Donnerstag, Juni 14, 2012

HCI Schiffsfonds Select XVI: Leider gibt es aus dem aktuellen Überblick 2012 der HCI Treuhand schlechte Nachrichten.


Das japanische Schifffahrtsunternehmen The Sanko Steamship Co. Ltd. (Sanko) hat über wirtschaftliche Schwierigkeiten berichtet und zahlt den Charter teilweise nicht bzw. hat diesen reduziert. Weitere Reduzierungen werden in 2012 hinzukommen. Es wird auch 2012 keine Ausschüttungen geben. Die geplanten Ausschüttungen für den Zeitraum 2005-2012 von 55 % betragen lediglich 15 %.


Der Zwischenbericht deutet eine Restrukturierung des Fonds sowie die Restrukturierung der Finanzierung der einzelnen Gesellschaften als unumgänglich an. Aus den Erfahrungen von anderen Sanierungen fordern die finanzierenden Banken im Rahmen einer solchen Restrukturierung Beiträge seitens der Gesellschafter ein. Diese orientieren sich regelmäßig an der wieder aufgelebten Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB.

Auch kann ein Verkauf einzelner oder aller Schiffe erforderlich sein, so dass dann Steuerprobleme auftreten, weil die Unterschiedsbeträge zu versteuern sind. Erst zum Ende 2012 wird man dazu Klarheit haben.

Zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen werden auf Antrag der Geschäftsführungen der Schiffsgesellschaften Beschlussfassungen zu Klarstellungs- und Änderungsvorschlägen in den Gesellschaftsverträgen zur Abstimmung gestellt.

Es liegen möglicherweise Beratungsfehler beim Abschluss der Verträge vor, die deshalb gute Chancen für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger eröffnen.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ HCI Schiffsfonds Select XVI" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 14. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Juni 13, 2012

LF-Flottenfonds V: "Einer für alle und alle für einen"


Drei Schiffe und ein Ziel, nur welches? Eine teilweise Beschäftigungslosigkeit und zu niedrige Charterraten könnten der gesamten Flotte Kopf und Kragen kosten.


LF-Flottenfonds V
Drei Vollcontainerschiffe mit einer Ladekapazität von 2.824 TEU bzw. 2.478 TEU machen den LF-Flottenfonds V aus. Es handelt sich hierbei um die MS „Sarah Schulte“, MS „Julia Schulte“ und die MS „Victoria Schulte“. Die Übernahme der Schiffe erfolgte im Jahr 2005. Einen festen Charterer gab es für die Geschwister auch. Mittlerweile hat lediglich noch die MS „Victoria Schulte“ einen solchen, allerdings nur noch bis 2013. Dennoch sollte das gesamte Konzept laut Prospekt von Erfolg gekrönt sein.

Tagelohn zu Dumpingpreisen
Seit Auslaufen des Festchartervertrages Anfang 2009 hatte die MS „Julia Schulte“ nur noch diverse Kurzbeschäftigungen. Aufgrund der Weltwirtschaftskrise und der starken Konkurrenz durch Neubauablieferungen größerer Schiffsklassen konnte das Schiff nicht mehr kostendeckend betrieben werden. Die kreditfinanzierende Bank gewährte daraufhin eine Tilgungsaussetzung. Seit April 2010 widerfährt der MS „Sarah Schulte“ dasselbe Schicksal. Auch hier soll seither kein kostendeckendes Niveau mehr möglich sein, so dass eine Stundung bei der Bank abermals zwingend notwendig wurde.

Geschwisterliebe oder Teufelskreis
Um bei der MS „Julia Schulte“ die Liquidität vorläufig zu sichern, wurde ein Rettungspaket geschnürt, welches auch die Mithilfe ihrer Schwester Victoria beinhaltet. Neben einer weiteren Stundungsvereinbarung bis einschließlich 2011 und der Wiedereinzahlung von Ausschüttungen durch die Anleger in Höhe von 3,2 % der Beteiligungssumme am LF-Flottenfonds V, gewährt die MS „Victoria Schulte“ ein Darlehen in Höhe von TUS-$ 600 bis Ende 2013, obwohl diese selbst nur noch bis Juli 2013 eine sichere Beschäftigung hat. Fraglich ist jedenfalls, ob die MS „Julia Schulte“ ihren Rückzahlungsverpflichtungen überhaupt noch nachkommen können wird. Auch dürfte es nicht verwundern, wenn die MS „Victoria Schulte“ in eine ähnliche Situation gerät wie ihre beiden Schwestern. Der Flotte könnte dann ziemlich schnell das Aus drohen, ebenso den Einlagen der Anleger.   

„Frauen und Kinder zuerst“
Dieses Szenario sollte unbedingt im Auge behalten werden. Gerade in letzter Zeit zeigt sich immer wieder, dass hauptsächlich Schiffe in größeren Klassen und mit langen Charterverträgen den Überlebenskampf gewinnen. Diese Voraussetzungen erfüllen die Schulte-Schwestern nicht. Anleger haben allerdings nach Einschätzung der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte gute Chancen, sich von ihrer Fondsbeteiligung zu trennen. Eine unterlassene Aufklärung über die Risiken und v.a. die geflossenen Provisionen lösen Schadensersatzansprüche aus, die den Anleger zur Rückabwicklung seines Fondanteils berechtigen können.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ LF-Flottenfonds V“ anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 13. Juni 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sparkasse Hannover zu 225.000 Euro Schadenersatz verurteilt.


Oberlandesgericht Celle bestätigt Entscheidung des Landgerichts Hannover aus der Vorinstanz. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle ein Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Hannover, bestätigt. Danach muss die Sparkasse Hannover einem Kunden Schadenersatz in Höhe von 225.000 Euro zahlen.


Grund war die fehlerhafte Anlageberatung bei der Vermittlung der beiden Medienfondsbeteiligungen Montranus Dritte Beteiligungs-GmbH & Co. Verwaltungs-KG sowie KALEDO Zweite Productions GmbH & Co. KG.

Erstritten wurde das Urteil von der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover war die Sparkasse Hannover unterlegen (Urteil vom 30. 12. 2011, Az.: 13 O 308/10). In der Berufungsverhandlung schloss sich das OLG Celle mit seiner Entscheidung unter Az.: 3 U 21/129 der Einschätzung des LGs Hannover an.

"Einmal mehr ging es im vorliegenden Fall um Provisionen, über die die Sparkasse als Verkäuferin der Medienfondsbeteiligungen ihren Kunden hätte aufklären müssen", sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Das Argument der Beklagten, der Anleger hätte annehmen müssen, dass die Sparkasse Hannover aufklärungspflichtige Provisionen erhalte und deshalb die Schadenersatzklage nicht stichhaltig sei, ließ das OLG Celle nur bedingt gelten.

Denn, so das Gericht, "auch in diesem Fall hätte die Sparkasse Hannover über die tatsächliche Höhe der Provisionen aufklären müssen", erläutert Fachanwalt Gieschen. Somit vermutete das OLG Celle, dass diese Pflichtverletzung - also die Nicht-Information über die tatsächliche Provisionshöhe - ursächlich war für den beim Anleger eingetretenen Schaden.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medienfonds Montranus Ditte / KALEDO Zweite anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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MS „Fockeburg“ Schiffahrts GmbH & Co. KG insolvent.


Die Anleger des Schiffsfonds MS „Fockeburg" GmbH & Co. KG müssen mit einem Totalverlust der Einlage rechnen, da das Amtsgericht Leer durch Beschluss vom 28.03.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fonds eröffnet hat.


Zu allem Unglück müssen die Anleger wohl nicht nur ihre Einlage abschreiben, sondern sie werden auch noch vom Insolvenzverwalter aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen auf Grundlage von § 172 IV HGB zurück zu zahlen, da diese nicht aus Gewinnen geflossen und deshalb als Einlagenrückgewähr zu werten sein sollen.

Im Internet wird berichtet, dass hohe Instandhaltungskosten, fehlende Auslastung und gesunkene Charterraten ursächlich für die Insolvenz gewesen sein sollen, was der Insolvenzverwalter nunmehr genau prüfen dürfte.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch empfiehlt allen Anlegern, die sich nicht korrekt über die mit dem Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt sehen, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren und prüfen zu lassen, ob Erfolg versprechend Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.

Rechtsanwalt Hendrik Bombosch weist darauf hin, dass hier höchste Eile geboten sein kann, da Schadensersatzansprüche etwa wegen fehlerhafter Anlageberatung spätestens taggenau 10 Jahre nach Zeichnung verjähren.

Wurde der Fonds zudem von einer Bank vermittelt, so musste diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zudem über verdeckte Rückvergütungen (sogenannte Kickbackzahlungen) informieren, die dieser als Teil ihrer Provision für die Fondsvermittlung zuflossen. Auch dies kann im Einzelfall Basis für einen Schadensersatzanspruch darstellen. BSZ e.V. Vertrauensanwalt Bombosch weist weiter darauf hin, dass in zahlreichen Fällen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung übernehmen.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ MS „Fockeburg“ anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Montag, Juni 11, 2012

MPC Britische Leben Plus I: Anlegern drohen massive Verluste.

Das Emissionshaus MPC Capital brachte im Jahr 2005 den MPC Rendite Fonds Britische Leben Plus I auf den Markt. In den Jahren 2005 und 2006 investierten Anleger rund 20 Mio. GBP in den MPC Rendite Fonds Britische Leben Plus I. Bei dem Fonds handelt es sich um einen Lebensversicherungsfonds, der in Policen britischer Kapitallebensversicherungen investiert. Mit dem Kapital der Anleger und ca. 28,1 Mio. GBP Fremdkapital erwarb die Fondsgesellschaft 3060 gebrauchte Policen britischer Kapitallebensversicherungen am Zweitmarkt.


Die Fondsgesellschaft handelt mit den erworbenen Policen. Der Fonds erhält am Ende der Vertragslaufzeit die Ablaufleistungen aus den Versicherungsverträgen. Verstirbt ein Versicherter vor dem Ende der Vertragslaufzeit, erhält die Fondsgesellschaft die Vertragssumme der Lebensversicherung. Das Geschäftsmodell geriet durch die Finanzkrise in Schwierigkeiten. Denn im Zuge der Krise erlahmte der Handel mit Lebensversicherungspolicen. Die britischen Lebensversicherer reduzierten auch die Schlusszahlungen. Diese Entwicklung wirkt sich auf die Ausschüttungren für die Anleger der Fondsgesellschaft aus.

Anlegern droht der Totalverlust der Einlagen

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Späth: „Wie ernst die Situation für die Fondsgesellschaft inzwischen geworden ist, lässt sich auch daraus ersehen, dass die Beteiligung auf dem Zweitmarkt lediglich noch mit 8% der ursprünglichen Investitionssumme gehandelt wird. Seit 2008 wurden für die Anleger keinerlei Ausschüttungen mehr bezahlt. Zusätzlich zu den 2% Ausschüttungen, die zwischenzeitlich bis 2007 geflossen sind, haben die Anleger somit bis jetzt einen Schaden von 90% des eingesetzten Kapitals erlitten. Dass sich diese Situation verbessern wird, darf bei der gegenwärtigen gesamtwirtschaftlichen Lage bezweifelt werden“.

Schadenersatz möglich

Die betroffenen Anleger sollten sich mit dieser katastrophalen Entwicklung jedoch nicht abfinden. Die Betroffenen sollten stattdessen prüfen lassen, ob sich Schadenersatzansprüche realisieren lassen. In vielen Fällen wurde die Beteiligung durch Banken und Sparkassen vertrieben. Kreditinstitute sowie freie Anlageberater sind verpflichtet, Anleger vor Zeichnung eines geschlossenen Fonds umfassend über Risiken und sonstige für die Beteiligung relevanten Umstände vollständig und richtig aufzuklären. Um dies zu erreichen, wird das Beratungsgespräch auf mögliche Fehler untersucht. Ein typischer Fehler ist der unterlassene Hinweis auf Vermittlungsprovisionen (kick backs). Ferner wurden Anleger oft unzureichend über die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung eines Lebensversicherungsfonds wie dem MPC Rendite Fonds Britischen Leben Plus I und die damit verbundenen Risiken aufgeklärt. Dabei widersprechen diese Risiken dem Konzept einer sicheren Geldanlage oder gar einer Altersvorsorge. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung führt in vielen Fällen zu einem Schadenersatzanspruch des Anlegers, mithin zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft "MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II"  anschließen


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 11.06.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Falk Fonds 76: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allbank


Falk Fonds 76: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allbank kann zu Rückabwicklungsmöglichkeiten des Anlegers führen.  Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erstreitet vor dem Landgericht Mönchengladbach ein Urteil gegen GE Capital Bank und Santander Consumer Bank AG als Rechtsnachfolger der Allbank.


Ein von der bundesweit tätigen und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger des Falk Fonds 76, der sich bekanntlich in erheblicher Schieflage befindet, hatte seine Beteiligung teilweise über ein Darlehen der ALLBANK finanziert.

Die im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs fehlerhaft. Der Anleger hat daraufhin den Widerruf des Darlehens erklärt und vor dem Landgericht Mönchengladbach geklagt, nachdem die Rechtsnachfolger der ALLBANK nicht bereit waren, die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche zu akzeptieren. Da Darlehen und Fondsbeitritt im vorliegenden Fall nach Einschätzung des Landgerichts Mönchengladbach ein verbundenes Geschäft bilden, verurteilte das Landgericht Mönchengladbach (noch nicht rechtskräftig) die Rechtsnachfolger der ALLBANK dazu, den Anleger so zu stellen, als hätte er den Falk Fonds 76 nebst zugehöriger Finanzierung nie erworben.

Der Anleger erhält also unter Abzug von aus der Anlage erhaltenen Vorteilen seine sämtlichen Aufwendungen für den Erwerb des Fonds einschließlich der Darlehenszinsen zurück. Er konnte sich so von dem drohenden erheblichen Verlustrisiko aus dem Fonds lösen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch, der den Anleger vertreten hat, geht davon aus, dass das Urteil auf eine Reihe von Parallelfällen übertragbar sein dürfte und empfiehlt betroffenen Anlegern, einen versierten Rechtsanwalt mit einer entsprechenden Prüfung des Einzelfalls zu beauftragen. Verfügt der Anleger zudem über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die mit einer Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten, so Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Falk Fonds" anzuschließen.


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IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG (“The Gherkin“): Gericht bestätigt Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts.


Weiteres Urteil gegen eine Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten: In einem weiteren Verfahren ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte gelungen, einem Anleger zu helfen, der in den geschlossenen Immobilienfonds IVG Euroselect Vierzehn GmbH & Co KG investiert hat.


Das Landgericht Oldenburg sprach ihm einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsnachfolgerin der Bank zu, die ihm den Fonds seinerzeit vermittelt hatte. Dieser Anspruch ist auf eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs gerichtet.

Der Fonds, der auf der Hamburger Zweitmarktbörse zuletzt mit nur noch rund 20 % gehandelt wurde, befindet sich seit einiger Zeit in Schieflage. Für den Laien schwer nachvollziehbar ist, dass es diese Schieflage gibt, obwohl der Fonds die Mieten nahezu wie prospektiert einnimmt. Das Problem bilden ein Darlehen des Fonds, dass dieser in Schweizer Franken aufgenommen hat und gesunkene Londoner Immobilienpreise.

Bemerkenswert an dem Urteil ist, dass das Landgericht in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausdrücklich festgestellt hat, dass der Emissionsprospekt in Bezug auf die von der Bank vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen unzureichend und damit fehlerhaft ist.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Hendrik Bombosch, der bereits Urteile zugunsten von Anlegern des Fonds wegen fehlerhafter Anlageberatung erstritten hat, hofft dieses Urteil auch für andere Anleger nutzen zu können. Er empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „IVG Euroselect" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Freitag, Juni 08, 2012

Südfinaz Holding AG / Anleger immer noch im Unklaren!


Nachdem bereits über die Südfinanz Finanzanlagen Vertriebs GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bleiben die Anleger der Südfinanz Holding AG nach wie vor im Unklaren über die Situation bezüglich einer möglichen Insolvenz.


Wie Vertrauensanwälte des BSZ e.V. in Erfahrung gebracht haben, scheint die Frist für die Erstellung eines Gutachtens bezüglich der Eröffnung einer Insolvenz bereits im Februar 2012 abgelaufen zu sein. Auch können zahlreiche Anleger niemanden mehr bei der Südfinanz Holding AG erreichen. So wurden unter der ehemaligen Adresse in Regensburg noch Kündigungen der Teilhaberschuldverschreibungen angenommen und per Rückschein bestätigt. Dann erfolgte wohl die „Sitzverlegung“ nach Frankfurt am Main. Auch hier wurden erneut ausgesprochene Kündigungen merkwürdigerweise von einem Rechtsanwalt entgegen genommen. Die Südfinanz Holding AG war also wohl noch dazu in der Lage, zumindest für die Vertröstung der Anleger, entsprechend Rechtsanwaltskanzleien zu beschäftigen.

Die Anleger, welche der „Interessengemeinschaft Südfinanz Holding AG“ des BSZ e.V. bereits beigetreten sind, fragen sich wie es nunmehr weiter gehen soll. Eins steht fest, ein schnelles Handeln ist in jedem Falle gefragt, da als Anspruchsgegner nach einer ersten Einschätzung nur noch die Südfinanz Holding AG verbleibt. Die „Berater“ der Driver & Bengsch, als auch der späteren Accessio sind aufgrund der Insolvenzen nicht mehr zur Verantwortung zu ziehen.

Wie nunmehr in Erfahrung gebracht werden konnte, hatte die Südfinanz Holding AG eine Firma biw AG mit Sitz in Willich in den Geschäftsbedingungen der Teilhaberschuldverschreibungen als „Zahlstelle- bzw. Abwicklungsstelle“ eingeschaltet. Dies war vielen Anlegern unbekannt, da die Bedingungen zu den Teilhaberschuldverschreibungen nicht an die Anleger übergeben wurden und diese in der Regel nach Übertragung der Anteile nur noch DAB Depotauszüge vorliegen haben. Ausschüttungen erfolgten, wie bereits bekannt, seit 2011 bereits nicht mehr. Auch in 2012 erfolgten bisher keine Ausschüttungen mehr.

Aufgrund dieser negativen Entwicklungen bestehen sehr gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Südfinanz Holding AG“ beizutreten und Ansprüche prüfen zu lassen. Da es sich hier bei den Teilhaberschuldverschreibungen auch um Wertpapier handelt, muss auch die Verjährung beachtet werden. Zahlreiche Anleger haben nunmehr bereits Aufträge zur Geltendmachung der Ausschüttungen und insbesondere auch Kündigung und Rückzahlung des garantierten Kapitals erteilt.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Südfinanz"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P setzt Rücknahme der Anteile aus


Die Krise der offenen Immobilenfonds zieht immer weitere Kreise. Nun musste auch der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P (vormals SEB Kapitalprotekt) die Rücknahme der Anteile aussetzen. Grund hierfür dürfte auch sein, dass die beiden Zielfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal sich in Auflösung befinden. Dies wirkt sich auch auf den Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt P aus.


Die Anleger können nunmehr versuchen, die Fondsanteile zu verkaufen, was in der Regel nur mit erheblichen Abschlägen möglich ist, oder die weitere, zeitlich schwer überschaubare,  Entwicklung abwarten.

Anleger, die sich vollständig schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt und BSZ e.V.
Vertrauensanwalt Alexander Kainz, dessen Kanzlei bereits zahlreiche Fondsanleger rechtlich betreut. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

 Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „offene Immobilienfonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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MPC Offen Flotte ("Santa-B-Schiffe"): 14 Schiffe in Seenot - Anleger sollen erneut einzahlen.


Beinahe wöchentlich erscheinen inzwischen neue Meldungen über insolvente Schiffsfonds. Ein Ende der Krise ist nicht in Sicht. Experten sind sicher, dass weitere Insolvenzen folgen werden. Nunmehr ist auch der Schiffsfonds MPC Offen Flotte (Santa B-Schiffe) in Not geraten, die betroffenen Anleger werden abermals aufgefordert, frisches Geld in den angeschlagenen Fonds zu investieren.


MPC Offen Flotte in schwerer Krise – Nachschussforderung angekündigt
Die Anleger der MPC Offen Flotte (Santa B-Schiffe) müssen in diesen Tagen zur Kenntnis nehmen, dass sich der Schiffsfonds in einer schwerwiegenden Schieflage befindet. Nach Mitteilung der Reederei Claus-Peter Offen vom 10.05.2012 habe sich die wirtschaftliche Lage der 14 Fondsschiffe in den letzten Monaten „erheblich verschlechtert“. Was da in nüchternen Worten einleitend mitgeteilt wird, ist nichts anderes als die Ankündigung einer Sanierungsrunde, mit der die Anleger auf die Einzahlung frischer Gelder eingeschworen werden sollen. Ausgelaufene bzw. auslaufende Charterverträge und Neuabschlüsse zu extrem schlechten Konditionen haben in kürzester Zeit zu enormen Liquiditätsproblemen geführt, die durch Stundung der Darlehenstilgungen allein nicht ausgeglichen werden können. Trotz der Zugeständnisse der finanzierenden Banken sei aufgrund der laufenden Betriebskosten mit einem Betriebsverlust zu rechnen. Mit anderen Worten: Die Einnahmesituation der Fondsschiffe ist dermaßen schlecht, dass noch nicht einmal die laufenden Kosten gedeckt werden können. Die zur Deckung der Finanzlücke erforderlichen Mittel werden die Banken aber nicht bereitstellen. Die insoweit benötigten rd. € 17 Mio. sollen die Anleger bereitstellen. Damit keine Missverständnisse auftreten, werden die Anleger auch auf die Folgen eines Scheiterns der Fondssanierung hingewiesen, nämlich auf den Verkauf einzelner oder aller Schiffe bis hin zur Insolvenz der Fondsgesellschaft.

Schuld sei der Wettbewerb
Auch die Schuldigen der Krise sind schnell ausgemacht: Als Hauptursache wird ein ruinöser Wettbe-werb der Markt führenden Linienreedereien ausgemacht; Überkapazitäten an Tonnage seien hingegen nicht ursächlich für den Rückgang der Charterraten. Vielmehr verweist die Reederei Offen auf einen Marktbericht vom April 2012, demzufolge die Nachfrageseite stärker steige als das Flottenwachstum. Dies wird freilich nicht überall so gesehen. So berichtet das Manager Magazin Online vom 26.03.2012 unter Bezugnahme auf einen leitenden Mitarbeiter der Schiffsfinanzierungssparte der Deutschen Bank von einer umgekehrten Entwicklung, wonach das Angebot an Tonnage im laufenden Jahr abermals stärker steige als die Nachfrage. Ein alsbaldiges Ende der niedrigen Charterraten dürfte mithin der Kategorie Wunschdenken angehören.

Anlegern droht der Totalverlust der Einlagen
Ob das von der Reederei Claus Peter Offen angekündigte Sanierungskonzept geeignet sein wird, den Fonds dauerhaft vor dem Untergang zu bewahren, ist völlig unklar. Zweifel sind nicht unberechtigt. Wiederholt sind Schiffsfonds trotz Umsetzung von Sanierungskonzepten unter maßgeblicher Beteiligung der Anleger in die Insolvenz geraten. Eine Sanierung des Schiffsfonds durch Zufuhr frischen Kapitals bietet also keinesfalls die Gewähr für eine dauerhafte Stabilisierung des Fonds. Mit oder ohne Durchführung eines Sanierungskonzepts besteht für die Anleger die Gefahr des Totalverlustes der Einlagen. Die aktuelle Schieflage dürfte aber nicht zuletzt auch auf die enorm hohe Fremdkapitalquote, also die Tatsache, dass rd. zwei Drittel des Gesamtinvestitionsvolumens aus Bankkrediten - aufgenommen in Fremdwährungen – stammt, zurück zu führen sein. Aufgrund des hohen Anteils an Fremdmitteln sind die Einschiffsgesellschaften der MPC Offen Flotte zwingend auf hohe Charterraten angewiesen, um neben den Betriebskosten insbesondere auch die hohen Kreditverbindlichkeiten erfüllen zu können. Bleiben die Einnahmen – wie gegenwärtig der Fall – weit hinter dem benötigten Umfang zurück, führt dies zwangsläufig zu einer nachhaltigen Schieflage. Eine nachhaltige, d.h. dauerhafte Stabilisierung des Schiffsfonds kann daher nur durch eine Rückkehr der Charterraten auf ein Niveau wie vor der Finanzkrise 2008 gelingen. Ernste Zweifel sind angebracht.

Ausstieg und Ersatz des Schadens sind möglich
Die betroffenen Anleger sind aber nicht rechtlos gestellt und müssen der Entwicklung folglich nicht tatenlos zusehen. Den Betroffenen wird empfohlen, umgehend den Rat eines auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalts einzuholen. In vielen Fällen wurden die Beteiligungen durch Banken und Sparkassen vertrieben. Banken sowie Sparkasse, aber auch die sog. freien Anlageberater sind verpflichtet, die Anleger vor Vertragsabschluss umfassend über die Risiken und die sonstigen beteiligungswesentlichen Umstände vollständig und richtig aufzuklären. Zu der geschuldeten Aufklärung gehört neben den Verlustrisiken insbesondere auch der Hinweis auf die Vergütungen, die für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen fließen. Bei Schiffsfonds werden regelmäßig bis zu 20% des Anlegerkapitals für Vertriebsvergütungen verwendet und nicht für den Erwerb der Schiffe. Immer wieder berichten die Betroffenen, dass Banken und deren Berater im Verkaufsgespräch keine oder nur unvollständige bzw. falsche Angaben über die Vertriebsvergütungen gemacht haben. Allein die unterbliebene oder falsche Aufklärung über diesen Umstand führt nach der ausgesprochen anlegerfreundlichen, sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vielen Fällen zu einem Anspruch des betroffenen Anlegers auf vollständige Rückabwicklung der Fondsbeteiligung.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „MPC Flotten Fonds"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter-A. Berkemeier

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 08.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

BGH zu einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision.


Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die  Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision


Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen einer Bank in acht  Parallelfällen entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe  der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer  Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing"  und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank traf deshalb insofern keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.

Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden, die im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb errichtet wurden und Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank sichern sollten, für unzulässig erklärt. Auf die Revisionen der Bank hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Berufungsurteile aufgehoben und die Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine kreditgebende Bank, mit der kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen  zur Risikoaufklärung über das finanzierte Anlagegeschäft nur unter ganz  besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist etwa bei einem  Wissensvorsprung der Bank der Fall. Ein solcher liegt u.a. vor, wenn die  Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von seinem  Geschäftspartner oder durch den Verkaufsprospekt über die von ihm zu zahlenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht wurde. 

Der hier verwendete Verkaufsprospekt weist zwar nicht aus, dass in den Kaufpreis  eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist war.  Eine arglistige Täuschung, wie sie vom Berufungsgericht angenommen  wurde, liegt dennoch nicht vor. Der Anfall von Vertriebsprovisionen  wurde im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik  "Grundstück,  Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" deutlich erkennbar dem Grunde nach  offengelegt. Auch eine Täuschung über die Höhe der Vertriebsprovision  ist nicht erfolgt. Aus der geringen Höhe anderer offen gelegter  Bestandteile des Gesamtaufwandes kann, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht geschlossen werden, die im Kaufpreis enthaltene  Vertriebsprovision sei ebenfalls gering.

In den von den Vermittlern verwendeten formularmäßigen Vermittlungsaufträgen und Berechnungsbeispielen wurde ebenfalls nicht  arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht. Diese weisen zwar nur die vom Anleger direkt an den jeweiligen Vermittler zu zahlende  "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,42% aus. Darin liegt jedoch keine  abschließende Erklärung über Anfall und Höhe sonstiger  Vertriebsprovisionen. Im Gegenteil wird ausdrücklich darauf hingewiesen,  dass die Vermittler nicht nur für die Erwerber, sondern auch als  Nachweismakler für eine zwischengeschaltete Vertriebsgesellschaft tätig  werden und Provisionsansprüche auch gegen andere am Immobilienprojekt  Beteiligte bestehen können. Schließlich ergab die in den Vorinstanzen  durchgeführte Beweisaufnahme nicht, dass die Vermittler in den  Verkaufsgesprächen wahrheitswidrige Angaben über Anfall und Höhe weiterer Vertriebsprovisionen gemacht haben.

Mangels einer arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb konnte der Bank deshalb nicht der Verwurf gemacht werden, eine  Aufklärungspflicht verletzt zu haben. Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Bank, die der Zwangsvollstreckung entgegen gehalten werden könnten, bestehen somit nicht.

Die Verfahren waren zur Klärung weiterer, vom Berufungsgericht bislang noch nicht geprüfter Einwendungen der Anleger zurückzuverweisen.

Urteile vom 5. Juni 2012 . XI ZR 149/11


LG Oldenburg - Urteil vom 11. September 2008 - 9 O 1139/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 28. Februar 2011 - 3 U 47/08
XI ZR 173/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 4267/04

OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 53/10
XI ZR 174/11

LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 1121/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 54/10
XI ZR 175/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 87/07
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 61/10
XI ZR 176/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 2108/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 59/10
XI ZR 177/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 710/06
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 57/10
XI ZR 178/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 3429/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 56/10
XI ZR 179/11
LG Oldenburg - Urteil vom 8. März 2010 - 9 O 71/05
OLG Oldenburg - Urteil vom 10. März 2011 - 8 U 55/10

Quelle: Mitteilung Nr. 082/2012 vom 06.06.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    www.pixelio.de 

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Donnerstag, Juni 07, 2012

Business Capital Investors: Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V an! ! 13 Mio. aufgetaucht!


13 Mio. € in der Schweiz aufgetaucht! BSZ e.V. ruft deutsch-schweizerische Anwaltsallianz ins Leben! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! 

Gute Nachrichten für Geschädigte von Business Capital Investors: Medienberichten der letzten Tage zufolge hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitgeteilt, dass in dem Fall ca. 13 Mio. € an Geldern auf Schweizer Treuhandkonten sicher gestellt worden sein sollen.

Zur Erinnerung: Bei einer internationalen Razzia, bei der über 120 Ermittler beteiligt waren, waren Wohn- und Geschäftsräume der New Yorker Firma Business Capital Investors (BCI) und von deren Verantwortlichen in Deutschland, der Schweiz, Litauen, Spanien und Kanada durchsucht worden, gegen drei deutsche Beschuldigte wurden Haftbefehle vollstreckt. Die Ermittler gehen davon aus, dass es sich bei BCI um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat und die Zinsen aus neu angelegten Geldern ausbezahlt wurden, die Anleger wurden mit Fantasierenditen von 15,5 % geködert.

Insgesamt sollen ca. 4000 Anleger um einen Anlagebetrag von ca. 100 Mio. € geschädigt worden sein.

Die aktuellen Vorkommnisse um BCI in der Schweiz haben den BSZ e.V. dazu veranlasst, eine deutsch-schweizerische Anwaltskooperation ins Leben zu rufen, um die Interessen der Geschädigten optimal und grenzübergreifend zu vertreten, die Geschädigten bei der Rückführung der Gelder hilft. Diese Anwaltskooperation wird in Deutschland vertreten von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kanzlei Dr. Späth Rechtsanwälte aus Berlin sowie in der Schweiz von der Zürcher Kanzlei Prof. Fischer & Partner.

Doch Eile ist geboten: „Wir werden versuchen, auf die sichergestellten Millionen für die Geschädigten zuzugreifen. Geschädigte sollten aber immer berücksichtigen, dass bei einer möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckung das Prioritätsprinzip gilt, d.h., wer zuerst kommt, mahlt zuerst,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc, von Dr. Späth Rechtsanwälte.

Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich  der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Business Capital Investors"  anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07.06. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.