Dienstag, Januar 28, 2014

PROKON - Investitionen und seine Folgen.

Nachdem der BSZ e. V. in den letzten Tagen und Wochen mehrfach und ausführlich über die Geschehnisse rund um PROKON berichtet hat, scheint zwar dem Grunde nach, nach Bekannt werden des Insolvenzantrages, etwas ,,Ruhe" eingekehrt zur sein. 


Wenige Tage nachdem die große Verunsicherung um PROKON mit dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz vor dem Amtsgericht Itzehoe seinen Höhepunkt erreicht hatte, treten aber neue Entwicklungen ans Tageslicht, welche durchaus auch für einzelne Anleger nachteilig sein könnten.

Neben dem Umstand, dass sich zwischenzeitlich zahlreiche Hedgefonds um PROKON bzw. einzelne Finanzpapiere bemühen und z. B. die Hamburger Solar- und Windparkbetreiberin Capital State Interesse am Kauf von PROKON Anlagen geäußert hat, treten teils äußerst fragliche Details bezüglich eines Geschäfts der PROKON in Rumänin ans Licht.

Äußerte sich der vorläufige Insolvenzverwalter vor wenigen Tage dahingehend, dass hier zunächst Ruhe zu bewahren ist und die Anleger damit rechnen können, dass zumindest eine nicht unerheblicher Teil des angelegten Kapitals wiedererlangt werden kann, häufen sich die Anzeichen dafür, dass aus einem von der PROKON betriebenen Geschäft zum Erwerb von Wald in Rumänin mit juristischen Schritten und erheblichen Zahlungsansprüchen zu Lasten der Gesellschaft und wohl auch zu Lasten der Masse zu rechnen ist.

PROKON hatte erst im Januar 2013 einen ,,Deal" über den Erwerb von Wald in Rumänin als zukunftssichere Investition angepriesen.  Dieses Geschäft könnte sich nunmehr als derart nachteilig auswirken, dass die hier investierte Summe von EUR 80 Millionen auf dem Spiel steht.  Zahlreiche ,,Vermittler" aus diesem Deal erwägen, Klage gegen die Firma PROKON einzureichen. Es geht um Provisionen im Millionenbereich welche nicht gezahlt worden sein sollen.  Gemäß den offiziellen Angaben aus diesem Geschäft geht es um 63.000 ha Waldfläche für einen Kaufpreis von insgesamt EUR 140 Millionen.

Nach neueren Informationen kann dieses Kaufgeschäft aber offensichtlich nicht durchgeführt werden, da die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke bzw. des Waldes in Rumänin unübersichtlich sind und auch diesbezüglich bereits Gerichtsverfahren der ehemaligen Eigentümer gegenüber der staatlichen Forstbehörde geführt werden. In den Verkauf sind einige fragliche Personen verwickelt. Kontakte bzw. Beziehungen zur Regierung, welche zum Vorteil der Vertragsparteien in Rumänien und zum Nachteil der PROKON ausgehen könnten, waren vorhanden. Sollten sich die Streitigkeiten in Rumänin zum Nachteil der PROKON entwickeln, drohen hier Verluste im hohen Millionenbereich.

Grund für diese Situation scheint ein Fehler bei der Gestaltung der Verträge gewesen zu sein. So besteht nämlich im Hinblick auf dieses Geschäft eine Firma HIT Holzindustrie, in welche die PROKON ebenso Millionenbeträge investiert hat. Die PROKON selbst hat auf diese Firma aber keinerlei tatsächlichen und rechtlichen Einfluss, da die Geschäftsführer eigenständig bestellt wurden. Gleiches gilt für die hier in Rumänin ansässige Firma HIT Timber. Auch hier hat die PORKON keinen direkten Einfluss auf die Geschäfte.

Sollte sich herausstellen, dass die hier abgeschlossenen Geschäfte mit dem Erwerb des Waldes in Rumänin nicht realisiert werden, ist unklar, wie sich diese auf den Verlauf des Insolvenzverfahrens auswirken werden.

Ungeachtet dieser Meldungen hatte der BSZ e. V. Anleger der PROKON zunächst angeraten, hier das Fortführungskonzept abzuwarten. Ungeachtet der Unterstützung der Fortführung der PROKON sollten einzelne Anleger jedoch erwägen, hier zur Verbesserung ihrer rechtlichen Position durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen, ob hier möglicherweise anderweitige Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten.

So hatte der BSZ e. V. auch drüber berichtet, dass Anleger teils durch ,,irreführende Werbung", einen zu positiven Eindruck auf der Grundlage der ausgehändigten Informationen erhalten haben. Zahlreiche Anleger, welche durch Vertrauensanwälte des BSZ e. V. anwaltlich vertreten werden, haben berichtet, dass sie einzig und allein aufgrund dieser positiven Darstellungen die Genussscheine gezeichnet haben und auch das Kapital weiter erhöht haben.
  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft PROKON anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: © Thorben Wengert / pixelio.de    

Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

aw

Montag, Januar 27, 2014

Schiffsfonds/CFB-Fonds 162: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner erstreitet Rückabwicklung vor dem Landgericht Berlin gegen Commerzbank AG! Urteil ist rechtskräftig!


In einem von Rechtsanwalt Oliver Behrendt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten geführten Verfahren, das wegen der Vermittlung von CFB-Fonds 162 gegen die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG  als Vermittlerin des Fonds geführt wurde, wurde die Commerzbank dazu verurteilt, der Anlegerin den Anlagebetrag zurück zu erstatten Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsbeteiligung.

Insgesamt muss die Commerzbank der Anlegerin einen Betrag in Höhe von 9.181,85 EUR zurückzahlen und die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwalts-Kosten freistellen. Lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.257,75,- EUR wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil mit dem Az. 4 O 149/13 ist rechtskräftig, da die Commerzbank AG keine Berufung eingelegt hat.

Begründet wurde das Urteil vom Landgericht Berlin damit, dass die Dresdner Bank AG als Rechtsvorgängerin der Commerzbank AG, die der Anlegerin den Fonds vermittelt hatte, Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", erhalten hat, auf die sie die Anlegerin nicht hingewiesen hat.

Die Dresdner Bank hatte neben dem Agio noch Vertriebsprovisionen in Höhe von 5 - 7 % des Anlagebetrages erhalten, insgesamt somit ca. 10 - 12 % an Rückvergütungen, sog. ,,Kick-backs", auf die sie die von Dr .Späth & Partner vertretene Anlegerin nicht hingewiesen wurde.

Wie das Landgericht Berlin zutreffend festgestellt hatte, hatte weder der Berater der damaligen Dresdner Bank AG die Klägerin auf die Rückvergütungen hingewiesen, noch wurde sie in dem Verkaufsprospekt auf die ,,Kick-backs", die die Dresdner Bank AG erhalten hat, in ausreichendem Maße hingewiesen.

Nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner hat der Fall grundsätzliche Bedeutung, da zahlreiche Anleger von CFB-Fonds 162 oder Schiffsfonds allgemein nicht auf die von der jeweiligen Bank erhaltenen Rückvergütungen hingewiesen wurden und in diesen Fällen gute Chancen auf Schadensersatz haben.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Schiffsfonds/CFB Fonds 162 gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Oliver Behrendt, LL.M.

Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 01. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
drspäbehre

Samstag, Januar 25, 2014

DEIKON-Anleihen: Berufungsklagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vor dem OLG, Sachstand!

Termin vor dem OLG Düsseldorf gegen Sicherheitentreuhänder macht Hoffnung! Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!



Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte hatten in den letzten zwei Jahren bereits diverse Klagen für geschädigte DEIKON-Anleger vor dem Landgericht Düsseldorf eingereicht. Verklagt wurde der Sicherheitentreuhänder, eine renommierte Anwaltskanzlei, dieser hat nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner seine vertraglichen Pflichten nicht ausreichend wahr genommen, geklagt wurde auf Rückabwicklung der Anlage Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen.

Nachdem das Landgericht Düsseldorf diverse Klagen der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte abgewiesen hatte, stehen nun die Berufungen vom dem Oberlandesgericht Düsseldorf an. Zwar hatte ein Senat des OLG Düsseldorf angekündigt, die Berufungen der Kläger eventuell durch sog. 522er-ZPO-Beschluss zurück weisen zu wollen (hier ist jedoch noch nichts entschieden), fand vor dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf gestern in einem Berufungs-Verfahren eines Anlegers jedoch der erste Termin zur mündlichen Verhandlung statt, betreut durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham).

In diesem Fall hat das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass grundsätzlich eine Haftung der beklagten Sicherheitentreuhänderin in Betracht kommen könnte, die auf den Ersatz des Zeichnungsschadens hinaus laufen könnte.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: ,,Der Fall zeigt, dass geschädigte DEIKON-Anleger nicht chancenlos sind, um ihren Schaden geltend zu machen. Meiner Meinung nach sind die Ansprüche gegen den Sicherheitentreuhänder auch noch nicht verjährt, so dass Geschädigte auch jetzt noch tätig werden können."

Das Urteil in der Angelegenheit soll am 10.04.2014 gesprochen werden, ein weiterer Fall wurde bereits vom OLG Düsseldorf im März terminiert. Vor allem rechtsschutzversicherte DEIKON-Anleger sollten daher prüfen lassen, ihren Schaden gegen den Sicherheitentreuhänder durchzusetzen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                         
                                                                                                                                
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
                                             
Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 25. Januar  2014 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Insolvenzverfahren der Getgoods AG startet! BSZ e.V.-Anwälte prüfen Schadensersatzansprüche!

Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! Das Insolvenzverfahren der Getgoods AG soll Medienberichten zufolge (siehe z.B. www.channelpartner.de   vom 24.01.2014) am 01.02.2014 zu laufen beginnen. Betroffene Getgoods-Anleger werden ab dann voraussichtlich ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden können. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:


,,Anleger sollten auf jeden Fall ihre Interessen bündeln und ihre Forderungen auf jeden Fall zur Insolvenztabelle anmelden, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können. Wie hoch die Insolvenzquote ausfallen wird, hierüber können noch keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ich befürchte jedoch, dass alleine über das Insolvenzverfahren die Anleger ihre Schäden nicht werden regulieren können, leider rechne ich mit einer lediglich niedrigen Insolvenzquote, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen."

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche für die Anleger gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen, und zwar aus möglicherweise in Betracht kommender Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus möglicherweise in Betracht kommender unerlaubter Handlung, " so Dr. Späth.

Die BSZ e.V-Vertrauensanwälte haben die Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne ebenfalls bereits geprüft. ,,Da diese 3 Jahre ab erster Veröffentlichung des Verkaufsprospektes zu laufen beginnt, was am 01.10.2012 war, jedoch 1 Jahr ab Kenntnisnahme der Ansprüche, was wohl frühestens mit der Insolvenz der Fall sein kann, haben Anleger auf jeden Fall noch mindestens bis Mitte November 2014 Zeit, um eventuelle Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne durchzusetzen."

Pressemeldungen von vor einiger Zeit zufolge (so z.B. Berliner Morgenpost vom 19.11.2013) steht wohl bei getgoods.de  außerdem der Vorwurf im Raum, dass Getgoods 50 Mio. EUR unterschlagen haben soll. Konkret geht es um den Vorwurf, dass Getgoods 192.000 Mobiltelefone verkauft haben soll, die der Firma gar nicht gehörten, sondern nur bei Getgoods gelagert worden sein sollen. Mit dem Verkauf fremder Ware soll Getgoods seinen eigenen Umsatz aufgewertet haben und dadurch entsprechend falsche Quartalszahlen geliefert haben. Hierzu wurde in den letzten Wochen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder das Firmengelände sowie die Privatwohnungen des Geschäftsführers der Getgoods AG und deren Vertriebstochter untersucht.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen hier zunächst noch weiteres Licht ins Dunkel zu bringen und werden dann Handlungsempfehlungen aussprechen.

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit für die IG Getgoods gewinnen, von Dr. Späth & Partner wurden bereits etliche Fälle im Bereich Mittelstandsanleihen betreut, wie z.B.:

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten)

First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten

DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)

Solen AG: Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt

SIC Processing: Erste Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten.

Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth hat darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder sein Rechtsreferendariat absolviert und ist daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
  
Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 25.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

Solar Millennium AG: BSZ e.V. bittet Anleger wegen Produktflyer und Interview um Mithilfe.

Bei dem sogen. Produktflyer handelt es sich um eine 31-seitige Zusammenfassung aller positiven Aspekte der streitgegenständlichen Anleihe. Das Interview mit Prof Gerke stellt auf 7 Seiten alle Aspekte, welche für eine Zeichnung der Anleihe sprechen, werberisch heraus.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalanlagenrecht sowie Steuerrecht Seelig und Widmaier nach ersten Verhandlungen vor dem Landgericht Nürnberg berichten, kann es für die Erfolgsaussichten von Prospekthaftungsklagen gegen die Vorstände der Solar Millennium AG von Bedeutung sein, ob die Zeichner von Anleihen zu dem ihnen übersandten Prospekt auch einen sogenannten Produktflyer und ein Interview zwischen dem Vorstand Mayer und Herrn Prof. Gerke erhalten haben. 

Bei dem sogen. Produktflyer handelt es sich um eine 31-seitige Zusammenfassung aller positiven Aspekte der streitgegenständlichen Anleihe. Das Interview mit Prof Gerke stellt auf 7 Seiten alle Aspekte, welche für eine Zeichnung der Anleihe sprechen, werberisch heraus. Nach Informationen seitens einiger der von den Fachanwälten vertretenen Anleger, soll das Interview mit Prof. Gerke i.Ü. auch im Fernsehen ausgestrahlt worden sein. 

Nachdem die Gegenseite anlässlich des Gerichtstermins erkannt hat, dass dies für sie gefährlich werden könnte, hat sie in dem Verfahren bestritten, dass die Unterlagen (also Flyer und Interview) an die Anleger übersandt wurden. Sie konnten aber auch nicht erklären, so der bisherige Eindruck, wie sonst die Unterlagen in die Hände der von den Rechtsanwälten vertretenen  Anleger gelangt sein sollen. 

Um aber vor Gericht  den Nachweis führen zu können, sind die geschädigten Anleger auf weitere Informationen angewiesen, insbesondere dahingehend, ob von einer größeren Zahl von Zeichnern bestätigt werden kann, dass sie die Unterlagen (Prospekt, Flyer und Interview) auch an sie versandt wurden. Hiervon kann u.U. der Prozesserfolg abhängen. 

Der BSZ bittet daher alle Anleger, welche solche Unterlagen erhalten haben um eine kurze formlose Rückmeldung bzw. eine kurze schriftliche Bestätigung.
Mail: bsz-ev@t-online.de  oder Kontaktformular: http://url9.de/RM1  

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de                          

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 25.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern

widsee

Freitag, Januar 24, 2014

Prokon-Anleger werden von der Akquisemaschine der Anlegerschützer überrollt.

Immer wenn bei notleidenden Kapitalanlagen wie jetzt aktuell bei Prokon viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben kostenpflichtigen Internetanzeigen wird auch gerne mit  kostenlosen Informationsveranstaltungen geworben. Sogenannte "Experten" wollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Besuchern zugänglich machen. 


Es sind oft die gleichen Kanzleien die bei größeren Schadensfällen Betroffene gerne zu "einer wichtigen Informationsveranstaltung" einladen. Entgegen dem vermittelten Eindruck, man lade selbstlos ein zu einer "wichtigen" Informationsveranstaltung im Interesse von Geschädigten, handelt es sich auch bei diesen beworbenen Vortragsterminen um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Der BSZ e.V. kennt keine Anwaltskanzlei die solche kostenintensiven Veranstaltungen aus Nächstenliebe durchführt. Also Vorsicht! Das Versprechen, schneller und erfolgreicher Hilfe bei der Wiedererlangung verlorenen Kapitals, soll lediglich den Anleger zum Mandanten machen.  Niemand wird Schaden erleiden, der einer solchen Werbeveranstaltung fernbleibt.

Zur Zeit ist im Fall Prokon noch nicht einmal klar, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Für die Genussrechte Inhaber gibt es zur Zeit keinen Handlungsbedarf. Forderungsanmeldungen sind erst möglich, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Forderungsanmeldungen während des derzeitigen vorläufigen Insolvenzverfahrens sind dagegen unwirksam.

 Das Insolvenzrecht bietet viele verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens. Wir sind davon überzeugt, dass eine Sanierung des Unternehmens gelingen wird und dass keine großen Verluste bei den Genussrechtsinhabern durch die Insolvenz hervorgerufen werden sollten. Die Schwarzseherei  diesbezüglich kann man kaum nachvollziehen.  Prokon verfügt über laufende Einnahmen aus den betriebenen Anlagen für erneuerbare Energien. In diesen Anlagen stecken auch erhebliche Vermögenswerte. Sicherlich können die versprochenen hohen Renditen nicht bedient werden, aber für einen Erhalt der eingezahlten Gelder und eine geringe Verzinsung dürften die Anzeichen nicht schlecht stehen. Schließlich räumte auch Prokon selbst ein, dass 2,9 % Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden wären.

Um die richtigen Entscheidungen in dem nun anstehenden Insolvenzverfahren zugunsten der Genussrechtsinhaber und einer schnellen Sanierung treffen zu können, sollten die Genussrechtsinhaber Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.
  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: BSZ e.V. Logo
   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Januar 23, 2014

Prokon stellt Insolvenzantrag - Weg endlich frei für Planinsolvenz und Sanierung des Unternehmens

Am 22.01.2014 um 14.00 Uhr hat das Insolvenzgericht Itzehoe Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter über die PROKON Regenerative Energien GmbH bestellt.


Der eigenständige Rettungsversuch der Prokon ist folglich gescheitert. Zu wenige Genussrechtsinhaber waren bereit unter den momentan gegebenen Bedingungen Ihr Geld in dem Unternehmen zu belassen. 

Nach eigenen Angaben der Prokon bestehen Genussrechtskündigungen in Höhe von  mindestens   109.911.763,12 EUR.  Hierdurch sah sich das Unternehmen gezwungen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Damit ist nun endlich der Weg frei für eine ,,saubere Planinsolvenz". Das Insolvenzrecht gibt hier viele verschiedene Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens. Rechtsanwalt Dr. Morgenstern aus der BSZ Vertrauenskanzlei Dr. Morgenstern und Kollegen ist auch überzeugt davon, dass eine Sanierung des Unternehmens gelingen wird und dass keine großen Verluste bei den Genussrechtsinhabern durch die Insolvenz hervorgerufen werden sollten. Die Schwarzseherei  diesbezüglich kann er nicht nachvollziehen.

Rechtsanwalt Dr. Morgenstern sagt hierzu, ,,Prokon verfügt über laufende Einnahmen aus den betriebenen Anlagen für erneuerbare Energien. In diesen Anlagen stecken auch erhebliche Vermögenswerte. Sicherlich können die versprochenen hohen Renditen nicht bedient werden, aber für einen Erhalt der eingezahlten Gelder und eine geringe Verzinsung dürften die Anzeichen nicht schlecht stehen. Schließlich räumte auch Prokon selbst ein, dass 2,9 % Zinsen tatsächlich erwirtschaftet worden wären."

Um die richtigen Entscheidungen in dem nun anstehenden Insolvenzverfahren zugunsten der Genussrechtsinhaber und einer schnellen Sanierung treffen zu können, sollten die Genussrechtsinhaber Ihre Interessen bündeln und sich von erfahrenen Rechtsanwälten vertreten lassen.

  • Der BSZ e.V. verfügt über erfahrene Vertrauensanwälte, die bereits in vielen parallelen Verfahren die Interessen von tausenden Anlegern vertreten haben. Es bestehen daher sehr gute Gründe für die Genussrechtsinhaber sich der bereits bestehenden Interessengemeinschaft anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauenanwalt Dr. André Morgenstern
  

Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

mhg

Mittwoch, Januar 22, 2014

Medienfonds: Hannover Leasing gewinnt gegen Finanzamt München - 1 Medienfonds betroffen

Ein Filmfonds von Hannover Leasing hat einen für die Anleger von acht geschlossenen Medienfonds wichtigen Erfolg gegen das Finanzamt München erzielt. 13.000 Investoren könnten ihre Steuervorteile wieder zuerkannt bekommen. Wie können Medienfondsanleger jetzt ihr Geld bekommen? Fachanwälte beraten.


In einem langjährigen Streit über die Rechtmäßigkeit von Verlustzuweisungen hat der Fondsinitiator Hannover Leasing vor dem Finanzgericht München Recht bekommen. Das Finanzgericht München entschied gegen das Finanzamt München und erkannte in einem Gerichtsbescheid die Rechtmäßigkeit der anfänglichen negativen steuerlichen Ergebnisse des Medienfonds "Lord of the Ring II".

Das Finanzamt hatte 2009 in diesem und sieben gleich gelagerten Fonds des Initiators die Steuerbescheide geändert und den Investoren die Steuervorteile durch die Verlustzuweisungen gestrichen. Dagegen klagte Hannover Leasing.

Das Finanzgericht erklärte nach Angaben des Fondsinitiators in dem 90-seitigen Beschluss, dass der Fonds anders als vom Finanzamt behauptet keine Steuern hinterzogen und keine Scheingeschäfte vollzogen habe. Ferner sei die Fondsgesellschaft Produzentin und Herstellerin des Kinofilms.

Wenn das Finanzamt nicht gegen das Urteil vorgeht, wird es am 9. Februar 2014 rechtskräftig. Danach müssen den Anlegern die aberkannten Steuervorteile wieder zugesprochen werden. Die Investoren des Fonds wurden am vergangenen Freitag schriftlich informiert. "Wir hoffen nun auf den lang ersehnten Rechtsfrieden, und dass die Finanzverwaltung diesen Gerichtsbeschluss als Referenz-Entscheidung für die sieben gleich gelagerten Fonds anerkennt", erklärte Hannover-Leasing-Geschäftsführer Andreas Ahlmann in einer Telefonkonferenz.

13.000 Anleger haben laut Hannover Leasing in die acht Medienfonds rund eine Milliarden Euro investiert. Der hier klagende Medienfonds akquirierte in 2000 rund 170 Millionen Euro Eigenkapital.

Sofern die jüngste Entscheidung nicht noch durch eine Revision umgekehrt wird, können die Anleger die Steuervorteile wieder geltend machen. Wer aufgrund des geänderten Steuerbescheids 2009 die Steuern nachgezahlt hat, bekommt die Steuern zuzüglich 6 % p.a. Zinsen zurück. In den Fällen, in denen das Finanzamt während des Rechtsstreits die Zahlungsaufforderung ausgesetzt hat, können die Steuervorteile behalten.

Finanzgerichts Aktenzeichen  1 K 2603/11. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wenn der Gerichtsbescheid rechtskräftig wird, stehen den Anlegern die ursprünglich anerkannten Verluste wieder uneingeschränkt zur Verfügung.

Hannover Leasing hofft, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung rechtskräftig werden lässt. Man könne aber nicht ausschließen, dass das Finanzamt München einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Zudem hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. 

Verlustzuweisungen waren im Vertrieb der Medienfonds ein zentrales Motiv für eine Beteiligung. Wesentlich für die Anerkennung der Steuervorteile ist, dass die Fondsgesellschaft Herstellerin der Filme ist. Sie mussten mithin durch die Herstellereigenschaft ein unternehmerisches Risiko tragen.

Kapitalanleger der Hannover Leasing Medienfonds sollten sich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Besonders bei den 6 % Zinsen p. a. geht es zusätzlich um viel Geld.

Konkret betroffen sind die Medienfonds

Hannover Leasing 143 (Montranus),

Hannover Leasing 158 (Montranus II) und

Hannover Leasing 166 (Montranus III).


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu        

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: 

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.   

khsteff

Dienstag, Januar 21, 2014

BSZ e.V. fordert Rettungsschirm für Prokon

Die Prokon Anleger werden zur Zeit im Internet  überflutet mit Informationen, unfehlbaren Schlussfolgerungen und verlockenden Verheißungen. Aber konkrete Lösungen werden dem ratsuchenden Anleger nicht angeboten. Da wird leichtfertig von Schneeballsystem gesprochen und spekuliert wann nun endlich der Insolvenzantrag gestellt wird.


Da Prokon, anders als bei anderen institutionellen Anlegern, seinen Expansionskurs in den vergangenen Jahren fast ausschließlich mit dem Geld von  rund 75.000  normalen Sparern finanziert haben soll, sind diese besonders gefährdet. Es geht immerhin um 1,4 Milliarden EUR. Leider sind davon auch viele Rentner betroffen, für die ihre Altersvorsorge nun auf dem Spiel steht.

Statt den Prokon Untergang "herbeizuschreiben", sollten diese "Experten" besser nach Lösungsmöglichkeiten suchen wie der Fortbestand von Prokon gesichert werden kann. Und wie das Geld der Genussrechtsinhaber, die Vermögenswerte des Unternehmens und die Arbeitsplätze erhalten  werden können.  Nach Meinung des BSZ e.V. zieht die Politik die falschen Konsequenzen aus dem Fall Prokon, wie die Aussagen  von Ulrich Kelber, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerium, dem Handelsblatt (Dienstagausgabe) gegenüber belegen: ,,Die aktuelle Debatte um Prokon zeigt, dass der Verbraucherschutz im Bereich des Finanzmarkts gestärkt werden muss". ,,Die Finanzaufsicht Bafin sollte möglichst schnell in die Lage versetzt werden, Finanzprodukte zu verbieten oder den aktiven Vertrieb zu untersagen, sofern diese die Finanzmarktstabilität gefährden oder unverhältnismäßige Risiken für Anleger bergen", sagte der SPD-Politiker.

Wünschenswert ist natürlich, dass Anbieter, die wie Prokon erhebliche Mittel von Privatkunden einwerben, einer gewissen Kontrolle unterliegen. Es genügt dann in der Regel nicht, die Verkaufsprospekte auf Vollständigkeit zu überprüfen. Zumindest müsste das Geschäftsmodell auch dahin überprüft werden, ob es überhaupt schlüssig ist.

Die Prokon Anleger haben mit Ihrem finanziellen Engagement Verantwortung für Energie & Umwelt übernommen. Ermuntert wurden Sie auch durch die Politik: "Erneuerbarer Energie gehört die Zukunft"!
Die Anleger jetzt im Regen stehen zu lassen oder gar das Unternehmen PROKON zu zerschlagen ist der falsche Weg!

Der BSZ e.V. fordert von der Bundesregierung einen Rettungsschirm für PROKON!

Wenn es der Bürokratie auch schwerfällt einmal eine Nummer kleiner zu denken, 1,4 Milliarden Euro und 75 000 betroffene Bürger sollten ein gewichtiger Grund sein, hier schnell und unbürokratisch zu helfen.  Dies insbesondere auch weil  das Riskante an den Genussrechten u.a. darin zu sehen ist, dass die Investoren keinerlei Mitspracherechte haben und trotzdem im Falle einer Insolvenz für entstandene Verluste einstehen müssen.

Sollte Hilfe durch die Politik ausbleiben, müssten sich die Betroffenen  selbst helfen. Eine Aussicht auf Rettung bestünde, wenn sich die Anleger tatsächlich auf ein Sanierungskonzept mit Prokon einigen könnten. Die vielfältigen individuellen Interessen der Anleger jedoch unter einen Hut zu bekommen, wie Prokon es mit seiner Abstimmung versucht hat, dürfte schwierig werden.

Eine andere Möglichkeit wäre die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung bzw. mit Hilfe eines Insolvenzverwalters. Dabei könnte eine Zerschlagung des Unternehmens und die damit verbundene Vernichtung von Werten verhindert werden.

Das Problem ist die Struktur der Finanzierung von langfristigen Windkraftprojekten über äußerst kurzfristige Finanzierungsmittel. Die Liquidität des Unternehmens ist zu lange fest gebunden, um wesentliche Teile der Genussrechte zurückzahlen zu können.

Daraus folgt, dass ein gewisser Schuldenschnitt, etwa durch Zinsverzicht, erfolgen sollte. Die Anlegergelder müssten gleichzeitig länger gebunden bleiben, die Rückzahlung auf einen realistischen Zeitpunkt aufgeschoben werden.

Im Rahmen der Sanierung muss nach - der Laufzeit der finanzierten Projekte entsprechenden - Alternativen für die Finanzierung gesucht werden. Lediglich so scheint ein Notverkauf von Assets unter Markt- und Buchpreisen abwendbar sowie die Sanierung möglich.

Dazu ist es erforderlich, dass sich möglichst viele der Anleger zusammentun, um die Bemühungen zu koordinieren und auch möglichen Bestrebungen Dritter entgegen zu treten, wesentliche Teile des Unternehmens günstig zu erwerben und zu verwerten. Auch eine Umstrukturierung des Unternehmens dergestalt, dass die Anleger für ihre Genussrechte echte Unternehmensanteile erhalten, wäre denkbar.

Schließen sich zahlreiche Anleger zusammen, so können die Interessen der Anleger durch auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzleien betreut werden. Abzuwarten ist aber, welches Sanierungskonzept PROKON selbst in Auftrag geben wird bzw. in Auftrag gegeben hat. Die Ansätze der letzten Tage lassen zumindest positives erkennen. Hier ist nun die "Mithilfe" der Anleger gefragt. 

PROKON-Anleger dürfen sich gerne der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft ,,Prokon/ Gläubigerinitiative"  anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: © Wilhelmine Wulff / pixelio.de
        
   
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


Kopieren Sie bitte nachstehenden Text und schicken ihn an folgende Adresse:

Oder nutzen Sie das Kontaktformular der Bundeskanzlerin.

https://www.bundeskanzlerin.de/Webs/BKin/DE/Service/Kontakt/kontaktform_node.html

Bundeskanzleramt
Bundeskanzlerin
Angela Merkel
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

ich bin eine/er der 75 000 Anleger/innen bei PROKON. Wir haben bei diesem Unternehmen 1,4 Milliarden Euro angelegt. In den meisten Fällen sollte damit Vorsorge für das Alter getroffen werden. Wir, die PROKON-Anleger, haben mit unserem finanziellen Engagement Verantwortung für Energie & Umwelt übernommen. Ermuntert wurden wir auch durch die Politik: "Erneuerbarer Energie gehört die Zukunft"!

Uns jetzt im Regen stehen zu lassen oder gar das Unternehmen PROKON zu zerschlagen, ist der falsche Weg! 1,4 Milliarden Euro und 75 000 betroffene Bürger sollten ein gewichtiger Grund sein, hier schnell und unbürokratisch zu helfen. Mit einem staatlichen Rettungsschirm können Sie die Anlegergelder retten und verhindern, dass das Thema "Erneuerbare Energien" Schaden nimmt.

Mit freundlichem Gruß!

Montag, Januar 20, 2014

Widerruf bei finanzierten Anteilen an geschlossenen Fonds und Kontenneuberechnung.

Dem Verbraucher bietet das Widerrufsrecht ein formalisiertes Reuerecht, um von einem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten zu können. Widerrufsrechte sind zwar zeitlich befristet. Die Befristung von Widerrufsrechten gilt jedoch dann nicht, wenn Form- bzw. Formulierungsfehler gegeben sind. Im Zusammenhang mit der Erklärung des Widerrufs sollte überlegt werden, ob man das Darlehenskonto neu berechnen lässt.


Am 10.12.2013 hatte der BGH über die Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen bei einem sogenannten verbundenen Geschäft zu entscheiden. Ein verbundenes Geschäft ergab sich in diesem Fall aus der Beitrittsvereinbarung aufgrund der engen inhaltlichen Verflechtung von Fondbeitritt und Teilfinanzierung.

Durch das Anerkenntnisurteil vom 10.12.2013, Az. XI ZR 20/13, hat der BGH  die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach wiederhergestellt, da die Formulierung ,,Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" unwirksam ist, weil sie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren lässt. Damit bestätigt und vertieft der BGH seine frühere Rechtsprechung zur Unwirksamkeit solcher Widerrufsbelehrungen. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs eines Darlehens ist übrigens die Bank nicht berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

Wollen Sie sich von einem Darlehensvertrag lösen, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden, der für Ihre Vertragserklärungen erst einmal klären wird, welche Gesetzesfassung gilt. Der rechtliche Rahmen für das Widerrufsrecht hat sich nämlich seit dem Jahr 2000 achtmal geändert, und zu jeder Fassung ist die jeweilige Rechtsprechung zu beachten.

Nach Prüfung des Darlehensvertrags wird ein Fachanwalt auf Wunsch zudem einen Kontogutachter hinzuziehen, um den Kontenverlauf um die zu Unrecht belasteten Kreditbearbeitungs- und anderen Gebühren zu korrigieren, und, um etwaige zu viel bezahlte Zinsen zu ermitteln. Bei variabler Verzinsung wurden bspw. häufig nicht entsprechend der vielen Referenzzinssenkungen der letzten Jahre die vertraglich geschuldeten Zinsen entsprechend reduziert. Sollte der Gutachter fündig werden, können die für seine Hinzuziehung entstehenden Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden.
  • Die für Anwalt und Gutachter entstehenden Honorare fallen nicht erheblich ins Gewicht, wenn man bedenkt, dass wegen des derzeit sehr niedrigen Zinsniveaus durch eine Umschuldung meist Zinsen in erheblicher Größenordnung eingespart werden können. Ob Ihnen diese Möglichkeiten ebenso offen stehen, erläutert Ihnen der Fachanwalt gerne nach Beitritt zur BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Widerruf und Kontenneuberechnung".

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de  

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Michael Staudenmayer
         
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Staud

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter

DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II: Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter und Erben des Initiators Jürgen Salamon Der DS-Rendite-Fonds Nr. 105 Life Value II wurde von Herrn Jürgen Salamon initiiert. Die Fondskonstruktion sieht vor, dass sich die Anleger mittelbar über eine Treuhandkommanditistin an der DS-Rente-Fonds Nr. 105 GmbH & Co. Life Value II KG beteiligen.


Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von ,,Index-Zertifikaten", welche von der DS Life Value Emittentin GmbH vergeben werden.

Die Fondsgesellschaft selbst erwarb (ursprünglich) keine Lebensversicherungen. Die ,,Index-Zertifikate" haben unterschiedliche Laufzeiten. Am Laufzeitende eines jeden ,,Index-Zertifikats" wird ermittelt, ob die DS Life Value Emittentin GmbH an die Fondsgesellschaft einen Geldbetrag zahlen muss. Die Höhe dieses Geldbetrages steht nicht fest, sondern soll sich nach den Erlösen der DS Life Value Portfolio S.A. (Portfoliogesellschaft) aus den von dieser angekauften Lebensversicherungen richten. Auch die Tatsache, dass die DS Life Value Emittentin GmbH überhaupt eine Zahlung an die Fondsgesellschaft leisten muss, steht nicht fest. Die DS Life Value Emittentin GmbH ist nämlich nur dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Erlös der Portfoliogesellschaft einen von der DS Life Value Emittentin GmbH festgelegten Prognosewert (,,Index") übersteigt.

Der Beteiligungsprospekt ist, nach Auffassung von BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Hans Witt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Er zeichnet kein schlüssiges Gesamtbild der Beteiligung. Der Zweck der Beteiligungsgesellschaft bzw. die Tatsache, dass die Fondsgesellschaft selbst gerade keine Versicherungen erwirbt, sondern nur so genannte ,,Index-Zertifikate", welche unter bestimmten - im Prospekt nicht näher bezeichneten Voraussetzungen - zu einer Zahlung seitens der Emittentin an die Fondsgesellschaft führen können, wird verschleiert. Die Fondskonstruktion ist - in unseren Augen - auf eine systematische Entreicherung der Anleger zugunsten der Emittentin und der Portfoliogesellschaft angelegt. Die Investitionskriterien hinsichtlich der Versicherungen wurden nicht eingehalten. Die Tatsache, dass die Versicherungsverträge beim Erreichen eines bestimmten Lebensalters verfallen (Maturity Age) wurde verschwiegen.

Diese Prospektfehler führen zu einer Schadensersatzverpflichtung der Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, sowie aufgrund der Besonderheiten der Fondskonstruktion zu einer Schadensersatzverpflichtung der Erben des mittlerweile verstorbenen Jürgen Salamon. Darüber hinaus können sich im Einzelfall Schadensersatzansprüche gegen die anlageberatende Bank ergeben, wenn diese nicht über etwaige Provisionen aufgeklärt hat.

Zu beachten ist die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren Schadensersatzansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig von ihrer Kenntnis zehn Jahre nach Beitritt zu dem Fonds. Da die Aufklärungspflichtverletzungen im Einzelnen nicht bekannt waren, ist nach Ansicht der Anwälte die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch nicht abgelaufen.

Da viele Anleger die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Witt immer wieder auf die Möglichkeit einer ,,Sammelklage" ansprechen, möchten diese an dieser Stelle hierzu Stellung nehmen:

Das deutsche Zivilrecht kennt keine Sammelklage. Durch das neu eingeführte Musterklageverfahrensgesetz (KapMuG) können lediglich Prospektfehler im Wege einer Musterklage festgestellt werden. Dieses Verfahren gilt jedoch nur für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne. Prospekthaftungsansprüche im weiteren Sinne werden vom KapMuG nicht erfasst.

Die kenntnisunabhängige absolute Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Prospekthaftung im engeren Sinne beträgt analog § 46 BörsG a.F. 3 Jahre seit Erwerb der Beteiligung, so dass die Schadensersatzansprüche aus diesem Grund bereits verjährt sind. Bei Schadensersatzansprüchen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne muss jeder Anleger gesondert klagen. Die Zusammenfassung von mehreren Anlegern in einer Klage auf Klägerseite kann im Wege der objektiven Klagehäufung bewerkstelligt werden. Ein Zusammenfassen von mehreren Anlegern in einer Klage geht aber fast immer zu Lasten der Übersichtlichkeit sowie der Qualität und damit zu Lasten des Einzelnen. Darüber hinaus werden diese Verfahren von den Gerichten heute meist abgetrennt, so dass die mit der Verbindung angestrebte Kostenersparnis aufgehoben wird.

Eine ,,Sammelklage" im Wege einer objektiven Klagehäufung ist nicht mit unserem Anspruch an Qualität der anwaltlichen Arbeit für den individuellen Einzelfall zu vereinbaren und wird daher von uns hier nicht angeboten. Von ,,Massenabfertigung" halten wir grundsätzlich wenig. Die Erfolgsquoten bei solchen Sammelklagen sind nach den uns bekannt gewordenen Fällen fast folgerichtig weit unterdurchschnittlich (wir kennen bislang nicht eine einzige erfolgreiche ,,Sammelklage" größeren Ausmaßes, aber zahlreiche teils völlig unnötig verlorene oder aber solche, die mit ,,billigen" Vergleichen endeten) und am Ende bezahlt der Anleger mehr, wenn er dadurch den Prozess unnötigerweise verliert, auch weil z.B. sein Fall von Anfang an keine Erfolgsaussicht hatte und in einer Sammelklage untergeht oder individuelle Punkte in seinem Fall unberücksichtigt bleiben, die einen Erfolg bei einem individuellen Prozess herbeigeführt hätten.

 BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de 

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hans Witt

Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Januar 17, 2014

Prokon: Die Schlacht um die Anleger hat begonnen!

Eigentlich weiß jeder Kapitalanleger, dass die Finanzprodukte nicht so einfach sind, wie sie im Anlageprospekt dargestellt werden. Aber viele glauben daran, was sie da lesen und so manch einer gibt sich einer durchaus vermeidbaren Selbsttäuschung hin.


Wird die Kapitalanlage, wie z.B. bei Prokon, notleidend, läuft ein immer wiederkehrender Mechanismus ab:  Die Anleger warten ab und beobachten was die anderen machen.

Im Internet schlägt jetzt die Stunde der Anlegerschützer und Anlegerschutzanwälte. Jetzt beginnt die Schlacht um die vorderen Positionen bei Google. Da werden kostenpflichtige Anzeigen geschaltet und der Klickpreis gegenseitig in die Höhe getrieben nur um an vorderster Stelle zu stehen und möglichst viele betroffene Anleger einzusammeln.  Extra Seiten nur für Prokon-Anleger werden ins Netz gestellt. Der Inhalt ist meist eine Sammlung bereits im Netz veröffentlichter Berichte. Einzelne Anwaltskanzleien gründen Interessengemeinschaften. Wozu? Ist der Anleger kein Mandant der Kanzlei sondern lediglich Mitglied dieser Interessengemeinschaft? Wer erbringt dann die notwendige Rechtsberatung?

Verbraucherschützer bieten auch Rat per Telefon an. Für 1.75 Euro die Minute. Selbst die telefonische Terminvereinbarung für eine persönliche Beratung kostet 42 Cent pro Minute. Was die eigentliche Beratung kostet und in welchem Umfang diese stattfindet möge jeder für sich selbst herausfinden.

Da gibt es  Anlegerschutzgurus die wollen die Anleger weismachen, dass sie über ein unfehlbares Frühwarnsystem für notleidende Kapitalanlagen verfügen und genau wissen welche Schritte nun einzuleiten sind und übersehen dabei aber, dass Daten, Prognosen,  Verknüpfungen schon immer fehlerhaft sind. Das Extrakt  dieses Frühwarnsystems hat allenfalls statistischen Wert.  Die armen Anleger werden überflutet mit Informationen, unfehlbaren Schlussfolgerungen und verlockenden Verheißungen. Der Anleger verstrickt sich in der Datenflut und flüchtet in seiner Not zu dem, der am meisten Verspricht und das ganze auch noch umsonst anbietet! - Cui bono?  Die Rechnung kommt später!

Der BSZ e.V.  weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.  Die BSZ e.V. Prokon Interessengemeinschaft wird wegen des großen Zuspruchs von Anlegern von fünf Anwaltskanzleien betreut. 
  • Genussrechtsinhaber können sich gerne von erfahrenen BSZ-Vertrauensanwälten beraten lassen. Diese können nicht nur objektiv die Fakten darlegen, die zur einer informierten Entscheidung hinsichtlich des Aufrufes von PROKON führen kann und zusätzlich die Strategie für die kommende Zeit festlegt, sei es mit einer Insolvenz von PROKON oder ohne. PROKON-Anleger dürfen sich gerne der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft ,,Prokon/ Gläubigerinitiative - Ende"  anschließen, um durch eine Bündelung ihrer gemeinsamen Interessen unter anderem in ihrem Sinne Einfluss auf die Bildung des angekündigten Anlegergremiums sowie bei dessen Arbeit nehmen zu können.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

 Bildquelle: © Susann von Wolffersdorff / pixelio.de
      
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Januar 16, 2014

Leumi Bank-Die Steuerfahndung ist wieder aktiv.

Wie das ARD-Morgenmagazin jüngst berichtete, haben deutsche Steuerfahnder eine CD in Händen, wobei es sich bei den Daten um deutsche Kunden einer israelischen Bank, mit Ableger in der Schweiz, handeln soll.


Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier (Heidelberg) hatte bereits in seinem Artikel "Die Kassen nie schöner klingeln" darauf hingewiesen, dass der Fiskus nach wie vor massiv versucht, Steuer CD`s zu kaufen, um Steuerpflichtige mit dieser rechtlich fragwürdigen Methode zur Kasse zu bitten. Nun hat man also Kunden einer israelischen Bank im Visier, bei der Konten unterhalten und die Erträgnisse steuerlich nicht erklärt wurden. Wie weiter berichtet wurde, sollen Verantwortliche dieser Bank gegenüber dem Nachrichtenmagazin "Spiegel" den Sachverhalt bestätigt haben.

Grundlage für das Vorgehen des Fiskus soll eine im Herbst 2013 gekaufte CD sein, welche das Land Nordrhein-Westfalen erworben hatte. Dieses Bundesland hat sich besonders hervorgetan beim Erwerb von Steuer CD´s und auch bei der Frage, wie man sich über rechtliche Bedenken schlichtweg hinwegsetzt. Es gab schon immer beachtliche Stimmen, welche das Vorgehen im Hinblick auf den Ankauf von rechtswidrig erlangtem Datenmaterial als problematisch ansehen. Offensichtlich scheint der Fiskus aber bei seinem eigenen Tun weniger moralische und rechtliche Probleme zu haben, als wenn anders herum das Verhalten der Steuerbürger bewertet wird. Es geht nicht darum, die Steuerhinterziehung zu bagatellisieren, aber auf der anderen Seite mit rechtswidrigen Methoden gegen Steuerpflichtige vorzugehen, ist mehr als fragwürdig. Die immer wieder erfolgten Versuche, über die Presse dieses Verhalten als korrekt zu verkaufen, kann schlichtweg nicht verfangen.

Was das Ganze so brisant macht, ist auch der Umstand, dass auf dieser CD Informationen über mehr als 100 Steuerhinterzieher aus Deutschland gespeichert sind, welche eine beachtliche Geldsumme bei dem Schweizer Ableger von Leumi deponiert haben sollen. Anscheinend wurden schon durch ca. 100 Fahnder eine Woche lang die Privatwohnungen von etwa 50 Kunden der Bank durchsucht, so der Bericht des ARD-Morgenmagazins. Im Hinblick auf die früheren Steuer-CD´s seien im vorliegenden Fall die Summen wie gesagt wesentlich höher. Auch befänden sich unter den Verdächtigen mehrere prominente Namen.

Das Ganze ist für die Betroffenen äußerst problematisch, da die Gerichte früher eher bereit waren, eine Strafe zur Bewährung auszusetzen als heute. Wie bekannt, musste der frühere Post-Chef Klaus Zumwinkel z.B. 2009 trotz einer Verurteilung nicht ins Gefängnis. 2012 entschied der Bundesgerichtshof aber, dass künftig mit Haft rechnen muss, wer dem Fiskus mehr als 1 Million EUR an Steuern vorenthält.

Der Fall Hoeneß hat bereits hohe Wellen geschlagen und es ist nach wie vor offen, wie das Verfahren dort ausgehen wird. Der Fall zeigt aber auch, dass es unbedingt erforderlich ist, bei einer Selbstanzeige das Richtige zu tun, um nicht dem Fiskus doch noch ein Einfallstor zu eröffnen, so dass es zu einer Verurteilung kommt und möglicherweise eine Haftstrafe zu verbüßen ist.

Es sollte auch bei der Überlegung zu einer Selbstanzeige nicht außer Betracht bleiben, dass die Bundesregierung vorhat, zukünftig die Möglichkeit der Selbstanzeige zwar noch bestehen zu lassen, die Voraussetzungen aber immer weiter einzuschränken und zu erschweren. Es macht also wenig Sinn, noch darauf zu spekulieren, dass das Ganze einfacher wird, genau das Gegenteil dürfte der Fall sein.

Auf der anderen Seite soll es bei der Auswertung einer Steuer CD Probleme gegeben haben, so eine Mitteilungen des Steuertips vom 20.12.2013. Die Oberfinanzdirektion Koblenz musste einräumen, dass z.B. einige Konten doppelt erfasst waren und auch die Tatsache, dass die erworbenen Datensätze zu 45% ohne Adressangaben waren, war nicht unproblematisch. Ein internes Dossier, so der Steuertip, würde zudem deutlich machen, dass der Ankauf von Steuer CD´s eher als Druckmittel gesehen wird, um über die Presse für Nacherklärungen bzw. Selbstanzeigen zu sorgen.

Es wird definitiv noch zu klären sein, ob durch den rechtswidrigen Ankauf von Steuer-CD`s nicht doch ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren gegeben ist. Zwar haben aus der Sicht der Finanzverwaltung das FG Rheinland-Pfalz positiv entschieden, die Sache ist jedoch beim BFH unter dem AZ.: VIII R 1/13 anhängig. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof auch diese rechtlich mehr als bedenkliche Vorgehensweise einfach durchwinkt.

Unabhängig davon sollte jeder Betroffene aber über die Möglichkeit einer Nacher-klärung/Selbstanzeige nachdenken, was akuter denn je bleibt, denn einige Banken in der Schweiz sind dazu übergegangen, die Kunden aufzufordern, eine Bescheinigung des Finanzamtes beizubringen, dass die Einkünfte im Ausland steuerlich erklärt sind. In manchen Fällen wurden sogar die Abhebungen vom Konto verweigert mit dem Hinweis, erst einmal diesen Nachweis zu erbringen.

Man muss auch damit rechnen, dass es plötzlich morgens an der Türe klingelt (siehe Beitrag "Wenn die Steuerfahnder vor der Türe stehen"), sodass man sich vorher unbedingt fachkundigen Rat einholen sollte. Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier   hat in vielen Fällen die Mandanten bei einer Nacherklärung/Selbstanzeige erfolgreich vertreten und es sind einige wichtige Punkte unbedingt zu beachten, welche eine solche Nacherklärung/Selbstanzeige zum Erfolg führen können. Das Verfahren Hoeneß sollte in jedem Fall vor Augen halten, ein solches Verfahren nicht einfach auf die leichte Schulter zu nehmen. Insbesondere, dies hat auch Rechtsanwalt Widmaier in vielen Fällen erfahren müssen, oft sind die Unterlagen der Bank unvollständig, es lagen teilweise falsche Berechnungen vor und man kann nicht schlicht und einfach die Bankauskünfte ungeprüft weiterleiten. Die Einholung professionellen Rates ist daher unbedingt zu empfehlen.
  • Der BSZ e.V. weist darauf hin, dass es für Betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Steuerehrlichkeit" gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
   

Dieser Text gibt den Beitrag vom 16. Januar 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
axwid

PROKON - Verzichtsaufruf nicht erfolgreich genug?

Nachdem die Prokon Unternehmensgruppe mit ihrem Aufruf an ihre Anleger vom 10. Januar diesen eine Planinsolvenz in Aussicht stellte, hinterlässt der Blick auf dessen Auswirkungen immer mehr Fragen. Zu den Hintergründen hatte der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. bereits ausführlich berichtet.


Nach wie vor wird für die Genussrechte des Unternehmens aus Itzehoe geworben und Anleger zahlen weiter Geld ein. Im Angebot sind bekanntlich Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen. Allein in den ersten zwei Wochen von 2014 sollen laut der Internetseite der PROKON insgesamt 8,4 Millionen Euro an Genussrechtskapital eingenommen worden sein. Ein stolzer Wert, betrachtet man die Hiobsbotschaft vom 10. Januar, in der eine Planinsolvenz für Ende Januar 2014 angekündigt wurde, wenn nicht 95 % der Genussrechtsinhaber auf eine Kündigung verzichten.

Umso mehr verwundert dieser Zufluss, da es auch nicht die erste Negativmeldung war, denn bereits Mitte Dezember teilte der Geschäftsführer Carsten Rodbertus seinen Anlegern mit, dass er gern die Zinszahlungen für das 2. Halbjahr 2013 nicht ausschütten, sondern für die Fertigstellung von projektierten oder im Bau befindlichen Windparks nutzen wolle. Bereits vorher hatte der BSZ e. V. warnend die Frage ,,Quo vadis Prokon?" gestellt.

Der massive Druck, der auf die Anleger mit dem Aufruf, kein Kapital abzuziehen und bestehende Kündigungen wieder zurück zu nehmen, aufgebaut wurde, zeigt scheinbar nicht die Wirkung, die sich Carsten Rodbertus erhofft hatte. Zwar sind mit Stand vom 15. Januar 2014 Kündigungen im Gegenwert von über 10 Millionen Euro zurückgenommen worden. Von den rund 75.000 Anlegern wurden bislang Genussrechte im Wert von knapp 200 Millionen Euro gekündigt.

Zudem ist die von PROKON gesetzte Frist bereits zur Hälfte abgelaufen. Setzt sich der jetzige Trend fort, scheinen die Folgen, die PROKON plakativ den Anlegern zuschreiben möchte, wahrscheinlicher zu werden.

Aus diesem Grund sollten sich Genussrechtsinhaber von erfahrenen BSZ-Vertrauensanwälten beraten lassen. Diese können nicht nur objektiv die Fakten darlegen, die zur einer informierten Entscheidung hinsichtlich des Aufrufes von PROKON führen kann und zusätzlich die Strategie für die kommende Zeit festlegt, sei es mit einer Insolvenz von PROKON oder ohne.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu 

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: BSZ e.V. Logo       
    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 16.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Januar 14, 2014

Prokon und andere Anlagepleiten: BSZ® e.V.: Aufklärungskampagnen im Bereich Anlegerschutz.

Nach Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. leiden Kapitalanleger vermehrt unter notleidenden Kapitalanlagen.  Das Abschöpfen der Kleinanleger hat dramatisch zugenommen. Dabei versprechen die Gründer windiger Anlagefonds ihren Kunden gewaltige Renditen - zum Beispiel für schrottreife Immobilien oder im Bereich erneuerbare Energien. 


Hier werden sagenhaft anmutende Gewinne in Aussicht gestellt. Die Frage von kritischen Marktteilnehmern wie die versprochenen Gewinne denn eigentlich entstehen sollen bleiben in der Regel unbeantwortet. Wird vor diesen Systemen gewarnt, hagelt es in sektenartiger Weise Kritik, die diese "geniale Idee des sehr erfolgreichen Unternehmens" vehement verteidigt und für die ausgesprochene Warnung beschimpft und mit Abmahnungen überzieht. Dabei entsteht leicht der Eindruck, dass der Schutz der Finanzhaie wichtiger ist, als der Schutz der gutgläubigen Kapitalanleger." 

Man sollte nie vergessen, dass sich hinter jeder Geldanlage eine Betrügerei verbergen kann. Daran ändert auch nichts wenn sich der Anbieter der werblichen Unterstützung durch  Prominente aus Politik und Wirtschaft bedient. Diese prominenten Köpfe und deren im Anlageprospekt abgedruckten "Anlage-Lyrik" buhlen nur um das Vertrauen der Anleger. Die Herrschaften die hier ihre Stimme -natürlich gegen Honorar- hergeben, haften den Anlegern für eventuell später eintretende Schäden natürlich nicht. Daher ist diese "vertrauensbildende Maßnahme" gleichzusetzen mit der Werbung für Tütensuppen oder Gummibärchen.  Als Anleger sollte man sich  nie unter Zeitdruck setzen lassen. Stattdessen gilt es die eigene Gier im Zaum zu halten und zunächst einmal alle Details sorgfältig zu prüfen. Der beste Schutz: Misstrauen!

Aus aktuellem Anlass wie z.B. Prokon, wird der BSZ® e.V. die Öffentlichkeit noch mehr als bisher über die Angebote der Geldvernichter  informieren. Anleger schädigende und benachteiligende Machenschaften wird der BSZ® e.V. auch unter Mithilfe der Medien in das Licht der Öffentlichkeit bringen.

Immer wieder glauben Anleger an Investments welche wesentlich höhere Erträge versprechen, als sie die Hausbank oder der eigene Vermögensberater offerieren können. Dass man sich bei einem solchen Sachverhalt jedoch getrost von seinem Geld verabschieden kann, dass wollen die Anleger offensichtlich am eigenen Leibe verspüren. So ist es auch möglich, dass Schneeballsysteme immer wieder viele  Tausende Geschädigte produzieren.

Jährlich fallen Tausende Anleger in Deutschland auf scheinbar lukrative Kapitalanlagen herein, geblendet von der Hoffnung auf das schnelle Geld oder die Rendite bringende Altersvorsorge.  Die dankbarsten Opfer sind oft jene, die bereits mehrfach über den Tisch gezogen worden sind. Zu groß ist die Hoffnung, das verlorene Geld wieder zurückzuholen, zu groß die Verlockung, doch noch reich zu werden. Eine Verlockung, die in Deutschland jährlich zu enormen Schäden führt. Denn noch immer ist Anlagebetrug gemessen an der gesamten Wirtschaftskriminalität das gewichtigste Delikt.

Jährlich verlieren Menschen in Deutschland  Milliarden von Euro an Anlagebetrüger, Finanzdienstleister und Banken  mit falsch deklarierten Aktien, Fonds, Rohstoffen, Optionen, Devisen, Immobilien und Grundstücken. Hier sind konkrete Maßnahmen erforderlich. Die Finanzhaie nutzen die Unerfahrenheit vieler Anleger rigoros aus. Die Dunkelziffer der statistisch nicht erfassten Fälle ist immens. Unseriöse, dubiose, für Anleger nachteilige oder kriminelle Angebote des Grauen Kapitalmarkts sind leider weit verbreitet. Unseriöse Anlageberater, geschönte Umsatzzahlen, verzögerte Ad hoc Meldungen und Insidergeschäfte sind oft Schuld, wenn Anleger Geld verlieren.

Sein besonderes Augenmerk wird der BSZ® e.V. dabei der Aufklärung potenzieller Opfer von windigen Kapitalanlagen richten. Denn keine Pleite wird so stark von den Opfern mit gestaltet wie bei einer  Kapitalanlage. Erst durch das Verhalten der Opfer wird das Abkassieren in vielen Fällen überhaupt erst ermöglicht. Wenn es gelingt diese Schwachstelle zu schließen, werden die potentiellen  Geldeinsammler kaum noch Chancen haben, ihre Absichten erfolgreich in die Tat umzusetzen.

Auch wenn die Täter durch das Einschalten von Anwälten, mit gerichtlichen Unterlassungserklärungen und abstrus hoch angesetzten Streitwerten versuchen, diese Informationen zu unterdrücken, weil ihre vermeintliche Seriosität in der Öffentlichkeit in Frage gestellt sei, steht für den BSZ® e.V. der Schutz potenzielle Opfer stets an erster Stelle, zumal deren Kenntnisse über den ,,Kapitalmarkt" defizitär sind.

Wie geschickt die Initiatoren von Kapitalanlagen oft arbeiten, ist auch an dem Umstand zu erkennen, dass Anleger häufig erst durch polizeiliche oder staatsanwaltliche Anschreiben im Zuge von Zeugenermittlung erfahren, dass Sie Opfer eines Anlagebetruges geworden sind. Wie schwierig es oft für den Anleger ist, kritische Anlagemodelle zu erkennen, zeigt die Tatsache, dass z.B. wie bei der Phoenix Pleite betrügerische Schneeballsysteme auch von den Wirtschaftsprüfern und den staatlichen Aufsehern nicht erkannt wurden. Auch beim größten Geldvernichter ,,Göttinger Gruppe" haben sich Politik, Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mit Rum bekleckert.

Institutionen die glauben auf Anlegerschutz in Deutschland das ,,Copyright" zu besitzen, haben Ihren Teil dazu beigetragen, dass die Anleger, länger als nötig ihr Geld bei der Göttinger Gruppe versenkt haben. Denn mit ihren Warnungen vor Anlegerschutzanwälten die vor Gericht gezogen sind, weil sie erkannt hatten, welch betrügerischem System Ihre Mandanten da aufgesessen sind, haben sie damit beigetragen, dass die Göttinger Gruppe länger als notwendig am Leben erhalten wurde. Dass die Klagen zum damaligen Zeitpunkt von den Gerichten meist abschlägig beschieden wurden, zeigt einmal den Stellenwert des Kleinanlegers bei Gericht, ist aber kein Grund einen ganzen Berufsstand als gierige Abzockeranwälte zu diffamieren und damit geschädigte Anleger daran hindert nachhaltig ihr Recht einzufordern.

Ein Großteil der Opfer von  gescheiterten Kapitalanlegern verzichtet wegen vermeintlich geringer Erfolgsaussichten und Unannehmlichkeiten auf eine Anzeigenerstattung. Auch zivilrechtlich lassen sich die Geprellten oft eher von dem Spruch ,,dass man kein ,,Gutes Geld" ,,Schlechtem Geld" hinterherwerfen soll leiten, statt auf gerichtlichem Wege sein Recht einzufordern und dabei auch dem Geldeinsammler das Handwerk zu legen. Die Anlageinitiatoren freuen sich über diese weit verbreitete Grundhaltung ihrer Opfer.

Für den BSZ® e.V. hat es sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Sachverhalte im Zusammenhang mit notleidenden Kapitalanlagen immer komplexer und komplizierter werden. Für die Entscheidung über das konkrete Vorgehen ist es deshalb hilfreich, möglichst viele belegbare Informationen beispielsweise über interne Vorgänge bei der Anlagegesellschaft, über mögliche Verfehlungen der Verantwortlichen oder über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit etwaiger Anspruchsgegner zu haben. Gerade wenn viele Anleger sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, lassen sich aus diesem Kreis heraus zahlreiche nützliche Informationen sammeln. Die BSZ® Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger ist hierfür seit  15 Jahren Anlaufstelle und Forum.

Der BSZ® e.V. beobachtet permanent den Grauen Kapitalmarkt und unterrichtet, kompetent und rechtzeitig die Geschädigten bei unseriösen und für den Anleger nachteiligen Angeboten. Aufgrund erstklassiger Kontakte und guter Zusammenarbeit mit Behörden, Anlegerschutzanwälten und Informanten der Szene kommt dieser Informationsvorsprung auf diesem Gebiet voll den geschädigten Anlegern zugute.

Der BSZ® e.V. empfiehlt, nur Interessengemeinschaften beizutreten, die von seriösen und kompetenten Anlegerschutzanwälten geführt werden. Die BSZ® Interessengemeinschaften werden ausschließlich durch renommierte Anlegerschutzanwälte vertreten. Die BSZ® Interessengemeinschaft ist ein Konzept, in dem mit guter Organisation, Vernetzung und geschickter Kooperation, die eigenen Machtquellen zur Rechtsdurchsetzung optimal genutzt werden. Daraus ergibt sich nicht nur mehr Chancengleichheit sondern auch eine neue Qualität der Zusammenarbeit zwischen den Betroffenen und ihren Rechtsvertretern und den Institutionen und Akteuren der Gegenseite.

Der Zweck dieser Interessengemeinschaften ist die Prävention gegen unseriöse Kapitalanlagen, der Informationsaustausch unter Anlegern, die Unterstützung und Hilfestellung bei der Erstberatung, die Unterstützung bei der Verfolgung von Schadensfällen in Zusammenarbeit mit Behörden, Anwälten und Presse in Deutschland, die Empfehlung für den speziellen Fall geeigneter Rechtsanwälte und die Bündelung von Interessen bei einer Vielzahl von Geschädigten.

Für die geschädigten Anleger sind oft sofort konkrete Maßnahmen erforderlich. Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Aufnahme in eine "BSZ® Interessengemeinschaft" und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll verbessern!

Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Nulltarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.

Auf den  BSZ® e.V. Internetplattformen www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  stellen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz und Kapitalanlagerecht ein. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de                                                                             

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Bildquelle: © Kai-Niemeyer / www.pixelio.de     
     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 14.01.2014 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Debi Select: Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - Anleger erhalten Zahlung in Höhe von mehr als EUR 250.000,00 von Haftpflichtversicherung

Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.


Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Augsburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten. In einem weiteren Verfahren vor dem LG Landshut konnte im Rahmen eines Vergleichs mit der Haftpflichtversicherung eines Anlageberaters eine weitere Zahlung in Höhe von mehr als EUR 185.000,00 für den betroffenen Anleger realisiert werden.

Beide Beträge wurden bereits ausbezahlt und an die Debi Select Anleger ausgekehrt, erklärt BSZ e.V. Anlegherschutzanwalt  István Cocron, von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 450 geschädigte Anleger der Debi Select vertritt. ,,Nach den nun vorliegenden Urteilen und Vergleichen, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt Cocron.

Die Kanzlei hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt Rechtsanwalt Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu              

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:  

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Istvàn Cocron
             

Dieser Text gibt den Beitrag vom 14. Januar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbcoc

Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds und Self-Made-Capital / Drohen den Anlegern Verluste?

Wie einigen Pressemitteilungen zu entnehmen war, reißen auch die Diskussionen bzw. Spekulationen um die Firmen Nitro Invest, Dima 24, NCE Fonds , Euro Grundinvest und Self-Made-Capital nicht ab.In der Diskussion stehen zahlreiche Unternehmen, aber auch tausende von Anlegern, welche nicht unerhebliche Summen in Fonds und sonstige Investitionen der oben genannten Firmen investiert haben.


Teilweise konnte bereits gerichtlich festgestellt werden, dass zwischen diesen Firmen und den dahinter stehenden Verantwortlichen sogenannte ,,persönliche Verflechtungen" vorhanden waren, so dass sich der Eindruck nicht verwehren ließ bzw. lässt, dass hier die Vermittlung von zahlreichen Fonds einzig und allein im Sinne der oben benannten Firmen erfolgt ist bzw. sein könnte.

Die Firmen haben nämlich im Hinblick auf den Vertrieb von Fonds und sonstigen Kapitalanlagen die Besonderheit vorzuweisen, dass sowohl der Vertrieb als auch sonstige klassischen Tätigkeiten, wie z. B. die Involvierung von Treuhandgesellschaften, sozusagen ,,aus einer Hand" stammten. Diese Verflechtungen innerhalb dieser Firmen führen dazu, dass sämtliche Entscheidungen und Geschicke jeweils von den Verantwortlichen gesteuert werden können bzw. konnten. Es wurde auch der Vorwurf laut, dass hier sog. ,,Strohmanngeschäftsführer" eingesetzt wurden, welche nur im Vordergrund tätig waren. Die tatsächlichen Entscheidungen wurden aber von den Gründern der Gesellschaften getroffen. Es entstand daher bei den Anlegern der Eindruck, diese Firmen seien unabhängige Emissionshäuser.

Bei vielen Fonds-Modellen stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hier tatsächlich um klassische Investitionen gehandelt hat oder aber hier systematisch Investitionen so verschleiert wurden, dass für den einzelnen Anleger nicht mehr zu durchschauen ist bzw. war, wie das Kapitalanlagemodell genau funktionieren sollte.

So bestand möglicherweise der Geschäftszweck dieser Fonds darin, zum Beispiel in Genussrechte zu investieren. Zahlreiche Fonds sind und waren jedoch so aufgebaut, dass Gelder, vergleichbar mit einem Dachfonds, investiert wurden und einen sogenannten Blindpool-Charakter aufwiesen. Bei einem derartigen Fonds ist nicht klar, wie genau die Gelder dann investiert werden.

Nunmehr häufen sich die Mitteilungen über die Nitro Invest GmbH, welche die Hauptgesellschafterin der Emissionshäuser Euro Grundinvest, Self-Made-Capital, NCI New Capital und Panthera Fund ist. Anleger, welche über die benannten Firmen Kapitalanlagen getätigt haben, sollten daher zumindest prüfen lassen, ob möglicherweise Ansprüche gegen die Vermittler/Berater oder sogar gegen die Fonds-Gesellschaften zustehen. Bereits der Inhalt der Prospekte könnte Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche geben.

Hierbei handelt es sich zum Beispiel um folgende Fonds:

Self-Made-Capital Emirates 1 bis Self-Made-Capital 9 Rendite Fonds,
Euro Grundinvest AG,
NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co. KG,
Euro Grundinvest Deutschland 12 GmbH & Co. KG,
NCI New Capital Invest USA 16 etc.


BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu   

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel



Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 14.01.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
.
aw