Beschluss der Gläubigerversammlung sticht vorherige
Kündigung: Mit einem soeben
veröffentlichten Urteil vom 08.12.2015 unterstreicht der BGH den Anspruch des
Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG), die Gläubiger einer Anleihe in der Krise
des Schuldners gleich zu behandeln.
Ein Beschluss der Gläubigerversammlung gilt danach auch für
diejenigen Gläubiger, die die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen
zuvor gekündigt haben. Sehen die Anleihebedingungen vor, dass
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger für alle Gläubiger derselben Anleihe
gleichermaßen verbindlich sein sollen, ändert sich an der Gläubigerstellung
durch eine Kündigung nichts. Auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung der
Schuldverschreibung bleibt dessen Inhaber Gläubiger des Emittenten, bis dieser
die Forderung vollständig erfüllt hat. Erst dann ist das Schuldverhältnis
endgültig beendet. Die Kündigung der Schuldverschreibung dient nur dazu, die
Fälligkeit der darin verbrieften Forderung herbeizuführen und dadurch den
Leistungszeitpunkt festzulegen oder vorzuverlegen. Inhalt und Umfang der in der
Schuldverschreibung verbrieften Forderung im Übrigen bleiben dagegen durch die
Kündigung unberührt.
Nach Ansicht des BGH ergeben sich aus den Vorschriften des
Schuldverschreibungsgesetzes keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Fälligkeitszeitpunkt für deren Anwendbarkeit relevant wäre. Ganz im Gegenteil
spräche die Regelung in § 5 Abs. 5 SchVG für eine Anwendbarkeit des Gesetzes
auch nach einer Kündigung der Anleihe. Das ergäbe sich auch aus Sinn und Zweck
dieses Gesetzes. Es diene dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise
des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen
sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen
vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen. Mit diesem
Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn Gläubiger, die die
Schuldverschreibung vor der Beschlussfassung durch die Gläubiger oder sogar
noch bis zum Vollzug eines solchen Beschlusses gekündigt haben, die
Verbindlichkeit dieses Beschlusses nicht gegen sich gelten lassen müssten. Ohne
eine Beteiligung aller Gläubiger und einen kollektiven Forderungsverzicht
würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen nachhaltig gefährdet und sollte eine
solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein das
Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren.
Der BGH unterstreicht den Gleichbehandlungsgrundsatz aller
Gläubiger untereinander. Damit erleichtert er die Anstrengungen der betroffenen
Gläubiger, die sich gegen gelegentlich zu beobachtende Einflussnahmeversuche
einiger "aktiver" Gläubiger und Interessengruppen wenden.
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jg
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf
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Beitrag vom 10.02. 2016 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des
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