Donnerstag, Juni 13, 2013

IVG Euroselect Fonds: IVG Euroselect Zwölf GmbH & Co KG ("London Wall")

Ohne Beweisaufnahme verurteilt das Landgericht Frankfurt am Main in einer von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte eingereichten Klage die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung.


Nachdem das Landgericht Frankfurt bereits im Mai die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem IVG Euroselect 12 verurteilt hat (inzwischen rechtskräftig), erging nunmehr ein weiteres Urteil gegen die Bank. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der in beiden Verfahren die Anleger vertreten hat, hofft auf weitere positive Urteile, da noch eine Reihe weiterer Verfahren von IVG Euroselect Zwölf Anlegern anhängig ist.

Der Fonds, der in das Londoner Bürogebäude ,,THE Wall" investiert, befindet sich in einer erheblichen Schieflage. Die Gründe sind nicht etwa zu geringe Mieteinnahmen wie bei zahlreichen anderen gescheiterten Immobilienfonds, sondern Fallstricke in den Bedingungen des Darlehensvertrages, den die Fondsgesellschaft aufgenommen hatte.

Die Fondsgesellschaft finanzierte THE WALL nicht nur über die eingenommenen Anlegergelder, sondern nahm darüber hinaus ein erhebliches Darlehen auf. Dieser Darlehensvertrag sieht eine regelmäßige Wertermittlung des Gebäudes vor, gewisse Beleihungswertgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Fallende Preise auf dem Londoner Immobilienmarkt führten jedoch dazu, dass der Beleihungswertgrenze überschritten wurde, weshalb der Fonds trotz fast voll vereinnahmter Mieten keine Ausschüttungen mehr leisten kann, da die Darlehensgeber insoweit höhere Zinsen und zusätzliche Sicherheiten verlangt haben.

 In einem der Urteile wurde darüber hinaus ausgeführt, dass eine fehlende Aufklärung der Commerzbank über von ihr für die Vermittlung der Beteiligung vereinnahmte Rückvergütungen ebenfalls einen Anspruch des Anlegers gegen die Bank auf Ersatz der für den Erwerb des Fonds getätigten Aufwendungen begründen kann.

Eine ganze Reihe von Anlegern sah sich insoweit im Vorfeld nicht richtig aufgeklärt und entschlossen sich zu einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche. Mit Erfolg, wie die Urteile zeigen. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Bombosch hält das Risiko für die Anleger des Fonds nach wie vor für hoch, ihre Einlage in weiten Teilen, wenn nicht gar vollständig zu verlieren. Er rät den Anlegern dazu, auf keinen Fall untätig bleiben, sondern zeitnah prüfen lassen, ob im individuellen Fall mit Erfolg Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Prozesses wegen fehlerhafter Anlageberatung.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 13.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.
cllbbombo

Samstag, Juni 08, 2013

HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds (HT – FLOTTENFONDS III)

Schadensersatzforderungen gegen Kreditinstitute.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung von Anlegern des Schiffsfonds HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG (HT – FLOTTENFONDS III) übernommen und bereitet Klagen gegen beratende Banken vor, die den Beitritt zu diesem Fonds empfohlen haben.

Zahlreiche Anleger sehen sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs dieser Beteiligung geschädigt. Die wirtschaftliche Entwicklung der als „sicher“ angepriesenen Investition erweist sich als problematisch. Die gegen die Kreditinstitute erhobenen Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, schon wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds”  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  “Schiffsfonds/ HT – FLOTTENFONDS III”  beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08. 06. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

S&K Skandal und seine Folgen.

Zahlreichen Anlegern ging in den letzten Tagen Post von der United Investors Treuhand GmbH zu, welche unter anderem für den Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 als auch zum Bsp. für den Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds verantwortlich waren. Im Rahmen dieser Rundschreiben teilte man den Anlegern informatorisch mit, dass der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG Fonds insolvent sei und mit Datum vom 15.04.2013 die Insolvenz angeordnet wurde.


In einem weiteren Schreiben der United Investors Treuhand GmbH wurden Anleger des Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG Fonds informiert. Es soll hierbei eine außerordentliche Gesellschafterversammlung durchgeführt werden. Hintergrund ist, dass durch die von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main angeordnete dingliche Arreste die Konten der United Investors Real Estate GmbH als auch der United Investors Treuhand GmbH ,,eingefroren" wurden, was dann auch die Insolvenz beider Gesellschaften zur Folge hat bzw. haben wird. Aufgrund dieses Umstandes und dieser Tatsache wird nunmehr vorgeschlagen, die Geschäftsführung, welche die beiden Gesellschaften innehatte, durch Beschluss gegen zwei neue Gesellschaften auszutauschen. Dieses Vorgehen wird den Anlegern des Fonds Metropoliten Estates Berlin GmbH & Co. KG nahegelegt, da bei nichterreichen der Abstimmungsmehrheit auch die Insolvenz dieses Fonds droht. Sodann wurden die Anleger ausführlich darüber informiert, welche Folgen der dingliche Arrest vom 21.01.2013 gegenüber der United Investors Treuhand GmbH hatte.

Wie bereits bekannt ist, hat auch diese Gesellschaft bereits Insolvenz angemeldet. Anlegern der Fonds, welche mit der United Investors Treuhand GmbH einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen hatten wird mitgeteilt, dass bezüglich der Kommanditeinlage ein sogenanntes Aussonderungsrecht im Rahmen der Insolvenz besteht. Die Kommanditeinlage sei somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der United Investors Treuhand GmbH. Vielmehr könne der einzelne Anleger sein Aussonderungsrecht auf Herausgabe seines Rechtes beanspruchen. Zwar ist diese Herausgabe lediglich auf die Kommanditeinlage beschränkt und begründe keinen Zahlungsanspruch.

Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt am Main, rät dennoch an, diese Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Im Übrigen ist es trotz des bereits vergangenen Zeitraums seit Eröffnung der Insolvenz und seit Bekanntwerden des Skandals sinnvoll, die Interessen zu bündeln, da die Kommanditisten und Anleger nach wie vor volle Stimmrechte im Rahmen der Gesellschafterversammlung haben. Die Beteiligungsrechte bleiben mithin zunächst vom Insolvenzverfahren der Treuhandgesellschaft unberührt.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass diese Aussonderungsrechte gemäß dem geltenden Insolvenzrecht erst dann entstehen, wenn über die United Investors Treuhand GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Wann genau dies sein wird, steht noch nicht fest. Zumindest das Amtsgericht in Hamburg hat hierbei den Juli 2013 benannt.

Des Weiteren steht den Anlegern aufgrund der nicht mehr gezahlten Ausschüttungen und auch der eingetretenen Insolvenz bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit ein fristloses Kündigungsrecht zu. Daneben bestehen weitere gesellschaftsrechtliche Regelungen, wonach das Treuhandverhältnis endet.

Aufgrund dieser zahlreichen Rechtsfragen war es daher auch nicht verwunderlich, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vor wenigen Tagen im Wege eines Rundschreibens  Anleger angeschrieben hat und mitgeteilt hat, dass man für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht zuständig sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die hier im Wege des dinglichen Arrests beschlagnahmten Gegenstände dem Grunde nach und auch der Höhe nach durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden würden. Wann und im welchen Umfang eine derartige Veröffentlichung erfolgen wird, kann nicht gesagt werden und wurde auch nicht mitgeteilt.

Dennoch ist bei einer vorschnellen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen Vorsicht geboten. Es sei darauf hingewiesen, dass nach wie vor noch nicht nachgewiesen wurde, dass ein Kapitalanlagebetrug in Form eines ,,Schneeballsystems" gegeben ist. Auch können zahlreiche weitere rechtliche Aspekte, wie z. B. Prospekthaftungsansprüche oder eine Haftung zum Bsp. des TÜV Süd für die Zertifizierung bzw. Bestätigung der Qualität der S&K Fonds, noch nicht abschließend als sicher beurteilt werden.
Klagen gegen die jeweiligen Fondsgesellschaften, welche bereits Insolvenz angemeldet haben, sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen, da individuelle Ansprüche im Rahmen einer Insolvenz nicht gerichtlich geltend gemacht werden können bzw. bereits laufende Verfahren ruhend gestellt werden.

  • Ungeachtet dessen ist geschädigten Anlegern jedoch dringend anzuraten, die hier bestehenden Rechte und möglicherweise durchzusetzenden Schadenersatzansprüche von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ ev. ,,S&K / United Investors /Kapitalanlagebetrug" beizutreten.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 08.06.2013 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs, sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

aw

Freitag, Juni 07, 2013

MS ,,SAN PABLO" / LYOD SCHIFFFONDS

Anlegern der MS "SAN PABLO" und weiterer fünf Schifffahrtgesellschaften der Llyodgruppe droht nach einem erneuten Rundschreiben der Fondsgesellschaft vom 24.05.2013 weiteres Unheil.



Zahlreiche Anleger hatten in die MS ,, SAN ANTONIO", MS ,,SAN VINCENT ,,, MS ,,SAN RAFFAEL", MS ,, SAN PEDRO", MS ,,SAN FERNANDO" und in die MS ,,SAN PABLO" Schifffondsgesellschaft in die mbH & Co. KG investiert. Bereits seit geraumer Zeit versucht zwar die Fondsgeschäftsführung ein neues Konzept im Hinblick auf die Fortführung der sechs Schifffonds umzusetzen. Mit Rundschreiben vom 24.05.2013 wurden die Anleger jedoch darauf hingewiesen, dass die Liquiditätslage erneut mehr als angespannt ist und es somit zu erheblichen Liquiditätsengpässen kommen kann. Dies hätte, wie im Rahmen zahlreicher Schreiben der Fondsgeschäftsführung bereits angedeutet, erneut die Insolvenz einer oder mehrerer Schifffahrtgesellschaften zur Folge.

Die Anleger wurden daher aufgefordert, dass hier bereits von einigen Anlegern eingezahlte zusätzliche Kapital freizugeben oder aber weitere Zahlungen zu leisten. Es wurde aber auch darauf abgestellt, dass es hier im Hinblick auf die neuste BGH Entscheidung bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen Probleme geben könnte. Zwar ist die Fondsgeschäftsführung bzw. Lyod Treuhand GmbH, der Auffassung, dass auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge Rückforderungen von Anlegern verlangt werden können, und zwar in Höhe der bereits erhaltenen Ausschüttungen. Allein der Umstand aber, dass hier seitens der Fonds noch keine klare Position bezogen werden konnte, lässt darauf schließen, dass zahlreiche Anleger der Auffassung sind, hier nicht Zahlungsverpflichtet zu sein. Auffällig hierbei ist, dass Anleger der MS 2San Paplo" nur wenige Tage später sogar anwaltlich angeschrieben wurden und zur Zahlung aufgefordert wurden.

Betrachtet man die gesellschaftsrechtliche Konstruktion und die genaue Formulierung des Vertrages, so lässt sich mit sehr guten Argumenten begründen, dass die Entscheidung des BGH hier einschlägig ist und auf der Basis des Gesellschaftsvertrages gerade keine Rückforderung von Ausschüttungen gefordert werden können.

Auch Vertrauensanwalt des BSZ ev., Rechtsanwalt Adrian Wegel von der Kanzlei BHP Bouchon Hemmerich & Partner aus Frankfurt, sieht dies genauso. Er vertritt bereits zahlreiche Anleger gegenüber unterschiedlichen Lloyd Schifffonds und bestätigt, dass die gesellschaftsrechtlichen Formulierungen bezüglich der Rückforderung von Ausschüttungen durchaus zweifelhaft sind und eine Rückforderung dem Grunde nach nicht bestehen dürfte.

Im Rahmen zahlreicher Mandate stellte sich aber auch heraus, dass einzelne Anleger seitens der Vermittlungsgesellschaften und Beratungsgesellschaften über die Risiken von Schifffondsbeteiligungen nicht hinreichend aufgeklärt wurden. So wurden meist nur die als fast schon sicher dargestellten Renditen in den Vordergrund gestellt und die Tatsache, dass mit dem Schiff ja jeweils immer ein Gegenwert bestehen würde. Hierbei wurde in den meisten Fällen nicht daraufhin gewiesen, dass dennoch ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eintreten kann, nämlich immer dann, wenn der Veräußerungserlös des Schiffes gerade einmal das aufgenommene Fremdmittel Darlehen abdeckt und somit ein Überschuss für die Anleger nicht verbleibt. Das eingesetzte Kapital wäre dann vollständig ,,vernichtet", weshalb man von einem Totalverlust sprechen muss.

Hinzu kommt auch, dass zahlreiche Anleger von Llyodfonds keinesfalls bewusst war, dass die hier an sie geleisteten Ausschüttungen, sofern sie erfolgt sind, Darlehen seitens der Lloyd Treuhand bzw. Fondsgesellschaft dargestellt haben. Sie waren daher auch mehr als überrascht, als bei zahlreichen Fondsgesellschaften Rundschreiben versandt wurden, wonach man die ausgereichten Darlehen fündig. Auch diesbezüglich vertritt die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  BHP aus Frankfurt am Main zahlreiche geschädigte Anleger.

Hinzu kommt noch, dass auch die sog. ,,weichen Kosten" erheblich zu niedrig angegeben wurden, d.h. dass die Kosten für Verwaltung, Vertrieb, Geschäftsführung höher waren, als angegeben, was zwingend dazu führt, dass weniger Anlagekapital tatsächlich zum Kauf des Schiffs verwandt wurde.  Ebenso wurden die Fremdwährungsrisiken nur unzureichend dargestellt. Wurden Schifffondsbeteiligungen über eine Bank oder Sparkasse vermittelt, hätte auch auf zusätzliche Rückvergütungen hingewiesen werden müssen.
  • Insbesondere im Hinblick auf die neusten Entwicklungen bezüglich der MS ,,SAN PABLO" und der oben genannten Schiffsfahrtgesellschaften ist Anlegern daher anzuraten, den Erwerbsvorgang und auch die weitere Vorgehensweise durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Lloyd Schifffonds/ MS SAN PABLO  beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 07.05.2013 wieder. Je nach eintretender Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern und zu einer anderen Einschätzung führen.
aw

Bayernfonds BestLife 1: außergerichtliche Erfolge für zahlreiche Anleger

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hat in letzter Zeit zahlreiche Anleger des US-Lebensversicherungsfonds Bayernfonds BestLife 1 erfolgreich vertreten. Dabei konnten mit mehreren deutschen Kreditinstituten außergerichtliche Vergleiche geschlossen werden. Die geschädigten Anleger erhielten dadurch zwischen 50 % und 80 % ihrer Einzahlungen zurück.


Fehlberatung der Anleger

Grundlage für die Vergleiche sind die fehlerhaften Beratungen durch die jeweiligen Kreditinstitute. Anteile am Bayernfonds BestLife 1 (Life U.S. Solutions I L.P.) wurden oftmals als sichere Anlagen zur Altersvorsorge empfohlen. Lebensversicherungsfonds sind jedoch unternehmerische Beteiligungen mit hohem Risikopotential, die zur sicheren Altersvorsorge nicht geeignet sind. Außerdem wurden Anleger unzureichend über die Risiken der Lebensversicherungsfondsbeteiligung (Kapitalverlustrisiko, eingeschränkte Veräußerbarkeit, untaugliche Sterbetafeln u.a.) aufgeklärt.

Keine Aufklärung über Vertriebsprovisionen

Die geschädigten Anleger des Bayernfonds BestLife 1 wurden ferner nicht darüber aufgeklärt, dass die beratenden Kreditinstitute enorme Vertriebsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) für den Vertrieb der Fondsanteile erhalten haben. Die Kreditinstitute sind jedoch nach der anlegerfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) dazu verpflichtet, ungefragt über die genaue Höhe der erhaltenen Provisionen aufzuklären.

Rückabwicklung der Fondsbeteiligung

Im Falle einer fehlerhaften Aufklärung durch Kreditinstitute und Anlageberater, sind diese zum Schadensersatz verpflichtet. Geschädigte Anleger können dadurch ihre Beteiligungen rückabwickeln. Die Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte empfiehlt betroffenen Anlegern zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Lebensversicherungs-Fonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Bayernfonds BestLife 1" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Juni 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Mittwoch, Juni 05, 2013

SolarWorld AG: Versammlungen der Anleihegläubiger im Juli. Jetzt Anleihen kündigen und klagen -

BSZ e.V. bündelt Interessen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,Die SolarWorld AG lädt zu den zweiten Versammlungen ihrer Anleihegläubiger im Juli ein. Der letzte Ausweg für Anleger ist zu kündigen und auf Rückzahlung zu klagen. Erst recht, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht."


Das Unternehmen teilt am 04.06.2013 mit: ,,Die SolarWorld AG lädt zu den zweiten Anleihegläubigerversammlungen am 8. bzw. 9. Juli 2013 in Bonn ein. Wesentliches Ziel der Versammlungen ist jeweils die erneute Beschlussfassung über die Bestellungen eines gemeinsamen Vertreters aller Anleihegläubiger für beide SolarWorld-Anleihen. [...] Die zweiten Gläubigerversammlungen werden in jedem Fall beschlussfähig sein, da kein Quorum für die Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erforderlich ist."

Dazu BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Rechtsanwalt Dr. Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Damit steht für Anleihebesitzer fest, dass vor diesen Terminen die Anleihen gekündigt sein sollten, wenn man volle Rückzahlung der Nominale und Zinsen will. Andernfalls wird man erheblich Einschnitte hinnehmen müssen. Wir haben für unsere Mandanten nicht nur erfolgreiche Deckungsanfragen bei Rechtsschutzversicherern gemacht, sondern bereits auch erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden. Immer mehr Anleihebesitzer wählen diesen Ausweg.

Dr. Liebscher weiter: ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor.

Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Und eine erfolgreiche Restrukturierung wird immer wahrscheinlicher. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung ,,auf den Zug aufspringen", also Klagen später einlegen. Klar ist aber auch: Dafür muss man ,,an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."

Die zweiten Anleihegläubigerversammlungen zur jeweiligen Bestellung eines gemeinsamen Vertreters werden an folgenden Terminen stattfinden: Montag, 8. Juli 2013: Anleihe ISIN XS0641270045 (2011/2016) Dienstag, 9. Juli 2013: Anleihe ISIN XS0478864225 (2010/2017). Beide Veranstaltungen beginnen um 10:00 Uhr. Einlass ist jeweils ab 8:30 Uhr. Veranstaltungsort ist jeweils das 'Wasserwerk'/ World Conference Center Bonn (WCCB), Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. 
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Targobank rechtskräftig zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 127.500,00 verurteilt.

Fast fünf Jahre nach Zusammenbruch des US-amerikanischen Bankhauses Lehman Brothers wird die Targobank wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung zum Schadensersatz verurteilt.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin und Standort in Zürich meldet, hat die Targobank KG & Co. KGaA die von ihr eingelegte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.08.2012 aufgrund eines Hinweises des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, mit dem die Targobank zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 127.500,00 verurteilt wurde, rechtskräftig.

Nach Auffassung des Anlegers hat die Targobank während zweier Beratungsgespräche ihre Pflichten zur anleger - und objektgerechten Beratung nicht erfüllt. Die fehlerhafte Beratung war kausal für den Erwerb von Zertifikaten der mittlerweile insolventen Bank Lehman Brothers im Gesamtwert von EUR 127.500,00.

Da sich die Targobank außergerichtlich nicht zu einer Schadenskompensation entschließen konnte, wurde von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Düsseldorf erhoben. "Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme ist auch das Landgericht Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beratung der Targobank fehlerhaft war", führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte aus.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat die Targobank im weiteren Verlauf Berufung eingelegt. Aufgrund eines Hinweises des zuständigen Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die Berufung der Targobank keine Aussicht auf Erfolg hätte, hat die Targobank die Berufung zurückgenommen. "Wir freuen uns, dass auch dieses Verfahren knapp fünf Jahre nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers zu Gunsten unseres Mandanten beendet werden konnte", führt Rechtsanwalt Liebl weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht nur für Erwerber von sogenannten Lehman-Zertifikaten interessant, sondern möglicherweise auch für Erwerber von anderen Zertifikaten. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät deshalb allen Erwerbern von Zertifikaten, die sich fehlerhaft beraten fühlen, eine Prüfung durch eine spezialisierte Anwaltskanzlei vorzunehmen.
  • Für die Prüfung von solchen Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Zertifikate beizutreten.

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Dienstag, Juni 04, 2013

Gute Nachrichten für Anleger der WBG Leipzig-West

Schon seit Jahren laufen mittlerweile die Klageverfahren im Fall WBG Leipzig-West. Nun gibt es gute Chancen für die betroffenen Anleger zumindest einen Teil  ihres angelegten Geldes zurück zu bekommen. Ein gerichtliches Gutachten hat die Haftung der Wirtschaftsprüfer bejaht,  so dass die Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer endlich für entsprechende Vergleiche zugänglich ist. Kläger gegen die CREA GmbH bzw. Prof. Dr. Hölzli können aus dieser Richtung mit dem Ersatz eines Teils ihres Schadens rechnen.


Aber auch für Anleger, die noch nicht gerichtlich aktiv geworden sind, gibt es die Möglichkeit, mittels eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ihre Forderungen gegen die Wirtschaftsprüfer der CREA GmbH geltend zu machen, in dessen Verlauf diese Forderungen auch gegenüber der Haftpflichtversicherung bekannt gemacht werden.

Dies ist eine kostengünstige Gelegenheit, am Entschädigungsverfahren teilzunehmen und vom Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung zu profitieren.


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Montag, Juni 03, 2013

Debi Select - Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29. Juni 2013 in Frankfurt

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Vorabinformation zur Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften. In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner eine Vorabinformation zur geplanten Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29.06.2013 in Frankfurt.


Eine Vielzahl von Anlegern rief daraufhin bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und bat um eine Einschätzung der ,,Vorabinformation". Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 300 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 15.05.2013 derzeit wie folgt:

Bereits zu Beginn des Schreibens der Kanzlei Klumpe & Partner wird den Anlegern erneut Hoffnung gemacht, im Wege der Sanierung der Fonds bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückzuzerhalten. Eine Erklärung, wie diese Beträge im Einzelnen erwirtschaftet werden sollen, findet sich im Bericht jedoch nicht.

Zur Erinnerung:

Anleger der Debi Select, die Ihre Beteiligung im Jahr 2010 gekündigt hatten, erhielten von Seiten der Fondsgesellschaft die Nachricht, dass sich der Wert ihrer Beteiligung um bis zu 90% verringert hatte. Die Auseinandersetzungsguthaben der Anleger lagen regelmäßig bei maximal 10% des ursprünglichen Nennwerts der Beteiligung. (Anlagesumme EUR 10.000,00 - Rückzahlungsbetrag nach Kündigung im Jahr 2010 EUR 1.000,00)

Anleger, die Ihre Beteiligungen im Jahr 2011 gekündigten hatten, erhielten von Seiten der Debi Select sogar die Nachricht, dass ihre Beteiligung mittlerweile 100% des Wertes verloren hätte und die Fondsgesellschaft darüber hinaus noch Rückforderungsansprüche gegen den Anleger zustehen. (,,negatives Auseinandersetzungsguthaben")

Anleger, die bei der Fondsgesellschaft telefonisch nach dem Sachstand fragen wollen, erhielten die Nachricht, dass sie sich bitte an die beratenden Anwälte wenden möchten. Die Anleger hatten sich jedoch zuvor nicht an einer Anwaltskanzlei, sondern einer Fondsgesellschaft beteiligt. Einen Ansprechpartner gab es dort jedoch offenbar  nicht mehr. Dennoch wird den Anlegern auch weiterhin Hoffnung gemacht, sie würden bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückerhalten.

Fragt sich nur, aus welchen Mitteln?

Es ist bekannt, dass von Seiten der Debi Select Fonds in einer Vielzahl von Fällen bereits in den Jahren 2010 und 2011 gekündigte Fondsbeteiligungen erst nach entsprechenden Klagen ausbezahlt wurden. Die Ansprüche der Anleger, die ihre Beteiligungen entsprechend den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen (!)  jeweils zum Jahresende 2010 und 2011 gekündigt hatten, waren von Beginn an unstreitig. Eine Verteidigung der Debi Select Fonds vor Gericht gegenüber diesen Ansprüchen war von Beginn an ohne wesentliche Aussichten auf Erfolg. In der Folge wurden sodann auch sämtlichen Klagen der Anleger stattgegeben, die auf die vertraglich zugesicherte Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens geklagt hatten.

Allein für diese Verfahren und die erfolglose Rechtsverteidigung von Seiten der Debi Select Fonds, sind den Fonds erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die das Fondsvermögen weiter mindern. Im Falle des prozessualen Unterliegens hatten die Fonds nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern zudem auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Anlegers zu erstatten. Selbst nachdem die ersten Urteile zu Lasten der Fonds ergangen sind, beauftragten diese immer wieder Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die begründeten Forderungen der Anleger auf Berechnung und Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben. Obwohl sämtliche Klagen von Anlegern auf Berechnung und Auszahlung fälligen Auseinandersetzungsguthaben verloren wurden, beauftragten die Fonds immer wieder Rechtsanwälte mit der aussichtslosen Verteidigung,

Hier wurde schlichtweg Anlegergeld ,,verbrannt".

Anleger sollten daher auf der angekündigten Gesellschafterversammlung einmal nachfragen, in welcher Höhe von Seiten der einzelnen Debi Select Fonds bisher Anwalts- und Gerichtskosten aufgewendet werden mussten, um sich gegen Klagen von Anlegern, die ihre Beteiligungen fristgerecht gekündigt hatten und die Berechnung und Auszahlung der jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben forderten, erfolglos zu verteidigen.

Darüber hinaus steht bis heute eine eindeutige Stellungnahme der Fondsgesellschaften aus, in wessen Eigentum die Energiegewinnungsanlagen in Weißrussland stehen. Sollten diese im Eigentum der Debi Select Fonds stehen, besteht kein Grund, dies nicht explizit gegenüber den Anlegern zu kommunizieren. Stehen die Anlagen dagegen im Eigentum einer anderen Gesellschaft oder natürlichen Person, darf die Frage gestellt werden, aus welchem Grund diese Gesellschaft oder natürliche Person ihr Eigentum an den Kraftwerken, oder die Erlöse daraus, freiwillig an einen Dritten herausgeben sollte.

Dementsprechend unscharf ist dann auch die Formulierung in der Vorabinformation vom 15.05.2013 in der es heißt:

,,...aufgrund der komplizierten rechtlichen Struktur und der diversen Beteiligungen und der unterschiedlichen, teilweise konträren Interessen (kann) nur eine Gesamtbereinigung und ein Interessenausgleich unter allen Beteiligten zu einem Ergebnis führen".

Wie die unterschiedlichen, teilweise sogar konträren Interessenlagen konkret geklärt werden sollen, bleibt im Dunkeln.

Interessant ist dann auch der auf Seite 7 der Vorabinformation vorgestellte Restrukturierungsplan.

So sollen sich die Anleger der diversen Debi Select Fonds ohne weiteren Kapitaleinsatz an einer neuen Gesellschaft (GmbH & Co. KG) als Kommanditisten beteiligen können. Sodann sollen die Anleger über diese Beteiligung Ansprüche gegenüber einer Schweizer Holding erhalten, die ihrerseits wiederum durch Beteiligungen an Energieortsgeselschaften Einnahmen erzielen soll.

Nur:

Woher kommt das Geld oder die Werthaltigkeit auf Seiten der Schweizer Holding, wenn die Anleger der Debi Select keinen weiteren Kapitaleinsatz leisten sollen? Warum sollte die Schweizer Holding Geld oder werthaltige Beteiligungen an Anleger der Debi Select verschenken?  Wie ist es möglich, dass eine Schweizer Holding Gelder an Anleger ausbezahlt, die zuvor in die Holding keine Beträge einbezahlt haben?

Und:

Was ist mit dem Geld der Anleger der Debi Select in der Vergangenheit tatsächlich passiert?

Dann wird weiter ausgeführt, dass zunächst noch steuerliche Fragen des deutschen, als auch des internationalen Steuerrechts mit diversen Steuerberatern erörtert werden müssen.  Auch hier stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln, die Erstellung des Konzepts und die ,,Erörterungen" mit den ,,diversen" Steuerberatern bezahlt werden? Aus den Mitteln der Debi Select Fonds?

Nach den bisher vorliegenden Informationen stehen wir dem vorgelegten Konzept äußerst skeptisch gegenüber. Eine abschließende Bewertung ist jedoch erst dann möglich, wenn das endgültige Sanierungskonzept bekannt ist.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Mai 31, 2013

DM Beteiligungen AG: Erfolg für die Anleger

Jürgen Adolf Schlögel wurde vom OLG Düsseldorf gleich in mehreren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte geführten Prozessen zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Schlögel weitreichenden Einfluss auf die zwischenzeitlich insolvente DM Beteiligungen AG ausübte und somit zahlreichen Anlegern finanziellen Schaden zufügte.


DM Beteiligungen AG

Der Geschäftsgegenstand der DM Beteiligungen AG bestand im Erwerb und in der Verwaltung umfangreicher Immobilien und Beteiligungen. Ab 2002 emittierte das Unternehmen zudem sog. Inhaberschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Zinssätzen. Operativ erwirtschaftete die DM Beteiligungen AG allerdings im Jahr der ersten Emission keine Gewinne mehr. Die Rückführung der Anlegergelder sowie Zinsen erfolgte aus der weiteren Ausgabe von Schuldverschreibungen. Am 01.09.2006 wurde sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Dem im Zivilverfahren beklagten Schlögel wurde nicht nur eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit der DM Beteiligungen AG, sondern darüber hinaus eine maßgebliche und zulasten der Anleger gehende Einflussnahme vorgeworfen, obgleich er offiziell kein entsprechendes Amt bekleidete.

Erfolg für die Anleger

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist den Ansichten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gefolgt und hat den geschädigten Anlegern nun Recht zugesprochen. Sie haben damit Anspruch auf Rückerstattung ihrer investierten Gelder. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Schlögel grundlegenden Einfluss auf die DM Beteiligungen AG ausübte, indem er beispielsweise die Auswechslung des Aufsichtsrats ,,anordnete" und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen anstelle der zuständigen Organe traf. Möglich wurde ihm diese Machstellung erst durch eine Art ,,Strohmann" im Vorstand. Gerade das Geschäftsgebaren des Herrn Schlögel dürfte letztlich zur Insolvenz der DM Beteiligungen AG und damit auch zu erheblichen Schäden auf Investorenseite geführt haben. Zu Recht wurde ihm jedenfalls die Teilnahme an einer sittenwidrigen Schädigung durch das Gericht vorgeworfen und er zum Schadensersatz verurteilt. Die Urteile des Oberlandesgerichts sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Schlögel könnte noch sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesgerichtshof (BGH) erheben.

Kämpfen lohnt sich

Abermals hat sich gezeigt, dass es sich lohnt, für seine verloren geglaubten Gelder zu kämpfen. Zwar kann der Weg zum Erfolg gelegentlich auch langwierig werden, allerdings ist zu berücksichtigen, dass viele der investierten Gelder oftmals der Altersvorsorge dienen sollen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schönfleisch von der auf das Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DM Beteiligungen" gegründet. Betroffene Anleger können hier Ansprüche prüfen lassen und der Interessengemeinschaft beitreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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SolarWorld AG: Asbeck will investieren. Anleihegläubiger sollten kündigen und klagen! BSZ e.V. bündelt Interessen.

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,SolarWorld-Chef Asbeck will massiv in sein Unternehmen investieren und kündigt zudem den Einstieg finanzstarker Investoren an. Damit steigen die Chancen für ein Überleben der Firma. Anleihegläubiger sollten dies nutzen, die Anleihen kündigen und Rückzahlung ihrer Nominale verlangen, bevor es zu spät ist. Denn weitere Gläubigerversammlungen sind bereits angekündigt und heftige Einschnitte sicher. Eine Kündigung ist mit den guten Überlebensaussichten von SolarWorld nun ein noch besserer Ausweg."


Das Handelsblatt meldet: ,,Frank Asbeck, der Firmengründer von Solarworld, will sich mit einem zweistelligen Millionenbetrag an der Rettung seines Unternehmens beteiligen. Zudem macht er Hoffnung auf Investitionen aus Katar[...] Asbeck bestätigte Gespräche mit Katar Solar Technologies. ,,Unser Joint Venture-Partner in Katar ist interessiert, sich als zweiter Investor neben mir an Solarworld signifikant zu engagieren."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Damit steigen die Chancen, dass SolarWorld überleben wird und zugleich die Aussichten für Anleihegläubiger, die ihre Anleihe kündigen und Rückzahlung verlangen. Denn wenn SolarWorld überlebt, kann nach erfolgreicher Kündigung der Anleihen Rückzahlung von SolarWorld verlangt werden, notfalls im Klagewege. Bleibt eine Insolvenz aus, ist dieses Vorgehen für Anleihegläubiger wirtschaftlich sehr sinnvoll. Denn damit lassen sich die so gut wie sicher eintretenden Einschnitte für Anleihebesitzer vermeiden. Immer mehr Anleihebsitzer gehen diesen Rettungsweg."

Denn vorgesehen ist: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.

Dr. Liebscher weiter: ,,Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher. ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung ,,auf den Zug aufspringen", also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man ,,an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Mai 30, 2013

Langguth select GmbH & Co. KG - Hiobsbotschaft für Anleger

Für Kapitalanleger der Langguth select GmbH & Co. KG dürften nach Auffassung des BSZ-Vertrauensanwaltes Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena schwere Zeiten anbrechen. Laut dem Anlagekonzept der Fondsgesellschaft, die im Jahr 2008 von der Geschäftsführerin Carola Langguth als frühere Vertriebsleiterin der CRE Select GmbH & Co. KG initiiert wurde, sollte ein wesentlicher Teil des eingesammelten Anlagekapitals in die Firma Erocab Unterhaltungsautomaten investiert werden.


Über das Vermögen der Erocab Unterhaltungsautomaten Vertriebsgesellschaft mbH wurde am 19. März 2013 vom Insolvenzgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 1 IN 583/12 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Damit dürfte das dort investierte Anlagekapital wertlos geworden sein und dem Anlagekonzept der Fondsgesellschaft Langguth select GmbH & Co. KG ebenfalls ein schwerer Schlag ins Kontor drohen.

Den Anlegern der Fondsgesellschaft Langguth select GmbH & Co. KG, die kürzlich ihren Sitz der Gesellschaft von Eisenach nach Immenstaad verlegt hat, könnten daher erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust ihres Engagements drohen. Das Fondskonzept sah nämlich vor, dass das eingesammelte Fondskapital  als sogenannte  Stille Beteiligung in lediglich zwei Zielunternehmen investiert werden sollte. Mit der jetzigen Insolvenz eines dieser beiden Zielunternehmen fällt damit ein wesentlicher Baustein im Anlagekonzept wohl aus. Inwieweit das  zweite prospektierte Finanzengagement bei der Firma Sing Estate Pte. Ltd. in Singnapur sich als ein derart tragfähiges Renditeobjekt entwickelt, um die Verluste und Kosten des Fonds abzufedern, ist für die auf Kapitalanlagerecht fokussierten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei in Jena nicht ersichtlich.

Nach Einschätzung des Vertrauensanwaltes Fachanwalt Steffen Hielscher stellt sich schon die Investition  in die Fa. Erocab Unterhaltungsautomaten zum Zeitpunkt der Fondsgründung als hinterfragbar dar, da die früheren Bilanzzahlen dieses Zielunternehmens Erocab eine Investitionsentscheidung für ihn nicht nachvollziehen lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Langguth Select GmbH & Co. KG gegründet. Anleger, die sich an der Langguth Select GmbH & Co. KG beteiligt haben, können hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeitreten.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

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IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Anleger müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Viele Anleger des IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert der Fonds z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013). Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.


In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem. In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. „Viele Anleger der IVG Fonds berichten uns, dass ihnen die Anlage von ihrem Berater als sichere Anlage verkauft wurde, für solche Anleger waren die IVG-Fonds nicht das Richtige,“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen des IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden, oftmals sogar Beträge von ca. 8 %, auf die der Anleger nicht hingewiesen wurde. In vielen  Fällen war somit ein erhebliches Provisionsinteresse der vermittelnden Banken ausschlaggebend für die Vermittlung der Anlage,“ so Dr. Späth.

  • Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, diverse Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „IVG-Fonds“ anschließen.


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Mittwoch, Mai 29, 2013

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.


Mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt auch das Landgericht Stuttgart eine Schadensersatzpflicht der Anlagevermittlerin. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche gegen Berater und Vermittler. Verjährung droht zum Jahresende.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen erfolgreich. So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden. In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährung derartiger Ansprüche zum Ende des Jahres 2013 droht."
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, zeitnah eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen. Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group beizutreten.

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Dienstag, Mai 28, 2013

PRORENDITA: Anleger setzen sich zur Wehr - Kreditinstitute und Berater in der Haftungsfalle

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter spürbar zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Der BSZ e.V. hat mehrfach darüber berichtet:


PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG

PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG

PRORENDITA DREI GmbH & Co. KG

PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG

Betroffene Anleger können jetzt die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen. In der Regel können Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits in einem ersten Telefonat eine Einschätzung geben.

Viele Anleger fragen sich, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Sonderaktionen" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies verlässlich beurteilen zu können, bietet Ihnen der zuständige BSZ e.V. Vertrauensanwalt auch die Möglichkeit, ihm unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der ein Kreditinstitut oder ein Freier Berater die Empfehlung zur Zeichnung gegeben haben. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die der BSZ e.V. Vertrauensanwalt den Unterlagen und Ihren Angaben entnimmt, genügen in aller Regel, um eine konkrete Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen ihre Beurteilung schriftlich mit. Kosten über die einmalige Schutzgebühr von EUR 75 .- hinaus,  entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

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