Der BSZ e.V. hat bereits über die Warnungen der Stiftung Warentest bezüglich Prokon berichtet. Die kritischen Pressestimmen wollen seitdem nicht verstummen. Prokon macht nach wie vor Werbung und wirbt weiteres Anlegergeld ein. Im Angebot sind Genussrechte, welche jährlich 6 - 8 % Zinsen erbringen sollen.
Wie Prokon nach übereinstimmenden Pressemitteilungen verlautbaren ließ, haben zwischenzeitlich knapp 75.000 Anleger insgesamt EUR 1,37 Milliarden angelegt. Alle Zinsen werden nach wie vor ordnungsgemäß bedient.
Nach Informationen des Handelsblattes vom 17.12.2013 würden die jüngsten Zahlen des Konzerns jedoch Grund zu großer Sorge geben und nach detaillierten Berechnungen des Handelsblatts sollen die von Prokon einkalkulierten Gewinne aus dem Bereich der erneuerbaren Energien bei weitem nicht ausreichen, um die vertraglich vereinbarten Zinsen an die Anleger zu bezahlen. Laut Handelsblatt können die derzeit aufgetretenen riesigen Verluste aus dem Bereich Windenergie nur durch das Einwerben von erheblichen Mitteln an neuem Kapital ausgeglichen werden. Das Handelsblatt verweist ferner auf die Zeitschrift ,,Test", welche von einem ,,Schock für Anleger" spricht.
Nach den Zahlen des Handelsblatts können die zu erbringenden Mittel nur durch neu eingeworbenes Anlegergeld von insgesamt 316 Millionen Euro ausgeglichen werden. Fraglich sei aber, ob Anleger weiterhin bereit sind erhebliche Mittel in Genussscheine von Prokon anzulegen oder ob nicht womöglich im Rahmen der vereinbarten Kündigungsfristen Kapital abgezogen werden könnte.
Wie die Heidelberger BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht Seelig und Widmaier bereits berichteten, sind Schadensersatzansprüche insbesondere dann möglich, wenn Anleger vom Banken, Versicherungen oder anderen Beratern zur Anlage in Prokon überredet wurden und hierbei nicht korrekt über eventuelle Risiken aufgeklärt wurden. Immer dann, wenn das hier tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko und die besonderen Risiken einer Anlage in Form von Genussrechten nicht ausführlich erläutert wurden und der Anleger nicht sachgerecht aufgeklärt wurde, könnten Ersatzansprüche, welche sich u.a. auf die Rückabwicklung richten, gegeben sein.
Aber auch dann, wenn keine Beratung stattfand und Schadensersatzansprüche gegen Berater u.a. ausscheiden, ist im Falle einer Insolvenz ratsam, zeitnah tätig zu werden, um nicht völlig leer auszugehen. Da Genussrechte grundsätzlich nachrangig behandelt werden, ist für den Fall einer Insolvenz mit kaum einer relevanten Quote zu rechnen und schon deshalb ist dringend die Sicherung noch vorhandenen Vermögens ratsam. Auch hierzu bedarf es einer sachgerechten Beratung.
Der BSZ weist darauf hin, dass es von Vorteil ist, spezialisierte Fachanwälte für Bank und Kapitalmarktrecht und gegebenenfalls auch Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. In Anbetracht der in aller Regel sehr hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der nicht unerheblichen Anlagesummen sollten sich Rechtsuchende nicht durch vermeintliche Billigangebote im Bereich der Rechtsberatung davon abhalten lassen, eine sachlich fundierte und verlässliche Rechtsberatung durch spezialisierte Fachanwälte zu erhalten.
- Für weitere Informationen können sich Prokon-Anleger der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Prokon anschließen.
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Axel Widmaier
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.12.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
widmsee