Dienstag, Mai 10, 2011

fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32)

Schadensersatzforderung gegen die Sparkasse Westmünsterland, Ahaus

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds Fundus - Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien - Anlagen 32 KG (FUNDUS FONDS 32) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wird die Inanspruchnahme der Sparkasse Westmünsterland, Ahaus, auf Schadensersatz vorbereitet. Die gegen das Kreditinstitut zu erhebenden Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Sehr häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Fundus Fonds/ FUNDUS FONDS 32" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 09, 2011

Fragliche Forderungen der Hoist Group bzw. Hoist AG

Die Hoist Group bzw. Hoist AG ist ein Inkasso Unternehmen, das vorzugsweise fremde Forderungen ankauft, um diese dann geltend zu machen. Nicht selten kam es hierbei schon vor, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG eine Forderung behauptete, welche den Betroffenen gänzlich unbekannt waren.

Die Hoist Group bzw. Hoist AG

Die Hoist Group bzw. Hoist AG versteht sich laut ihrer Homepage als ein in Europa führender Finanzdienstleister mit mehr als 400 Angestellten in sechs Ländern. Kerngeschäft soll der Ankauf und die Verwaltung von Forderungen sein. Es soll sich um über 1 Millionen Forderungen mit einem Volumen von ca. 6.5 Mrd. Euro handeln. Langjährige Erfahrungen sowie optimierte Prozesse und modernste IT-Anwendungen seien das Erfolgskonzept der Hoist Group bzw. Hoist AG.

Post von der Hoist Group bzw. Hoist AG

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...

Unserem Haus wurde von der ... die oben genannte Forderung abgetreten. Die aktuelle Gesamtforderung beträgt. inklusive Kosten und Zinsen. Als neuer Forderungsgläubiger stehen wir Ihnen ab sofort als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.""

Ungefähr so dürfte der erste Brief der Hoist Group bzw. Hoist AG bei den meisten Betroffenen beginnen. Im Weiteren solle man doch mal anrufen, um die finanzielle Situation zu besprechen, um "Ihre Schulden aus der Welt zu schaffen".

Welche Schulden? Mit der Firma X hatte ich noch nie etwas zu tun, erzählt der Mandant. Doch damit nicht genug, die Hoist Group bzw. Hoist AG wünscht Rückantwort in Form von Angaben zur Person, zum monatlichen Einkommen, zu den monatlichen Ausgaben und zur eidesstattlichen Versicherung. Datum und Unterschrift runden die Sache ab.

"Haben Sie dazu Fragen? Unter der kostenfreien Telefonnummer «Te!Nummer» erreichen Sie einen Mitarbeiter, der für Sie zuständig ist. Vielen Dank."

Masche oder Versehen?

Viele der Betroffenen reagieren auf den neuen Brieffreund eher abweisend, was dazu führt, dass das erste Schreiben der Hoist Group bzw. Hoist AG unberücksichtigt bleibt. Doch wenige Wochen später flattert auch schon der zweite Brief ins Haus.

"Sehr geehrte(r) Frau/Herr .
.
Wir geben Ihnen die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit uns zu erzielen!
.
.,wir gehen davon aus, dass Sie jemand sind, mit dem ,man sich einigen kann."

Aber noch immer ist die Frage nicht geklärt, um welche Forderung es sich genau handeln soll. Hierauf kriegen die Betroffenen oft auch keine Antwort, was zu einer starken Verunsicherung führt.

Betroffene sollten handeln
Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich geht davon aus, dass die Hoist Group bzw. Hoist AG vorzugsweise Forderungen von Banken kauft und sie mit unzähligen Briefen und auch Telefonaten versucht, die angeblichen Schuldner zur Kasse zu bitten. Vermutlich ist hinsichtlich der Forderungen gerade nichts sicher. Es ist nicht auszuschließen, dass die behauptete Forderung der Hoist Group bzw. Hoist AG einer rechtlichen Grundlage ermangelt. Sie sollten daher die Angelegenheit von einer auf dem Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen. Die Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hoist Group / Hoist AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Felix Schönfleisch

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Mai 06, 2011

Hamburger Rentner verklagt die Commerzbank -

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte reichen wegen Falschberatung bei Premium Management Immobilien-Anlagen Klage ein.

Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat am 05.05.2011 für einen Hamburger Rentner Klage beim Landgericht Hamburg gegen die Commerzbank AG eingereicht. Dabei geht es um den Vorwurf der Falschberatung im Zusammenhang mit den Dachfonds, den Premium Management Immobilien-Anlagen (PMIA). Anteile an diesem Fonds sind nach Einschätzung des Hamburger Fachanwalts und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn von der Commerzbank insbesondere sicherheitsorientierten Anlegern verkauft worden. Dabei wurde diesen in vielen Fällen geraten, ihre Anteile an dem offenen Immobilienfonds Hausinvest gegen solche des PMIA zu tauschen. Das war für die Commerzbank attraktiv, weil diese erneut hohe Gebühren in Höhe der fünfprozentigen Ausgabeaufschläge generieren konnte. Hrp hatte bereits wegen Morgan Stanley P2 Value im Januar 2010 eine erste Pilotklage gegen die Commerzbank beim Landgericht Berlin eingereicht, über deren Ausgang die Wirtschaftspresse berichtet hatte.

Anwalt Hahn weist darauf hin, dass wegen möglicher Falschberatung einer Bank in Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds nach seiner Schätzung insgesamt mehr als eine Million Anleger betroffen sind. Oft seien unerfahrenen Privatanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds als sicher wie Festgeld verkauft worden. „Wir von hrp stellen fest dass sich mittlerweile einige Banken und Sparkassen bei Schäden von Anlegern beim Erwerb von Anteilen von offenen Immobilienfonds außergerichtlich einigen wollen. Da Käufe von Anteilen am PMIA insbesondere im Mai 2008 erfolgt sind, ist es wichtig, dass die Schadensersatzansprüche der Anleger nicht verjähren und die kenntnisunabhängige Dreijahresfrist ab Auftragserteilung bzw. Kauf beachtet wird. Deswegen sind aktuell im Einzelfall verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich.“

Der PMIA mit einem Fondsvolumen von 1.209,03 Millionen Euro ist ein Dachfonds, der zum 19.05.2008 aufgelegt worden ist. Kapitalanlagegesellschaft war damals die Commerzbank-Tochter, die Comminvest Asset Management GmbH. Heute ist es die Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH. Der Dachfonds hat in verschiedene Zielfonds investiert, u.a. in den in Abwicklung befindlichen Morgan Stanley P2 Value sowie die geschlossenen offenen Immobilienfonds, den TMW Immobilien Weltfonds und den AXA Immoselect. Aus der Abwertung und Abwicklung verschiedener Zielfonds resultieren die aktuellen Verluste. Im Jahr 2010 – vor Aussetzung der Rücknahme von Anteilen – soll es zu Mittelabflüssen von rund eine Milliarde Euro gekommen sein. Die Allianz Global Investors hat die Anteilscheinausgabe und -rücknahme für den PMIA zum 27.09.2010 ausgesetzt. Kauf- und Verkaufsaufträge, die nach dem Orderannahmeschluss am Freitag, den 24.09.2010 (14.00 Uhr) eingegangen waren, sind nicht mehr ausgeführt worden. Am 24.09.2010 hat die Commerzbank die PMIA plötzlich als „unattraktiv“ eingestuft und damit den Verkaufsdruck deutlich erhöht.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Premium Management Immobilien Anlagen" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Die Multi Advisor Fund I GbR: Ein Leitfaden für den Ausstieg

Multi Advisor Fund I GbR: Immense Verlustrisiken und weitreichende Haftungsfolgen stehen ungewissen Erfolgsaussichten gegenüber.

Die Versprechungen von der angeblich gleichermaßen sicheren und risikolosen als auch rentablen Kapitalanlage haben sich nicht erfüllt, vielmehr stellen mehr und mehr Anleger fest, dass sie bei Abschluss der Beteiligungen nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden. Dessen ungeachtet sollen sie nach dem Willen der Fondsgeschäftsführung auch künftig die vereinbarte Einlage einzahlen. Doch es gibt Wege für einen Ausstieg aus den Beteiligungen.

Vertrieb über die Anlagevermittler der IFF AG
Die von der mittlerweile insolventen European Securities Invest SECI GmbH und der ebenfalls insolventen Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG gegründete Multi Advisor Fund I GbR warb seit dem Jahr 2005 mittels der gerichtsbekannten Vermittler der IFF AG um Anleger für die Beteiligungen als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Vermittlung der Beteiligungen verlief dabei in aller Regel nach einem von der IFF AG vorgegebenen Muster. Die Vermittler sollten die Interessenten in der Regel zunächst über die hohe Steuerlast sowie den Bedarf an einer sicheren Kapitalanlage – beispielsweise zu Zwecken der zusätzlichen Altersvorsorge – ködern, anschließend die bereits bestehenden Kapitalanlagen und sonstige Vermögenswerte in Erfahrung bringen, um die bestehenden Verträge insgesamt schlecht zu reden. Die Lösung der Probleme wurde dem Anleger gleich mitgeliefert: Eine gleichermaßen sichere als auch risikolose Beteiligung an der MAF I GbR, durch deren Abschluss erhebliche Steuervorteile zu erzielen seien und in welche der Anleger sinnvollerweise auch gleich die bestehenden Vermögenswerte einbringen sollte.

Diese Art der Vorgehensweise hatten die Vermittler der IFF AG sowie der weiteren Unternehmen des Hofer Kaufmanns Michael Turgut bereits seit Jahren und unzählige Male erfolgreich praktiziert. Eine korrekte Risikoaufklärung konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich in keinem der dort betreuten Fälle feststellen. Es darf im Übrigen bezweifelt werden, dass die eingeworbenen Interessenten allesamt äußerst risikobereite Kapitalanleger waren, die nur darauf warteten, ihre sicheren Bank- und Versicherungsanlagen gegen eine mit weitreichenden Risiken behaftete Unternehmensbeteiligung zu tauschen. Zu Recht geht das OLG München insoweit von einer systematischen Fehlschulung der Anlagevermittler durch die IFF AG aus (OLG München, Urteil vom 26.01.2006 – Az. 21 U 3291/08).

Risikoreiche Beteiligungen anstelle der sicheren Kapitalanlage
Tatsächlich handelt es sich bei den Beteiligungen an der MAF I GbR keineswegs um ein sicheres und damit zur Altersvorsorge geeignetes Anlagemodell. Vom Risiko des vollständigen Einlagenverlustes einmal abgesehen bedeutet die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugleich die Übernahme der unbeschränkten Haftung des Gesellschafters mit seinem gesamten Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. In den Vordergrund der Gespräche gerückt wurden derlei Risikoaspekte in den der Kanzlei bekannt gewordenen Fällen freilich nicht, sondern gänzlich andere Versprechungen, beispielsweise neben erheblichen Steuervorteilen vor allem die besondere Sicherheit und Rentabilität der Beteiligungen, welche sich daraus ergeben sollten, dass die Investitionen nach einer mit dem Nobelpreis gekrönten Theorie erfolgen würden. Den Emissionsunterlagen zufolge sah das Konzept vor, die Anlegergelder gestreut zu investieren, und zwar in Immobilien, Gesellschaftsbeteiligungen sowie Wertpapier- und Dach-Hedgefonds. Wie, wann und in welchem Umfang die Anlegergelder tatsächlich investiert werden, bleibt zunächst offen. Erschwerend kommt hinzu, dass zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Fondsgesellschaft ein erheblicher Teil der Anlegergelder für Vertriebsprovisionen und Verwaltungsaufwendungen, also für sog. weiche Kosten, ausgegeben werden sollte.

Der Einstieg in den Ausstieg: Widerruf und außerordentliche Kündigung
Geschädigte Anleger, die durch zweifelhafte Vertriebsmethoden zum Beitritt zur MAF I GbR überredet wurden, sollten aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich nicht länger zögern und insbesondere der schlechten Entwicklung der Fondsgesellschaft nicht länger tatenlos zusehen. Diverse Gerichte haben den Anlegern bereits ein Recht zum Widerruf der Beitrittserklärung zugesprochen, weil – so die Begründung – die Widerrufsbelehrung der Zeichnungsscheine nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass die Frist zum Widerruf nicht zu laufen begann. Nach dieser Maßgabe können die Verträge an der MAF I GbR noch immer widerrufen werden. Den Betroffenen ist der Widerruf in erster Linie vor dem Hintergrund der Beendigung der künftigen Einlageverpflichtung angeraten. Nicht minder ratsam ist es, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese – soweit der Fall – mit der Fehlerhaftigkeit des Beitritts zu begründen. Erst ab Zugang einer derartigen Erklärung zum Widerruf und zur außerordentlichen Kündigung können die Anleger die Hoffnung hegen, von der Verpflichtung zur Einzahlung der noch nicht erbrachten Einlage befreit zu sein.

Abwehr vermeintlicher Ansprüche der MAF I GbR
In diversen, der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich bekannt gewordenen Fällen nimmt die MAF I GbR ihre Gesellschafter auf Zahlung rückständiger Einlageraten in Anspruch. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich kann den Betroffenen Anlegern nicht raten, den Zahlungsaufforderungen uneingeschränkt Folge zu leisten. Soweit die MAF I GbR die behaupteten Ansprüche klageweise geltend macht, empfiehlt sich eine Verteidigung durch hierauf spezialisierte Rechtsanwälte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gegen den Anleger gerichtete Klage auf Zahlung erfolgreich zurück gewiesen werden. Diesbezüglich existiert mittlerweile eine Reihe von Urteilen, mit welchen die Zahlungsklagen der MAF I GbR abgewiesen wurden.

Weitergehende Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Darüber hinaus sollten die Geschädigten klären lassen, wer ihnen auf Ersatz des bereits entstandenen und des künftigen Schadens haftet. Die MAF I GbR selbst scheidet hier aus Rechtsgründen als Anspruchsgegnerin aus. Möglich ist insoweit allein die Feststellung, dass der Vertrag aufgrund außerordentlicher Kündigung bzw. Widerruf der Beitrittserklärung beendet ist und der Anleger keine weiteren Einzahlungen schuldet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Auskunft und Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, mehr nicht. Die Gründungsgesellschaften der MAF I GbR, welche dem Grunde nach für die fehlerhafte Anlagevermittlung einstehen müssten, kommen aufgrund der mittlerweile eingetretenen Insolvenzen als potenzielle Anspruchsgegner nicht mehr in Betracht. Weitergehende Schadensersatzansprüche – gerichtet auf Rückzahlung geleisteter Einlagen – können die Anleger wohl nur noch gegenüber dem Anlagevermittler bzw. -berater geltend machen. Dieser schuldet dem Anleger die vollständige und richtige Aufklärung über sämtliche beteiligungswesentlichen Aspekte bzw. sogar eine darüber hinaus gehende anleger- und objektgerechte Beratung, falls ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich sieht hier – je nach Fallgestaltung – erfolgversprechende Ansatzpunkte gegenüber dem Vertrieb, und rät daher den betroffenen Anlegern zu einer Prüfung derartiger Ansprüche durch versierte Rechtsanwälte.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Multi Advisor Fund I GbR." anschließen.

Foto: Rechtsanwalt Peter-A. Berkemeier

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Mai 05, 2011

Dubai 1000 Hotelfonds - Hiobsbotschaften gehen weiter

Verklagte L & R - Treuhand und Steuer- und Beratungsgesellschaft mbH meldet Insolvenz an. Das eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der L&R Treuhandgesellschaft mbH schmälert die Chancen der Anleger des "Dubai 1000 Hotelfonds", ihr Geld zurück zu erhalten.

Mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro beteiligten sich etwa 950 Anleger als Gesellschafter und vertrauten auf die Realisierung eines Vier-Sterne-Hotels am Persischen Golf. Die als 1000-Zimmer-Unterkunft beworbene Luxusimmobilie sollte bereits 2007 fertig gestellt und eröffnet werden. Außer einer staubigen Baugrube befindet sich jedoch nichts auf dem Gelände. Ebenso fehlt von Fondsinitiator Georg Recker jede Spur.

Viele Anleger haben bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund Schadensersatzansprüche zugesprochen bekommen. Da es bei Georg Recker finanziell schlecht stand, wurden unter anderem die Gründungskommanditisten erfolgreich verklagt. Hierzu zählt auch die Treuhandgesellschaft L & R - Treuhand und Steuer- und Beratungsgesellschaft mbH. "Die Treuhandgesellschaft versuchte, ihren finanziellen Ruin durch den Gang in die zweite Instanz zu verhindern. Allerdings stehen die Chancen für unsere Mandanten gut, die zweite Instanz zu gewinnen und dort Gelder zurückzuholen", erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte.

Allerdings macht nun das Insolvenzverfahren die Hoffnung, bei der Treuhandgesellschaft Geld zurückzuerhalten, zunichte. Denn das Amtsgericht Mainz (280 IN 21/11) hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L & R - Treuhand und Steuer- und Beratungsgesellschaft mbH eröffnet. "Im schlimmsten Fall verbleibt für unsere Mandanten hier nur die Quote, die sehr niedrig sein wird", erklärt Tiedemann. Zu hoffen bleibt nun, dass die Staatsanwaltschaft noch Vermögenswerte entdeckt, um dort Kompensationen zu erhalten. "Hierzu wäre es hilfreich, wenn Georg Recker, der immer noch mit Haftbefehl gesucht wird, endlich nach Deutschland zurück käme", so Tiedemann abschließend.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dubai-1000-Hotel-Fonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Holland in Not, doch wer haftet für den Schaden der Anleger?

Anleger der HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG mussten jüngst ihre Leidensfähigkeit unter Beweis stellen und erneut Zahlungen an den Fonds leisten. Ob es der Geschäftsführung dadurch gelingt, eine Insolvenz der Fondsgesellschaft zu verhindern, ist offen. Sicher scheint derzeit allein, dass die Investition der betroffenen Anleger nicht ohne Verlust enden wird. Betroffene sollten nicht abwarten, bis sich der endgültige Schaden manifestiert hat.

Mit guten Aussichten beworben

Der im Jahr 2001 von der HCI Hanseatische Capitalberatungsgesellschaft für Immobilien mbH emittierte, geschlossene Immobilienfons HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG warb ab etwa Mitte 2001 Anleger für eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist dieser Fondsgesellschaft. Bei den Fondsimmobilien handelt es sich um ein Gewerbeobjekt in Amsterdam und ein Bürogebäude in Den Haag. Geworben wurde u.a. mit der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Niederlande einerseits und mit einer im Vergleich zu Deutschland niedrigeren Besteuerung der Vermietungseinkünfte. Die Beteiligung an der HCI Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG sei insoweit - so die Prospektangaben - als steueroptimierte Investitionsmöglichkeit anzusehen. Die Fondsvolumen von rd. DM 42,4 Mio. sollte je zur Hälfte durch Hypothekendarlehen und durch einzuwerbendes Kommanditkapital aufgebracht werden. Neben den Ausschüttungen, die sich von anfänglich 7 % pro vollem Geschäftsjahr auf bis zu 9% pro Jahr steigern sollten, wurde den Anlegern - je nach Szenario - auch nach Ablösung der Fremdfinanzierungen ein erheblicher Rückfluss aus dem Verkauf der Fondsimmobilien in Aussicht gestellt.

Von der Realität eingeholt

Die ersten Jahre verliefen aus Sicht der Anleger offensichtlich so, wie sie es sich vorgestellt hatten: Die jährlichen Ausschüttungen erfolgten pünktlich und in prospektierter Höhe. Mittlerweile macht sich auf Seiten der betroffenen Anleger allerdings Ernüchterung breit. Gezeichnet von einer erheblichen Leerstandsquote sowie damit einhergehenden Mietausfällen einerseits und den erheblichen Kosten der Fremdfinanzierung andererseits sah sich die Fondsgesellschaft gezwungen, ein "Konzept zur Vermeidung einer Insolvenz der Fondsgesellschaft" zu erstellen. Das Restrukturierungskonzept sieht den zwingend erforderlichen Abschluss neuer Mietverträge sowie eine Veränderung in der Struktur der Fremdfinanzierung der Fondsimmobilien vor und führt zu einem Kostenaufwand von rd. Euro 4,2 Mio. Die Aufbringung der erforderlichen Mittel soll dabei durch die Kommanditisten erfolgen, da deren Einlagen aufgrund der größtenteils nicht durch Gewinn gedeckten Ausschüttungen rückständig sind, so dass ein Anspruch auf Wiedereinlage - so die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft - insoweit bestehe. Je nach Akzeptanz und damit Umsetzung des Sanierungskonzepts soll im Ergebnis ein Kapitalrückfluss an die Anleger von bis zu 50 % des Eigenkapitals möglich sein. Misslingt das Sanierungskonzept, könnte im Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft ein Insolvenzverwalter geneigt sein, den nicht durch Gewinn gedeckten Teil der Ausschüttungen (39 % des Eigenkapitals) von den Anlegern zurück zu fordern. Offen bleibt dabei, ob und in welcher Höhe die Anleger nach Abschluss eines möglichen Insolvenzverfahrens der Fondsgesellschaft mit einer Rückzahlung rechnen können. Dessen ungeachtet dürfte für die betroffenen Anleger schon jetzt feststehen, dass die Investition in die HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG mit Verlusten enden wird.

Wege aus der Krise

Statt die weitere Entwicklung der HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG abzuwarten, sollten die Betroffenen schon jetzt prüfen lassen, ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche vorliegen, die zu einer Rückforderung der geleisteten Einlage einschließlich einer Lösung von der Fondsbeteiligung berechtigen. In dieser Weise haftet beispielsweise der Anlagevermittler bzw. Anlageberater, wenn die zum Vertragsabschluss führende Vermittlung bzw. Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies kann der Fall sein, wenn dem Anlageinteressenten der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht oder nur unvollständig aufgezeigt wurden. Die Kanzlei Dr. Steinhübel & Dr. Rötlich empfiehlt hierbei eine Prüfung durch versierte Rechtsanwälte.

Verjährung droht

Dabei besteht aus Sicht der Kanzlei dringender Handlungsbedarf, da mögliche Schadensersatzansprüche zum 31.12.2011 verjähren dürften, soweit die Fondsbeteiligung vor dem Jahr 2002 gezeichnet wurde. Geschädigte, die nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben möchten, sollten daher umgehend handeln, um einen Verlust ihrer Forderungen zu vermeiden.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HCI Hanseatische Immobilienfonds Holland XVIII GmbH & Co. KG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin Dr. Inge Rötlich

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Mittwoch, Mai 04, 2011

Offene Immobilienfonds - Wochen der Wahrheit auch für Dachfonds.

Vorsätzliche Falschberatung? Seit einem Jahr kommen tausende Anleger offener Immobilienfonds nicht an ihr Geld. Für Mai 2011 planen einige Anbieter die Wiederöffnung, jedoch zeichnen sich schon Verlängerungen der Schließungen für ein weiteres Jahr ab.

Zuletzt gab SEB Immoinvest bekannt, den Fonds bis Mai 2012 geschlossen zu halten. CS Euroreal hat die Öffnung für den 18. Mai angekündigt, hier bleibt ein abschließendes Ergebnis abzuwarten.

Die Schließungen erfolgten, da wegen fehlender Liquidität eine Auszahlung an Anleger, die ihre Anteilscheine zurückgeben wollten, nicht mehr erfolgen konnte. Die Fondsgesellschaften konnten sich nur mit den Schließungen ihrer Verpflichtung zur Anteilrücknahme entziehen. Die Aussetzungen der Anteilsrücknahme können auf bis zu zwei Jahre ausgedehnt werden.

Anleger haben weiterhin nur die Möglichkeit, unter hohen Verlusten Anteile zu verkaufen oder auszuharren, wenn der Fonds nicht bereits wie etwa bei KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value und DEGI Europa liquidiert wurde. "Viele Anleger wussten jedoch weder von möglichen Schließungen noch von der Unsicherheit der Anlage, da diese als 'vergleichbar mit Festgeld' verkauft wurde. Hier öffnet sich das Tor zur Schadensersatzklage wegen Falschberatung", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Lutz Tiedemann von KWAG Rechtsanwälte.

Auch die Anleger von Dachimmobilienfonds betrachten die Entwicklung mit Sorge. Denn die allgemeinen Abwertungen wirken sich ebenfalls auf Misch- und Dachfonds aus. Auch der Dachfonds der Commerzbank, Allianz Premium Management Immobilien Anlage, musste die Rücknahme aussetzen, da seine Zielfonds selbst geschlossen wurden. "Dachfonds wie bei der Commerzbank investierten in bereits geschlossene Fonds, die Berater kommunizierten den Anlegern jedoch volle Flexibilität und Verfügbarkeit der Anlage. Hier kann man schon von vorsätzlicher Fehlberatung sprechen", so Tiedemann. "Uns liegen Schreiben unserer Mandanten von der Commerzbank vor, die dies belegen." So investierte der Dachimmobilienfonds in KanAm US-Grundinvest und Morgan Stanley P2 Value mit etwa 15 Prozent des Portfolios. Allerdings waren die Fonds im Oktober und November 2009 - also zum Zeitpunkt der Investition - bereits geschlossen. "Diesen Punkt haben die Verkäufer gegenüber den Anlegern anscheinend bewusst verschwiegen", so Tiedemann.

Bei erfolgreicher Schadensersatzklage wegen Fehlberatung erfolgt die Rückabwicklung und es entstehen keine Verluste. "Allerdings nur, wenn die 'Verjährungshürde' der drei Jahre ab Zeichnung eingehalten wird. Diese gilt jedoch ausschließlich bei fahrlässiger Fehlberatung und nicht bei vorsätzlicher. Hier prüfen wir derzeit das weitere Vorgehen", erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Tiedemann.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Offene Immobilienfonds/ Dachimmobilienfonds" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Lutz Tiedemann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Mai 02, 2011

Mezz-Cap-Zertifikate: Staatsanwaltschaft durchsucht Commerzbank

Wie die Financial Times Deutschland und die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 29.04.2011 berichteten, hat die Staatsanwaltschaft die Räumlichkeiten des Instituts in Essen durchsucht, weil sich ein Anleger im Nachhinein nicht genügend über die Gefahren verbriefter Kredite aufgeklärt sieht. Der Vorwurf lautet Anlagebetrug.

Die Commerzbank ist wegen des Verkaufs verbriefter Mittelstandskredite ins Visier der Ermittlungsbehörden geraten. Die Staatsanwaltschaft Essen bestätigte eine Durchsuchung bei der Commerzbank, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs gegen einen Kundenberater der Bank stehe.

Ein Wirtschaftsanwalt aus einer namhaften Anwaltssozietät wirft der Commerzbank vor, ihn mit einem wertlos gewordenen Zertifikat betrogen zu haben. Pikant an der Sache: Nach Angaben des Juristen, verweigerte ihm das Geldinstitut die Mithilfe, als er nach dem Totalverlust die Konstruktion des "Knock-out-Zertifikats" entschlüsseln wollte. Er ist, weil er einer unverlangten Empfehlung seines Kundenberaters folgte, um rund 60 000 Euro ärmer und hat eine Schadensersatzklage eingereicht.

Er wirft der Bank vor, ihn nicht richtig über die sogenannten "Mezz-Cap-Zertifikate“ aufgeklärt zu haben, in die er mehr als 50.000 Euro investiert habe. Geschäftsbanken sehen sich selten mit dem Straftatbestand des Anlagebetrugs konfrontiert.

Die Commerzbank hatte 2006 knapp 200 Mio. Euro Mezzanine-Kapital an 35 mittelständische Unternehmen in Form von Genussrechten vergeben. Die Risiken daraus hatte sie in sechs Tranchen an institutionelle und private Anleger verkauft, die dafür nach Risiko gestaffelte Zinsen erhielten. Wie bei einem Kaskadensystem sollten alle Zins- und Tilgungszahlungen zunächst in die oberen Tranchen fließen. Verbrieft habe das Finanzinstitut hingegen nur die unterste Anlageschicht ("F"). "Irgendeine Risikostreuung gab es für diese Tranche also überhaupt nicht", sagt der Zertifikatekäufer. Dies habe die Commerzbank "bewusst verschleiert und die Anleger damit getäuscht". An der Nase herumgeführt fühlt sich der Rechtsanwalt, weil schon kurz vor seinem Kauf einer der Kreditkunden pleite gegangen war: der Plüschtierhersteller Nici. "Allein dieser Ausfall überschritt bereits den gesamten, von den Anlegern der Klasse F in Höhe von 9 Millionen Euro zur Verfügung gestellten Kapitaleinsatz", rechnet der Kunde vor. Diesen wertlos gewordenen Kredit habe die Bank daraufhin klammheimlich aus dem Portfolio herausgekauft, um ihren Kunden das lädierte Zertifikat überhaupt noch ins Depot drücken zu können.

Das besondere an Mezzanine-Kapital ist, dass es eine Zwischenstufe von Eigenkapital und Fremdkapital darstellt. Erhalten Unternehmen einen derartigen Kredit, dürfen sie diesen zunächst als Eigenkapital verbuchen. Für den Kreditgeber ist in den ersten Jahren das deswegen ein größeres Risiko, da er bei einer Insolvenz der Firma wie ein Anteilseigner behandelt wird - und damit keinen Anspruch auf vorrangige Rückzahlung der Kreditsumme hat. Kurz vor Auslauf des Mezzanine-Kredits wechselt dieser die Position in der Bilanz und muss vom Unternehmen als Fremdkapital ausgewiesen werden. Viele Mezzanine-Finanzierungen müssen in diesem und den nächsten Jahren refinanziert werden, was eine große Zahl von Mittelständlern nach Ansicht von Experten vor Probleme stellen wird.

Bislang gibt es ein Urteil des Landgerichts Oldenburg, das einem Kläger Schadensersatz zusprach. Betrug wurde Bank aber nicht bescheinigt, dafür jedoch ein Beratungsfehler.

Geschädigte Anleger sollten auf jeden Fall durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob das ihnen verkaufte Zertifikat anlage- und anlegergerecht ausgewählt wurde, oder ob die Bank eventuell sogar relevante Risikoinformationen verschleiert hat.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Mezz-Cap-Zertifikate" anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810

Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

„Dia“ Productions GmbH & Co. KG FONDS Nr. 126: Prozess gegen die Kreissparkasse Wiedenbrück, Rheda - Wiedenbrück

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Filmfonds „Dia“ Productions GmbH & Co. KG FONDS Nr. 126 (“El Diablo”) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wurde Klage eingereicht gegen die Kreissparkasse Wiedenbrück, Rheda – Wiedenbrück. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf immer wieder zu beobachtenden Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Außerordentlich häufig ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen könnten rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.


Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, Mai 01, 2011

Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe für Millionenbetrug!

Urteilsverkündung vor dem LG Frankfurt/Oder. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe für Hauptverantwortliche. Gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder, Michaela H. sowie Robert H., die Anleger um mehrere Millionen betrogen haben, wurde vor einigen Tagen das Urteil vor dem Landgericht Frankfurt/Oder verkündet:

Dabei wurde der Verantwortliche Robert H. zu einer Bewährungsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, die Hauptverantwortliche Michaela H. aber zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Strafmildernd wurde hier wohl die Diabeteserkrankung von Michael H. berücksichtigt, aber auch die Tatsache, dass sie schließlich ein Geständnis abgelegt hatte.

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Die Gelder wurden jedoch überhaupt nicht angelegt, sondern von den Verantwortlichen veruntreut bzw. für deren Lebenshaltung ausgegeben. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mehrere Mio. € belaufen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, der ca. 25 Geschädigte betreut, hält das Urteil für „äußerst milde, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Verantwortlichen mit ihrem Betrugsmodell mehrere Existenzen zerstört haben. Einige unserer Mandanten mussten inzwischen Privatinsolvenz anmelden, weil sie Kredite aufnahmen, um sich an der Vermögensanlage beim Maklerbüro Horn & Horn zu beteiligen, die sie nun nicht zurück zahlen können.“

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist vor einiger Zeit auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 € auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen, die Zwangsversteigerung der Immobilie wurde inzwischen eingeleitet.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch bleibt abzuwarten, ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, weitere Vermögenswerte sicherzustellen, auf die Geschädigte unter anderem ebenfalls zugreifen könnten.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft „Maklerbüro Horn & Horn“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, April 30, 2011

Sonnengeld Mineo 3 insolvent! BSZ e.V. gründet Anlegergemeinschaft!

Insolvenzverfahren über Solarenergieanbieter Sonnengeld Mineo 3 eröffnet! Anleger müssen Totalverlust befürchten! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Informationen des BSZ e.V. zufolge musste der Solarenergieanbieter Sonnengeld GmbH & Co. Solarpark Mineo 3 KG vor einigen Wochen Insolvenz anmelden, zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Informationen des BSZ e.V. zufolge Herr Dr. Steffen Koch bestellt.

Sonnengeld wollte Investitionen in Solarparks tätigen und bot Anlegern an, sich hieran zu beteiligen. Geschildert wurde den Anlegern die Anlage in den Solarparks bei Sonnengeld als eine Investition mit hoher Rendite und hoher Sicherheit. Als Rendite wurde den Anlegern dabei bis ca. 9 % in Aussicht gestellt, in einem Schreiben der Sonnengeld GmbH an einen Anleger vom Januar 2010, das dem BSZ e.V. vorliegt, wurde dabei mitgeteilt, dass gerade die sonnenreiche Gegend Italien die besten Möglichkeiten für dauerhaft hohe Renditen böte und selbst unter Betrachtung einer Gutachtersoftware, die hohe Sicherheitsabschläge abziehen würde, die Renditen bei 17 % liegen würden!

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Anleger nun einem möglichen Totalverlust ihrer Anlage ins Auge sehen. Die Anleger werden nun vermutlich demnächst ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen. Außerdem sollten durch Anleger durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen der Sonnengeld GmbH, oder gegen Vermittler zustehen könnten.

Die aktuellen Vorkommnisse bei der Sonnengeld GmbH haben den BSZ e.V. dazu bewogen, eine Interessengemeinschaft Sonnengeld Solarkpark Mineo 3 ins Leben zu rufen, der sich geschädigte Anleger anschließen können.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, April 29, 2011

K1-Fonds: Erste Klage gegen Varengold Wertpapierhandelsbank AG eingereicht!

Fondsmanager Helmut Kiener gesteht Manipulation bei Abrechnungen und Kontoauszügen! Weitere Verhandlung am 03.05.2011! Wird Kiener weitere hilfreiche Angaben machen?

Der mutmaßliche Millionenbetrüger und Fondsmanager des K1-Fonds Helmut Kiener, der ca. 5.000 Anleger und mehrere Großbanken um ca. 345 Mio. € geschädigt haben soll, hat am fünften Verhandlungstag eingeräumt, Abrechnungen und Kontoauszüge manipuliert zu haben, um die Verluste seiner Fonds zu verschleiern. Nachdem er einmal damit durchgekommen sei, habe sich dieses unsägliche Vorgehen eingeschlichen, wird Kiener zitiert.

Auch hätten einige „Anlagestellen“ ihre Kontoauszüge monatelang nicht aktualisiert, allerdings soll der Anwalt von Kiener nicht mitgeteilt haben, wer damit gemeint gewesen sein soll. Kiener hat Medienberichten zufolge eigenen Angaben nach auch nur Schulden, nämlich rund 500 000 € Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten in noch unbekannter Höhe gegenüber dem Finanzamt.

„Die Aussagen von Herrn Kiener bestätigen unserer Ansicht nach, dass bei K1 nur ein gigantisches Schneeballsystem betrieben wurde,“ so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth. „Weiter bestätigen sie unsere Annahme, dass die geschädigten Anleger ihren Schaden nur ersetzt bekommen werden, in dem sie die beteiligten Vermittler, Banken sowie weitere Verantwortliche in die Haftung nehmen werden.“

Am 03.05.2011 wird die Verhandlung weitergehen, der Anwalt von Herrn Kiener hat hierbei angekündigt, dass eventuell damit zu rechnen sein könnte, dass sein Mandant weitere Angaben zu dem mutmaßlichen Betrugssystem machen wird.

„Wir erhoffen uns weitere Angaben durch Herrn Kiener, die eventuell auch für die Anspruchsdurchsetzung gegen andere Verantwortliche hilfreich sein könnten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Inzwischen wurden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch Klagen gegen verschiedene Vermittler von K1-Fonds vor Gerichten in ganz Deutschland eingereicht. Ebenso wurde vor kurzem auch eine erste Klage gegen die Varengold Wertpapierhandelsbank AG in Hamburg für einen Anleger, der wegen Verlusten aus K1- Global-Fonds vorgeht, eingereicht. „Wir werfen Varengold vor, den Anleger nicht ausreichend über die Risiken in den K1-Fonds aufgeklärt zu haben,“ so Rechtsanwalt Dr. Späth.


Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft K1 Group anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, April 28, 2011

BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira vertritt die Interessen der Pongs & Zahn-Anleger im Gläubigerausschuss.

Am 26.04.2011 fand vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die erste Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pongs & Zahn AG statt (36p IN 5893/10). Das Unternehmen wird einstweilen fortgeführt. Der Insolvenzverwalter Professor Rolf Rattunde wird durch einen Gläubigerausschuss unterstützt

Die BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Catia Sofia das Neves Sequeira wurde auf dem Berichtstermin in den Gläubigerausschuss gewählt. Der Gläubigerausschuss besteht aus der Rechtsanwältin Tara Kamiyar-Müller (AC-Tischendorf Rechtsanwälte), Herrn Dr. Wolfgang Fuss und dem ehemaligen Ponaxis-Vorstand Jochen Wittke. Der Sohn des langjährigen Vorstands Joachim Schlennstedt, Herr Christian Schlennstedt, und der CLLB-Rechtsanwalt Hendrik Brombosch wurden nicht gewählt. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses überwachen und kontrollieren den Insolvenzverwalter gemäß § 69 InsO in der Ausübung seines Amtes.

Der Insolvenzverwalter ist jetzt verpflichtet, für die Gläubiger der Gesellschaft das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Fraglich ist, ob das durch die Fortführung des Unternehmens oder durch die Verwertung der Unternehmensassets am ehesten erreicht werden kann.

Dem Insolvenzverwalter liegt ein Insolvenzplanentwurf der Gemeinschuldnerin vor. Sie vertritt dort die Meinung, dass sie fortgeführt werden kann, wenn ein Dritter eine Sonderzahlung in Höhe von € 3 Mio. leisten würde. Wer das sein soll, wurde allerdings nicht verraten.

Zudem ist es aus Sicht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte ganz wichtig, dass der Unternehmensvorstand unabhängig davon in die Haftung genommen werden kann. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwältin Sequeira: „Wir gehen davon aus, dass Teile des Vorstands in die Haftung genommen werden können, weil sie die Anleger nicht richtig über die Werthaltigkeit von bestimmten Forderungen informiert haben und dadurch die tatsächliche Vermögenslage der Gesellschaft verschleiert haben. Deshalb werden wir uns dafür einsetzen, dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Davon könnten die Anleger erheblich profitieren.“

Deshalb rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Anlegern, ihre Forderungen durch einen auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten lassen zu lassen.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Pongs & Zahn anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, April 27, 2011

LOVOR-Fonds "Spittelmarkt Berlin-Mitte":

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für Anleger -Kick-Back-Zahlung auch ohne Agio.

Wegen nicht offengelegter Rückvergütungen durch die beratende Kreissparkasse hat das Landgericht Stuttgart am 5. April 2011 einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) vertretenem Anleger Schadensersatz in Höhe von fast 75.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Kreissparkasse Waiblingen eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds LOVOR Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG "Beteiligungsangebot 34, Büro- und Verwaltungsgebäude am Spittelmarkt, Berlin-Mitte" in Höhe von nominal 160.000 DM gezeichnet. Er setzte dabei 116.960 DM Eigenkapital ein, 26,9 Prozent bestanden aus einem obligatorischen Darlehen, ein Agio hatte er nicht zu zahlen.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass sie Rückvergütungen erhält. Diese Rechtsprechung hat auch das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 05.04.2011 aufgegriffen und dem Anleger Schadensersatz zugesprochen, weil die beklagte Kreissparkasse Rückvergütungen in Höhe von mindestens 8% des aufgebrachten Eigenkapitals erhalten hat, die nicht offengelegt worden sind. Dabei hielt es das Landgericht für unerheblich, ob diese Rückvergütungen aus einem Ausgabeaufschlag (Agio) oder aus sonstigen Positionen gezahlt werden.

"Das Landgericht liegt im Ergebnis auf der Linie des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes, der jüngst in einem Beschluss vom 09.03.2011 ausgeführt hat, dass offenlegungspflichtige Rückvergütungen auch dann vorliegen, wenn Provisionen etwa aus ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungskosten gezahlt werden", so Fachanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann von hrp. "Auch in den Fällen, in denen kein Agio gezahlt worden ist, können sich Anleger unter Umständen auf die Kick-Back-Rechtsprechung stützen und sind demnach so zu stellen wie wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätten", erläutert Dr. Brockmann weiter.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft LOVOR-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Petra Brockmann

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Sonntag, April 24, 2011

DG Immobilien – Anlage Nr. 39: Prozess gegen die Volksbank Einbeck eG, Einbeck

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Immobilienfonds DG Immobilien – Anlagegesellschaft „Dresden, Leipzig“ Kreft & Prüske KG, Frankfurt a. M, (DG 39) übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wurde Klage eingereicht gegen die Volksbank Einbeck eG, Einbeck, Einbeck. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Immobilienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämliche Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens Graf

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, April 20, 2011

Beluga-Strudel: Fallen Fondsanleger ins Wasser?

BSZ e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte berechnen drohende Verluste für Anleger.

Bereits am 22. März hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH und der Beluga Shipping GmbH weitreichende Folgen für die Anleger haben kann, die in Fonds mit Beluga-Schiffen investiert haben. „Jetzt haben wir für viele Schiffe, die ehemals unter Beluga-Charter fuhren, ausgerechnet, was die gegenwärtigen Charterraten für die Anleger bedeuten würden, wenn sie bis zum Fondsende Bestand hätten“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Den Berechnungen liegen 15 Mehrzweckfrachter mit 600 bis 700 TEU Containerkapazität (TEU=20-Fuß-Container) und bordeigenen Kranen zugrunde. Sie gehören überwiegend zu der E- und F-Serie der Belugaschiffe. Die Emissionshäuser sind HCI, Ownership, Elbe Emissionshaus, Bluewater, Nordkontor, Oltmann und andere. Die gegenwärtigen Charterraten sind entweder konkret bekannt oder wurden aus Schifffahrtskreisen mitgeteilt. Das Ergebnis der Berechnungen ist für die Anleger mehr als deprimierend: Bei Fortbestehen der gegenwärtigen Charterraten bis zum Fondsende würden die Anleger durchschnittlich 67 Prozent ihrer gezahlten Einlage zuzüglich Agio verlieren. Die Schiffe fahren allerdings zum Teil in Mehrschiffsfonds, sodass eine Verlustkompensation innerhalb des Fonds möglich ist, wenn die Charterraten der anderen Schiffe dieser Fonds eine solche Kompensation ermöglichen. Um diese Verluste zu vermeiden, müssten die Charterraten während der Restlaufzeiten der Fonds um durchschnittlich 19 Prozent höher sein, als sie gegenwärtig sind. Um die prospektierten Ausschüttungen zu erreichen, müssten die Charterraten sogar um durchschnittlich 78 Prozent höher sein, als derzeit.

Doch damit noch nicht genug: Die Anleger müssen, um die verbleibenden 33 Prozent ihrer Einlage zu sichern, nach den Berechnungen zusätzlich noch durchschnittlich 33 Prozent ihrer Einlage vorübergehend in bar in die Fonds einzahlen, um diese vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Die genannten Werte sind Durchschnittszahlen, sie sind von Schiffsfonds zu Schiffsfonds unterschiedlich, aber in keinem Fall positiv. Die geringste Verlustquote liegt bei 33 Prozent. Das bedeutet, dass ein Anleger, der 105.000 Euro investiert hat (inklusive 5 Prozent Agio), in diesem „günstigen“ Fall etwa 70.000 Euro zurück erhält. Im Durchschnitt werden aber nur 35.000 Euro zurückgezahlt.

Die durchgeführten Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass die Schiffe durchgängig zu der gegenwärtigen Charterrate beschäftigt sind. Diese Beschäftigung ist allerdings nicht sicher, da in der Hoffnung auf steigende Charterraten gegenwärtig eher kurzfristige Charterverträge für die Schiffe abgeschlossen werden, beispielsweise für 6 Monate. Daraus kann sich durchaus die eine oder andere beschäftigungslose Phase oder eine Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen ergeben.

Steuerliche Betrachtung: Der drohende Kapitalverlust wäre unter der in den Konzepten vorgesehenen Tonnagebesteuerung zudem nicht einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei der „normalen“ Besteuerung – hier wird grundsätzlich über die Gesamtlaufzeit die Differenz aus Kapitaleinsatz und -rückflüssen der Einkommensteuer unterworfen – ist bei der Tonnagebesteuerung im Gewinn-, aber auch im Verlustfall, der pauschale Tonnagegewinn zu erfassen.

Folgendes Beispiel verdeutlicht für den Verlustfall die steuerlichen Unterschiede (Kapitaleinsatz 105,0 TEUR; Kapitalrückflüsse 35,0 TEUR; Pauschaler Tonnagegewinn p. a. 100 Euro; Laufzeit 15 Jahre; effektiver Steuersatz 45 Prozent): Regel- Tonnagebesteuerung Besteuerung

TEUR TEUR
(1) Kapitaleinsatz 105,0 105,0
(2) Kapitalrückflüsse 35,0 35,0
(3)=(2)–(1) Kapitalverlust -70,0 -70,0
(4) Steuerlich anzusetzen -70,0 +1,5
(5)=(4)x45% Steuereffekt +31,5 -0,7
(3)+(5) Ergebnis nach Steuern -38,5 -70,7

Die Anleger können damit unter Tonnagebesteuerung keine Abmilderung des Kapitalverlustes durch einen Steuereffekt erwarten. Vielmehr sind – wenn auch in geringem Maße – Einkommensteuern zu entrichten, obwohl tatsächlich ein Verlust erzielt worden ist.

Betroffene haben gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Schiffsfonds/„Beluga Shipping" anzuschließen.

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Dienstag, April 19, 2011

ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

VR-Bank Aalen eG verpflichtet sich vor LG Ellwangen zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 20.000,00

In der mündlichen Verhandlung vom 3.3.2011 vor dem Landgericht Ellwangen konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erneut für einen von ihr vertretenen Anleger Schadenersatz in Höhe von € 20.000,00 gegen die VR-Bank Aalen eG erstreiten. Der Anleger hatte über die VR-Bank Aalen eG eine Beteiligung an der ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von € 30.000,00 erworben.

Gegenstand der Klage war die behauptete unterbliebene Aufklärung des Anlegers durch die beratende VR-Bank Aalen eG darüber, dass diese für die Empfehlung und den Erwerb der Beteiligung des Anlegers an der ApolloProMedia GmbH & Co. 3. Filmproduktion KG eine Provision erhalten hat.

Auf Anraten des Landgerichts Ellwangen hat sich die VR Bank Aalen eG - rechtskräftig - dazu verpflichtet, an den Anleger Schadensersatz in Höhe von € 20.000,00 zu bezahlen. Die Beteiligung verbleibt beim Anleger.

Sofern Anleger der Apollo-Fonds von ihrer beratenden Bank nicht darüber aufgeklärt wurden, dass diese für die Empfehlung und den Beteiligungsabschluss eine Provision erhalten hat und wie hoch dieselbe war, bestehen gute Chancen, die Bank auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, so der BSZ e.V. Vertrauiensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Anleger vertreten hat.

Die Schadensersatzansprüche sind in der Regel auch nicht verjährt, weil die Verjährung erst beginnt, wenn der Anleger weiß, dass und in welcher Höhe die Bank eine Provision erhalten hat. „Dies ergibt sich bei Apollo - Beteiligungen aber nicht aus dem Prospekt. Die Berater haben dieses Provisionsinteresse in allen - bis auf einen! - von unserer Kanzlei bislang vertretenen Fällen betreffend Apollo - Medienfonds auch nicht offengelegt, weil sie vielfach selbst nicht wussten, in welcher Höhe die Bank eine Provision erhält.

Anlegern der Apollo - Medienfonds ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der schon seit Jahren Apollo - Medienfondsanleger erfolgreich vertritt, anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project I KG, Grünwald

Prozess gegen die Landesbank Baden - Württemberg, Stuttgart

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, hat die Vertretung eines Anlegers des Medienfonds MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project I KG, Grünwald, übernommen, der sich angesichts eines unerwartet unbefriedigenden Verlaufs der Anlage geschädigt sieht. Es wurde Klage eingereicht gegen die Landesbank Baden - Württemberg, Stuttgart. Die gegen das beklagte Kreditinstitut erhobenen Vorwürfe beruhen auf typischen Abläufen bei der Beratung im Vorfeld der Investition in Medienfonds.

Immer wieder ist festzustellen, dass Banken, Sparkassen und ihre Beratungstöchter, die zu Anlagen insbesondere in Investment-, Immobilien-, Medien- und sonstigen Fonds geraten haben, wegen typischer Fehler, die ihnen dabei unterlaufen sind, auf Schadensersatz haften. In etlichen Fällen trifft die nämlich Haftung auch Initiatoren und Gründungsgesellschafter. Kaum ein Anleger, der vor dem Anlageentschluss von einem Kreditinstitut beraten wurde, muss auf fehlgegangenen Fondsanlagen sitzen bleiben. In Milliardenhöhe fehlgeschlagene Anlagen können rückabgewickelt werden.

Je früher sich Geschädigte entschließen etwas zu unternehmen, umso eher können sie in den Genuss hoher Verzugs- und Prozesszinsen kommen. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Engagements und Ersatz von Folgekosten besteht auch die Möglichkeit, entgangenen Gewinn für eine Alternativanlage zu erhalten. Zu beachten ist bei Anlagen aus 2001 oder früher eine absolute Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2011.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Film- und Medienfonds/ MAT Movies" anschließen.

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Montag, April 18, 2011

Dritte Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. – finanzierende Bank zur Rückabwicklung verurteilt

Die Stuttgarter BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Brüllmann Rechtsanwälte teilt mit, dass aufgrund eines Hinweisbeschlusses des OLG Karlsruhe die beklagte Postbank (frühere BHW Bank) die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil zurückgenommen hat.

In diesem Urteil wurde die Bank vom Landgericht Waldshut-Tiengen zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages verurteilt, den ein Anleger zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung an der Dritten Grundbesitz KG RENTADOMO Fondsverwaltung GmbH & Co. geschlossen hatte.

In einer Haustürsituation wurden dem Anleger und seiner Ehefrau die Beteiligung an dem Fonds und kurz darauf auch der Darlehensvertrag mit der damaligen BHW-Bank zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelt. Dabei erfolgte die notwendige Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, so dass ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages trotz Ablauf der Frist von zwei Wochen noch mit der Klageschrift eingelegt werden konnte.

Die Bank ist im Rahmen der Rückabwicklung nun verpflichtet, die Darlehenszinsen Zug um Zug gegen die Übertragung der Fondsanteile zurückzugewähren. Dabei muss der Anleger den Darlehensbetrag an die Bank nicht zurückzahlen, da es sich bei dem Fondsbeitritt und dem Kreditvertrag um ein so genanntes verbundenes Geschäft handelte, weil sich die Bank zur Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Fondsvertriebes bediente.

Mit dem aktuellen Beschluss erwog das OLG Karlsruhe die Zurückweisung der Berufung der Bank gegen das landgerichtliche Urteil wegen geringer Erfolgsaussichten, woraufhin die Bank ihre Berufung zurücknahm.


Foto: Logo BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt

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Richtigstellung zu unserem Pressebericht„Carpe Diem: Risiko steht auf dem Produkt und Risiko ist auch drin“

Unter der Überschrift „Carpe Diem: Risiko steht auf dem Produkt und Risiko ist auch drin“
Berichteten wir auf unserer Internetseite http://jurafit.blogspot.com/  dass beim Kauf von Altpolicen durch die PrismaLife AG die Kaufpreisermittlung von Berechnungskriterien der Liechtensteiner Lebensversicherung abhänge, die dem Verbraucher jedenfalls regelmäßig unbekannt seien.

Hierzu stellen wir richtig, dass die PrismaLife AG keine Altpolicen kauft.

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Freitag, April 15, 2011

Dammbruch für DG-Anleger

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. M. Schulze von der Schweinfurter Kanzlei R/S/C/W-Rechtsanwälte berichtet über einen neuerlichen anlegerfreundlichen Beschluss des BGH zum Thema Kick-Back, der insbesondere für DG-Anleger interessant sein dürfte.

Unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10 stellt der BGH klar, dass die bisherigen Verteidigungslinien der Beraterbanken in Verfahren gegen DG-Anleger keine Erfolgsaussichten haben.

So räumt der BGH insbesondere mit dem Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrages auf. In der Entscheidung heißt es diesbezüglich:

"......da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Okober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN)."

Auch stellt der BGH klar, dass es nicht ausreicht, wenn sich dem Prospekt entnehmen lässt, dass ein Agio erhoben wird, dass "Eigenkapitalbeschaffungskosten anfallen, die Beratungsbank jedoch an keiner Stelle des Prospekts als Zahlungsempfängerin auftaucht, was bekanntlich in sämtlichen DG-Prospekten der Fall ist. Hierzu führt der BGH aus:

"Soweit als Quelle der Rückvergütungen 'Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren' genannt werden, ist das entgegen der Annahme der Revision - nicht abschließend, sondern - in Anknüpfung an das Senatsurteil vom 19. Dezemberg 2006 - XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) - nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass Rückvergütungen - anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, so dass beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaftigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärung über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, dass die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt.
...
Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte".

Ferner stellt der BGH klar, dass es auch auf den Zahlungsfluss (vom Kunden an den Fonds - von dort an die Bank) - anders als bankseitig vorgetragen - nicht ankommt. Der BGH stellt klar:

"Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegeben Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt".

Nunmehr dürfte bankseitig allein die Kausalität als Gegenargument für deren evidente Haftung angeführt werden. Hierzu schreibt der BGH:

"Steht - wie in Bezug auf Rückvergütungen - eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte."

Der neueste Beschluss des BGH scheint wie für DG-Anleger gemacht zu sein. Insbesondere wird deutlich, dass die Informationen in den Prospekten nicht der vom BGH geforderten Aufklärung über den Umstand, dass über Provisionen fließen, sowie die Provisionshöhe aufklären.

Insofern sollte nunmehr jeder geschädigte DG-Anleger seine Ansprüche geltend machen, bevor - unwidderuflich - am 31.12.2011 die absolute Verjährung der Schadensersatzansprüche eintritt. Banken werden dieses Jahr Silvester sicherlich große Mengen Champagners genießen, da jeder, dessen Beteiligung vor 2002 erworben wurde und keinerlei verjährungshemmende Massnahmen eingeleitet hat, nach dem 31.12.2011 keinerlei Schadensersatzansprüche mehr durchsetzen kann. Erfahrungsgemäß dürften auch Schlichtungs- und Ombudsmannverfahren dem Anleger sein Geld nicht zurückbringen. Haben sich die Banken in der Vergangenheit nicht durch die eindeutigen BGH-Entscheidungen beeindrucken lassen, ist ein Umdenken allein durch den neuerlichen Beschluss und eine freiwillige Rückzahlung durch die Beraterbanken - leider - ebenfalls nicht zu erwarten.
Betroffene Anleger haben also mehrere gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft DG-Fonds anzuschließen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. M. Schulze

Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt