Dienstag, Juni 04, 2013

Gute Nachrichten für Anleger der WBG Leipzig-West

Schon seit Jahren laufen mittlerweile die Klageverfahren im Fall WBG Leipzig-West. Nun gibt es gute Chancen für die betroffenen Anleger zumindest einen Teil  ihres angelegten Geldes zurück zu bekommen. Ein gerichtliches Gutachten hat die Haftung der Wirtschaftsprüfer bejaht,  so dass die Haftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer endlich für entsprechende Vergleiche zugänglich ist. Kläger gegen die CREA GmbH bzw. Prof. Dr. Hölzli können aus dieser Richtung mit dem Ersatz eines Teils ihres Schadens rechnen.


Aber auch für Anleger, die noch nicht gerichtlich aktiv geworden sind, gibt es die Möglichkeit, mittels eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle ihre Forderungen gegen die Wirtschaftsprüfer der CREA GmbH geltend zu machen, in dessen Verlauf diese Forderungen auch gegenüber der Haftpflichtversicherung bekannt gemacht werden.

Dies ist eine kostengünstige Gelegenheit, am Entschädigungsverfahren teilzunehmen und vom Vergleichsangebot der Haftpflichtversicherung zu profitieren.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Montag, Juni 03, 2013

Debi Select - Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29. Juni 2013 in Frankfurt

Stellungnahme der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zur Vorabinformation zur Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften. In den letzten Tagen erhielten die Anleger der Debi Select Fonds von Seiten der Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner eine Vorabinformation zur geplanten Informationsveranstaltung der Debi Select Fondsgesellschaften am 29.06.2013 in Frankfurt.


Eine Vielzahl von Anlegern rief daraufhin bei der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte an und bat um eine Einschätzung der ,,Vorabinformation". Die Kanzlei CLLB, die derzeit mehr als 300 geschädigte Anleger der diversen Debi Select Fonds vertritt, bewertet das Rundschreiben vom 15.05.2013 derzeit wie folgt:

Bereits zu Beginn des Schreibens der Kanzlei Klumpe & Partner wird den Anlegern erneut Hoffnung gemacht, im Wege der Sanierung der Fonds bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückzuzerhalten. Eine Erklärung, wie diese Beträge im Einzelnen erwirtschaftet werden sollen, findet sich im Bericht jedoch nicht.

Zur Erinnerung:

Anleger der Debi Select, die Ihre Beteiligung im Jahr 2010 gekündigt hatten, erhielten von Seiten der Fondsgesellschaft die Nachricht, dass sich der Wert ihrer Beteiligung um bis zu 90% verringert hatte. Die Auseinandersetzungsguthaben der Anleger lagen regelmäßig bei maximal 10% des ursprünglichen Nennwerts der Beteiligung. (Anlagesumme EUR 10.000,00 - Rückzahlungsbetrag nach Kündigung im Jahr 2010 EUR 1.000,00)

Anleger, die Ihre Beteiligungen im Jahr 2011 gekündigten hatten, erhielten von Seiten der Debi Select sogar die Nachricht, dass ihre Beteiligung mittlerweile 100% des Wertes verloren hätte und die Fondsgesellschaft darüber hinaus noch Rückforderungsansprüche gegen den Anleger zustehen. (,,negatives Auseinandersetzungsguthaben")

Anleger, die bei der Fondsgesellschaft telefonisch nach dem Sachstand fragen wollen, erhielten die Nachricht, dass sie sich bitte an die beratenden Anwälte wenden möchten. Die Anleger hatten sich jedoch zuvor nicht an einer Anwaltskanzlei, sondern einer Fondsgesellschaft beteiligt. Einen Ansprechpartner gab es dort jedoch offenbar  nicht mehr. Dennoch wird den Anlegern auch weiterhin Hoffnung gemacht, sie würden bis zu 100% des eingesetzten Kapitals zurückerhalten.

Fragt sich nur, aus welchen Mitteln?

Es ist bekannt, dass von Seiten der Debi Select Fonds in einer Vielzahl von Fällen bereits in den Jahren 2010 und 2011 gekündigte Fondsbeteiligungen erst nach entsprechenden Klagen ausbezahlt wurden. Die Ansprüche der Anleger, die ihre Beteiligungen entsprechend den Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen (!)  jeweils zum Jahresende 2010 und 2011 gekündigt hatten, waren von Beginn an unstreitig. Eine Verteidigung der Debi Select Fonds vor Gericht gegenüber diesen Ansprüchen war von Beginn an ohne wesentliche Aussichten auf Erfolg. In der Folge wurden sodann auch sämtlichen Klagen der Anleger stattgegeben, die auf die vertraglich zugesicherte Berechnung und Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens geklagt hatten.

Allein für diese Verfahren und die erfolglose Rechtsverteidigung von Seiten der Debi Select Fonds, sind den Fonds erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden, die das Fondsvermögen weiter mindern. Im Falle des prozessualen Unterliegens hatten die Fonds nicht nur die eigenen Anwaltskosten, sondern zudem auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Anlegers zu erstatten. Selbst nachdem die ersten Urteile zu Lasten der Fonds ergangen sind, beauftragten diese immer wieder Rechtsanwälte mit der Verteidigung gegen die begründeten Forderungen der Anleger auf Berechnung und Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben. Obwohl sämtliche Klagen von Anlegern auf Berechnung und Auszahlung fälligen Auseinandersetzungsguthaben verloren wurden, beauftragten die Fonds immer wieder Rechtsanwälte mit der aussichtslosen Verteidigung,

Hier wurde schlichtweg Anlegergeld ,,verbrannt".

Anleger sollten daher auf der angekündigten Gesellschafterversammlung einmal nachfragen, in welcher Höhe von Seiten der einzelnen Debi Select Fonds bisher Anwalts- und Gerichtskosten aufgewendet werden mussten, um sich gegen Klagen von Anlegern, die ihre Beteiligungen fristgerecht gekündigt hatten und die Berechnung und Auszahlung der jeweiligen Auseinandersetzungsguthaben forderten, erfolglos zu verteidigen.

Darüber hinaus steht bis heute eine eindeutige Stellungnahme der Fondsgesellschaften aus, in wessen Eigentum die Energiegewinnungsanlagen in Weißrussland stehen. Sollten diese im Eigentum der Debi Select Fonds stehen, besteht kein Grund, dies nicht explizit gegenüber den Anlegern zu kommunizieren. Stehen die Anlagen dagegen im Eigentum einer anderen Gesellschaft oder natürlichen Person, darf die Frage gestellt werden, aus welchem Grund diese Gesellschaft oder natürliche Person ihr Eigentum an den Kraftwerken, oder die Erlöse daraus, freiwillig an einen Dritten herausgeben sollte.

Dementsprechend unscharf ist dann auch die Formulierung in der Vorabinformation vom 15.05.2013 in der es heißt:

,,...aufgrund der komplizierten rechtlichen Struktur und der diversen Beteiligungen und der unterschiedlichen, teilweise konträren Interessen (kann) nur eine Gesamtbereinigung und ein Interessenausgleich unter allen Beteiligten zu einem Ergebnis führen".

Wie die unterschiedlichen, teilweise sogar konträren Interessenlagen konkret geklärt werden sollen, bleibt im Dunkeln.

Interessant ist dann auch der auf Seite 7 der Vorabinformation vorgestellte Restrukturierungsplan.

So sollen sich die Anleger der diversen Debi Select Fonds ohne weiteren Kapitaleinsatz an einer neuen Gesellschaft (GmbH & Co. KG) als Kommanditisten beteiligen können. Sodann sollen die Anleger über diese Beteiligung Ansprüche gegenüber einer Schweizer Holding erhalten, die ihrerseits wiederum durch Beteiligungen an Energieortsgeselschaften Einnahmen erzielen soll.

Nur:

Woher kommt das Geld oder die Werthaltigkeit auf Seiten der Schweizer Holding, wenn die Anleger der Debi Select keinen weiteren Kapitaleinsatz leisten sollen? Warum sollte die Schweizer Holding Geld oder werthaltige Beteiligungen an Anleger der Debi Select verschenken?  Wie ist es möglich, dass eine Schweizer Holding Gelder an Anleger ausbezahlt, die zuvor in die Holding keine Beträge einbezahlt haben?

Und:

Was ist mit dem Geld der Anleger der Debi Select in der Vergangenheit tatsächlich passiert?

Dann wird weiter ausgeführt, dass zunächst noch steuerliche Fragen des deutschen, als auch des internationalen Steuerrechts mit diversen Steuerberatern erörtert werden müssen.  Auch hier stellt sich die Frage, aus welchen Mitteln, die Erstellung des Konzepts und die ,,Erörterungen" mit den ,,diversen" Steuerberatern bezahlt werden? Aus den Mitteln der Debi Select Fonds?

Nach den bisher vorliegenden Informationen stehen wir dem vorgelegten Konzept äußerst skeptisch gegenüber. Eine abschließende Bewertung ist jedoch erst dann möglich, wenn das endgültige Sanierungskonzept bekannt ist.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03. Juni  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Freitag, Mai 31, 2013

DM Beteiligungen AG: Erfolg für die Anleger

Jürgen Adolf Schlögel wurde vom OLG Düsseldorf gleich in mehreren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte geführten Prozessen zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Schlögel weitreichenden Einfluss auf die zwischenzeitlich insolvente DM Beteiligungen AG ausübte und somit zahlreichen Anlegern finanziellen Schaden zufügte.


DM Beteiligungen AG

Der Geschäftsgegenstand der DM Beteiligungen AG bestand im Erwerb und in der Verwaltung umfangreicher Immobilien und Beteiligungen. Ab 2002 emittierte das Unternehmen zudem sog. Inhaberschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Zinssätzen. Operativ erwirtschaftete die DM Beteiligungen AG allerdings im Jahr der ersten Emission keine Gewinne mehr. Die Rückführung der Anlegergelder sowie Zinsen erfolgte aus der weiteren Ausgabe von Schuldverschreibungen. Am 01.09.2006 wurde sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet. Dem im Zivilverfahren beklagten Schlögel wurde nicht nur eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit der DM Beteiligungen AG, sondern darüber hinaus eine maßgebliche und zulasten der Anleger gehende Einflussnahme vorgeworfen, obgleich er offiziell kein entsprechendes Amt bekleidete.

Erfolg für die Anleger

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist den Ansichten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gefolgt und hat den geschädigten Anlegern nun Recht zugesprochen. Sie haben damit Anspruch auf Rückerstattung ihrer investierten Gelder. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Herr Schlögel grundlegenden Einfluss auf die DM Beteiligungen AG ausübte, indem er beispielsweise die Auswechslung des Aufsichtsrats ,,anordnete" und wirtschaftlich weitreichende Entscheidungen anstelle der zuständigen Organe traf. Möglich wurde ihm diese Machstellung erst durch eine Art ,,Strohmann" im Vorstand. Gerade das Geschäftsgebaren des Herrn Schlögel dürfte letztlich zur Insolvenz der DM Beteiligungen AG und damit auch zu erheblichen Schäden auf Investorenseite geführt haben. Zu Recht wurde ihm jedenfalls die Teilnahme an einer sittenwidrigen Schädigung durch das Gericht vorgeworfen und er zum Schadensersatz verurteilt. Die Urteile des Oberlandesgerichts sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Der beklagte Schlögel könnte noch sogenannte Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesgerichtshof (BGH) erheben.

Kämpfen lohnt sich

Abermals hat sich gezeigt, dass es sich lohnt, für seine verloren geglaubten Gelder zu kämpfen. Zwar kann der Weg zum Erfolg gelegentlich auch langwierig werden, allerdings ist zu berücksichtigen, dass viele der investierten Gelder oftmals der Altersvorsorge dienen sollen, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Schönfleisch von der auf das Bank und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "DM Beteiligungen" gegründet. Betroffene Anleger können hier Ansprüche prüfen lassen und der Interessengemeinschaft beitreten.

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SolarWorld AG: Asbeck will investieren. Anleihegläubiger sollten kündigen und klagen! BSZ e.V. bündelt Interessen.

Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: ,,SolarWorld-Chef Asbeck will massiv in sein Unternehmen investieren und kündigt zudem den Einstieg finanzstarker Investoren an. Damit steigen die Chancen für ein Überleben der Firma. Anleihegläubiger sollten dies nutzen, die Anleihen kündigen und Rückzahlung ihrer Nominale verlangen, bevor es zu spät ist. Denn weitere Gläubigerversammlungen sind bereits angekündigt und heftige Einschnitte sicher. Eine Kündigung ist mit den guten Überlebensaussichten von SolarWorld nun ein noch besserer Ausweg."


Das Handelsblatt meldet: ,,Frank Asbeck, der Firmengründer von Solarworld, will sich mit einem zweistelligen Millionenbetrag an der Rettung seines Unternehmens beteiligen. Zudem macht er Hoffnung auf Investitionen aus Katar[...] Asbeck bestätigte Gespräche mit Katar Solar Technologies. ,,Unser Joint Venture-Partner in Katar ist interessiert, sich als zweiter Investor neben mir an Solarworld signifikant zu engagieren."

Rechtsanwalt Dr. Liebscher von Dr. Späth & Partner: ,,Damit steigen die Chancen, dass SolarWorld überleben wird und zugleich die Aussichten für Anleihegläubiger, die ihre Anleihe kündigen und Rückzahlung verlangen. Denn wenn SolarWorld überlebt, kann nach erfolgreicher Kündigung der Anleihen Rückzahlung von SolarWorld verlangt werden, notfalls im Klagewege. Bleibt eine Insolvenz aus, ist dieses Vorgehen für Anleihegläubiger wirtschaftlich sehr sinnvoll. Denn damit lassen sich die so gut wie sicher eintretenden Einschnitte für Anleihebesitzer vermeiden. Immer mehr Anleihebsitzer gehen diesen Rettungsweg."

Denn vorgesehen ist: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.

Dr. Liebscher weiter: ,,Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert."

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher. ,,Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung ,,auf den Zug aufspringen", also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man ,,an der Bahnstrecke stehen", sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst."

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Donnerstag, Mai 30, 2013

Langguth select GmbH & Co. KG - Hiobsbotschaft für Anleger

Für Kapitalanleger der Langguth select GmbH & Co. KG dürften nach Auffassung des BSZ-Vertrauensanwaltes Rechtsanwalt Steffen Hielscher aus Jena schwere Zeiten anbrechen. Laut dem Anlagekonzept der Fondsgesellschaft, die im Jahr 2008 von der Geschäftsführerin Carola Langguth als frühere Vertriebsleiterin der CRE Select GmbH & Co. KG initiiert wurde, sollte ein wesentlicher Teil des eingesammelten Anlagekapitals in die Firma Erocab Unterhaltungsautomaten investiert werden.


Über das Vermögen der Erocab Unterhaltungsautomaten Vertriebsgesellschaft mbH wurde am 19. März 2013 vom Insolvenzgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 1 IN 583/12 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Damit dürfte das dort investierte Anlagekapital wertlos geworden sein und dem Anlagekonzept der Fondsgesellschaft Langguth select GmbH & Co. KG ebenfalls ein schwerer Schlag ins Kontor drohen.

Den Anlegern der Fondsgesellschaft Langguth select GmbH & Co. KG, die kürzlich ihren Sitz der Gesellschaft von Eisenach nach Immenstaad verlegt hat, könnten daher erhebliche Verluste bis hin zum Totalverlust ihres Engagements drohen. Das Fondskonzept sah nämlich vor, dass das eingesammelte Fondskapital  als sogenannte  Stille Beteiligung in lediglich zwei Zielunternehmen investiert werden sollte. Mit der jetzigen Insolvenz eines dieser beiden Zielunternehmen fällt damit ein wesentlicher Baustein im Anlagekonzept wohl aus. Inwieweit das  zweite prospektierte Finanzengagement bei der Firma Sing Estate Pte. Ltd. in Singnapur sich als ein derart tragfähiges Renditeobjekt entwickelt, um die Verluste und Kosten des Fonds abzufedern, ist für die auf Kapitalanlagerecht fokussierten Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei in Jena nicht ersichtlich.

Nach Einschätzung des Vertrauensanwaltes Fachanwalt Steffen Hielscher stellt sich schon die Investition  in die Fa. Erocab Unterhaltungsautomaten zum Zeitpunkt der Fondsgründung als hinterfragbar dar, da die früheren Bilanzzahlen dieses Zielunternehmens Erocab eine Investitionsentscheidung für ihn nicht nachvollziehen lassen.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Langguth Select GmbH & Co. KG gegründet. Anleger, die sich an der Langguth Select GmbH & Co. KG beteiligt haben, können hier Ansprüche prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaftbeitreten.


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IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK: Gute Schadensersatzchancen für Geschädigte!

Anleger müssen erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Viele Anleger des IVG-Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, so notiert der Fonds z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013). Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.


In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem. In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, Projektentwicklungsrisiken, etc. „Viele Anleger der IVG Fonds berichten uns, dass ihnen die Anlage von ihrem Berater als sichere Anlage verkauft wurde, für solche Anleger waren die IVG-Fonds nicht das Richtige,“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen des IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden, oftmals sogar Beträge von ca. 8 %, auf die der Anleger nicht hingewiesen wurde. In vielen  Fällen war somit ein erhebliches Provisionsinteresse der vermittelnden Banken ausschlaggebend für die Vermittlung der Anlage,“ so Dr. Späth.

  • Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen, diverse Klagen für IVG Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK-Anleger haben Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte inzwischen eingereicht Betroffene IVG-Fonds-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „IVG-Fonds“ anschließen.


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Mittwoch, Mai 29, 2013

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.

Weitere Erfolge für GFE-Geschädigte.


Mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt auch das Landgericht Stuttgart eine Schadensersatzpflicht der Anlagevermittlerin. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft Ansprüche gegen Berater und Vermittler. Verjährung droht zum Jahresende.

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als zwei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen erfolgreich. So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden. In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Steffen Liebl von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass möglicherweise eine Verjährung derartiger Ansprüche zum Ende des Jahres 2013 droht."
  • Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB rät deshalb allen geschädigten Erwerbern von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, zeitnah eine spezialisierte Kanzlei aufzusuchen. Es bestehen somit gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft GFE Group beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl

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Dienstag, Mai 28, 2013

PRORENDITA: Anleger setzen sich zur Wehr - Kreditinstitute und Berater in der Haftungsfalle

Die Zahl der unzufriedenen Anleger, die sich provisionsgetriebene schlechte Beratungen nicht mehr gefallen lassen, nimmt weiter spürbar zu. Viele machen mit Hilfe der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzleien bereits erfolgversprechende Schadensersatzansprüche geltend. Der BSZ e.V. hat mehrfach darüber berichtet:


PRORENDITA EINS GmbH & Co. KG

PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG

PRORENDITA DREI GmbH & Co. KG

PRORENDITA VIER GmbH & Co. KG

PRORENDITA FÜNF GmbH & Co. KG

Betroffene Anleger können jetzt die erfreuliche Entwicklung der Rechtsprechung nutzen. In der Regel können Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte bereits in einem ersten Telefonat eine Einschätzung geben.

Viele Anleger fragen sich, welche Möglichkeiten konkret für sie selbst bestehen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ohne sich oft nicht zielführenden ,,Sonderaktionen" oder angeblichen ,,Sammelverfahren" anzuschließen. Um dies verlässlich beurteilen zu können, bietet Ihnen der zuständige BSZ e.V. Vertrauensanwalt auch die Möglichkeit, ihm unverbindlich alle schriftlichen Unterlagen zuzusenden, zusammen mit einer (soweit erinnert) kurzen Schilderung der jeweiligen Beratungssituation, in der ein Kreditinstitut oder ein Freier Berater die Empfehlung zur Zeichnung gegeben haben. Wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügte, als er die Beteiligung zeichnete, sollte dem BSZ e.V. Vertrauensanwalt die entsprechenden Daten angeben, da in vielen Fällen ein Anspruch besteht auf Kostenübernahme.

Die Informationen, die der BSZ e.V. Vertrauensanwalt den Unterlagen und Ihren Angaben entnimmt, genügen in aller Regel, um eine konkrete Empfehlung aussprechen und, soweit gewünscht, Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei teilt Ihnen ihre Beurteilung schriftlich mit. Kosten über die einmalige Schutzgebühr von EUR 75 .- hinaus,  entstehen erst, wenn anschließend ein Mandat erteilt wird.

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jg

PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG: Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines weiteren Anlegers des Lebensversicherungsfonds PRORENDITA ZWEI GmbH & C o. KG (PRORENDITA Britische Leben ZWEI) übernommen, der sich angesichts des unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht.


Es wird eine Klageerhebung gegen die Commerzbank AG auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Fonds.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken und Sparkassen, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien-, Schiffs- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus dieser Anlage durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft " Prorendita Fonds" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28. Mai 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Fakten zur BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Graf und Mitstreiter sind ausschließlich im Kapitalanlagenrecht tätig und vertreten nur die Anlegerseite. Mit mehr als 25 Jahren Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei mit ihrem zentral gelegenen Standpunkt in Düsseldorf als einem der Zentren der inländischen Wirtschaftswelt gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung vorhandenen und Wiederherstellung verlorenen Vermögens insbesondere von Privatanlegern. Nach der Erhebung WiWo-Top-Kanzleien des angesehenen Magazins WirtschaftsWoche ist Rechtsanwalt Jens Graf einer der "besten deutschen Anlegeranwälte".

Montag, Mai 27, 2013

OLG München bestätigt die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Flex Fonds GbR.

Debi Select - OLG München bestätigt die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geltend gemachten  Prospektfehler im Zusammenhang mit der Debi Select Flex Fonds GbR - Anleger erhält seine Einlage in voller Höhe zurück.


Die Kanzlei BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte hat erneut Prospekthaftungsurteile für Anleger der Debi Select erstritten.  Nunmehr hat auch das OLG München die Fehlerhaftigkeit des Prospekts zur Debi Select Flex Fonds GbR bestätigt.

Wörtlich führte das OLG München in seinem Beschluss vom 04.04.2013 aus:

,,Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines Zeichnungsschadens aus Prospekthaftung"

Die Beklagte wurde verurteilt, den von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB vertretenen Anlegern sämtliche Einzahlungen zurückzuerstatten und von etwaigen weiteren Ansprüchen der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die den Anlegern entstandenen Gerichtskosten sind in voller Höhe zu erstatten. ,,Der Urteilsbetrag wurde dem Anleger von Seiten der Prospektverantwortlichen der Debi Select Flex Fonds GbR bereits in voller Höhe ausbezahlt", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Mit vorliegendem Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde nunmehr die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung, dass die Prospekte der Debi Select Flex Fonds GbR fehlerhaft sind, vollumfänglich bestätigt.  Parallel zu den laufenden Verfahren gegen die Debi Select und deren Prospektverantwortlichen hat die Kanzlei auch bereits mehrere Klagen gegen diverse Anlageberater, Anlageberatungsgesellschaften und den Geschäftsführer der Fonds, Herrn Josef G. aus Landshut, eingereicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater und Prospektverantwortliche verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären. Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft.  Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits mehr als 300 Anleger der  Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.  Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Debi Select beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. Mai  2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Mai 26, 2013

SolarWorld AG: Umtauschbedingungen bekannt. Heftige Einschnitte für Anleihebesitzer vorgesehen.


Letzter Ausweg: Kündigung. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!


Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Die Umtauschbedingungen für SolarWorldAG-Anleihen werden heftig! Nun sollten Gläubiger die Anleihe kündigen, Klagen vorbereiten und etwaige Rechtsschutzversicherer wegen Kostendeckung anfragen.“ Dr. Späth & Partner hat bereits Klagen für Anleihegläubiger gegen SolarWorld eingereicht.

Inzwischen wurde bekannt, wie dramatisch die Verluste für Gläubiger der SolarWorld-Anleihe werden sollen. Nach Informationen von Günther&Partner, die sich um das Amt des gemeinsamen Vertreters für SolarWorld-Anleihebesitzer bewerben, ist folgendes vorgesehen: „Jeder Gläubiger soll jeweils drei unterschiedliche Elemente für seine heute bestehende Forderung erhalten: Erstens, ein neues Fremdkapitalinstrument, mit einem Nominalwert von ca. 40% der heutigen Schuld mit marktüblicher Verzinsung (je Anleihe von EUR 1000 also ein neues Papier/Schuldversprechen von ca. EUR 400). Zweitens, eine Barauszahlung in drei Tranchen zu unterschiedlichen Terminen, die insgesamt ca. 10-12% des Nominalwertes der heutigen Forderung entspricht (je Anleihe von EUR 1000 also ein Barauszahlung von ca. EUR 100-120). Drittens, Anteile an der Solarworld AG (neue Aktien), die nach einer Kapitalherabsetzung ausgegeben werden. In Summe werden dabei die heutigen Finanzgläubiger ca. 95% der Anteile an der Solarworld AG erhalten.“

Hierzu BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „In Deutsch: Verlust von 60%, die restlichen 40% mies verzinst mit langer Laufzeit (also verlängertem Insolvenzrisiko) und Anteile an einem Problemunternehmen. Da die beiden nächsten Gläubigerversammlungen in ca. vier Wochen stattfinden, sollten Anleihegläubiger die restliche Zeit nutzen, um Ihre Anleihen zu kündigen. Dann kann Rückzahlung der vollen Nominale mitsamt Zinsen verlangt werden.“

Dr. Liebscher weiter: „Wir haben für unsere Mandanten beim Landgericht Frankfurt bereits erste Klagen gegen SolarWorld eingereicht. Denn obwohl unsere Mandanten ihre Anleihen wirksam gekündigt hatten, verweigert SolarWorld mit zweifelhafter Begründung die Rückzahlung der vollen Nominale plus Zinsen. Die Rechtsschutzversicherungen unserer Mandanten haben daher auch volle Kostendeckung für die erhobenen Klagen garantiert.“

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, ist also sehr wahrscheinlich, dass diese die Kosten der Klage übernimmt.Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Dr. Späth & Partner übernimmt für Anleihebesitzer kostenlos die Deckungsanfrage bei der Versicherung. Anleger können dann ihre Entscheidung, ob sie klagen und Kosten verursachen wollen, von der Antwort der Versicherung abhängig machen. Der Zeitraum bis zur zweiten Gläubigerversammlung sollte also für die Kündigung der SolarWorld-Anleihe genutzt werden. Etwaige Klagen können auch noch danach eingelegt werden. Zuvor sollte allerdings gekündigt werden.

Dr. Liebscher. „Aber auch für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung oder für Anleger die selbst bereits gekündigt haben, bietet sich ein Vorgehen vor Gericht gegen SolarWorld wegen der Erfolgsaussichten an: Denn die SolarWorld-Anleihebedingungen sehen ein Recht zur Kündigung aus besonderem Grund ausdrücklich vor. Durch eine wirksame Kündigung und anschließende Klage kann ein Anleihegläubiger jetzt also effektiv vorgehen: Es werden voraussichtlich nicht allzu viele Anleger die fristlose Kündigung erklären und Klage einreichen. Es ist sogar möglich, dass SolarWorld die Anleger, die fristlos kündigen und Klage erheben, auch des Rechtsfriedens wegen nach Abschluss der Restrukturierung ausbezahlt. Dann wären Anleger durch eine erfolgreiche Kündigung und Klage gut herausgekommen. Zudem können Anleihegläubiger ohne Rechtsschutzversicherung abwarten, wie sich die Klagen der versicherten Anleihegläubiger entwickeln, und bei positiver Entwicklung „auf den Zug aufspringen“, also Klagen später einlegen. Kar ist aber auch: Dafür muss man „an der Bahnstrecke stehen“, sprich frühzeitig einen Anwalt beauftragt haben: Denn immer gilt: Wer zuerst kommt, malt zuerst.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall SolarWorld, bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben. Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung, falls erforderlich durch Einreichung einer Klage. Für Anleger die selbst gekündigt haben, bereitete die Kanzlei Klagen vor und reicht diese ein. Ferner macht sie Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind.  Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft SolarWorld AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26. 05. 2013 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.
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Samstag, Mai 25, 2013

Solar Millennium AG: Verjährung droht! Prospekthaftungsansprüche prüfen!


Landgericht Nürnberg-Fürth spricht Prospekthaftungsansprüche zu! Achtung! Es droht Verjährung! Verjährung durch Güteantrag hemmen!


Die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte haben bereits vor ca. einem Jahr Dutzende Klagen für Anleger der Inhaberschuldverschreibungen der Solar Millennium AG gegen die Verantwortlichen vor dem zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht, unter anderem teilweise gegen die Vorstände, die Vertriebsgesellschaft, Solar Millennium Invest AG, aber auch gegen andere Verantwortliche.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte machen unter anderem Ansprüche gegen die Verantwortlichen aus Prospekthaftung im engeren Sinne, aber auch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner sind die Verkaufsprospekte zu den Anleihen der Solar Millennium AG teilweise fehlerhaft und enthalten Prospektfehler, z.B. in Form zu optimistischer Prospektangaben, was die Anleger zu Schadensersatzansprüchen berechtigt.

In ersten –noch nicht rechtskräftigen- Urteilen (nicht von der Kanzlei Dr. Späth & Partner erstritten) sprach zumindestens die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth nun den Anlegern Schadensersatz zu (z.B. Az. 6 O 3556/12, noch nicht rechtskräftig).

Während die 10. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth inzwischen einige Klagen abgewiesen hat, hat auch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth angekündigt, in 12 von der Kanzlei Dr. Späth & Partner betreuten Verfahren den Klagen voraussichtlich statt geben zu wollen, jedenfalls gegen die jeweils in Anspruch genommenen Vorstände der Solar Millennium AG.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth hierzu: „Die Verfahren zeigen, dass Anleger keinesfalls chancenlos sind, um Ansprüche geltend zu machen.“ Günstigstenfalls könnten auch sog. D & O-Versicherungen vorliegen, um den Schaden der Anleger zu ersetzen.  Doch Eile ist geboten, da bei der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen kurze Verjährungsfristen gelten: 1 Jahr ab Kenntnisnahme, spätestens jedoch 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes, verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne unwiderruflich.

Während für die Anleihe aus dem Jahr 2009 bereits Verjährung der Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne eingetreten ist, können für die Anleihen, die 2010 und 2011 von Solar Millenium heraus gegeben wurden, wahrscheinlich noch Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne geltend gemacht werden, allerdings droht auch hier in den nächsten Wochen Verjährung einzutreten, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, da z.B. die Anleihe aus dem Jahr 2010 am 12.07.2010 heraus gegeben wurde und somit spätestens am 12.07.2013, und somit in wenigen Wochen, Verjährung der Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne eintreten wird.

  • Dr. Späth hierzu: „Nicht rechtsschutzversicherte Anleger sollten berücksichtigen, dass die Verjährung auch durch einen kostengünstigen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle wirksam gehemmt werden kann, so dass zunächst Zeit gewonnen wird.“ Geschädigte Solar Millennium-Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „SolarMillennium“ anschließen. 


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Solen AG: Anleihebesitzer sollten Forderung anmelden und Prospekthaftungsansprüche prüfen lassen.

BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen! Die Rechtsanwälte der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin informieren: „Das vorläufige Insolvenzverfahren der Solen AG schreitet voran und Anleihebesitzer sind gebeten worden, ihre Forderungen dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.


Da zudem Anhaltspunkte für Prospekthaftungsansprüche zugunsten der Anleihegläubiger vorliegen, sollten Anleihegläubiger sich von spezialisierten Rechtsanwälten vertreten lassen. Jetzt gilt es sich zu wehren.“

Hierzu Rechtsanwaltund BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner: „Die Solen AG hat auf ihrer Webseite bekanntgemacht, dass sie ihre Anleihegläubiger auffordert, die Forderungen aus der Anleihe dem Insolvenzverwalter mitzuteilen. Das ist zwar noch keine „klassische“ Forderungsanmeldung, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solen AG noch nicht eröffnet und kein endgültiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Dennoch sollten Anleihebesitzer schon jetzt spezialisierte Rechtsanwälte mit der Vertretung beauftragen. Diese sollten zum einen die Forderungen aus der Anleihe anmelden.

Zum anderen gilt es, Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung gegen Vorstände und Hintermänner der Solen AG zu prüfen: Denn es bestehen nach unserer Ansicht gewichtige Anzeichen dafür, dass wesentliche Angaben zu den Finanzkennzahlen des Unternehmens im Prospekt nicht zutreffend waren. Folge ist, dass der Prospekt fehlerhaft ist und Anleihegläubiger ihre volle Nominale von den sog. Prospektverantwortlichen (bspw. Vorstände, Hintermänner) zurückverlangen können. Da diese Verantwortlichen in aller Regel besondere Versicherungen für das spezielle Prospekthaftungs-Risiko abgeschlossen haben (sog. D&O- oder POSI-Versicherungen), bestehen zudem gute Aussichten für eine Vollstreckung: Denn die Versicherung hat eigentlich immer Geld. Aber hier gilt wie sonst auch: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Daher sollten nicht nur rechtsschutzversicherte Anleihegläubiger ihre Rechte von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten geltend machen lassen, sondern auch Anleihebesitzer ohne Rechtsschutzversicherung. Denn andernfalls droht ein Rechtsverlust im Insolvenzverfahren.

Dr. Liebscher: „Und ob ein Anleihebesitzer die guten Aussichten für Prospekthaftungsklagen nützen möchte, kann er nämlich auch davon abhängig machen, wie die Klagen der rechtsschutzversicherten Anleger sich entwickeln. Je nach dem können Anleihebesitzer dann noch „auf den Zug aufspringen“. Allerdings sollte man dazu frühzeitig „am Bahnhof stehen“, sprich einen Anwalt beauftragt haben. Abwarten ist also keine gute Option.“

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner aus  Berlin ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Solen AG bestens vertraut (z. B. Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN Biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar). Hierbei wurden bereits über 1000 Anleger erfolgreich vertreten, die Verluste mit Anleihen erlitten haben.

Die Kanzlei vertritt Anleihebesitzer im Insolvenzverfahren und setzt Prospekthaftungsansprüche durch. Zudem werden Deckungsanfragen bei etwaigen Rechtsschutzversicherern übernommen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale oder das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sodass die Kosten transparent sind. Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft Solen AG gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln und prüfen zu lassen, und der BSZ e.V.Interessengemeinschaft Solen AG beizutreten.

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IVG Fonds: BSZ e.V.-Anwälte reichen weitere Klagen ein!

Anleger müssen teilweise erhebliche Verluste verschmerzen. Oftmals gute Schadensersatzchancen für Anleger! Etliche tausend Anleger haben sich an diversen IVG-Fonds beteiligt, z.B. an folgenden Fonds:


IVG Euro Select 12 London Wall
IVG Euro Select 14 The Gerkin
IVG Euro Select Balanced Portfolio UK

Viele Anleger der obigen IVG-Fonds müssen inzwischen erhebliche Verluste erleiden, der Fonds IVG Euro Select 12 London Wall notiert z.B. aktuell auf der Handelsplattform www.deutsche-zweitmarkt.de  mit nur noch 15 % des Nominalwertes, der Fonds EuroSelect 14 The Gerkin mit nur noch 18 % des Nominalwertes, der Fonds Euro Select Balanced Portfolio UK mit nur noch ca. 25 % des Nominalwertes (Stand Mitte März 2013).
Viele Anleger befürchten noch höhere Verluste, die bis zum Totalverlustrisiko reichen könnten.

In vielen Fällen sehen die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte jedoch für Anleger die Chance, erfolgreich Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler bzw. Berater geltend zu machen, vor allem, falls die Anlage an den IVG-Fonds von einer Bank vermittelt worden ist.

In vielen Fällen war die Anlageberatung nicht anleger- und objektgerecht, d.h., die Anleger wurden nicht auf die erheblichen Risiken der Anlage hingewiesen, wie z.B. Darlehensrisiken, Fremdwährungsrisiken, Risiken des englischen Immobilienmarktes allgemein, etc. „Falls ein Anleger eine sichere Anlage wollte, waren die IVG-Fonds nicht das Richtige für ihn,“ meint BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner bei Dr. Späth & Partner.

Falls die Anlage dem Anleger von einer Bank vermittelt wurde, gibt es noch ein weiteres gutes Argument für eine Schadensersatzverpflichtung der Banken: Laut aktueller BGH-Rechtsprechung müssen die Banken den Anleger auf erhaltene Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“, hinweisen, falls der Anleger nicht darauf hingewiesen wurde, kann er sogar die vollständige Rückabwicklung der Anlage verlangen.

„In vielen Fällen von IVG Fonds konnten wir inzwischen heraus finden, dass „hinter dem Rücken“ des Anlegers Rückvergütungen, sog. „Kick-backs“ an die vermittelten Banken zurück geflossen sind, auf die die Anleger nicht hingewiesen wurden. Oftmals lassen sich daher gegen die vermittelnden Banken Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.



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