Bekanntlich fordern (nicht nur, aber vor allem)
Insolvenzverwalter von Anlegern die Rückzahlung von Ausschüttungen. Dass diese
abgewehrt werden können, wurde bereits vielfach vor Land- und
Oberlandesgerichten gezeigt. Der BSZ e.V. kennt die Anwälte, die das schaffen.
Der Insolvenzverwalter fordert z. B. viel Schiffsfonds Anleger zur Rückzahlung gewährter Ausschüttungen auf. „Nicht immer zu Recht“, meint ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Die Mehrzahl der Anleger zahlt allerdings auf erste Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter in Unkenntnis der Rechtsprechung zurück.
- Der
BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern, der Aufforderung
Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn
in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.
Nach Urteilen des
Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen
Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden.
Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag
eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den
Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können.
Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden.
- Dem
Anleger steht, falls ein Rückforderungsanspruch bestehen würde, hilfsweise
ein Aufrechnungsanspruch wegen Prospekthaftung zu. Wenn eine Gesellschaft
Ausschüttungen nicht aus Gewinnen leisten kann, sondern eine rückzahlbare
Entnahme darstellt, so ist der beitretende Kommanditist deutlich darüber
aufzuklären (OLG Karlsruhe, Az. 4 U 9/08).
Da das Thema, Rückforderung von Ausschüttungen, bei vielen
betroffenen Anlegern offensichtlich noch ungelöst ist, hat sich der BSZ
e.V. gekümmert und einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und
Kapitalmarktrecht welcher seit Jahren mit der Ausschüttungsthematik bestens
vertraut ist und nahezu ausschließlich seit Jahren diese Thematik bearbeitet
und natürlich auch über entsprechenden Erfolge und Erfahrungen verfügt, um
Hilfe gebeten. Dieser Anwalt steht den BSZ e.V. Fördermitgliedern der
Interessengemeinschaft Ausschüttungsrückforderung für eine kostenlose
Erstbewertung ihres jeweiligen Falles gerne zur Verfügung.
Fazit
Die Rückforderung ist rechtlich zu hinterfragen. Es muss
genau geprüft werden. Daher sollten sich Schiffsfonds- Anleger von insolventen
Schiffsfonds nicht einfach darauf einlassen, was der Insolvenzverwalter
fordert.
- Durch
die BGH-Urteile können sogar Anleger in Schiffsfonds, die ihre
Ausschüttungen bereits wieder an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt
haben, nun ihrerseits die erneute Rückzahlung verlangen. Auch beim
Insolvenzverwalter ist dies zu prüfen, weil es häufig um mehrere tausend
Euro geht, die dann ebenso weg sind wie das Schiff des Schiffsfonds.
Anleger sollten sich unbedingt von einem Fachanwalt für Bank- und
Kapitalmarktrecht beraten lassen. Es kommt auf die Verträge des
Schiffsfonds an.
Wie Entscheidungen verschiedener Gerichte zeigen, bestehen
für Anleger eine hinreichende Chance, die Rückzahlung der Ausschüttungen nicht
leisten zu müssen, bzw, diese vom Insolvenzverwalter zurückfordern können.
Für die Prüfung von RÜCKFORDERUNG von AUSSCHÜTTUNGEN
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V.
die Interessengemeinschaft RÜCKFORDERUNG von
AUSSCHÜTTUNGEN gegründet. Es bestehen gute Gründe hier den
Sachverhalt prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
Über die BSZ e.V.
Interessengemeinschaften:
In vielen Fällen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte,
die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei
gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige
Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen. Da wundert es dann nicht
wenn es auch Anwälte gibt welche auf den fahrenden Zug aufspringen wollen -
auch ohne eigene erstrittene Urteile.
Wenn Sie von der
Rückforderung von Ausschüttungen betroffen sind, schließen Sie sich gerne der BSZ
e.V. Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an.
Zur individuellen, unverbindlichen und persönlichen
Erstberatung benötigen die Rechtsanwälte einige Unterlagen und Informationen.
- Anspruchsschreiben
des Insolvenzverwalters, der Bank oder des Fonds
- ggf.
Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung (oder der sonstigen Kapitalmaßnahme)
Zahlen Sie keine Ausschüttungen zurück! (jedenfalls nicht
ohne vorherige Prüfung)
Melden Sie sich hier zur BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Rückforderung von Ausschüttungen an!
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaf Rückforderung von Ausschüttungen kann
kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch
per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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V
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche
Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
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