Mittwoch, Dezember 06, 2017

Kunden von Lebensversicherungen feiern Sieg: OLG Köln weist Wertverlustrisiko dem Versicherer zu


  • „Widerspruchsjoker“ bei Lebens- und Rentenversicherungen nutzen.
  • Mehrwert durch Widerspruch auch bei fondsgebundenen Versicherungen.

Ein wichtiges Thema ist derzeit der Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen. Die Gerichte haben sich vielfach mit diesem Thema auseinanderzusetzen, so jüngst auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 04.08.2017 zu Lebensversicherungen, die das Geld in Fonds anlegen. Versicherungsnehmer können sich jetzt freuen. Auf negativen Kursverläufen bleiben Sie nicht mehr sitzen.

Der Kläger hatte mit der beklagten Versicherung im Jahr 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Fonds, in den die Sparbeiträge des Versicherungsnehmers investiert worden waren, hatte jedoch enorme Verluste erlitten, durch die der Versicherungsnehmer rund 61 % seiner Sparanteile verloren hatte.

Um sich von dieser ruinösen Versicherung zu lösen, hatte der Versicherungsnehmer den Widerspruch erklärt.

Der Versicherer weigerte sich dem Versicherungsnehmer sämtliche Versicherungsbeiträge zurückzuzahlen und kürzte kurzerhand den Rückabwicklungsbetrag des Kunden um die erlittenen Verluste.

Versicherer trägt das Verlustrisiko

Das OLG Köln akzeptierte nicht, dass der Versicherer berechtigt sei, diese Fondsverluste auf den Versicherungsnehmer abzuwälzen.

Gerade in Fällen wie diesem, in denen der Fondsverlust besonders hoch ist, kann das Risiko hierfür nicht vom Versicherungsnehmer getragen werden. Dies würde andernfalls zu einer Aushöhlung des Widerspruchsrechts führen, denn dann hätte der Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs dieselben Folgen zu tragen wie im Falle einer schlichten Fortführung des Vertrags.

Das OLG Köln sprach dem Versicherungsnehmer daher den vollständigen Rückabwicklungsbetrag ohne den Abzug etwaiger Fondsverluste zu.

Stellungnahme der hier berichtenden BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei

Das OLG Köln trifft hiermit eine Entscheidung, die grundlegend von anderen bislang gefällten obergerichtlichen Entscheidungen abweicht. Die Oberlandesgerichte Nürnberg, Oldenburg und Stuttgart hatten bereits zu Gunsten der Versicherer entschieden und dem Versicherungsnehmer auch im Falle eines Widerspruchs das Totalverlustrisiko zugewiesen.

Es bleibt daher abzuwarten, welche Entscheidung der Bundesgerichtshof (BGH) in dem hierzu bereits anhängigen Revisionsverfahren treffen wird.

Praxistipp der hier berichtenden BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei

Verfügen auch Sie über eine Lebens- oder Rentenversicherung aus dem betreffenden Zeitraum, reichen Sie Ihre Unterlagen einfach zur kostenfreien Prüfung ein.

Es zeigt sich, dass sich die Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts und die notfalls gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche lohnen.

Punkte für Ihre Check-Liste

Prüfen Sie:

  1. ob Sie Ihre Versicherung zwischen dem 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen haben
  2. ob Ihre Vertragsunterlagen eine Widerspruchsbelehrung enthalten
  3. oft enthalten die Unterlagen der Versicherer auch falsche Widerspruchsbelehrungen. Lassen Sie diese Widerspruchsbelehrung durch unsere Anwälte kostenfrei prüfen.


Über den BSZ® e.V.:

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen?

Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage. Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch (Mindestbetrag 30 000.- Euro) erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitaleinsatz rechnet sich in den meisten Fällen.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft  anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in eine BSZ e.V. Interessengemeinschaft  kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Telefax: 06071-9816829

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Rechtshinweis
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