Donnerstag, Juni 20, 2013

Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova): Infoveranstaltung des Abwicklers

Abwickler RA Kramer hält Informationsveranstaltung für Anleger der Fondsgesellschaft ab. Neben den Informationsveranstaltungen der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR) und der MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2) findet am 25.06.2013 in München auch eine Informationsveranstaltung des Abwicklers Herr Rechtanwalt Kramer  für alle Anleger der Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova)  statt.


Hier wird der Abwickler den Anlegern Rede und Antwort zu diversen Fragen der Abwicklung der Fondsgesellschaft, eines möglichen Liquidationsergebnisses und des weiteren Verlaufes der Liquidation stehen.  Eine rege Teilnahme ist daher den Beteiligten dringend zu empfehlen. 

Der bisherige Verlauf der Liquidation lässt für die Anleger wenig Gutes erahnen. Die Fondsgesellschaft konnte Ende 2011 zwar auf aktive Investitionen in Höhe von 8,0 Mio. EUR verweisen. Bezogen auf diese Investitionssumme wurden im Rahmen des Jahresabschlusses aber 81 % der getätigten Gesamtinvestitionen als risikobehaftet bzw. gefährdet (Risikostufe B bis D) eingestuft.  Genauere Angaben  erhofft sich  Fachanwalt für Steuerrecht Dr. André Gerhard Morgenstern LL.M. (taxation) aus der Fachanwaltskanzlei Dr. Morgenstern & Kollegen in Jena nun von Herrn Kramer am 25.06.2013 zu erfahren.

Interessant werden die Ausführungen des Abwicklers Herrn Kramer insbesondere auch für die vielen Ratenzahler des Fonds sein. Schließlich sollen deren Einzahlungen in den Fonds im Jahr 2013 in Summe 512.490 EUR betragen. Für das Jahr 2014 sind Einzahlungen in Höhe von 346.260 EUR avisiert.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Fachanwälte Dr. Morgenstern & Kollegen ist mit der Gemengelage der Fondsgesellschaft, sowie deren Schwestergesellschaften - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (MLR); - MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. 2. KG i.L. (MLR2)), sowie der  CLF Car Lease und Factoring AG i.L. (CLF) bestens vertraut.  So führt die Kanzlei bereits seit Jahren mehrere Rechtsstreite gegen die Innova2 zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Schwestergesellschaft die MLR Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern empfiehlt daher allen Betroffenen sich auf der Informationsveranstaltung durch im Bank und Kapitalmarktrecht erfahrene Anwälte vertreten zu lassen oder selber teilzunehmen. Empfehlenswert ist es aufgrund der schwierigen Gemengelage zwischen den Fondsgesellschaften seine individuellen Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Hierbei sollte auch dringend geprüft werden, ob weitere Ratenzahlungen in die Gesellschaft geleistet werden müssen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Innova² Zweite Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (Innova) gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 20.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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Mittwoch, Juni 19, 2013

ML:RBeteiligungsgesellschaftmbh&Co.KGi.L.: Informationsveranstaltung des Abwicklers.

ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L.: Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertreten Anleger auf der Informationsveranstaltung am 24.06.2013 in München.


Die stark verunsicherten Anleger der sich in Liquidation befindlichen ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG i.L. warten seit mehreren Monaten vergeblich auf verbindliche Informationen über die von Ihnen investierten Gelder.

Am 24.06.2013 findet nun in München eine Informationsveranstaltung des Abwicklers statt. Der gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 KWG eingesetzte Abwickler Rechtsanwalt Robert Kramer möchte hierbei über den Ablauf der Abwicklung informieren sowie die demnächst anstehenden Schritte und rechtlichen wie wirtschaftlichen Entscheidungen der Liquidation erläutern. Ferner sollen die Anleger auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, ob Aussicht auf ein Auseinandersetzungsguthaben besteht. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte werden an der Veranstaltung teilnehmen und die Interessen ihrer Mandanten vertreten. Auf der Versammlung wird sich zeigen, welche Pläne der Abwickler erstellt hat, um die seitens der Anleger erlittenen Verluste zu kompensieren.

"Im schlimmsten Fall müssen die Anleger mit einem Totalausfall Ihres Nominalbetrages rechnen", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.

Betroffene Anleger befinden sich daher in einer schwierigen Situation. Zum einen wäre es natürlich wünschenswert, wenn möglichst viele Anleger einem koordinierten Vorgehen des Abwicklers zustimmen. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass der Abwickler nicht ausschließlich die Interessen der Anleger vertritt. Vielmehr ist er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht primär dazu eingesetzt worden, die Abwicklung der ML:R Beteiligungsgesellschaft mbh & Co.KG durchzuführen."

Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann auch die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Anwendung finden. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit nach unserer Erfahrung allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber empfiehlt daher allen Betroffenen, mögliche Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft ML:RBeteiligungsgesellschaftmbh&Co.KGi.L. gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 19.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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Sonntag, Juni 16, 2013

SolarWorld AG: Einladungen zu Gläubigerversammlungen sind da – Am besten: Anleihen kündigen.

BSZ e.V. bündelt Interessen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Die Einladungen der SolarWorld AG zu den zweiten Versammlungen sind draußen: Anleihegläubiger sollen sich am 8. und 9. Juli versammeln. Der letzte Ausweg: Kündigen und auf Rückzahlung klagen.“


Anleihegläubiger der SolarWorld AG haben von ihren Depotbanken diese Woche die Einladungen zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 8. bzw. 9. Juli 2013 erhalten. Zweck ist, erneut über die Bestellungen eines gemeinsamen Vertreters aller Anleihegläubiger für beide SolarWorld-Anleihen Beschluss zu fassen. Die neuerlichen Versammlungen werden voraussichtlich in jedem Fall beschlussfähig sein. Unmittelbar im Anschluss sollen jeweils Versammlungen stattfinden, in denen mit dem Gemeinsamen Vertreter die Restrukturierungspläne erläutert werden sollen.

Dazu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Liebscher: „Damit drängt die Zeit für Anleihebesitzer zunehmend. Denn vor diesen Terminen sollten die Anleihen gekündigt sein, wenn man volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen will. Andernfalls wird man erheblich Einschnitte hinnehmen müssen. Unsere Erfahrung ist, dass bei entsprechend formulierten Deckungsanfragen, Rechtsschutzversicherer die Kosten einer etwaigen Klage übernehmen. Dementsprechend haben wir erste Klagen gegen SolarWorld für unsere Mandanten eingereicht.“

Dr. Liebscher warnt zudem Anleihebesitzer vor: „Sicherheitshalber sollten Anleihebesitzer darüber hinaus schon jetzt die Ausstellung von Besonderen Nachweisen mit Sperrbescheinigungen bei ihren depotführenden Banken verlangen. Die Vorlage solcher Bescheinigungen in der Versammlung ist notwendig, damit von Anleihegläubigern beauftragte Rechtsanwälte in den Versammlungen für ihre Mandanten teilnehmen können. Üblicherweise dauert die Ausstellung bei den Banken ein paar Tage. SolarWorld hat auf seiner Webseite Mustertexte zwar hierfür veröffentlicht, allerdings ist zu beachten, dass das richtige Datum bis zum Ablauf der Sperrfrist eingetragen wird: Dies ist der Tag nach Abhaltung der zweiten Gläubigerversammlung (das momentan in den Mustertexten angegebene Datum ist noch das der ersten Versammlung). Da ist Vorsicht geboten!“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer gerne kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung für ein Klageverfahren. Zuvor sollte allerdings gekündigt sein: Die Kündigung ist gegenüber der Hauptzahlstelle zu erklären und die Formerfordernisse ergeben sich aus den Anleihebedingungen. Nach einer Kündigung können Anleger dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen.

Dr. Liebscher: „Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Zudem können Anleihegläubiger, deren Kündigung zurückgewiesen wurde und  die keine Rechtsschutzversicherung haben, abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln. Die Kündigung sollte aber an besten bis Ende Juni/Anfang Juli 2013 erfolgen!“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.


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Hess AG: Anleger machen Schadensersatzansprüche geltend!

BSZ e.V.-Vertrauensanwälte bereiten Güteanträge vor! Anleger fordern Schadensersatz!


Der am 25.10.2012 erfolgte Börsengang der Hess AG entwickelte sich zum Desaster: Wurden für das Geschäftsjahr 2011 von der Hess AG Umsätze von 68,1 Mio. € sowie für die ersten drei Quartale des Jahres 2012 Umsatzzuwächse von 33,7 % berichtet, so teilte die Hess AG in einer Ad-hoc-Veröffentlichung vom 21.01.2013, dass die Gesellschaft zumindestens seit dem Jahr 2011 fingierte Umsätze ausgewiesen habe, woraufhin der Aktienkurs um über 60 % einbrach. Die beiden Vorstandsmitglieder wurden aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abberufen und fristlos gekündigt.

Am 13.02.203 musste die Hess AG schließlich Insolvenzantrag stellen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind der Ansicht, dass der Wertpapierprospekt der Hess AG fehlerhaft ist und den Anlegern somit Schadensersatzansprüche zustehen, weil wesentliche für die Beurteilung der Wertpapiere Faktoren falsch dargestellt wurden.

Außerdem dürften den Anlegern der Hesse AG auch deliktische Ansprüche aus unerlaubter Handlung und möglicherweise Kapitalanlagebetrug gegen die Verantwortlichen zustehen.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sehen daher sowohl Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstände der Hesse AG, aber auch gegen die Konsotialbanken, die die Verantwortung für den Inhalt des Prospekts übernommen haben.

Insgesamt werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte somit gegen 5-6 Verantwortliche vorgehen.


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Samstag, Juni 15, 2013

Schrottimmobilien und die Entscheidung des BGH vom 7.6.2013

Bei Schrottimmobilien gibt es Hoffnung - Entscheidung des BGH vom 7.6.2013 beanstandet "Ziehharmonika-Klausel" in Kaufverträgen. Die "Ziehharmonika-Klausel" - bei den Juristen "Fortgeltungsklausel" lässt ein Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen ist unwirksam, wenn sie AGB ist!


Der BGH hatte sich mit einem Schrottimmobilienfall zu befassen, in dem der Erwerber ein notarielles Kaufvertragsangebot bei einem Notar abgegeben hatte, an den er für einen Zeitraum von 4 Wochen unwiderruflich gebunden war. Nach dieser Zeit sollte das Angebot nicht automatisch erlöschen, sondern es sollte bis zu einem Widerruf durch den Erwerber ohne Zeitbegrenzung weiterlaufen - Fall der Fortgeltungsklausel. Die Annahme des Angebots durch den Verkäufer erfolgte erst nach Ablauf der unwiderruflichen Bindung.

Das Landgericht Leipzig und das Oberlandesgericht Dresden hatten die Klage abgewiesen. Um nun zum BGH zu kommen bedurfte es einer Nichtzulassungsbeschwerde. Über die Nichtzulassungsbeschwerde konnte erreicht werden, dass die Revision durchgeführt wurde. Nun erging die wegweisende Entscheidung des Bundsgerichtshofs für eine Vielzahl von Schrottimmobilienkäufer.

Die Fortgeltungsklausel, durch die das Angebot für eine unabsehbare Zeit fortbestehen sollte und den Erwerber zu einem Widerruf zwingt, ist unwirksam, sofern es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Dazu der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Karl-Heinz Steffens: "Erfolgt die Annahme also nach Ablauf der gestellten unwiderruflichen Bindungsfrist, ist der Vertrag nicht wirksam geschlossen worden, da das Angebot zum Zeitpunkt der Annahme nicht mehr bestanden hat. Ein trotzdem gezahlter Kaufpreis ist vom Verkäufer zurück zu zahlen."

Alle Erwerber von Immobilien, bei dem eine Aufspaltung des Kaufvertrages in Angebots- und Annahmeerklärung stattgefunden hat, können überprüfen lassen, ob auch in ihrem Fall eine Rückabwicklung erfolgen kann. Schrottimmobilienkäufer sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalanlagerecht beraten lassen, ob die Ziehharmonika-Klausel in ihrem Angebotsvertrag zum Tragen kam.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Immobilien  durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schrottimmobilien + Immobilienrückabwicklung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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S & K Gruppe: BSZ e.V.-Anwälte bereiten Schadensersatzansprüche vor!

Staatsanwaltschaft informiert Anleger! Anleger müssen wachsam sein! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen Schadensersatzsansprüche! Anleger der S & K-Gruppe müssen wachsam sein: Die Staatsanwaltschaft hat erste Anleger angeschrieben und mitgeteilt, dass der einzelne Anleger nicht über die sicher gestellten Vermögenswerte informierte werden soll bzw. kann. Stattdessen, so wird mitgeteilt, ist geplant, über die sicher gestellten Vermögenswerte im sog. elektronischen Bundesanzeiger zu informieren.


Das bedeutet, dass es wichtig ist, dass Anleger sich regelmäßig im elektronischen Bundesanzeiger informieren, um überprüfen zu können, in welcher Höhe Vermögenswerte sicher gestellt werden konnten, denn:

Obwohl die Staatsanwaltschaft vermutlich große Vermögenswerte sicher stellen konnte, werden diese sicher gestellten Gelder nicht automatisch an die Geschädigten ausgekehrt. Erforderlich ist vielmehr ein zivilrechtlicher Titel, den sich der Geschädigte selber beschaffen muss, in der Regel mit Hilfe eines Rechtsanwaltes.

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hierzu: „Dabei sollten geschädigte S & K-Anleger berücksichtigen, dass bei der Zwangsvollstreckung das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Das bedeutet also, dass die Anleger, die sich als erste einen zivilrechtlichen Titel besorgen, als erste auf das sicher gestellte Vermögen zugreifen können, die restlichen Anleger drohen leer auszugehen.“ Geschädigte S & K-Anleger sollten also in den Startlöchern stehen, um ihre Rechte, sobald dies erforderlich sein sollte, wirksam zu sichern.

Auch prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade intensiv mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen. Insbesondere gegen die TÜV Süd Management Service GmbH prüfen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte gerade mögliche Ansprüche:

So hat die TÜV-Süd Management Service GmbH in einer den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten vorliegenden Bescheinigung vom 01.08.2011 bescheinigt, dass die S & K-Gruppe in der Zeit von Januar 2006 bis Mai 2011 Immobilien im Wert von 228.510.984,00,- € erworben habe und der derzeitige Immobilienbestand der S & K-Gruppe mit Stand vom 01.08.2011 einen Verkehrswert von 101.413.399,00,- € haben würde. Die Ergebnisse seien in Prüfberichten und Aufstellungen dokumentiert.

„Viele Anleger berichten uns, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass eine TÜV-Bescheinigung für die S & K-Immobilien vorlag, nochmals Vertrauen gefasst haben und ihnen die Anlage als seriös erschien“. Es konnte noch nicht geklärt werden, aufgrund welcher Prüfungen der TÜV Süd die Bescheinigung austellte. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte prüfen daher gerade intensiv auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen Beteiligte wie die TÜV-Süd-Management Service GmbH. 
  • Betroffene S & K-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft S & K Gruppe anschließen.


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Freitag, Juni 14, 2013

Unerbetene Post an geschädigte Kapitalanleger

Geschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. 


Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Von besonderem Interesse zu diesem Sachverhalt ist eine Entscheidung des AG Weilheim (Urteil v. 09.07.2012, Az. 2 C 102/12) die sich mit Massenrundschreiben von Rechtsanwälten an Kapitalanleger zur Mandantenakquise befasst. Verkürzt dargestellt stellte das Gericht fest, dass der Mandatsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Anleger gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig sei. Das Verhalten des Anwalts, insbesondere der Versand eines Serienschreibens, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für einzelne Mandate gemäß § 43b BRAO, der die Unwirksamkeit des Mandatsvertrages nach sich ziehe.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Anleger veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

Sind manche  Schreiben von eigens installierten Aktionsbündnissen  noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreiben diese nunmehr immer öfter selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber oft unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema "unerbetene Werbeschreiben" beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.  Das gilt auch für Anwaltswerbung die "Interessengemeinschaften", "Opfervereine" und "Anlegerschutz-Gemeinschaften" pauschal als dubios abstempeln.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.
Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständGeschädigte Anleger können sich über leere Briefkästen nicht beklagen. In immer kürzeren Abständen sind dort nämlich unaufgefordert Werbeschreiben um Mandate zu finden. Noch ehe die Anleger richtig gemerkt haben, dass bei Ihrer Anlage eventuell ein Problem besteht  werden sie von einer Welle von Klientenwerbung überschwemmt.  Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen. Aber auch einzelne Rechtsanwälte selbst schreiben Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Der BSZ® e.V. hält  anwaltliche Internetwerbung für ein geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Abgelehnt werden vom BSZ e.V.  jene Rechtsanwälte, die  unaufgefordert Schreiben an  geschädigte Kapitalanleger versenden  in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde. Denn ein solches Vorgehen  ist auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht akzeptabel.

Von besonderem Interesse zu diesem Sachverhalt ist eine Entscheidung des AG Weilheim (Urteil v. 09.07.2012, Az. 2 C 102/12) die sich mit Massenrundschreiben von Rechtsanwälten an Kapitalanleger zur Mandantenakquise befasst. Verkürzt dargestellt stellte das Gericht fest, dass der Mandatsvertrag zwischen dem Anwalt und dem Anleger gemäß § 134 BGB i.V.m. § 43b BRAO nichtig sei. Das Verhalten des Anwalts, insbesondere der Versand eines Serienschreibens, sei ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für einzelne Mandate gemäß § 43b BRAO, der die Unwirksamkeit des Mandatsvertrages nach sich ziehe.

Der BSZ® e.V. musste schon einmal zu diesem Thema Stellung nehmen. Anhaltende Fragen belästigter Anleger veranlassen uns noch einmal zu folgenden Erläuterungen:

Sind manche  Schreiben von eigens installierten Aktionsbündnissen  noch als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen und der offensichtliche Versuch, verunsicherte Geschädigte einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei zuzuführen, schreiben diese nunmehr immer öfter selbst die Geschädigten an, auch soweit sie bereits rechtsanwaltlich vertreten sind. Weiterhin ist aber oft unbekannt, wie die zahlreichen Adressen Geschädigter in deren Hände gelangt sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Auch rät der BSZ® e.V. schon seit langem betroffenen Kapitalanlegern dazu, die Hilfe von versierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, wie zum Beispiel den BSZ®-Anlegerschutzanwälten, die ihre Expertise bereits in vergleichbaren Fällen und bei vielen Gelegenheiten bewiesen haben. Erfreulich viele Anleger sind diesem Rat bisher gefolgt.

Selbstverständlich kommen für die Unterstützung geschädigter Anleger auch andere Rechtsanwälte in Frage. Ob es aber für die Begründung des dazu grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Bisher hat noch keines der Mitglieder des BSZ® e.V. von den Versendern der Werbebriefe eine zufrieden stellende Erklärung für diesen Vertrauensbruch erhalten. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Mitglieder von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Der BSZ® e.V. wird die Entwicklung weiter kritisch beobachten und ist sich dabei der Hilfe seiner Mitglieder sicher. Auch werden die Vertrauensanwälte des BSZ gern Fragen auch von Nichtmitgliedern zum Thema "unerbetene Werbeschreiben" beantworten und Hinweise entgegennehmen, wenn Bedarf besteht, eigene Beobachtungen mitzuteilen. Es ist im Interesse aller Beteiligten, wenn es nicht zu Unsicherheiten unter den Anlegern kommt. Vertrauensbruch und Desinformation gehen letzten Endes zu Lasten der Geschädigten und nutzen nur den Schädigern.

Anleger die solche Post erhalten, sollten sofern sie bereits anwaltlich vertreten sind, ihrem Anwalt sofort dieses Schreiben vorlegen. Wer nicht anwaltlich vertreten ist, sollte sich gut überlegen, ob er mit einer solchen Kanzlei Kontakt aufnehmen möchte.  Das gilt auch für Anwaltswerbung die "Interessengemeinschaften", "Opfervereine" und "Anlegerschutz-Gemeinschaften" pauschal als dubios abstempeln.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!

Aus diesem Grunde sind Organisationen und auch Interessengemeinschaften die in diesem Bereich ermitteln, aufklären und praktische Hilfe anbieten hilfreich und auch dringend notwendig. Dazu gehört zum Beispiel auch der BSZ® e.V. Der BSZ® e.V. ist ein unabhängiger, weisungsfreier eingetragener Verbraucherschutzverein der mit seinem Anlegerschutzprogramm mit zur Stabilität des Finanzmarktes Deutschland beiträgt, das Vertrauen in einen seriösen deutschen Finanzmarkt stärkt und die Kapitalanleger nach Maßgabe der Vorschriften und Gesetze schützt.

Ob eine einzelne Anwaltskanzlei oder auch zwei diese Aufgabe so wahrnehmen wollen oder können, darf jedermann selbst beurteilen.

Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.
Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.   

Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von €  75,00 (inkl. Mehrwertsteuer)  die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen. Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 14.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.



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Donnerstag, Juni 13, 2013

IVG Euroselect Fonds: IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG ("London Wall")

Ohne Beweisaufnahme verurteilt das Landgericht Frankfurt am Main in einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte eingereichten Klage die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.


Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits im Mai die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt hat (inzwischen rechtskräftig), erging nunmehr ein weiteres Urteil gegen die Bank. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in beiden Verfahren die Anleger vertreten hat, hofft auf weitere positive Urteile, da noch eine Reihe weiterer Verfahren von IVG Euroselect Zwölf Anlegern anhängig ist.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE Wall" investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

 In einem der Urteile wurde darüber hinaus ausgeführt, dass eine fehlende Aufklärung der Commerzbank über von ihr für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmte Rückvergütungen ebenfalls einen Anspruch des Anlegers gegen die Bank auf Ersatz der für den Erwerb des Fonds getätigten Aufwendungen begründen kann.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt und entschlossen sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Er rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 13.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern
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IVG Euroselect Fonds: IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG ("London Wall")

Ohne Beweisaufnahme verurteilt das Landgericht Frankfurt am Main in einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte eingereichten Klage die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.


Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits im Mai die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt hat (inzwischen rechtskräftig), erging nunmehr ein weiteres Urteil gegen die Bank. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in beiden Verfahren die Anleger vertreten hat, hofft auf weitere positive Urteile, da noch eine Reihe weiterer Verfahren von IVG Euroselect Zwölf Anlegern anhängig ist.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE Wall" investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

 In einem der Urteile wurde darüber hinaus ausgeführt, dass eine fehlende Aufklärung der Commerzbank über von ihr für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmte Rückvergütungen ebenfalls einen Anspruch des Anlegers gegen die Bank auf Ersatz der für den Erwerb des Fonds getätigten Aufwendungen begründen kann.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt und entschlossen sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Er rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Samstag, Juni 08, 2013

HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds (HT – FLOTTENFONDS III)

Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsfonds HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG (HT – FLOTTENFONDS III) übernommen und bereitet Klagen gegen beratende Banken vor, die den Beitritt zu diesem Fonds empfohlen haben.

Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der als „sicher“ angepriesenen Investition erweist sich als problematisch. Die gegen die Kreditinstitute erhobenen Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds”  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds/ HT – FLOTTENFONDS III”  beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 06. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

S&K Skandal und seine Folgen.

Zahlreichen Anlegern ging in den letzten Tagen Post von der United Investors Treuhand GmbH zu, welche unter anderem für den Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 als auch zum Bsp. für den Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds verantwortlich waren. Im Rahmen dieser Rundschreiben teilte man den Anlegern informatorisch mit, dass der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Fonds insolvent sei und mit Datum vom 15.04.2013 die Insolvenz angeordnet wurde.


In einem weiteren Schreiben der United Investors Treuhand GmbH wurden Anleger des Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds informiert. Es soll hierbei eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass durch die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeordnete dingliche Arreste die Konten der United Investors Real Estate GmbH als auch der United Investors Treuhand GmbH ,,eingefroren" wurden, was dann auch die Insolvenz beider Gesellschaften zur Folge hat bzw. haben wird. Aufgrund dieses Umstandes und dieser Tatsache wird nunmehr vorgeschlagen, die Geschäftsführung, welche die beiden Gesellschaften innehatte, durch Beschluss gegen zwei neue Gesellschaften auszutauschen. Dieses Vorgehen wird den Anlegern des Fonds Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG nahegelegt, da bei nichterreichen der Abstimmungsmehrheit auch die Insolvenz dieses Fonds droht. Sodann wurden die Anleger ausführlich darüber informiert, welche Folgen der dingliche Arrest vom 21.01.2013 gegenüber der United Investors Treuhand GmbH hatte.

Wie bereits bekannt ist, hat auch diese Gesellschaft bereits Insolvenz angemeldet. Anlegern der Fonds, welche mit der United Investors Treuhand GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen hatten wird mitgeteilt, dass bezüglich der Kommanditeinlage ein sogenanntes Aussonderungsrecht im Rahmen der Insolvenz besteht. Die Kommanditeinlage sei somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der United Investors Treuhand GmbH. Vielmehr könne der einzelne Anleger sein Aussonderungsrecht auf Herausgabe seines Rechtes beanspruchen. Zwar ist diese Herausgabe lediglich auf die Kommanditeinlage beschränkt und begründe keinen Zahlungsanspruch.

Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main, rät dennoch an, diese Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Im Übrigen ist es trotz des bereits vergangenen Zeitraums seit Eröffnung der Insolvenz und seit Bekanntwerden des Skandals sinnvoll, die Interessen zu bündeln, da die Kommanditisten und Anleger nach wie vor volle Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung haben. Die Beteiligungsrechte bleiben mithin zunächst vom Insolvenzverfahren der Treuhandgesellschaft unberührt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Aussonderungsrechte gemäß dem geltenden Insolvenzrecht erst dann entstehen, wenn über die United Investors Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wann genau dies sein wird, steht noch nicht fest. Zumindest das Amtsgericht in Hamburg hat hierbei den Juli 2013 benannt.

Des Weiteren steht den Anlegern aufgrund der nicht mehr gezahlten Ausschüttungen und auch der eingetretenen Insolvenz bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit ein fristloses Kündigungsrecht zu. Daneben bestehen weitere gesellschaftsrechtliche Regelungen, wonach das Treuhandverhältnis endet.

Aufgrund dieser zahlreichen Rechtsfragen war es daher auch nicht verwunderlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor wenigen Tagen im Wege eines Rundschreibens  Anleger angeschrieben hat und mitgeteilt hat, dass man für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die hier im Wege des dinglichen Arrests beschlagnahmten Gegenstände dem Grunde nach und auch der Höhe nach durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden würden. Wann und im welchen Umfang eine derartige Veröffentlichung erfolgen wird, kann nicht gesagt werden und wurde auch nicht mitgeteilt.

Dennoch ist bei einer vorschnellen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen Vorsicht geboten. Es sei darauf hingewiesen, dass nach wie vor noch nicht nachgewiesen wurde, dass ein Kapitalanlagebetrug in Form eines ,,Schneeballsystems" gegeben ist. Auch können zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, wie z. B. Prospekthaftungsansprüche oder eine Haftung zum Bsp. des TÜV Süd für die Zertifizierung bzw. Bestätigung der Qualität der S&K Fonds, noch nicht abschließend als sicher beurteilt werden.
Klagen gegen die jeweiligen Fondsgesellschaften, welche bereits Insolvenz angemeldet haben, sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, da individuelle Ansprüche im Rahmen einer Insolvenz nicht gerichtlich geltend gemacht werden können bzw. bereits laufende Verfahren ruhend gestellt werden.

  • Ungeachtet dessen ist geschädigten Anlegern jedoch dringend anzuraten, die hier bestehenden Rechte und möglicherweise durchzusetzenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ ev. ,,S&K / United Investors /Kapitalanlagebetrug" beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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Freitag, Juni 07, 2013

MS ,,SAN PABLO" / LYOD SCHIFFFONDS

Anlegern der MS "SAN PABLO" und weiterer fünf Schifffahrtgesellschaften der Llyodgruppe droht nach einem erneuten Rundschreiben der Fondsgesellschaft vom 24.05.2013 weiteres Unheil.



Zahlreiche Anleger hatten in die MS ,, SAN ANTONIO", MS ,,SAN VINCENT ,,, MS ,,SAN RAFFAEL", MS ,, SAN PEDRO", MS ,,SAN FERNANDO" und in die MS ,,SAN PABLO" Schifffondsgesellschaft in die mbH & Co. KG investiert. Bereits seit geraumer Zeit versucht zwar die Fondsgeschäftsführung ein neues Konzept im Hinblick auf die Fortführung der sechs Schifffonds umzusetzen. Mit Rundschreiben vom 24.05.2013 wurden die Anleger jedoch darauf hingewiesen, dass die Liquiditätslage erneut mehr als angespannt ist und es somit zu erheblichen Liquiditätsengpässen kommen kann. Dies hätte, wie im Rahmen zahlreicher Schreiben der Fondsgeschäftsführung bereits angedeutet, erneut die Insolvenz einer oder mehrerer Schifffahrtgesellschaften zur Folge.

Die Anleger wurden daher aufgefordert, dass hier bereits von einigen Anlegern eingezahlte zusätzliche Kapital freizugeben oder aber weitere Zahlungen zu leisten. Es wurde aber auch darauf abgestellt, dass es hier im Hinblick auf die neuste BGH Entscheidung bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen Probleme geben könnte. Zwar ist die Fondsgeschäftsführung bzw. Lyod Treuhand GmbH, der Auffassung, dass auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge Rückforderungen von Anlegern verlangt werden können, und zwar in Höhe der bereits erhaltenen Ausschüttungen. Allein der Umstand aber, dass hier seitens der Fonds noch keine klare Position bezogen werden konnte, lässt darauf schließen, dass zahlreiche Anleger der Auffassung sind, hier nicht Zahlungsverpflichtet zu sein. Auffällig hierbei ist, dass Anleger der MS 2San Paplo" nur wenige Tage später sogar anwaltlich angeschrieben wurden und zur Zahlung aufgefordert wurden.

Betrachtet man die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die genaue Formulierung des Vertrages, so lässt sich mit sehr guten Argumenten begründen, dass die Entscheidung des BGH hier einschlägig ist und auf der Basis des Gesellschaftsvertrages gerade keine Rückforderung von Ausschüttungen gefordert werden können.

Auch Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt, sieht dies genauso. Er vertritt bereits zahlreiche Anleger gegenüber unterschiedlichen Lloyd Schifffonds und bestätigt, dass die gesellschaftsrechtlichen Formulierungen bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen durchaus zweifelhaft sind und eine Rückforderung dem Grunde nach nicht bestehen dürfte.

Im Rahmen zahlreicher Mandate stellte sich aber auch heraus, dass einzelne Anleger seitens der Vermittlungsgesellschaften und Beratungsgesellschaften über die Risiken von Schifffondsbeteiligungen nicht hinreichend aufgeklärt wurden. So wurden meist nur die als fast schon sicher dargestellten Renditen in den Vordergrund gestellt und die Tatsache, dass mit dem Schiff ja jeweils immer ein Gegenwert bestehen würde. Hierbei wurde in den meisten Fällen nicht daraufhin gewiesen, dass dennoch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten kann, nämlich immer dann, wenn der Veräußerungserlös des Schiffes gerade einmal das aufgenommene Fremdmittel Darlehen abdeckt und somit ein Überschuss für die Anleger nicht verbleibt. Das eingesetzte Kapital wäre dann vollständig ,,vernichtet", weshalb man von einem Totalverlust sprechen muss.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger von Llyodfonds keinesfalls bewusst war, dass die hier an sie geleisteten Ausschüttungen, sofern sie erfolgt sind, Darlehen seitens der Lloyd Treuhand bzw. Fondsgesellschaft dargestellt haben. Sie waren daher auch mehr als überrascht, als bei zahlreichen Fondsgesellschaften Rundschreiben versandt wurden, wonach man die ausgereichten Darlehen fündig. Auch diesbezüglich vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BHP aus Frankfurt am Main zahlreiche geschädigte Anleger.

Hinzu kommt noch, dass auch die sog. ,,weichen Kosten" erheblich zu niedrig angegeben wurden, d.h. dass die Kosten für Verwaltung, Vertrieb, Geschäftsführung höher waren, als angegeben, was zwingend dazu führt, dass weniger Anlagekapital tatsächlich zum Kauf des Schiffs verwandt wurde.  Ebenso wurden die Fremdwährungsrisiken nur unzureichend dargestellt. Wurden Schifffondsbeteiligungen über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, hätte auch auf zusätzliche Rückvergütungen hingewiesen werden müssen.
  • Insbesondere im Hinblick auf die neusten Entwicklungen bezüglich der MS ,,SAN PABLO" und der oben genannten Schiffsfahrtgesellschaften ist Anlegern daher anzuraten, den Erwerbsvorgang und auch die weitere Vorgehensweise durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Schifffonds/ MS SAN PABLO  beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.05.2013 wieder. Je nach eintretender Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen Einschätzung führen.
aw