OLG Stuttgart bestätigt von der BSZ e.V.
Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte vor dem Landgericht
Heilbronn erstrittenes Urteil vom 25.01.2013 - Bonnfinanz Aktiengesellschaft
für Vermögensberatung und Vermittlung muß Schadensersatz bezahlen und die
Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 rückabwickeln.
Zur Erinnerung: im zugrunde liegenden Fall
wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am
Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.
Das Landgericht Heilbronn ging völlig selbstverständlich
vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der
Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung
des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des
Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die
Situation erarbeitet hat."
Die Aufklärungs- und Beratungspflichten
wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.
Nach der Beweisaufnahme sah es das
Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über
Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch
die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um
die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die
Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für
den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen
Verhaltens berufen.
Die Ansprüche der Klägerin sah das
Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob
fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger
treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an
einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu
betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen
Rechenschaftsberichte durchzulesen.
Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte
dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz
geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin
für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des
Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.
Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die
Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht
Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet. Die Klage wurde
hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Beide Seiten hatten Berufung
eingelegt. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Rechtssprechung des LG
Heilbronn und riet dazu, die Berufungen zurück zu nehmen. So geschah es. Das
Urteil des LG Heilbronn ist damit rechtskräftig! Die Bonnfinanz muß daher
Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der
Fondsbeteiligung bezahlen!
- Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine
BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.eu/Anmeldeformular?PHPSESSID=1c4acabd4ecb15641122a893944688f3
Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich
Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die
Rechtslage vom 26.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl
zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.
driröt
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen