Dienstag, November 05, 2013

S & K: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Arrestbeschlüsse

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner erstreiten Arrestbeschluss gegen Verantwortliche vor Gericht. Im Fall S & K hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main umfangreiche Vermögenswerte bei Sicherstellungen bei den Verantwortlichen sicher gestellt, die inzwischen im sog. ,,Bundesanzeiger" veröffentlicht wurden, wie z.B. diverse Immobilien, Uhren, Kraftfahrzeuge, etc.


Geschädigte S & K-Anleger können versuchen, hierauf zuzugreifen, z.B. vorläufig durch einen Arrestantrag. Den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten aus Berlin ist es inzwischen gelungen, einen ersten gerichtlichen Arrestbeschluss gegen die Verantwortlichen des Falls S & K für einen Geschädigten zu erwirken, weitere zahlreiche Arrestanträge der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind noch bei Gericht anhängig und dürften in den nächsten Tagen entschieden werden. Mit diesem Arrestbeschluss können Geschädigte nun versuchen, auf die sicher gestellten Vermögenswerte zuzugreifen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner, der den Arrestbeschluss erwirkt hat, hierzu:

,,Geschädigte sollten beachten, dass hierbei das sog. Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sicher gestellten Vermögenswerte zugreifen. Ein schnelles Handeln ist daher geboten. Auch sollten Geschädigte beachten, dass es sich empfiehlt, einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit den Arrestanträgen zu beauftragen, denn hier können zahlreiche Fehler gemacht werden, der Arrestanspruch und Arrestgrund müssen detailliert dargelegt werden. Wie mir bekannt ist, haben auch diverse Gerichte schon einige Arrestanträge abgewiesen, so dass immer die Besonderheiten des Falls berücksichtigt werden müssen und auch überlegt werden sollte, vor welchem Gericht ein Arrestantrag gestellt werden soll."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 05.11.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

Darlehensfortführung nach Ende der Zinsbindung

Die meisten Darlehensnehmer bezahlen überhöhte Zinsen und können sie von ihrer Bank zurückfordern! Teilweise hohe Schäden durch Falschberechnung. Fordern Sie jetzt zu viel gezahlte Beträge zurück. 


Ein ganz typischer Fall aus der Praxis eines Kreditnehmers: Für die Finanzierung seines Hausbaus nahm ein Bankkunde Anfang dieses Jahrtausends ein Darlehen bei seiner Bank auf, das er innerhalb der nächsten dreißig Jahre tilgen wollte. Hierfür vereinbarte er zugleich einen Festzinssatz über - nehmen wir an 5 %  p.a. nominal - für zunächst fünf oder auch zehn Jahre, um für diesen Zeitraum Planungssicherheit für seine monatlichen Bank-Rückzahlungen, bestehend aus Tilgung und Zinsen, zu erhalten.  Nach Ablauf dieses Zeitraums wollte sich der Kunde dann erneut mit dem Gedanken auseinandersetzen, ob er für den Fortgang der Darlehensfinanzierung wieder einen weiteren Festzins oder einen variabel verzinsten Fortgang mit der Bank vereinbaren würde.

Wie auch immer nun sich die Bank oder auch der Darlehensnehmer geeinigt haben: In jedem Fall wurde nun ein neuer Zinssatz vereinbart, variabel oder auch fest.

Und aus unserer täglichen Praxis können wir berichten, dass die Bank in den allermeisten Fällen die neue Höhe des Zinssatzes nicht entsprechend der Rechtsprechung festlegt, so Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner. Denn wenn nach Ablauf der Zinsbindung ein Darlehen noch nicht zurückgezahlt ist, ist eine Bank bei der Zinsfortschreibung nicht frei!

Folgender Hintergrund zu Ihrem Verständnis:

Das Konzept der Zinsfortführung entspricht dem der Zinsanpassung: Zu Vertragsbeginn besteht ein sog. Äquivalenzabstand zwischen dem Vertragszinssatz (im Verhältnis Bank/Kunde) und dem vereinbarten Referenzzins (im Verhältnis Bank/Refinanzierung). Im Vertrag wird - wie im obigen Beispiel - dann eine Kapitalnutzungsdauer von dreißig Jahren vereinbart, und die Zinsfestschreibung wird auf fünf oder auch auf zehn Jahre festgelegt.

Wie bestimmt sich nun der neue Zinssatz nach Ablauf der Zinsfestschreibung von fünf oder auch zehn Jahren?

Die Bank nimmt den dann aktuell gültigen Referenzzins und addiert dann den ursprünglichen Äquivalenzabstand, der zu Beginn des Darlehens für die gesamte 30-jährige Gesamtlaufzeit einvernehmlich zwischen Bank und Kunde festgelegt wurde, hinzu. Dies ergibt dann den neuen Zinssatz für die Zinsfortführung.

Auf Grundlage dieses Zinssatzes muss die Bank den Vertrag nämlich weiterrechnen, so die Rechtsauslegung der neuesten BGH-Rechtsprechung.

Hierbei kann der Kunde entscheiden, ob er einen weiteren Anpassungszeitraum von fünf oder auch zehn Jahren oder den Vertrag variabel mit einem Anpassungszeitraum von bis zu drei Monaten fortführen möchte. Aber auch er kann nicht aufgrund der Marktlage zu einem noch günstigen Zinssatz wechseln. Beide Seiten sind an dieses Konzept für die Zeit der vereinbarten Kapitalnutzung gebunden.

Mit dieser Regelung wollten die BGH-Richter die für Kunden nachteilige Praxis verhindern, dass eine Bank ihren Kunden zunächst mit einem niedrigen Zinssatz in einen Vertrag lockt, nach Ablauf der Zinsbindung anschließend aber diese Kundenbindung ausnutzt und die Zinsen nach Belieben erhöht. Denn der Kunde ist meist an die Bank gebunden, weil das Kreditinstitut vielfach die als Sicherheiten überlassene Grundschuld für eine Umschuldung nicht freiwillig freigibt. Will die Hausbank über einen neuen Zinssatz verhandeln, muss sie also erst das alte Kapitalnutzungsrecht beenden. Das heißt, sie müsste den Kredit zurückfordern. Besteht aber die Kapitalnutzung bis zum Tilgungsende weiter, muss das Geldhaus das einmal vereinbarte Äquivalenzverhältnis weiter einhalten. Die Bank darf diese zentralen Vertragskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge zu ihren Gunsten ändern. Eine Anhebung der Zinsen über den Äquivalenzabstand hinaus ist während des laufenden Kapitalnutzungsrechts zugunsten der Bank nicht zulässig.

Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass bei den Bankkunden der Äquivalenzabstand zum Referenzzins zunächst sogar negativ war; d.h. die Bank hatte mit dem Bankkunden also einen sehr günstigen Zinssatz unterhalb des Referenzzinses vereinbart, quasi als ,,Lockmittel", so Rechtsanwalt Kurdum.

Aber: Nach Ablauf der Zinsfestschreibung hätte dieser Äquivalenzabstand bei der Zinsfortführung eingehalten werden müssen, denn das Kapitalnutzungsrecht bestand ja weiter.

Was war aber - wie so häufig - passiert?

Rechtsanwalt Kurdum sowie seine spezialisierten Gutachter haben nachgerechnet: Bekanntermaßen sind die Zinsen und auch die Referenzzinssätze in den letzten Jahren im Durchschnitt immer weiter gefallen und haben Tiefststände erreicht. Und so hätten die neu vereinbarten Zinssätze mit dem Kunden auch weiter fallen müssen, natürlich zugleich immer unter Wahrung des anfangs vereinbarten Äquivalenzverhältnisses!

Wir erleben nun aber in der regelmäßigen Praxis, dass zum einen viele Zinssenkungen teilweise überhaupt nicht an die Kunden weitergegeben werden und zum anderen noch darüber hinaus das Äquivalenzverhältnis zulasten des Kunden nicht eingehalten wird - und zugunsten der Bank.

Hierbei erreichen die kumulativen Schäden des Kunden mitunter sechsstellige Bereiche!

Doch dies muss sich kein Bankkunde bieten lassen. Ein mit der sicherlich nicht leichten Materie vertrauter Rechtsanwalt wird die richtigen Mittel finden, nach Möglichkeit außergerichtlich und effizient die überzahlten Beträge für seinen Mandanten von der Bank zurückzuhalten - ohne dass das Vertragsverhältnis zu der Bank leiden muss!

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. 11. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
drspäkurd

Montag, November 04, 2013

Windreich Insolvenz, Anleger sollten jetzt handeln bevor es zu spät ist

Im September 2013 hat der Windpark-Entwickler Windreich Insolvenz  in Eigenverantwortung angemeldet. Dadurch ist das Unternehmen vor dem Zugriff der Gläubiger zunächst geschützt, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Geschäfte übernimmt.  Wird die Sanierung nicht erfolgreich durchgeführt, droht die Insolvenz.


Der Kurs der Anleihe ist seitdem stark zurückgegangen. Anleger fragen sich zu Recht, ob sie Chancen haben ihre Einlagen wiederzusehen oder ob sie irgendwann auf die  Konkursmasse verwiesen werden. Dann drohen hohe Verluste von 80 % oder mehr, da zunächst alle vorrangigen Gläubiger ausgezahlt würden.

Zurzeit versuchen sich Anleger zu organisieren, um zu versuchen, die Firma zu retten - mit noch offenem Ausgang.

Viele Kleinanleger waren aufgrund ökologischer Gesichtspunkte beziehungsweise dem Grundsatz der Nachhaltigkeit motiviert, ihr Geld Windreich anzuvertrauen. Dass dadurch teilweise die vollständigen Ersparnisse von Kleinanlegern verloren gehen können war den allermeisten Sparern nicht bewusst, da den Anlegern das Totalverlustrisiko in aller Regel nicht hinreichend verdeutlicht wurde

Es ist derzeit nicht absehbar, in welcher Höhe die zahlreichen Gläubiger mit einer Begleichung ihrer offenen Forderungen rechnen können.

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte und Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig sowie Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier mitteilen, können neben Forderungen gegen Windreich unter Umständen andere Beteiligte in Anspruch genommen werden. Viele Anleger wurden im Zusammenhang mit dieser Geldanlage von Beratern, Vermittlern oder auch Banken nicht vollständig über alle möglichen Risiken beraten und aufgeklärt. In diesen Fällen sollten Anleger zeitnah prüfen lassen, ob ihnen Ansprüche gegen andere Beteiligte- welche nicht in Zahlungsschwierigkeiten sind-  
zustehen können.

Auch Anleger, welche ohne eine Beratung, also von sich aus, ihr Erspartes investiert haben, sollten nicht resignieren, denn es können unter Umständen Ansprüche aus Prospekthaftung beziehungsweise unzureichender Aufklärung bestehen. Anleger sind im Übrigen gut beraten, ihre Forderungen unverzüglich nach einer eventuellen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zeitnah zur Insolvenztabelle anzumelden.

Dem BSZ e.V. ist es gelungen, zwei der in Kapitalanlagefällen renommiertesten deutschen Rechtsanwälte für die Betreuung Betroffener Anleger zu gewinnen. Die BSZ Vertrauensanwälte Seelig und Widmaier vereinen 30 Jahre anwaltliche Erfahrung im Bereich Anlegerschutz und den damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Fragen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Seelig ist einer der erfahrensten Anlegerschützer der ersten Stunde. Er hat mittlerweile über 1500 Anleger in Kapitalanlagefällen bundesweit vertreten und zahlreiche im Bereich des Anlegerschutzes teils wegweisende Entscheidungen vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesgerichtshof, für Anleger erstritten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Widmaier berät geschädigte Anleger seit vielen Jahren über die steuerlichen Konsequenzen, insbesondere bei der Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses bzw. im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Rechtsanwalt Widmaier ist seit über 15 Jahren als Fachanwalt für Steuerrecht tätig und hat im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit sich mit den steuerlichen Auswirkungen verschiedener Anlageprodukte eingehend beschäftigt.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,Windreich-Anleihen" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. November  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
widseel

Schiffsbeteiligung im Altersheim verkauft

Rentnerin erstreitet Schadensersatz gegen die Commerzbank - Falschberatung beim LF-Flottenfonds IV.


Milliarden von Euro, die inzwischen von zigtausenden Anlegern in schiffbrüchigen Fonds verloren wurden, dürften hinreichend gezeigt haben, dass Schiffsbeteiligungen für eine Altersvorsorge nicht geeignet sind. Gleichwohl haben Banken vielfach gerade älteren Menschen entsprechende Fonds empfohlen. Bankberater schreckten auch nicht davor zurück, Schiffsbeteiligung an Menschen, die im Altersheim leben, zu empfehlen.

Doch statt in einen sicheren Hafen für den Ruhestand wurde das Ersparte in stürmisches Gewässer "gelotst". Dass heute viele Schiffsfonds in höchster Seenot sind, ist bekannt. Nun konnte eine zum Beratungszeitpunkt (2004) schon 71 Jahre alte Anlegerin Schadensersatzansprüche gegen die Commerzbank AG durchsetzen. Das Landgericht Itzehoe sprach der Klägerin in einem Urteil vom 26.09.2013  Schadensersatz in Höhe von rund 12.700 Euro zuzüglich Verzugszinsen plus entgangenen Gewinn sowie die Erstattung der Anwaltskosten zu.

Damit erhält die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel vertretene Klägerin ihre investierte Summe abzüglich zwischenzeitlich erhaltener Ausschüttungen zurück. Zugleich muss die Commerzbank AG die Anlegerin von der Rückzahlungsverpflichtung gegen den "LF-Flottenfonds IV" freistellen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Anlegerin damals vor der Zeichnung des Schiffsfonds LF-Flottenfonds IV falsch beraten wurde; insbesondere wurde ihr von der Bank verschwiegen, dass diese eine verdeckte Vertriebsprovision (Rückvergütung) von der Fondsemittentin erhielt und damit eigene Umsatzinteressen verfolgte.

Anlegerin wünschte Sicherheit und Flexibilität

Die Anlegerin hatte im November 2004 eine Beteiligung an der MS "Manhattan" und der MS "Fernando" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG - die beiden Schiffe bilden den LF-Flottenfonds IV - in Höhe von insgesamt nominal 20.000 US-Dollar (zzgl. 5% Agio) gezeichnet. Die Klägerin wünschte für ihr Kapital ausdrücklich Sicherheit und Flexibilität. Ob solche risikobehafteten Anlagen mit einer gut 15jährigen Laufzeit Rentnern überhaupt empfohlen werden durften, musste das Gericht angesichts der verschwiegenen Rückvergütung allerdings nicht mehr entscheiden.

Bankberatung im Seniorenheim

Bereits zwei Wochen zuvor hatte das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 11.09.2013) einem 87jährigen Anleger, der sich ebenfalls im Jahr 2004 an den beiden Schiffen des "LF-Flottenfonds IV" beteiligt hatte, Schadensersatz wegen Falschberatung in Höhe von gut 32.000 Euro zzgl. Verzugszinsen und entgangenem Gewinn zugesprochen. Auch er war von der Commerzbank AG beraten worden - und zwar innerhalb des Seniorenheims, in dem er damals schon lebte und die Commerzbank AG eine kleine Zweigstelle unterhält. Urteilsbegründung auch hier: Die Beraterin hätte den Anleger über die von der Bank vereinnahmten Rückvergütungen (sog. "Kick-Backs") aufklären müssen.

Doppelte Schädigung von Rentnern

Leider ist immer mehr zu beobachten, dass Banken auch berechtigte Ansprüche außergerichtlich  brüsk zurückweisen und auch ältere Anleger auf eine Klage verweisen. Gerade für ältere Menschen - teilweise über 80 Jahre alte Kläger/innen - ist eine Klage über mehrere Instanzen eine extreme Belastung. Das Kalkül derartiger Banken ist allzu offensichtlich: Die meisten Rentner werden auf eine Klage verzichten. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Dietmar Kälberer zu diesen Geschäftspraktiken: ,,"ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert."

Vielzahl von Klagen schlägt hohe Wellen

Ähnlich wie bei einigen anderen Schiffsfonds hat auch beim Containerschiffsfonds Lloyd LF 48 Flottenfonds IV allein die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Kälberer & Tittel  für ihre - überwiegend älteren - Mandanten bereits mehr als 100 Klagen eingereicht. Zahlreiche Fonds haben mit den Auswirkungen des Panamakanal-Ausbaus auf die Vercharterung ihrer Containerschiffe zu kämpfen. "Diese Schiffe werden für den verbreiterten Kanal zu klein und damit zu unwirtschaftlich sein. Diese erhalten derzeit schon zumeist nur noch kurzfristige Verträge zu deutlich verringerten Charterraten. Mit der Eröffnung des verbreiterten Panamakanals wird dieser weit verbreitete Schiffstyp froh sein müssen, wenn sie überhaupt noch eine Charter erhalten", schätzt Rechtsanwalt Kälberer die Folgen des verbreiterten Panamakanals ein.

Zahlungsunfähigkeit droht

Eine der beiden Schifffahrtsgesellschaften des LF-Flottenfonds IV  ist schon insolvent, bei der anderen besteht das das unmittelbare Risiko der Zahlungsunfähigkeit. Immer mehr Anleger klagen auf Schadensersatz gegen die Banken, die ihnen die Fondsbeteiligung vor knapp zehn Jahren verkauft haben. Ihr Vorwurf: Falschberatung. "Den Anlegern wurde schlicht verschwiegen, dass im Fonds enthaltene Schiffe der Panamax-Klasse aufgrund des Ausbaus des Panamakanals in absehbarer Zeit nicht mehr marktfähig sein würden", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Kälberer.

Ausbau des Panama-Kanals

In Emissionsprospekten vieler Fonds und in vielen Beratungen wurde es sogar als vorteilhaft dargestellt, wenn es sich um Panamax-Schiff handelte. Diese Schiffe seien die größten Schiffe, die den Panamakanal noch befahren können. Aber: Bereits seit Anfang 2001 war in den obersten Kreisen der Kanalbehörde Panamas von einem Ausbau des Kanals die Rede. Im Mai 2004 wurde dann Martin Torrijos als neuer Präsident von Panama gewählt. Sein Wahlprogramm hatte neben der Bekämpfung der Armut vor allem die Verbreiterung des Panamakanals zum Inhalt. "Im Emissionsprospekt des Flottenfonds IV war aber keine Rede davon, was dies für Schiffe der Panamax-Klasse bedeutet, obwohl mit der Erstellung entsprechender Gutachten etc. bereits fleißig der Kanalausbau vorbereitet wurde", sagt Kälberer.

Charterraten sinken dramatisch

Die Verbreiterung des Kanals wird voraussichtlich 2015 abgeschlossen sein. "Zukünftig können wesentlich größere Schiffe mit mehr als doppelt so viel Ladevolumen und damit mit deutlich geringeren Slot-Kosten (Kosten je TEU-Stellplatz) als bisher die Route durch den Panama-Kanal befahren als die herkömmlichen Panamax-Schiffe - und das war 2004 absehbar", so Anlegeranwalt Kälberer. "Das wird die Charterraten der Panamax-Schiffe natürlich drastisch verringern und somit auch ihren Marktwert. Hätten die Anleger von dieser Problematik gewusst, hätten sie wohl kaum in den Fonds investiert."

Branchenkrise dämpft Nachfrage

"Die Fondsgesellschaft setzt zwar immer noch auf das 'Prinzip Hoffnung' und eine Erholung des Chartermarktes - aus unserer Sicht sollten die Anleger aber keinesfalls darauf vertrauen", erklärt Kälberer. "Wie uns zahlreiche Mandanten erzählten, wurde die Fondsbeteiligung von den Vertriebsbanken häufig als sicheres bzw. konservatives Investment oder sogar zur Altersvorsorge empfohlen und nicht ausreichend auf die Risiken hingewiesen. Zudem haben die Banken oft nicht über die Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie als Rückvergütung von dem Fondsinitiator erhielten. In solchen Fällen haben Anleger Anspruch auf Schadensersatz. Dass jetzt eine Klagewelle auf die Vertriebsbanken zurollt, hat auch damit zu tun, dass demnächst für viele Anleger die Verjährung greift - genau zehn Jahre nach Zeichnung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen die Ansprüche."

Die Fondsgesellschaften versuchen häufig, die Anleger mit kurzfristigen Liquiditätsmaßnahmen und Markterholungsprognosen zu beruhigen. Anleger, die darauf vertrauen, laufen aber Gefahr, die Verjährungsfristen zu versäumen und damit auch ihre Chancen, vor Gericht zu ihrem Recht zu kommen.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ LF-Flottenfonds IV." anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. 11.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
kälbtit


Freitag, November 01, 2013

Vorfälligkeitsentschädigung: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!

In 80 % der Fälle haben sich die Banken verrechnet! Verschenken Sie kein Geld und holen Sie sich zuviel gezahltes Geld zurück! Vereinbaren Bank und Kunde in einem Immobiliendarlehensvertrag eine Kapitalnutzung und legen den Zinssatz für einen Zeitraum fest, darf die Bank mit diesen Zinseinkünften rechnen.


Häufig hat aber ein Kunde z.B. durch einen vorzeitigen Hausverkauf den Wunsch, den Kredit früher zu tilgen und den Vertrag vorzeitig zu beenden.  Das Interesse der Bank besteht auf der anderen Seite darin, den im Kreditvertrag garantierten Zinsgewinn über die Laufzeit zu erlösen. Wenn die Bank also einer Vertragsverkürzung zustimmen soll, ist es nachvollziehbar, dass sie eine Entschädigung für den entgangenen Zinsgewinn verlangt.

Bis in die neunziger Jahre hinein haben die Banken völlig überzogene Entschädigungsforderungen gestellt, bis ihnen die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH seinerzeit Grenzen gesetzt und den Banken zwei unterschiedliche zu wählende Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Schadenshöhe vorgeschrieben hat.

Allerdings bis heute nur ein kleiner Fortschritt, so Rechtsanwalt und Bankkaufmann  Christian-Albrecht Kurdum von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner. Denn auch heute noch tauchen in ca. 80% (!) aller Bankenberechnungen Fehler auf. Es lohnt es sich noch immer in jedem Fall, eine Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen.

,,Ich schätze, in 80% aller Fälle von berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen haben sich die Banken deutlich zu ihren Gunsten verrechnet," so Rechtsanwalt Kurdum. Auf konkrete Zahlen angesprochen, schätzt Rechtsanwalt Kurdum, dass die Bankberechnungen durchschnittlich um ca. 20% zu hoch angesetzt seien, teilweise noch höher.

Insofern kann man fast davon sprechen, dass sich für manche Banken die vorzeitige Darlehensrückzahlung eines Kunden besser als der gesamte Kredit rechnet. Es lohnt sich einfach zu sehr für die Banken, falsch zu rechnen. Beachtlich ist dabei vor allem auch der hohe durchschnittlich Einzelschaden von knapp EUR 30.000,-- je Falschrechnung. Offensichtlich schlagen die Banken bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehens noch einmal richtig zu.

Doch dies muss man sich als Bankkunde nicht bieten lassen, oftmals kann die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung deutlich reduziert werden, teilweise können sogar bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurück gefordert werden.

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drspäkurd

Donnerstag, Oktober 31, 2013

Schifffonds: Hiobsbotschaften für Schifffondsanleger reißen nicht ab!

Wie einer Meldung der F.A.Z. vom 31.10.2013 zu entnehmen ist, reißen die Hiobsbotschaften für Schifffondsanleger nicht ab. Immer mehr Fondsschiffe fahren derzeit in die Insolvenz. Die Krise der Schifffonds nimmt nach neusten Angaben und entgegen einiger Mitteilungen der Fondsgesellschaften gerade nicht ab, sondern wird vielmehr noch verschärft.


Immer mehr Schifffonds müssen aufgrund gescheiterter Sanierungskonzepte oder aber auf Druck der die Schiffe finanzierenden Banken Insolvenz anmelden. So stieg die Zahl der Insolvenzen alleine in 2013 um fast 100 Insolvenzen im Gegensatz zum Vorjahr.

Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen Lage ist nach wie vor, dass die Schiffe nicht genügend Charterraten erwirtschaften, um die damals aufgenommenen Kredite bedienen zu können. Dies führt entsprechend dazu, dass die Bank den Druck auf die Fonds erhöht und teils zu Notverkäufen der Schiffe drängt. Berücksichtigt man, dass derzeit ca. 1000 Schiffe, was einem Drittel der deutschen Handelsflotte entspricht, wirtschaftlich nicht mehr dazu in der Lage sind, genügend Gelder zu erwirtschaften, so verdeutlicht dies die Krise 1 zu1.

Meldet ein Fonds mithin Insolvenz an, ist ein Totalverlust für die Anleger kaum noch zu vermeiden. Was damals als lukratives und sicheres Investment angeboten wurde, stellt sich nunmehr bereits nach wenigen Jahren als Totalverlust heraus. Hieran sind insbesondere die gesamte Schifffondsbranche, aber auch die Banken, welche derartige Projekte finanziert haben, Schuld. Teils wurden hier von Kapitalanlagegesellschaften, Vermittlungsgesellschaften und zahlreichen Beratern die Erlöse aus derartigen Fonds im Hinblick auf die erstellten Prognosen viel zu hoch angegeben. Anleger wurden daher in dem Glauben gelassen, dass die Schiffe über Jahre, nämlich über die Laufzeit des Fonds, wirtschaftlich arbeiten können. Die Krise war somit fast hausgemacht.

Leider trifft diese Entwicklung in der Regel aber nur die Schifffondsanleger, da die finanzierenden Banken im Falle eines Notverkaufs eines Schiffes aufgrund der Schiffshypothek - vergleichbar mit einer Grundschuld bei einer Immobilie - vorrangig bedient werden. Hierauf wurden die Anleger zu keinem Zeitpunkt hingewiesen. Erschwerend kommt hinzu, dass hier überwiegend Fonds betroffen sind, welche in Containerschiffe einer kleineren Schiffsklasse investiert haben. Diese Schiffe fahren fast zu 100 % nicht mehr wirtschaftlich. Lediglich Großcontainerschiffe können derzeit eine recht akzeptable Quote erzielen.

Ein weiteres Problem kommt für zahlreiche Fonds aber bereits ab dem Jahr 2015 hinzu. Ab diesem Zeitpunkt ist der vielbefahrene Panamakanal nämlich für Schiffe zugänglich, welche einer größeren Klasse angehören. Kleinere Schiffe werden daher folglich aufgrund dieser Entwicklung nicht aus der Krise herauskommen.

Ungeachtet dieser Entwicklungen sollten Anleger aber diese Verluste nicht ohne eine Prüfung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hinnehmen. Wurden nämlich die Fondsanteile durch Berater, Vertriebsfirmen oder sogar Banken vermittelt, bestehen gute Chancen, hier möglicherweise Schadensersatzansprüche gegenüber den Berater geltend zu machen.

Da es sich auf bei Schifffonds um unternehmerische Beteiligungen handelt und somit ein erhebliches Risiko bis hin zum Totalverlust besteht, wären Berater und Banken verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass derartige Beteiligungen nicht der Altersvorsorge dienen. Oft wurden Schifffonds an Anleger vermittelt, welche ausdrücklich mitgeteilt hatten, hier in eine sichere und solide Kapitalanlage investieren zu wollen. Hinzu kommen Beratungsfehler wie das Verschweigen des Wiederauflebens der Haftung durch die Rückforderung von zu Unrecht ausgezahlten Ausschüttungen. Ebenso spielen Währungsrisiken eine große Rolle im Rahmen der Beratung. Neben den klassischen Ansätzen für eine Falschberatung kommt bei Banken und Sparkassen noch hinzu, dass auf zusätzliche Rückvergütungen hinzuweisen gewesen wäre.

Ein wesentlicher Punkt kann auch darin bestehen, dass die der Fondsbeteiligung zu Grunde liegenden Prospekte erst zu spät oder sogar nach Zeichnung des Fonds übergeben wurden. Anleger hatten somit keine Gelegenheit die tatsächlichen Risiken aus einem derartigen Fonds zu erkennen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hängt somit individuell vom Einzelfall ab.
  • Da die Krise für betroffene Anleger kein Ende zu nehmen scheint, hat der BSZ die Interessengemeinschaft ,,Schifffonds in der Krise" gegründet. Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds in der Krise" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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aw

'Erdbeben' bei geschlossenen Immobilienfonds

Wölbern-Insolvenz rückt Krise der Branche in den Fokus- Nach der IVG hat nun mit der Wölbern Invest KG binnen weniger Wochen schon das zweite große Emissionshaus für geschlossene Immobilienfonds Insolvenz angemeldet.


"Was das für die rund 40.000 Anleger in den verschiedenen Wölbern-Fonds letztlich bedeutet, ist momentan noch nicht konkret abzusehen", sagt Rechtsanwalt Cord Veting von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Kälberer & Tittel. Er vertritt bereits etliche Wölbern-Fondsanleger in Gerichtsverfahren. "Die beiden Großinsolvenzen erschüttern jedenfalls die Immobilienfondsszene in ihren Grundfesten, das Geschäftsmodell geschlossener Immobilienfonds kommt erheblich ins Wanken. Denn es geht nicht nur um erhebliche Schieflagen, sondern auch um die Begleitumstände", sagt Anwalt Veting.

Bei Wölbern Invest wird dem Firmenchef Heinrich Maria Schulte von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, in mehr als 300 Fällen insgesamt 137 Mio. Euro veruntreut zu haben; er sitzt seit einigen Wochen in Haft. Der hoch verschuldete Immobilienkonzern IVG hatte kürzlich schon mitgeteilt, keine neuen Fonds mehr auflegen zu wollen. Massive Kreditfinanzierung innerhalb vieler Fonds, hohe versteckte Kosten, zu optimistische Prognosen der Fondsmanager, und nun die Insolvenzen von zwei der größten deutschen Emissionshäuser. "Das Ganze bringt das ohnehin schon beschädigte Image von geschlossenen Immobilienfonds als vermeintlich sichere Sachwertanlage noch stärker ins Wanken; auch innerhalb der einzelnen Fonds wurde oft zuviel auf Kredit finanziert, was erheblich zu den finanziellen Schieflagen der Fonds beigetragen hat", erklärt Anlegeranwalt Veting. "Die Leidtragenden sind am Ende die Anleger, die bereits oft vom Fondsmanagement aufgefordert wurden, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen, und die ihre Altersvorsorge immer häufiger in Trümmern sehen."

Mögliche Auswirkung auf Bankenfinanzierung

Die Insolvenz der Wölbern Invest KG und - wenige Tage zuvor - der Wölbern Fondsmanagement GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit kann sich laut Veting auf die Bankenfinanzierung einzelner Fonds insofern auswirken, als dass Wölbern Invest als Absicherung hier ausfällt. Die Vorgängergesellschaft, das Bankhaus Wölbern & Co., aus der die Wölbern Invest KG hervorging, hatte sich gegenüber mehreren finanzierenden Hypothekenbanken als Sicherungsgeber verpflichtet. "Wenn nun Immobilien niedriger bewertet werden als mit den Banken veranschlagt und damit die Loan-to-value-Klausel verletzt wird, dann kann sich dies negativ auf die Fondsanleger auswirken: Die Wahrscheinlichkeit, dass Anlegern Ausschüttungen vorenthalten werden, nimmt noch zu", so Veting. Eine Loan-to-value-Klausel besagt, dass das Verhältnis zwischen Kredithöhe (Loan) und Immobilienwert (Value) eine bestimmte Grenze - beispielsweise 70% - nicht übersteigen darf. Wird die Klausel gebrochen, so hat die Bank Sonderrechte bis hin zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits.

Konkreter Sanierungsbedarf

Der bei der Wölbern Fondsmanagement GmbH als Sanierungsgeschäftsführer eingesetzte Insolvenzverwalter Bernd Depping hatte angekündigt, beim aktiven Management einzelner Fonds mitzuwirken. Dieses stärkere Durchgriffsrecht bedeutet für die Anleger möglicherweise noch weniger Einwirkungsmöglichkeiten als zuvor. "Sie müssen damit rechnen, dass von ihnen bald weitergehende Sanierungsbeiträge zum Beispiel in Form von zusätzlichen Ausschüttungsrückzahlungen verlangt werden", so Veting.

Was können Anleger jetzt tun?

"Auf Ebene ihrer jeweiligen Fondsgesellschaft haben Anleger wenig Möglichkeiten; es sei denn, sie haben wie bei den beiden Wölbern-Immobilienfonds Österreich 04 und Deutschland 01 das Management ausgetauscht und einen eigenen Kandidaten an die Spitze gewählt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass sie ihre Anspruchsgrundlagen gegenüber der Bank, die ihnen damals den Fonds vermittelt bzw. empfohlen hat, prüfen", erklärt Anlegeranwalt Veting. Häufig haben Banken fehlerhaft beraten, insbesondere haben sie häufig nicht über ihre vereinnahmten Vertriebsprovisionen aufgeklärt und/oder die Anlage als sicher und besonders zur Altersvorsorge geeignet empfohlen - Stichwort 'Betongold'. "Wir haben in ähnlichen Fällen bei Immobilienfonds schon in zahlreichen Fällen Schadensersatzansprüche von Anlegern gerichtlich durchgesetzt", sagt Veting. "Auch Wölbern-Anleger haben hier vielfach gute Chancen, die aber im Einzelfall individuell geprüft werden müssen."

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 31.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
kälbtitvet

Mittwoch, Oktober 30, 2013

Anlegern des Fonds Sea Class 6 - Zwei-Produkten-Tanker - wurde mit Datum vom 09.10.2013 mitgeteilt, dass die Sanierungsbemühungen und das Restrukturierungskonzept zwar von einer Mehrheit der Anleger angenommen wurden. Dennoch wurde bisher das benötigte Kapital zur ,,Rettung des Fonds" nicht aufgebracht. Dies bedeutet im Klartext, dass Anleger des Sea Class 6 Schifffonds ebenso die drohende Insolvenz der Gesellschaft hinnehmen müssten.


Betroffene Anleger sollten diesbezüglich jedoch nicht untätig bleiben. Es bestehen nämlich hinreichende Gründe, die Vermittlungsgesellschaften bzw. Berater als auch vermittelnde Banken in Anspruch zu nehmen.

So wurden Schifffondsbeteiligungen nicht selten auch an Anleger verkauft, welche eine sichere Kapitalanlage wünschten. Teilweise handelte es sich hierbei auch um Anleger, die ausdrücklich den Wunsch der Altersvorsorge äußerten. Betrachtet man sich die Rechtsprechung, sind jedoch unternehmerische Beteiligungen in Form von Kommanditgesellschaften nicht dazu geeignet, das Anlageziel der Altersvorsorge zu verwirklichen. Die Fonds hätten somit überhaupt nicht vermittelt werden dürfen.

Ungeachtet dessen bestehen weitere Haftungsgründe in der Regel darin, dass auf ein Wiederaufleben der Haftung gemäß den §§ 171 ff. HGB nicht hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass teils erhebliche Weichkosten, d. h. Kosten für die Vermittlung, Verwaltung etc., nicht offengelegt wurden, obwohl sie eine kritische Größenordnung von über 15% erreicht hatten. Ist dem Anleger nämlich nicht klar bzw. weiß der Anleger nicht, dass nur ca. 75-80% seines Geldes tatsächlich in die Schiffe investiert werden, besteht eine Aufklärungspflicht der Berater.

Hinzu kommt bei der Vermittlung von Banken, dass diese teilweise für die Vermittlung von geschlossenen Fonds zusätzliche Rückvergütungen erhalten haben. Nach wie vor sprechen zahlreiche Gerichte in dieser Konstellation den Anlegern Schadensersatzansprüche zu.

Ob die Sanierung des Fonds noch realisierbar ist, ist fraglich, weshalb Anleger handeln sollten.  Anleger des Sea Class 6 sollten daher die Entwicklung und die drohende Insolvenz nicht einfach hinnehmen, sondern einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu Rate ziehen.

Der BFZ e. V. hat hierzu die Interessengemeinschaft ,,Sea Class 6/Schifffonds" gegründet.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/Sea Class 6" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Wölbern Invest meldet Insolvenz an / Anleger sollten handeln!

Wie der Presse zu entnehmen ist, ist neben der Wölbern Fondsmanagement GmbH nunmehr auch die Wölbern Invest KG aus Hamburg zahlungsunfähig und hat Anfang dieser Woche einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Herr Tjark Thies von der Kanzlei Reimer bestellt.


Diese Meldung dürfte für die insgesamt 40.000 Anleger nunmehr ein weiterer Schock sein, da diese Entwicklung in offensichtlichen Zusammenhang mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft gegen den Inhaber und ehemaligen Chef von Wölbern Invest zusammenhängt. Wie die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hat, soll hier der Vorwurf der Untreue in mehr als 300 Fällen im Raum stehen. Insgesamt geht es um EUR 137 Millionen, welche möglicherweise aus einzelnen Fonds unrechtmäßig entnommen wurden.

Neben der Wölbern Fondsmanagement GmbH ist nunmehr auch eine zweite Gesellschaft aus dem Wölbern Konzern insolvent.

Es liegt nahe, dass die Insolvenz dieser beiden Tochterunternehmen dazu führen wird, dass auch einzelne Anleger um ihr Kapital fürchten müssen. Es wurde zwar seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters der insolventen Wölbern Fondsmanagement GmbH mitgeteilt, dass absehbar sei, dass die Insolvenz keinerlei negative Auswirkungen auf die Immobilienfonds haben wird. Die nunmehr hinzugetretene Insolvenz der Wölbern Invest KG könnte allerdings 40.000 Anleger betreffen.

Betroffene Anleger, welche Wölbern Fonds gezeichnete haben, sollten diese Entwicklungen nicht ohne eine Reaktion hinnehmen. Vielmehr sollten sie sich bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einen Rat einholen, ob möglicherweise Schadenersatzansprüche aus der Vermittlung und Anlageberatung geltend macht werden können. Des Weiteren sollten Anleger darauf bedacht sein, ihre Interessen zu bündeln, sodass möglicherweise im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine gestärkte Position und Einflussmöglichkeit gegeben sein könnte.

Trotz der laufenden Ermittlungsverfahren und der ungewissen Zukunft der einzelnen Immobilienfonds bestehen hinreichende Ansatzpunkte dafür, dass auch im Rahmend der Vermittlung von geschlossenen Wölbern Fonds auf Risiken, wie z. B. das Totalverlustrisiko, dass Wiederaufleben der Haftung, Währungsschwankungen und auch weitergehende Risiken nicht hingewiesen wurde. Teilweise wurden geschlossenen Immobilienfonds auch als sichere Kapitalanlage an Anleger mit dem Anlageziel der Altersvorsorge oder einer konservativen Anlage vermittelt. Auch hier können die Beratungsgesellschaften und Berater, oder aber auch Bank, auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt die Rückvergütungsproblematik, wenn in den Vertrieb Bank und Sparkassen involviert waren. Dies ist vom Einzelfall abhängig.

Bei diesen Entwicklungen sollte auch nicht unbeachtet bleiben, dass die Wölbern Invest mit dem Liquiditätspool Modell bereits für erhebliche Zweifel und einem Verlust des Vertrauens bei den Anlegern gesorgt hatte. Die Umsetzung des Liquiditätspools konnte nur durch ein Gericht gestoppt werden. Somit konnte zumindest gesichert werden, dass Gelder aus finanzstarken Fonds an notleidende Fonds weitergeleitet wurden. Nunmehr droht den Anlegern aber dennoch ein Totalverlust.

Betroffene Anleger sollten auch nicht unberücksichtigt lassen, dass der Inhaber und Chef von Wölbern Invest durch seine Vorgeschichte maßgebend an den möglicherweise eintretenden Verlusten beteiligt gewesen sein könnte. Es wird daher von entscheidender Bedeutung sein, dass sich die Anleger unter einander austauschen und ihre Interessen bündeln.  Der BSZ e. V. hat daher neben anderen Anlegerschutzorganisationen eine Interessengemeinschaft ,,Wölbern Invest / Wölbern Fonds" gegründet. Betroffene Anleger sollten daher einer Interessengemeinschaft beitreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 30.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
aw

Dienstag, Oktober 29, 2013

FFK Environment GmbH stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Unternehmen FFK Environment GmbH hat nach eigener Darstellung am 24. Oktober 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht Cottbus gestellt.


Das 1992 gegründete Unternehmen mit Sitz in Peitz bei Cottbus erwirtschaftete noch  im Jahr 2012 Umsatzerlöse von 23,4 Millionen Euro und beschäftigt derzeit rund 90 Mitarbeiter. Die auf die Produktion von Sekundärrohstoffen spezialisierte Gesellschaft emittierte im Jahr 2011 eine Anleihe (ISIN: DE000A1KQ4Z1) mit einem Nominalvolumen i.H.v. EUR 16 Millionen Euro bei einer Laufzeit bis 2016 und einer Verzinsung in Höhe von 7,45 % p.a.. Ob und inwieweit diese Anleihe zurückgeführt werden wird, ist nicht bekannt.

Betroffene Anleger stehen aber nicht chancenlos dar. Denn in Betracht kommt neben einer etwaigen Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle für die Geschädigten insbesondere ein Vorgehen gegen die Anlageberater. ,,Dies gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Anleihe immanenten Risiken aufgeklärt haben", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. ,,Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den Anlegern die Anleihe empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anleihe und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FFK Environment GmbH  gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 29.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

cllblub

Montag, Oktober 28, 2013

Medico Nr. 33: LG Rottweil verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 11.10.2013 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 verurteilt.


Im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 33 empfohlen.

Das Landgericht Rottweil geht völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeuge wurde der damalige Berater vernommen sowie der Ehemann der Klägerin. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts die Klägerin beraten, denn dieser stellte den Fonds unter Zuhilfenahme des Prospekts vor.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Rottweil als erwiesen an, dass der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hat. Das Gericht hat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der Berater die Angaben im Fondsprospekt zur Fungibilität relativiert und verharmlost hat.


Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Rottweil auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.  Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Rottweil auch nicht als verjährt an. Der Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Steuervorteile sind aber, so das Landgericht Rottweil, nicht anzurechnen! Bezüglich eines kleinen Betrages hinsichtlich entgangenen Gewinns wurde die Klage abgewiesen.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kläügerin aus den Fondsbeteiligungen verurteilt. Die Bonnfinanz hat Berufung eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, wie das OLG Stuttgart entscheiden wird.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 28.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
driröt

Samstag, Oktober 26, 2013

Medico Nr. 32: OLG Stuttgart bestätigt LG Heilbronn: Bonnfinanz muß zahlen!

OLG Stuttgart bestätigt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte vor dem Landgericht Heilbronn erstrittenes Urteil vom 25.01.2013 - Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung muß Schadensersatz bezahlen und die Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 rückabwickeln.

Zur Erinnerung: im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.

Das Landgericht Heilbronn ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die Situation erarbeitet hat."

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen Rechenschaftsberichte durchzulesen.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet. Die Klage wurde hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Beide Seiten hatten Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Rechtssprechung des LG Heilbronn und riet dazu, die Berufungen zurück zu nehmen. So geschah es. Das Urteil des LG Heilbronn ist damit rechtskräftig! Die Bonnfinanz muß daher Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der Fondsbeteiligung bezahlen!

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 26.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

driröt

Donnerstag, Oktober 24, 2013

Zuviel gezahltes Geld bei Vorfälligkeitsentschädigung - Kunden können Berechnungsentgelt zurückfordern.

Nach einem nun rechtskräftig gewordenen Urteil können Kreditkunden der Commerzbank pauschale Gebühren im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Die Bank hatte ein pauschales Entgelt (300 Euro) zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und Nichtabnahmeentschädigung bei der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits verlangt.


Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die entsprechenden Klauseln im April dieses Jahres ein Urteil erstritten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 23 U 50/12, Urteil vom 17.04.2013) urteilte nach Berufung der Commerzbank zu Gunsten der Verbraucherzentrale; die Bank verzichtete auf Revision bezüglich der beiden Klauseln.

Kreditnehmer haben weitere Möglichkeiten

"Bankkunden haben im Zusammenhang mit Vorfälligkeitsentschädigungen bei Baufinanzierungsverträgen noch weitere Möglichkeiten, die manchen noch nicht bewusst sind", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt André Tittel von der Berliner Kanzlei Kälberer & Tittel. Er weist darauf hin, dass in der Vergangenheit Banken teilweise mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen gearbeitet haben, insbesondere in den Jahren 2006 bis 2009. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei solchen Verträgen bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden, wenn die Bank nicht zwischenzeitlich korrekt über den Widerruf belehrt hat. Und: Selbst bei heute noch laufenden Baudarlehen mit Zinsbindungsfrist kann der Kreditvertrag widerrufen werden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

"Verschiedene Banken und Sparkassen hatten damals standardisierte Mustertexte zur Widerrufsbelehrung verwendet, die aufgrund der Formulierung 'Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung' nicht der gesetzlichen Regelung entsprachen", erklärt Anwalt Tittel. Durch das Wort "frühestens" sei nicht eindeutig erkennbar, wann die Widerrufsfrist beginne - so entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Urteil vom 17.10.2012 (Az. 4 U 194/11).

Sparkasse klagte auf 12.006,66 Euro Vorfälligkeitsentschädigung

In dem Rechtsfall vor dem OLG Brandenburg hatten Sparkassenkunden im April 2008 zwei Darlehen in Anspruch genommen, die sie nach Rückabwicklung des finanzierten Grundstückskaufvertrages vorzeitig zurückzahlten. Sie hatten die Verträge im September 2010 widerrufen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht begonnen habe und somit auch noch nicht abgelaufen sei. Die Sparkasse klagte aber auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.006,66 Euro. Diese Klage wurde vom Landgericht Potsdam abgewiesen. Die anschließende Berufung der Sparkasse wurde dann vom OLG Brandenburg ebenfalls abgewiesen.

Die Sparkasse berief sich im Zusammenhang mit der Verwendung des Musterformulars auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Diese Schutzwirkung hätte gegriffen, wenn die Sparkasse das Musterformular - inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung - eins zu eins übernommen hätte. Aber sie hat es in dem mit "Widerrufsrecht" überschriebenen Abschnitt an mehreren Stellen geändert und so die Schutzwirkung aufgehoben. Der Widerruf der Darlehensnehmer war also auch mehr als zwei Jahre nach Darlehensvereinbarung noch wirksam, wie das OLG Brandenburg bestätigte.

Auswirkung auf laufende Kreditverträge

"Das Urteil hat Auswirkungen bis heute - mit der Folge, dass Darlehensnehmer ihre Kreditverträge bei Vorliegen der Anspruchsgrundlagen heute noch widerrufen können, ohne zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet zu sein", sagt Anwalt Tittel. Sie hätten dann die Chance, ein neues Darlehen zu wesentlich günstigeren Zinsen aufzunehmen und durch eine solche Umschuldung viel Geld zu sparen. Im Einzelfall muss das Vorliegen der Anspruchsgrundlagen aber genau geprüft werden.

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kälbtit


SEB Kapitalprotekt Substanz P: LG Mönchengladbach verurteilt Bank zu Schadensersatz in Höhe von rund EUR 350.000,00

Das Landgericht Mönchengladbach hat einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger Schadenersatz in Höhe von EUR 349.978,02 nebst Zinsen zugesprochen. Das Landgericht Mönchengladbach folgte der Auffassung der Rechtsanwälte, dass der Bankberater den Anleger bei Erwerb von Anteilen am SEB Kapitalprotekt Substanz P fehlerhaft beraten hatte.


Offene Immobilienfonds wurden nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vielen Anlegern als sichere und täglich verfügbare Anlagen empfohlen. Mittlerweile mussten zahlreiche Anleger leider die Erfahrung machen, dass die Rücknahme der Immobilienfondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Liquidation des Fonds erfolgt.

Auch in dem vor dem Landgericht Mönchengladbach verhandelten Fall wurde ausgeführt, dass der Anleger eine sichere Anlage und jederzeit verfügbare Anlage wünschte. Unter diesen Voraussetzungen wurde ihm der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P angeraten. Dieser Empfehlung folgte der Anleger. Nach der Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach war der Anleger im Rahmen der Beratung allerdings darauf hinzuweisen, dass der in dem Portfolio des Dachfonds SEB Kapitalprotekt Substanz P enthaltene Fonds SEB Immoinvest vor dem Erwerb der Dachfondsabteile durch den Anleger bereits einmal die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte. Da eine derartige Aufklärung nicht festegestellt werden konnte, sprach das Landgericht Mönchengladbach dem Anleger Schadensersatz in Höhe von EUR 349.978,02 zu nebst Zinsen in Höhe von 2,7 % p. a. seit den Erwerbszeitpunkten zu. 

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Kläger in diesem Verfahren vertrat, begrüßt die Rechtsauffassung des Landgerichts Mönchengladbach. Ein Anleger, der auf die Möglichkeit Wert legt, jederzeit an das investierte Kapital gelangen zu können, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz darauf hinzuweisen, dass bei Erwerb von Immobilienfondsanteilen eine Aussetzung der Anteilsrücknahme und nachfolgend eine Fondsliquidation erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn - wie bei einem Dachfonds - ein Zielfonds die Rücknahme der Anteile aussetzt, weil dies die Gefahr einer Schließung des Dachfonds erhöht.

Falls - wie vom Landgericht Mönchengladbach angenommen - keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt. Anleger die sich falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.

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Mittwoch, Oktober 23, 2013

MS Wehr Nienstedten - Insolvenzverwalter reicht Klagen gegen Anleger ein.

Der Insolvenzverwalter der MS Wehr Nienstedten Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG hat nun die ersten Anleger des Fonds verklagt. Entsprechende Klageschriften wurden in den letzten Tagen den Gesellschaftern zugestellt. 

Als Klagegrund wird hierbei ein ,,Darlehensrückzahlungsanspruch und Haftkapitaleinforderung"  genannt. Ausweislich der Klageschrift haben die Anleger Ausschüttungen erhalten, bei denen es sich nicht um Gewinne, sondern um ein Darlehen gehandelt habe.

,,Die Betroffenen sollten sich gut überlegen, ob sie die Forderung des Insolvenzverwalters erfüllen, ohne sich zu verteidigen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB die bereits Anleger der MS Wehr Nienstedten Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vertritt. ,,Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes ist aber unserer Ansicht nach nicht der Fall. Hinzu kommt, dass dem Insolvenzverwalter unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte kann dabei auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuellstes Beispiel sind hier zwei Urteile des Landgerichts Itzehoe von Ende Januar 2013, in denen die comdirect bank AG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 50.000,00 an zwei von CLLB Rechtsanwälten vertretene Anlegern verurteilt wurde, weil diese nicht ordnungsgemäß über die weichen Kosten bei einem Schiffsfonds aufgeklärt wurden. In einem weiteren Verfahren hat nun das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Hinweis erteilt, dass die Berufung der Targobank gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe ohne Aussicht auf Erfolg sei. Die Bank hat daraufhin die Berufung zurück genommen, sodass das Urteil nun rechtskräftig ist. ,,Diese Rechtsprechung ist nach unserer Bewertung für Aktivklagen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber abschließend.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber        

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. 10.  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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