Donnerstag, Februar 11, 2016

Hohe wirtschaftliche Vorteile durch Widerruf teurer Altkredite möglich

Der Widerruf eines teuren Altkredits kann einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für Immobilieneigentümer bringen. Als Folge des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen gegenseitig zurückzugewähren. Dadurch wird der Weg frei für einen günstigen neuen Immobilienkredit.


Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die in den meisten Darlehensverträgen für Fälle der Kündigung vereinbart wird, ist im Falle des Widerrufs nicht zu entrichten. Durch die niedrigeren Zinsen können vier- bis fünfstellige Summen eingespart werden.

Worauf kommt es an? Die Widerrufsbelehrung vorzuprüfen: Das sind die big Points:

A. Abweichung von gesetzlichem Muster als unabdingbare Voraussetzung für Fehlerzurechnung

Unabdingbare Voraussetzung für eine Zurechnung von Fehlern der Widerrufsbelehrungen an das Kreditinstitut ist, dass dieses in seinen Widerrufsbelehrungen von der jeweils gültigen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abgewichen ist. Sollte das nicht der Fall sein, genießt das Kreditinstitut einen sogenannten „Vertrauensschutz“ in die Fehlerfreiheit der vom Gesetzgeber erstellten Musterbelehrung. Die Abweichungen dürfen dabei nicht völlig unbeachtlich sein. In der Regel wird eine gewisse inhaltliche Abweichung gefordert. Oftmals liegen Abweichungen durch Ergänzungen von Wortgruppen oder das Kreditinstitut hat Überschriften entfernt oder ergänzt.

B. Fehlerhafte Information über Widerrufsfristen einer der häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen der Banken

Einer der häufigsten Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Banken und anderen Kreditinstitute ist, dass nicht ordnungsgemäß und einwandfrei über die Widerrufsfrist informiert wird. So enthalten viele dieser Widerrufsbelehrungen Formulierungen wie „die Frist beginnt frühestens“ oder „die Frist beginnt einen Tag nachdem ... jedoch nicht bevor“. Der Verbraucher kann in diesen Fällen nicht genau bestimmen, wann die Frist tatsächlich beginnt, weil er nicht alle Umstände kennt, von denen der Fristbeginn tatsächlich abhängen soll. Insoweit wird er daher nur unzureichend über sein Widerrufsrecht informiert.

C Neben Fehlern im Hinblick auf den Fristbeginn auch oftmals Mängel in der äußeren Form der Widerrufsbelehrungen

Neben diesen Fehlern im Hinblick auf den Fristbeginn bestehen auch oftmals Mängel im Hinblick auf die äußere Form der Widerrufsbelehrungen. So wird die Widerrufsbelehrung ganz oft nicht besonders hervorgehoben (etwa durch einen Rahmen, Fettdruck, andere Schriftgröße o.ä.), regelmäßig werden im Muster vorgesehene Zwischenüberschriften nicht verwendet. Die Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung besonders hervorzuheben ist und auf das Widerrufsrecht und seine Folgen explizit hinzuweisen ist, wird in diesen Fällen nicht erfüllt.

Diese Fehler sind z.B. zu finden in Widerrufsbelehrungen folgender Kreditinstitute:

Allgemeine Hypothekenbank Rheinboden, Belehrung von 2006
Allianz Lebensversicherung, Belehrung von 2007
AXA Lebensversicherung, Belehrung von 2009
Berliner Sparkasse, Belehrung von 2008
BHW Bausparkasse, Belehrung von 2007
Commerzbank Belehrung von 2002
Deutsche Apotheker- und Ärztebank Belehrung von 2007
Deutsche Kreditbank AG - DKB, Belehrung von 2005
DSL Bank, Belehrung von  2004 bis 2006
ING DiBa, Belehrung von 2004 und folgende

Die Anlegerschutzanwälte der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf bieten den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an. Einem Widerruf sollte immer eine umfassende Prüfung der konkreten Belehrung vorausgehen. Denn ein erfolgreicher Widerruf hängt von einer handfesten juristischen Argumentation zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung ab.

Prüfen Sie die Möglichkeit eines Widerspruchs ihrer Kredit, Lebens- oder Rentenversicherungsverträge. Sie sind sich unsicher, ob bei Ihrem Vertrag eine Widerrufsmöglichkeit besteht? Für die kostenlose Erstberatung durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, in diesem Fall der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Darlehenswiderruf.

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass von beiden Seiten aktiver Anlegerschutz betrieben wird!



German Pellets insolvent: BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

German Pellets hat nun am heutigen Tage einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Schwerin gestellt.


Es bleibt abzuwarten, ob es sich um eine Insolvenz in Eigenverwaltung handelt, wie gerüchtehalber vernommen werden konnte.

Die Anlegerversammlung, die am 10.02.2016 für die am 01.04.2016 fällige Anleihe stattfinden sollte und in der die Laufzeitverlängerung vorgeschlagen werden sollte, wurde gestern bereits kurzfristig abgesagt.

Die Anleihen des Unternehmens, das 3 Anleihen im Gesamtvolumen von ca. 226 Mio. € und einen Genussschein in Höhe von 44 Mio. € emittiert hat, waren bereits massiv gefallen, und notierten teilweise nur noch bei wenigen Prozent.

Mit der Insolvenz drohen tausenden von Anlegern hohe Verluste, die schlimmstenfalls bis zum Totalverlust reichen könnten.

Der BSZ e.V. bündelt die Anlegerinteressen und rät ausdrücklich zur Interessenbündelung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hierzu: „Wir werden wir auf jeden Fall die Einrichtung eines Gläubigerausschusses beantragen, in dem die Interessen der Anleger ausreichend berücksichtigt sind. Auch sollte geprüft werden, ob z.B. eine Vertretung im Insolvenzverfahren oder die Bestellung eines sog. Gemeinsamen Vertreters sinnvoll ist. Auch sollte genau geprüft werden, ob die Eigenverwaltung, sofern diese beantragt worden sein sollte, im Interesse der Anleger ist.“

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner werden auch alle weiteren Möglichkeiten der Anleger prüfen, und zwar vor allem Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen die Unternehmensverantwortlichen. Dr. Späth hierzu: „Sollte der jeweilige Verkaufs-Prospekt fehlerhaft sein oder nicht ausreichend über alle relevanten Risiken aufgeklärt haben, so könnten erfolgreich Prospekthaftungsansprüche gegen die Verantwortlichen geltend gemacht werden, d.h., die Rückzahlung zu 100 % Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen verlangt werden“.

Anleihegläubiger von German Pellets können sich daher der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „German Pellets“ anschließen, diese bündelt die Anlegerinteressen.

Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB ist seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und langjährig mit dem Bereich Mittelstandsanleihen, wie im gegenwärtigen Fall, vertraut, mehrere tausend Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen wurden von Dr. Späth & Partner bereits erfolgreich bearbeitet, z.B. WBG Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, GlobalSwissCapital AG, Solen AG, Solar World, SIC-Processing, getgoods.de, WGF AG, usw.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft German Pellets anschließen.

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Mittwoch, Februar 10, 2016

German Pellets insolvent - Anlegern droht Totalverlust

Die German Pellets GmbH in Wismar hat heute - 10.02.2016 - einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das teilte die WirtschaftsWoche in ihrer Online-Ausgabe mit. Die Pleite kommt nicht unerwartet. So haben bereits einige Firmen aus dem Unternehmensverbund Insolvenz angemeldet, z. B. der Ofenbauer Kago.

Auch wurde eine für den heutigen Tag angesetzte Gläubigerversammlung gestern kurzfristig abgesagt. Die Gläubiger einer Unternehmensanleihe sollten es der German Pellets gestatten, die in 2016 fälligen Schulden später zurück zu zahlen.

Mit der Insolvenz dürften aber auch die Gläubiger weiterer Anleihen sowie die Käufer von Genussrechten leer ausgehen. „Erfahrungsgemäß sind die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu erzielenden Quoten nicht übermäßig hoch“, meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Torsten Geißler. „Entscheidend wird sein, ob es gelingt das Unternehmen erfolgreich zu sanieren und welche Zugeständnisse die Gläubiger hierzu hinnehmen müssen“, so Geißler weiter.

Die German Pellets GmbH ist der weltweit größte Produzent und Händler von Holzpellets. Zur Finanzierung des Ausbaus des Geschäftsbetriebes hat das Unternehmen Gelder in Millionenhöhe bei Anlegern eingesammelt. Diese dürften wohl kaum zurückgezahlt werden.

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German Pellets Gläubigerversammlung kurzfristig abgesagt. Rätselraten über die Beweggründe.

Von den vermutlich ohnehin nur wenigen potentiellen Teilnehmern der Gläubigerversammlung werden es einige erst auf der Anfahrt erfahren haben: Die Versammlung der Anleihe 2011/16 - Gläubiger der German Pellets GmbH wurde überraschend ohne Begründung abgesagt.

Daraufhin halbierte sich der ohnehin schon eingedampfte Kurs der Anleihe 2011/16. Die Anlegerschaft fragt sich, ob und wie es weitergeht.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Graf werden die Lage weiter beobachten und ihren Mandanten individuell auf ihre jeweilige Situation ausgerichtet zu allen Anleihen und dem Genussschein von German Pellets Empfehlungen geben. Es bieten sich durchaus Alternativen zum bloßen Abwarten.

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RWB Fonds: OLG Dresden bestätigt Urteil des LG Görlitz

Das OLG Dresden bestätigt ein Urteil des Landgerichts Görlitz gegen einen Anlageberater wegen Fehlberatung bei einem RWB Global Market Fonds.

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 3. Februar 2016 ein Urteil des Landgerichts Görlitz gegen einen Anlageberater wegen Fehlberatung bestätigt. Geklagt hatte eine Anlegerin, die aufgrund der Beratung Beteiligungen an mehreren RWB Global Market Fonds gezeichnet hatte. Die Mandantin der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hatte geltend gemacht, von dem Anlageberater fehlerhaft beraten worden zu sein, da sie nach eigener Darstellung nur eine risikolose Kapitalanlage hätte zeichnen wollen. DieRechtsanwälte reichten daraufhin Klage beim Landgericht Görlitz ein.

Das Landgericht stellte in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 fest, dass der Anlageberater – selbst, wenn er auf das Totalverlustrisiko hingewiesen hätte – dieses derart verharmlost habe, dass dies einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht gerecht werde. Deswegen habe sich der Anlageberater schadensersatzpflichtig gemacht.

Der Anlageberater legte trotz der Eindeutigkeit des erstinstanzlichen Urteils Berufung ein. Das Oberlandesgericht Dresden beraumte daraufhin eine mündliche Verhandlung an und wies in diesem Termin deutlich darauf hin, dass der Anlageberater seine Berufung wegen offensichtlich mangelnder Erfolgsaussichten zurücknehmen solle. Nachdem der Berater diesem Rat des Gerichts nicht nachgekommen war, wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Die Rechtsansicht des OLG Dresden und des Landgerichts Görlitz, wonach der Anlageberater die Klägerin nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt habe, verdeutlicht nach Ansicht von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. „Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, der das Urteil erstritten hat. „Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.“

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BGH unterstreicht Gleichbehandlungsgrundsatz des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG)

Beschluss der Gläubigerversammlung sticht vorherige Kündigung:  Mit einem soeben veröffentlichten Urteil vom 08.12.2015 unterstreicht der BGH den Anspruch des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners gleich zu behandeln.

Ein Beschluss der Gläubigerversammlung gilt danach auch für diejenigen Gläubiger, die die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen zuvor gekündigt haben. Sehen die Anleihebedingungen vor, dass Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich sein sollen, ändert sich an der Gläubigerstellung durch eine Kündigung nichts. Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die Kündigung unberührt.

Nach Ansicht des BGH ergeben sich aus den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fälligkeitszeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil spräche die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes auch nach einer Kündigung der Anleihe. Das ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck dieses Gesetzes. Es diene dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Gläubiger, die die Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses gekündigt haben, die Verbindlichkeit dieses Beschlusses nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährdet und sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren.

Der BGH unterstreicht den Gleichbehandlungsgrundsatz aller Gläubiger untereinander. Damit erleichtert er die Anstrengungen der betroffenen Gläubiger, die sich gegen gelegentlich zu beobachtende Einflussnahmeversuche einiger "aktiver" Gläubiger und Interessengruppen wenden.

Wenn es um die Verfolgung oder die Abwehr möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen. Die Rechtsanwälte empfehlen betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung, fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt oder aus vielen anderen Gründen ergeben können, von einer auf kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Mit Hilfe der Prozesskostenfinanzierung haben Sie als Kläger die Möglichkeit, Ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Nicht zu unterschätzen ist die finanzielle „Waffengleichheit“, die durch einen Prozessfinanzer hergestellt wird. Nicht selten verhilft schon die Offenlegung der Finanzierung, den Gegner von einer vernünftigen, vergleichsweisen Lösung zu überzeugen. Mit der finanzkräftigen Prozessfinanzierungsgesellschaft an Ihrer Seite kämpfen wir gemeinsam mit Ihnen für Ihr Recht und haben keine Angst vor großen Namen, mächtigen Konzernen und finanzstarken „Gegnern“.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, gibt es die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und einer von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer  BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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jg

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

Maple Bank: BaFin lässt Kundenkonten einfrieren

Wegen bilanzieller Überschuldung hat die Finanzaufsicht BaFin ein Moratorium gegen die Maple Bank (Frankfurt a. M.) angeordnet. Die Konten sind eingefroren und die Kunden bangen um ihre Gelder. Der BSZe. V hat für die Betroffenen die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Maple Bank“ eingerichtet, um im Vorfeld einer möglichen Insolvenz, Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.



Dass die BaFin ein Kreditinstitut schließt und die Konten sperrt, ist nichts Außergewöhnliches. Seit dem Wochenende bangen Kunden der  Maple Bank (Frankfurt a. M.) um ihr Geld – die Konten wurden eingefroren. Ob die Maple Bank fähig ist, die Einlagen zurückzuzahlen wird sich zeigen. Dem Vernehmen nach soll einer der kanadischen Eigentümer der Bank das Frankfurter Institut schon fallen gelassen haben – ein untrügliches Vorzeichen?

Durch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte soll die Maple Bank, eine Tochter der kanadischen Maple Financial Group, Steuern in Höhe von mehreren Millionen Euro hinterzogen haben. Schon im September 2015 hatten Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft deshalb die Räumlichkeiten der in Frankfurt ansässigen Bank durchsucht.  Der Fiskus will nun sein Geld zurück und die BaFin spricht sehr vielsagend von einer Überschuldung wegen einer „Steuerrückstellung“. Die BaFin wird nun Rettungsmaßnahmen prüfen und im Fall der Zahlungsunfähigkeit wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Die Einleger der Maple Bank werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsfall festgestellt werden, von der Einrichtungsentschädigung Deutscher Banken GmbH (EdB) angeschrieben. Trotzdem sei es ratsam, potenzielle Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen, so ein BSZ e.V. Vertrauensanwalt: „Wir haben beim BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Maple Bank“ gegründet. Wir wissen aus Erfahrung, dass die Abwicklung einer Bank theoretisch kein Problem darstellt. Die Praxis aber zeigt, dass es immer wieder zu finanziellen Schäden für die Kunden kommen kann.“

Fördermitglieder der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Maple Bank“ können ihre Unterlagen einer kostenlosen Erstbewertung durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterziehen lassen.

Ob bei der Maple Bank Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, werden die Ermittlungen und Prüfungen zeigen. Schon im Jahr 2009 geriet das Institut ins Kreuzfeuer der Staatsanwaltschaft. Während der Übernahmeschlacht um Volkswagen war die Maple Bank Porsches wichtigster Finanzpartner. 

Für die Kunden der Maple Bank heißt es nun entweder bangen und hoffen, oder aktiv werden. Der BSZ e.V. bietet den Fördermitgliedern der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Maple Bank“ eine kostenfreie Prüfung ihrer Unterlagen auf Schadensersatz- und Staatshaftungsansprüche. Zwar stellt das Moratorium gegen die Bank noch keine Pleite an sich dar, aber die BaFin verhängt ein Moratorium nur dann, wenn sie glaubt, dass die Bank keine Chance mehr hat.“ Die Maple Bank müsse, so berichtet die Süddeutsche Zeitung, womöglich für 450 Millionen Euro geradestehen, zuletzt aber hätte sie (im Jahr 2014) ein Eigenkapital von nur 378 Millionen Euro ausgewiesen.

Nachdem die Schieflage der Maple Bank der Finanzaufsicht BaFin schon im letzten Jahr bekannt gewesen sei, prüft ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt auch Staatshaftungsansprüche: „Immer dann, wenn die BaFin Kenntnis über eine Schieflage hat, das Institut aber nicht umgehend prüft oder notfalls schließ, sind auch Staatshaftungsansprüche zu prüfen. Die Kunden verdienen nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts  eine umfassende staatliche Entschädigung.“

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Dienstag, Februar 09, 2016

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil im BCI-Betrugsfall

Das Landgericht hat die sechs Angeklagten wegen gewerbsmäßigen  Bandenbetruges bzw. wegen Betruges oder Beihilfe dazu zu  Freiheitsstrafen zwischen zehn Jahren und sechs Monaten sowie zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt.


Nach den Feststellungen des Landgerichts ließ einer der Angeklagten in  den USA die Business Capital Investors Corporation (BCI) gründen. Durch  selbständige Finanzberater wurden anschließend über mehrere Jahre hinweg  Unternehmensbeteiligungen an der BCI als Kapitalanlage vertrieben und
den Anlegern dabei - unter anderem - regelmäßige jährliche Renditen in  Höhe von 15,5 % in Aussicht gestellt. Tatsächlich investierte die BCI die Anlagegelder entgegen den Angaben der Finanzberater jedenfalls zum  weit überwiegenden Teil nicht. Provisionszahlungen an die in den  Vertrieb eingeschalteten Finanzberater sowie Gewinnausschüttungen und  Rückzahlungen an die Anleger wurden mit den Geldern neu angeworbener  Anleger geleistet (sog. Schneeballsystem bzw. Ponzi-Schema).

Im Zeitraum  zwischen Juli 2006 und November 2011 zahlten 1.723 Anleger insgesamt  56.701.634,99 € auf der BCI zuzurechnende Konten. Ausschließlich  vermögenden Privatanlegern wurde in den Jahren 2009 und 2010 zudem eine  weitere Kapitalanlage, das sog. Privat Placement, angeboten. Auch hier  wurden falsche Angaben zum Anlagegegenstand und den Renditeaussichten  gemacht, was zu Zahlungen von Anlegern in Höhe von weiteren 5.600.000 €  führte.

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten, die das Urteil mit  Verfahrens- und Sachrügen angegriffen hatten, mit Beschlüssen vom 10.  Dezember 2015 als unbegründet verworfen. Die Revision der  Staatsanwaltschaft hat er mit Urteil vom selben Tag als unzulässig verworfen.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15  
Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 StR 163/15

Vorinstanz:

LG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2014 - 014 KLs - 130 Js 44/09 - 10/12

Quelle: Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle, Nr. 029/2016 vom 05.02.2016

Der BSZ e.V. berichtete schon seit November 2011 über BCI. Es wurde dann auch die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors" gegründet. Seit dieser Zeit haben sich viele Geschädigte dieser Interessengemeinschaft angeschlossen.

Ein BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt hat schon in mehr als 50 Fällen für die Anleger Titel erstreiten können.

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