Mittwoch, Dezember 02, 2015

BGH bestätigt seine Berechnung bezüglich Rückabwicklung von Darlehensverträgen

In letzter Zeit haben sowohl die beklagten Banken als auch die Gerichte die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2009 dahingehend kritisiert, dass die Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen nicht so zu erfolgen habe, wie der BGH es in dieser Entscheidung vorgegeben habe.


Der BGH hatte hier nämlich angeführt, dass der Darlehensnehmer im Fall der Rückabwicklung sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen von der Bank zurückerhalten und hierauf auch eine Nutzungsentschädigung verlangen könne. Diese Nutzungsentschädigung werde in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet, wobei die Bank den Nachweis erbringen könne, dass sie geringere Nutzungen als diese fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gezogen habe.

So führten die Banken recht früh an, dass die Darlehensnehmer allenfalls eine Nutzungsentschädigung von höchstens 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könnten, da diese gemäß § 503 Abs. 2 BGB auch der Verzugszinssatz bei Immobiliendarlehen sei.

Ebenfalls haben zwischenzeitlich auch einige Gerichte dazu tendiert, dass die Darlehensnehmer ihre Tilgungen nicht zurückverlangen könnten, da diese ohnehin der Bank geschuldet werden. Deshalb können die Darlehensnehmer auch erst recht keine Nutzungsentschädigung hierauf verlangen. Einige Gerichte gingen sogar davon aus, dass der Darlehensnehmer weder Zins- noch Tilgungsleistungen und entsprechende Nutzungsentschädigung von der Bank verlangen könnten. Vielmehr beschränkte sich die Rückabwicklung auf Seiten der Darlehensnehmer darauf, dass diese allenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen haben.

Diesen Argumentationen ist der BGH nun entschieden entgegengetreten. Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat der BGH nochmals klargestellt, dass bei der Rückabwicklung von Darlehensverträgen die von ihm aufgestellten Grundsätze aus dem Jahr 2009 weiterhin zur Anwendung kommen würden. In einer besonders hervortretenden Deutlichkeit führte er an, dass die zwischenzeitlich anders lautenden Meinungen keinen Anlass geben, von der bisherigen Berechnungsmethode des BGH abzuweichen.

Folglich dürfte es auch zukünftig dabei bleiben, dass den Darlehensnehmern im Fall der Rückabwicklung weiterhin ihre Zins- und Tilgungsleistungen nebst einer Nutzungsentschädigung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zustehen, sofern die Bank diese Vermutung nicht erschüttern kann.

Ferner lässt die Entscheidung des BGH vermuten, dass er bei einem fehlerhaften Widerruf auch zukünftig eher die Rechte der Verbraucher stützen wird, als sie einzuschränken. Im Hinblick auf die anstehende Entscheidung des BGH am 15. Dezember 2015 wird diese nunmehr mit großer Spannung erwartet. Kreditkunden sollten sich rechtzeitig beraten lassen.

Bei Verwendung der Klausel "Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung." sollen Kreditkunden hellhörig werden und eine Überprüfung durch einen Fachanwalt herbeiführen.

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Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen insolvent

Im Jahr 2007 legte das Emissionshaus König & Cie. den Schiffsfonds MS Stadt Aachen auf. Jetzt ist die Fondsgesellschaft zahlungsunfähig. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete am 27. November das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 67c IN 457/15).


Für die Anleger, die sich mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen konnten, bedeutet die Insolvenz, dass ihnen der Totalverlust ihres investierten Geldes drohen könnte. "Um das zu verhindern, können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Der Schlüssel zum Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Sebastian Rosenbusch-Bansi.

Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere Geldanlage beworben. Die Realität stellte sich jedoch für viele Schiffsfonds-Anleger anders dar. Im Zuge der Finanzkrise 2008 schlitterten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am Ende stand oft genug die Insolvenz. Tatsächlich sind Schiffsfonds etlichen Risiken ausgesetzt, die für die Anleger im Totalverlust ihrer Einlage enden können. "Daher hätten sie über die Risiken in den Beratungsgesprächen auch umfassend informiert werden müssen. Das ist aber häufig nicht geschehen. Stattdessen wurden Schiffsfonds sogar als sichere Altersvorsorge angepriesen. Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann für die Altersvorsorge aber nur schwerlich geeignet sein", erklärt Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Ein zweiter Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche können die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, sein. Über diese sog. Kick-Backs müssen die Banken nach der Rechtsprechung des BGH zwingend aufklären, damit der Anleger auch das Provisionsinteresse der Bank erkennen kann, ehe er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen, hier zu der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen.

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LG Potsdam stellt fest, dass Widerrufsbelehrung in Immobilien-Darlehensvertrag der DKB unwirksam ist.

Der Kläger schloss mit der Deutsche Kreditbank AG (DKB) im Februar 2007 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit einem Festzins bis 2022 von effektiv 5,16 %. Das Darlehen enthielt eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt und das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen soll, wenn der Vertrag vollständig erfüllt wird.


Mit Schreiben vom 25.03.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, weil die Widerrufsbelehrung aufgrund des unklaren Beginns der Widerrufsfrist unwirksam und damit das Widerrufsrecht nicht erloschen ist.

Die DKB antwortete hierauf, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach der Kläger den Darlehensvertrag noch widerrufen könne. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam, weil die amtliche Muster-Widerrufsbelehrung verwendet worden sei.

Der Kläger klagte auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Die DKB beantragte, die Klage abzuweisen und erhob für den Fall, dass das Gericht den Widerruf des Darlehensvertrags für wirksam hält, ihrerseits eine Klage gegen den Kläger auf Rückzahlung eines Betrags von 56.172,82 EUR.

Das LG Potsdam hat mit Urteil vom 11.11.2015 - 8 O 305/14 - festgestellt, dass der Kläger den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat.

Begründung: Die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, weil aus der Formulierung

"Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung."

kein eindeutiger Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist ergebe.

Die Widerrufsbelehrung genieße auch keinen Musterschutz, weil die DKB die Muster-Widerrufsbelehrung nicht unverändert verwendet habe.

Der Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich, weil die DKB es durch die mangelhafte Widerrufsbelehrung selber verursacht habe, dass das Widerrufsrecht noch nicht erloschen sei.

Ferner hat das LG Potsdam festgestellt, dass der Kläger aus der Rückabwicklung des Darlehens nur einen Betrag von 47.615,74 EUR schulde und die Beklagte sich mit der Annahme dieses Betrags in Verzug befinde.

Die Differenz zu der Forderung der DKB beruht unter anderem darauf, dass der Kläger seit dem Widerruf am 25.03.2014 keine Darlehenszinsen mehr zahlen muss.

Schließlich hat das LG Potsdam noch festgestellt, dass die DKB dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entsteht, dass sie die Grundschuld nicht freigegeben hat.

Aufgrund dieser Feststellung könnte der Kläger von der DKB z. B. den Schaden ersetzt verlangen, der ihm dadurch entsteht, dass er das Darlehen nach Abschluss des Prozesses nur zu einem höheren Zinssatz refinanzieren kann als nach dem Widerruf im März 2014.

Die DKB hat noch bis ca. 11.12.2015 die Möglichkeit, Berufung einzulegen.

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EEV AG: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet - Anlegern droht der Totalverlust

Rund 2.500 Anleger der EEV Erneuerbare Energie Versorgung AG bangen um ihre investierten Gelder. Insgesamt geht es um ca. 26 Millionen Euro. Hintergrund ist die Insolvenz der EEV AG. Das Amtsgericht Meppen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die EEV AG am 27. November eröffnet (9 IN 213/15).


Die Anleger konnten sich über Genussrechte und partiarische Darlehen bei der EEV AG beteiligen. Ihr Geld floss in den Offshore-Windpark "Skua" in der Nordsee und in ein Biomasseheizkraftwerk in Papenburg. Nachdem Zinszahlungen schon ausgeblieben waren, ist mit der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Tiefpunkt für die Anleger erreicht. Sie müssen mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Auch die Chancen, in einem möglichen Insolvenzverfahren entschädigt zu werden, schätzt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christof Bernhardt eher gering ein: "Zunächst muss abgewartet werden, ob überhaupt genug Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um ein reguläres Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ist das der Fall, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob und in welcher Höhe die Anleger überhaupt berücksichtigt werden können, ist dann immer noch offen. Immerhin gibt es nach Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters Verbindlichkeiten in Höhe von rund 18 Millionen Euro."

Die Probleme bei der EEV AG sind nicht neu. So gab es Schwierigkeiten bei der Genehmigung des Windparks, da dieser in einem Übungsgebiet der Bundeswehr-Marine liegt. Mehr Hoffnung machte das Biomasseheizkraftwerk. Allerdings hatte das Amtsgericht Papenburg schon im Mai die Zwangsversteigerung angeordnet. Am 24. November wurde schließlich über die Tochter der EEV AG und Betreiberin des Heizkraftwerks, die EEV Bioenergie GmbH & Co. KG, das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet.

"Für die Anleger steht jetzt ihr investiertes Geld auf dem Spiel. Daher sollten sie jetzt handeln und ihre rechtlichen Optionen prüfen lassen. In Betracht kommt z.B. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen", so Rechtsanwalt Bernhardt. Grundlage für diese Ansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung bzw. Prospektfehler sein. Denn die Anleger hätten über die Risiken der Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. "Ist das nicht geschehen, bestehen gute Chancen, Schadensersatz durchzusetzen. Das gilt auch wenn bereits die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft oder unvollständig waren", sagt Rechtsanwalt Bernhardt.

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Dienstag, Dezember 01, 2015

Nirgendwo wird Unwissenheit so bestraft wie in Geldangelegenheiten.

Jedes Jahr verlieren Anleger in Deutschland Milliardenbeträge durch dubiose Geldanlagen. Es sind gut klingende Inserate oder was noch viel schlimmer ist: die Empfehlung aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis mit der Meinung, das >non plus ultra< im Anlagedickicht gefunden zu haben.


Auch in den Medien finden sich überwiegend Jubelartikel über die renditeträchtigen Angebote der Finanzbranche.  Jahr für Jahr werden Milliardenbeträge für windige Anlagemodelle aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Über Geld redet man nicht. So die Meinung vieler Bundesbürger. Warum auch, wenn man bereit ist sich der Illusion hinzugeben, dass man clever handle, wenn man sein Geld auf ein Tagesgeldkonto mit vielleicht  0,58 Prozent Zinsen bunkert, auf dem Girokonto aber in die Miesen rutscht und für den Dispo elf oder mehr Prozent Zinsen zahlen darf. Im Kapitalanlagebereich zahlt der clevere Anleger für die Beratung natürlich kein Honorar. Er kennt sich ja bestens aus, außerdem gibt es bei den Finanzberatern, den Sparkassen und Banken Beratung ohne Honorar. Da werden schon mal zwei oder drei Lebensversicherungen abgeschlossen weil das ja eine sichere Anlage ist und der nette Berater auch kein Honorar berechnet. Dass diese Verträge den Versicherten ein paar Tausend Euro Gebühren kostet, fällt unter die Rubrik „über Geld redet man nicht“.

Die Ernüchterung kommt meist sehr spät. Die Aussicht auf riesige Gewinne, Unerfahrenheit in Finanzangelegenheiten, Leichtgläubigkeit und die dreiste Überzeugungskraft so mancher  Anlageberater führen dazu, dass gebildete Leute ihren gesunden Menschenverstand ausschalten und jegliches kaufmännisches und rationales Denken vergessen. Und dann sind die Ersparnisse weg - oft für immer.

Es sind auch  die Unternehmen des „seriösen Finanzmarkts“ die  Millionen von Menschen mit dem Abschluss von Bausparverträgen, Kapital-Lebensversicherungen, Schrottimmobilien oder Sparbuchverträgen sowie überteuerten und unnötigen Versicherungen das Geld kübelweise zum Fenster hinauswerfen lassen. Diesen Unternehmen gelingt es immer wieder  mittels raffinierter Vermittlungs- und Werbemethoden den Wunsch der Menschen nach Sicherheit und Altersvorsorge schamlos auszunutzen. Über 95 Prozent aller Deutschen haben in Hülle und Fülle zu teuere oder unnötige Versicherungen abgeschlossen. Oder sie haben vergleichsweise unrentable Sparprogramme und Kapitalanlagen gezeichnet. Oder Finanzierungen vereinbart und überteuerte Immobilien gekauft, die von vorn herein nicht richtig durchdacht waren. Jahr für Jahr werden auf diese Weise Milliardenbeträge aufgewendet, die eigentlich sinnvoller investiert werden könnten.

Deutschland ist und bleibt (leider) das Dorado der Wirtschaftskriminellen. Zu dieser Schussfolgerung muss man  vor dem Hintergrund der letzten Anlageskandale in Deutschland einfach kommen. Immer mehr Bundesbürger werden beraten bis zum Bankrott, nicht nur von geldgierigen Einzelkämpfern, auch prominente Banken und Versicherungen haben sich als Geldvernichter einen traurigen Namen gemacht. Nieten in Nadelstreifen – für viele „Finanzberater“ eigentlich das falsche Wort: Nieten wissen nicht, was sie tun, die meisten „Berater“ schon – abzocken.

Noch glauben viele Bundesbürger, dass Sie sich mit ihren Kapitalanlagen und Lebensversicherungen eine sichere Altersvorsorge erworben haben. In Wirklichkeit sitzen viele von Ihnen auf prekären Anlagen wie auf einer tickenden Zeitbombe.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Niveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten. Da lassen sich prominente Politiker vor den Werbekarren der Finanzdienstleister spannen. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da  offensichtlich niemand wirklich interessiert. 

Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Milliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben?  Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Grauen Kapitalmarkts.

Wenn der Anleger bemerkt, dass er über den Tisch gezogen wurde macht er oft den zweiten Fehler, denn er versucht sein Problem innerhalb seines eigenen Netzwerkes zu lösen. Er blendet völlig aus, dass es sein eigenes Netzwerk war, welches den Betrug überhaupt erst möglich gemacht hat. Es ist dann also auch logisch, dass er hier eher entmutigt wird die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Der gute Rat besteht dann in der Regel auch nur aus einem Satz: „Ich würde kein gutes Geld dem schlechten hinterher werfen“!

Wer jedoch professionelle Hilfe sucht, sollte sich einmal informieren bei www.fachanwalt-hotline.eu. Immer wieder erreichen den BSZ® e.V. Informationen die uns bestätigen, dass unsere Arbeit hilfreich ist, dass wir mit den Informationen auf unserer Internetseite www.fachanwalt-hotline.eu  aber oft nur an der Oberfläche kratzen. Tatsächlich sei die Situation viel schlimmer als dort beschrieben und wir eigentlich wissen könnten.  Der BSZ® e.V. wird auch weiterhin mit seiner Berichterstattung dazu beitragen, dass  Anleger vor Kapitalverlust geschützt werden und die breite Öffentlichkeit erkennt, welch gesamtwirtschaftlicher Schaden durch kriminelle Geldanlagemodelle angerichtet werden.

Die Anlegerschutzvereine tragen dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Die Anlegerschutzvereine tragen  mit ihrer Tätigkeit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland bei, stärken das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt und schützen Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze. Ob ein einzelner Anwalt diese Aufgabe so wahrnehmen will oder kann, darf angezweifelt werden. Zumal sich die Initiatoren zweifelhafter Kapitalanlagemodellen sehr wohl wehren und oft mit kostenträchtigen Abmahnungen die Aufdeckung ihrer Machenschaften verhindern wollen. 

Durch das  Ziel der Anlegerschutzvereine  ausreichende Information zur Verfügung zu stellen fühlen sich immer wieder Abmahnanwälte und andere Institutionen berufen, den Vereinen wettbewerbswidriges Verhalten zu unterstellen.  Der Streitwert ist dann in der Regel so angesetzt, dass die beigefügte Honorarnote den eigentlichen Abmahngrund erahnen lässt. Mitunter sind die Auftraggeber dieser Abmahnanwälte auch im Kreise der bei den Anlegerschutzvereinen ins Visier geratenen „Finanzdienstleistern“ zu  finden.

Von interessierten Kreisen werden  immer wieder „Opfervereine“ und „Anlegerschutzvereine“ pauschal als dubios abgestempelt und mit Abmahnungen überzogen. Wem ist damit gedient? Dem „Nachrichtenverbreiter“, dem Rechtsanwalt, den Anlageinitiatoren? Dem geschädigten Kapitalanleger mit Sicherheit nicht!  Da werden Anlegerschutzvereine als gierige Raffzähne diffamiert, als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Selbstverständlich wird die Abmahnung vom Antragsteller zu Werbezwecken über Pressemitteilungen verbreitet. Wahrscheinlich würde er auch noch gerne den Skalp des Abgemahnten in seinen Büroräumlichkeiten aufhängen und zur Schau stellen.

Da diese Diffamierungen mittlerweile professionell mit dem Zweck der Verleumdung in großen Mengen gezielt verbreitet werden, ist dies nicht nur für die Verleumdungs-Opfer übel, sondern auch für die Anleger von Nachteil.  Es ist immer die gleiche Clique, die versucht die Arbeit der Anlegerschützer  durch Verunglimpfung, Desinformation und Abmahnaktionen zu untergraben. Der BSZ e.V. wird auf diese Hetzkampagnen angemessen reagieren und der Öffentlichkeit ein realistisches Bild von der Arbeit der Anlegerschutzvereine vermitteln.

Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren nicht betrogen werden. Anleger sollten stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.



Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage  vorerst weiteres Kapital  einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem  anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen  können.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder „Soforthilfe Kampagnen“ die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu   eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V. Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen keineswegs mit aufklärendem Material versorgt, sondern reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Streitwerte  oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Unterlassungserklärungen eingedeckt. Auch wenn die Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung der sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, bleibt der BSZ® e.V. weiterhin am Ball.

Zum Schluss die gute Nachricht:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

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Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten, die in der Regel von Rechtsanwälten verfasst werden, seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.


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Geschädigte Kapitalanleger fragen, wie man mit gescheiterten oder fragwürdigen Kapitalanlagen umgehen soll.

Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen.


Frage:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?

Antwort:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten des BSZ eine fachlich fundierte Erstberatung von einem Rechtsanwalt.

Frage:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?

Antwort:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist für die Fördermitglieder für eine BSZ Interessengemeinschaft kostenlos. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.

Frage:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen „Ball ins Rollen bringen“, den sie nicht mehr aufhalten können?

Antwort:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.

Frage
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?

Antwort:
In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.

Frage:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?

Antwort:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.

Frage:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?

Antwort:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.

Frage:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?

Antwort:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden. In diesen Fällen müssen dem Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.

Frage:
Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?

Antwort:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zum Anderen gibt es auch Prozessfinanzierer, die bei guten Erfolgsaussichten zumindest einen Teil der Kosten – natürlich bei entsprechender Erfolgsbeteiligung – übernehmen.

Frage:
Was ist also Ihr Fazit?

Antwort:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen eine erste fundierte Einschätzung.  Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.

Frage:
Ist es sinnvoll einer Interessengemeinschaft beizutreten?

Antwort:
Der Zusammenschluß von Geschädigten kann im Bereich des Kapitalanlagerechts sinnvoll sein. Schlecht ist das dann zum einen, wenn diejenigen, die derartige Zusammenschlüsse organisieren, nicht die Interessen der Anleger im Sinne haben, sondern finanzielle Interessen, und zum anderen sich Zusammenschlüsse wegen der zugrunde liegenden (Rechts-) Probleme nicht als sinnvoll erweisen. Oftmals bieten solche Vereine nur eine Rechtsanwaltskanzlei als vermeintliche Spezialisten an, die aber teilweise gar nicht über entsprechende Erfahrung in dem Bereich verfügen. Beim BSZ ist dies anders, hier gibt es eine größere Anzahl spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die vom BSZ für unterschiedliche Bereiche gezielt empfohlen werden.

Frage:
Bekanntlich ist auch die Qualität der Bearbeitung durch Rechtsanwälte unterschiedlich. Welche Empfehlung können Sie hier geben?

Antwort:
Ein Laie kann die Qualität der Arbeit des Rechtsanwaltes kaum beurteilen. Daher ist es für die Geschädigten immer sehr schwierig, hier eine sinnvolle Auswahl zu treffen, zumal es praktisch keine Anlaufstelle gibt, die eine wirklich objektive Empfehlung abgibt beziehungsweise überhaupt abgeben kann. Für die Qualität der Arbeit von Rechtsanwaltskanzleien gibt es aber Indizien. Dazu gehören insbesondere erfolgreich geführte Gerichtsverfahren vor den Oberlandesgerichten oder dem Bundesgerichtshof. Natürlich ist es auch hilfreich, wenn eine Kanzlei von neutraler Seite anerkannt wird. So ist eine Nennung im Juve-Handbuch als spezialisierte Kanzlei für den Bereich des Kapitalanlagerechts ein Indiz dafür, dass die Kanzlei über Erfahrung verfügt. Ein weiteres Indiz kann die Qualifikation zum Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht sein, denn der Fachanwaltstitel kann nur erworben werden, wenn neben theoretischen Kenntnissen und eine größere Anzahl von Fällen von dem Rechtsanwalt nachgewiesen ist. Schließlich muss der Mandant das Gefühl haben, dass sein Fall individuell bearbeitet wird. Daran erkennt man, ob eine Kanzlei das nur als Massenfall sieht, mit dem schnelles Geld gemacht wird, oder ob seriöse Arbeit geleistet wird.

Frage:
Sind denn die Fälle Falschberatung nicht alle gleichgelagert?

Antwort:
Nein, auf keinen Fall. Es bestehen hier sehr große Unterschiede. Denn letztlich geht es fast immer um die Frage, ob bei der konkreten Beratung des jeweiligen Anlegers durch seine Bank Fehler gemacht wurden. Es ist also im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank ihrer Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung nachgekommen ist. Dabei steht insbesondere die anlegerrechte Beratung im Vordergrund, nach der der Bankberater die persönlichen Umstände des Anlageinteressenten erfragen muss, so z.B. dessen Wissenstand über das Anlagegeschäft oder auch die Frage seiner Risikobereitschaft und der Fähigkeit, die Risiken, die er einzugehen bereit ist, wirtschaftlich zu tragen. Außerdem muss der Berater dem Kunden auch ein Produkt empfohlen haben, welches den vom Kunden gewünschten Kriterien entspricht. Ist beispielsweise der Anleger nicht risikobereit, sondern möchte sein Geld konservativ anlegen, so wird sich ein riskantes Zertifikat als Anlage verbieten.

Frage:
Ist bei den Anlageprodukten auch die Rechtslage unterschiedlich? Welche Chancen bestehen rechtlich überhaupt, erfolgreich vorzugehen?

Antwort:
Das Grundgerüst bei der Beurteilung der Frage, ob die Beratung anleger- und anlagegerecht war, ist im wesentlichen bei jeder Anlageberatung identisch. Allerdings kommen bei den unterschiedlichen Produkten immer produktspezifische Aspekte und Fragestellungen hinzu, die man bei der rechtlichen Beurteilung einer Beratungssituation ebenfalls berücksichtigen muss (z.B. die Frage, ob und welche Kenntnisse der Bank über eine z.B. bevorstehende Insolvenz bestanden, denn das kann eine zusätzliche Verpflichtung der Bank begründen, Ihre Kunden auf derartige Umstände rechtzeitig hinzuweisen, um diese vor Verlusten zu schützen). Man kann also die Ansprüche eines Mandanten grundsätzlich nur dann zutreffend beurteilen, wenn man sich seinen Einzelfall ansieht. Schematische Lösungen verbieten sich da bis auf wenige Ausnahmefälle. Die Chancen in einem Gerichtsverfahren sind dementsprechend sehr unterschiedlich zu beurteilen, Risiken bestehen meist für beide Seiten, also auch für die Banken.

Frage:
Wenn die Rechtslage unterschiedlich ist, welchen Sinn macht dann der Zusammenschluss von Geschädigten?

Antwort:
Es ist immer ein Vorteil, wenn ein spezialisierter Anwalt mehrere Fälle vertritt, so dass in jedem Fall ein Spezialist aufgesucht werden sollte. Dabei sollte der Anleger ruhig nachfragen, seit wann und wie viele Rechtsanwälte in der Kanzlei im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechtes tätig sind.

Frage:
Ist es denn sinnvoll, sofort eine Klage einzureichen?

Antwort:
Falls unmittelbar Verjährung droht, ist es zwingend erforderlich, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Es muss aber nicht sofort eine Klage eingereicht werden. Wenn keine Verjährung droht, raten wir in vielen Fällen von einer Klageerhebung zunächst einmal ab, denn es besteht bei einer solchen Klage teilweise ein erhebliches Kostenrisiko. Außerdem lassen sich, was in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, viele Fälle außergerichtlich einer vergleichsweisen Lösung zuführen. Auch hier gilt, dass man natürlich nicht jeden Vergleich annehmen sollte. Aber im Einzelfall kann dies zu einer wirtschaftlich vernünftigen Lösung führen, welche die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  stets für ihre Mandanten im Auge haben.

Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. So ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Anlegerschutzanwälte welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeiten können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Anlegerschutzanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos einer von Ihnen gewünschten BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Telefon: 06071-9816810

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Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.