Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb
über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen
einer Bank in acht Parallelfällen
entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn
in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den
Erwerb einer Immobilie 76,70% auf
"Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von
18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern
keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus
notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet
wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig
erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ist eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde,
bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte
Anlagegeschäft nur unter ganz besonderen
Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa bei einem Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein
solcher liegt u.a. vor, wenn die Bank
positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem Geschäftspartner oder durch den
Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig
getäuscht wurde.
Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus,
dass in den Kaufpreis eine
Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war. Eine arglistige Täuschung, wie sie vom
Berufungsgericht angenommen wurde, liegt
dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter
der Rubrik "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing"
deutlich erkennbar dem Grunde nach offengelegt.
Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe
anderer offen gelegter Bestandteile des
Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht
geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.
In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen
und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision
getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen
Vermittler zu zahlende "Bearbeitungsgebühr"
in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine abschließende Erklärung über Anfall und Höhe
sonstiger Vertriebsprovisionen. Im
Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vermittler nicht nur für die
Erwerber, sondern auch als Nachweismakler
für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig werden und Provisionsansprüche auch gegen
andere am Immobilienprojekt Beteiligte
bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die
Vermittler in den Verkaufsgesprächen
wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen
gemacht haben.
Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den
Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine Aufklärungspflicht verletzt zu haben.
Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung
entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.
Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom
Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger
zurückzuverweisen.
Urteile vom 5. Juni 2012 . XI ZR 149/11
LG Oldenburg - Urteil vom 11. September 2008 - 9 O 1139/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08
XI ZR 173/11
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OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 53/10
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LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 1121/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 54/10
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OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 61/10
XI ZR 176/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 2108/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 59/10
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LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 710/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 57/10
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LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 3429/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 56/10
XI ZR 179/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 71/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 55/10
Quelle: Mitteilung Nr.
082/2012 vom 06.06.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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