Mittwoch, Januar 07, 2015

MS Deutschland: Insolvenzverfahren statt Kreuzfahrt

Das neue Jahr begann für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland denkbar unerfreulich. Am 1. Januar eröffnete das Amtsgericht Eutin das Insolvenzverfahren über die MS Deutschland Beteiligungsgesellschaft mbH und die Reederei Peter Deilmann GmbH.


Die Verbindlichkeiten für die MS Deutschland sollen bei rund 60 Millionen Euro, für die Reederei Peter Deilmann bei ca. zwei Millionen Euro liegen. Die Gläubiger, dazu zählen auch die Zeichner der MS Deutschland-Anleihe, müssen nun ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger rechnen können, ist derzeit noch ungewiss. ,,Das wird auch davon abhängen, welcher Erlös beim Verkauf der MS Deutschland erzielt werden kann", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller. Medienberichte, nach denen das ,,Traumschiff" bereits verkauft sei, dementierte der Insolvenzverwalter Reinhold Schmid-Sperber. Richtig sei lediglich, dass es eine Vereinbarung über den Erwerb der MS Deutschland mit einem Investor gebe. Allerdings sei noch nichts unterschriftsreif und es müssten noch eine Menge Details geklärt werden.

Für die Anleihe-Gläubiger der MS Deutschland beginnt das neue Jahr wenig verheißungsvoll. Sie werden sich voraussichtlich auf finanzielle Verluste einstellen müssen. ,,Allerdings sollten sie nicht nur auf das Insolvenzverfahren und eine möglichst hohe Quote hoffen, sondern auch parallel ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Das sind zwei ganz unterschiedliche Paar Schuhe", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sieht der erfahrene Rechtsanwalt vor allem zwei Ansatzpunkte: Eine fehlerhafte Anlageberatung und / oder Prospektfehler. Cäsar-Preller: ,,Im Zuge der Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Besonderes Augenmerk sollte aber den Prospektangaben gelten. Denn wie zwei Gutachten belegen, war die Anleihe offenbar nicht mit der MS Deutschland besichert. Falsche oder unvollständige Prospektangaben begründen ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz."

Mehr Klarheit wird vermutlich die Gläubigerversammlung am 20. Februar im Amtsgericht Eutin bringen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Mittelstandsanleihe/MS Deutschland". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtig.

Dienstag, Januar 06, 2015

Rückabwicklung ,,Schrottimmobilie"- Was Anleger tun können

Die Vertrauensanwälte des BSZ e.V., die Kanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner aus Frankfurt am Main, vertreten seit vielen Jahren geschädigte Immobilienerwerber, welche sog. ,,Schrottimmobilien" erworben haben.


Zwar gestaltet sich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei den Beteiligten nicht immer einfach, da z.B. Vertriebsgesellschaften und Berater nicht mehr existieren oder insolvent sind. Gleiches gilt teilweise auch für Bauträgergesellschaften, welche teils zum damaligen Zeitpunkt nur für den Erwerb bzw. die Errichtung einzelner Objekte gegründet wurden und mithin ohne Haftungskapital ausgestattet waren.

Dennoch müssen Anleger die Hoffnung nicht vollständig aufgeben, dass Schadenersatz oder Rückabwicklungsansprüche im Einzelfall nicht gegeben sind. Denn wie sich im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht Zwickau geführten Prozesses herausgestellt hat, bestehen auch noch nach Ablauf von fast zehn Jahren durchaus Möglichkeiten, den gesamten Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das Landgericht Zwickau wies im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass eine überlange Bindungsfrist im Rahmen eines notariellen Kaufvertrages gemäß den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB unwirksam ist. Wurde eine überlange Bindungsfrist vereinbart und das abgegebene notarielle Kaufangebot verspätet angenommen, besteht kein wirksamer Kaufvertrag!

Der BGH hatte bereits in mehreren Entscheidungen Anfang 2014 ausdrücklich entschieden, dass es Überschreitung der Bindungsfrist von vier Wochen um 50%, d.h. weitere zwei Wochen, dann zulässig ist, wenn besondere Belange dargelegt werden. Überschreitet jedoch eine Bindungsfrist vier bzw. sechs Wochen, ist sie gemäß der Rechtsprechung des BGH unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände unwirksam. Ein Kaufvertrag kommt nicht zustande. Anlegern stehen daher auch noch heute Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Bauträger oder ein Notarhaftungsanspruch gegenüber dem beurkundenden Notar zu. Beeindruckend war, dass das Landgericht Zwickau auch davon ausging, dass erzielte Steuervorteile selbst bei Vorliegen eines sanierungs- und denkmalsgeschützten Objektes nicht anzurechnen sind!

Im Falle einer Rückabwicklung muss der Bauträger die damals vertriebene Immobilie zurücknehmen und den eingetretenen Schaden erstatten. Die Erwerber werden daher so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Betroffene Anleger sollten Ihre Kaufverträge durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen. Im Einzelfall kann möglicherweise noch eine Rückabwicklung herbeigeführt werden. Es gilt in diesem Fall aber die zehnjährige Höchstfrist für die Verjährung, welche Tag genau eintritt. Wurde z.B. am 15.01.2005 eine Immobilie erworben, müssen Rückabwicklungsansprüche bis zum 15.01.2015 geltend gemacht werden. Betroffene Anleger sollten daher schnellstmöglich handeln.  Der BSZ e.V. hat daher die Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung  " gegründet.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schrottimmobilien und Immobilien-Rückabwicklung Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel 

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 06.01.2015. Hiernach eintretende Änderungen können insbesondere die Sach- und Rechtslage verändern.

Sonntag, Januar 04, 2015

Atypisch stille Beteiligungen sind keine „eierlegende Wollmilchsau“.

In letzter Zeit entschieden mehrere Gerichte zu Gunsten geschädigter Anleger, die sich atypisch still an Gesellschaften beteiligt hatten. Die diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fälle lesen sich immer wieder gleich: Meistens wird der spätere Anleger - ungefragt - von einem Berater oder einer Beraterfirma angerufen und gefragt, ob er Interesse an einer (zusätzlichen) Altersvorsorge habe, oder ob er nicht auch gerne Steuern sparen wolle.


In den anschließenden Beratungsterminen wurde den Anlegern dann eine - oder noch besser gleich mehrere - sog. atypisch stille Beteiligungen empfohlen. Von den Beratern wurden diese Beteiligungen häufig als das „non plus ultra“ dargestellt, als ideale Anlage für eine zusätzliche Altersvorsorge, mit der man - ganz nebenbei - auch noch kräftig Steuern sparen können soll. Wenn man den Beratern glauben darf, dann handelt es sich also bei atypisch stillen Beteiligungen um die sprichwörtliche „eierlegende Wollmilchsau“. Was es mit ihrer atypisch stillen Beteiligung tatsächlich „auf sich hat“, wissen die Anleger häufig - trotz erfolgter Beratung - nicht.

Mit einer atypisch stillen Beteiligung beteiligt sich der Anleger an Gesellschaften wie beispielsweise der ALBIS Finance AG, BEMA Beteiligungs- und Investitonsgesellschaft mbH,  Frankonia Wert AG, der Frankonia Sachwert AG (beide jetzt: Deltoton AG) und der Capital Sachwert Alliance Beteiligungsfonds Beteiligungsfonds AG & Co. KG oder an der Südfinanz Vermittlungs Erste, Zweite oder Dritte AG. Das heißt, der Anleger wird wie ein Mitunternehmer der Gesellschaft behandelt und hat dabei keine oder nur wenig Mitspracherechte; er ist - wie der Name schon sagt – „still“.

Als Mitunternehmer trägt der atypisch still Beteiligte letztlich in Höhe seiner Beteiligung die Verluste „seiner“ Gesellschaft mit. Hinzu kommt grundsätzlich auch ein Totalverlustrisiko. „Dies zusammen, macht die atypisch stillen Beteiligungen zu einer sehr riskanten Anlageform. Aus Sicht vieler Gerichte, sind atypisch stille Beteiligungen daher als Altersvorsorge gänzlich ungeeignet. So entschied schon das OLG München in seinem Urteil vom 30.05.2006, dass einem Anleger gegen einen Anlagevermittler Schadensersatzansprüche zustehen, „da die nach erfolgter Anlageberatung vermittelte Kapitalanlage nicht anlegergerecht gewesen ist, was der Beklagte [Anlagevermittler] gewusst hat, zumindest unschwer hätte erkennen können. (...) Eine Kapitalanlage, die zum grauen Kapitalmarkt gehört, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts (...) grundsätzlich nicht als Mittel zur Altersvorsorge geeignet“.

„Bemerkenswert  in diesem Zusammenhang auch das Urteil des OLG Bamberg vom 21.03.2007. Der 3. Zivilsenat kommt zu dem Ergebnis, dass ein Berater seine Pflicht zur sachgerechten Aufklärung nicht erfüllt, wenn er den Kunden nicht über die bestehenden Risiken der Anlage aufklärt und den Prospekt mit den entsprechenden Risikoangaben erst bei Zeichnung der Beteiligung übergibt:  Einer sachgerechten Aufklärung durch Übergabe des Emissionsprospekts (steht)  nach Auffassung des OLG bereits entgegen, dass dieser (...) erst am Tag der Zeichnung (...) übergeben worden ist, so dass eine sachgerechte Prüfung des Inhalts durch den Kläger (...) nicht mehr erfolgen kann.

Anleger, die im Zuge ihrer Beteiligung nicht rechtzeitig auf deren Risiken hingewiesen worden sind und die Anlage als risikolose Altersvorsorge vermittelt bekamen, nicht auf das Ausschüttungs-, Verlust und Kreditrisiko hingewiesen wurden, sollten ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen und sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Stille Beteiligung" anschließen. Denn in den meisten Fällen können weitgehende Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Betroffenen können das eingesetzte Kapital zurückfordern und die Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten verlangen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Stille Beteiligung. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 03, 2015

BSZ® e.V. Anlegerschutz: wettbewerbsrechtliche Angriffe von Initiatoren dubioser Geldanlagen.

Auf dem Anlagemarkt tummeln sich viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig.


Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft.  Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können.

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert.

Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet!  Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft.

Da oftmals auch die größten Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, duckt sich so mancher Anlegerschützer weg, zieht den Kopf ein und wartet bis die Gefahr zur Kasse gebeten zu werden vorbei ist. 

Bei vielen Anlageskandalen konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte, die aus Sicht des BSZ e.V. bestehende bundesweite Sonderstellung bei gerichtlichen Erfolgen für Ihre Mandanten unter Beweis stellen. Nur wenige Kanzleien können bundesweit solche Erfolge vorweisen, viele scheinen aber auf den fahrenden Zug aufspringen zu wollen - auch ohne eigene erstrittene Urteile.

Wenn sich Anwälte mit fremden Federn schmücken!

Nach einer BSZ e.V. Veröffentlichung ist es nicht selten, dass schon einen Tag später so manche Anwaltskanzlei fast gleichlautende Berichte verbreitet. Liest man diese Artikel, so gewinnt man den Eindruck, dass diese Kanzleien selbst die Prozesse erfolgreich geführt hätten. Es erfolgt in der Regel  kein Hinweis darauf, dass sich der Artikel mit Urteilen beschäftigt, die tatsächlich von einer anderen Kanzlei erstritten wurden.

Eine solche Vorgehensweise verurteilt der BSZ e.V.. Keineswegs ist zu beanstanden, dass Urteile, gerade wenn sie wie das öfters der Fall ist eine weitreichende Bedeutung haben, auch von anderen Rechtsanwälten kommentiert werden. Dennoch wäre es richtig darauf zu verweisen, dass man das Urteil selbst nicht erstritten hat bzw. die Kanzlei zu nennen, die es erstritten hat.

Natürlich führt dies dazu, dass man als Konkurrent die Leistung des anderen würdigen muss, offenbar nicht jedermanns Sache.

Der BSZ e.V. beanstandet zudem, dass scheinbar weniger die juristische Auseinandersetzung mit den Urteilen im Vordergrund steht, sondern schon aufgrund der zeitlichen Nähe zu dem beim BSZ erschienenen Artikel wohl hauptsächlich Werbung für die eigene Kanzlei im Vordergrund stehen dürfte.

Um Diebstahl geistigen Eigentums handelt es sich sicherlich nicht, auch diese Fälle sind laut Mitteilung einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei bekannt. So hatte eine andere Kanzlei die Klageschrift dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei wortgleich für einen eigenen Mandanten verwendet.

Die betroffenen Rechtsanwälte sollten nach Ansicht des BSZ e.V. überlegen, ob sie künftig nicht nur ihre eigene Werbung in den Vordergrund stellen möchten, sondern auch einmal anerkennen wollen, dass eine andere Kanzlei ein bemerkenswertes Urteil erstritten hat und dieses dann auch inhaltlich korrekt kommentieren.

Von einer BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  war zu den angesprochenen Vorfällen nur eine kurze Stellungnahme erhältlich. ,,Wir freuen uns, dass die von uns erstrittenen Urteile doch schon so zeitnah von Kollegen als sehr bedeutsam wahrgenommen und verbreitet werden."

Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bieten Betroffenen die Möglichkeit von BSZ® -Anwälten – die in der Regel in der betreffenden Sache bereits Mandanten vertreten und in vielen Fällen auch schon Urteile erzielt haben - ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen.

Betroffene Anleger können sich einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft ihrer Wahl anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: Tim Reckmann / pixelio.de

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 02, 2015

Im Kapitalanlage Tollhaus Deutschland wird weiter abgezockt! Der Dumme ist der Anleger!

Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.


Warum der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. gegründet werden müsste, wenn es ihn nicht schon gäbe, kann man mit folgendem Zitat belegen: ,,Was ist dies für ein Rechtstaat, in dem der rechtstreue Bürger der Bescheuerte ist?" Dieses Zitat stammt vom Altbundespräsidenten Roman Herzog.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Banken und Sparkassen und freie Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen lassen. 

Da muss doch die Frage erlaubt sein: ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute  zweifelhafte Anlageprodukte verkaufen,  und über Jahre hinweg, sehenden Auges, Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen? - Der BSZ  Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e. V. sagt entschieden ,,NEIN"!

 Die Berater müssen den von verschiedenen Fachpublikationen veröffentlichten Warnhinweisen auf unseriöse Praktiken Kenntnis nehmen und ihre Anleger darauf hinweisen!  Den enormen Risiken bis zum Totalverlust stehen oft äußerst fragwürdige Renditechancen gegenüber, die zudem mitunter durch saftige Gebühren zusätzlich reduziert werden.  Bei vielen Anlageskandalen mit tausenden Geschädigten, vermittelten die Berater ihren Kunden den Eindruck  es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit  eines Totalverlustrisikos wird bewusst verschwiegen  oder klein geredet. 

Dabei muss sich ein Berater vor der Vermittlung einer Kapitalanlage selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt  müssten die  Vermittler eigentlich merken, dass es dabei mitunter nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutiert so manch Anlageberater plötzlich zum Verbraucherschützer, verbündet sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammert dass man selbst betrogen worden sei, wolle aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Es ist lebensfremd anzunehmen,  dass Kleinanleger  Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Die Geschädigten die sich tagtäglich bei dem BSZ e. V. melden bestätigen diese These. 

Unsere europäischen Nachbarn wundern sich schon lange nicht mehr über das Kapitalanlage Tollhaus Deutschland.  Ihnen kann zum Beispiel in Frankreich so etwas nicht passieren.  Der französische Finanzmarkt zeichnet sich nämlich durch eine starke Regulierung aus.  Anlegerschutz ist Teil des französischen Verbraucherschutzes und daher in das allgemeine Wirtschaftsrecht integriert. Aufgrund einer konsequenten Aufsicht existiert kein unkontrollierter Kapitalmarkt. So wird der Markt für unseriöse Anbieter von Anbeginn abgeschottet. Direkte (Telefon)Werbung von Finanzprodukten ist traditionell verboten: das entsprechende Gesetz stammt in seiner Urfassung aus dem Jahre 1885.

In Deutschland gehören diese unzulässige Vertriebsmethoden insbesondere des "cold calling" bei vielen Finanzdienstleistern  aber ganz offensichtlich zum Standardvertriebskonzept.  Der BSZ kritisiert, dass der Anlegerschutz in Deutschland leider nur auf dem (Gesetzes)Papier steht. Die weit verbreitete Praxis des Telefonmarketing sieht nämlich anders aus. Vor allem im Finanzdienstleistungsbereich hat sich die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme trotz Verbot zu einem verbreiteten Missstand entwickelt.  Der Angerufene sollte unter diesen Umständen immer davon ausgehen dass er es mit einem unseriösen Anbieter zu tun hat. 

Gerade bei Anlageskandalen mit vielen geschädigten Kapitalanlegern und einem hohen Schaden nutzen nach Erkenntnis des BSZ® e.V. leider auch einige Rechtsanwälte diese Situation zur Wahrung ihrer eigenen Interessen.  Da gründen Anwälte Interessengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um Geschädigte geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

Es ist kaum zu glauben, aber es werden immer noch Anlegergelder mit Schneebalsystemen eingesammelt. Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn das läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen wurden. Insofern ist es also sehr wahrscheinlich, dass der Anfang der Betrugssysteme stets einige Jahre zurückliegt."  Was einen natürlich überrascht, ist, dass solche Systeme oft über einen langen Zeitraum existieren können. Wenn da mal Fachleute auf die Konten schauen würden und mit den täglichen und monatlichen Auszügen abgleichen würden, würde dem Schwindel oft viel früher ein Ende bereitet.

Der BSZ® e.V. rät geschädigten Kapitalanlegern rechtzeitig alle geeignete Maßnahmen zu ergreifen und zwar gegen alle die sich ihnen als Anleger gegenüber möglicherweise Schadensersatzpflichtig gemacht haben! Viele Anleger halten zwar ein Vorgehen gegen Vermittler als nicht empfehlenswert. Der BSZ hält juristische Maßnahmen insbesondere gegen Anlagevermittler aufgrund der hierzu vielfach abgesicherten, komfortablen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs sowie den gewöhnlich vorliegenden Haftpflichtversicherungen der Vermittler für einen möglichen Weg, um Geschädigten zu Schadenersatz zu verhelfen.  Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Nach Erfahrung des BSZ® e.V. ist es für Geschädigte immer von Vorteil sich einer fallbezogenen Interessengemeinschaft anzuschließen oder eine solche selbst zu initiieren. Dies hat sich zum Informationsaustausch der Geschädigten und der Bündelung von Beweismaterial bewährt. Nur sollte man darauf achten wo man beitritt, damit man nicht den Bock zum Gärtner macht.

Die BSZ Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite. Die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften bündeln die Interessen der Betroffenen. Organisieren die Zusammenarbeit mit fachkundigen Rechtsanwälten, schaffen die notwendige Öffentlichkeit, schärfen den Blick für die eigenen Machtquellen und stärken den Willen der Betroffenen zur Rechtsdurchsetzung. 

Viele Ansprüche werden in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt , weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht mehr aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat. Unterliegt man im Verfahren, verliert man seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch wenn man gewinnt, geht man leer aus, wenn der Gegenüber zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner. Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, dem bleibt oft nur der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche, wenn die Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Betroffenen nicht in Betracht kommt.

Der BSZ e.V. arbeitet mit Partnern  die Verfahren gegen liquide Schuldner finanzieren, die der Anspruchsinhaber nicht selbst führen kann oder will und deren Prozesskosten nicht durch eine Rechtsschutzversicherung oder die Prozesskostenhilfe übernommen wird. Dabei werden sämtliche Kosten für die Rechtsanwälte, das Gericht und die Beweisaufnahme übernommen. Der Anspruchsinhaber trägt kein Prozesskostenrisiko Auch wenn der Prozess verloren gehen sollte, treffen den Kläger keine Prozesskosten. Schon die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen können aus einer Position der Stärke geführt werden.

Die Interessengemeinschaften im BSZ® e.V. bieten Kapitalanlegern die Möglichkeit von BSZ® -Anlegerschutzanwälten Ihre Kapitalanlagen fachkundig bewerten zu lassen. Die Anwälte prüfen, ob  Ansprüche juristisch durchsetzbar wären, ob Schadensersatz zusteht und welche Maßnahmen  eventuell sofort zu ergreifen sind. Betroffene Anleger können Ihre Ansprüche dann über die Rechtsanwälte der Interessengemeinschaften durchsetzen lassen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen.

Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können. Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bildquelle: ©Marc Boberach/pixelio.de 

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.01.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 30, 2014

Unsichere Kapitalanlage: Erste Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt.

Warum ist eine anwaltliche Ersteinschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt für geschädigte Kapitalanleger wichtig?


Für geschädigte Kapitalanleger ist es oft schwer, die Tragweite mancher Entscheidung abzusehen - dazu gehört auch die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Ansprüche.  Nachfolgend versuchen wir betroffenen Anlegern  die erste Orientierung etwas zu erleichtern.

Insbesondere empfiehlt es sich, bei Verlusten mit Medienfonds, Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Aktienfonds, Rentenfonds, kurz bei allen Fondsanlagen, die nach Beratung durch eine Bank, Sparkasse oder freie Berater eingegangen wurden, externen Rat eines auf diese Thematik spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Diese Ersteinschätzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und dient dazu, dem Anleger eine erste Orientierung über die Erfolgsaussichten und Möglichkeiten der Durchsetzung seines rechtlichen Anliegens zu geben, damit er auf fundierter Grundlage darüber entscheiden kann, ob es sich lohnt, die Sache weiter zu verfolgen. Außerdem wird geprüft ob für ihn die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Streitgenossenschaft (Sammelklage) gegeben sind.

1. Bin ich falsch beraten worden?

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte machen regelmäßig die Erfahrung, dass schon im Orientierungsgespräch mit geschädigten Anlegern Ansatzpunkte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erkennbar sind.

Viele Anlagen, insbesondere geschlossene Beteiligungen, sind hochriskant. Möglicherweise haben Sie bereits einen Schaden erlitten. 

Ein erster Anhaltspunkt für eine Falschberatung kann sein, wenn Ihnen der Vermittler beispielsweise eine Schiffsbeteiligung als "sicher" empfohlen hat.

Sind Sie von einer Bank beraten worden, sollten Sie überlegen, ob der Bankberater Sie auf die Provisionen hingewiesen hat, die die Bank für die Vermittlung erhalten hat.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung, die aber teilweise auch von Ihnen als Anleger, als beispielsweise Ihrer Risikobereitschaft und Ihrer Erfahrung abhängen.

2. Welche Handlungsoptionen habe ich?

Vielfach gibt es Möglichkeiten, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage wieder zu lösen. Dabei kommt es in erster Linie auf die richtige Argumentation an. Wegen der Komplexität der Fälle ist es in der Regel empfehlenswert, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Rückabwicklung wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken einer Anlage, wegen unterbliebener Aufklärung über die vereinnahmten Provisionen oder wegen Fehler im Prospekt.

3. Was kostet eine Einschätzung durch einen BSZ® e.V. Anlegerschutzanwalt

Gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) dürfen für Verbraucher maximal 190,00 EUR zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also 249,90 EUR, abgerechnet werden.  Für die Mitglieder einer BSZ® e.V. Interessengemeinschaft übernimmt der BSZ® e.V. die Kosten dieser Ersteinschätzung!

4. Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt, hängt maßgeblich von der Ausgestaltung Ihres Rechtsschutzvertrages ab. Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte übernehme gerne für Sie die Deckungsanfrage.

5. Wann verjährt mein Anspruch?

Schadensersatzansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist besteht die Gefahr, dass die Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.  Die Verjährung ist im Einzelfall und im Hinblick auf jeden Pflichtverstoß gesondert zu prüfen. 

6. Warum soll ich nicht auf eine Anspruchsprüfung verzichten?

Es ist dringend zu empfehlen, grundsätzlich seine möglichen Ansprüche zeitnah prüfen zu lassen.  Erfreulich vielen Kapitalanlegern  kann nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung geholfen werden. Das Risiko, bei Banken und Sparkassen Schadensersatzansprüche nicht realisieren zu können, ist gering. In den meisten Fällen ist der direkte Weg der Umsetzung von Schadensersatzansprüchen mit Hilfe eines im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwaltes der im Idealfall mit einer Interessengemeinschaft wie dem BSZ e.V. kooperiert das Mittel der Wahl!

6. Plädoyer für maximale Wiederbeschaffung Ihrer Anlageverluste

Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte sind zu 100 % ihren Mandanten und dem Erfolg ihrer Fälle verpflichtet. Der BSZ vermittelt den Kontakt mit  hochspezialisierten Anwaltskanzleien, mit dem der Anleger ein erstes kostenloses Gespräch führen kann. Hier kann es in manchen Fällen schon möglich sein, dass eine erste grobe Einschätzung abgegeben werden kann. Die BSZ e.V. Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht haben im Laufe der Jahre Millionen von Euro im Auftrag ihrer Kunden erstritten. Für diese Spezialisten ist kein Fall zu groß oder zu komplex, dass er nicht im Sinne der Auftraggeber gelöst werden könnte.

7.  Anlageverluste können ausgeglichen werden

Es gibt mehr Fälle als Anleger geneigt sind zu glauben, in denen Anlageverluste ausgeglichen werden können. Vielen Anlegern ist es einfach nicht bewusst, dass Verluste bei Kapitalanlagen nicht einfach so hingenommen werden müssen.

Es sind nicht immer eigene scheinbar unvorsichtige Entscheidungen, die zum Verlust geführt haben. Sicher sind nicht alle Verluste erstattungsfähig. Sobald aber der Verdacht aufkommt, dass die Verluste durch Fehlverhalten anderer Personen verursacht sein könnten, ist unbedingt der Rat des Experten einzuholen. Eine sorgfältige Analyse, einschließlich der Bestimmung, wann die Verjährungsfristen ausgelöst werden, ist wesentlich für die Bewertung eines Anspruchs.

Wenn Sie Betroffener eines Verlustes oder drohenden Verlustes aus einer Kapitalanlage sind, ist es wichtig daran zu erinnern, dass Sie in der Regel nicht der einzige Betroffene sind. Die Raffinesse, mit der potentielle Kapitalanleger geködert werden, sind so ausgefeilt, dass sogar professionelle Anleger getäuscht werden. Es gibt also keinen Grund, darauf zu verzichten, den Anlageverlust auszugleichen. Es ist ratsam, Ihre Situation mit einem erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu besprechen. Denken Sie aber auch daran, nur weil Sie einen Verlust erlitten haben, bedeutet dies nicht unbedingt, dass er auch erstattungsfähig ist. Diesen Sachverhalt sollten Sie von einem erfahrenen Fachanwalt überprüfen lassen. Er wird Sie wissen lassen, ob Sie Ihre Verluste erfolgversprechend geltend machen können.

Wenn es um die Verfolgung möglicher finanzieller Ansprüche aus einer Kapitalanlage geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die BSZ e.V. Fachanwälte geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Anlageverluste auszugleichen.

Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen! Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 25, 2014

Frankonia - Deltoton: Razzia und Festnahmen Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe

 „Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe - Großeinsatz für Polizei und Staatsanwaltschaft – 26 Objekte durchsucht – Fünf Personen in Untersuchungshaft.


„Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind.  Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet.“ So warnte der BSZ e.V. in seiner Pressemitteilung vom 19.10. 2007 vor der Deltoton-Anlage.

Mit Datum vom 05.03.2008 berichtete der BSZ e.V.: „Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss die Haftung der Futura Finanz AG wegen der Vermittlung einer Beteiligung an der Frankonia Sachwert AG bestätigt (Beschluss vom 28.11.2007, Az. III ZR 214/06).
In dieser Entscheidung beschäftigt sich der BGH erneut mit stillen Beteiligungen. Die Karlsruher Richter hatten bereits in früheren Entscheidungen die Rechte von Anlegern gestärkt, denen derartige Beteiligungen zu Anlagezwecken oder zur Altersvorsorge verkauft worden waren.“

Mit Pressemitteilung vom 09.05.2008 berichtet der BSZ e.V. „ Im Rechtsstreit der Deltoton AG mit der auf das Anlegerrecht spezialisierten Stuttgarter BSZ® e.V. Vertrauensanwaltskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung unterlag die Deltoton AG den BSZ® e.V. Vertrauensanwälten mit Urteil vom 26.03.2006 in der ersten Instanz und hat jetzt Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das OLG wird jetzt darüber zu entscheiden haben, ob die von der Deltoton AG beanstandete Verwendung ihres markenrechtlich geschützten Firmennamens als Keyword für eine Google Adword Anzeige gegen das Markengesetz verstößt.“

Am 14. 07.2008 schrieb der BSZ e.V. „Es freut uns, dass sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Braunschweig unsere Rechtsauffassung zu 100 % bestätigt haben. Schließlich wäre es auch ein herber Rückschlag für den Anlegerschutz gewesen, wenn die Deltoton AG und andere Unternehmen uns verbieten könnten, dass wir uns kritisch mit deren Anlageprodukten auseinander setzen". „Die Tatsache, dass sich immer wieder Anleger an uns wenden zeigt nämlich, dass in vielen Fällen tatsächlich Aufklärungsbedarf besteht".

Spätestens nachdem auch dem BSZ e.V. auffiel, dass zu diesem Zeitpunkt bei Eingabe des Keywords ‚Deltoton’ in der Internetsuchmaschine Google auch Anzeigen erschienen, die auf eine regelrechte Kampagne gegen Anlegeranwälte hinausliefen und festgestellt wurde, dass für eine dieser Seiten – was aus dem Impressum hervorging - die Deltoton AG selbst verantwortlich war, klingelten bei dem BSZ e.V. die Arlarmglocken.

Der BSZ e.V. hat sich trotz solcher Kampagnen und den durch die bekannten Abmahnkanzleien angedrohten Sanktionen, nicht davon abhalten lassen, seine Meinung im Rahmen des rechtlich zulässigen zu äußern und sich auch weiterhin kritisch mit den Anlagemodellen von Kapitalanlagegesellschaften auseinander zu setzen und betroffene und interessierte Anleger entsprechend zu informieren.

 Wie wichtig es ist, die uneingeschränkte Aufklärung und Information durch Dritte nicht nur zuzulassen, sondern im Hinblick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geradezu geboten ist, zeigt nunmehr die Gemeinsame Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 23.12.2014.

„Verdacht des Anlagebetrugs in Millionenhöhe - Großeinsatz für Polizei und Staatsanwaltschaft – 26 Objekte durchsucht – Fünf Personen in Untersuchungshaft.

BAYERN u. HESSEN. Bei einem Großeinsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Anlagebetrugs in Millionenhöhe sind am vergangenen Donnerstag in Bayern und Hessen insgesamt 26 Objekte durchsucht worden. Dabei stellten die Beamten umfangreiches Beweismaterial sicher. Fünf Beschuldigte befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft Würzburg ermittelt seit dem Jahr 2013 gemeinsam mit der Kripo Würzburg gegen fünf Beschuldigte wegen des Verdachts des Betruges, der Untreue und der Geldwäsche. In diesem Zusammenhang wurden in der vergangenen Woche in Bayern und Hessen die Durchsuchungen durchgeführt. Hierbei waren fünf Staatsanwälte der in Würzburg ansässigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen und rund 140 Beamte der KPI Würzburg, der KPI (Z) Unterfranken und der Bayerischen Bereitschaftspolizei im Einsatz, die von rund 30 Beamten weiterer bayerischer und außerbayerischen Dienststellen unterstützt wurden.

Den Beschuldigten liegt zur Last, eine Vielzahl von Kapitalanlegern geschädigt zu haben, die seit Ende der 1990er Jahre eine atypische stille Beteiligung an drei im Landgerichtsbezirk Würzburg ansässigen Gesellschaften erworben haben. Zu diesem Zweck sollen die Beschuldigten im Zusammenwirken mit weiteren Personen eine Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland gegründet haben, über die in der Folge die von den Anlegern einbezahlten Gelder hin- und hergeschoben wurden, bis diese letztlich entgegen ihrem ursprünglichen Zweck zumindest teilweise den Beschuldigten zuflossen. Hierdurch sollen nach derzeitigem Ermittlungsstand rund 30.000 Anleger geschädigt worden sein. Die Höhe des im Raum stehenden Gesamtschadens dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg hat Haftbefehle gegen alle fünf Beschuldigten erlassen. Diese wurden im Rahmen der Durchsuchungsaktion bzw. kurz darauf festgenommen und in verschiedene bayerische Justizvollzugsanstalten verbracht. Die Auswertung des umfangreichen sichergestellten Beweismaterials wird voraussichtlich geraume Zeit in Anspruch nehmen.“

Mit welcher Energie die Deltoton versuchte die Anleger zur Kasse zu bitten, darüber berichtete der BSZ e.V. mit seiner Pressemitteilung vom  08.04.2013: „ Für viele Anleger der Deltoton GmbH (vormals Frankonia-Gruppe) gibt es derzeit böse Überraschungen.“ „Anstelle der langersehnten Mitteilung über ein auszuzahlendes Guthaben werden aktuell zahlreiche Anleger der Deltoton GmbH per Post zur sofortigen Zahlung erheblicher Beträge aufgefordert. Nach erfolgter Zahlung bestünden - so die Deltoton GmbH - dann keine wechselseitigen Ansprüche mehr.“

Der BSZ hatte die Anleger gewarnt ohne rechtliche Überprüfung dieser Zahlungsaufforderung nachzukommen. Wie richtig wir damit lagen, zeigt nunmehr die Erklärung der Staatsanwaltschaft Würzburg und des Polizeipräsidiums Unterfranken.

,,Für die Anleger bleibt nun prüfen zu lassen, ob noch Ansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich durchgesetzt werden können. Hierzu werden die Ergebnisse der Ermittlungen hoffentlich positiv beitragen".

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Deltoton. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 23, 2014

Frankonia - Deltoton: Razzia und Festnahmen

Nach Mitteilung der Main Post und der Staatsanwaltschaft Würzburg wurden am 18.12.2014 unter anderem am Firmensitz in Dettelbach, wegen des Verdachts des Anlagebetrugs in Millionenhöhe in Bayern und Hessen insgesamt 26 Objekte durchsucht. Dabei stellten die Beamten umfangreiches Beweismaterial sicher. Fünf Beschuldigte befinden sich seitdem in Untersuchungshaft.


Die Staatsanwaltschaft Würzburg teilte hierzu mit:
,,Den Beschuldigten liegt zur Last, eine Vielzahl von Kapitalanlegern geschädigt zu haben, die seit Ende der 1990er Jahre eine atypische stille Beteiligung an drei im Landgerichtsbezirk Würzburg ansässigen Gesellschaften erworben haben. Zu diesem Zweck sollen die Beschuldigten im Zusammenwirken mit weiteren Personen eine Vielzahl von Gesellschaften im In- und Ausland gegründet haben, über die in der Folge die von den Anlegern einbezahlten Gelder hin- und hergeschoben wurden, bis diese letztlich entgegen ihrem ursprünglichen Zweck zumindest teilweise den Beschuldigten zuflossen. Hierdurch sollen nach derzeitigem Ermittlungsstand rund 30.000 Anleger geschädigt worden sein. Die Höhe des im Raum stehenden Gesamtschadens dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Würzburg hat Haftbefehle gegen alle fünf Beschuldigten erlassen. Diese wurden im Rahmen der Durchsuchungsaktion bzw. kurz darauf festgenommen und in verschiedene bayerische Justizvollzugsanstalten verbracht. Die Auswertung des umfangreichen sichergestellten Beweismaterials wird voraussichtlich geraume Zeit in Anspruch nehmen."

Vor den Beteiligungen an der Frankonia, später Deltoton, wurde schon seit Jahren gewarnt. ,,Das angeblich sicherer Kapitalanlagemodell zur Altersvorsorge war alles andere als sicher", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Torsten Geißler.

,,Für die Anleger bleibt nun prüfen zu lassen, ob noch Ansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich durchgesetzt werden können. Hierzu werden die Ergebnisse der Ermittlungen hoffentlich positiv beitragen", so Geißler weiter.

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SHB Altersvorsorgefonds: Risiko statt Rente

Der SHB Altersvorsorgefonds steckt in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Müssen Anleger noch Jahre Geld in diesen Fonds investieren, ohne Garantie für einen wirtschaftlichen Erfolg? Es gibt Alternativen.


Der Fonds

Die Rente ist sicher! Das gilt nicht für die ,,Immorente" bei dem SHB Altersvorsorgefonds. Der Fonds mit dem plakativen und vertrauenserweckenden Namen wurde 2006 aufgelegt. Mehr als 5.000 Anleger haben ein Kommanditkapital in Höhe von über 120 Mio. Euro gezeichnet. Nach den Angaben im Prospekt sollte dieser Renditefonds durch Investitionen in mehrere wertbeständige Immobilienobjekte eine ideale Form des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge darstellen.

Für Personen, die die Einlage nicht auf einmal bezahlen konnten, bot die Fondsgesellschaft eine Ratensparvariante an. Danach konnten auch einkommensschwache Anleger die Einlage verteilt über einen Zeitraum von ca. 13 Jahren in kleinen monatlichen Raten aufbringen. Das nannte sich dann ,,Immorente" oder sogar ,,Immorente Plus".

Aktuelle Situation

Dem Fonds geht langsam das Geld aus. So muss er beispielsweise für eine Immobilienbeteiligung in München Dornach Geld zur Bedienung von Krediten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus bestehen Verbindlichkeiten gegenüber stillen Gesellschaftern, die ihre Beteiligung gekündigt haben. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München haben diese Gesellschafter einen Rückzahlungsanspruch. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig. Wenn es jedoch in der nächsten Instanz durch den Bundesgerichtshof bestätigt wird, hätte der Fonds nicht genügend Geld um diese Ansprüche vollständig zu erfüllen. Belastet wird der Fonds außerdem durch zu hohe nicht marktgerechte Zinsverpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern.

Demgegenüber werden aus den Immobilienbeteiligungen des Fonds momentan und in absehbarer Zukunft keine Einnahmen erzielt. Außerdem wurden dem Fonds durch die vormalige Geschäftsführung ca. EUR 2,5 Mio. entzogen. Die Einnahmen des Fonds stammen weitgehend aus den Ratenzahlungen der Anleger, die die Einzahlungsarten Immorente und Immorente Plus gewählt haben. Ein Teil dieser Anleger hat die Zahlungen eingestellt, so dass dem Fonds dringend benötigte Einnahmen fehlen.

Sanierungskonzept

Die Fondsverwaltung hat jetzt zur Rettung des Fonds ein Sanierungsprogramm aufgelegt. Dieses sieht vor, dass die stillen Gesellschafter finanzielle Zugeständnisse machen sollen. Daneben sollen die Ratensparer, die die Zahlungen eingestellt haben, durch verschiedene Maßnahmen motiviert werden, ihre Zahlungen wieder aufzunehmen. Mit dem Geld der Ratensparer sollen dann nach und nach die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den stillen Gesellschaftern erfüllt werden.

Mit anderen Worten: Das Geld der Ratensparer wandert in die Taschen der stillen Gesellschafter. Am Ende haben die stillen Gesellschafter ihre Einlage zurückerhalten und die Ratensparer und die anderen Treugeber-Kommanditisten stehen mit einer maroden Anlage alleine da.

Wegen dieser einseitigen Risikoverteilung, wegen der unsicheren Perspektiven und wegen der heterogenen Anlegerstruktur sind wir skeptisch, dass genügend Ratensparer die Sanierung mittragen. Unter den Ratensparern gibt es nach unseren Erkenntnissen viele, die wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit und anderer Gründe wirtschaftlich gar nicht mehr in der Lage sind, ihre Raten zu bezahlen. Unter denjenigen, die zwar grundsätzlich zahlungsfähig sind, gibt es nach wie vor viele, die nicht mehr bereit sind, ,,dem schlechten Geld noch Gutes hinterherzuwerfen".

Insolvenz

Wenn das Sanierungskonzept nicht umgesetzt wird, droht nach Angaben der Geschäftsführung 2015 die Insolvenz. Wenn das Sanierungskonzept wenigstens noch die Chance auf einen Rückfluss am Ende der Fondslaufzeit eröffnet, so muss man im Insolvenzfall damit rechnen, dass die bislang gezahlten Gelder komplett verloren sind. Außerdem wird der Insolvenzverwalter die ausstehenden Einlagen einfordern, soweit er sie zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens benötigt.

Widerruf

Inzwischen haben wir für zufriedene Mandanten erfolgreich den Ausstieg aus verschiedenen SHB-Fonds bewirken können. Ausgangspunkt dabei ist der Widerruf der Fondsbeteiligung. Wenn ein Widerrufsrecht heute noch besteht, führt der Widerruf dazu, dass der Anleger keine weiteren Einlageleistungen mehr erbringen muss. Zusätzlich zu dem Wegfall dieser Verbindlichkeiten besteht ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Widerrufs. Das Auseinandersetzungsguthaben spiegelt den Wert des Fondsanteils wieder, welcher im schlimmsten Fall auch negativ sein kann.

Fazit

Sowohl bei einer Sanierung als auch bei einer Insolvenz müssen Anleger damit rechnen, die komplette noch ausstehende Einlage zahlen zu müssen. Im Insolvenzfall dürften diese Zahlungen verloren sein. Wie groß die Chance ist, dass die Sanierung gelingt und dass die Anleger am Ende der Fondslaufzeit wenigstens einen Teil des investierten Geldes zurückerhalten, können die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte wegen der vielen Unwägbarkeiten nicht zuverlässig beurteilen. Wer aber aufgrund eines wirksamen Widerrufs aus dem Fonds aussteigt, bewahrt sich die Chance am Ende ohne weitere Zahlungen oder mit einer überschaubaren Restzahlung aus dem Fonds herauszukommen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft SHB-Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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vb

Freitag, Dezember 19, 2014

UBS Euroinvest Immobilien geschlossen - Schadensersatzansprüche der Anleger

Der offene Immobilienfonds UBS Euroinvest Immobilien setzte im Juli 2014 bereits zum zweiten Mal die Rücknahme der Anteilsscheine aus und ist seitdem geschlossen. Die Aussetzung ist zunächst auf zwölf Monate befristet.


,,Ob der UBS Euroinvest Immobilien im Juli 2015 aber tatsächlich wieder öffnet, ist keineswegs gesagt. Auch andere offene Immobilienfonds haben nach einer vorübergehenden Schließung nicht wieder geöffnet und werden inzwischen abgewickelt", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Anleger des UBS Euroinvest Immobilen haben bereits 2008 die Schließung des Fonds erlebt. Im Zuge der Finanzkrise setzte der Fonds damals wie viele andere offene Immobilienfonds auch, die Rücknahme und Ausgabe der Anteilsscheine aus. Allerdings öffnete er später wieder. Die erneute Aussetzung hat nach Angaben des Fondsmanagements im Wesentlichen zwei Gründe: Einerseits seien einige Fondsimmobilien abgewertet worden und andererseits werde der Fonds durch eine zu hohe Fremdkapitalquote belastet. Diese lag im Juli noch bei rund 41 Prozent. Ab dem 1. Januar wird die gesetzlich zulässige Fremdkapitalquote allerdings von derzeit 50 auf 30 Prozent gesenkt.

,,Die Lage ist nicht einfach. Für die Anleger kann es durchaus ratsam sein, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Die Chancen auf Schadensersatz dürften nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestiegen sein. ,,Der BGH bezog im April zu einem bis dahin umstrittenen Thema eindeutig und anlegerfreundlich Stellung: Er entschied, dass die Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds aufklären müssen, da die Anleger nicht frei über ihr Geld verfügen könnten, wenn die Rücknahme der Anteile ausgesetzt ist. Blieb diese Aufklärung aus, haben sich die Banken schadensersatzpflichtig gemacht", erklärt der Fachanwalt. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Banken gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen hat.

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft UBS Euroinvest Immobilien.  Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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cp

DBV ÖR Berechtigungsscheine: Anspruch auf Einlösung der Coupons

,,Meiner Meinung nach haben die Inhaber der DBV ÖR Berechtigungsscheine nach wie vor den Anspruch auf Auszahlung. Auch wenn die Frist zur Vorlage der Coupons verstrichen ist", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.


Daher sollten sich die Berechtigten von einer Verweigerung der Auszahlung durch die DBV Öffentlich-Rechtliche Anstalt für Beteiligungen (DBV ÖR) auch nicht entmutigen lassen, meint der Fachanwalt. ,,Die Argumente der DBV überzeugen mich nicht", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Zum Hintergrund: Die damalige Deutsche Beamten Versicherung (DBV) ging 1990 an die Börse. Dabei wurde ein Viertel der Aktien an die DBV ÖR übertragen. Dieses Paket wurde 2006 an eine Schweizer Versicherung verkauft. Erlös rund 340 Millionen Euro. Diese Einnahmen stehen den ehemaligen Lebens- und Rentenversicherten der DBV zu. Um die Auszahlung zu erhalten, sollten sie innerhalb einer Frist ihre Berechtigungsscheine vorlegen. Das Problem: Viele Berechtige haben offenbar gar nicht erfahren, dass sie zur Vorlage der Coupons innerhalb einer gesetzten Frist aufgefordert wurden. Diese ist inzwischen abgelaufen und die Berechtigten kommen nicht an ihr Geld.

Die DBV ÖR verweist auf die Berechtigungsbedingungen und darauf, dass die Aufforderung zur Vorlage der Coupons im Bundesanzeiger, in überregionalen Zeitungen und im Internet veröffentlicht worden sei. Cäsar-Preller: ,,Es kann doch nicht ernsthaft verlangt werden, dass ein gewöhnlicher Verbraucher sich im Bundesanzeiger informiert, überregionale Zeitungen regelmäßig liest oder auf gut Glück im Internet recherchiert. Das ist meines Erachtens völlig realitätsfremd. Zumal die DBV ÖR die Berechtigten ohne Probleme persönlich hätte anschreiben können. Daher dürfte der Anspruch auf Auszahlung immer noch bestehen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Das gilt auch, wenn der Berechtigte inzwischen verstorben ist. ,,Dann dürften die Erben die Zahlung beanspruchen. Von ihnen konnte auch niemand erwarten, dass sie die Frist zur Vorlage der Coupons kennen. Vielleicht wussten sie ja noch nicht einmal etwas von der Existenz der Berechtigungsscheine", ergänzt der Fachanwalt.

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cp

Donnerstag, Dezember 18, 2014

Nordcapital MS E.R. Bremerhaven: Insolvenzantrag - Verjährung droht

Kurz vor Weihnachten erreicht die Anleger des Schiffsfonds Nordcapital MS E.R. Bremerhaven eine schlechte Nachricht: Über die Schiffsgesellschaft wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67b IN 391/14).


Anleger müssen nun den Totalverlust ihres eingesetzten Kapitals befürchten. Möglicherweise werden sie auch mit der Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen konfrontiert. Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen. ,,Schiffsfonds sind keine sicheren Kapitalanlagen. Das bekamen die Anleger des Fonds Nordcapital MS E.R. Bremerhaven bereits zu spüren, als es 2010 und 2012 wirtschaftliche Schwierigkeiten gab. Dennoch wurden Schiffsfonds in der Anlageberatung häufig als sichere und renditestarke Geldanlagen dargestellt ohne auf die Risiken hinzuweisen", so der Fachanwalt. Aber genau in dieser fehlerhaften Darstellung liege jetzt die Chance für die Anleger, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Denn eine umfassende Aufklärung über die Risiken gehört zu den Anforderungen, die eine anleger- und objektgerechte Beratung erfüllen muss. Dazu zählt auch, dass die Geldanlage zum Profil des Anlegers passen muss, also spekulative Kapitalanlagen nicht an sicherheitsorientierte Anleger vermittelt werden dürfen. ,,Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Schadensersatz geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Allerdings ist Eile geboten. Da Nordcapital den Fonds bereits im Jahr 2002 aufgelegt hat, könnten Schadensersatzansprüche bereits verjährt sein oder in Kürze verjähren.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/ Nordcapital MS E.R. Bremerhaven". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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CFB Fonds 142: Anleger müssen mit Verlusten rechnen

Dem Management des geschlossenen Immobilienfonds CFB 142 ist es gelungen, neue Mietverträge für das Bürogebäude im Frankfurter Stadtteil Sachsenhausen abzuschließen. Das steigert zwar die Verkaufsaussichten, Gewinne dürfen die Anleger aber wohl trotzdem nicht erwarten.


Schon seit 2011 befindet sich der geschlossene Immobilienfonds CFB 142 in Schwierigkeiten und die Anleger mussten auf Ausschüttungen verzichten. Gründe waren in erster Linie zu niedrige Mieteinnahmen und ein Darlehen in Schweizer Franken. Nun wird ein Verkauf der Immobilie im kommenden Jahr angestrebt. Aber selbst wenn ein ordentlicher Verkaufserlös erzielt werden kann, müssen die Anleger immer noch mit finanziellen Verlusten rechnen. Wie ,,Fonds professionell online" berichtet, stehen Verluste von rund einem Drittel des eingesetzten Kapitals im Raum.

,,Investitionen in Immobilien oder Immobilienfonds sind keine sicheren Geldanlagen - auch wenn Immobilienfonds in der Anlageberatung häufig so beworben werden", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Daher hätten die Anleger im Beratungsgespräch auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. ,,Schwankungen auf dem Immobilienmarkt, sinkende Mieteinnahmen bzw. Leerstände, erhöhter Sanierungsbedarf oder auch Fremdwährungsdarlehen können die Wirtschaftlichkeit eines geschlossenen Immobilienfonds beeinträchtigen. Für die Anleger kann das schließlich sogar im Totalverlust des investierten Kapitals enden. Über diese Risiken müssen die Anleger umfassend aufgeklärt werden. Bleibt diese Aufklärung aus, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Außerdem hätten die Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen müssen. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann das ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Anleger, die noch Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, sollten allerdings umgehend handeln, da schon bald Verjährung drohen könnte.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft  CFB-Fonds 142. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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Penell GmbH: Anleihe nicht so besichert wie angenommen

Wieder sorgt eine Mittelstandsanleihe für Unruhe bei den Anlegern. Die Anleihe des Elektro-Großhändlers Penell GmbH ist offenbar bei weitem nicht so gut abgesichert wie prospektiert. Daher wird in Kürze eine Gläubigerversammlung einberufen.


Die Penell GmbH hatte vor etwa einem halben Jahr eine Anleihe (WKN / ISIN A11QQ8 / DE000A11QQ82) mit einen Volumen von 5 Millionen Euro begeben. Die Schuldverschreibung ist mit 7,75 Prozent p.a. verzinst und hat eine Laufzeit bis 2019. Besichert ist die Anleihe mit dem Warenlager. Doch das ist offenbar weitaus weniger wert als angenommen, wie verschiedene Medien berichten. Statt der prospektierten neun Millionen Euro beträgt der Wert der Waren im Lager offenbar nur rund 5,5 Millionen Euro. Aus diesem Grund wird auch in Kürze eine Gläubigerversammlung einberufen.

,,Das ist ein herber Schlag für die Anleger und das Unternehmen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. ,,Die Folgen sind noch gar nicht komplett absehbar" Daher empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern, frühzeitig alle rechtlichen Möglichkeiten überprüfen zu lassen. ,,In den vergangenen Monaten gab es bei verschiedenen Mittelstandsanleihen erhebliche Probleme, die auch oft genug mit finanziellen Verlusten für die Anleger verbunden sind. Daher ist es nur ratsam, frühzeitig zu handeln", so der Fachanwalt.

In Betracht kommt zum Beispiel die Rückabwicklung des Vertrags. ,,Wahrscheinlich liegen hier Prospektfehler vor und dann kann das Geschäft komplett rückabgewickelt werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Darüber hinaus könnten auch Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geprüft werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Medico Nr. 41: Landesbank Rheinland-Pfalz fordert Ausschüttungen zurück - was tun?

Anleger des Medico Fonds Nr. 41, der in der 2. Hälfte der 90er-Jahre gezeichnet worden ist, werden derzeit von den Rechtsanwälten Hannemann, Eckl & Moersch aufgefordert,  die Summe der Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzuzahlen. Auftraggeber ist wohl die Landesbank Rheinland-Pfalz.


Als betroffener Anleger sollten Sie nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich zuletzt mit Urteil vom 01. Juli 2014 entschieden:

"Gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten eines Publikumsfonds sind nur dann an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht."
(Urteil vom 01.07.2014, Az.: II ZR 73/12).

Im Emissionsprospekt des Medico 41 findet sich eine solche Formulierung nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die Rückforderungsansprüche unberechtigt sind.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beschäftigen sich seit Jahren mit den Medico Fonds und haben erfolgreich in vielen Fällen Schadensersatzansprüche für ihre Mandanten vor verschiedenen Gerichten in der Bundesrepublik durchgesetzt!

Wenn Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, können Sie sich  für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Nr. 41 anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich

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