Zahlreichen Anlegern ging in den letzten Tagen Post von der United Investors Treuhand GmbH zu, welche unter anderem für den Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 als auch zum Bsp. für den Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds verantwortlich waren. Im Rahmen dieser Rundschreiben teilte man den Anlegern informatorisch mit, dass der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Fonds insolvent sei und mit Datum vom 15.04.2013 die Insolvenz angeordnet wurde.
In einem weiteren Schreiben der United
Investors Treuhand GmbH wurden Anleger des Metropoliten Estates Berlin GmbH
& Co. KG Fonds informiert. Es soll hierbei eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass durch die
von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeordnete dingliche Arreste die
Konten der United Investors Real Estate GmbH als auch der United Investors
Treuhand GmbH ,,eingefroren" wurden, was dann auch die Insolvenz beider
Gesellschaften zur Folge hat bzw. haben wird. Aufgrund dieses Umstandes und
dieser Tatsache wird nunmehr vorgeschlagen, die Geschäftsführung, welche die
beiden Gesellschaften innehatte, durch Beschluss gegen zwei neue Gesellschaften
auszutauschen. Dieses Vorgehen wird den Anlegern des Fonds Metropoliten Estates
Berlin GmbH & Co. KG nahegelegt, da bei nichterreichen der
Abstimmungsmehrheit auch die Insolvenz dieses Fonds droht. Sodann wurden die
Anleger ausführlich darüber informiert, welche Folgen der dingliche Arrest vom
21.01.2013 gegenüber der United Investors Treuhand GmbH hatte.
Wie bereits bekannt ist, hat auch diese
Gesellschaft bereits Insolvenz angemeldet. Anlegern der Fonds, welche mit der
United Investors Treuhand GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag
geschlossen hatten wird mitgeteilt, dass bezüglich der Kommanditeinlage ein
sogenanntes Aussonderungsrecht im Rahmen der Insolvenz besteht. Die
Kommanditeinlage sei somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der United
Investors Treuhand GmbH. Vielmehr könne der einzelne Anleger sein
Aussonderungsrecht auf Herausgabe seines Rechtes beanspruchen. Zwar ist diese
Herausgabe lediglich auf die Kommanditeinlage beschränkt und begründe keinen
Zahlungsanspruch.
Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt
Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt
am Main, rät dennoch an, diese Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter
geltend zu machen. Im Übrigen ist es trotz des bereits vergangenen Zeitraums
seit Eröffnung der Insolvenz und seit Bekanntwerden des Skandals sinnvoll, die
Interessen zu bündeln, da die Kommanditisten und Anleger nach wie vor volle
Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung haben. Die
Beteiligungsrechte bleiben mithin zunächst vom Insolvenzverfahren der
Treuhandgesellschaft unberührt.
Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese
Aussonderungsrechte gemäß dem geltenden Insolvenzrecht erst dann entstehen,
wenn über die United Investors Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet
wird. Wann genau dies sein wird, steht noch nicht fest. Zumindest das
Amtsgericht in Hamburg hat hierbei den Juli 2013 benannt.
Des Weiteren steht den Anlegern aufgrund der
nicht mehr gezahlten Ausschüttungen und auch der eingetretenen Insolvenz bzw.
drohenden Zahlungsunfähigkeit ein fristloses Kündigungsrecht zu. Daneben
bestehen weitere gesellschaftsrechtliche Regelungen, wonach das
Treuhandverhältnis endet.
Aufgrund dieser zahlreichen Rechtsfragen war
es daher auch nicht verwunderlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am
Main vor wenigen Tagen im Wege eines Rundschreibens Anleger angeschrieben hat und mitgeteilt hat,
dass man für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig sei.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die hier im Wege des dinglichen Arrests
beschlagnahmten Gegenstände dem Grunde nach und auch der Höhe nach durch eine
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden würden. Wann und im
welchen Umfang eine derartige Veröffentlichung erfolgen wird, kann nicht gesagt
werden und wurde auch nicht mitgeteilt.
Dennoch ist bei einer vorschnellen
Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen Vorsicht geboten.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach wie vor noch nicht nachgewiesen wurde,
dass ein Kapitalanlagebetrug in Form eines ,,Schneeballsystems" gegeben
ist. Auch können zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, wie z. B.
Prospekthaftungsansprüche oder eine Haftung zum Bsp. des TÜV Süd für die
Zertifizierung bzw. Bestätigung der Qualität der S&K Fonds, noch nicht
abschließend als sicher beurteilt werden.
Klagen gegen die jeweiligen
Fondsgesellschaften, welche bereits Insolvenz angemeldet haben, sind aufgrund
der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, da individuelle Ansprüche im Rahmen
einer Insolvenz nicht gerichtlich geltend gemacht werden können bzw. bereits
laufende Verfahren ruhend gestellt werden.
- Ungeachtet dessen ist geschädigten Anlegern jedoch dringend anzuraten, die hier bestehenden Rechte und möglicherweise durchzusetzenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ ev. ,,S&K / United Investors /Kapitalanlagebetrug" beizutreten.
BSZ® Bund für soziales und ziviles
Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.06.2013
wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage
insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl
rechtlich als auch tatsächlich ändern.
aw
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