Montag, August 05, 2013

LBB-Invest Stratego Grund wird aufgelöst.

Das Fondssterben der Immobilienfonds geht weiter. Nach Mitteilung der LBB Investment GmbH wird nunmehr auch der Stratego Grund, ein Dachfonds, aufgelöst.


Begründet wird Liquidation damit, dass mittlerweile 3/4 der Zielfonds geschlossen sind oder sich in Auflösung befinden. Eine grundlegende Verbesserung der Situation ist aktuell nicht absehbar. Die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen des Sondervermögens dieses Fonds sind ohnehin seit dem 30.03.2012 ausgesetzt und bleiben dies weiterhin.

Für die Anleger stellt sich nunmehr die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Nach den Erfahrungen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger derartiger Immobilienfonds betreut, wurden diese Anlageprodukte von Banken oder freien Finanzberatern nicht selten als sichere Anlage vertrieben, die es dem Anleger ermöglichen würden, jederzeit wieder an das investierte Kapital zu gelangen. Diese Ausführungen sind, wie nunmehr auch die Anleger des Stratego Grund erfahren müssen, leider nicht zutreffend.

Der Anleger ist jedoch nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn er die Fondsanteile auf Beratung hin erworben hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger anleger- und objektgerecht zu beraten. Anlegergerechte Beratung bedeutet, dass der Berater eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlegers zugeschnittene Anlage zu empfehlen hat. Objektgerechte Beratung meint, dass der Kunde ordnungsgemäß und vollständig über die Risiken und Eigenschaften des Anlageobjekts zu informieren ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Entscheidung vom 23.03.2012, Aktenzeichen 2-19 O 334/11 festgehalten, dass eine beratende Bank verpflichtet ist, einen Kunden beim Erwerb von offenen Immobilienfonds über das Risiko eines Kapitalverlustes im Zusammenhang mit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen zu informieren. Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem weiteren Urteil, Aktenzeichen 2-12 O 81/11 darüber hinaus festgestellt, dass bei einem Anleger, der eine jederzeitige Verfügbarkeit seines Kapitals wünscht, ein offener Immobilienfonds nicht anlegergerecht ist. Erst kürzlich, nämlich mit Urteil vom 13.02.2013 hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil, Aktenzeichen 9 U 131/11 bestätigt, dass eine Hinweispflicht der Bank über die Gefahr einer zeitweiligen Aussetzung der Rücknahme von Anteilen besteht.

Falls keine ordnungsgemäße Beratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt.
  • Auf der Basis einer derartigen Falschberatung sollten betroffene Anleger daher prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche gegeben sind.  Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,LBB Stratego Grund"  anzuschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
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Telefon: 06071-9816810  
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu                                                                                                    
                                                                                                                                  
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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz                                      
 
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05. August  2013 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
cllbak

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