Donnerstag, Mai 10, 2012

Zahlen Sie für die Beratung über eine Geldanlage lieber eine Provision oder ein festes Honorar?


Auf der Homepage http://www.rechtsboerse.de/ können Anleger die Frage beantworten ob sie bereit sind für eine unabhängige Anlageberatung  ein festes Honorar zu bezahlen. Hier geht es direkt zur Abstimmung: http://www.rechtsboerse.de/aktuelle_umfrage


Anlegerschutz ist eines der wichtigsten Elemente eines florierenden Finanzmarkts. Der Anlegerschutz soll dafür sorgen, dass diejenigen, die ihr Geld in die Produkte der Finanzbranche investieren ihr Geld nicht in den Sand setzen.  Anleger sollte stets darüber informiert werden, dass eine Anlage nicht nur einer Wertsteigerung unterliegen kann, sondern auch einem Wertverlust ausgesetzt sein kann. Anleger die bereit sind Gewinne zu kassieren müssen auch bereit sein die Risiken ihrer Anlage mit zu tragen.

Aber was ist, wenn  Anleger bei ihrer Anlageentscheidung getäuscht werden?  Die Anbieter unterliegen zwar  bestimmten gesetzlichen  Regeln und  Vorschriften, dass diese aber nicht immer integraler Bestandteil einer Anlageberatung sind, dürfte wohl kaum bestritten werden können. Für den BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. im hessischen Dieburg ist es somit keine Überraschung wenn jedes Jahr Anlegergelder wegen falsch/schlecht Beratung vernichtet werden. Auffällig ist, dass zunehmend Senioren Opfer solcher „Beratungen“ werden.  Es gibt viele Anleger die glauben Sie hätten aufgrund ihrer Investments eine sichere Alterversorgung. Dabei wird es nicht wenige Anleger geben die dann umsonst auf ihr Geld warten.

Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen. Deutsche Anleger verlieren so jedes Jahr  zig Milliarden Euro durch windige Anlagemodelle und Falschberatung.

Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut oder einem ihm nahestehenden Unternehmen beraten wurde, muss auf fehlgeschlagenen Fondsbeteiligungen sitzen bleiben. Gefloppte Anlagen in Milliardenhöhe können rückabgewickelt werden. Denn sehr häufig haften Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen verheimlichter Interessenkonflikte auf Schadensersatz. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter.

Je früher sich Geschädigte entschließen, etwas zu unternehmen, umso eher kommen sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen von fünf Prozentpunkten über Basiszins. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Finanzierungsaufwendungen und Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlegeberatung unvollständig/fehlerhaft"  anzuschließen.


Bildquelle: © Thorben Wengert / PIXELIO    http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 10. Mai 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Mittwoch, Mai 09, 2012

Wenn die Aussetzung der Vollziehung nicht greift: Vorläufiger Rechtsschutz durch die einstweilige Anordnung gem. § 114 der Finanzgerichtsordnung.


Wie effektiv die einstweilige Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sein kann, teilt das Aktionsbündnis Steueropfer des Bundes für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein (BSZ) mit. Diese kann beim Finanzgericht einen vorläufigen Rechtsschutz bewirken.


Wenn ein Steuerzahler keinen vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht durch die Aussetzung der Vollziehung erlangen kann, kann alternativ die einstweilige Anordnung gemäß  § 114 FGO in Betracht ziehen. Ein entsprechender Beschluss des Finanzgerichts Münster beweist dies auf sehr anschauliche Weise.

In einem Fall ging es um eine GmbH, die mehrere Imbissstände auf verschiedenen Parkplätzen von Einkaufszentren und Supermärkten betreibt. Da die Rechtslage in der Frage der Umsatzbesteuerung von 7 oder 19 Prozent lange Zeit unklar war, führte der Geschäftsführer aus Sicherheitsgründen den höheren Betrag ans Finanzamt ab. Als der Europäische Gerichtshof (EuGH) und auch der Bundesfinanzhof (BFH) für Klarheit sorgten, dass nur 7 % Umsatzsteuer abzuführen sind, stellte die GmbH den Antrag auf Änderung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen. Da die entsprechenden Urteile noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien, so das zuständige Finanzamt, wurde der Antrag abgelehnt. Die GmbH wollte sich dies nicht gefallen lassen und beantragte beim Finanzgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Schließlich ging es um 100.000 Euro zuviel bezahlte Umsatzsteuer. Ohne die zügige Rückerstattung, drohe der GmbH die Insolvenz.

Die Richter des Finanzgerichts stellten sich auf die Seite des Unternehmers. Sie sahen die rechtlichen Voraussetzungen in § 114 FGO als unstrittig gegeben (Az. 5 V 4511/11 U). Die Begründung (Zitat): "Die Gewährung der einstweiligen Anordnung ist vorliegend zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unumgänglich, da durch den drohenden Eintritt der Insolvenz der Antragsstellerin ggf. unumkehrbarer Schaden droht."

Dem Antragsgegner, in diesem Fall dem Finanzamt, lasen die Richter noch kräftig die Leviten. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht seien. Wörtlich: "Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Abwendung der geltenden Gesetze kann durch verwaltungsinterne Anweisungen übergeordneter Behörden weder sachlich beschränkt noch in zeitlicher Hinsicht ausgesetzt werden."

Betroffene können sich für weitere Informationen und Hilfe durch fachkundige Rechtsanwälte  dem BSZ ® e.V. Aktionsbündnis „Steueropfer“ anschließen.

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SEB Immoinvest wird abgewickelt: BSZ e.V. Vertrauensanwälte informieren über Handlungsoptionen


Nun ist es traurige Gewissheit: Der Immobilenfonds SEB Immoinvest, in den über 300.000 Anleger mehr als 6 Mrd. Euro investiert haben, wird aufgelöst. Die freien Finanzmittel des Fonds hatten nicht ausgereicht, um die Rückgabewünsche der Anleger zu erfüllen.


Zahlreiche offene Immobilienfonds befinden sich in der Krise. Jetzt hat es mit dem SEB Immoinvest ein Schwergewicht erwischt, das nunmehr abgewickelt werden muss. Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen.

Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte welche bereits zahlreiche Fondsanleger vertreten.

Die Anleger können das Abwicklungsverfahren abwarten, die Anteile über die Börse verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.

Anleger, die am Abwicklungsverfahren teilnehmen, brauchen einen langen Atem, da der Fonds in Abstimmung mit der Bafin zum 30.04.2017 aufgelöst wird. Der Fonds ist in 132 Immobilien investiert, die im Zuge der Fondsauflösung verkauft werden. Die erste Auszahlung an die Anleger soll im Juni dieses Jahres erfolgen, anschließend sind weitere halbjährliche Ausschüttungen geplant. Ob die Anleger letztlich das von ihnen investierte Kapital vollständig wiedererhalten werden, ist ungewiss.

Den Anlegern steht auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile an dem Immobilienfonds über die Börse veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.

Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Alexander Kainz. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.   

Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SEB ImmoInvest"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 09. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen. 

Dienstag, Mai 08, 2012

SEB Immoinvest geschlossen / Auch Zukunft des CS Euroreal ungewiss.


Mit der Schließung des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest trifft es einen weiteren milliardenschweren Fonds, welcher sich nach der Schließung nicht mehr erholt hat. Anleger des SEB Immoinvest trifft dies besonders hart, da es sich hierbei um mehrere Tausend sog."Kleinanleger" handelt, bei welchen die Verluste erhebliche in Gewicht fallen.


Nachdem sich der Fonds bereits vor zwei Jahren in der Krise befand, soll er nunmehr geordnet abgewickelt werden. All den Anlegern, welche ihre Anteile bis vergangenen Montag nicht zurück gegeben hatten, droht nun der Totalverlust. Der Fonds soll nun bis zum 30. April 2017 liquidiert werden. Das bedeutet, dass die Immobilien des Fonds verkauft werden und hiernach der Erlös anteilig an die Anleger ausgezahlt werden wird. Erhebliche Verluste sind daher vorprogrammiert bzw. nicht zu vermeiden.

Der SEB Immoinvest hatte in 132 Immobilien in 18 Ländern und 64 Städten investiert. Trotz dieser internationalen Ausrichtung könnte sich der Fonds nicht halten. Ein vergleichbar schwerer Fonds, in welchen Anleger rund sechs Milliarden Euro investiert hatten, sieht ebenfalls einer ungewissen Zukunft entgegen. Es handelt sich hier um den CS Euroreal. Sollte der Fonds sich wie der SEB Immoinvest entwickeln, droht auch hier die Schließung.

Betrachtet man die Hintergründe des Scheiterns, so wird schnell deutlich, dass teils die in den Fonds "geparkten" Finanzmittel der Institutionellen Anleger bzw. Investoren die Ursache für die Liquiditätsprobleme waren, nämlich dann, wenn diese die "geparkten" Finanzmittel aufgrund der Struktur des Fonds, abzogen und anderweitig einsetzten. Die Fonds hatten dann teils nicht mehr genügend Finanzmittel, um diese Lücke zu schließen. Die als sicher vermittelten Immobilienfonds beinhalteten daher auch erhebliche Risiken, welche sich je nach Fonds unterschiedlich auswirkten. Nicht so jedoch der SEB Immoinvest. Hier hatten sich ca. 350.000 ! Kleinanleger beteiligt. Die Ursache muss also eine andere gewesen sein.

Folge für die offenen Immobilienfonds war zudem auch, dass man die finanziellen Bedürfnisse und Ansprüche der Anleger nur noch dadurch bedienen konnte, indem man mit Verlusten die Objekte veräußerte.

Dieses "Szenario" sollten Anleger nicht ohne eigene Initiative, den Schaden eventuell gering zu halten oder sogar vollständig zu vermeiden, über sich ergehen lassen. Es hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die beratenden Banken oder Vermittler, trotz der damals vorherrschenden Meinung,  bei einem offenen Immobilienfonds handele es sich um eine sichere Kapitalanlage, erst gar nicht auf dennoch bestehende Risiken hingewiesen haben und somit eine Falschberatung gegeben war. Eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist hierbei nicht selten, dass die Prospekte nicht an die Anleger übergeben wurden. Beratende Banken haben in der Regel nicht auf erhaltene Vergütungen hingewiesen. Hierzu wäre diese aber verpflichtet gewesen.

Ein weiterer Ansatzpunkt sind in diesem Zusammenhang auch mögliche Prospektfehler. Auch diese können dazu führen, dass geschädigte Anleger Chancen auf einen Schadenersatzanspruch haben.

Betroffene Ableger sollten diese Situation daher keinesfalls aus sich beruhen lassen und sich der "Interessengemeinschaft SEB  Immoinvest " anschließen. Dies auch schon deshalb, da die Verjährung bereits läuft.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „SEB ImmoInvest"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel

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Der Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage zum 08.05.2012 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

Solar Millennium AG: Erste Klage von 18 Anleihen-Investoren

Durch die Insolvenz der Solar Millennium AG ein Gesamtschaden von mehr als 300.000 Euro. 


Im Fall der insolventen Solar Millennium AG wurde jetzt beim Landgericht Nürnberg-Fürth eine Sammelklage gegen das Unternehmen eingereicht. Vertreten werden die 18 Kläger, die seinerzeit in eine Inhaberschuldverschreibung der Solarmillennium AG insgesamt 315.000 Euro investiert hatten, durch die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.

„Viele Anleger haben sich von der vermeintlichen Erfolgsstory des Unternehmens blenden lassen“, ist BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAGPartner überzeugt. Schon bei Emission der Anleihen hätten erhebliche Zweifel an der Plausibilität der in der Vergangenheit von Solar Millennium behaupteten positiven Geschäftsentwicklung bestanden.

Alles in allem hatte die Solar Millennium AG Inhaber-Schuldverschreibungen im Nennwert von 290 Millionen Euro begeben, wovon noch 270 Millionen Euro offen sind, also getilgt werden müssen. Die Vermittlung dieser Zinspapiere übernahm die Solar Invest AG, die nach gegenwärtigem Stand nicht insolvent ist.

Die Klage der 18 Investoren richtet sich gegen die Gründungsgesellschafter des Unternehmens sowie die Prospektverantwortlichen. In der Klageschrift werden mehr als zehn Fehler im Emissionsprospekt aufgelistet. „Angesichts derer halten wir die Erfolgschancen unserer Mandanten für sehr gut“, sagt BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Ahrens. Er gehe davon aus, dass die im Prospekt genannten Erfolgsaussichten des Unternehmens in weiten Teilen vom Prinzip Hoffnung geprägt waren und weniger von nachprüfbaren Fakten. „Der Prospekt enthält nicht einmal einen nachvollziehbaren Businessplan“, wundert sich Ahrens.

Grundsätzlich müssen Anleihe-Investoren zwei wichtige Aspekte bei möglichen Schadenersatzklagen beachten. * Sie sind so genannte echte Gläubiger im Rahmen der Insolvenz der Aktiengesellschaft. Deshalb sollten sie umgehend, falls noch nicht geschehen, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

* Weil die Anleihen in den Jahren 2006 bis 2011 gezeichnet wurden, bestehen unterschiedliche Verjährungsfristen. Grundsätzlich beträgt bei Anleihen die so genannte kenntnisunabhängige Verjährung drei Jahre ab Erwerb.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Solar Millennium-Geschädigte von TV-Sender gesucht!


Deutscher TV-Sender sucht Solar-Millenium-Geschädigte für Sendung. Interessierte können sich  an den BSZ e.V. wenden. Gläubigerversammlung am 15. Mai 2012 in Erlangen. Forderungen können noch nachgemeldet werden.


Ein deutscher TV-Sender sucht für eine Fernsehsendung über den Fall Solar Millenium Geschädigte aus dem Hamburger oder Berliner Raum, die Interesse daran haben, über Ihre Erfahrungen zu berichten. Die Fernsehsendung soll bis einschließlich 18.05.2012 aufgezeichnet werden und in den kommenden Wochen ausgestrahlt werden, Geschädigte erhalten auch eine Honorierung für Ihre Bereitschaft, vor die Kamera zu treten. Geschädigte, die Interesse daran haben, Ihre schlechten Erfahrungen vor der Kamera mitzuteilen, können sich an den BSZ e.V. wenden

Am 15.05.2012 findet auch eine Gläubigerversammlung in Erlangen statt.
Demnach soll zunächst ein gemeinsamer Vertreter aller Gläubiger gewählt werden, der die Rechte der Anleger im Insolvenzverfahren vertritt. Während hiergegen nichts einzuwenden ist, sieht Rechtsanwalt Dr. Späth einen weiteren Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll, durchaus kritisch: Der gemeinsame Vertreter soll die Interessen der Anleger im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrnehmen, eine Verfolgung der Ansprüche durch einzelne Anleger bzw. deren Rechtsanwälte ist demnach ausgeschlossen. Sollten einzelne Anleger mit der Vertretung nicht zufrieden sein, soll es ihnen künftig verwehrt sein, ihre Forderungen individuell durchzusetzen.

Den Beschluss des Insolvenzgerichtes zur Gläubigerversammlung finden Sie hier:


Anleger, die bisher ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, können dies noch nachholen gegen eine Zahlung von 15 Euro.

Rechtsanwalt Dr. Späth hierzu: "Wir raten Geschädigten unbedingt zur Forderungsanmeldung, da nicht ausgeschlossen ist, dass über das Insolvenzverfahren noch Gelder zurück geführt werden können.

Für Anleger, die in die Fonds "Andasol Fonds GmbH & Co. KG" und "Iberosol Fonds GmbH & Co. KG" investiert haben, gilt Folgendes: beide Fonds haben bislang keinen Insolvenzantrag gestellt, sie sind im Verhältnis zur Solar Millennium AG rechtlich selbständige Gesellschaften. Anleger, die Fondsanteile erworben haben, sind rechtlich als Kommanditisten, also Gesellschafter, zu behandeln, sind damit also keine Gläubiger der Fonds. Selbst wenn beide Fonds die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen würden, könnten Anleger keine Forderungen anmelden.

Wer Aktien der Solar Millennium AG erworben hat, dürfte wohl im Ergebnis leer ausgehen: Aktionäre sind Teilhaber, also Gesellschafter der AG und haben in einem Insolvenzverfahren erst dann Anspruch auf Zahlungen, wenn die Forderungen aller Gläubiger zu 100 % befriedigt sind; sie werden als nachrangige Insolvenzgläubiger behandelt, vgl. § 39 InsO. Zur Anmeldung dieser Forderungen hat das Insolvenzgericht nicht aufgefordert.

Derzeit sind die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auch intensiv damit beschäftigt, mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen zu prüfen, da der besondere Wert der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte darauf gelegt wird, nicht nur die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren zu sichern, sondern primär eine vollständige Entschädigung der Anleger zu erzielen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Solar Millennium" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Montag, Mai 07, 2012

Der SEB ImmoInvest wird abgewickelt!

Fachanwalt Hahn: „Anleger können bei Falschberatung Schadensersatzansprüche geltend machen“

Der seit zwei Jahren geschlossene offene Immobilienfonds „SEB ImmoInvest“ hat am 7. Mai 2012 für einen Tag geöffnet. Jetzt gab die Geschäftsführung der SEB Asset Management bekannt, dass mit der Liquiditätsquote von 30 Prozent die in Auftrag gegebenen Rückgabewünsche nicht bedient werden könnten und der Fonds daher abgewickelt werden müsse.

Im Klartext: „Jetzt gehen alle Anleger leer aus, ihre Rückgabewünsche werden nicht erfüllt“, sagt der Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Fachanwalt Peter Hahn. Beim SEB ImmoInvest sind rund 350.000 Kapitalanleger mit mehr als sechs Milliarden Euro investiert. Davon sind laut Fondsmanagement 92 Prozent von Privatanlegern. Dachfonds und institutionelle Anleger halten jeweils vier Prozent

Anleger des SEB ImmoInvest haben laut Hahn drei Handlungsalternativen.

„Erstens können betroffene Anleger ihre Anteile weiter halten und hoffen, dass der Fonds bei Abwicklung die Immobilien zu den jeweiligen Verkehrswerten verkaufen kann.

Zweitens können Anleger, die aktuell Liquiditätsbedarf haben, ihre Anteile am Zweitmarkt mit einem Abschlag von zurzeit 30 Prozent verkaufen.

Drittens können Anleger, die den entstehenden Schaden nicht hinnehmen wollen, Schadensersatz gegen die beratende Bank und/oder die Kapitalanlagegesellschaft geltend machen. Grundlage dafür sind eine mögliche Falschberatung oder eventuell fehlerhafte Angaben im Prospekt.

Die Vertretung der Anlegerinteressen sollte durch einen Fachanwalt erfolgen. Mit dem SEB ImmoInvest wird jetzt der neunte bundesdeutsche offene Immobilienfonds abgewickelt.

Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn ist jetzt auch von einer Abwicklung des CS Euroreal in den nächsten Tagen auszugehen. Hahn weiter: „Betroffene Anleger müssen sich in jedem Fall auf Verluste einstellen. Es sei denn, sie können Schadensersatzansprüche erfolgreich durchsetzen.“ Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertreten bereits zahlreiche Anleger des SEB ImmoInvest und des CS Euroreal. Die Kanzlei hat erstinstanzlich beim Landgericht Frankfurt/M. zwei positive Urteile für Anleger von offenen Immobilienfonds erstritten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Zum Kanzleiprofil der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2011/2012, als „häufig empfohlene Kanzlei“ bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA. Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. RA. Hahn und RAin. Dr. Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und gehören laut JUVE-Handbuch zu den „häufig empfohlenen“ Anwälten. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft mit Standorten in Bremen, Hamburg und Stuttgart vertritt ausschließlich Kapitalanleger.

MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite


Ein Erfolg wegen MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite gegen die Sparkasse Hannover vor dem Oberlandesgericht Celle zeichnet sich ab. Der Sparkasse Hannover wurde vom Oberlandesgericht Celle empfohlen, die Berufung zurückzunehmen.


Der Kläger zeichnete nach Beratung durch die Sparkasse Hannover im Jahre 2004 die Medienfondsbeteiligung KALEDO Zweite Produktions GmbH & Co. KG in Höhe von nominal 100.000,00 EUR. Im November 2005 zeichnete er weiterhin die Beteiligung MONTRANUS Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG in Höhe von nominal 125.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 3 %.

Das Landgericht Hannover gab nach Vernehmung des Klägers im Dezember 2011 seiner auf Rückabwicklung der Beteiligung und Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den jeweiligen Darlehensverträgen sowie von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen gerichteten Klage im Wesentlichen statt.

Besonderheit an der Klage war, dass die dem Kläger zugeflossenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet wurden, weil die Gegenseite weder darlegte, dass diese Steuervorteile erheblich seien noch, dass die Steuervorteile dauerhaft beim Kläger verblieben. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Hannover wendeten sich die Beklagten in ihrer Berufung beim Oberlandesgericht Celle.

Mit Beschluss vom 24.04.2012 (Az.: 3 U 21/12) wies das Oberlandesgericht Celle die Sparkasse Hannover darauf hin, dass die Berufung zwar zulässig sei, jedoch keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Wesentlichen begründet das Oberlandesgericht Celle seine Haltung damit, dass die Berufungsbegründung inhaltlich keine neuen Aspekte aufzeige und insofern kein abweichendes Urteil gerechtfertigt sei. Zur Vermeidung weiterer Kosten wurde der Sparkasse Hannover empfohlen, die Berufungsklage zurückzunehmen.

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Film-u. Medienfonds/ MONTRANUS Dritte und KALEDO Zweite"  anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen

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Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2)

Erfolg in Sachen Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co.KG gegen die Frankfurter Sparkasse zeichnet sich ab.


In dem Verfahren 2-25 O 673/10 wies das Landgericht Frankfurt am Main in der Verhandlung vom 25.04.2012 darauf hin, dass das Gericht es als erwiesen ansehe, dass der Kläger über Rückvergütungen in Form von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 4,31 % von der Frankfurter Sparkasse nach erfolgter Beratung nicht aufgeklärt worden sei. Damit streitet für den Kläger die Vermutung, dass er bei richtiger Aufklärung die Medienfondsbeteiligung nicht gezeichnet hätte. Die Rechtsfolge im Falle des Obsiegens wäre die Rückabwicklung der Beteiligung, wobei noch streitig ist, ob und inwiefern Steuervorteile anzurechnen sind.

Nach bisherigem Verfahrensstand hat die Beklagte nicht vorgetragen, ob und in welcher Höhe dem Kläger dauerhaft Steuervorteile verbleiben. Eine Prozessvertreterin der ACCONTIS GmbH, die dem Streit beigetreten war, teilte mit, dass zwar das strafrechtliche Verfahren gegen die leitenden Mitarbeiter der Hannover Leasing eingestellt worden sei, die Steuerfahndung agiere nunmehr anstelle der Finanzverwaltung und setzte die Betriebsprüfung fort. Insofern sei hinsichtlich der Frage, ob bei dem Kläger Steuervorteile verbleiben, mit einer definitiven Klärung erst in einigen Jahren zu rechnen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte raten den Anlegern der Beteiligung Hannover Leasing 142 Magical Productions GmbH & Co. Verwaltungs KG (Rush Hour 2) dringend an, verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten, weil mit einer endgültigen Klärung der Steuerfrage bis Ende des Jahres sehr wahrscheinlich nicht mehr zu rechnen ist. Nach bisherigen Erkenntnissen wurde die Beteiligung überwiegend in der 2. Hälfte des Jahres 2002 gezeichnet. Ansprüche der Anleger verjähren kenntnisunabhängig taggenau 10 Jahren nach Zeichnung.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 07. Mai. 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Samstag, Mai 05, 2012

Frau K. und die Commerzbank-Filiale in Oldenburg

Wie eine heute 81jährige Anlegerin 240.000 Euro und 50.000 US-Dollar in 13 Geschlossene Fonds investierte.


Ein eher trübes Licht auf die Qualität der Anlageberatung in der Commerzbank-Filiale Oldenburg wirft der Fall von Frau K. Deren Berater vermittelte der heute 81jährigen Kundin in den vergangenen Jahren Beteiligungen an insgesamt 13 Geschlossenen Fonds. Seit Kurzem ist Frau K. Mandantin der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen. Sie will die Commerzbank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadenersatz verklagen.

Frau K.’s Vater war Rechtsanwalt und Notar mit eigener Kanzlei. Ihr mittlerweile verstorbener Ehemann führte diese fort. Aus Altersgründen wurden Kanzlei und Notariat vor zehn Jahren aufgegeben. Über die Jahre hatte Frau K. ein recht ansehnliches Vermögen angespart, was aus ihrer Arbeit und den Einnahmen aus einem Mietobjekt resultierte. Nach dem Tod ihres Mannes hatte Frau K. Beratungsbedarf. Ihr Ziel war, ihr Vermögen so gut, vor allem aber so sicher anzulegen, um ihr einen auskömmlichen uns sorgenfreien Lebensabend zu finanzieren.

„Die Ergebnisse der so genannten Anlageberatung durch Mitarbeiter in der Commerzbank- Filiale Oldenburg sind folgende: Beteiligungen an insgesamt 13 Geschlossenen Fonds, darunter Lebensversicherungsfonds, Schiffsfonds, Private Equity-Fonds und Immobilienfonds“, erläutert BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Frau K. habe Anteile allein an fünf Fonds des Emissionshauses CFB, einer Tochtergesellschaft der Commerzbank, erworben. Zuletzt am CFB Fonds 167 „Containerriesen der Zukunft 1“. Dieses Investment war der Commerzbank-Kundin immerhin 15.000 US-Dollar wert. Insgesamt beteiligte sich Frau K. mit 240.000 Euro und 50.000 USDollar an den von ihrem Commerzbank-Berater empfohlenen Geschlossenen Fonds.

„Frau K. kann sich nicht daran erinnern, dass sie irgendein Berater über die Risiken aufgeklärt hat, die mit Investitionen in Geschlossene Fonds verbunden sind“, sagt Fachanwalt Ahrens. Ihr Wunsch sei stets gewesen, dass ihre Investments dauerhaft sicher sind, gute Erträge bringen und sie selbst möglichst wenig Steuern zahlen muss. Ein großes Interesse habe ihr Berater, so erinnert sich Frau K., an der Vermittlung einer Fondsbeteiligung am CFB Fonds 167 gehabt. Zwar sei dort über den Ausgabeaufschlag von fünf Prozent der Zeichnungssumme gesprochen worden. „Einen Fondsprospekt hat Frau K. jedoch nicht erhalten“, sagt Jan-Henning Ahrens. Überdies habe es Informationen oder Aufklärungen über mögliche Risiken nicht gegeben. Stattdessen „hat ihr Berater die Rendite des Fonds als zufriedenstellend bis gut bezeichnet“, erklärt Ahrens.

Sämtliche Fondsinvestments der Frau K. waren und sind bis heute nicht zufriedenstellend, geschweige denn gut. „Deshalb prüfen wir derzeit die rechtlichen Möglichkeiten unserer Mandantin, Schadenersatzansprüche gegen die Commerzbank durchzusetzen“, sagt Ahrens. Und fügt hinzu: „Die Erfolgschancen sind sehr gut.“

Für Betroffene Anleger gibt es gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 05.. Februar 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.


Schiffsbeteiligungen HCI Shipping Select - Spekulation auf starken US-Dollar fehlgeschlagen

Bei zwei HCI-Flottenfonds Ausschüttungen bisher nur gut halb so hoch wie geplant


Sehr enttäuschend waren bislang die Gewinnausschüttungen der beiden Flottenfonds HCI Shipping Select V sowie HCI Shipping Select VII. Seit Platzierung dieser Schiffsbeteiligungen im Jahr 2003 haben Investoren nach Erkenntnissen der auf Investorenschutz spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG nur jeweils 32 Prozent des Kommanditkapitals als Ausschüttungen erhalten. Vorgesehen waren jeweils 58 Prozent. Neben den üblichen Markt- und Branchenproblemen ist in beiden Fällen die Fehlspekulation auf einen – gegenüber dem Euro- stärker werdenden Dollar Grund für das schlechte Abschneiden beider Beteiligungen.

„Schiffsinvestoren sollten sich auf das Schlimmste gefasst machen. Falls sie keine Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen, drohen auch bei zwei Flottenfonds des Emissionshauses HCI erhebliche Vermögenseinbußen“, sagt BSZ e:V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Die aktuellen Probleme der weit mehr als hundert Schiffsbeteiligungen in Deutschland haben weit gehend identische Ursachen.

„Die Charterraten der Schiffe reichen nicht aus, um neben den Kosten auch die prospektierten Ausschüttungen zu sichern“, erläutert Fachanwalt Ahrens. Eine Belastung bei fremdfinanzierten Schiffen sei auch der gegenüber dem Schweizer Franken oder dem Japanischen Yen schwache Euro, weil Schiffsbeteiligungen oft in Niedrigzins-Währungen wie dem Schweizer Franken oder dem Japanischen Yen, (teil)finanziert wurden. Zudem „machen die finanzierenden Banken Druck, um ihre eigenen Bilanzen zu verbessern. Folge sind in der Regel erzwungene Sanierungskonzepte zulasten der Investoren“, fügt KWAG-Partner Ahrens hinzu. Die Details zu den beiden HCI-Flottenfonds:

Der HCI Shipping Select V wurde im Jahr 2003 emitiert und platziert, der HCI Shipping Select VII ein Jahr später. Aufgelöst werden die beiden Flottenfonds voraussichtlich im Jahr 2015. Mit einem Volumen von jeweils rund 25 Millionen Euro gehören beide eher zu den kleineren Schiffsfonds. Im Gegensatz zu vielen anderen Schiffsbeteiligungen ist in beiden Fällen die Fremdfinanzierungsquote gering, da Investoren ein Eigenkapital von jeweils rund 24 Millionen Euro aufbrachten.

Die Anleger beider Flottenfonds haben bis heute deutlich weniger Ausschüttungen erhalten als in den Verkaufsprospekten angekündigt. Statt jeweils 58 Prozent vom Kommanditkapital sind lediglich 32 Prozent den Investoren überwiesen worden. „Für quasi Eigenkapital-Fonds überaus schlechte Ergebnisse“, sagt KWAG-Partner Jan-Henning Ahrens.

Den aus Anlegersicht ärgerlichen Irrtümern im Hinblick auf den Ausschüttungsverlauf liegt eine völlig falsche Einschätzung des Wechselkursverhältnisses zwischen US-Dollar und Euro zugrunde. Hintergrund: Die weltweiten Charterraten lauten auf Dollar. Deshalb ist das Umtauschverhältnis in Euro mitentscheidend für den wirtschaftlichen Verlauf einer Schiffsbeteiligung. Bei beiden Flottenfonds wurde für die prognostizierten Chartereinnahmen ein Umrechnungskurs von 1,15 US-Dollar je Euro in den Jahren 2003 und 2004 zugrunde gelegt, einer von 1,10 Dollar im Jahr 2005. Ab dem Jahr 2006 bis zum Ende der Fondslaufzeit in 2015 wurde sogar eine Kursparität, also ein Verhältnis von 1 zu 1, von US-Dollar und Euro unterstellt.

Tatsächlich aber stieg der Wert des US –Dollars gegenüber dem Euro nicht – wie angenommen. Im Gegenteil: Die tatsächlichen Wechselkurse in den Jahren 2003 bis einschließlich 2011 lagen zwischen 1,16 US-Dollar je Euro und 1,45 US-Dollar je Euro. „Das Nachsehen haben jetzt die Investoren, die auf die Verlässlichkeit der Ausschüttungsprognosen gesetzt hatten“, sagt Fachanwalt Ahrens.

„Investoren sollten prüfen, ob und in welchem Umfang sie bei den beiden HCI-Flottenfonds Schadenersatzansprüche durchsetzen können, um Vermögenseinbußen zu begrenzen oder zu vermeiden“, rät Fachanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens. Als Begründungen kommen Pflichtverletzungen des Beratervertrags mit der Bank oder Sparkasse, die dem Anleger seinerzeit die Schiffsbeteiligung vermittelt hatte, in Betracht. Zu diesen Pflichtverletzungen zählen zum Beispiel „fehlerhafte Anlageberatung, weil etwa Kick-backs, also Rückvergütungen für den Verkauf von Fondsanteilen, verschwiegen wurden“, erklärt Ahrens. Geprüft werden müsse auch, ob seitens des Emissionshauses mangelhafte Prospektgestaltung vorgelegen habe.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds/ HCI Shipping Select" beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens

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Freitag, Mai 04, 2012


Santander Kapitalprotekt P(vormals SEB Kapitalprotekt P):   Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.


Eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sollte es sein, versprach der Bankberater der SEB einem Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte. Davon kann indes keine Rede sein: der Kapitalprotekt P teilt nun das Schicksal zahlreicher offener Immobilienfonds und ist geschlossen worden. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie in absehbarer Zeit nicht an ihr Geld herankommen.


Der als Dachfonds konzipierte Kapitalprotekt P investierte seinerseits in eine Reihe von insbesondere offenen Immobilienfonds, die ihrerseits geschlossen wurden, weil zu viele, oft auch institutionelle Anleger, gleichzeitig ihre Anteile zurückgeben wollten, was die Liquidität der Immobilienfonds nicht hergab.

Für etliche Anleger kam diese Entwicklung völlig überraschend, wurde der Kapitalprotekt P doch als vor allen Dingen sicheres Produkt angepriesen. Anleger waren für diese Sicherheit bereit, sich mit niedrigeren Wertzuwächsen zu begnügen. Zudem wurde der Fonds oft mit dem Argument empfohlen, dass die Anteile börsentäglich zurück genommen werden würden. Das Risiko, dass der Fonds geschlossen werden könnte, wurde in den CLLB Rechtsanwälte bekannten Fällen nicht erwähnt. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei mit Büros in Berlin, München und Zürich meint hierzu, dass dieses Risiko jedoch seit Schließung der ersten offenen Immobilienfonds Ende 2008 nicht mehr hätte verschwiegen werden dürfen.

Die aktuelle Situation setzt die Anleger unter großen Zugzwang, da Schadensansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung sehr kurzen Verjährungsfristen unterliegen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Bombosch empfiehlt allen Anlegern des Fonds, die sich für unzureichend aufgeklärt halten, äußerst zeitnah prüfen zu lassen, ob auch in ihrem individuellen Fall Schadensersatzansprüche bestehen. In zahlreichen Fällen übernehmen vorhandene Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer solchen Anspruchsprüfung und ggf. Durchsetzung, erläutert Rechtsanwalt Bombosch weiter.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  „Offene Immobilienfonds/ Santander Kapitalprotekt P(vormals SEB Kapitalprotekt P) " beizutreten.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Hendrik Bombosch

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Wölbern-Fonds Frankreich Nr. 01: Anleger beendet die gefährliche Beteiligung des Fonds am Liquiditätsmanagement-System.


Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte hat für einen Gesellschafter des Wölbern-Fonds Frankreich 01 die Vergabe von Krediten an andere Fonds gerichtlich verbieten lassen. Eine Information von BSZ e.V. Vertrauensanwalt  Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.


Die Hamburger Kammer für Handelssachen hat jetzt auch beim ersten Frankreich-Fonds der Wölbern-Gruppe die Durchführung des Liquiditätsmanagement-Systems verboten. Der Richter ordnete an, dass die Fondsgeschäftsführung alle Handlungen, die auf die Beteiligung an dem System und die Vergabe von Krediten an andere Fonds gerichtet sind, unterlassen muss und alle bereits getroffenen Maßnahmen beenden muss. Wenn sich die Fondsgeschäftsführung nicht daran hält, muss sie ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,00 zahlen oder wird bis zu sechs Monate in Haft genommen (nicht rechtskräftig).

Der Anleger hatte € 200.000,00 in die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobilienfonds für Frankreich (Frankreich Nr. 01) investiert und befürchtete, durch die Einführung des Systems Geld zu verlieren. Er wurde von dem geschäftsführenden Gesellschafter der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten, Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper, vertreten. Rechtsanwalt Gröpper sagt: "Das ist eine ganz wichtige Entscheidung. Das Gericht musste sich in diesem Zusammenhang soweit ersichtlich erstmals mit dem besonderen Problem auseinandersetzen, dass die S.C.I. Erste IFF geschlossener Immobileinfonds für Frankreich anders als die Holland- und die Deutschlandfonds nicht nach dem deutschen, sondern nach dem französischem Recht als sogenannte Societe Civil Immobiliaire errichtet wurde."

Das Gericht konstatierte trotzdem die Verletzung des Gesellschaftsvertrags durch den Beschluss zur Durchführung des Liquiditätsmanagement-Systems und verurteilte die Geschäftsführung antragsgemäß. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: "Das ist eine weitere Verbesserung des Anlegerschutzes. Der Richter hat klargemacht, dass der Schutz der Gesellschafter vor den gefährlichen Maßnahmen der Fondsgeschäftsführung auch bei einer einer französischen Gesellschaft gilt."

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertritt mittlerweile über 120 Anleger von Wölbern-Fonds und hat bis jetzt bei vier verschiedenen Wölbern-Fonds die Beteiligung an der Kreditvergabe an andere Fonds verhindert.

Für betroffene Anleger bestehen somit gute Gründe, der Interessengemeinschaft des BSZ e.V. „Wölbern Fonds" beizutreten.
 

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper
 
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