Anleger des Medico Fonds Nr. 41, der in der 2. Hälfte der 90er-Jahre gezeichnet worden ist, werden derzeit von den Rechtsanwälten Hannemann, Eckl & Moersch aufgefordert, die Summe der Barausschüttungen und Steuergutschriften zurückzuzahlen. Auftraggeber ist wohl die Landesbank Rheinland-Pfalz.
Als betroffener Anleger sollten Sie nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich zuletzt mit Urteil vom 01. Juli 2014 entschieden:
"Gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten eines Publikumsfonds sind nur dann an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht."
(Urteil vom 01.07.2014, Az.: II ZR 73/12).
Im Emissionsprospekt des Medico 41 findet sich eine solche Formulierung nicht, so dass davon auszugehen ist, dass die Rückforderungsansprüche unberechtigt sind.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte beschäftigen sich seit Jahren mit den Medico Fonds und haben erfolgreich in vielen Fällen Schadensersatzansprüche für ihre Mandanten vor verschiedenen Gerichten in der Bundesrepublik durchgesetzt!
Wenn Sie zur Rückzahlung aufgefordert werden, können Sie sich für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Nr. 41 anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Kontaktformular:
Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
driröt
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