Das Urteil beruht auf mehreren Pflichtverletzungen der
beratenden Bank. Die Richter stellten
fest, dass der von der hier berichtenden BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei vertretene Kläger nicht anlegergerecht beraten
wurde: die Empfehlung eines Schiffsfonds passte nicht für dessen Anlageziel.
Interessant ist, dass die von der beklagten Commerzbank
erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen wurde. Es reichte dem Landgericht
Frankfurt nicht für die Annahme einer grob fahrlässigen Unkenntnis, dass der
Kläger erst im Laufe eines vor Jahren geführten Rechtsstreits zu anderen Fonds
erfuhr, dass dort sogenannte Kick-Backs an die Bank flossen, ein
Totalverlustrisiko besteht und dass Ausschüttungen zurückgefordert werden
können.
Dieser Umstand ließe nicht den Umkehrschluss zu, dass der
Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit hätte schließen müssen, dass solche Risiken
und Besonderheiten auch beim von ihm gezeichneten Schiffsfonds bestanden,
urteilte das Gericht. Die Commerzbank muss dem Anleger nun sein Investment plus
Zinsen zurückzahlen.
Die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen wegen fehlgeschlagener Investitionen in Fondsanlagen
ist das "Tagesgeschäft" vieler BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien.
Zu Recht sehen sich viele Anleger angesichts des
erschreckend häufig desolaten Verlaufs einer Fondsbeteiligung massiv geschädigt
und in ihrer Lebensplanung beeinträchtigt. Sie werden sich eher heute als
morgen wünschen, die Beteiligung wieder los zu sein.
So sind zum Beispiel wegen der anhaltenden Schifffahrtskrise
zahlreiche Schiffsfonds in Insolvenz oder finanzielle Not geraten.
- Besonders
bei einer Insolvenz besteht für den Anleger die finanzielle Bedrohung
durch erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust. Dazu kann der
Insolvenzverwalter im Rahmen seines Aufgabenkreises die Ausschüttungen zur
Insolvenzmasse ziehen.
Für Anleger denen beim Abschluss der Investition in den
Schiffsfonds versichert wurde, dass es sich bei Schiffsfonds generell um eine sichere
Kapitalanlage handelt, ist die aktuelle Entwicklung überraschend und
katastrophal. Viele Anleger hatten die Anlage im Schiffsfonds als
Altersversorgung gedacht. Möglicherweise geschädigte Anleger sind dem Geschehen
aber nicht rechtlos ausgeliefert!
- Der
Bundesgerichtshof (BGH) verpflichtete mit seiner Rechtsprechung bereits
vor einiger Zeit Banken, Sparkassen, Volksbanken und Anlageberater zu
einer umfassenden Risikoaufklärung.
Daraus abgeleitet müssen Berater vor einer Anlageempfehlung,
in einen Schiffsfonds zu investieren, genau prüfen, ob die Anlage in einen
Schiffsfonds mit den Anlagezielen des Bankkunden überhaupt vereinbar ist. Es
kommt also auf das Risiko an, welches der Kunde bereit ist einzugehen. Weiter
müssen die Anlageberater ihren Kunden ausführlich über die Funktionsweise und
die Risiken eines Schiffsfonds aufklären. Es handelt sich dabei um das
Pflichtenpaar der Anlageberater, welches mit anlagegerechter und
anlegergerechter Beratung umschrieben wird
Und in der Tat sind
die Aussichten dafür oft vielversprechend.
Beim Vertrieb solcher Beteiligungen gegenüber einem
typischen Anleger dürfte es sich meist um einen „klassischen Fall“ für eine
Haftung der beratenden Bank oder Sparkasse handeln. Die gegen das
Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen in fast allen Fällen auf immer
wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Zeichnung von
Fondsbeteiligungen. Oft ist eine Haftung auf Schadensersatz schon wegen
verheimlichter Interessenkonflikte (Stichwort "Rückvergütungen")
gegeben. Häufig treten weitere Beratungsfehler hinzu, die ebenfalls den
Schadensersatzanspruch auslösen können. So wurden Anlagen oft unzutreffend als
„sicher“ beschrieben und allgemeine Risiken, etwa des Totalverlusts oder
mangelnder Veräußerbarkeit der Beteiligung, verschwiegen. Diese und weitere
Themen können, wenn und soweit sie konkret relevant sind, in einer
Auseinandersetzung als zusätzliche Argumente genutzt werden.
Eine Klage vor Gericht führen kann grundsätzlich jeder
Anleger, der sich von seiner Bank und/oder Anbieter bzw. dessen Vermittler
falsch beraten fühlt, etwa weil der Berater ihm verschwiegen hat, dass das
Institut Rückvergütungen, sogenannte Kickbacks, vom Anbieter kassiert hat. Dies
gilt unabhängig davon, um welche Anlageform es sich handelt, etwa um einen
geschlossenen Fonds, ein Zertifikat oder eine stille Beteiligung.
- Der
durch jede fehlerhafte Beratung entstandene Schadensersatzanspruch ist
darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als wäre die Anlage nie
gezeichnet worden.
Sie ist vollständig rück ab zu wickeln. Neben Erstattung des
Anlagebetrags nebst Agio und der Verfahrenskosten wäre auch ein für eine
alternative Anlage entgangener Gewinn zu ersetzen. Steuervorteile verbleiben in
der Regel beim Anleger. Soweit eine Fondsbeteiligung finanziert wurde, besteht
Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Zinsen, wie von Ausschüttungen, die
zurückgezahlt werden mussten. Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu
unternehmen, umso eher kommen sie zusätzlich in den Genuss hoher Verzugs- und
Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins.
Insbesondere Geschädigte, welche über eine
Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten nicht länger zögern sondern
zumindest überprüfen lassen, ob ihnen nicht noch Ansprüche zustehen, um diese
ggf. im Rahmen der Verjährungsfristen durchzusetzen zu können. Aber auch
Betroffene ohne eine Rechtsschutzversicherung sollten wenigstens eine Beratung
über die BSZ e.V. Vertrauensanwälte suchen, um ihre Chancen realistisch
einschätzen zu lassen. Nicht immer hat der Satz: „Ich werfe schlechtem Geld
nicht noch gutes Geld nach“ seine Richtigkeit. Manchmal macht es sogar gerade
Sinn, den eigenen Anspruch ggf. auf eigene Kosten weiterzuverfolgen.
Auch Sie wollen Ihre
rechtlichen und steuerrechtlichen Möglichkeiten professionell durch BSZ® e.V.
Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der
Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Schiffsfonds anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds kann kostenlos und
unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost
bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
hh
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und
glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir
gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier
aktiver Anlegerschutz betrieben wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis
spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten,
können sich hier in
die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser
Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de
Dieser Text gibt den
Beitrag vom 06.08.2018 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.