Der Sommer bringt für die Anleger des Fonds MPC Japan 1 keine guten Nachrichten mit sich. Der geschlossene Immobilienfonds befindet sich nach einem Bericht der Fondszeitung (Ausgabe 12/2012) in einer bedenklichen Verfassung. So kürzte der Mieter des Objekts Ashikaga die Miete. Zusätzlich bringt eine Abwertung der Immobilien des MPC Japan 1 den Fonds in eine brenzlige Lage. Der Wert der Immobilien beläuft sich nach der neuen Bewertung auf nur noch 76 % des Darlehensbetrags. Damit kommt der MPC Japan 1 der sogenannten loan-to-value-Grenze (75 %) bedrohlich nahe. Wird die loan-to-value-Grenze unterschritten, kann die Bank Zwangsverkäufe fordern.
Neue Abwertung im Juli 2012?
Der Immobilienfonds MPC Japan 1 unternahm laut Fondszeitung
eine Sondertilgung um Zwangsmaßnahmen der Banken zu verhindern. Auch seien
verschiedene Rettungskonzepte in der Diskussion. Möglicherweise wird der MPC
Japan 1 diese Sanierungskonzepte in Kürze dringend benötigen. Nach
Informationen der Fondszeitung wird bei einer am 01.07.2012 anstehenden
Neubewertung der Fondsobjekte mit einer erneuten Abwertung gerechnet. Dann
könnten die Banken ihre angedrohten Zwangsverkäufe vielleicht in die Tat
umsetzen. Für die Anleger des MPC Japan 1, die ohnehin auf ihre Ausschüttungen
verzichten müssen, wird die Zitterpartie wohl noch andauern.
Für Anleger des MPC Japan 1, die angesichts dieses Debakels
das Schlimmste für ihr investiertes Geld befürchten, sollten sich von einem
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. So kann geklärt
werden, ob Anleger des MPC Japan 1 sich
von ihrer Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds trennen
können. Ein möglicher Ansatzpunkt, um dies zu erreichen, ist eine Überprüfung,
ob die Anlageberatung durch Banken und Berater in Ordnung war. Oder ob sie –
wie so häufig – Fehler und Defizite aufwies.
Fehler in der Anlageberatung können zu Schadensersatz führen
Zu den typischen Fehlern einer Anlagerberatung gehört, dass
die Beteiligung an einem Immobilienfonds wie dem MPC Japan 1 als Baustein einer
sicheren Altersvorsorge angepriesen wurde. Auch zählen geschlossene
Immobilienfonds nicht zu den sicheren Geldanlagen, da Immobilienfonds
Unternehmen sind, denen – wie es den Anlegern des MPC Japan 1 momentan vor
Augen geführt wird - auch das Risiko des Totalverlusts des investierten Gelds
innewohnt. Auch der jederzeitige Verkauf der Beteiligungen ist nicht
sichergestellt, da es keinen geregelten Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen
Fonds gibt. Zu den häufigen Versäumnissen von Banken und Anlageberatern gehört,
dass sie die Anleger nicht über eventuelle Vermittlungsprovisionen (kick backs)
aufklärten.
Sollten die Banken oder Anlageberater gegen diese oder
ähnliche Pflichten verstoßen haben, bestehen gute Chancen für die Anleger des
MPC Japan 1, dass sie sich von ihrer Beteiligung an dem Immobilienfonds lösen
können und Schadensersatz von Banken oder Beratern fordern können. Sollten
Anleger des MPC Japan 1 das Gefühl haben, dass sie in ihrem
Anlageberatungsgespräch nicht vollumfänglich von Banken oder Anlageberatern
aufgeklärt wurden, sollten sie nicht zögern, sich an einen Fachanwalt für Bank-
und Kapitalmarktrecht zu wenden.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Japan 1" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu
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Anlegerschutzgemeinschaft:
Bildquelle: © Tony Hegewald / PIXELIO www.pixelio.de
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 21. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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