffeisenbank fremdfinanziert haben, verlieren im Insolvenzfall nicht nur den Wert ihrer Fondsbeteiligung, sondern müssen auch weiter das Darlehen an die Bank zurückzahlen.

Nach der Rechtsprechung der letzten Jahre stehen die Anleger jedoch nicht hilflos da. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen stehen ihnen Schadensersatzansprüche zu, die zu einer vollständigen Rückabwicklung der Anlage führen können.

Inhaber einer „Not leidenden“ Fondsbeteiligung können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „DG Fonds“ anschließen.

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AQUIS: Erneut gibt ein Gericht den Anlegern Recht

Landgericht Waldshut-Tiengen lehnt Ansprüche der Fondsgesellschaft auf Zahlung des Liquidationsverlusts ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits in der Vergangenheit für Anleger Erfolge erzielen können.

In den zurückliegenden Monaten wurden Anleger zahlreicher AQUIS-Fonds, die auf entsprechende Zahlungsaufforderungen nicht reagiert haben, von der Allora Industrie- und Wohnbau GmbH, der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG oder der Fondsgesellschaft selbst verklagt. Diese Klagen hatten in vielen Fällen jedoch keinen Erfolg. Mit Urteil vom 06. Juni 2008 hat nun das Landgericht Waldshut-Tiengen die Klage der Aquis Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Kirchsteigfeld Zehnte Fonds OHG i.L. auf Zahlung des anteiligen Liquidationsverlusts gegen einen von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger abgewiesen.

Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass realistische Ansatzpunkte für eine Erfolg versprechende Verteidigung gegen die Klageforderung bestehen. Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Franz Braun von der auf Kapitalanlage- und Prozessrecht spezialisierten Kanzlei CLLB fügt hinzu: „Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung haften die Treugeber nicht als Gesellschafter des Fonds und Forderungen der Treuhänderin können von der Gesellschaft nicht ohne Weiteres geltend gemacht werden.“

Diese Auffassung wurde für die Forderung der Fondsgesellschaft auf Zahlung des (anteiligen) Liquidationsverlusts nun vom Landgericht Waldshut-Tiengen bestätigt. Zuvor hatte auch das Landgericht Landshut in einem anderen Fall eine entsprechende Klage der Fondsgesellschaft abgewiesen. Die Urteile zeigen, dass es für die Anleger Sinn machen kann, sich zu verteidigen.

Zudem stehen auch Prospekthaftungsansprüche im Raum. Schließlich könnte der Forderung im Einzelfall ein etwaiges Aufklärungs- und Beratungsverschulden bei Abschluss der Beteiligung entgegengehalten werden, wenn der Anleger nicht ordnungsgemäß über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die Anleger auch Regressansprüche gegen die Berater und Vermittler in Betracht ziehen.

Ob die Fondsgesellschaft Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen einlegen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist betroffenen Anlegern zu raten, sich über die rechtlichen Möglichkeiten eingehend von einem spezialisierten Rechtsanwalt aufklären zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AQUIS Fonds " anschließen.

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Dienstag, Juni 10, 2008

Caviar Creator zu Schadensersatz verurteilt!

Landgericht Düsseldorf verurteilt Caviar Creator zum Schadensersatz, weil nicht ausreichend über Risiken beim Erwerb nicht börsennotierter Aktien aufgeklärt worden war.

Mit Urteil vom 29. Mai 2008 verurteilte das Landgericht Düsseldorf den Aquakulturbetreiber Caviar Creator Inc. mit Sitz in Düsseldorf dazu, einer Anlegerin Schadensersatz in Höhe von ca. 36.000,- € wegen fehlerhafter Anlageberatung zu bezahlen (Az.: 3 O 198/07, noch nicht rechtskräftig).

Nach Informationen des sehr empfehlenswerten Anlegerportals http://www.graumarktinfo.de/ sei eine Anlegerin 2004 überrascht worden, als ein Telefonverkäufer des Unternehmens bei ihr angerufen habe und die Aktien von Caviar Creator zum Kauf empfahl. Der Anlegerin wurde dabei mitgeteilt, dass die Gewinnaussichten gut seien und Caviar Creator noch in diesem Jahr an die Börse gehen würde, woraufhin die Anlegerin Aktien des Unternehemens erwarb. Bis heute fand ein Börsengang von Caviar Creator jedoch nicht statt.

Der Emissionsprospekt wurde der Anlegerin jedoch erst nach Zeichnung der Aktien übersandt. Bei der Beweisaufnahme hat sich laut http://www.graumarktinfo.de/ heraus gestellt, dass die Risiken vorbörslicher Aktien kein Thema bei der telefonischen Beratung gewesen seien.

Das Urteil wurde zwar nicht von den BSZ® e.V.-Vertrauensanwälten erstritten, zeigt jedoch, dass zumindestens in dem konkreten Einzelfall Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden konnten, in dem der Emissionsprospekt erst nach Zeichnung der Anlage übergeben wurde.


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Montag, Juni 09, 2008

Ausweitung der Betrugsfälle im Zusammenhang mit der EU-Car Zentrale GmbH auf die BHT Automobile GmbH

Im Bereich des Autohandels zieht der Betrugsfall der EU-Car Zentrale GmbH in Tettnang weitere Kreise. Ein offenbar eng mit der EU-Car Zentrale GmbH verbundenes Unternehmen, die BHT Automobile GmbH in Singen, hat zwischenzeitlich ebenfalls Insolvenz angemeldet.

Nach unseren bisherigen Erkenntnissen hat die BHT Automobile GmbH so genannte Mietkaufverträge mit Autokäufern abgeschlossen. Wie auch die EU-Car Zentrale GmbH war die BHT GmbH in vielen Fällen nicht Eigentümerin der Fahrzeuge oder konnte ihrer Lieferverpflichtung nicht nachkommen.

Vorläufiger Insolvenzverwalter ist die Rechtsanwaltskanzlei Weckerle und Doubleday in Konstanz. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in den nächsten Tagen zu erwarten. Wie wir feststellen mussten, wurden viele Opfer der BHT GmbH bis zur Lieferung der bestellten Fahrzeuge mit Ersatzfahrzeugen ausgestattet, die vermutlich im Eigentum der EU-Car Zentrale GmbH standen. Diese Fahrzeuge werden nun vom Insolvenzverwalter der ECZ GmbH herausverlangt.

Noch im März diesen Jahres wurden die Kunden der BHT Automobile GmbH vom Geschäftsführer Giuliano Tamburro darüber informiert, dass alle Verträge, welche mit Kunden geschlossen worden seien, mit Wirkung zum 01.03.2008 auf die EU-Car Zentrale GmbH übergingen. Ein solcher Vertragsübergang ist unseres Erachtens unwirksam, weil die Zustimmung der Mietkäufer hierzu gefehlt hat.

Geschädigten der BHT GmbH wird dringend geraten, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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Freitag, Juni 06, 2008

VIP 4: Commerzbank erneut verurteilt

Nur ein Prospekt VIP 4 in Filiale der Commerzbank: Unterbliebene Aufklärung über Risiken verpflichtet zum Schadensersatz.

Mit dem Landgericht Hannover hat ein weiteres Gericht zugunsten Mandantschaft der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, in einem VIP-Medienfonds-Fall geurteilt und die Commerzbank zu umfangreichen Schadensersatzleistungen verurteilt. Gegenstand der Auseinandersetzung war eine Beteiligung an dem Filmfonds VIP 4. Das Fondskonzept sah die obligatorische Finanzierung eines Teils der Anlage durch die HypoVereinsbank vor.

Der Schadensersatzanspruch umfasst neben der Verpflichtung, das eingesetzte Eigenkapitalanteil zu erstatten, auch die Verzinsung seit dem Datum der Abgabe der Beitrittserklärung, weiter die Verurteilung der Commerzbank, Ersatz zu leisten in Höhe einer Inanspruchnahme durch die HypoVereinsbank aus dem Darlehen und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Auch in diesem Fall ging das Gericht schon nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Vorbringen vom Abschluss eines Beratungsvertrages aus. Dabei machte es dem Kreditinstitut zum Vorwurf, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fondsprospekt im Rahmen der Beratungsgespräche keine Verwendung gefunden habe, sondern erst im Zeichnungstermin und damit nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Nach Aussage des Mitarbeiters der Commerzbank habe es pro Filiale nur einen Prospekt gegeben, so dass den Kunden gesagt worden sei, sie würden ihn mit der Unterzeichnung des Fonds erhalten. Nur bei ausdrücklichem Verlangen der Kundschaft sei der Prospekt kopiert und eine Ablichtung davon übergeben worden.

Die Entscheidung hält schließlich fest, dass dem sog. Garantiefonds bei VIP 4 ein sehr komplexes Konzept zugrunde gelegen habe, das auch ein allgemein erfahrenerer Anleger insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der besonders herausgestellten Garantie selbst bei konzentrierter Lektüre des gesamten, über 100-seitigen Prospekts, nur sehr schwer überschauen könne und das sich im Rahmen einer mündlichen Beratung nur schwerlich vermitteln lassen dürfte. Hinsichtlich der Garantie von 115% sei zu berücksichtigen, dass sie sich nur auf die Produktionskosten bezog, so dass sich bei einer Beteiligung von € 25.000,-- allenfalls ein Betrag von € 25.070,-- ergebe. Da der Anleger seine Ansprüche zur Sicherheit an die Bank abtreten müsse und die gestundeten Zinsen einen erheblichen Anteil an der Beteiligungssumme ausmachten, bedeute die Garantie im Ergebnis keineswegs eine volle Absicherung des angelegten Kapitals. Von ihr verbliebe vielmehr nach Abzug des auf die Darlehensverbindlichkeiten entfallenden Betrages lediglich eine Quote von ca. 25% des von dem Anleger insgesamt eingesetzten Kapitals. Mögliche weitere mit der Garantie verbundene Risiken, wie der Umstand, dass die Schuldübernahme keinen Anspruch des Anlegers begründe, sondern nur zugunsten der Fondsgesellschaft bestehe, seien nicht berücksichtigt. Alles in allem habe der Kundenberater vor diesem Hintergrund über die vorhandenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt, sondern diese unter irreführenden und unzutreffenden Hinweisen auf Bankgarantien unzulässigerweise verharmlost, wozu auch der dem Kunden übergebenen Flyer mit u. a. der Formulierung „Möchten Sie Ihr Geld sicher angelegt wissen?“ beigetragen habe.

Da bereits die Risikobelehrung unzureichend gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Beteiligung an einem derartigen Filmfonds hätte anraten dürfen. Die Erwägungen würden auch für die Annahme lediglich einer Anlagevermittlung gelten.

Der Ablauf der Beratungssituationen ist nach den Erfahrungen unserer Mandanten von einer hohen Übereinstimmung in der Verharmlosung der Risiken geprägt. Die Euphorie, mit der die Beteiligungen sowohl bei VIP 3, als auch bei VIP 4 angepriesen wurden, legt die Überzeugung nahe, dass die hohe umsatzabhängige Verprovisionierung der Beratungsleistung durch die Fondsgesellschaften einen für die Kundschaft unguten Einfluss ausgeübt hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in solchen Gestaltungen nicht ohne Grund eine konkrete Gefährdung des Anlegers, dem diese Zusammenhänge verschwiegen werden.

Wir sehen die Entscheidung als weitere Bestätigung der Prozessstrategie, zu der die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihren Mandanten rät. Da weiterhin nicht zu erkennen ist, dass die beteiligten Banken Falschberatungen zum Anlass nehmen, von sich aus im Sinne einer Wiedergutmachung auf die Kundschaft zuzugehen, ist die Initiative jedes einzelnen Geschädigten gefordert, der die Entwicklung nicht auf sich beruhen lassen will.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.06.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Donnerstag, Juni 05, 2008

EECH Group AG - Insolvenzverfahren eröffnet

Anleger der Anleihe „Art Invest“ können nun ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.
Am Sonntag, den 01.06.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Group AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Group AG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Art Invest“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Group AG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht.
Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH AG) vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron.

Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

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Dienstag, Juni 03, 2008

AdConti Pharma: 1,42 % Zinsen pro Monat versprochen

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinübel und von Buttlar vertritt zwischenzeitlich eine Reihe von Geschädigten durch die AdConti Pharma S.r.l. in Viareggio, Italien. Diese Gesellschaft hat am deutschen Markt Darlehen aufgenommen und eine Verzinsung von monatlich 1,42 % versprochen. Als Sicherheit wurde eine Bürgschaft der „Zuger Bürgschaftskasse“ in Aussicht gestellt. Tatsächlich wurde in vielen Fällen die Bürgschaft der Zuger Bürgschaftskasse übergeben.

Die AdConti Pharma ist nach unseren bisherigen Informationen nicht mehr existent. Bei der Zuger Bürgschaftskasse handelt es sich um eine Briefkastenfirma ohne ausreichenden finanziellen Hintergrund zur Erfüllung der übernommenen Bürgschaften.

Die verantwortlichen Personen sind zwischenzeitlich wegen Betrugs beim Landgericht Düsseldorf angeklagt worden. Die Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen erscheint den BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten aussichtsreich.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „AdConti Pharma" anschließen.

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Montag, Juni 02, 2008

Arbeitsgericht Dortmund verurteilt Textildiscounter Kik zur Gehaltsnachzahlung von rund € 9.000,00.

Stundenlohnvereinbarung von € 5,20 nach Auffassung des Gerichts sittenwidrig. Stundenlohn in Höhe von € 8,21 angemessen

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund, wurde der Textildiscounter Kik nun verpflichtet, den Stundenlohn einer 58jährigen Teilzeitangestellten um rund € 3,00 zu erhöhen. (Az.: 4 Ca274/08)
Das Gericht bewertete den zwischen der Angestellten und Kik vereinbarten Stundenlohn in Höhe von € 5,20 als unangemessen niedrig. Die Angestellte kann sich nun über eine Nachzahlung von rund € 9.000,00 freuen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.v. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte.

Die zuständige 4. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund signalisierte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass es auch die weiteren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Angestellten und dem Konzern für gesetzwidrig halte.

Nach Auffassung des Gerichts sei ein Stundenlohn von € 8,21 angemessen. Bei dem Urteil handelt es sich bereits um die zweite gerichtliche Niederlage des Konzerns vor Gericht. Bereits am 14. Mai hatte das Arbeitsgericht entschieden, dass der Lohn einer Angestellten anzuheben sei, da der bisher vereinbarte Stundenlohn die Grenze der Sittenwidrigkeit überschritten hätte, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, weiter.

Mitarbeiter mit ähnlich niedrigen Stundenlohnvereinbarungen (unter € 8,21) sollten daher prüfen, ob ihnen nicht ebenfalls Nachzahlungsansprüche zustehen, die aufgrund der nun vorliegenden Urteile seitens des Konzerns wohl nicht mehr bestritten werden dürften.

Arbeitnehmer mit einer Rechtschutzversicherung für Arbeitsrecht müssen zudem kein Anwalts- und Gerichtskosten fürchten, da diese Kosten in der Regel vollumfänglich von den Versicherern übernommen werden.

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Argentinien-Anleihen: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung!

BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth gelingt es, vor dem Landgericht Frankfurt am Main Rückabwicklung gegenüber der Republik Argentinien in Höhe von 88.939,19 € zu erstreiten.

Mit Urteil vom 19.05.2008 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main in einem von Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc, von der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth betreuten Fall, die Republik Argentinien dazu, einem Anleger in Zusammenhang mit dem Erwerb von Argentinien-Anleihen den eingesetzten Anlagebetrag in Höhe von 88.939,19 € zurück zu bezahlen (Az: 2-21 O 612/06, noch nicht rechtskräftig).

Die Republik Argentinien legte zwischen 1996 und 1997 diverse Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf, verweigerte jedoch nach Ablauf der Laufzeit die Rückzahlung wegen der damals anhaltenden wirtschaftlichen Krise und berief sich dabei unter anderem auf den sog. „Staatsnotstand“.

Der rechtsschutzversicherte Kläger erwarb dabei in den letzten Jahren Argentinien-Anleihen in Höhe von 88.939,19 €, auch ihm wurde sein Anlagebetrag von der Republik Argentinien nicht zurück gezahlt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main zutreffend ausführte, liegen die Voraussetzungen für den sog. „Staatsnotstand“ nicht vor, da die wirtschaftliche Krise von Argentinien inzwischen überwunden ist. Das Landgericht Frankfurt am Main führt weiter zutreffend aus, dass bereits das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 08.05.2007 festgestellt habe, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gäbe, die einem Staat gegenüber Privatpersonen das Recht einräume, die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf einen Staatsnotstand zu verweigern. Die Verurteilung der Republik Argentinien erfolgte Zug- um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen des Anlegers.

Trotz allem verweigert Argentinien jedoch nach wie vor die Rückzahlung, eine Vollstreckung der Ansprüche ist daher nach wie vor schwierig, eine Vollstreckung in argentinische Botschaften in Deutschland ist nicht möglich, da diese der „Immunität“ unterliegen. Die Anstrengungen der nächsten Zeit werden daher darauf gerichtet werden, pfänd- und vollstreckbares argentinisches Auslandsvermögen ausfindig zu machen, dass nicht der „Immunität“ unterliegt.

Unter Umständen wird Argentinien in einiger Zeit auch selber einlenken und eine Einigung mit den Anleihengläubigern suchen, denn der Druck auf Argentinien –unter anderem auch durch die bereits erstrittenen Urteile, hier doch noch die Anleihe-Gläubiger auszubezahlen, wird zunehmen. Da Argentinien auch weiterhin Anleihen auf den internationalen Kapitalmärkten platzieren will und vor allem auch von den USA aus massiver Druck auf die argentinische Regierung ausgeübt wird, um Argentinien doch noch zur Zahlung zu bewegen, könnten in einiger Zeit doch noch Überraschungen möglich sein.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Argentinien-Anleihen" anschließen.

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Freitag, Mai 30, 2008

Thielert AG: Prospekthaftungsansprüche der Aktionäre gegen Banken und Wirtschaftsprüfer möglich.

Bereits vor dem Börsengang könnten Zweifel an der Werthaltigkeit des Forderungsbestands angebracht gewesen sein. Banken hatten insoweit auch bereits eine Sonderprüfung veranlasst

Nach dem Ergebnis der Prüfungen der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB können Aktionäre der mittlerweile insolventen Thielert AG Ersatz für die massiven Kursverluste verlangen. Den Aktionären, die zwischen dem 17. November 2005 und dem 17. Mai 2006 Aktien der Thielert AG erworben haben, stehen nach Auffassung der Anwälte Prospekthaftungsansprüche gegen die Dresdner Bank, die Landesbank Baden-Württemberg und gegebenenfalls auch gegen die BDO Deutsche Warentreuhand zu.

Nach einer anonymen Strafanzeige sollen die Kredit gebenden Banken – unter anderem die Dresdner Bank und die Landesbank Baden-Württemberg – bereits im April 2005 darauf bestanden haben, dass eine Sonderprüfung zum Forderungsbestand der Thielert AG durchgeführt wird. Diese Sonderprüfung wurde anschließend von der BDO Deutsche Warentreuhand vorgenommen. Dabei wurde überprüft, ob die Kunden den von Thielert jeweils angegebenen Forderungsbestand auch bestätigen können. Derartige Saldenbestätigungen erfolgten jedoch in lediglich zwei von 37 Fällen. Tatsächlich konnten so lediglich 0,03 % der überprüften Forderungen verifiziert werden. Dennoch scheinen sowohl die BDO als auch die Banken zu dem Schluss gekommen zu sein, dass schon „alles in Ordnung“ sei, sie stellten – soweit bekannt – auch keine weiteren Nachforschungen an und bereiteten den Börsengang vor.

So erfolgte im November 2005 der Börsengang der Thielert AG. Der Ausgabepreis der Aktien betrug € 13,50. Der Emissionsprospekt enthält jedoch kein einziges Wort zu der durchgeführten Sonderprüfung.

„Besonders pikant ist dabei, dass sowohl die Dresdner Bank als auch die Landesbank Baden-Württemberg als Konsortialbanken an dem Börsengang der Thielert AG beteiligt waren und die Hälfte des Emissionserlöses für die Rückführung der unter anderem gegenüber der Dresdner Bank und einer Tochter der Landesbank Baden-Württemberg bestehenden Kreditverbindlichkeiten bestimmt war.“ meint Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Franz Braun, Partner in der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Nach Auffassung der Anwälte hätte bereits der Umstand, dass überhaupt eine Sonderprüfung durchgeführt wurde, zwingend im Emissionsprospekt Erwähnung finden müssen. Erst recht gelte das für den vorliegenden Fall, weil tatsächlich lediglich 0,03 % der überprüften, angeblichen Forderungen von den Schuldnern auch bestätigt wurden und deshalb von vornherein erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der angeblichen Forderungen angebracht gewesen seien.

Mögliche Prospekthaftungsansprüche der Aktionäre drohen allerdings zum 17.11.2008 zu verjähren. Die Anleger sollten etwaige Ersatzansprüche deshalb dringend von einem spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.

Betroffene Aktionäre können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Thielert AG" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 29, 2008

Antec Solar International AG/Ökologik Ecovest AG & Co. Finance XII KG: Insolvenzverfahren eröffnet.

BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadenersatzansprüche gegen Verantwortliche.

Im Zuge der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ANTEC SOLAR INTERNATIONAL AG ist auch über das Vermögen der ECOVEST AG, Kaiserstraße 11, 60311 Frankfurt am Main das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden. Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies bedeutet nicht nur für die Aktionäre nichts Gutes, sondern auch für eine Vielzahl von Anlegern, die in Fondsgesellschaften investiert haben, die die eingesammelten Geldern an die ECOVEST AG weitergeleitet haben.

Der BSZ® e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Dr. Späth, die schon zeit ca. 2 Jahren mit dem Fall beschäftigt ist, war es im vergangenen Jahr noch gelungen, für einen Anleger der Ökologik Ecovest AG & Co. Finance Fonds XII KG einen Teil seiner Einlage erfolgreich einzufordern. Weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mussten aber auch hier wegen § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO unterbleiben.

Nach dem Gesellschaftsvertrag war Gegenstand des Unternehmens die „einmalige Gewährung eines Darlehens in Höhe von max. € 2.500.000,00 an die Muttergesellschaft i.S.d § 290 HGB, die ÖKOLOGIK ECOVEST AG, Frankfurt/Main.“ Im August 2006 erhielten die Fonds-Anleger ein „Wandelungsangebot in Aktien“. Ausgeführt wurde im Schreiben an die Anleger: „Die von Ihnen eingezahlten Gelder in die Fonds KG wurden bestimmungsgemäß an die Antec Solar als Darlehen weitergereicht. Da jetzt diese Gelder fällig werden, möchte das Fondsmanagement gerne erreichen, dass die Rückführung der Darlehen nicht nur in Geld, sondern vor allem auch in Aktien der dann börsennotierten Solarfabrik geschehen kann.“

Lesen konnte man bereits im September 2006, dass die ANTEC SOLAR ENERGY AG die Hälfte ihres Grundkapitals verloren hatte. Bei der ANTEC SOLAR INTERNATIONAL AG handelt es sich um die Produktionsgesellschaft der ANTEC SOLAR ENERGY AG. Die ANTEC SOLAR ENERY AG änderte im Frühjahr 2007 ihren Namen in ECOVEST AG. Für den BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Andreas Rohde war bereits damals klar, dass es sich bei dem Umtauschangebot nicht um ein vorteilhaftes Geschäft für die Fonds-Anleger handelte - nach seiner Einschätzung war die Darlehensempfängerin einfach nicht in der Lage, das ausgereichte Darlehen zurückzuzahlen. Die Entwicklung zeigt, wie berechtigt diese Einschätzung war.

Die BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte prüfen gerade mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegenüber den Verantwortlichen.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Antec Solar/Ökologik Ecovest AG & Co. KG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, Mai 28, 2008

Neue Informationen zum Betrugsfall ECZ EU-Car Zentrale GmbH

Das Insolvenzverfahren gegen die EU-Car Zentrale GmbH in Tettnang ist zwischenzeitlich eröffnet. Wie wir von verschiedenen Mandanten erfahren haben, hat der Insolvenzverwalter Schultze & Braun alle Geschädigten, deren Fahrzeuge auf die ECZ GmbH zugelassen sind, zwischenzeitlich angeschrieben und ihnen generell angeboten, ihnen das Fahrzeug zu verkaufen. Der Insolvenzverwalter weist selbst darauf hin, dass dies nur möglich ist, wenn keine Eigentumsrechte anderer geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass eventuell für die per Mietkauf überlassenen Fahrzeuge kein Versicherungsschutz mehr besteht, hat der Insolvenzverwalter den Gebrauch der Fahrzeuge untersagt. Zumindest die von der ECZ GmbH bei der Barmenia versicherten Fahrzeuge haben offenbar keinen Versicherungsschutz mehr.

Hier empfiehlt es sich, mit den Zulassungsstellen Kontakt aufzunehmen, die allerdings nicht generell bereit sind, Auskünfte zu geben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsschutz nicht erlaubt ist.

Wir gehen derzeit davon aus, dass ein unmittelbarer Abschluss der Versicherung über eine andere Versicherungsgesellschaft möglich ist. Soweit die Fahrzeuge nicht auf die ECZ GmbH zugelassen sind, gilt das genannte Datum für den Ablauf des Versicherungsschutzes nicht. Hier können sich unterschiedliche Daten ergeben, je nach dem wie lange der Halter die Versicherung vorausbezahlt hat. Eine Klärung ist hier dringend geboten. Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte helfen hier gerne weiter.

Weiterhin gilt, dass ohne klare Prüfung der Rechtslage eine Herausgabe des Fahrzeugs an eine Leasinggesellschaft oder der Kauf der Fahrzeuge zu einem von der Leasinggesellschaft verlangten Preis höchst gefährlich ist. Wir können von einer solchen Handlung nur abraten warnt BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Stefan Allmendinger von der Kanzlei Dr. Steinhübel und von Buttlar.

Für weitere Informationen können sich Geschädigte der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft ECZ GmbH (EU-Car Zentrale) anschließen.

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Dienstag, Mai 27, 2008

Medico Immobilien Fonds

Unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds sind in den Jahren 1984 – 2005 von der Gebau AG aus Düsseldorf 52 geschlossene Immobilienfonds mit einem Zeichnungskapital von 385 Mio. Euro aufgelegt worden.

An den verschiedenen Fonds haben sich insgesamt rund 15.000 Anleger als Gesellschafter beteiligt. Von den derzeit noch bestehenden 38 Medico Fonds, die allesamt als Kommanditgesellschaft gestaltet sind, befinden sich viele in wirtschaftlicher Schieflage. So können bei der überwiegenden Zahl der Fonds gar keine bzw. nur geringe Ausschüttungen an die Gesellschafter geleistet werden. Teilweise weichen die tatsächlichen Ausschüttungen der Fonds bis zu 38 % von den prospektierten Ausschüttungen ab. Die von der Gebau AG übernommenen Mietgarantien sind zum Teil bereits ausgelaufen, was zu einer drastischen Verschlechterung der Vermietungssituation und somit zu einer Reduzierung der Mieteinnahmen geführt hat.

Vermittelt wurden die Medico-Fonds von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG und der Bonnfinanz AG.

Bei einer Durchsicht der Verkaufsprospekte fallen einige Unstimmigkeiten im Hinblick auf die getroffenen wirtschaftlichen Prognosen auf. So sind die Mieteinnahmen, insbesondere die prognostizierten Mietsteigerungen unter Berücksichtigung der gewählten Immobilienstandorte als unrealistisch anzusehen. Nur durch die zu hoch prognostizierten Mieteinnahmen konnte bei vielen der Immobilienfonds überhaupt eine Deckung der Ausgaben und Ausschüttungen rechnerisch dargestellt werden. Bei einigen der Fonds betragen die weichen Kosten, also die Kosten für den Vertrieb und die Prospekterstellung, über 30 % der Gesamtinvestitionssumme.

Bei dem Medico Fonds Nr. 30 stellt sich die wirtschaftliche Situation derzeit besonders prekär dar. So sind die Ausschüttung der Gesellschaft über 30 % hinter den prognostizierten Ausschüttungen zurück geblieben. Zudem hat das Auslaufen der Mietgarantie der Gebau AG zum 31.12.2004 zu Mindereinnahmen von 4,5 Millionen Euro pro Jahr geführt. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der Bremer Kanzlei KWAG Rechtsanwälte, sei das Fondskonzept von Anfang an nicht tragfähig gewesen, weil das Fondsobjekt zu einem zu hohen Preis erstellt worden sei und die "weichen Kosten" mit 33 % branchenunüblich hoch gewesen seien. Die prognostizierten Mieten und Mietsteigerungen seien daher nicht zu realisieren gewesen. Zahlreiche Fondsgesellschafter haben bereits ihren Austritt aus der Gesellschaft erklärt. Am 5. Juni 2008 findet in Düsseldorf eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, auf der über eine Sanierung des Fonds beraten werden soll.

Bei den Medico Immobilienfonds handelt es sich um Kapitalanlagen mit hohen wirtschaftlichem Risiko. So stellt sich für die Anleger wie bei jeder Kommanditgesellschaft die Frage, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um eine echte Rendite oder nur um eine gewinnunabhängige Entnahme handelt, durch die die Kommanditisteneinlage vermindert wird. Sofern die vorgenommenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft stammen, lebt die Haftung des Anleger gemäß § 172 Abs.4 HGB wieder auf, so dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft, neben der verlorenen Einlage auch noch auf Rückgewähr der erhaltenen Ausschüttungen in Anspruch genommen werden kann.

Neben einer Inanspruchnahme der Gebau AG als Prospektverantwortliche, kommen nach Ansicht der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die Apotheker- und Ärztebank sowie gegen die Bonnfinanz AG wegen Falschberatung in Betracht. Aufgrund der institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen dem Initiator der Medico Fonds und der Apotheker- und Ärztebank eG ist diese gegenüber den Anlegern zu einer Aufklärung über die mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Risiken verpflichtet. Zu prüfen wird dabei insbesondere sein, ob die Apotheker- und Ärztebank eG und die Bonnfinanz AG als bei den von ihnen vermittelten Medico Immobilienfonds ihrer Pflicht zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung, also der Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Immobilienobjektes, Genüge getan haben. Sollte dies nicht der Fall sein, bestehen für die geschädigten Anleger nach Einschätzung der KWAG Rechtsanwälte gute Aussichten ihre Schadensersatzansprüche auch gerichtlich durchzusetzen.

Erste Urteile bestätigen die Rechtsauffassung der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte. So wurde die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG bereits wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken einer Beteiligung an der Medico Immobilien Fonds Nr. 33 KG zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile verurteilt.

Folgende Medico Fonds bleiben derzeit hinter den propektierten Erwartungen zurück:

Medico Fonds Nr. 20 SB-Warenhaus TOOM-Markt Gummersbach
Medico Fonds Nr. 21 Neuwied (Teilverkauf)
Medico Fonds Nr. 22 Objekt Hollage
Medico Fonds Nr. 23 Einkaufszentrum Bensberg
Medico Fonds Nr. 24 Geschäfts- und Wohnhaus Detmold
Medico Fonds Nr. 25 Seniorenstift Schwenningen
Medico Fonds Nr. 26 Seniorenwohn- und Pflegeheim Bad Rappenau
Medico Fonds Nr. 27 Airport-Hotel Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 28 Linder-Hotel Leipzig
Medico Fonds Nr. 29 Büro- und Geschäftshaus Erfurt
Medico Fonds Nr. 30 Bürozentrum Halberstädter Str. Magdeburg
Medico Fonds Nr. 31 Bürogebäude Berlin Miraustr. 48–54
Medico Fonds Nr. 32 Stadtteilzentrum Berlin Hermannstr.
Medico Fonds Nr. 33 Wohn- und Bürocenter Leipzig-Hamburg
Medico Fonds Nr. 34 Büro Berlin, Büro Leinefelde
Medico Fonds Nr. 35 Wohnungen Berlin, Büro Leipzig
Medico Fonds Nr. 36 Büro- und Verwaltungsgebäude Leipzig, Torgauer Straße
Medico Fonds Nr. 37 Dresden Waldschlößchen
Medico Fonds Nr. 38 Magdeburg Damaschkeplatz
Medico Fonds Nr. 39 Dresden Johannstadt
Medico Fonds Nr. 40 Berlin-Karlshorst, Büro- und Geschäftsgebäude
Medico Fonds Nr. 41 Gera, Potsdam, Quedlinburg
Medico Fonds Nr. 42 Multiplex-Kino UFA-Palast Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 43 Dresden Kristallpalast
Medico Fonds Nr. 44 Berlin
Medico Fonds Nr. 45 Technologiezentrum Bielefeld
Medico Fonds Nr. 46 Objekte Leverkusen, Düsseldorf, Duisburg
Medico Fonds Nr. 47 Marienfelde
Medico Fonds Nr. 48 Objekte Köln und Monschau
Medico Fonds Nr. 49 Objekte Speyer und Düsseldorf
Medico Fonds Nr. 52 Seniorenpark Neustadt


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Montag, Mai 26, 2008

Rückvergütungen in Bankenkreisen: Schadensersatz und Herausgabe

Hoher Aufmerksamkeit unter Kunden von Banken und Sparkassen erfreut sich aktuell das Thema „Verdeckte Gebühren“. Viele Anleger, sind unangenehm überrascht davon, dass das Kreditinstitut ihres Vertrauens über Jahre hinweg ohne ihr Einverständnis und hinter ihrem Rücken bei Fondsauflegern und vergleichbaren Anbietern Gebühren abkassierte, und verlangen Aufklärung und Herausgabe der Zuflüsse.

Immer häufiger treffen sie dabei auf barsche Ablehnung ihrer berechtigten Wünsche. Die Reaktionen der Kreditwirtschaft reichen von langatmigen Ausflüchten bis zur schlichten Aufkündigung der Geschäftsbeziehungen und der ultimativ vorgetragenen Aufforderung, das Depot zu einem anderen Institut zu verlagern.

Oft übersehen wird, dass das Vereinnahmen verdeckter Gebühren nicht nur zu einem Herausgabeanspruch führen kann und die Bank die Zuflüsse an den Kunden weiterzugeben hat. In vielen Fällen bestehen sehr viel weiter gehende Ansprüche. Wer etwa Verluste erlitten hat mit auf Grund Beratung durch Banken oder Sparkassen gezeichneten Fondsbeteiligungen oder Investmentfondsanteilen, kann allein auf Grund verheimlichter Kick-Back-Zahlungen Schadensersatzansprüche wegen aller Verluste einer Anlage geltend machen, die weit über einen Gebührenbetrag hinausgehen können.

Nach ständiger Rechtsprechung ist etwa eine Bank, die Kunden berät und dabei Fondsanlagen empfiehlt, verpflichtet, auf in diesem Zusammenhang umsatzabhängig an sie fließende Zuwendungen vor Vertragsabschluss hinzuweisen. Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Vorgehensweise eine konkrete Gefährdung des Kunden und Kick-Back-Vereinbarungen als fragwürdig an. Schon die unterbliebene Aufklärung darüber führt zu Schadensersatzansprüchen. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgt diesen Ansatz aktuell und mit Erfolg für VIP Medienfonds Anleger.

Entgegen gelegentlich zu hörenden Bewertungen sind aus solchen Zusammenhängen resultierende Schadensersatzansprüche nicht automatisch nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Bei Anlageprodukten wie geschlossenen Immobilien- und Medienfonds gilt die kurze, kenntnisunabhängige Frist oft nicht. Vielmehr kommt es nicht selten auf Kenntniserlangung an, die dem Kunden häufig später erst zuteil wird, etwa im Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder durch Presseberichte. Auch schützt die kurze Frist des Wertpapierhandelsgesetzes ein Kreditinstitut nicht, das seinen Kunden vorsätzlich schädigte. In etlichen Fällen kommen als Anspruchsgegner für Schadensersatzansprüche darüber hinaus Adressen in Betracht, die nicht gleich im Fokus des Anlegers stehen. Der geschädigte Kreditwirtschaftskunde kann die Verjährungssituation meist nicht übersehen.

Ein über ihm bisher vorenthaltene Zusammenhänge informierter Bankkunde tut gut daran, sich nicht nur die Frage zu stellen, ob er den richtigen Berater hat, sondern auch, ob ihm nicht in der Vergangenheit ersatzpflichtig Schaden zugefügt wurde, der nicht selten auf Grund seiner außerordentlichen Höhe eine enorme Belastung für die gesamte Lebensplanung darstellt. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt zu suchen und es nicht auf die lange Bank zu schieben. Die Verkürzung der Verjährungsfrist durch den Gesetzgeber vor einigen Jahren erfordert oft schnelles Handeln. Die Zusammenhänge sind komplex. Rechtsschutzversicherungen übernehmen oft die Kosten einer Auseinandersetzung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Kick-Backs/ verdeckte Gebühren" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Am Dienstag den 20.05.2008 wurde nun auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der EECH Windkraft Italien KG eröffnet. Wie bereits berichtet, wurde seitens des Finanzamts Hamburg ein Insolvenzantrag gestellt, nachdem die EECH ihren Steuerverbindlichkeiten nicht mehr nachkam.

Anleger können aufgrund der Eröffnung des Verfahrens nun die ihnen zustehenden Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. „Anleger, die bereits erfolgreich gegen die EECH Windkraft Italien KG geklagt haben, können neben den Forderungen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen „Windkraft Italien“ auch sämtliche bisher entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten beim Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits über 600 Anleger der EECH Gruppe vertritt.

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übernimmt für Anleger der EECH AG die vollständige Vertretung im Insolvenzverfahren. Sofern Anleger der EECH Windkraft Italien KG bereits anwaltlich vertreten sind, sollten Sie ihren Anwälten umgehend das Original der Forderungsanmeldungsformulare des Insolvenzverwalters zukommen lassen, damit eine reibungslose Abwicklung garantiert ist.

Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte kommen für Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (Anleihe Solar / Anleihe Frankreich) neben der Möglichkeit der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren auch Haftungsansprüche gegen den Vorstand der EECH in Betracht. „Wenn die von den Gerichten bereits rechtskräftig festgestellte vertragswidrige Mittelverwendung seitens des Vorstands von vornherein geplant war, stehen die Chancen gut, das eingesetzte Kapital vom Vorstand persönlich zurück zu erhalten, erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter.

Nach dem nun erfolgten Abschluss der rechtlichen Prüfung wurden zwischenzeitlich seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte erste Zahlungsklagen gegen Tarik Ersin Yoleri beim Landgericht Hamburg eingereicht. Zwischenzeitlich konnte seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte für einen Anleger der EECH Energy Consult Holding AG vor dem Landgericht Hamburg ein Arrestbeschluss gegen den Vorstand Yoleri erwirkt werden. „Der Arrest ist der erste Schritt in Richtung der erfolgreichen Durchsetzung der seitens der Anleger erhobenen Schadenersatzforderungen“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, der den Arrest für seine Mandantin erstritten hat.

Wie bereits der Presse zu entnehmen ist, werden auch seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Hamburg umfassende Ermittlungen gegen die Verantwortlichen der EECH AG geführt. „Sollten diese Ermittlungen in einer Verurteilung der Verantwortlichen münden, ergeben sich daraus weitere Schadenersatzansprüche der Anleger“, so Rechtsanwalt Cocron. Sollten die Ansprüche gegen die Verantwortlichen der EECH AG gerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden können, haften diese für die den Anlegern zustehenden Schadenersatzansprüche persönlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2008 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Leipzig West AG: Erstes Haftungsurteil gegen Wirtschaftsprüfer

Mit Urteil vom 7.5.2008 verpflichtet das Landgericht Leipzig einen Wirtschaftsprüfer zur Zahlung von 5.273,89 € an den klagenden Anleger.

Im Fall der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG hat die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar für ihren Mandanten Schadenersatz aufgrund von Prospekthaftung erstritten. Die Richterin zog den Wirtschaftsprüfer zur Verantwortung, der den Jahresabschluss 2004 der Wohnungsbaugesellschaft in seinem Testat uneingeschränkt bestätigte. Dieses uneingeschränkte Testat war in dem Prospekt abgedruckt, der für den Kläger im März 2006 die Grundlage für den Kauf von Inhaberschuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft in Höhe von 5.000 € bildete.

Das Landgericht Leipzig begründet seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung (Aktenzeichen 08 O 2934/07) damit, dass Wirtschaftsprüfer als sogenannte Garanten ebenso wie die Initiatoren der Prospekthaftung unterliegen. Im aktuellen Fall habe der Beklagte mit Erteilung des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks und der Zustimmung zum Abdruck seines Testats im Prospekt den unzutreffenden Eindruck vermittelt, den Jahresabschluss 2004 aufgrund seiner Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche Umfeld der Gesellschaft abschließend geprüft zu haben. Für das Gericht steht fest, dass dieser Sachverhalt nicht zutrifft und dass der beklagte Wirtschaftsprüfer die Prüfungshandlungen noch nicht beendet hatte, als er im Juni 2005 das Testat erteilte.

Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar kommentiert die Entscheidung des Landgerichts Leipzig: „Soweit wir wissen, ist dies das erste Haftungsurteil gegen einen Wirtschaftsprüfer in dem Anlageskandal der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West. Es ist nur konsequent und richtig, dass der beklagte Wirtschaftsprüfer zu Schadenersatz verurteilt wird. Wir begrüßen sehr, dass unser Mandant seine Einlagen plus Zinsen zurückerstattet bekommt.“

Circa 28.000 Anleger haben insgesamt ca. 552 Millionen € in Schuldverschreibungen der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG investiert. Im Juni 2006 meldete das Unternehmen Insolvenz an; der Insolvenzverwalter beziffert den Schaden mit ungefähr 250 Millionen €. Die Anleger kämpfen nun um ihre Investitionen, da bislang nur eine Insolvenzquote von weniger als 10% in Aussicht gestellt wurde.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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