Infinus-Geschädigte sind in den vergangenen
Wochen mit unterschiedlichen Blickrichtungen der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft Infinus beigetreten und haben sich dann mit ihren Fragen an die BSZ
e.V. Anlegerschutzanwälte gewandt.
Zentrale Frage aller Geschädigten war dabei
unisono: „Was muß ich nun tun“?, und auch ganz konkret: „Von wem bekomme ich
ggf. noch wieviel Geld zurück? Und vor allem auch wann? Und auf welchem Weg?“
Viele Geschädigte haben inzwischen Antworten
auf diese Fragen erhalten, sei es aufgrund eigener Recherche, sei es durch die
einschlägige Berichterstattung der Presse seit der Razzia gegen Infinus am
05.11.2013, sei es auch durch die große Anzahl von anwaltlichen Informationen
und Handlungsempfehlungen in der konkreten Beratung oder auch im Internet oder
aber durch behördlichen Meldungen.
Dieser Beitrag möchte sich heute nicht zu
diesen allgemeinen Fragestellungen äußern.
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth
möchte den Blick in diesem Beitrag heute auf einen besonderen Fokus lenken, der
aus unserer täglichen Beschäftigung mit den „Infinus-Unterlagen“ zwar nicht
jeden, aber doch viele Infinus-Geschädigte mit dem Gedanken umtreibt: „Ich
fühle mich durch meinen Vermittler falsch beraten. Habe ich einen direkten
Schadensanspruch auf Erstattung meines gesamten Anlagebetrags gegen ihn?“
Bei der Beantwortung dieser Frage müssen wir
deutlich unterscheiden:
Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. -Vertrauensanwalt: „In der Regel
haften die sog. „gebundenen Vermittler“ im Sinn des § 2 Abs. 10 KWG für etwaige
Aufklärungs- und Beratungsfehler nicht persönlich, sondern nur das dahinter
stehende Wertpapierhandelsunternehmen, hier also die „blaue Infinus“, also die
Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut.“
BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth weiter: „Aber
– und dies ist wichtig - es gibt von der Rechtsprechung anerkannte einschlägige
Fallgruppen, nach denen sich auch ein gebundener Vermittler nicht von seiner
persönlichen Haftung für eigene Aufklärungs- und Beratungsfehler freizeichnen
kann. Bei der Durchsicht der Unterlagen von Infinus-Geschädigten haben wir
hierbei die gesamte Bandbreite von Beratungsunterlagen von Infinus im weitesten
Sinn kennengelernt; z.B. über das obligatorische „Protokoll zur Anlageberatung“,
den „Erhebungsbogen zum Anlageverhalten“, die „Information über die Einrichtung
zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern“, natürlich auf die jeweiligen
„Anträge auf Zeichnung von (…)“, über die jeweiligen „Basisemissionsprospekte“,
über die „Anlegerinformation inklusive Rahmenvereinbarung zum
Wertpapiergeschäft“ bis hin zu jeweiligen Geschäftsberichten. Alle diese
Beratungsunterlagen waren von Infinus herausgegeben, deutlich sichtbar.“
„ABER“, so Dr. Späth weiter, „wir haben
etliche Fälle, in denen der jeweilige Berater über diese Infinus-Vorgaben –
nachweisbar (!) – hinausgegangen ist und in besonderem Maße das persönliche
Vertrauen des Mandanten in Anspruch genommen und dabei auf dessen Entschluss,
sich auf das jeweilige Anlagegeschäft einzulassen, erheblichen Einfluss
genommen hat. Dies ist eine Fallgruppe, in der ein solcher Berater nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs persönlich auf Ersatz der
eingetretenen Verluste haftet, ggf. auch eine von ihm persönlich gehaltene
Haftpflichtversicherung.
Typische Infinus-Beispiele für solchermaßen
in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen auf unserem Schreibtisch sind:
- „Die Anlage ist sicher, da ich Ihnen
aufgrund unserer langen Geschäftsbeziehung nur sichere Anlagen vermitteln würde“;
- „Sie können mir vertrauen; Sie wissen, ich
habe einen guten Ruf, ich arbeite bereits seit ganz langer Zeit in der
Finanzdienstleistungsbranche;
- „Ich kann es mir auch gar nicht leisten,
Ihnen etwas anderes zu vermitteln, da ich – wie Sie – aus der gleichen Region
komme und mich ggf. ja hier auch nicht mehr blicken lassen kann“.
Und positiv für unseren jeweils betroffenen
Mandanten ist in diesen Fällen auch, dass wir diese Aussagen des Beraters auch
belegen, beweisen können, etwa weil der Berater dies vor Zeugen unserem
Mandanten gesagt hat oder sogar in einem mail-Verkehr oder per Handy-Botschaft
bei unserem Mandanten hinterlassen hat.“
BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Späth zu guter
Letzt: „Natürlich ist jedes Beratungsgespräch anders verlaufen. Aber daher müssen
wir auch uns die Beratungsunterlagen immer individuell ansehen bzw. uns mit
jedem Geschädigten in die jeweilige Beratungssituation zurückversetzen. Dies
ist zum Teil „Puzzle-Arbeit“. Dies ist aber notwendig, um zum überlegen, was
für den Geschädigten jeweils am besten ist. Und das Bank- und Kapitalmarktrecht
ist leider weniger durch eine strukturierte Gesetzesmaterie geprägt also durch
eine Einzelfall-Rechtsprechung. Und die sollte idealerweise ein entsprechend
spezialisierter Rechtsanwalt übersehen können.“
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth
& Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-,
Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre
Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht,
sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen
Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die
Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen,
beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH
AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth
& Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der
S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche
in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat
hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen
von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für
die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt
worden waren: Hier haben die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von Dr. Späth &
Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.
- Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.
Interessengemeinschaft "Infinus AG"
anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 02. 2014 wieder. Hiernach eintretende
Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer
anderen Einschätzung führen.