Samstag, Oktober 26, 2013

Medico Nr. 32: OLG Stuttgart bestätigt LG Heilbronn: Bonnfinanz muß zahlen!

OLG Stuttgart bestätigt von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte vor dem Landgericht Heilbronn erstrittenes Urteil vom 25.01.2013 - Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung muß Schadensersatz bezahlen und die Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 32 rückabwickeln.

Zur Erinnerung: im zugrunde liegenden Fall wurde der Klägerin von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 32 empfohlen.

Das Landgericht Heilbronn ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der Ehemann der Klägerin sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts der Klägerin die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten eine "Lösung für die Situation erarbeitet hat."

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Heilbronn als erwiesen an, daß der Berater die Klägerin nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte. Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, daß es der Klägerin damals um die Altersvorsorge ging und sie dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn auch kausal für den Schaden. Die Klägerin kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche der Klägerin sah das Landgericht Heilbronn auch nicht als verjährt an. Die Klägerin kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn den Anleger treffe, so das LG Heilbronn, keine Obliegenheit, im Interesse der Beklagten an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsrist Nachforschungen zu betreiben. Auch war die Klägerin nicht verpflichtet, die jährlichen Rechenschaftsberichte durchzulesen.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die die Klägerin für das Darlehen erbracht hatte, welches ihr vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Allerdings wurden die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, in Abzug gebracht. Außerdem hat das Landgericht Heilbronn die gezogenen Steuervorteile angerechnet. Die Klage wurde hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Beide Seiten hatten Berufung eingelegt. Das OLG Stuttgart bestätigte letztlich die Rechtssprechung des LG Heilbronn und riet dazu, die Berufungen zurück zu nehmen. So geschah es. Das Urteil des LG Heilbronn ist damit rechtskräftig! Die Bonnfinanz muß daher Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der Fondsbeteiligung bezahlen!

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Medico Fonds gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.


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Foto Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich                                                                  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage vom 26.10.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können sowohl zu einer anderen Einschätzung der Rechts- als auch der Sachlage führen.

driröt

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