Ob ein Anwalt nun tatsächlich sein Geld wert ist, wird sich
für den Mandanten in den meisten Fällen erst dann herausstellen, wenn die
Würfel bereits gefallen sind.
Rechtssuchende können
zum Rechtsanwalt, zum Fachanwalt oder auch zum Spezialisten gehen.
Guter Rat ist teuer. Soweit so gut. Nur stellt sich meist
für Rechtssuchende die Frage: Wo bekomme ich für ein ganz konkretes Problem
überhaupt guten Rat?
Ob nun Geld angelegt, eine Versicherung abgeschlossen, ein
Kredit aufgenommen, eine Immobilie gekauft oder die Rente aufgestockt werden
soll, man muss sich beraten lassen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten,
teilweise bis zum Bankrott, von Banken, Bauträgern, Versicherungen und
Allfinanzberatern, berichtet der BSZ Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V. Dabei haben sich
nicht nur die Finanz - und Anlageberater, schlecht ausgebildete
Strukturverkäufer und ahnungslose Nebenberufler, sondern auch prominente Banken
und Versicherungen als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. In der
Nachsorge leider auch manche
Rechtsanwälte.
Durch Falschberatung entstehen gigantische Schadenssummen.
Gerade die Banken nutzen Ihre starke Marktstellung oft gnadenlos aus. Im
Immobilienbereich bedienen sich Banken gerne zwielichtiger Vermittler. Das
können Tausende betrogener Anleger bestätigen. Ein gigantischer
volkswirtschaftlicher Schaden zugunsten der Banken, Bauträger und
Vertriebsstrukturen, auf Kosten der Anleger, Mieter und Steuerzahler.
Betroffene wissen, wie schwierig es ist, Ansprüche aus einer Falschberatung gegenüber einem Geldinstitut durchzusetzen, so dass es immer notwendig sein wird, mit Hilfe eines Anwalts die Rechts- und Beweislage zu erörtern.
Wenn der geschädigte
Anleger allerdings versucht das verlorene Kapital mit dem falschen Rechtsanwalt
wieder herein zu holen, wird er oft nochmals gnadenlos abgezockt.
- Nach
einer dicken Vorauszahlung ist dann meist von Wiederbeschaffung nichts
mehr zu merken.
Anwälte gibt es viele. Aber leider nur wenige die sich mit
dieser Materie wirklich gut auskennen und einem Geschädigten tatsächlich weiter
zu helfen wissen. Auch hier werden manchmal die Not und die Ratlosigkeit der
Geschädigten nur als Chance zum eigenen Profit begriffen. Einige
(voraussichtlich erfolglose) Schreiben oder gar Gerichtsverfahren werden
eingeleitet und dem Klienten laut
Gebührenordnung in Rechnung gestellt. Der damit angerichtete Schaden
beim Geschädigten ist katastrophal. Eine Art Gnadenstoß in den absoluten Ruin
des Geschädigten und irreparablen Vertrauensmissbrauch gegen das Empfinden der
Rechtsstaatlichkeit. Aber auch ein erheblicher juristischer und
volkswirtschaftlicher Schaden wird damit angerichtet. Mit schlecht geführten
Verhandlungen werden Vergleichsurteile zu Gunsten der Betrüger geschaffen.
Rechtssuchende können sich einen Spezialisten für
Kapitalanlagerecht oder einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, oder
einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Bank-und Kapitalmarktrecht suchen.
Rechtsanwälte dürfen sich nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az.:
1 BvR 159/04 ) „Spezialist“ für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen. Zum
Beispiel „Spezialist für Kapitalanlagerecht“ oder „Spezialist für
Familienrecht“. Es gibt aber auch noch den Begriff des „Fachanwalts“ z.B.
„Fachanwalt für Familienrecht“ oder
„Fachanwalt für Steuerrecht“. Außerdem darf der Anwalt mit den Bezeichnungen
Tätigkeitsschwerpunkt und Interessenschwerpunkt auf bestimmte Rechtsgebiete
hinweisen.
Der Anwalt kann sich nach eigener Einschätzung als
Spezialist bezeichnen, während die Bezeichnung Fachanwalt geschützt ist und von
der Anwaltskammer verliehen wird. Um den Titel Fachanwalt führen zu dürfen, müssen Anwälte Spezialkurse
belegen, Klausuren schreiben und sich einer mündlichen Prüfung stellen und den
Nachweis führen, dass Sie in dem entsprechenden Rechtsgebiet eine bestimmt
Anzahl von Fällen geführt haben. Zusätzlich muss der Fachanwalt jährlich eine
vorgeschriebene Anzahl von Stunden nachweisen die er in sein Fachgebiet zur
Weiterbildung investiert hat.
Ob ein Anwalt nun tatsächlich ein "Spezialist"
ist, wird sich für den Mandanten in den meisten Fällen erst dann herausstellen,
wenn die Würfel bereits gefallen sind. „Hoffentlich ist es dann nicht nur ein
„Spezialist für hohe Vorschüsse“ gewesen“, sagt Horst Roosen, Vorstand des BSZ
e.V. und seit 1998 aktiv im Anlegerschutz tätig.
Egal ob Rechtsanwalt, Fachanwalt oder Spezialist, mit dem
richtigen Helfer ist auch der argloseste Kunde nicht rechtlos. Verträge hin,
Unterschriften her- nur mit der richtigen Strategie und exzellenter
Sachkenntnis wird er sein Recht durchsetzen können.
Der Rat und Rechtsuchende sollte den Anwalt, Fachanwalt oder Spezialisten beim Erstbesuch eindeutig darauf aufmerksam machen, dass er noch keine Rechtsberatung sonder zunächst einmal eine allgemeine Orientierung wünscht. Damit stellt er sicher, dass er im Nachhinein nicht gleich eine Rechnung für Rechtsberatung erhält. Die Orientierungshilfe dagegen ist kostenlos! Im Orientierungsgespräch, kann der Spezialist zum Beispiel gefragt werden, ob und wie viele ähnliche Fälle er denn schon erfolgreich abgewickelt hat, ob er den Fall auch zeitnah bearbeiten kann, welche Kosten voraussichtlich entstehen und zu welchem Zeitpunkt diese fällig sind.
Damit ist für den Ratsuchenden gewährleistet, dass er eine
zuverlässige Information über die Sachkenntnis des Anwalts erhält und dass ihm
keine überraschende Gebührenrechnung ins Haus flattern kann. Im
Kapitalanlagerecht macht es für die Geschädigten Sinn, sich einer von Fachanwälten
für Bank-und Kapitalmarktrecht geführten Interessengemeinschaft anzuschließen.
Der Rechtsuchende sollte sich aber darüber im Klaren sein,
dass es kaum einen Anwalt geben dürfte der über alle Rechtsgebiete hinweg, den
gleichen Beratungsstandard bieten kann.
Als gute Beratungsqualität sieht der BSZ e.V. die Erfüllung
der Mandantenerwartung und nicht den betreffenden Rechtsfall an sich. Manche
Anwälte glauben, dass sie selbst darüber entscheiden ob das Mandat erfüllt
wurde. Das ist aber eine falsche Annahme. Diese Beurteilung liegt ganz
eindeutig bei dem Mandanten. Eine Beratungsleistung kann aus Sicht der Kanzlei
noch so perfekt oder richtig sein, wenn Sie zu spät oder zur Unzeit erbracht
wird, wenn der Leistungsumfang nicht klar umrissen und das Honorar in der
Einschätzung des Mandanten zu hoch ist oder wenn der Nutzen einer
Beratungsleistung dem Mandanten nicht vermittelt werden kann, ist die Leistung
unzureichend oder gar wertlos.
Bei jedem Rechtstreit werden die Karten neu gemischt und
vergangene – wenn auch eventuell gewonnene- Schlachten zählen nicht mehr, sagt
Horst Roosen, Vorstand des BSZ e.V.
Der Mandant will in der Regel vom Anwalt wissen wie seine
Chancen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten sind. Da der
Anwalt aus wirtschaftlicher Sicht an der Übernahme des Mandats, zumal bei hohen
Streitwerten, größtes Interesse hat, wird seine Prognose zumindest durch diesen
Sachverhalt beeinflusst werden. Auf der gegnerischen Seite ist das gleiche
Szenario zu beobachten.
Die Prognose über den Ausgang eines Prozesses entpuppt sich
in vielen Fällen als reines Würfelspiel.
Der Anwalt wird, auch wenn seine Prognose nicht eingetroffen
ist, sein Honorar gegenüber seinem Mandanten geltend Machen. Denn ein Anwalt
verliert seinen Vergütungsanspruch nicht schon alleine dadurch, wenn er einen
Prozessausgang falsch einschätzt. So hat das Landgericht Aachen festgestellt,
dass ein Anwalt nicht Hellsehen können muss. Die juristische Bewertung
vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die
Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die
Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit
subjektiven Wertung verbunden.
Viele Mandanten beklagen sich bei dem BSZ e.V. über die schlechte
Arbeit ihrer Anwälte. Desinteresse am übertragenen Fall, Fristenversäumnis,
Gebührenschinderei, Falschberatung, Informationsmängel, Kungelei unter den
Juristen, Parteienverrat, die Aufzählung lässt sich beliebig fortsetzen.
Selbstverständlich machen
Anwälte auch Fehler.
Ob sie ihre Mandanten darüber informieren steht allerdings
auf einem anderen Blatt. Das Eingeständnis einen Fehler begangen zu haben fällt
so manchem Juristen doch erheblich schwer.
Wer bei dem falschen Anwalt gelandet ist und finanziellen
Schaden erlitten hat, sollte prüfen lassen, ob er seinen Anwalt dafür haftbar
machen kann. Die Hürden für Regressprozesse gegen den Anwalt sind
zwar sehr hoch - so muss der Mandant z.B. beweisen, dass zwischen dem
Fehler seines Anwalts und seinem Schaden ein Ursachenzusammenhang besteht –
aber mit der richtigen fachkundigen Betreuung durch einen in diesem
Rechtsgebiet versierten Anwalt, gelingt es meistens den Sachverhalt zu klären
und entsprechende Ergebnisse zu erzielen.
Jeder Anwalt haftet
für Schäden, die durch einen Fehler bei seiner Tätigkeit entstehen.
Aber Achtung, selbst wenn der Anwalt einen Fehler begeht und
die Klage verloren geht, heißt das noch nicht, dass der Anwalt die Klagesumme
bezahlen muss. Wenn der Fehler z.B. darin besteht, dass zu Unrecht die
Erfolgsaussichten bejaht wurden, dann besteht der Schaden nicht im verlorenen
Prozess sondern im geführten Prozess. Also muss der Anwalt ggf. nur die Kosten
des Verfahrens ersetzen.
Wenn der Anwalt einen Fehler begeht und allein aus diesem
Grund ein ungünstiges Urteil ergeht, kann der Prozess durch ein Rechtsmittel
ggf. immer noch gerettet werden. Der Anwalt haftet aber für einen Schaden erst
dann, wenn dieser endgültig eintritt. Vorher muss versucht werden, den Prozess
noch zu retten.
Sofern allerdings der Prozess auch aus anderen Gründen
verloren worden wäre, ohne dass den Anwalt insoweit ein Verschulden trifft,
fehlt es an jedem Schaden aus dem Anwaltsfehler und es besteht somit kein
Anspruch gegen den Anwalt.
Die Hinweispflicht beinhaltet, dass der Rechtsanwalt im
Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss,
einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch
zusteht. Dabei muss der Anwalt seinen Mandanten auch über den Beginn der
Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären.
Betroffene Mandanten
können für die Prüfung von Ansprüchen aus Anwaltsfehlern durch BSZ e.V.
Vertrauensanwälte der Interessengemeinschaft ,,Anwaltshaftung“ beitreten.
Auch Sie wollen Ihre rechtlichen Möglichkeiten
professionell durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte überprüfen lassen und sich auch
auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Anwaltshaftung kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden
Als Fördermitglied einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft
können Sie Ihren Fall kostenlos von einem BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt
prüfen lassen. Ihre steuerlichen Fragen werden von einem Fachanwalt für
Steuerrecht beantwortet.
Über den BSZ® e.V.:
Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft
für geschädigte Kapitalanleger mit
Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu
den Besten in Deutschland gehören. Die
Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des
Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl
von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von
Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt
den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft
betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen,
die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die
Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in
irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und
nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge
im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die
Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass
deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder
Anleger alleine tätig werden würde.
Wollen Sie einen
Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu
tragen?
Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage. Auf Basis
der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und
renommierten Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher
Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres
Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch
(Mindestbetrag 30 000.- Euro) erfolgversprechend und die Bonität des
Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses
nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft
ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer
Prozessfinanzierungskosten.
Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer
windigen Kapitalanlage vorerst weiteres
Kapital einzuschießen, um nicht alles zu
verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden
ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser
Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.
Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der
Rechtsprechung dürfte es kaum noch
Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an
erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger
rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten,
Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds,
sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl
solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das
führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es
der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken
ihrer Kundschaft beteiligt haben.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V.
verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern
bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne
Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer BSZ
e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft kann kostenlos und unverbindlich
mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ
e.V. angefordert werden.
Direkter Link zum Kontaktformular:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung
aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der
BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das
Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ
e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste
rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen
lassen.
Für Unternehmen die in
unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter
Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende
Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben
wird.
''RECHT § BILLIG'' DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO
SICHERN.
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