Donnerstag, August 08, 2013

Solar Millennium: BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten Rückabwicklung!

Großer Erfolg für Anleger der Solar Millennium AG! Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte erstreitet Rückabwicklung gegen ehemalige Vorstände und Vertriebsunternehmen Solar Millennium Invest AG!


Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte konnte vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für 11 Anleger in diversen Klagen, die als Einzel- und sog. ,,Sammelklagen" vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth geführt wurden, die fast vollständige Rückabwicklung der Verluste, die die vertretenen mit den Anleihen Nr. 7 und Nr. 8 erlitten haben, erreichen:

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth verurteilte in den diversen noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 25.07.2013 die ehemaligen Vorstände B., B. sowie auch das Vertriebsunternehmen, die Solar Millennium Invest AG, zum fast vollständigen Schadensersatz an die von Dr. Späth & Partner vertretenen Anleger. Lediglich wegen der geltend gemachten außergerichtlichen Kosten wurde die geltend gemachte Gebühr etwas reduziert und die Klagen in geringem Umfang abgewiesen.

Die 6. ZK des Landgerichts Nürnberg ist der Ansicht, dass im Textteil des jeweiligen Prospektes das Risiko, welches sich aus einer Zusammenschau der bisherigen Geschäftstätigkeit der Solar Millennium AG, ihres damaligen Geschäftsschwerpunktes, der Struktur der Verbindlichkeiten und der ungewissen Zukunftsaussichten ergab, nicht mit der gebotenen Klarheit und Vollständigkeit zum Ausdruck kam.

Hierfür wurden die ehemaligen Vorstände B.B. in den noch nicht rechtskräftigen Urteilen des LG Nürnberg-Fürth aus Prospekthaftung im engeren Sinne verurteilt und die Solar Millennium Invest AG aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Verfahren wurden von dem BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham) von Dr. Späth & Partner für die Anleger geführt. Rechtsanwalt Dr. Walter Späth hierzu: ,,Wir freuen uns für diesen großen Erfolg für die Anleger, die von uns erstrittenen Urteile für 11 Anleger zeigen, dass geschädigte Solar-Millennium-Anleger keinesfalls chancenlos sind."

Lediglich gegen den ebenfalls verklagten Wirtschaftsprofessor G., der als Aufsichtsratsmitglied der Solar Millennium Invest AG tätig war, wurden die Klagen abgewiesen. Damit konnten die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erneut einen beachtlichen Erfolg für geschädigte Solar-Millennium-Anleger erzielen.
Bereits vor einiger Zeit hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth diversen Klagen von Anlegern statt gegeben.

Allerdings hatte die 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vor einiger Zeit diverse Klagen, die von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten Dr. Späth & Partner geführt wurden, abgewiesen, hier laufen jedoch die Berufungsverfahren gegen die ehemaligen Vorstände und die Solar Millennium Invest AG.

Dr. Späth weiter: ,,Neu ist meines Wissens, dass, zumindestens meiner Kenntnis nach, erstmalig auch die Solar Millennium Invest AG, und somit das Vertriebsunternehmen der Anleihen der Solar Millennium AG zum Schadensersatz verurteilt wurde. Da hier die Haftung nicht aus Prospekthaftung im engeren Sinne begründet wurde, sondern aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, haben Anleger teilweise noch deutlich länger Zeit, um ihre Ansprüche gegen die Solar Millennium Invest AG, bei der es sich um ein 100%iges Tochterunternehmen der Solar Millennium AG handelt und die seit dem Jahr 2010 mit dem Vertrieb der Anleihen der Solar Millennium AG beauftragt war,", durchzusetzen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.08.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Mittwoch, August 07, 2013

43. Sachwert Rendite-Fonds Holland: Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert.

Die Anleger des Immobilienfonds 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG wurden nun von der Treuhandgesellschaft aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen.


Ursächlich hierfür ist, wie die finanzierende Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 an die Treuhandkommanditisten der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erklärt, die schwierige Vermietungs- und Vermarktungssituation des Immobilienmarktes in den Niederlanden. Daher müsse, so die Sparkasse KölnBonn weiter, eine deutliche Reduzierung der Darlehenssumme erreicht werden. Dies könne nur durch Fälligstellung eines Teils des Darlehens und der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch die Anleger erfolgen.

,,Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende  Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Gesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits Anleger der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG vertritt. ,,Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes hat bisher aber weder die Treuhandgesellschaft noch die Sparkasse KölnBonn ausreichend dargelegt."

Die Sparkasse KölnBonn beruft sich vielmehr auf die Außenhaftung der Anleger gegenüber der Sparkasse KölnBonn und stützt sich hierbei auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet, wenn den Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt wird. ,,Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, erstellt die Sparkasse KölnBonn aber ein nach unserem Verständnis überaus gewagtes Konstrukt. Denn demnach haften die Anleger für ,,die der Fondsgesellschaft gegenüber der Sparkasse KölnBonn obliegenden Verbindlichkeiten ... als mittelbarer Kommanditist über die TVP - die Ihnen gegenüber einen entsprechenden Befreiungsanspruch hat - gegenüber der Sparkasse gemäß den Regelungen in den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag." (Zitat aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013).

Rechtsanwalt Luber hierzu: ,,Ob diese unmittelbare Inanspruchnahme der Anleger unter Umgehung der Fonds- und Treuhandgesellschaft tatsächlich wirksam ist, ist nach unserer Einschätzung überaus fraglich. Denn fraglich ist insbesondere, ob die Treuhandgesellschaft tatsächlich einen Befreiungsanspruch gegenüber den Treugebern hat und sich dadurch einer Haftung entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Treuhänderin unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
  • Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ,,MPC Holland Immobilienfonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. August  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Montag, August 05, 2013

LBB-Invest Stratego Grund wird aufgelöst.

Das Fondssterben der Immobilienfonds geht weiter. Nach Mitteilung der LBB Investment GmbH wird nunmehr auch der Stratego Grund, ein Dachfonds, aufgelöst.


Begründet wird Liquidation damit, dass mittlerweile 3/4 der Zielfonds geschlossen sind oder sich in Auflösung befinden. Eine grundlegende Verbesserung der Situation ist aktuell nicht absehbar. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Sondervermögens dieses Fonds sind ohnehin seit dem 30.03.2012 ausgesetzt und bleiben dies weiterhin.

Für die Anleger stellt sich nunmehr die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger derartiger Immobilienfonds betreut, wurden diese Anlageprodukte von Banken oder freien Finanzberatern nicht selten als sichere Anlage vertrieben, die es dem Anleger ermöglichen würden, jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen. Diese Ausführungen sind, wie nunmehr auch die Anleger des Stratego Grund erfahren müssen, leider nicht zutreffend.

Der Anleger ist jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn er die Fondsanteile auf Beratung hin erworben hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 23.03.2012, Aktenzeichen 2-19 O 334/11 festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem weiteren Urteil, Aktenzeichen 2-12 O 81/11 darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapitals wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist. Erst kürzlich, nämlich mit Urteil vom 13.02.2013 hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil, Aktenzeichen 9 U 131/11 bestätigt, dass eine Hinweispflicht der Bank über die Gefahr einer zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen besteht.

Falls keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.
  • Auf der Basis einer derartigen Falschberatung sollten betroffene Anleger daher prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.  Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,LBB Stratego Grund"  anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05. August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
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Viele Kapitalanleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen!

Auf dem Kapitalanlagemarkt tummeln sich  viele Scharlatane, Hochstapler und Betrüger. Jahr für Jahr gehen Milliarden Euro durch dubiose Geldanlagen verloren. 


Oft tauchen dabei die gleichen Personen immer wieder auf, nur Name und Fassade wechseln ständig. Die Schadenshöhe wächst scheinbar ungebremst. In den letzten Jahren fand durch eine Reihe spektakulärer Anlagepleiten eine ungeheuere Geldvernichtung statt. Die Geschädigten sind oft Kleinanleger, die dabei nicht selten ihre komplette Altersvorsorge verlieren.

Für die Milliardenschäden bei den Banken, Kapitalanlegern und Steuerzahlern zeichnen nicht nur unfähige und unseriöse Marktteilnehmer sondern oft auch die erste Garnitur der internationalen Anlagebetrüger-Clique verantwortlich. Diese "kriminelle Oberschicht", die immer an ersten Adressen residiert, kann ganze Finanz- und Staatssysteme erschüttern.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die hierfür nötige Information. Viele Anleger haben überhaupt kein Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden auch diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger auch dann Millionen von Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.

Viele Anleger werden nach Strich und Faden um ihre gesamten Ersparnisse betrogen, so werden immer noch dubiose Immobiliengeschäfte organisiert und dabei gigantische Gewinne eingestrichen. Unseriöse Anbieter erleichtern ihre Kunden um Millionenbeträge und denken sich dabei teilweise absolut utopische Geschichten aus, um das Geld der Kunden locker zu machen. So unterschiedlich die Charaktere, so unterschiedlich sind auch die Geschichten und Methoden, mit denen die Betrüger ihre Kunden um gigantische Beträge prellen.

Aber dann, wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom "guten Geld" was man dem "schlechten Geld" nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung!

Geschädigte Anleger die von scheinbar seriöser Seite immer wieder die gleiche Aussage hören, glauben schließlich selbst daran. Menschen lassen sich besonders dann von einer Meinung überzeugen, wenn sie diese mehrmals hören. Dabei ist es egal, ob mehrere Personen diese Auffassung teilen oder ob immer wieder die gleiche Person die Meinung äußert. Das haben amerikanische Wissenschaftler in Tests mit über tausend Freiwilligen herausgefunden. Demnach erhöht das Wiederholen einer Meinung die eigene Glaubwürdigkeit und die Zuhörer bewerten den Standpunkt als allgemein bekannt, auch wenn dieser es in Wirklichkeit nicht ist. Die Studie zeigt, wie Menschen eine Meinungsäußerung bewerten und wie leicht eigene Eindrücke beeinflusst werden können!

Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen nicht nur mit aufklärendem Material versorgt, sondern seitens der Anbieter auch reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen aufgefordert. Die dabei zu Grunde gelegten Gegenstandswerte werden dabei oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Abmahnschreiben überhäuft. Es ist bezeichnend, dass es oft die  größten Kapitalvernichter sind, welche die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung einer sachlichen Auseinandersetzung vorziehen.

Die geschädigten Anleger überlegen sich natürlich, wie sie wieder an ihr in den Sand gesetztes Geld herankommen. Hier bieten sich viele Helfer an. Die Gefahr vor Augen, nochmals Geld in den Sand zu setzen, lässt so manch geschädigten Kapitalanleger glauben, dass ihm nunmehr kostenlose Hilfe zuteil wird. Unterstützt wird er in diesem Irrglauben, durch interessierte Kreise die immer wieder von Abzockern sprechen, die den bereits geschädigten Anlegern noch den letzten Euro aus der Tasche ziehen wollen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. rät zur Vorsicht: Um keine teure Überraschung zu erleben, sollte man bedenken, dass renommierte Anlegerschutzanwälte in der Regel nicht zum Nulltarif arbeiten! So ist es auch nicht verwunderlich, dass diese "0 Euro Helfer" außer ihrer blumenreichen Beschreibung der eigenen guten Absichten und die der ach so schlechten Mitbewerber oft nichts anzubieten haben.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder "Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.eu  eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlegebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. trägt dazu bei, dass die wirtschaftsstarken Hintermänner und Initiatoren, Vorstände von Vertriebsgesellschaften, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die für die rechtliche Gestaltung, Prospektgestaltung und in bestimmten Fällen auch für den Vertrieb des Kapitalanlageproduktes verantwortlich oder mitverantwortlich sind, als Verursacher der Anlagepleiten, nicht mehr so oft unbekannt bleiben oder ungeschoren davonkommen und schon am nächsten Geldvermehrungssystem stricken können. Der BSZ e.V. gewährt einen Blick in die unseriöse Variante des Anlagegeschäfts. Da wird unter anderem die Rolle so machen Wirtschaftsprüfers hinterfragt aber auch aufgezeigt zu welchen Mitteln der Mensch greift, um möglichst viel Geld zu sparen. Es geht dabei immer um Finanzen, Immobilien, Sicherheit und vor allem um Vertrauen.

Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) wird auch weiterhin mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Er wird für Kapitalanleger und Verbraucher wertvolle Informationen liefern und dazu sensibilisieren, nicht alles an Anlageversprechen zu glauben, was ihnen vorgegaukelt wird. Gerade in der jetzigen Zeit, in der selbsternannte Anlagegurus- und Initiatoren Hochkonjunktur haben und mit satten Renditeversprechen auf Kundenfang gehen und die Angst der Menschen vor einem Alter in Armut ausnutzen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V.

Verständlicherweise zögern viele geschädigte Kapitalanleger ihr Geld mit allen möglichen rechtlichen Mitteln zurückzufordern. Aber jede Verzögerung reduziert die Chance auf einen Erfolg.  Der BSZ e.V. bietet dank seines globalen Netzwerks juristischer und investigativer Partner betroffenen Anlegern den notwendigen methodischen Ansatz zu einer Wiedergutmachung. Der BSZ e.V.  sorgt dafür, dass betroffene Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des BSZ e.V. Netzwerks, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können und wie die Initiatoren zweifelhafter Anlagemodelle  rechtzeitig daran gehindert werden  Gelder zu verschieben , bevor der Fall entschieden ist.

Durch das globale Experten-Netzwerk des BSZ e.V. wird es keinem Kapitalanlagebetrüger gelingen sich irgendwie außerhalb der Reichweite gesetzlicher Rechtsmittel einzurichten. Der BSZ® e.V. ist einer der "aktivsten" Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz. Mehrmals wöchentlich werden im Internet auf den Seiten www.rechtsboerse.de , www.kapitalanleger-echo.de und auf der Portalseite www.fachanwalt-hotline.eu   neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu  steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Betroffene Anleger können sich auch gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

Der BSZ® e.V.  arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger  mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören.  Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Übrigens: der kompetente Anlegerschutzanwalt wird dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung  dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Fazit des BSZ® e.V.

Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen können.

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Freitag, August 02, 2013

Immobilienkonzern IVG droht mit Insolvenz

Die Zukunft des Immobilienkonzerns IVG AG mit Sitz in Bonn ist ungewiss, weiterhin steht für die Anleger der IVG-Fonds ein Totalverlust im Raum.


Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung in ihrer Sonntagsausgabe berichtet, drohte das Immobilienunternehmen nun sogar mit der eigenen Insolvenz. Denn bis zum gestrigen Tage liefen Verhandlungen zwischen dem hochverschuldeten Konzern und seinen Gläubigern hinsichtlich eines Sanierungsplans. Wohl, um einen Forderungsverzicht der Aktionäre und Gläubiger zu erreichen, wies IVG in einer Mitteilung des Unternehmens darauf hin, dass die Aktionäre und die Gläubiger einer Hybridanleihe für den Fall einer Zerschlagung des Konzerns mit einem Totalverlust rechnen müssten.

Dies soll zwar nicht für die Anleger der IVG-Immobilienfonds gelten, wie ein Sprecher des Konzerns erklärte - ohne Konsequenzen wäre die Insolvenz des Unternehmens aufgrund der komplexen gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Tochtergesellschaften untereinander aber wohl nicht, obwohl die IVG AG nicht Initiatorin der diversen Immobilienfonds ist.

Wie die Süddeutsche Zeitung am heutigen Tage berichtet, seien die Gläubiger-Gespräche auch nun vorerst gescheitert. Folge sei ein Kurseinbruch bei den Aktien des börsennotierten Unternehmens gewesen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch eine anwaltliche Prüfung einzuholen, ob in ihrem Fall Ausstiegsmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bestehen. Entsprechende Urteile zugunsten von Anlegern der IVG-Fonds konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits vor den Gerichten in Wuppertal, Köln, Frankfurt, Hanau, Lübeck und Oldenburg erstreiten. Inzwischen vertreten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte eine Vielzahl weiterer Anleger der Fonds, die von den gesammelten Erfahrungen der Kanzlei profitieren. Jüngst unterbreitete die Deutsche Bank von diesen Rechtsanwälten vertretenen Anlegern, die in Frankfurt Klage eingereicht hatten, attraktive Vergleichsangebote, die von den Anlegern angenommen wurden.

Die Ansatzpunkte für Schadensersatzansprüche sind vielfältig und sollten im Einzelfall abgeklärt werden. Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass derartige geschlossene Beteiligungen nicht empfohlen werden dürfen, wenn der Anleger eine Anlage sucht, die als sichere Altersvorsorge gedacht ist.

Ebenso waren beratende Banken verpflichtet, die Anleger ungefragt über an sie für die Vermittlung fließende Rückvergütungen aufzuklären. Dies sowohl dem Grunde nach, wie auch bezüglich der Höhe. Aus einer Vielzahl von Anlegerkontakten hat BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch den Eindruck gewonnen, dass es die Banken in diesem Punkt oft wohl nicht sehr genau genommen haben mit ihren Aufklärungspflichten. Aber erst wenn ein Anleger das eigene wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank an einer Empfehlung genau kennt kann er sich überlegen, in wessen Interesse eine bestimmte Empfehlung erfolgt.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte weisen weiter darauf hin, dass vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung in vielen Fällen übernehmen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG AG beizutreten.

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LBB Stratego Grund Fonds/ Chancen für Anleger

Wie der BSZ e.V. bereits in der Vergangenheit berichtet hat, befindet sich der LBB Stratego Grundfonds in Auflösung und Abwicklung. Trotz dieses für zahlreiche Anleger negativen Verlaufs des Dachfonds, welcher überwiegend über die Berliner Sparkasse vertrieben wurde, bestehen für Anleger hinreichende Chancen, auf der Basis einer Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


Anleger, welche in den letzten Tagen von der Berliner Sparkasse darüber informiert wurden, dass die bereits seit langem absehbare Auflösung und Liquidation des Fonds nunmehr Realität geworden ist, sollten daher möglicherweise bestehende Ansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

Diese Entwicklung verwundert nicht, weshalb der BSZ e.V. auch in der Vergangenheit bereits darüber berichtet hatte, dass nach der Schließung des Fonds absehbar war, dass dieser auch nicht mehr wieder eröffnet werden würde.  Hintergrund ist schlichtweg, dass es sich bei dem Stratego Grund Fonds um einen Dachfonds handelt, welcher wiederum in zahlreiche andere offene Immobilienfonds, wie zum Beispiel dem SEB ImmoInvest, den DG German Business, den KanAm GrundInvest und auch zum Beispiel den Morgan Stanley P2 Value und weitere offene Immobilienfonds investiert hatte. Zahlreiche dieser offenen Immobilienfonds wurden zwischenzeitlich geschlossen, was dazu führt, dass bei dem Dachfonds keine genügende Liquidität mehr gegeben ist. Hieran änderte auch die erst kürzlich erfolgte Ausschüttung nichts mehr.

Berücksichtigt man nämlich, dass der Stratego Grund Fonds an den soeben benannten offenen Immobilienfonds mit ca. 54 % beteiligt war, stand bereits mit Schießung dieser anderen offenen Fonds fest, dass Anleger erhebliche Verluste erleiden werden.

Zahlreiche der soeben benannten offenen Immobilienfonds versuchen zwar, Gebäude aus dem Bestand zu verkaufen. Dies jedoch nur mit mehr als mäßigem Erfolg.  Die hierdurch erzielte Liquidität dient jedoch keinesfalls dazu, die Ausschüttungen an die Anleger zu leisten, sondern vielmehr so wie in zahlreichen anderen Fondskonstellationen auch, der Rückführung von Darlehen und weitergehenden Kosten.

Die Aussichten für Anleger sind daher schlecht, zumal die Frage aufgeworfen werden muss, ob bis zum Ende der Laufzeit überhaupt die Veräußerung sämtlicher Objekte realisiert werden kann.

Diese Frage ist deshalb berechtigt, da zum Beispiel der SEB ImmoInvest derzeit versucht, ca. 120 Objekte auf dem freien Markt zu veräußern. Berücksichtigt man hier, dass es sich dabei überwiegend um Büroimmobilien handelt und diese in naher Zukunft veräußert werden müssen, werden die Angebote entsprechend niedrig ausfallen. Dies hätte wiederum Nachteile für die Anleger, da die Erlöse sich unmittelbar auf die Auszahlungsquote auswirken.

Entscheidend wird daher sein, ob der Erwerb des Stratego Grund Fonds für konservative Anleger überhaupt geeignet war. Dies ist nach gängiger Rechtsprechung nicht der Fall. Zahlreiche Banken, so auch die Sparkasse Berlin, hatten diesen Dachfonds jedoch als ,,sichere Kapitalanlage" eingestuft.  Insbesondere konservativ ausgerichteten Anlegern hätte dieser Fonds aber nicht vermittelt werden dürfen. So entschieden bereits einige Oberlandesgerichte, dass auch offene Immobilienfonds in jedem Fall ein Verlustrisiko beinhalten und somit auch als spekulative Anlage zu bewerten sind.

  • Auf der Basis einer derartigen Falschberatung sollten betroffene Anleger daher prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.  Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "LBB Stratego Grund"  anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 02. August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
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Donnerstag, August 01, 2013

Concept 1 - Handlungsbedarf für die Anleger

Fachanwalt für Steuerrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena sieht für geprellte Anleger der Firma Concept 1 nach Prüfung des Sachverhaltes dringenden Handlungsbedarf.


,,Nachdem wir erfahren haben, dass der Inhaber der Firma Concept 1, Herrn Jens B., der auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft genommen wurde, seinen eigenen Insolvenzantrag zurückgenommen hat, halten wir für die Anleger die Erlangung von sogenannten Arresten für vordringlich, damit für die Anleger die Möglichkeit an der Rückgewinnung von Vermögensverlusten gewahrt bleibt" teilt BSZ-Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern uns mit.

Hintergrund ist, dass anders als im Insolvenzverfahren beim Zwangsvollstreckungsverfahren keine gleichmäßige Aufteilung auf alle Geschädigten erfolgt, sondern der alte Grundsatz ,,wer zuerst kommt, mahlt zuerst" eingreift. ,,Aus diesem Grund werden für von uns vertretenen Anleger derzeit schnellstmöglich Arreste erwirkt" so Fachanwalt Dr. Morgenstern weiter.

Nach den der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen aus Jena vorliegende Unterlagen handelt es sich nach Auffassung der Rechtsanwälte bei den von Seiten der Firma Concept 1 den Anlegern vorgelegten Depot -Auszügen, die vorgeblich von einem Unternehmen der Deutschen Bank stammen sollen, um Fälschungen, so dass hier Rückschlüsse auf ein Betrugssystem gezogen werden können.

Zudem prüft die Kanzlei weiterhin Schadensersatzansprüche gegen das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (Bafin). ,,Da unsere Kanzlei bereits eine größere Anzahl von geprellten Anlegern vertritt, sind wir in der Lage, Unterlagen zu bündeln und Sachverhalte zu ergänzen, um hinreichend Informationen für ein erfolgversprechendes Vorgehen zu sammeln" führt Fachanwalt Doktor Morgenstern über den BSZ e.V. an. Wer an dem Erfahrungsvorsprung der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei partizipieren möchte, dem sei der Beitritt an der vom BSZ e.V. eingerichteten Interessengemeinschaft ,,Concept 1" empfohlen.
  • Daher bestehen aufgrund der vorliegenden Tatsachenlage sehr gute Gründe für  die Geschädigten, sich der BSZ Interessengemeinschaft ,,Concept 1" anzuschließen und von einer starken Gemeinschaft der Geschädigten zu profitieren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. August 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.

IVG: Krise spitzt sich zu: BSZ e.V. ruft Interessengemeinschaft für Anleger ins Leben!

Gespräche über Schuldenerlass gescheitert! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an! Medienberichten vom heutigen Tage zufolge spitzt sich die Krise beim Immobilienkonzern IVG dramatisch zu.


Das Unternehmen musste Medienberichten zufolge einräumen, dass es seinen Geldgebern keinen freiwilligen Schuldenerlass abringen kann. Die Gespräche sollen vorerst gescheitert sein und der Vorstand hat Medienberichten zufolge erklärt, dass kein umfassender Restrukturierungsvorschlag der verschiedenen Gläubigergruppen vorliegen würde.

IVG hat mehr als vier Milliarden Euro Schulden und wollte einen Erlass von ca. 1,75 Mrdr. Euro durchsetzen, um wieder Fuss fassen zu können. Die Geldgeber sollten dabei auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten und dafür im Gegenzug IVG-Aktien erhalten.

Damit könnte sich IVG aufgrund der gescheiterten Gespräche unter das sog. Schutzschirmverfahren retten, es soll wohl geprüft werden, ob der Konzern noch außerhalb der Insolvenz saniert werden kann.

In Sorge sind daher auch die Anleihegläubiger des Unternehmens, nämlich einmal die Anleger der im Mai 2006 in Höhe von 400 Mio. EUR begebenen Wandelanleihe, aber auch die Anleger der im März 2007 begebenen Hybridanleihe, die ebenfalls ein Volumen in Höhe von 400 Mio. EUR hat, aber auch die Aktionäre von IVG.

Die aktuellen Vorkommnisse um IVG haben den BSZ e.V dazu bewogen, einen Interessengemeinschaft ,,IVG AG" ins Leben zu rufen, der sich betroffene Anleger anschließen können. Der BSZ e.V. bündelt die Interessen der Anleger, damit diese ausreichend berücksichtigt werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft IVG AG beizutreten.

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Mittwoch, Juli 31, 2013

Debi Select: Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 verurteilt.

Erneuter Erfolg für geschädigte Anleger - LG Augsburg verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00


Wie bereits berichtet, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben.

Anleger berichten mehrfach, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds von Seiten der Berater als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten.

Nunmehr hat auch das LG Augsburg einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 90.000,00 gegenüber dessen Anlageberater zugesprochen. Der Berater wurde darüber hinaus verurteilt, dem Anleger die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

,,Nach dem nun vorliegenden Urteil, fühlen wir uns weiter bestärkt, Ansprüche unserer Mandanten gegen Anlageberater zu prüfen", erläutert Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron.

Diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertritt derzeit über 400 Anleger der diversen Debi Select Fonds und hat u.a. gegen Prospektverantwortliche der Debi Select classic GbR,  der Debi Select Flex GbR und der Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG Urteile zu Gunsten von Anlegern erstreiten können.

Darüber hinaus sind bisher u.a. folgende Entscheidungen in Sachen ,,Debi Select" ergangen:

LG Berlin verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 78.000,00. (Debi Select classic GbR)

LG München verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 6.000,00 (Debi Select classic GR)

LG Aachen verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 10.000,00. (Debi Select classic Fonds 2 GmbH & Co. KG)

LG Landshut verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 5.500,00 (Debi Select classic GbR)

LG Mainz verurteilt Anlageberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 39.000,00 (Debi Select classic 2 GmbH & Co. KG)

LG München verurteilt Anlegeberater zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als EUR 9.000,00

OLG Düsseldorf weist im Wege des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe darauf hin, dass Beteiligung an der Debi Select nicht zur Altersvorsorge geeignet ist- (Debi Select classic GbR, Debi Select Flex Fonds GbR)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

,,Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Cocron weiter. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.

Mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt neben dem Landgericht Stuttgart nun auch das Landgericht Augsburg eine Schadensersatzpflicht des Anlagevermittlers.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche gegen Berater und Vermittler. Verjährung droht zum Jahresende. Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei meldet, verlaufen auch nach mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich.

So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin. Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte nunmehr auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von derBSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt. Auch in weiteren von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährung derartiger Ansprüche zum Ende des Jahres 2013 droht."

  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, zeitnah eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen. Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Verunsicherung bei Anleihegläubigern der Carpevigo AG und Carpevigo Holding AG steigt.

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte meldet, wächst die Verunsicherung bei Anleihegläubigern der Carpevigo AG und Carpevigo Holding AG.


Die Carpevigo-Gruppe ist nach eigenen Angaben seit 2006auf dem Gebiet der Entwicklung, Realisation und dem Betrieb moderner Photovoltaik-Kraftwerke tätig. Mit der Ausgabe von Anleihen (Inhaberschuldverschreibungen) lieh sich das Unternehmen in der Vergangenheit Kapital von Geldgebern und gewährte diesen dafür eine feste Verzinsung. So gab die Carpevigo AG beispielsweise Anleihen in einem Gesamtvolumen von EUR 20 Mio. (EUR 5 Mio. Tranche 1 und EUR 15 Mio. Tranche 2) im Jahr 2007 heraus.

Zwischenzeitlich mehren sich in der Presse Berichte, wonach die Carpevigo Gruppe kurz vor der Insolvenz steht. Am 18.07.2013 fanden für die verschiedenen Anleihen der Carpevigo AG und der Carpevigo Holding AG deshalb Gläubigerversammlungen statt, um über einen möglichen Sanierungsprozess zu beraten und abzustimmen.

In diesem Zusammenhang empfiehlt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Anleihegläubigern, die aktiven Einfluss auf die weitere Entwicklung nehmen wollen, eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei zu konsultieren, um darüber sicherzustellen, dass Anlegerinteressen gebündelt durchgesetzt werden.

Weiter sollten sich Anleger, die sich aufgrund einer Beratung dazu entschlossen, Anleihen der Carpevigo-Gruppe zu erwerben und die sich fehlerhaft beraten fühlen, ebenfalls eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei konsultieren, um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung prüfen zu lassen.
  • Interessierten Anlegern der betroffenen Inhaberschuldverschreibungen bietet der BSZ die Möglichkeit, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Carpevigo" anzuschließen und mehr zu erfahren über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. 07. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

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Dienstag, Juli 30, 2013

Swiss Life, Vienna Life, Fortuna: Internationale Investorenallianz im BSZ e.V. gegründet!

BSZ e.V. schmiedet internationale Allianz im Anlegerschutz. Deutsche, Österreichische, Liechtensteinische und Schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an!


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien in Deutschland, Österreich und Liechtenstein vertreten mehrere hunderte Geschädigte gegen Lebensversicherer. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Klagen für geschädigte Anleger der Vienna Life-Fondspolice bei Gerichten in ganz Deutschland gegen die Vienna Life Lebensversicherung mit Sitz in Liechtenstein eingereicht.

Geltend gemacht wird die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung, da Anleger der Vienna Life-K1-Fondspolice nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte nicht auf die erheblichen Risiken der Beteiligung hingewiesen wurden, wofür die Vienna Life-Lebensversicherung nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haftet, unter anderem aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens.

Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall gegen die Vienna Life-Lebensversicherung nochmals ausdrücklich bestätigt, international für Klagen gegen die Vienna Life-Lebensversicherung zuständig zu sein, obwohl die Vienna Life-Lebensversicherung ihren Sitz in Liechtenstein hat und obwohl die beklagte Vienna Life-Lebensversicherung angeführt hat, dass deutsche Gerichte gar nicht zuständig sein sollten, sondern die Gerichte in Liechtenstein.

Die Vertrauensanwaltskanzlei VOGL mit Sitz in Österreich (Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch) und Sitz in Liechtenstein (Vorarlbergerstraße 37, 9486 Schaanwald) informiert betroffene Anleger über die aktuelle Gesamtentwicklung zum Stand Juni 2013 in der Angelegenheit gegen die Swiss Life, Vienna-Life, und Fortuna. Die Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass ein vollkommen aufgeklärter Versicherungsnehmer nie auf die Idee gekommen wäre, bei Swiss Life oder Vienna Life, eine fondsgebundene Lebensversicherung abzuschließen. Der Kaufentschluss des Versicherungsnehmers wurde zusätzlich noch verstärkt, indem den Versicherungsnehmern unrealistische Wertentwicklungsprognosen unterbreitet werden.

Gemäß vorliegender Gutachten von Dr. Konrad war das Produkt absolut untauglich. Um die versprochene Rendite von 6 % zu erzielen, wäre eine Rendite von 45 % vor Kosten pro Jahr notwendig gewesen. Die Ursache hierfür liegt an einem unglaublichen, kaskadenartigen Gebühren- und Provisionssystem. Dennoch haben die Versicherungsunternehmen die Produkt frivol angeboten und verkauft. Bei Vorsatz (bedingter Vorsatz genügt) erfüllt diese Vorgehensweise den Tatbestand des Betrugs.

In einem solchen Fall hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH, GZ IV ZR 271/10) ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher keinen Außendienst hat, sich nicht darauf berufen kann, ein Makler hätte den Kunden falsch informiert. Für das Verschulden des Maklers hat die Versicherung einzustehen. Weiters hat der BGH ausgesprochen, dass ein Versicherer, welcher frivole Zukunftsprognosen äußert, letztlich auf Einhaltung seiner Versprechungen in Anspruch genommen werden kann.

Laut der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte ist zu erwarten, dass die richtungsweisende Entscheidung des BGH, welche gegenüber der Clerical Medical Insurance (CMI) ergangen ist, auch auf in Liechtenstein und Österreich anhängige Verfahren durchschlägt.

Wegen mangelnder Information und Irreführung hat ein Anleger bereits vor einem Jahr beim Liechtensteinischen Fürstlichen Obersten Gerichtshof den Prozess gewonnen. Die Entscheidung wurde wegen Begründungsmängeln vom Staatsgerichtshof aufgehoben. Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof erneut ausgesprochen, dass der Kläger den von ihm einbezahlten Betrag zzgl. 5% Zinsen ab Einzahlungstag zurück erhält. Die Vienna Life hat neuerlich den Fürstlichen Staatsgerichtshof angerufen. Laut Dr. VOGL sind die Chancen für die zweite Beschwerde sehr gering.

Das nunmehr ergangene, bestätigende Urteil ist richtungsweisend. In allen der Kanzlei zur Beurteilung vorliegenden Fällen haben die Lebensversicherer nicht beraten,  das Verwenden vollkommen irreführender Prospekte geduldet, in Kauf genommen, dass der Kunde nach der Laufzeit einen nominellen Verlust von 20% (das sind real zumindest 50%) selbst dann hinnehmen muss, wenn das Underlying pro Jahr 18% an Vorkostenrendite abwirft.

Die Kooperationsvereinbarungen zwischen Lebensversicherer und den Vertriebsgesellschaften sind unterschiedlich. Bei der Swiss Life geht die Kooperationsvereinbarung sogar soweit, dass der Vermittlungsgesellschaft (bereits in Konkurs) vorgeschrieben wurde, welche Prospekte mit welchem Inhalt sie verwenden musste. Die Swiss Life hat daher die Verwendung falscher Prospekte nicht nur gefordert, sondern sogar vorgeschrieben.

Da das Fürstliche Landgericht (I. Instanz) eine Anfrage über die Auslegung der Gewährrichtlinien hinsichtlich Aufklärung und Information an den EFTA Gerichtshof gerichtet hat, waren bislang die meisten Verfahren unterbrochen. Die Entscheidung des EFTA Gerichtshofes ist ergangen. Der EFTA Gerichtshof führt - entsprechend den Bestimmungen des Liechtensteiner Versicherungsaufsichtsgesetzes - aus, dass das maßgebliche Ziel der Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EG (d.s. die Richtlinien über Lebensversicherungen) der Verbraucherschutz ist. Der Versicherungsnehmer muss in Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Lebensversicherungsvertrag auswählen zu können.

Der Entscheidung lässt sich zudem entnehmen, dass der EFTA-Gerichtshof die Informationspflichten derart hoch ansetzt, dass sie der Beratungsverpflichtung nahezu gleichgestellt sind. Der EFTA-Gerichtshof hat nämlich entschieden:

"    Die Angabe der WKN/ISIN (Wertpapierkennnummer/International Securities Identification Number) zur Angabe des Fonds reicht nicht aus.
"    Die Information des Versicherungsunternehmens, dass die benötigten Informationen über den Fond auch mit Hilfe des Internets abgefragt werden können, reicht nicht aus.
"    Dem Versicherungsnehmer müssen die Informationen schriftlich mitgeteilt werden.
"    Das Versicherungsunternehmen muss zumindest folgende Informationen über den zu Grunde liegenden Fond machen: Börse, Währung, Stückelungen, Form, Typ, Fälligkeit, Risikoträchtigkeit und Kosten für die Vermögensverwaltung.

Auch diese Entscheidung wirft Wasser auf die Mühlen der geschröpften Anleger. Nunmehr werden alle Verfahren in Liechtenstein fortgesetzt.

Die Versicherer zeigen sich weiter uneinsichtig. Vergleichsanbote wurden - trotz der zwischenzeitlich eingetretenen, erdrückenden Sach- und Rechtslage - nicht erstattet.

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Montag, Juli 29, 2013

Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG:

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte  fordert Schadensersatz von Wirtschaftsprüfern nach Urteil für Anleger.


Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte von CLLB Rechtsanwälte mitteilen, hat das Landgericht Leipzig die  Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Grützmacher Gravert GmbH (,,GGV") zum Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken der Garantiehebelplan 08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG (,,Garantiehebelplan Fonds") verurteilt.

Im Jahre 2012 hatte die S+K Gruppe um die inhaftierten Manager Marc-Christian Schraut und Daniel Fritsch die CIS Deutschland AG erworben und damit auch Zugriff auf das Vermögen des Garantiehebelplan Fonds erhalten. Die CIS Deutschland AG hat in der Folge Gelder des Fonds in andere Unternehmen der S&K Gruppe investiert, so dass Anleger befürchten, große Teile ihrer Anlage zu verlieren.

Vor diesem Hintergrund eröffnet die Verurteilung der ,,GGV" zur Zahlung von Schadensersatz die Möglichkeit, Investitionen in den Fonds doch noch vollständig zurückzuerhalten, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ralph Burgwald von CLLB Rechtsanwälte. Das Landgericht Leipzig begründete die Verurteilung der GGV damit, dass diese gegen ihre Pflicht zur Aufklärung der Anleger über die Risiken des Fonds verstieß. Als Gründungsgesellschafterin habe die GGV Anleger hierüber vorab informieren müssen. Dabei sei sie auch, so das Gericht, für Fehlverhalten von mit dem Vertrieb beauftragen Firmen verantwortlich. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Mitarbeiter der Carpe Diem Vertriebsgesellschaft mbH den Garantiehebelplan Fonds für die Altersvorsorge empfohlen. Da es sich beim Garantiehebelplan Fonds jedoch um unternehmerische Beteiligung handelte, durfte dieser nach der Rechtssprechung des BGH hierfür nicht empfohlen werden. Das Landgericht Leipzig verurteilte die GGV daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der bereits erfolgten Anlage und zur Freistellung des Anlegers von der Verpflichtung, weiter Raten zahlen zu müssen.

Die GGV konnte sich auch nicht unter Hinweis auf das vom klagenden Anleger unterschriebene Beratungsprotokoll entlasten. Darin wurde zwar auf die Rechtsauffassung des BGH verwiesen, das Landgericht Leipzig sah es jedoch als erwiesen an, dass der Berater diesen Hinweis als ,,rein theoretisch" und die darin genannten Risiken als ,,ausgeschlossen" bezeichnet habe. Damit, so das Gericht, seien die Risikohinweise im Beratungsprotokoll ,,entwertet".

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kaanzlei CLLB Rechtsanwälte haben zwischenzeitlich für Anleger Schadensersatz von der GGV gefordert. Rechtsanwalt Burgwald empfiehlt daher allen Anlegern, überprüfen zu lassen, ob sie im Vorfeld der Beteiligung am Garantiehebelplan Fonds ordnungsgemäß über die damit verbundenen Risiken informiert wurden.

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cllbrb



Samstag, Juli 27, 2013

BS Bulker Flottenfonds/ lässt sich die Krise noch abwenden?

Den Anlegern des BS Bulker Flottenfonds ist Mitte Juli 2013 ein Schreiben einer gleichfalls an dem Fonds beteiligten Gesellschaft zugegangen, in welchem diese einleitend auf die wirtschaftlich sehr unbefriedigende Entwicklung abgestellt hat.


Derzeit werden die Fondsanteile des BS Bulker Flottenfonds am sogenannten Zweitmarkt nur noch mit ca. 26 % gehandelt. Dies kommt daher einem Totalverlust nahe. So zumindest der Stand im Juni 2013.

Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass insbesondere die Informationspolitik der Fondsgeschäftsführung entscheidend verbessert werden muss insbesondere im Hinblick auf das hier wohl bestehende „Restrukturierungskapital“. Dieses wurde seitens der Gesellschafter und Anleger in die Schifffahrtgesellschaft eingelegt.

Die Lage des BS Bulker Flottenfonds scheint so kritisch zu sein, dass bei einem weiteren erheblichen Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft zunächst nur noch die Option des Verkaufs der Schiffe möglich zu sein scheint. Dies würde aber bei den derzeitigen Marktgegebenheiten gleichfalls dazu führen, dass ein Totalverlust wohl unvermeidlich ist. Anleger, welche sich am BS Bulker Flottenfonds beteiligt haben, sollten daher bereits im Vorfeld dieser Entwicklungen durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob nicht möglicherweise Ausstiegschancen bzw. die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Hinblick auf eine Falschberatung oder aber auch auf der Basis von Prospekthaftungsansprüchen gegeben ist bzw. sein könnte.

Der Fonds selbst wurde im Jahre 2004 aufgelegt und beinhaltet insgesamt fünf Schiffe der sogenannten „Bulker-Klasse“ (Massengutfrachter).

Oft wurden derartige Fondsbeteiligungen, welche eindeutig unternehmerische Beteiligungen darstellen, als sichere Kapitalanlage empfohlen. Eine unternehmerische Beteiligung  birgt jedoch erhebliche Risiken, so z.B. das Insolvenzrisiko und auch das Risiko, einen Totalverlust zu erleiden. Wurde eine Schifffondsbeteiligung aber als sicher vermittelt bzw. dargestellt, so wäre diese für einen Anleger, welcher auf z.B. die Altersvorsorge bedacht war oder aber als konservativer Anleger einzuschätzen ist, schlichtweg ungeeignet gewesen.

Hinzu kommt auch, dass bei einem derart langwierigen Investment eine Verfügbarkeit der Einlagesumme nicht gegeben ist. Zwar mag in dem ein oder anderen Fall noch darauf hingewiesen worden sein, dass die Schifffondsbeteiligung nur eingeschränkt veräußerbar ist. Wurde auch hierauf nicht hingewiesen, so könnte auch hierin ein Beratungsfehler liegen.Grundsätzlich muss einem Anleger ein ordnungsgemäßes und realistisches Bild von der Kapitalanlage vermittelt und dargestellt werden.

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadenersatzansprüche ist die Aufklärung über zusätzlich geschlossene Provisionen. Wurde eine Schifffondsbeteiligung über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, wäre diese dazu verpflichtet gewesen, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären. Aber auch freie Anlagevermittler sind zur Aufklärung über Provisionen dann verpflichtet, wenn diese 15% und mehr betragen. Bei der Vermittlung von Schifffonds war dies nicht selten der Fall.

Verschlechtert sich daher nunmehr die finanzielle Situation beim BS Bulker Flottenfonds, so droht den zahlreichen Anlegern der Totalverlust. Im äußersten Fall würde die Insolvenz der Schifffondsgesellschaft die Folge sein. Hatten Anleger in der Vergangenheit Ausschüttungen erhalten und waren diese nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt, wäre ein Insolvenzverwalter sogar berechtigt, diese bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzufordern. Auch über diesen Punkt, d.h. die möglicherweise drohenden Rückzahlungen von Ausschüttungen, wurden Anleger in einem Großteil der uns bekannten Fälle nicht aufgeklärt.

  • Auf der Basis dieser Entwicklungen hat der BSZ EV eine Interessengemeinschaft „Schifffonds/ BS Bulker Flottenfonds“ gegründet. Anleger, welche vom drohenden Totalverlust betroffen sind, sollten daher prüfen lassen, ob nicht Schadenersatzansprüche gegeben sein könnten. Es bestehen daher gute Gründe der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. beizutreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw

Donnerstag, Juli 25, 2013

Insolvenz der S&K Investment Plan GmbH & Co KG

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurden die Anleger der S&K Investment Plan GmbH & Co KG darüber informiert, dass das Amtsgericht Hamburg mit Datum vom 20.06.2013 unter dem Aktenzeichen 67 gIN 151/13 das Insolvenzverfahren über die S&K Investment Plan GmbH & Co KG eröffnet hat. Als Insolvenzverwalter wurde Herr Dr. Jens- Sören Schröder bestellt.


Dieser Fonds wurde von der S&K Gruppe aufgelegt, wobei den einzelnen Anlegern bereits im Januar 2013 mitgeteilt wurde, dass kein ausreichendes Kapital gezeichnet wurde und der Fonds somit nicht umgesetzt werden konnte. Zahlreiche Anleger hatten jedoch bereits ,,Anzahlungen" geleistet.

Betrachtet man sich die Konstruktion des S&K Investment Plan Fonds genauer, so liegt nahe, dass die hier vereinnahmten Zahlungen der Anleger und die daraus resultierenden Ausschüttungen nach einer vorläufigen Einschätzung als Bankgeschäft eingeschätzt werden können.  Betreibt eine Gesellschaft Bankgeschäfte, so ist sie gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 KWG dazu verpflichtet, hierfür eine Erlaubnis einzuholen. Die S&K Investment Plan GmbH & Co KG besaß eine solche Erlaubnis nach dem KWG nicht, weshalb einzelnen Anlegern nunmehr Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG zustehen können.

Aufgrund der eingetretenen Insolvenz ist betroffenen Anlegern zunächst anzuraten, die Forderungen ordnungsgemäß anzumelden. Auf der Grundlage der Schadensersatzansprüche dürften die angemeldeten Forderungen auch nicht vom Insolvenzverwalter bestritten werden.

Im Übrigen kommt hinzu, dass auf der Grundlage dieser Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gemacht werden können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juli 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen  Beurteilung führen.
aw