Montag, Juni 25, 2012

Dr. Peters: 8 Schiffsfonds in Seenot

Ausschüttungen teils mehr als 50 Prozent unter Plan. Keine Aussicht auf Besserung.


Für Investoren ist die bisherige wirtschaftliche Entwicklung von acht Schiffsfonds der „Glory“-Reihe des Emissionshauses Dr. Peters enttäuschend. Denn nach Erkenntnissen der auf Anlegerschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht liegen die Ausschüttungen deutlich – teils um mehr als 50 Prozent – unter den in den damaligen Verkaufsprospekten enthaltenen Prognosen. Angesichts der eher zurückhaltenden Entwicklung der Weltwirtschaft ist keine Besserung in Sicht.

Die acht Schiffsbeteiligungen wurden in den Jahren 2004 bis 2008 durch den Initiator Dr. Peters aufgelegt und auch platziert. Die Fondsvolumina betragen zwischen gut 80 und knapp 150 Millionen Euro. Fast alle Schiffsfonds haben einen vergleichsweise hohen Fremdkapitalanteil von 60 Prozent und mehr.

Bei den acht Schiffsbeteiligungen handelt es sich ohne Ausnahme um Rohöltanker mit unterschiedlich großen Ladekapazitäten. Ein Teil der Tanker fährt noch einige Zeit zu einer Festcharter, bei anderen Schiffen endeten deren Festcharter im Jahr 2011. Nach Meinung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und KWAG-Partner, haben die „wirtschaftlichen Probleme der acht Dr. Peters-Schiffsfonds zwei weit gehend identische Ursachen. Zum einen der bei fast allen Beteiligungen vergleichsweise hohe Fremdfinanzierungsanteil.“ Bei Investitionen allgemein habe ein hoher Fremdkapitalanteil eine positive Hebelwirkung, wenn die Geschäfte sehr gut laufen, die Erträge also stimmen. „Entsprechend groß sind die Risiken jedoch bei schlechtem Geschäftsverlauf. Dann nämlich wirkt der Fremdkapitalhebel in die andere Richtung“, erläutert Fachanwalt Ahrens.

Zweite wichtige Ursache für die finanziellen Probleme der acht Dr. Peters-Schiffsfonds sind die Wechselkursverschiebungen im Währungsdreieck US-Dollar/japanischem Yen/Euro. „So werden die Charterraten in Dollar abgerechnet, die Ausschüttungen für Investoren in Euro. Das Umtauschverhältnis zwischen dem europäischen Einheitsgeld und dem Greenback hat sich aus Sicht der Investoren in den vergangenen Jahren eher negativ ausgewirkt“, erläutert Ahrens.

Zudem ist das Fremdkapital bei den Schiffsfonds teilweise in der Niedrigzins-Währung japanischem Yen aufgenommen worden. „Somit sind die Fonds und damit deren Investoren abhängig auch von der Wechselkursentwicklung bei Yen und US-Dollar“, sagt Ahrens. Diese war für die Anleger bis dato ebenfalls eher unerfreulich. Folge: „Bei sämtlichen acht Schiffsbeteiligungen der ‚Glory’-Reihe liegen die Ausschüttungen bislang deutlich unter Plan“, weiß Ahrens. Was dies für jeden der acht Schiffsfonds bedeutet, zeigt folgende Übersicht:

Funds Emission/Platzierung1) Volumen/Eigenkapital 2) Ausschüttung/Soll 3) Ausschüttung Ist3)
Younara Glory 2007/2008 107,3/51,4 18,75 6,25
Titan Glory 2004/2004 81,8/37,5 51,0 34,0
Saturn Glory 2004/2004 83,4/39,1 54,0 35,0
Pluto Glory 2005/2005 96,2/43,9 41,0 24,0
Neptune Glory 2004/2004 83,4/38,8 54,0 35,0
Mercury Glory 2005/2005 95,7/45,2 41,0 24,0
Leo? Glory 2007/2007 149,5/69,0 18,75 6,25
Artemis Glory 2006/2006 108,4/40,7 32,0 16,0

1) Jahr, 2 )in Mio. Euro gerundet, 3) in % vom Kommanditkapital
Quelle: KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht

„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den Dr. Peters-Schiffsfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung(en) vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Schiffsfonds/ Dr. Peters“ anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen

Freitag, Juni 22, 2012

MPC Reefer Flottenfonds I und II: Lage verschlechtert sich dramatisch! Totalverlust droht!


Fondsgeschäftsführung informiert Anleger über die erheblich verschlechterte Lage beim Reefer Flottenfonds II. Das Schreiben der Fondsgeschäftsführung vom 29.Mai 2012 dürfte für die Anleger eine weitere Schreckensnachricht sein, die sich in die Ereignisse der letzten Monate einreiht.


Die Lage hat sich seit dem letzten Informationsschreiben vom Januar 2012 nochmals verschlechtert: die Fondsgeschäftsführung hatte Kontakt zu den finanzierenden Banken aufgenommen und um Aussetzung der Tilgung für die Jahre 2012 und 2013 gebeten – die finanzierenden Banken haben dies abgelehnt!

Die Anleger sollen nun in naher Zukunft aufgefordert werden, sich freiwillig an einem Kapitalnachschuss zu beteiligen, der  ca. 20 % der nominalen Beteiligungssumme des jeweiligen Kommanditisten betragen soll.

Juni 2012: Beim Reefer Flottenfonds I besteht Insolvenzgefahr!

Die Einnahmen der Kühlschiffe reichen nicht mehr aus, um die Schiffsbetriebskosten und die fälligen Darlehensraten zu bedienen. So wurde es den Anlegern Mitte Juni mitgeteilt. Die Banken fordern offenbar die Sanierung des Fonds.

Die Anleger haben bislang statt der prospektierten Ausschüttungen von ca. 40 % lediglich ca. 14 % erhalten. Und voraussichtlich wird dasselbe geschehen wie beim Nachfolgerfonds: die Anleger werden zur Erbringung eines Kapitalnachschusses aufgefordert werden, der bei ca. 20 % liegen wird.

Nach Auffassung der BSZ-Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte  enthält der Prospekt Prospektmängel; außerdem wurden die von dieser Kanzlei vertretenen Anleger fehlerhaft beraten. Beides begründet Schadensersatzansprüche.

Ein Totalverlust der angelegten Gelder droht daher, und wer weiteres Geld investiert, könnte auch dieses am Ende verlieren. Wir raten daher den Anlegern dringend, die Schadensersatzansprüche durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und ggf. vor Gericht durchsetzen zu lassen, bevor es zu spät ist.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "Reefer-Flottenfonds I" und "Reefer-Flottenfonds II" anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Offene Immobilienfonds: Wie erhalten Anleger ihr Geld von aufgelösten oder geschlossenen Fonds zurück?


Die letzten Monate waren für die Branche der offenen Immobilienfonds ein Debakel. Regelmäßig wurden Meldungen über Schließungen, Verlängerungen der Schließungen, Auflösungen und Abwicklungen bekannt. Die Krise der offenen Immobilienfonds lässt sich im Jahr 2012 nicht übersehen.  Zu den negativen Höhepunkten dieser Entwicklung gehören die spektakulär gescheiterten Testhandelstage der beiden Branchengiganten CS Euroreal und SEB Immoinvest.


Allein durch diese beiden aufgelösten Fonds sind Anlegergelder im Wert von rund 12 Mrd. Euro in Abwicklungen gefangen. Doch es gibt noch weitere, ebenfalls geschlossene oder schon aufgelöste offene Immobilienfonds, in denen noch Anlegergelder in Millionenhöhe schlummern. Zum Beispiel die Fonds DEGI International, AXA Immoselect, KanAm Grundinvest, LBB Stratego Grund oder Morgan Stanley P2 Value. Von der Krise der offenen Immobilienfonds sind hunderttausende Privatanleger betroffen.

Für Anleger sind die oft jahrelangen Abwicklungen nicht selten eine große Belastung. Denn einer der Hauptgründe, Geld in einem offenen Immobilienfonds anzulegen, war häufig die jederzeitige Verfügbarkeit des angelegten Kapitals. Was nicht jedem Anleger bei der Anlageberatung erzählt wurde: Seit 2004 wurden immer wieder offene Immobilienfonds geschlossen, weil sie über zu wenig liquide Mittel verfügten. So mancher überraschte Anleger musste feststellen, dass eine Schließung bis zu 2 Jahre andauern kann und dass währenddessen keine Anteile an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können. Kam es zum Schlimmsten und der Fonds wurde aufgelöst, sind die Gelder der Anleger oft über Jahre hinweg in dem aufgelösten Fonds „gefangen“. Die Auflösungen des SEB Immoinvest und CS Euroreal sollen beispielsweise jeweils 5 Jahre dauern. Hält man sich nun das ursprüngliche Anlageziel „jederzeitige Verfügbarkeit“ vor Augen, ist es verständlich, wenn Anleger Alternativen zu Auflösungen und Abwicklungen suchen, um wieder an ihr angelegtes Geld zu kommen.

Es gibt für Anleger eines offenen Immobilienfonds Alternativen zu Schließung und Auflösung

Ein Verkauf der Anteile an der Börse ist wegen der damit verbundenen Unsicherheit und Verkaufsgebühren nicht für jeden Anleger eine Option. Doch es gibt weitere Möglichkeiten: Wollten Anleger seinerzeit von ihren Bank- oder Anlageberatern die Empfehlung einer sicheren und jederzeit verfügbaren Kapitalanlage, steht eine Falschberatung im Raum. Schon wegen der stets möglichen Schließung entsprach und entspricht ein offener Immobilienfonds nicht den Anlagezielen. Wurden Anleger falsch beraten, können sie sich von ihren Anteilen trennen und Schadensersatz von der beratenden Bank oder dem Anlageberater fordern. Es handelt sich hierbei um eine individuelle Klage. Bei großen offenen Immobilienfonds gibt es zusätzlich die Möglichkeit, dass Anleger sich einer Interessengemeinschaft anschließen können, zum Beispiel beim CS Euroreal, LBB Stratego Grund oder SEB Immoinvest. Im Rahmen einer Interessengemeinschaft können Anleger gemeinsam gegen die Fondsgesellschaft vorgehen.

Ein Gang vor das Gericht ist aber nicht immer zwingend erforderlich. So gibt es noch weitere Optionen für Anleger eines geschlossenen oder aufgelösten offenen Immobilienfonds. Der BSZ e.V. Kapitalanlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll konnte bereits mehrere Vergleiche mit Banken schließen, durch die Anleger offener Immobilienfonds ihr Geld zurückerhielten. Ansprüche von Anlegern können auch in außergerichtlichen Schiedsverfahren gegenüber Banken geltend gemacht werden. Auch bei solchen Schiedsverfahren konnte die Anlegerschutzkanzlei bereits Erfolge für Anleger offener Immobilienfonds verbuchen. Daher sollten Anleger, deren offenen Immobilienfonds geschlossen oder aufgelöst ist, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, um ihre Chancen ausloten zu lassen.

 Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Ralf Stoll


Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 22.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

DEGI International nicht zur Altersvorsorge geeignet.


In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte  –  Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wegen des seinerzeit von der Allianz bzw. der Allianz Global Investors (nachfolgend Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH) vertriebenen offenen Immobilienfonds „DEGI International“ (WKN 800799) hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge.


Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte insbesondere Stellung nehmen zu den Angaben der Allianz Global Investors, ob der DEGI International der Risikoklasse 1 zuzuordnen sei oder ob dieser nicht erhöhte Risiken aufwies und daher bspw. als sichere Kapitalanlage, insbesondere zum Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei.

In seinem Gutachten verweist der Sachverständige u.a. auf die durchaus erheblichen Risiken des Immobilienfonds, die sich sowohl aus dem tatsächlichen Immobilienbestand wie auch aus der extrem hohen regionalen Konzentration auf Europa und insbesondere Frankreich ergeben, wie auch auf den bereits damals erheblichen hohen Verschuldungsgrad des Fonds von über 36 %. Weiter weist der Sachverständige darauf hin, dass auch bereits im Frühjahr 2008 eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Rücknahmeaussetzungen festzustellen war, über die potenzielle Anleger hätten informiert werden müssen.

Der gerichtliche Sachverständige hat in dem nunmehr vorliegenden Gutachten eindrucksvoll die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte  bestätigt, wonach „es sich bei dem DEGI International um eine relativ riskante Variante eines offenen Immobilienfonds, der – zum Erwerbszeitpunkt – sowohl erhebliche Schwankungs-, Ausfallrisiken und hohe Liquidierbarkeitsrisiken beinhaltete“ handelt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zuordnung in die Risikoklasse 1 auch Anfang 2008 nicht sachgerecht bzw. vertretbar war. Vielmehr hätte der DEGI International in die Risikoklasse 3 eingestuft werden müssen.

Insgesamt besteht danach kein Zweifel mehr, dass die von der Kanzlei vertretene Klägerin, der diese Fondsbeteiligungen ausdrücklich zum Zwecke der Altersvorsorge wie u.a. auch mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit des Anlagebetrages verkauft worden war, falsch beraten worden war und daher Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung der erworbenen Fondsbeteiligung hat. Dies bedeutet, dass die Klägerin die erworbenen Fondsanteile zurückgeben kann gegen Rückzahlung ihres Anlagebetrags einschließlich einer angemessenen Verzinsung sowie Erstattung aller ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorliegende gerichtliche Gutachten maßgebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein kann in all den Fällen, in denen Beteiligungen an dem DEGI International als geeignet zur Altersvorsorge und/oder mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit der angelegten Gelder beworben und verkauft wurden.

Sollten Sie annehmen, im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fondsbeteiligungen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DEGI International anschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein

Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Juni 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



Donnerstag, Juni 21, 2012

MPC Japan 1 – Wird es für den Immobilienfonds im Juli 2012 eng werden? Hilfe für Anleger


Der Sommer bringt für die Anleger des Fonds MPC Japan 1 keine guten Nachrichten mit sich. Der geschlossene Immobilienfonds befindet sich nach einem Bericht der Fondszeitung (Ausgabe 12/2012) in einer bedenklichen Verfassung.  So kürzte der Mieter des Objekts Ashikaga die Miete. Zusätzlich bringt eine Abwertung der Immobilien des MPC Japan 1 den Fonds in eine brenzlige Lage. Der Wert der Immobilien beläuft sich nach der neuen Bewertung auf nur noch 76 % des Darlehensbetrags. Damit kommt der MPC Japan 1 der sogenannten loan-to-value-Grenze (75 %) bedrohlich nahe. Wird die loan-to-value-Grenze unterschritten, kann die Bank Zwangsverkäufe fordern.


Neue Abwertung im Juli 2012?

Der Immobilienfonds MPC Japan 1 unternahm laut Fondszeitung eine Sondertilgung um Zwangsmaßnahmen der Banken zu verhindern. Auch seien verschiedene Rettungskonzepte in der Diskussion. Möglicherweise wird der MPC Japan 1 diese Sanierungskonzepte in Kürze dringend benötigen. Nach Informationen der Fondszeitung wird bei einer am 01.07.2012 anstehenden Neubewertung der Fondsobjekte mit einer erneuten Abwertung gerechnet. Dann könnten die Banken ihre angedrohten Zwangsverkäufe vielleicht in die Tat umsetzen. Für die Anleger des MPC Japan 1, die ohnehin auf ihre Ausschüttungen verzichten müssen, wird die Zitterpartie wohl noch andauern.

Für Anleger des MPC Japan 1, die angesichts dieses Debakels das Schlimmste für ihr investiertes Geld befürchten, sollten sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. So kann geklärt werden, ob Anleger des MPC Japan 1 sich  von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen können. Ein möglicher Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist eine Überprüfung, ob die Anlageberatung durch Banken und Berater in Ordnung war. Oder ob sie – wie so häufig – Fehler und Defizite aufwies.

Fehler in der Anlageberatung können zu Schadensersatz führen

Zu den typischen Fehlern einer Anlagerberatung gehört, dass die Beteiligung an einem Immobilienfonds wie dem MPC Japan 1 als Baustein einer sicheren Altersvorsorge angepriesen wurde. Auch zählen geschlossene Immobilienfonds nicht zu den sicheren Geldanlagen, da Immobilienfonds Unternehmen sind, denen – wie es den Anlegern des MPC Japan 1 momentan vor Augen geführt wird - auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Gelds innewohnt. Auch der jederzeitige Verkauf der Beteiligungen ist nicht sichergestellt, da es keinen geregelten Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Fonds gibt. Zu den häufigen Versäumnissen von Banken und Anlageberatern gehört, dass sie die Anleger nicht über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs) aufklärten.

Sollten die Banken oder Anlageberater gegen diese oder ähnliche Pflichten verstoßen haben, bestehen gute Chancen für die Anleger des MPC Japan 1, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds lösen können und Schadensersatz von Banken oder Beratern fordern können. Sollten Anleger des MPC Japan 1 das Gefühl haben, dass sie in ihrem Anlageberatungsgespräch nicht vollumfänglich von Banken oder Anlageberatern aufgeklärt wurden, sollten sie nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Japan 1"  anzuschließen.


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AXA Immoselect – BSZ e.V. gründet Interessengemeinschaft für betroffene Anleger


Die Abwicklung des aufgelösten Immobilienfonds AXA Immoselect verläuft für dessen Anleger bislang nicht besonders glücklich ab. Gleich die erste Auszahlung im Rahmen der mehrjährigen Abwicklung fiel aus: Der offene Immobilienfonds benötigt selbst Geld. Die Höhe der zukünftigen, halbjährlichen Auszahlungen hängt davon ab, wie erfolgreich das Management des AXA Immoselect die Objekte des Fonds veräußern kann.  Es steht noch in den Sternen, wie hoch die weiteren Auszahlungen ausfallen werden.


Was können Anleger des AXA Immoselect, die nicht weiter in der Abwicklung „gefangen“ sein möchten, unternehmen? Anleger können sich einer Interessengemeinschaft anschließen. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen vertritt bereits viele Anleger, die in den AXA Immoselect investierten. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Dr. Ralf Stoll betreut die BSZ e.V. Interessengemeinschaft für betroffene Anleger. Bald werden die ersten Klagen gegen die AXA Bank erhoben. Anleger des AXA Immoselect sollten sich der Interessengemeinschaft anschließen, um auch ihre Interessen gegen die AXA Bank effektiv durchsetzen zu können.

Darüber hinaus steht Anlegern auch die Möglichkeit offen, dass sie individuell auf Schadensersatz klagen. Bei der Beratung von Anlegern des AXA Immoselect zeigt sich immer wieder, dass die Gespräche zur Anlageberatung erhebliche Defizite und Fehler aufweisen. Wurden Anleger falsch beraten, können sie Schadensersatz von den beratenden Banken oder Anlageberatern fordern. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat viel Erfahrung mit offenen Immobilienfonds wie dem AXA Immoselect und kennt deren spezielle Problematiken.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „AXA Immoselect"  anzuschließen.
 

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Kapitalanlage in Not? Wie finde ich den richtigen Anwalt?


Die Zahl der im Kapitalanlagerecht tätigen Rechtsanwaltskanzleien steigt stetig, die Qualität der Bearbeitung der Fälle nimmt dagegen weiter ab, berichtet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im Hessischen Dieburg. Für die betroffenen Anleger wird es immer schwieriger, den richtigen Rechtsanwalt zu finden, der seine Interessen seriös und vor allem erfolgreich vertritt. Denn was nützt ein Anwalt, wenn am Ende nichts dabei herauskommt?


Um so bei der Vielzahl der in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälte wahrgenommen zu werden gehen nun neben manchen Vereinen etc. inzwischen auch einige Rechtsanwälte dazu über, sich als selbsternannte Anlegerschützer aufzuspielen und vor dem Mandantenfang durch Vereine oder andere Rechtsanwälte zu warnen. Wir haben uns hierzu speziell einige Rechtsanwaltskanzleien näher angesehen, die von sich behaupten, seit Jahren mit großem Erfolg für Anleger tätig zu sein. Die Kanzleien stehen wohl beispielhaft für eine einige wenige Anwaltskanzleien, die in erster Linie durch massenhafte Presseveröffentlichungen auf sich aufmerksam machen, ohne jedoch in der Regel Erfolge für ihre Mandanten zu erzielen. Denn Erfolge konnten wir dort meist nicht entdecken, und oft finden sich nur landgerichtliche Urteile, die ab und an wohl eher zufällig gewonnen wurden. Fragen Sie immer, wie ein solches Verfahren in letzte Instanz ausgegangen ist. Sie werden viele Überraschungen erleben, wenn Sie denn eine ehrliche Antwort erhalten. Wohlgemerkt: wir sprechen hier von wenigen Kanzleien in Deutschland, die aber zahllose Kunden im Kapitalanlagebereich vertreten.

Wir haben natürlich auch gefragt, wie es denn überhaupt möglich ist, dass manche Anwälte fast täglich zahlreiche Presseveröffentlichungen über immer neue Kapitalanlageprodukte im Internet platzieren, bei denen Sie offenkundig noch kein Mandat haben. Hier sollte man zunächst erwarten, dass der Rechtsanwalt in erster Linie die ihm übertragenen Mandate bearbeitet. Offensichtlich gibt es aber Rechtsanwälte, die entweder viel Zeit haben, weil sie keine Mandate erhalten oder ihre Mandate dann schlampig bearbeiten, weil ihnen die Zeit fehlt, die sie lieber in vielfältige Pressearbeit stecken.

Wie können Sie sich als Anleger nun vor solch unseriösen Angeboten schützen? Wir haben versucht, Ihnen hierzu einige Möglichkeiten an die Hand zu geben:

1. Jeder Anwalt behauptet von sich, seriös und erfolgreich zu sein. Verschaffen Sie sich durch ein persönliches Gespräch einen Eindruck von dem Rechtsanwalt, dem Sie Ihr Vertrauen schenken möchten. Ein seriös tätiger Rechtsanwalt wird im Bereich des Kapitalanlagerechts ein erstes persönliches Gespräch im Rahmen einer richtigen Beratung nicht nach 5-10 Minuten beenden oder ein solches gar ablehnen. In kurzer Zeit wird er Ihnen sicher keine auf Ihren Fall zugeschnittene individuelle Beratung zu Teil lassen werden können, jedenfalls nicht bei den üblichen komplexen Fragestellungen in dem Bereich.

2. Bitte bedenken Sie immer, dass Ihr Fall individuell gelagert ist. Wenn Sie den Eindruck haben, dass der Rechtsanwalt Sie nicht individuell berät, sollten Sie auf jeden Fall zu einem anderen Rechtsanwalt gehen.

3. Wenn Sie einen hohen Geldbetrag (über 100.000 Euro und mehr) investiert haben, sollten Sie durchaus überlegen, sich zunächst von zwei oder drei Rechtsanwälten unabhängig beraten zu lassen, um dann zu entscheiden, wem sie das Mandat erteilen. Eine Erstberatung ist in der Regel nicht teuer, und eine erste Einschätzung der Möglichkeiten ist z.B. über den BSZ nach Zahlung eines Mitgliedsbeitrages von 75,00 Euro sogar kostenlos. Dennoch empfehlen wir auch hier durchaus auch noch eine weitere kostenpflichtige Beratung, gerade wenn es sich um einen komplexen Fall handelt oder viel Geld auf dem Spiel steht.

4. Ob eine Rechtsanwaltskanzlei erfolgreich ist, darf der Anleger nicht daran messen, ob er ständig im Internet von dieser Rechtsanwaltskanzlei Artikel liest, vor allem solche, in denen nur allgemeine Aussagen zu Kapitalanlageprodukten getroffen werden, ohne das Erfolge für die Mandanten erkennbar sind. Zu beachten ist, dass es viele Möglichkeiten im Internet gibt, als Anwalt selbst Artikel einzustellen. In dem Sinne gilt meist: Masse statt Klasse (in Anlehnung an einen Artikel der Wirtschaftswoche).

5. Anhaltspunkte für die Seriosität einer Anwaltskanzlei finden Sie natürlich auch auf deren Homepage. Eine Kanzlei mit fünf oder zehn Anwälten, die sich mit 200 oder 300 verschiedenen Anlageprodukten beschäftigt, bei der angeblich stets eine große Vielzahl von Anlegern vertreten werden, kann unseres Erachtens ihre Arbeit kaum seriös verrichten. Ein Anwalt wird nach Mitteilung von uns befragter Anwälte im Kapitalanlagerecht meist kaum mehr als 200 Mandate im Jahr richtig und umfassend bearbeiten können. Gibt also eine Kanzlei an, tausende von Anlegern zu vertreten, sollten Sie zumindest nachfragen, wie viele Anwälte bei einem bestimmten Anlageprodukt die Mandanten vertreten. Lassen Sie sich dabei auch die Namen der jeweiligen Anwälte nennen. Weicht man Ihren Fragen aus oder beantwortet man diese nicht zufriedenstellend, gehen Sie lieber zu einer anderen Kanzlei.

6. Vertritt eine Anwaltskanzlei bezüglich eines Kapitalanlageproduktes nur ein oder zwei Mandaten, muss das nicht heißen, dass das für Sie konkret ein Nachteil ist. Sie sind dort vielleicht viel besser aufgehoben als bei einer Kanzlei, die erklärt, fünfhundert Mandanten in dem Bereich zu vertreten, denn dann muss man die Befürchtung haben, dass Ihr individueller Fall überhaupt nicht gesehen wird und damit automatisch die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall erheblich schlechter werden, wenn Ihre Sache dann nicht richtig bearbeitet wird.

Der BSZ bietet immer wieder durch von Anwälten selbst verfasste Artikel Anlegern die Möglichkeit, sich über deren Kanzlei, Tätigkeit und Erfolge kundig zu machen. Beachten Sie immer, dass die meisten Kanzleien über Misserfolge nicht sprechen, die es aber bei jeder Kanzlei gibt, denn jeden Prozess kann niemand gewinnen. Hat eine Kanzlei bei einem Produkt einen Prozess gewonnen, aber 20 verloren, dann ist eine solche Information für Sie wichtig.

Der BSZ ist im Gegensatz zu praktisch allen Interessengemeinschaften und Anlegerschutzvereinen nicht an eine konkrete Anwaltskanzlei gebunden, sondern bietet Ihnen eine große Auswahl von Rechtsanwaltskanzleien, von denen einige im Rahmen der öffentlichen Wahrnehmung zu den besten in Deutschland zählen. Nutzen Sie über den BSZ die Möglichkeit, einen ersten Kontakt zu einer spezialisierten Anwaltskanzlei zu erhalten. Haben Sie das Gefühl, dort nicht richtig aufgehoben zu sein, bietet Ihnen der BSZ e.V. auch gerne eine Alternative an.

Denken Sie aber immer daran, dass eine seriös tätige Rechtsanwaltskanzlei, die erfolgreich ist, sicherlich nicht mit günstigen Gebühren etc. werben wird (so halten wir viele Erstberatungen für Minigebühren für reine Lockangebote). Nur wenn der Anleger am Ende seinen Prozess gewinnt (besser noch der Anwalt schon außergerichtlich erfolgreich ist), erhält er alle Gerichts- und Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite erstattet. Haben Sie den falschen Rechtsanwalt, dann bringt es Ihnen auch nichts, wenn der im Vorfeld "günstiger" gearbeitet hat, wenn Sie am Ende sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einem Prozessverfahren tragen müssen und vor allem ihr Geld und ihren Schaden nicht zurückerhalten. Daher gilt: Geiz ist nicht immer geil. Sie "Kaufen" nicht das gleiche Produkt, wenn Sie zu einem Anwalt gehen, da der eine Anwalt vielleicht besser ist als der andere. Das wirkt sich erheblich auf die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall aus.

Insoweit warnen wir abschließend auch vor manchen dilettantisch angelegten "Sammelklagen", die es zum einen in Deutschland nicht gibt und zum anderen in der Regel dazu dienen, für einige Anwälte Mandate zu akquirieren, mit denen nur viel Geld verdient werden soll. Die uns bekannten "Sammelklagen" haben alle zu einem großen finanziellen Schaden für die Anleger, nicht aber für die Anwälte, die das propagiert haben, geführt. Daher unser Rat: Lassen Sie lieber die Finger von solchen Lockangeboten.

Fazit:Für die geschädigten Anleger sind oft sofort konkrete Maßnahmen erforderlich. Der BSZ® e.V. bietet Betroffenen die Aufnahme in eine "BSZ® Interessengemeinschaft“ und eine entsprechende Prüfung durch die BSZ® Vertragsanwälte. Geschädigte  können sich mit der BSZ®  Interessengemeinschaft  ausgewiesene  Anlage-Schutz-Experten leisten und somit Ihre Chancen wirkungsvoll verbessern!


Grundsätzlich ist zu sagen, Anleger die sich mit ihrem Verlust einfach abfinden, haben auch keine Chance ihr Geld wieder zu bekommen. Anleger die das zwar gerne möchten, aber glauben, dass man gute Helfer zum Null- oder Spartarif findet, werden ihr Geld auch abschreiben müssen.  Ohne einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt, der nicht über eine mit Beweisen gespickte Argumentationskette verfügt, ist der geschädigte Anleger vor Gericht ohne Chance seinen Anspruch durchzusetzen! Gerade solche Anwälte arbeiten oft mit Geschädigtengemeinschaften zusammen. Denn diese Experten wissen ganz genau, dass eine Informationsbündelung viele neue Erkenntnisse bringt und stets einen Wissensvorsprung garantiert.



Auf den  BSZ® e.V. Internetplattformen www.fachanwalt-hotline.eu  und www.rechtsboerse.de  stellen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz und Kapitalanlagerecht ein. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.06.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Juni 20, 2012

LEX-Konzept-Rente: Clerical Medical erneut vor dem OLG Stuttgart verurteilt


Erneut musste die Clerical Medical Investment Group Ltd. gegen einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Witt Rechtsanwälte vertretenen Mandanten eine Prozeßniederlage einstecken, die vierte in Folge vor diversen Oberlandesgerichten.


Nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bereits einem Mandanten von Witt Rechtsanwälte in einem Euro-Plan Verfahren gegenüber Clerical Medical einen vollständigen Erfüllungsanspruch zugesprochen hatte und Clerical Medical vor dem OLG Karlsruhe und dem OLG Celle zu Schadensersatzzahlungen verurteilt worden war, ist Clerical Medical nun auch im Zusammenhang mit dem Abschluss einer LEX-Konzept-Rente zu Erfüllung verurteilt worden.

Auch in Bezug auf dieses Anlagemodell, welches im Ergebnis ebenfalls ein hochriskantes, fremdfinanziertes Hebelgeschäft darstellt, hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.04.2012 (Az.: 7 U 200/11) einen Anspruch des Klägers auf ungeschmälerte Auszahlung der in der Police festgeschriebenen regelmäßigen Auszahlungen festgestellt. Clerical Medical muss nun dem vom Witt Rechtsanwälte vertretenen Kläger, der in die Police 130.000 € eingezahlt hatte, bis zum Jahr 2049 vierteljährliche Auszahlungen leisten, jährlich ist das ein Betrag von über 8.000 €, welcher kontinuierlich nun jedes Jahr auch noch um 1 % angehoben werden muss. Dies entspricht genau den Leistungen, welche Clerical Medical dem Anleger bei Vertragsschluss in der Police festgeschrieben hat.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Thomas Franken, der das Urteil erstritten hat: „Im Ergebnis erhält unser Mandant das, was ihm von dem Modell der Lex-Konzept-Rente versprochen worden war. Bis zum Jahr 2049 wird unser Mandant nun insgesamt weitere Zahlungen in Höhe von weit über 330.000 € von Clerical Medical erhalten.“

Das OLG Stuttgart sah auch bei diesem Anlagemodell keine Einschränkung dahingehend, dass die Auszahlungen von der im Versicherungsvertrag verbleibenden Substanz abhängig wären, diese Ansicht vertrat aber Clerical Medical. Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass schlicht und einfach ein Vertrag zwischen dem Kläger und Clerical Medical zustande gekommen ist, in dem dem Kläger die Leistungen zugesprochen werden. Der Kläger hat im Rahmen der LEX-Konzept-Rente mit seinem Versicherungsantrag die regelmäßigen Auszahlungen beantragt, welche durch Clerical Medical unverändert in die Police aufgenommen worden sind. Darin sah das OLG Stuttgart einen wirksamen Vertrag, welcher dem Kläger letztlich der Versicherung gegenüber einen Anspruch auf diese Leistungen einräumt.

Das Gericht stellte darüber hinaus erneut deutlich fest, dass Clerical Medical diese Leistungspflicht nicht durch das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer gegenüber wieder einschränken kann. Die Versicherung muss sich daher schlicht an dem festhalten lassen, was sie ihrem Kunden bei Vertragsabschluß versprochen hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Clerical Medical hat auch in diesem Verfahren Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, der seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Witt Rechtsanwälte kaum Chancen zugerechnet werden. Rechtsanwalt Franken dazu: „Wie schon in der Vergangenheit geschehen geht es Clerical Medical wohl vor allem darum, auf Zeit zu spielen. Wir rechnen nicht mit einer Entscheidung beim BGH, sondern einem vorherigen Einlenken seitens Clerical Medical.“ Hintergrund dieser von zahlreichen Banken und Versicherungen betriebenen Spielchen ist die Tatsache, dass zahlreiche andere Geschädigte Kunden auf eine Entscheidung des BGH warten, inzwischen aber deren Ansprüche verjähren, weil immer wieder BGH Urteile verhindert werden. Daher empfehlen Witt Rechtsanwälte, sofort einen auf Clerical Medical Fälle spezialisierten Anwalt aufzusuchen, um zu klären, wann eine Verjährung der Ansprüche eintritt. Dies gilt vor allem für Schadensersatzansprüche gegen Clerical Medical.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lex-Konzept-Rente"  anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

De Beira-Marktmanipulation: Millionen sicher gestellt! BSZ e.V. hilft!


Staatsanwaltschaft Stuttgart stellt Millionen sicher und erhebt Anklage. Eile ist geboten!Geschädigte schließen sich im BSZ e.V. zusammen!


In einem der größten Fälle von mutmaßlicher Marktmanipulation in Deutschland hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart am Montag, den 21. Mai, Anklage gegen vier Verdächtigte vor dem Landgericht- Große Wirtschaftsstrafkammer Stuttgart- erhoben, denen vorgeworfen wird, den Kurs der Aktie De Beira im Zeitraum 15.05.2006 bis 15.06.2006 durch massive Kaufempfehlungen, die teils unrichtige und irreführende Angaben enthielten, beeinflusst zu haben und dadurch mehr als 38 Mio. € Gewinn erzielt zu haben. Auch ein mutmaßlicher Verantwortlicher aus dem Ausland sitzt in Untersuchungshaft.

Ein Aktienanalyst aus Kanada soll gemeinsam mit diversen weiteren Verantwortlichen die Aktie von De Beira massiv zum Kauf empfohlen haben, um Anleger zum Einsteigen zu bewegen. Durch die Manipulation von De Beira soll der Kurs sich innerhalb weniger Wochen verzehnfacht haben, bevor er dann jäh abstürzte, Anleger erlitten erhebliche Verluste.

Eine sehr positive Nachricht für geschädigte Anleger von De Beira ist, dass die Staatsanwaltschaft diversen Medienberichten zufolge Vermögenswerte in Millionenhöhe bei den Verantwortlichen sicher stellen konnte, einer Meldung einer Depotbank eines Anleger zufolge soll es der Staatsanwaltschaft sogar gelungen sein, einen Großteil der Schadenssumme sicher zu stellen. „Wir werden daher versuchen, diese Vermögenswerte für die Geschädigten im Wege der Rückgewinnungshilfe von den Strafverfolgungsbehörden freizubekommen,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth.

Allerdings sollten Geschädigte unbedingt einen versierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragen, da Geschädigte nur durch einen sog. „Titel“ die Möglichkeit haben, auf die Gelder zuzugreifen. „Die Staatsanwaltschaft hat uns inzwischen telefonisch bestätigt, dass nur z.B. durch ein zivilrechtliches Urteil gegen die Verantwortlichen für Geschädigte die Möglichkeit besteht, auf die von der Staatsanwaltschaft sicher gestellten Gelder zuzugreifen. Eile ist daher geboten, denn bei der Rückgewinnungshilfe gilt das sog. „Prioritätsprinzip“, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst und kann zuerst auf die sichergestellten Gelder zugreifen,“ so Dr. Späth.

Geschädigte sollten also umgehend tätig werden, denn nur wer umgehend einen Titel erwirkt, hat die Chance, umgehend auf die sichergestellten Gelder zugreifen zu können, bei Anlegern, die zu spät kommen, besteht leider die Gefahr, dass für sie keine Gelder mehr zu verteilen sind.

Der BSZ e.V., der bereits in diversen großen Aktienbetrugsfällen Geschädigte in Interessengemeinschaften gebündelt hat, befürwortet das entschlossene Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, hierzu: „Deutschland gilt als Eldorado für Aktienbetrüger, die durch massive Kaufempfehlungen wertloser Aktien die Kurse in die Höhe zu treiben und auf diese Art und Weise leicht Millionengewinne erzielen, während die Anleger auf einem Scherbenhaufen wertloser Aktien zurück bleiben. Wir befürworten das härtere Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, die Dunkelziffer ist jedoch enorm hoch.“

Geschädigte De Beira-Anleger können sich daher der BSZ e.V. -Interessengemeinschaft De Beira anschließen.


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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 20. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Dienstag, Juni 19, 2012

Anlegerfreundliche Entwicklungen im Zusammenhang mit Swap-Geschäften


Im Zusammenhang mit Swap-Geschäften ist weiterhin die Stärkung der Rechte geschädigter Anleger zu beobachten. Diese anlegerfreundliche Entwicklung möchten Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin  Orlowa und Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Seifert, von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwaltskanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte, im nachfolgenden Beitrag anhand von zwei aktuellen Beispielen veranschaulichen.


I.
Zunächst ist auf das, aus unserer Sicht interessante, Urteil des LG Düsseldorf, Az. 8 O 77/11 vom 11.05.2012 hinzuweisen. Im Klageverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, an dem Rechtsanwältin Orlowa federführend mitwirkte, erstritt eine nordrheinwestfälische Kommune ein positives Urteil gegen das sie beratende Finanzinstitut (WestLB). Hierdurch konnte die Kommune Zahlungen in Millionenhöhe abwenden. In den Entscheidungsgründen stellt das Landgericht wörtlich fest:

„Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen, der für die Beklagte umfangreiche Aufklärungspflichten mit sich brachte. Die Beklagte hat die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht beraten und dadurch ihre Beratungspflichten schuldhaft verletzt. Dies war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.“

Das LG Düsseldorf hatte über Falschberatung im Zusammenhang mit vier Swap-Geschäften unterschiedlicher Struktur zu entscheiden. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Swap-Geschäfte:

Invers-CMS-Stufen-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2007
CHF-Währungs-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008
Flexi-EStE-Swap-Geschäft aus dem Jahre 2008 und
Flexi-StraBet-Swap-Geschäft ebenfalls aus dem Jahre 2008


Bemerkenswert an der vorliegenden Entscheidung ist, dass das Gericht trotz der Einstufung des Invers-CMS-Stufen-Swaps als „mäßig riskant“ und der Annahme einer vergleichsweise überschaubaren Zinsformel beim CHF-Währungs-Swap, von einer Falschberatung in Bezug auf alle vier Swap-Geschäfte ausging. Das Landgericht stellte in seiner Entscheidung fest:

„Die Beklagte hat ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt – unstreitig – einen negativen Marktwert aufwies.“

Damit hielt sich das LG Düsseldorf an die vom Bundesgerichtshof, in seiner Entscheidung vom 22.3.2011, gesetzten Maßstäbe zur Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swap-Geschäften. Mehr noch, geht aus dem vorliegenden Urteil klar hervor, dass die Pflicht der beratenden Bank zur Aufklärung über den negativen anfänglichen Marktwert unabhängig davon besteht, ob das Swap-Geschäft als besonders riskant oder hoch komplex eingestuft wird.

Zwar ist das Urteil des LG Düsseldorf vom 11.05.2012 noch nicht rechtskräftig, doch kann man jetzt schon sagen, dass die Chancen geschädigter Anleger sich von verlustreichen Swap-Geschäften zu lösen, durch das vorliegende Urteil, gestärkt werden. 

II.
Die anlegerfreundliche Tendenz bestätigt auch die Pressemittelung des Bundesgerichtshofs vom 13.06.2012. Hierin wird mitgeteilt, dass der für den 19.06.2012 anberaumte Verhandlungstermin zu Zins-Swap-Geschäft aufgehoben wird, da die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben.

Diese, auf den ersten Blick unscheinbare Mitteilung, hat jedoch eine große Bedeutung für geschädigte Anleger. Der Hintergrund der Terminaufhebung ist nämlich der folgende:

Die Klägerin - eine Holding für Unternehmen aus dem Bereich der Schmuckherstellung und des Schmuckvertriebs - nahm die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klage wurde vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 26. Januar 2010 – 3-09 O 135/08) sowie vom OLG Frankfurt (Urteil vom 27. Dezember 2010 – 16 U 96/10) abgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass ein Hinweis auf den negativen Marktwert bzw. die Marge der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei, da eine Bank über ihre Gewinnerwartung grundsätzlich nicht aufklären müsse.

Nach dem sich die Rechtsprechung, seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.3.2011, XI ZR 33/10, zu Gunsten der Anleger geändert hat und nunmehr die Aufklärung über den negativen Marktwert zu einer anlage- und objektgerechten Beratung gehört, befürchtete die beklagte Bank offensichtlich eine für sie ungünstige Entscheidung des Bundesgerichthofes und war somit zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen.

Im Ergebnis ist auch die vorliegende Erledigung des Streits durch einen Vergleichsabschluss, ein weiterer Schritt zur Stärkung der Rechte geschädigter Anleger.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Herr Rechtsanwalt Seifert und Frau Rechtsanwältin Orlowa, die –wie bereits erwähnt- am Klageverfahren Az. 8 O 77/11 vor dem LG Düsseldorf persönlich mitgearbeitet hatten, raten daher Anlegern, die sich auf die Beratung Ihrer Bank verlassen haben und ein verlustreiches Swap-Geschäft abgeschlossen haben, zur Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche.

Sollten betroffene Anleger annehmen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen ihnen die BSZ e.V. Vertrauensanwälte für eine erste Einschätzung ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Zinswetten/Swap-Geschäfte" anschließen.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Anna O. Orlowa

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MS "K-Breeze": Ein Rohrkrepierer


Das MS „K-Breeze“, ein Schiffsfonds aus dem Hause Ownership, wird zur Belastungsprobe für die Anleger. Eine missglückte Emissionsphase und ein Zusatzkredit könnten dem Fonds schon bald das Genick brechen.


MS „K-Breeze“
Bei dem MS „K-Breeze“ handelt es sich um ein kleines Containerschiff mit einer Containerstellkapazität von gerade einmal 972 TEU. Seit Inbetriebnahme fährt das Schiff im sog. „Sietas 168 Einnahmenpool“. Laut Prospekt soll es sich bei den Beteiligungen der Ownership Emissionshaus GmbH um innovative Fondskonzepte handeln, verbunden mit einem „hohen Anspruch an Sicherheit und Rendite des Investments“. Die Realität sieht anders aus.

Verpatzter Start
Schon in der Emissionsphase zeichnete sich ein Drama ab. Es ließen sich bei weitem nicht so viele Anleger für dieses Investment gewinnen wie erwartet. Laut Prospekt plante man mit einem Eigenkapital in Höhe von € 8,425 Mio. Tatsächlich ließen sich aber nur € 6,352 Mio., mithin rd. 25 % weniger einwerben. Das Gesamtinvestitionsvolumen lag damit gerade einmal bei € 20,656 Mio., obwohl der Baupreis des Schiffes laut Investitionsplan schon bei € 20 Mio. lag und im Rahmen eines solchen Schiffsfonds noch zahlreiche weitere Kosten anfallen. Aufgrund des äußerst knapp berechneten Investitions- und Finanzierungsplans und der damals schon sich anbahnenden Krise in der Containerschifffahrt war klar, dass das MS „K-Breeze“ einen sehr schweren Start haben wird.

Ein Fass ohne Boden
Seit Inbetriebnahme des Schiffes im Jahre 2008 schaffte es die Fondsgesellschaft nicht ein einziges Mal, ihre prospektierten Chartereinnahmen zu erwirtschaften. Insgesamt hinkt das MS „K-Breeze“ insoweit um über 50 % seinen Planwerten hinterher. Bei der Tilgung des Schiffshypothekendarlehens sind es sogar rd. 90 %. Ausschüttungen hat es bis heute kein einziges Mal gegeben. Stattdessen mussten die Anleger im Rahmen eines Betriebsfortführungskonzeptes der Fondsgesellschaft neues Kapital zur Verfügung stellen. Zusätzlich musste der Schiffsfonds einen weiteren Kredit aufnehmen. Die kreditfinanzierende Bank dürfte dieses Spiel nicht mehr lange mitmachen, weshalb Anleger der MS „K-Breeze“ mit dem Schlimmsten rechnen sollten. Eine Verbesserung der Lage wird auch nicht zu erwarten sein, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Neubauablieferungen größerer und moderner Schiffsklassen auf den Markt drängen.

„Ich bin dann mal weg“
Betroffene Anleger haben nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gute Chancen, sich von Ihrer Fondsbeteiligung zu trennen. Eine unterlassene Risikoaufklärung im Rahmen der Anlageberatung berechtigt zum Schadensersatz und im Weiteren zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung, ebenso die unterlassene Aufklärung über geflossene Rückvergütungen („Kick-Backs“) zugunsten der beratenden Bank. Erste Erfolge hat es schon gegeben.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS K-Breeze"  anzuschließen.


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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Heinz-O. Steinhübel

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