Sonntag, Mai 01, 2011

Maklerbüro Horn & Horn (Frankfurt/Oder): 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe für Millionenbetrug!

Urteilsverkündung vor dem LG Frankfurt/Oder. 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe für Hauptverantwortliche. Gegen die Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder, Michaela H. sowie Robert H., die Anleger um mehrere Millionen betrogen haben, wurde vor einigen Tagen das Urteil vor dem Landgericht Frankfurt/Oder verkündet:

Dabei wurde der Verantwortliche Robert H. zu einer Bewährungsstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, die Hauptverantwortliche Michaela H. aber zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Strafmildernd wurde hier wohl die Diabeteserkrankung von Michael H. berücksichtigt, aber auch die Tatsache, dass sie schließlich ein Geständnis abgelegt hatte.

Das Maklerbüro Horn und Horn aus Frankfurt an der Oder versprach Anlegern teilweise im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrages 8 % Zinsen für ihre Geldanlage, jedoch nicht pro Jahr, sondern pro Monat! Pro Jahr sollten somit ca. 95 % Rendite erwirtschaftet werden, teilweise wurde hier von den Verantwortlichen des Maklerbüros Horn & Horn angegeben, dass die Rendite dadurch erwirtschaftet werden sollte, dass bei den Banken, bei denen die Gelder angelegt werden sollten, höhere Zinsen ausgehandelt werden sollten.

Die Gelder wurden jedoch überhaupt nicht angelegt, sondern von den Verantwortlichen veruntreut bzw. für deren Lebenshaltung ausgegeben. Der Gesamtschaden beläuft sich auf mehrere Mio. € belaufen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, der ca. 25 Geschädigte betreut, hält das Urteil für „äußerst milde, vor allem vor dem Hintergrund, dass die Verantwortlichen mit ihrem Betrugsmodell mehrere Existenzen zerstört haben. Einige unserer Mandanten mussten inzwischen Privatinsolvenz anmelden, weil sie Kredite aufnahmen, um sich an der Vermögensanlage beim Maklerbüro Horn & Horn zu beteiligen, die sie nun nicht zurück zahlen können.“

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist vor einiger Zeit auch gelungen, eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 380.250,60 € auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Verantwortlichen an der Immobilie eintragen zu lassen, die Zwangsversteigerung der Immobilie wurde inzwischen eingeleitet.

Betroffene Anleger sollten dabei berücksichtigen, dass im Rahmen eines möglicherweise erforderlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens das sog. „Prioritätsprinzip“ gilt, das heißt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Auch bleibt abzuwarten, ob es der Staatsanwaltschaft gelingen wird, weitere Vermögenswerte sicherzustellen, auf die Geschädigte unter anderem ebenfalls zugreifen könnten.

Betroffene Anleger des Maklerbüros Horn & Horn aus Frankfurt an der Oder können sich der Interessengemeinschaft „Maklerbüro Horn & Horn“ im BSZ e.V. anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.05.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

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