Montag, Dezember 04, 2006

Die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte erstreiten erneut vor dem OLG-München vollständige Rückabwicklung der Beteiligungen. Ansprüche auch für ältere Falk-Fonds nach Ansicht des OLG nicht verjährt! Prospekt zum Falk-Fonds 60 nach Auffassung des OLG München nicht zur Aufklärung über die Risiken ausreichend.

Mit weiterem Urteil des OLG-München vom 25.10.2006 erreichte ein weiterer von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertretener Anleger beim Oberlandesgericht München die vollständige Rückabwicklung seiner Beteiligung am Falk-Fonds 66 und Falk-Fonds 60.

Im Oktober 2005 hatten die BSZ® Vertrauensanwälte u.a. beim Landgericht Landshut für mehrere Anleger Klage gegen Anlageberater wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 eingereicht.

Den vertretenen Anlegern wurde der Falk-Fonds als sichere Anlageform empfohlen. Die Ausschüttungen, so die Anlageberater, seien garantiert. Verlustrisiken bestünden nicht.

Aus steuerlichen Gründen, wurde den Anlegern zudem empfohlen, ihre Beteiligung über ein Darlehen zu finanzieren. Der Anlageberater kümmerte sich auch um die Suche nach der finanzierenden Bank.

Im Rahmen der Verurteilung durch das OLG München, wurde der Anlageberater nun auch verpflichtet, den Anleger von sämtlichen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der finanzierenden Bank freizustellen. Sämtliche bisher geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen müssen ebenfalls vom Berater ersetzt werden.

„Anleger, denen ihre Beteiligung am Falk-Fonds 60 oder Falk-Fonds 66 ebenfalls über einen Anlageberater vermittelt wurde, sollten daher unbedingt prüfen lassen, ob auch ihnen Ansprüche auf Rückabwicklung gegen den Anlageberater zustehen“, so BSZ® Vertrauensanwalt Cocron. Da nicht alle Anlageberater über eine Haftpflichtversicherung verfügen, kann diesbezüglich im Einzelfall Eile geboten sein, da im Rahmen der Durchsetzung der Ansprüche das Prioritätsprinzip gilt.

Seitens des OLG München wurde zudem die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bestätigt, wonach die Verjährung der Ansprüche im Zusammenhang mit der Anlageberatung nicht bereits mit dem Erwerb, sondern erst mit Kenntnis des Anlegers von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Diese Kenntnis liegt nach Einschätzung von Rechtsanwalt István Cocron frühestens dann vor, wenn der Anleger anwaltlich beraten wird.

Das OLG München äußerte zudem erhebliche Bedenken, ob der Prospekt zum Falk-Fonds 60 für eine Aufklärung über die Risiken der Beteiligung ausreichend sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, Dezember 02, 2006

First Real Estate Grundbesitz GmbH: Zahltag 30.11.2006

Bei der First Real Estate Grundbesitz GmbH mit Sitz in Düsseldorf ist am 30.11.2006 eine weitere Inhaberteilschuldverschreibung mit einem Volumen im Höhe von 4 Millionen € und versprochenen Zinsen in Höhe von 5,79 % p.a. fällig geworden.

Da bei First Real Estate in den vergangenen Monaten teilweise Probleme mit der Rückzahlung fälliger Gelder aufgetaucht sind und First Real Estate selber erhebliche Liquiditätsprobleme eingeräumt hatte, die wiederum mit Liquiditätsproblemen bei der Eco Pack GmbH begründet wurden, sollten Betroffene die Situation genau verfolgen und bei Nichtzahlung sofort Gegenmaßnahmen ergreifen, um hier keine wertvolle Zeit verstreichen zu lassen.

Nach Ansicht des BSZ® e.V. und der BSZ®-Vertrauensanwälte besteht die Befürchtung, dass auch die am 30.11.2006 fällige Anleihe nicht fristgerecht ausbezahlt werden wird. Hierzu Rechtsanwalt Walter Späth, BSZ®-Vertrauensanwalt: „Auch eine am 30.09.2006 fällige Anleihe wurde von FRE noch nicht vollständig ausbezahlt, hierbei wurde Anlegern das Angebot gemacht, nur 50 % der fälligen Anlagegelder auszubezahlen und weitere 50 % erst bis zu 12 Monaten später, um eine Sanierung zu ermöglichen. Zahlreiche Anleger, die auf das Angebot nicht eingingen, erhielten dann überhaupt kein Geld, obwohl sie hierauf einen klaren rechtlichen Anspruch haben. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich die Liquiditätslage innerhalb weniger Wochen deutlich verbessert haben dürfte:“

Im Gegenteil dürfte eher die Gefahr einer weiteren Vermögensverschlechterung bestehen, denn die bereits bestehenden erheblichen Liquiditätsprobleme bei FRE dürften sich durch die Auszahlung der am 30.11.2006 fälligen Anleihe weiter verstärken.

Ein Indiz dafür ist auch, dass Anleger in den letzten Wochen verstärkt davon berichteten, dass sie von FRE-Mitarbeitern telefonisch zur Wiederanlage bewegt werden sollten.

Anleger sollten sich nicht auf die lange Bank schieben lassen, sondern ggf. schnell handeln. Auch für Anleger der noch nicht fälligen Anleihen besteht eventuell die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „First Real Estate Grundbesitz" anschließen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.12.2006 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, November 23, 2006

Falk-Fonds 70 – Gesellschafter sollen Verkauf der Immobilien und Liquidation des Fonds zustimmen

Die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertreten Geschädigte auch auf der Gesellschafterversammlung. Anleger sollten mögliche Rückabwicklungsansprüche wg. Falschberatung prüfen.

In den letzten Tagen erhielten sämtliche Anleger des Falk-Fonds 70 von der zuständigen Fondsverwaltung eine Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 12. Dezember in München.

Nach Ausführungen der Fondsgesellschaft kann nur noch durch einen Verkauf der Immobilien mit anschließender Liquidation des Fonds die Insolvenz und damit auch die Rückforderung der seitens der Anleger bisher erhaltener Ausschüttungen verhindert werden.

Die finanzierenden Banken, AHBR und DZ Bank habe ihre Forderungen gegenüber dem Falk-Fonds 70 bereits an Madison und Credit Suisse verkauft. Die Forderungsaufkäufer drängen daher nun auf eine schnelle Verwertung des Fondsvermögens.

Die BSZ® Anlegerschutzanwälte , die bereits eine Vielzahl von Anlegern des Falk-Fonds vertreten, prüfen derzeit, ob der Verkauf der Immobilien nebst anschließender Liquidation des Fonds tatsächlich die einzige Möglichkeit ist, den bereits entstandenen Schaden der Anleger noch zu begrenzen.

Daneben werden derzeit auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron die einzelnen Anleger insbesondere über die Risiken des Fonds, vor allem das Totalverlustrisiko und Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich sogar Rückabwicklungsansprüche in Betracht, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Die Anleger müssten in diesem Fall dann so gestellt werden, als hätten Sie den Fonds nie erworben, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Sollte die Beteiligung über ein Darlehen finanziert worden sein, sollten die Anleger zudem prüfen lassen, ob ihnen nicht auch weitere Ansprüche gegenüber den finanzierenden Banken zustehen.

Die BSZ® Anlegerschutzanwälte konnten erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage an den Falk-Fonds aufgeklärt hatte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Samstag, November 18, 2006

Medienfonds-Branche droht Flächenbrand: Staatsanwälte nun auch bei Equity Pictures AG

Nach den Ermittlungen gegen die Fondsinitiatoren VIP Medienfonds und Apollo hat die Staatsanwaltschaft München nun auch die Equity Pictures AG ins Visier genommen. Am 9. November 2006 wurden die Geschäftsräume des Emissionshauses in Grünwald durchsucht. Grund sind nach Auffassung von BSZ® Vertrauensanwalt Jan Henning Ahrens von der Kanzlei KTAG Rechtsanwälte Bremen / Berlin offenbar Fragen, die bei der Betriebsprüfung der Film KG 1 aufgetreten sind. Auch gegen die Victory Medienfonds laufen seit einigen Monaten Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Augsburg.

Ahrens: „Auch bei der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co.KG I wurde ähnlich wie dem VIP 4 – Fonds mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 %, Minimumsgarantien und bankverbürgten Sicherheiten geworben. Da Anlass für die Ermittlungen steuerliche Fragen waren, liegt auf der Hand, dass auf die Anleger ähnliche steuerliche Probleme wie bei VIP 4 zukommen werden.

Der Vorstandssprecher der Equity Pictures AG, Andreas Thiesmeyer, hatte in einem Interview noch vor fast genau einem Jahr auf die Frage, ob er darauf wetten würde, dass die Staatsanwaltschaft nie aus ähnlichem Grund wie bei VIP auch bei ihm vor der Tür steht, mit dem Brustton der Überzeugung geantwortet, dies könne er ausschließen, da Equity Pictures streng nach den Vorgaben des Medienerlasses konzipiert sei.

Ahrens: „Die Realität belehrt ihn nun offensichtlich eines Besseren.“

Aus Ermittlerkreisen ist bekannt geworden, dass alle Medienfonds, die mit „garantieähnlichen Strukturen“ arbeiten, genauestens unter die Lupe genommen werden und Steuerfahndung sowie Staatsanwaltschaft sich hier insbesondere für die Geldflüsse interessieren.

Rechtsanwalt Ahrens rät deshalb allen Anlegern, die in den vergangenen Jahren in Medienfonds investiert haben, dringend ihre Kontrollrechte gemäß den Gesellschaftsverträgen wahrzunehmen: „Kommanditisten haben ein umfangreiches Informations- und Kontrollrecht und können auch Einsicht in die Bücher und Papiere der Kommanditgesellschaft verlangen.“ Den Anlegern sei daher zu empfehlen, von diesen Kontrollrechten unverzüglich Gebrauch zu machen. Insbesondere sollten sie von den Fondsgesellschaften Abschriften der Verträge verlangen, mit denen die sog. „Schuldübernahmen“ durch die Banken geregelt werden. Außerdem sollten sie Auskünfte anfordern über den tatsächlichen Geldfluss bei den einzelnen Filmprojekten, die der Fonds finanziert hat.

Sollte sich der Verdacht der ermittelnden Staatsanwaltschaften und Steuerfahndung bestätigen, droht einigen Zehntausend Anlegern die Aberkennung der steuerlichen Verlustabzugsfähgigkeit in Milliardenhöhe.

Equity Pictures AG hat nach eigenen Angaben ein Fondsvolumen von rund 310 Millionen Euro platziert und etwa 30 Kino- und Fernsehprojekte realisiert. Dabei musste Unternehmenssprecher Thiesmeyer allerdings einräumen, dass er selbst mit allen Fonds „noch nicht ganz zufrieden“ sei.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anschließen.
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Freitag, November 17, 2006

Falk-Fonds: Musterverfahren gegen Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters

Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters Nachmann an Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 – BSZ® Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte bereiten Musterverfahren für geschädigte Anleger vor.

In den letzten Wochen erhielten sämtliche Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 von der Kanzlei des Insolvenzverwalters Nachmann eine Aufforderung, die bisher erhaltenen Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzubezahlen.

Die Forderung des Insolvenzverwalters wird dabei auf die Vorschriften der §§ 171,172 Abs. 4 HGB gestützt.

Nach Auffassung von BSZ® Anlegerschutzanwalt István Cocron, wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass ein Anleger nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er Ausschüttungen aufgrund einer im guten Glauben errichteten Bilanz im guten Glauben als Gewinn bezogen hat.

Nach derzeitigem Kenntnisstand dürften die Voraussetzungen für die Gutgläubigkeit bei einer Vielzahl von betroffenen Anlegern vorliegen. Eine Rückforderung der bisher erhaltenen Ausschüttungen würde sodann nach § 172 Abs. 5 HGB scheitern.

Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist überaus fraglich, ob die Haftungsvoraussetzungen der Anlegers nach §§ 171,172 HGB überhaupt bzw. in der geforderten Höhe vorliegen. Anleger sollten daher prüfen, ob Sie sich gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht doch wirksam verteidigen können.

Die BSZ® Vertrauensanwälte CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 vertreten, prüfen daher derzeit, ob im Rahmen einer Musterfeststellungsklage geklärt werden kann, ob die einzelnen Anleger zur Rückzahlung der Ausschüttung verpflichtet werden können.

Ansonsten werden derzeit natürlich auch Ansprüche gegenüber den jeweiligen Anlageberatern geprüft, die nach Auffassung von Rechtsanwalt István Cocron die einzelnen Anleger auch über das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hätten aufklären müssen.

Sofern keine vollständige Aufklärung über die Risiken einer Anlage erfolgt, kommen grundsätzlich Rückabwicklungsansprüche in Betracht, so Rechtsanwalt Cocron weiter.

Die BSZ® Vertrauensanwälte aus der Kanzlei CLLB konnten erst kürzlich wieder in zwei Entscheidungen des OLG München eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage an den Falk-Fonds aufgeklärt hatte.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital " anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Donnerstag, November 16, 2006

Wer ist der richtige Anwalt?

Es gibt immer wieder Situationen die es unumgänglich machen, sich durch einen sachkundigen Anwalt beraten oder vertreten zu lassen. Zitat eines Betroffenen: "Ein Anwalt ist die fast einzige Möglichkeit, einen Lichtblick durch das Dickicht der juristischen privaten und geschäftlichen Verwicklungen zu schaffen. Es ist nahezu der einzige Hoffnungsschimmer als einzelner normaler Mensch dadurch zu seinem Recht zu kommen. Oder aber nicht -, wenn man an denfalschen Anwalt gerät“, warnt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg).

Der Anwalt handelt immer nur zugunsten seines Mandanten, dazu ist er vom Gesetz verpflichtet. Er darf keine sonstigen Interessen wahrnehmen wie beispielsweise ein Bankberater, Versicherungsvertreter oder KFZ-Reparateur. Der Anwalt ist absolut unabhängig, loyal und verschwiegen.Wenn man eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, egal ob bei einem Fahrlehrer, Unternehmensberater, Steuerberater oder Rechtsanwalt, lässt man sich von dem Anbieter normalerweise über Vorgehensweise, Referenzen, Zeitrahmen und Kosten informieren. Sind die erhaltenen Informationen unbefriedigend, sucht man einen anderen Anbieter auf.

Diese reinen Orientierungsgespräche können im Normalfall keine Kosten auslösen. Dass dies bei vielen Anwälten nicht so ist, dokumentieren die täglich beim BSZ® e.V. eingehenden Anrufe. Um solche Vorkommnisse auszuschließen, verweist der BSZ® e.V. auf den von ihm extra für dieOrientierungsphase bei der Anwaltssuche entwickelten Orientierungsschein, den sich der Ratsuchende vom Anwalt unterschreiben lassen sollte. Er stellt sicher, dass der Ratsuchende zunächst nur eine allgemeine Orientierungshilfe haben möchte und keine kostenpflichtige Rechtsberatung. Die Orientierungshilfe ist kostenlos. Außerdem wird der Anwalt um Auskunft gebeten, ob er ähnliche Fälle schon erfolgreich abgewickelt hat. Damit ist für den Ratsuchenden gewährleistet, dass er eine zuverlässige Information über die Sachkenntnis des Anwalts erhält und dass ihm keine überraschende Gebührenrechnung ins Haus flattern kann.

Der Ratsuchende sollte nach den voraussichtlich entstehenden Kosten fragen. Fragen sollte er auch, ob der Anwalt ähnliche Fälle schon erfolgreich bearbeitet hat. Ebenso ist die Frage wichtig, ob er sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert hat. Auf keinen Fall sollte voreilig eine Vollmacht unterschrieben werden.

Wer sich selbst "nicht traut" erst einmal eine unverbindliche Orientierung vom Anwalt einzufordern, kann sich gegen Einsendung eines an sich selbst adressierten und mit 0.55 Euro frankierten und adressierten Rückumschlags einen BSZ® Orientierungsschein zur Vorlage beim Anwalt zuschicken lassen. Wichtig ist, dass man dann einen Termin zu einem Orientierungsgespräch und nicht zu einer Rechtsberatung vereinbart.

Selbst der bekannte Düsseldorfer Strafverteidiger Rüdiger Spormann sagt auf seiner Internetseite (www.spormann.de ), dass kein vernünftiger Anwalt es einem Ratsuchenden übel nimmt, wenn er von vornherein sagt, dass das Gespräch zunächst nur der Klärung dienen soll, welchem Rechtsanwalt er das Mandat übertragen möchte.

Hilfreich bei der Anwaltsuche sind auch die Homepages der Anwaltskanzleien im Internet. Als vorbildlich betrachtet es der BSZ® e.V. wenn Anwälte dort ihre Kanzleiethik öffentlich machen, wie zum Beispiel die Kanzlei Friedrich und Dr. Friedrich in Babenhausen www.kanzlei-friedrich.eu. Unter anderem ist dort zu lesen:

„Sie erfahren von uns die Wahrheit. - Die Ausrede "Der Chef ist gerade nicht da!", obwohl er nebenan sitzt, werden Sie von unserer Kanzlei nicht hören. - Zusagen werden eingehalten (zum Beispiel versprochene Rückrufe).- Zwielichtige Tipps können Sie von uns nicht erwarten. - Im Gespräch mit Ihnen haben wir Zeit - Ihre Sache ist uns wichtig. - Wenn Ihre Sache nach unserer pflichtgemäßen Beurteilung wenig oder keine Aussicht auf Erfolg hat, sagen wir Ihnen das offen.- Die Frage unserer Vergütung ist auch für Sie wichtig. Deshalb können Sie über unsere Vergütung gleich bei Mandatsbeginn mit uns sprechen, falls wir dies - wie häufig - nicht schon von uns aus tun.- Fremdgelder werden in der Regel durch electronic banking noch am Tag des Eingangs weitergeleitet.- Ggf. überzahlte Gebühren erstatten wir ohne Aufforderung zurück.- Rechnungen an uns werden unverzüglich, meist noch am Tag des Eingangs, beglichen.“

Es gibt natürlich auch Rechtsanwälte die den BSZ® Orientierungsschein ablehnen. Das ist deren gutes Recht. Die Mandanten sind die Kunden, also liegt es an ihnen welche Schlüsse Sie daraus ziehen.

Der BSZ® e.V. (Gründungsjahr 1998) hat sich mit seinem Anwaltssuchdienst und mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Rechtsuchenden und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Seit 1999 können Verbraucher in die Qualitätsstandards der eingetragenen Marke „BSZ“ vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern. So arbeitet der BSZ® e.V. zum Beispiel im Bereich Kapitalanlagerecht nach Meinung von Marktbeobachtern mit Kanzleien zusammen die zu den besten in Deutschland gehören.

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Mittwoch, November 15, 2006

Steuerfahndung bei Equity Pictures!!

Nach den Ungereimtheiten bei VIP und Apollo gerät nun mit Equity Pictures erneut ein Medienfondsanbieter ins Visier der Staatsanwaltschaft!

Wie das „fondstelegramm“ des renommierten Journalisten Stefan Loipfinger in seiner Ausgabe vom 10.11.2006 mitteilt, haben Vertreter der Staatsanwaltschaft München und Beamte der Steuerfahndung am 09.11.006 die Geschäftsräume der in München ansässigen Medienfonds-Initiatorin Equity Pictures durchsucht.

Die Ermittlungen könnten damit zusammen hängen, dass Equity Pictures in den USA bei einigen Filmen mit den gleichen Produktionsfirmen zusammen gearbeitet hat, wie die Mitbewerber, bei denen staatsanwaltschaftliche Ermittlungen laufen.

Laut „fondstelegramm“ hat der ermittelnde Staatsanwalt angedeutet, dass während der Betriebsprüfung der KG 1 Fragen aufgetaucht seien.

Wie bei anderen betroffenen Anbietern bekannt, könnte dies, sollten die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass hier steuerrelevante Vorfälle nicht sachgerecht behandelt wurden, zu äußerst unangenehmen Konsequenzen für die Anleger führen mit im schlimmsten Fall Aberkennung der steuerlichen Verluste.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anschließen.

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Dienstag, November 14, 2006

Atlas Fonds: Viele Finanzierungen laufen aus – vor Verlängerung oder Rückzahlung Rechtsrat einholen

Ende der 80’er und in den 90’er Jahren wurden zahlreiche Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds verkauft. Die Vertriebsmitarbeiter vermittelten regelmäßig auch das passende Darlehen z.B. bei der Kreissparkasse Waiblingen, bei der Sparkasse Karlsruhe oder bei der Volksbank Ludwigsburg. Ein Teil der Darlehen läuft in diesen Monaten aus. Das bietet den betroffenen Anlegern den Anlass, um die Wirksamkeit der Darlehensverträge überprüfen zu lassen.

Nach Erkenntnissen der BSZ® Vertrauensanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar wurden zahlreiche Finanzierungen im Rahmen einer so genannten Haustürsituation vermittelt. Wenn dabei nicht ordnungsgemäß über das in diesen Fällen bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde, kann der Bankkunde das Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen auch heute noch widerrufen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss der Kunde das Darlehen nicht zurückbezahlen und kann sogar noch die bereits gezahlten Zinsen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurück verlangen. Im Gegenzug muss er der Bank die Fondsanteile anbieten.

Die Chancen für eine solche Rückabwicklung stehen nicht schlecht: Einige Darlehensverträge enthalten nämlich überhaupt keine Widerrufsbelehrung. Andere Verträge enthalten zwar Informationen über das Widerrufsrecht. Diese entsprechen aber oftmals nicht den Anforderungen des damals geltenden Haustürwiderrufsgesetzes. So befand z.B. das LG Karlsruhe eine Widerrufsbelehrung, die die Sparkasse Karlsruhe verwendet hatte, als fehlerhaft (Urteil vom 03.04.2006, Az. 11 O 20/05).

BSZ® Anlegerschutzanwalt von Buttlar rät allen betroffenen Anlegern, die Rechtslage überprüfen zu lassen: „Den meisten Anlegern wird erst richtig klar, dass die Fondsanteile unverkäuflich sind, wenn sie das Darlehen zurückzahlen sollen. In dieser Situation kann der Widerruf des Darlehensvertrages eine willkommene Ausstiegsmöglichkeit liefern.“

Betroffene können sich durch die Anwälte der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Atlas Fonds“ beraten lassen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, November 10, 2006

WBG Leipzig-West AG: Staatsanwaltschaft erhebt Anklage!

Die Staatsanwaltschaft Leipzig teilt mit, dass gegen den Hauptaktionär der WBG, Jürgen Schlögel, sowie gegen den Vorstand der WBG, Pierre Klusmeyer, Anklage wegen Insolvenzverschleppung und Anlagebetruges in besonders schwerem Fall erhoben worden ist.

Bei den bisher ermittelten Fällen ist laut Angabe der Staatsanwaltschaft ein Schaden in Höhe von 26 Millionen € entstanden, dies jedoch nur für die Fälle aus dem Jahr 2006!!! Oberstaatsanwalt Lutz Lehmann teilte laut ddp mit, dass für die vorangegangenen Jahre noch weitere Ermittlungen vorgenommen werden müssten. Auch würden noch Ermittlungen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates und gegen Wirtschaftsprüfer laufen. Außerdem seien im Zuge der Insolvenzverwaltung laut Staatsanwaltschaft Vermögenswerte in Höhe von 3,5 Mio. € gesichert worden, die den Gläubigern zukommen sollten.

„Die Befürchtungen, dass hier ein schwerer Fall von Kapitalanlagebetrug vorliegt, scheinen sich hiermit zu bestätigen“, so Rechtsanwalt Walter Späth, BSZ®-Vertrauensanwalt, dessen Kanzlei bereits etliche Klagen auf Schadensersatz gegen Verantwortliche der Pleite eingereicht hat.

Ende November 2006 findet in Leipzig auch eine Gläubigerversammlung statt, bei der der Insolvenzverwalter neue Informationen bereit halten wird.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West“ anschließen.

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Donnerstag, November 09, 2006

Fiskus verweigert dem Mediastream IV die prospektierten steuerlichen Verlustzuweisungen

Im Jahr 2003 legte die Ideenkapital die Mediastream Vierte Film GmbH & Co. Vermarktungs KG (Mediastream IV) als steuerlich neu konzipierte Variante eines Medienfonds auf. Neuartig an der Fondskonstruktion ist, dass der Fonds sich nicht an den Herstellungskosten eines Films sondern lediglich an deren Vermarktungskosten beteiligt.

Geworben wurden die ca. 4.700 Anleger mit einer Nominalbeteiligung von insgesamt € 231 Mio. meistens mit dem Argument, dass die Fondskonstruktion steuerlich abgesichert sei. Insbesondere wurde seitens den als Vermittlern auftretenden Banken gegenüber ihren Kunden geäußert, dass diesen bereits im Jahr der Zeichnung 2003 steuerliche Verlustzuweisungen i.H.v. 130 % der Einlagesummen zugeschrieben werden. Dies obwohl bereits im Oktober 2003 die Fachpresse auf die Gefahr einer fehlenden Anerkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen durch die Finanzverwaltung hinwies.

Mitunter wurde auch mit dem Argument geworben, dass das zuständige Finanzamt München III den steuerlichen Sofortabzug bereits bestätigt habe. Tatsächlich soll das Finanzamt München III jedoch im Herbst 2003 und somit vor Beendigung der Platzierung des Mediastream IV auf die Möglichkeit der Nichtanerkennung der prospektierten steuerlichen Verlustzuweisungen hingewiesen haben.

Nach Auskunft der Münchner Rechtsanwälte und BSZ® Vertrauensanwälte Mattil & Kollegen ergeben sich hieraus u.U. Schadensersatzansprüche gegen eine Reihe von Beteiligten. Zu denken ist insbesondere an die Initiatorin und Prospektherausgeberin des Fonds, die anteilsfinanzierenden Banken, die steuerlichen Berater der Gesellschaft sowie die Banken, die die Beteiligungen ihren Kunden als steuerlich abgesicherte Kapitalanlagen vermittelt haben. Da gegenüber jedem der Anspruchsgegner unterschiedliche Verjährungszeitpunkte zu beachten sind, empfehlen die BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bestehende Ansprüche anwaltlich überprüfen zu lassen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Mediastream“ anschließen.Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, November 06, 2006

Victory-Medienfonds vor dem Aus - Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Nach eigenen Angaben hat die Victory Media AG, der Dachgesellschaft diverser Victory-Media Fonds, nun Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht Kempten gestellt. Zuvor hatten mehrere Aufsichtsräte der Gesellschaft im Zuge der seit geraumer Zeit bestehenden Turbulenzen ihren Aufsichtsratsposten niedergelegt, die danach von Familienmitgliedern des Victory-Media AG-Vorstands und Initiators der 24 Medienfonds besetzt wurden. Auch der Initiator selbst hat seinen Vorstandsposten bei der Victory Media AG sowie seine Geschäftsführertätigkeit für weitere Victory-Firmen an seinen Schwiegersohn bzw. einen Neffen abgegeben.

In die Victory-Mediafonds mit einem Gesamtvolumen von fast einer halben Milliarde EURO hatten insgesamt etwa 8500 Anleger ihr Kapital investiert. Schon seit einiger Zeit führt die Staatsanwaltschaft Augsburg ein Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen wegen des Verdachts des Betrugs, der Untreue und der Steuerhinterziehung, nachdem von der Kanzlei Mattil & Kollegen bereits im Oktober 2005 Strafanzeige erstattet worden war.

Auf den Gesellschafterversammlungen für die Fonds, 11, 12, 16, 18, 19, 20 (Jubiläumsfonds), 21, 22 und Millennium I + II war offenbar geworden, dass der Initiator zusammen mit einigen in- und ausländischen Geschäftpartnern ein undurchsichtiges Firmengeflecht aufgebaut hatte, in dem insbesondere bei der Verteilung von Vertriebsprovisionen Unregelmäßigkeiten aufgetreten waren.

Im besonderen Blickpunkt steht hierbei die holländische Firma Global Entertainment B.V mit Sitz in Amsterdam, deren "Besitzerin" eine Firma Global Production B.V. mit Sitz auf Curacao, niederländische Antillen, ist. Dem mit der Jahresabschlussprüfung beauftragten Wirtschaftsprüfer war aufgefallen, dass die Jahresabschlüsse fast ausschließlich aus Forderungen gegen diese Firma Global Entertainment Production Holland B.V. bestanden.

Zahlreiche Vertriebs- und Produktionsverträge wurden seitens der VICTORY Fonds über die Firma Global abgeschlossen. Wozu die Zwischenschaltung der Firma Global erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Stattdessen hätte man sich ohne die Zwischenschaltung der Firma Global enorme Vertriebsprovisionen sparen und ggf. für die Fondsgesellschaften bessere Verträge aushandeln können. Der Wirtschaftsprüfer äußerte in einer Gesellschafterversammlung, dass sämtliche VICTORY-Fonds vermutlich mehr als 30 Mio. Euro an Forderungen gegen die Firma Global hätten. Darüber hinaus sollen erst ab dem 20. Fonds die prospektierten Garantien tatsächlich bestanden haben, für die vorher aufgelegten Fonds sollen keine Garantien - obwohl dies prospektiert war - vorgelegen haben. Auch sollen zum Teil Versicherungsprämien für eine Erlösausfallversicherung geleistet worden sein, obwohl die Fa. Global den Abschluss einer solchen Versicherung bislang gar nicht nachgewiesen hat. Außerdem dauert die Betriebsprüfung schon seit Jahren an. Es ist sogar mit der Aberkennung der Verlustzuweisungen zu rechnen.

Geschädigte Anleger sollten die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen umgehend prüfen lassen. Rechtsschutzversicherungen sind grundsätzlich zur Übernahme der hierfür anfallenden Kosten eintrittspflichtig.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Victory“ anschließen. Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Aquis Kirchsteigsfeld-Fonds: Verkaufsplan an Lone-Star Gruppe verschwiegen

Nach einem Bericht der Fondszeitung, Ausgabe 21/06 bestehen offenbar bereits seit langem Verhandlungen zwischen der AQUIS Geschäftsführung, Herrn Dr. Lauritzen und der Lone Star Gruppe über den Verkauf der AQUIS-Fondsimmobilien.

Der Übergang auf die Lone-Star Gruppe soll durch Übernahme der Finanzierungsdarlehen der BerlinHyp erreicht werden. Der Bericht deckt sich mit Informationen der BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB-Rechtsanwälte, nachdem bereits im Juli 2006 seitens der Lone Star Gruppe zwei Kirchsteigfeld GmbH´s gegründet und über die Verwaltung in der Hamburger Strasse 14 in Frankfurt tätig sind.

Werden die Darlehen von der Lone Star Gruppe (u.a. Hudson Advisors) übernommen, besteht nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte zu befürchten, dass Darlehen, die seitens der Investoren als kritisch eingestuft sind, unverzüglich gekündigt werden.

„In vergleichbaren Darlehensübernahmen durch die Lone Star Gruppe wurde in einer Vielzahl von Fällen die Darlehen nach Übernahme durch die amerikanischen Investoren außerordentlich gekündigt und die Zwangsvollstreckung angedroht, oder bereits eingeleitet.“ so Rechtsanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. Viele Kunden stünden daher vor dem finanziellen Ruin. Nach Schilderung einiger Mandanten der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte waren die Gründe für die seitens der Forderungsaufkäufer erklärten vorzeitigen Darlehenskündigung oftmals für die Kunden nicht nachvollziehbar.

Nach Darstellung der Mandanten wurden teilweise Zahlungsrückstände geltend gemacht, die sie die Kunden nicht erklären konnten. Oftmals wurden zudem zeitgleich mit der Kündigung Mieteinnahmen gepfändet und Zwangsverwaltungsanträge beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte bedarf die Übernahme eines Darlehensvertrages der Zustimmung des jeweiligen Darlehensnehmers. Diese Rechtsauffassung wird von einer Vielzahl von Rechtsanwälten geteilt. Mit dem Problem der Darlehensverkäufe an ausländische Investoren beschäftigt sich derzeit auch die Bundesregierung.

Darlehensschuldner können sich bei einer rechtswidrigen Androhung der Zwangsvollstreckung durch entsprechende Vollstreckungsgegenklagen wehren, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Anleger sollten daher neben den datenschutzrechtlichen Aspekten unbedingt prüfen lassen, welche Rechte ihnen gegenüber den Darlehensaufkäufern zustehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „„Hudson Advisors & Lone Star““ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Jacob Adelmann AG insolvent! Enge Fristen für Insolvenzverfahren beachten!!!

Die Jacob Adelmann AG mit Sitz in Zürich in der Schweiz ist insolvent. Die BaFin bestätigte Anfang letzter Woche, dass die Eidgenössische Bankenkommission/EBK am 29.09.2006 das Konkursverfahren über die Jacob Adelmann AG eröffnet hat.

Zuvor war die BaFin am 11.08.2006 laut dem Branchendienst „kapital-markt intern“ gegen das Korrespondenzbüro der Jacob Adelmann AG in Duisburg mittels Untersagungsverfügung vorgegangen.

Forderungen müssen auch bis zum 15.11.2006 bei der Konkursliquidatorin Valeas Wirtschaftsberatung AG in Zürich angemeldet werden.

Die Jacob Adelmann AG wollte – teilweise mittels Bankschuldverschreibungen- Traumrenditen von ca. 50 bis 60 % jährlich für die Anleger erzielen, wie die sagenhaften Renditen genau erwirtschaftet werden sollten, blieb jedoch leider völlig im Dunkeln.

So warnte denn auch „kapital-markt intern“ Mitte dieses Jahres in der Ausgabe 24/06 bei der von der Jacob Adelmann AG offerierten Vermögensverwaltung „Finger weg“. Die offerierte „Mischung aus Traumrenditen und Sicherheit“ war kmi laut eigener Angabe „zu dubios“.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Jacob Adelmann AG“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Donnerstag, November 02, 2006

Weitere Vergleiche für Geschädigte der 13. Nürnberger Immobilienfonds KG erzielt

Für Geschädigte der Nürnberger Immobilienfonds bestehen nach wie vor sehr gute Chancen, sich von den Kreditverbindlichkeiten zu lösen und einen Teil des gezahlten Eigenkapitals sowie der Zins- und Tilgungsleistungen zurück zu erhalten.

Von den BSZ® Vertrauensanwälten Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (HRP) konnten wiederum für mehrere Gesellschafter der 13. Nürnberger Immobilienfonds KG sehr akzeptable Vergleiche erzielt werden, berichtet RAin Dr. Petra Brockmann, die die Vergleiche für die Mandanten erzielt hat.

Die Vergleiche beinhalten u.a. die Verpflichtung der Nürnberger Lebensversicherung AG, die Darlehensnehmer von den Kreditverbindlichkeiten bei der Fürst Fugger Bank freizustellen sowie einen Großteil des entstandenen Schadens zu ersetzen.

Regelmäßig lassen sich Ansprüche – so Rechtsanwältin Dr. Brockmann - aus Widerruf nach Haustürwiderrufsgesetz sowie aus culpa in contrahendo wegen unrichtiger Prospekt- und Vermittlerangaben begründen. Angesichts der guten rechtlichen Ansätze und der wirtschaftlichen Lage der Fonds sollten die Anleger ihre Ansprüche verfolgen.

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Nürnberger Immobilienfonds“ bietet Gesellschaftern der Nürnberger Immobilienfonds die Möglichkeit, sich von BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälten über die rechtlichen Erfolgschancen und die Vergleichs- und Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig beraten zu lassen.

Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

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Mittwoch, November 01, 2006

Hilfe für geschädigte Kapitalanleger zum Nulltarif ist nicht kostenlos!

In letzter Zeit fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Venturion AG, Phoenix Kapitaldienst, WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG und Deutsche Vermögensfonds stehen nur stellvertretend für viele andere Pleiten. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

„Wir sind ehrenamtlich tätig und verlangen keinerlei Entlohnung für unsere Tätigkeit. Aufnahmegebühren erheben wir nicht. Insoweit möchten wir uns von fragwürdigen Schutzvereinen etc. abgrenzen, die versuchen, aus der Not der Menschen Kapital zu schlagen. Bei uns müssen Sie keinem Verein beitreten und unnötige Vereinsgebühren bezahlen. Wir vertreiben keine Kapitalanlagen, sondern wollen dem einzelnen Anleger eine Hilfestellung bieten.“

Dieses Angebot auf einer Internetseite kann als Beispiel für viele weitere Anbieter die geschädigten Kapitalanlegern ihre Dienste offerieren, dienen. Die Angebote klingen verlockend. Professionelle Hilfe für 0 Euro, beim Rechtsanwalt um die Ecke müsste man locker mehrere hundert Euro hinblättern.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese „0 Euro Helfer“ außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Eine Liste mit Anwälten, welche die angepriesenen Wundertaten zum Nulltarif erbringen, ist bei keinem dieser Angebote zu finden. Erstrittene Urteile, vorteilhafte Vergleiche zu Gunsten der geschädigten Anleger – Mangelware oder ganz Fehlanzeige.

Es gibt Verbraucherschützer die warnen vor allem, nur nicht vor sich selbst. Oft geht man hier nicht vorurteilsfrei an den Sachverhalt heran und lässt sich durch scheinbar überzeugende Schilderungen angeblich Geschädigter blenden und unterstellt auch gelegentlich Sachverhalte, die schlicht unzutreffend sind. Häufig springen Verbraucherschützer auf angeblich überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zur Herausgabe einer Warnmeldung erforderlichen betrügerischen Sachverhalt schon deshalb als begründet an, weil den Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden ist, die nicht zur Auszahlung kam.

Dies ist eine falsche, jedenfalls unzureichende Sicht der Dinge. Dass spekulative Anlagen hohe Renditen versprechen können, aber eben auch riskant sind, wird sicher in den meisten Fällen durch den Anlageberater dem Kunden gegenüber auch in aller Offenheit und Deutlichkeit dargelegt. Nicht selten stellt sich im Nachhinein heraus, dass der angeblich betrogene Anleger äußerst geschäftserfahren und sich der Risiken des übrigens sauberen Geschäfts in vollem Umfang bewusst war.

Die Sparbuchmentalität mancher Verbraucherschützer ("mehr als 4 % Zinsen kann es gar nicht geben") verstellt den Blick und kann den Initiator in grösste Schwierigkeiten bringen. Auch ist es so, dass in den Fällen in denen die Kapitalanlage in den Sand gesetzt wurde 50% der Anleger selbst schuld sind. Einfach weil sie zu unkritisch auf das Angebot angesprungen sind und noch nicht einmal dafür gesorgt haben, dass im Zweifelsfall für die Durchsetzbarkeit einer Schadensersatzforderung z.B. wegen Falschberatung gesorgt ist.

Der BSZ® e.V. empfiehlt bei Kapitalanlagen eine zweite Person zum Beratungsgespräch mitzunehmen. Damit hat man, falls erforderlich, später einen wertvollen Zeugen. Besonders beweisnützlich ist es, die Ergebnisse des Beratungsgesprächs in einem Beratungsprotokoll festzuhalten. Darin sollten sämtliche Namen der Anwesenden stehen, auch der des Beraters. Er sollte notieren, wie Sie bisher Ihr Geld angelegt haben, zum Beispiel an der Börse. Außerdem sind Aussagen zur Anlagehöhe, zum Anlageziel Anlagezeitraum und Bonität der Finanzierungsinstrumente wichtig. Wollten Sie zum Beispiel nur für kurze Zeit eine hohe Summe sparen oder regelmäßig ein kleineren Geldbetrag anlegen? Wie risikobereit sind / waren Sie ? Am Schluß sollte das Protokoll von beiden Seiten unterschreiben werden.

Vor Vertragsabschluß sollte unbedingt geprüft werden, ob der Berater oder Vermittler: eine Fachausbildung nachweisen kann. Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Ein Beratungsprotokoll verwendet. Andere Produktalternativen vorstellt. Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt sein oder der Berater bereits im Erstgespräch schon auf einen Abschluß drängen, ist ein Wechsel zu einem unabhängigen, qualifizierten Berater geboten.

Abschließend ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen. Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Der BSZ® e.V. ist eine geschützte Marke, kooperiert mit ausgewiesenen kompetenten Anlegerschutzkanzleien und hat sich mit seinen erfolgreich agierenden Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger bei Anlegern und Verbraucherschutzinstitutionen einen guten Ruf erworben. Anleger können in die Qualitätsstandards der Marke vertrauen und sich damit die schwierige Aufgabe, rechtliche Qualifikation wirklich zu beurteilen wesentlich erleichtern.
Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten den geschädigten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob die Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen eventuell sofort zu ergreifen sind. Die Ansprüche können dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchgesetzt werden.

Die Aufnahme in eine der vom BSZ® e.V. initiierten Interessengemeinschaften kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Diese 75.- Euro werden bei einer späteren Beauftragung der Rechtsanwälte in voller Höhe mit den Anwaltskosten verrechnet! Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst jedoch keine gesonderten Kosten aus.

Auf der Webseite www.fachanwalt-hotline.de kann man sich aktuell über alle bereits bestehenden BSZ® Interessengemeinschaften informieren und falls gewünscht auch online anmelden.

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Dienstag, Oktober 31, 2006

Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 - Rückforderungsansprüche des Insolvenzverwalters

In den letzten Tagen wurden die Anleger des Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 seitens des zuständigen Insolvenzverwalters aufgefordert, die bisher erhaltenen Ausschüttungen innerhalb einer Frist bis zum 11.11.2006 zurück zu bezahlen.

Der Insolvenzverwalter begründet seinen Rückforderungsanspruch damit, dass die Ausschüttungen nicht aus dem Gewinn, sondern dem Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt worden seien. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die eine Vielzahl von geschädigten Anlegern der Falk-Gruppe vertreten, raten den Anlegern dringend, prüfen zu lassen, ob die Rückforderungsansprüche begründet sind.

Zudem kommen für Anleger der Falk-Fonds 68 und Falk-Fonds 71 weitere Ansprüche auf Rückabwicklung der gesamten Beteiligung in Betracht, falls Sie nicht, oder nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt wurden. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Cocron, kommen insbesondere auch dann Ansprüche auf Rückabwicklung gegenüber den jeweiligen Anlageberatern, Anlageberatungsgesellschaften und finanzierenden Banken in Betracht, wenn der Berater nicht auf das Risiko der Rückforderung der Ausschüttungen hingewiesen hatte.

Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst kürzlich wieder vor dem OLG München eine vollständige Rückabwicklung einer Beteiligung am Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 erreichen. Der Berater, so das Gericht in seinen Urteilsgründen, hätte den Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Zudem, so das OLG München, sei der Prospekt der Falk-Gruppe nicht geeignet, über die Risiken aufzuklären. (OLG München, Az. 20 U 3198/06).
Im vorgenannten Verfahren wurde der Anlageberater dazu verurteilt, dem Anleger sämtliche bisher erbrachten Zahlungen zu ersetzen und ihn von den weiteren Verbindlichkeiten eines zur Finanzierung aufgenommenen Darlehens freizustellen.

Anleger sollten daher prüfen lassen, ob Ihnen ebenfalls Ansprüche auf Rückabwicklung ihrer Beteiligungen zustehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Falk Capital “ anschließen. Die Aufnahme in die Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Montag, Oktober 30, 2006

VIP Medienfonds - Finanzbehörden planen Aberkennung von Steuervorteilen in Höhe von 80%

Nach einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 27.10.2006 will das für die VIP-Medienfonds VIP 3 und VIP 4 zuständige Finanzamt München den Feststellungsbescheid ändern, in dem geregelt ist, wie die Fonds steuerlich zu behandeln sind.

Nur noch gut 20% jener Mittel, die VIP offiziell in Filme investiert hat, sollen als von der Steuer abzugsfähig anerkannt werden. Dies hätte für rund 12000 Anleger zur Folge, dass 80%der bisher geltend gemachten Steuervorteile wieder zurückbezahlt werden müssen. Nach Schätzung der Finanzbehörden drohen den Anlegern nun Rückforderungsansprüche in Höhe von rund € 275.000.000,00. Anleger sollten daher unbedingt prüfen lassen, welche rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten bestehen, die nun drohenden Ansprüche abzuwehren, oder im Wege des Schadenersatzes gegenüber den jeweiligen Verantwortlichen.

Die BSZ® Anlegerschutzanwälte von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die sich im August 2006 durch den Steuerrechtsexperten Rechtsanwalt Ralf Biebl verstärkt haben, vertreten derzeit bereits knapp 100 geschädigte Anleger der VIP-Fonds 3 und 4. Nach Auffassung des Herrn Rechtsanwalt Alexander Kainz, von der Kanzlei CLLB bestehen sowohl gegenüber den finanzierenden Banken, als auch gegenüber den Prospektverantwortlichen Schadenersatzansprüche. Zudem kommen Beratungshaftungsansprüche gegen Anlageberater in Betracht, wenn diese über die Risiken einer Beteiligung an einem Medienfonds im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen späteren steuerlichen Aberkennung im Besonderen, nicht hingewiesen haben.

CLLB Rechtsanwälte reichen nächste Woche für eine Vielzahl von Geschädigten Klage gegen die Prospektverantwortlichen ein.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „VIP“ anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.
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Freitag, Oktober 20, 2006

BSZ® e.V. Vertrauensanwälte CLLB erstreiten dinglichen Arrest gegen Akzenta AG

CLLB Rechtsanwälte haben für geschädigte Anleger der Akzenta AG in Rosenheim einen dinglichen Arrest gegen die Akzenta AG und Herrn Oliver Braun erstritten. Mittels dieses Vollstreckungstitels können die von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger nunmehr im Wege der Rückgewinnungshilfe der Staatsanwaltschaft München II im Wege der Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft München II gesicherten Vermögenswerte vollstrecken.

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 3.3.2006, Az.: ER I Gs 2042 / 06 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Akzenta AG, Georg - Wiesböck - Ring 9, 83115 Neubeuer in Höhe von € 100.000.000,00 angeordnet.

Hintergrund sind die Ermittlungsverfahren gegen Oliver Braun, Alexander Chmiel und Ulrich Chmiel (Beschuldigten) wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung und des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, mehrere Gesellschaften gegründet zu haben, welche die wesentlichen Inhaber der Akzenta AG sind. Diese Gesellschaften, deren Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter die Beschuldigten sind, sollen sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München II zu Unrecht an der Akzenta AG bereichert haben. Sie sollen bei der Akzenta AG Duplex-/ Impuls- und Multiplex - Beteiligungen vertrieben haben und in Internetauftritten und Prospekten den Kunden der Akzenta AG wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, dass die Akzenta AG über die Händler- und Unternehmensbeteiligungen ihren Umsatz erzielt und daher ein wirtschaftlicher Mehrwert erwirtschaftet werde.

Darüber hinaus hätten die Beschuldigten konkludent vorgespiegelt, dass die Ausschüttungen gleichmäßig auf alle gezeichneten Umsatzbeteiligungen verteilt würden.

Dies, so die Staatsanwaltschaft München II, sei mitnichten der Fall gewesen. Vielmehr habe der Umsatz der Akzenta AG zu 95 % aus den über die Umsatzbeteiligungen eingenommenen Einmalzahlungen der Kunden bestanden; nur 5 % des Umsatzes sei über Händler- und Unternehmensbeteiligungen , also aus wertschöpfender Tätigkeit gestammt. Außerdem seien die Ausschüttungen nicht gleichmäßig verteilt worden, sondern zum überwiegenden Teil an die Beschuldigten geflossen.

BSZ® e. V. . Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz empfiehlt allen Geschädigten umgehend mögliche Ansprüche prüfen zu lassen und sich gegebenenfalls einen Vollstreckungstitel (Arrest) zur Zwangsvollstreckung in die von der Staatsanwaltschaft München II zugunsten der geschädigten Anleger gesicherten Vermögenswerte zu verschaffen. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Akzenta AG“ anschließen.

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Mittwoch, Oktober 11, 2006

Immobilienkauf: BGH stärkt Rechte der Käufer bei Arglist

In einem vor kurzem veröffentlichtem Urteil (Az.: V ZR 173/05) hat der BGH entschieden, dass einem Käufer einer Immobilie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels auch bei nur kleinen Mängeln ein Rücktrittsrecht zusteht.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Rohde, MSc (Real Estate), BSZ®-Vertrauensanwalt, hierzu: „Eine erhebliche Verbesserung der Rechtsposition von getäuschten Immobilienkäufern".

Im konkreten Fall hatten die Käufer für eine Eigentumswohnung inklusive Makler- und Notarkosten ca. 93.000 € bezahlt, Gewährleistungs- und Sachmängelansprüche wurden vertraglich ausgeschlossen. Nach einiger Zeit stellten die Käufer einen Feuchtigkeitsschaden fest, dessen Instandsetzung ca. 2.400 € gekostet hätte, sie verlangten daher Nachbesserung vom Verkäufer.

Nach Ablehnung durch den Verkäufer erklärten die Käufer ihren Rücktritt und verlangten die Rückabwicklung des gesamten Kaufs.

Da der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hatte, zu Recht, wie der BGH in seinem Urteil befand, denn laut BGH berechtigt auch eine arglistige Täuschung über unerhebliche Mängel zum Rücktritt und Schadensersatz. In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, dass „das Vertrauen des Verkäufers bei arglistiger Täuschung in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdiene".

Betroffene Käufer können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Immobilienrückabwicklung" anschließen.
Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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Freitag, Oktober 06, 2006

Schuldner von Hudson Advisors & Lone Star sollten Möglichkeiten von Vollstreckungsgegenklagen prüfen lassen.

Wie bereits der Presse zu entnehmen war, wurden seitens der amerikanischen Unternehmen Hudson Advisors und Lone Star eine Vielzahl von Darlehen der Hypo Real Estate, MHB-Bank aufgekauft. Datenschützer und Rechtsanwälte äußerten bereits mehrfach erhebliche Bedenken gegen die Praxis der Deutschen Banken, die Kundendaten an die jeweiligen Forderungsaufkäufer weiter zu geben.

BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte vertritt ehemalige Kunden der HypoReal Estate, MHB-Bank u.a. gegenüber Forderungsaufkäufern.

„In einer Vielzahl von Fällen wurden die Darlehen nach Übernahme durch die amerikanischen Investoren außerordentlich gekündigt und die Zwangsvollstreckung angedroht, oder bereits eingeleitet.“ so BSZ® Anlegerschutzanwalt Cocron. Viele Kunden stünden daher vor dem finanziellen Ruin, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Nach Schilderung einiger Mandanten der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Gründe für die seitens der Forderungsaufkäufer erklärten vorzeitigen Darlehenskündigung oftmals für die Kunden nicht nachvollziehbar.

Nach Darstellung der Mandanten wurden Zahlungsrückstände geltend gemacht, die sie sich zunächst nicht erklären konnten. Oftmals wurden zeitgleich mit der Kündigung Mieteinnahmen gepfändet und Zwangsverwaltungsanträge beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt. Nach Auffassung der BSZ® Anlegerschutzanwälte bedarf auch die Übernahme eines Darlehensvertrages der Zustimmung des jeweiligen Darlehensnehmers.

Darlehensschuldner können sich bereits bei einer rechtswidrigen Androhung der Zwangsvollstreckung durch entsprechende Vollstreckungsgegenklagen wehren, so Rechtsanwalt Cocron weiter. Erst jüngst konnte in einem vergleichbaren Fall durch die bloße Androhung einer solchen Klage durch die Kanzlei CLLB die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit die Wiederaufnahme von Vergleichsverhandlungen erreicht werden.

Anleger sollten daher neben den datenschutzrechtlichen Aspekten unbedingt prüfen lassen, welche Rechte ihnen gegenüber den Forderungsaufkäufern zustehen.

Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Hudson Advisors & Lone Star“ anschließen.Die Aufnahme in die BSZ® Interessengemeinschaft kostet einmalig 75,00 Euro. Dieser Betrag deckt die Verwaltungsgebühren des BSZ® e.V. ab. Die weitere Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft ist beitragsfrei. Die Anspruchsprüfung des Falles durch die Rechtsanwälte löst keine gesonderten Kosten aus.

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