Dienstag, Januar 04, 2011

Sind Sie für die Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft bei der IHK?

Diese Frage stellt der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) zur Zeit seinen Besuchern auf der Internetseite www.rechtsboerse.de.

Industrie- und Handelskammern (IHK) sind eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaften. Sie sind aber keine Behörden. Die Industrie- und Handelskammern sind eine Einrichtung der Wirtschaft und sollen als Interessenvertreter der gesamten Gewerbetreibenden Unternehmen in ihrer Region fungieren. Sie sollen die Interessen der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden vertreten und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft werben. Alle Unternehmen müssen einen Zwangsbeitrag zu ihrer IHK leisten.

Allerdings gibt es nach Meinung des BSZ® e.V. keinen einzigen stichhaltigen Grund (mehr) welcher die Zwangsbeiträge von Unternehmen an die Industrie- und Handelskammer rechtfertigen könnte.

Wenn die öffentlich rechtlichen Kammern der Wirtschaft tatsächlich so wertvolle und unverzichtbare Leistungen erbringen würden, dann sollte man doch annehmen dürfen, dass die ungefähr 80 IHK Bosse selbst darauf bestehen würden, in privat organisierte Kammervereine überführt zu werden. Aber weit gefehlt. Stattdessen berufen sich die Kammern gerne auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, nachdem die Pflichtmitgliedschaft als zulässig bewertet wird.

Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Pflichtmitgliedschaft ist demnach, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, komme dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens, verlange vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen würden. Die Richter haben mit ihrem Urteil der IHK also keineswegs ihre „scheinbare Unverzichtbarkeit“ bescheinigt, sondern vielmehr eine zeitliche Begrenzung der Zwangsmitgliedschaft eingefordert, so BSZ® Vorstand Horst Roosen.

Es ist nach Meinung des BSZ® e.V. nicht zu beanstanden, dass der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von aus der Wirtschaft selbst heraus gebildeten Selbstverwaltungseinrichtungen bedient. So hat auch das Bundesverfassungsgericht als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt, und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet.

Bei dem BSZ® e.V. glaubt man aber nicht daran, dass es sich bei der IHK nicht um eine reine Interessenvertretung wie sie Fachverbände wahrnehmen handelt. Die IHK allerdings glaubt immer noch von sich, dass Sie die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten auch tatsächlich wahrnehme. Das leistet sie aber gerade nicht und kann es wohl auch nicht. Der Staat selbst spricht ihr diese Qualifikation ab indem er sich lieber von freien Beratungsunternehmen beraten lässt.

Der BSZ® e.V. hält es für längst überfällig, die Zwangsmitgliedschaft bei der IHK zu beenden. Mit marktwirtschaftlichen Grundsätzen hat diese Zwangsabgabe, für die keine messbare Gegenleistung für die Beitragszahler erbracht wird, nichts mehr zu tun. Im Gegenteil, die IHK muss bei immer mehr ihrer Zwangsmitglieder sogar die Beiträge durch Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Alleine 60% der Einnahmen sollen für die eigene Verwaltung ausgegeben werden. Böse Zungen behaupten, dass der Rest für Sekt und Lachsschnittchen bei Empfängen bei denen nur noch Promis und Funktionäre aus Politik und Verwaltung anwesend seien, verbraucht werde.

Die Anzahl der Mitglieder die an Wahlen der IHK teilnehmen sind so dramatisch zurückgegangen, dass sie oft schamhaft verschwiegen werden. Dem Vernehmen nach soll die Wahlbeteiligung meist unter 10% liegen. Von einem Mandat durch ihre Mitglieder kann die IHK schon lange nicht mehr sprechen.

Stimmen Sie ab, ob Sie für oder gegen eine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK sind.

Foto: Logo http://www.rechtsboerse.de/


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Montag, Januar 03, 2011

Die Wiedergeburt des Schrottimmobilienvertriebs!

Seit den 80er und Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts begannen zahlreiche Immobilien- und Vertriebsfirmen verstärkt damit, Verbraucher an der Haustüre, am Arbeitsplatz oder unter Ausnutzung familiärer oder persönlicher Kontakte für das Investment in Immobilien bzw. Immobilienfonds als Kapitalanlage anzuwerben. Viele „Experten“ kamen dabei schnell zu dem Schluss, dass sich hier ansehnliche Renditen erzielen lassen würden.

Schnell wurden daher von Initiatoren, Vertrieben und Banken Konzepte entwickelt, wie Anlegern Immobilien zur Kapitalanlage im Osten und Westen Deutschlands vermittelt werden konnten. Dies geschah zumeist mit Hinweisen auf die erheblichen Steuerersparnisse, die der interessierte Anleger erzielen können sollte. Andere Interessierte wurden mit dem Versprechen späterer Altersabsicherung durch eine angeblich hoch ertragreiche Immobilie zum Vertragsschluss überredet. Ein häufig genutztes Argument lautete etwa, dass der Anleger keinerlei eigene Zahlungen zu leisten habe, da alle Finanzierungskosten des Erwerbs durch Mieteinnahmen (bzw. Immobilienfondsausschüttungen) und Steuervorteile gedeckt würden. Regelmäßig erstellten die Vermittler für Ihre Neukunden „Berechnungsbeispiele“ oder „Prognoseberechnungen“ die eine sehr geringe bzw. gar keine monatliche Finanzierungsbelastung vorgaukelten.

Unter den Begriff „Schrottimmobilien" fallen also nicht in erster Linie Immobilien, die vielleicht sanierungsbedürftig oder baufällig sind, sondern es geht vielmehr um Immobilien (wie z.B. Eigentumswohnungen) aber auch Immobilienfonds als sogenannte „Immobilie des kleinen Mannes“ die an Anleger als Kapitalanlagemodell, fast immer gleichzeitig mit einer Finanzierung, vermittelt wurden und bei denen sich die Renditeerwartungen nicht erfüllten. Vielmehr standen die Anleger oftmals nach einer gewissen Zeit vor einem hohen Schuldenberg und wurden zum Teil in den Ruin getrieben.

Den Anlegern, denen solche Modelle angeboten wurden, wurde versprochen, dass sie - durch die zu erwartenden Mieteinnahmen - mit den Immobilien eine hohe Rendite erzielen würden. Regelmäßig wurden Mietgarantien mitverkauft; nach Ablauf der Mietgarantien waren die avisierten Mieten oft nicht im Ansatz realisierbar.

In nahezu allen Fällen wurde den neu geworbenen Kauf-Kandidaten, gleich ein entsprechender Bankkredit mitvermittelt. Den Anlegern wurde dabei suggeriert, dass hier kein Risiko für sie bestehen würde, denn den Kredit könnten sie aus den Mieteinnahmen, die sie erzielen würden, ablösen. Nach einigen Jahren, wenn der Kredit mit Zins und Tilgung zurückgezahlt worden sei, würden sie durch die Mieteinnahmen eine hohe Rendite erzielen und schuldenfrei Immobilieneigentümer sein. Häufig wurde den „Neukunden“ bei Darlehensaufnahme eine Kapitallebensversicherung angedient. Diese sollte bei Fälligkeit nach 20-30 Jahren den bis dahin tilgungsfreien Kredit endfällig tilgen. Die Folge war, dass die Neukunden hierdurch erhebliche weitere finanzielle Schäden erlitten, da Sie über Jahrzehnte hohe Zinsraten für Ihre endfälligen Darlehen zahlten aber gleichzeitig eine wesentlich geringere Rendite aus Ihrer Lebensversicherung erzielten.

Ferner wurden den Opfern eine ganze Reihe teurer und größtenteils fragwürdige zusätzliche Serviceverträge mit angedient, welche nur zum Ziel hatten den waren Wert der angedienten Immobilie/ Immobilienfonds zu verschleiern.

Durch den überteuerten Kaufpreis, unnütze und teure Serviceverträge sowie ungünstige und schädliche Finanzierungsformen verbunden mit provisionsträchtigen Lebensversicherungen erlitten die zahlreichen neu angeworbenen Schrottimmobilienopfer hohe finanzielle Einbußen, manche gerieten in die Privatinsolvenz. Spätestens wenn der teuer bezahlte sogenannte „Mietgarant“ nach Ablauf der Garantiezeit bzw. nach (vorhersehbarer) Insolvenz keine Zahlungen mehr leistete konnten die Immobiliendarlehen nicht mehr bedient werden. Für manche Betroffene stellte sich die Situation gar als so ausweglos dar, dass sie den Suizid wählten.

Dieses „Geschäftsmodell“ war für die Initiatoren, Vermittler und finanzierenden Banken dieser Immobilien-(Steuerspar-)Modelle hoch lukrativ. Die Verkäufer bzw. Initiatoren konnten überteuerte Immobilien an die Anleger verkaufen und die finanzierenden Banken konnten durch die Vermittlung von hohen Krediten an die Endverbraucher gute Geschäfte machen. Auch für die Vermittler der Kapitalanlagen war dieses Modell lukrativ, weil sie hohe Provisionen für die Vermittlung der Immobilien, unnützen Serviceverträgen, Darlehen sowie Versicherungen verdienen konnten. Durch psychologisch geschicktes Ausnutzen bestehender sogenannter Türöffnerkontakte aus Kollegen, Vereinen, Freundeskreis und sogar Familie konnte ein umtriebiger Vermittler mehrere Millionen pro Jahr an Provisionen umsetzen.

Mit Ausnahme des von den Vertrieben angeworbenen Neukunden machten alle Beteiligten ein glänzendes Geschäft. Voraussetzung hierfür war u.a. die Aufnahme eines den Kaufpreis weit übersteigenden Kredites aus dem sich alle Beteiligten über offene und verdeckte Provisionen sowie sogenannter Luftverträge (unnütze Serviceverträge) bereicherten.

Seriösen Schätzungen zufolge fielen zwischen 300.000 und 1 Million Menschen in Deutschland, vor allem seit Beginn der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts, Immobilien zum Opfer, deren Rendite in der Folgezeit weit hinter den Erwartungen zurück blieb - den sog. Schrottimmobilien.

Der Schaden, der beim Erwerb dieser Schrottimmobilien entstanden ist, ist dabei immens. Berechnungen zufolge haben Anleger in den vergangenen 10 Jahren vermutlich ca. 100 Milliarden Euro verloren, weil sie ihr Geld in unseriöse Finanzfirmen steckten oder überteuerte Immobilien als Kapitalanlage kauften.

Der BSZ e.V. stellt seit einiger Zeit eine Wiederbelebung dieses fiesen Geschäftsmodell fest.

Rechtliche Ansatzpunkte dagegen sind u.A. :

• die in der Privatwohnung geführten Beratungsgespräche mit dem Vermittler
• das von dem Vermittler erstellte persönliche Berechnungsbeispiel
• der Geschäftsbesorgungs-/Treuhandvertrag mit unwiderruflicher Vollmacht
• Verletzung von gesetzlichen Formvorschriften

Sollte einer dieser Ansatzpunkte oder gar mehrere vorliegen, ergeben sich Möglichkeiten für ein rechtliches Vorgehen.

Gesetzliche Folge der Unwirksamkeit von Darlehensverträgen ist, dass eine Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen und Freistellung von allen Zahlungsverpflichtungen verlangt werden kann. Auch im Rahmen von Schadenersatzansprüchen kann ggfls. eine vollständige Rückabwicklung durchsetzbar sein.

Diese Ansprüche gegen die finanzierende Bank kann jeder für sich alleine durchsetzen. Das enorme Prozessrisiko kann von einer einzelnen Person jedoch oftmals nicht getragen werden. Die Tatsache, dass die meisten geschädigten Immobilienerwerber nicht in der Lage sind, ihre Interessen durchzusetzen, gereicht erfahrungsgemäß den Banken zum Vorteil. Aufgrund der hohen Kosten für die Führung eines entsprechenden Prozesses, schrecken die meisten Opfer davor zurück, gegen die Banken zu klagen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist, dass Rechtsschutzversicherungen sich häufig auf den sog. Neubauausschluss nach § 4 Abs.1 Buchstabe k ihrer Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) berufen und somit die Finanzierung von Prozessen ablehnen.

Eine starke Gemeinschaft wie der BSZ e.V. kann mitunter die Führung teurer Prozesse vermeiden helfen, indem außergerichtlich stärker aufgetreten werden kann. Bereits im Vorfeld einer klageweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen werden Informationen durch den BSZ e.V. gebündelt.

Mit dem Urteil des EuGH vom 15. April 2010 in der Rechtssache C 215/08 hat der Europäische Gerichtshof zu der für viele Anleger spannenden Frage entschieden, dass auch in Sachen "Schrottimmobilien" eine Rückabwicklung der Beteiligung an einem Immobilienfonds als so genanntes Haustürgeschäft möglich ist, wenn die Beteiligung außerhalb von Geschäftsräumen erworben wurde und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Diese grundsätzlich für betroffene Fondsinhaber positive Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass mit Widerruf der Beteiligung eine Rückabwicklung des Beitritts eingefordert werden kann. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, ob eine solche Rückabwicklung dem Betroffenen immer nutzt. So hatte dies im entschiedenen Fall sogar zur Folge, dass der aussteigende Anleger aufgrund eines negativen Kapitalkontos noch eine Zahlung an die Fondsgesellschaft zu leisten hat. Ein unüberlegter Fondsausstieg kann damit auch sehr teuer werden.

"Entscheidend ist, in welcher Rechtsform der Gesellschafter sich an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Der EuGH hat für eine Beteiligung an einem Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft (GbR-Gesellschaft bürgerl. Rechts) ausdrücklich entschieden, dass der Gesellschafter im Fall des Widerrufs nur sein Auseinandersetzungsguthaben zurückfordern kann. Dieses Guthaben kann im Einzelfall negativ sein, so dass dem Gesellschafter sogar eine Nachzahlung droht."

Ob diese Art der Abwicklung auch für andere Beteiligungsformen wie Personenhandelsgesellschaften oder Genossenschaften gilt, hat der EuGH jedoch ausdrücklich offen gelassen. "Da es sich bei Kommanditgesellschaften und Genossenschaften um andere Konstellationen mit unterschiedlichen Rechtspflichten für die Beteiligten handelt, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden, dass die aktuelle Entscheidung auch für diese Rechtsformen übertragbar ist. Eine fachkundige Einzelfallprüfung ist daher dringend zu empfehlen".

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schrottimmobilien + Immobilien-Rückabwicklung" anzuschließen.

Foto: Buch Schrottimmobilien
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE) - GFE stellt Insolvenzantrag!

AG Nürnberg bestellt Insolvenzverwalter - BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertritt geschädigte Anleger auch im Insolvenzverfahren.

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mehrere Immobilien im Zusammenhang mit einem möglichen Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken durchsuchen lassen. 150 Polizeibeamte waren im Einsatz, mehrere Verdächtige wurden nach Informationen der Süddeutschen Zeitung in Untersuchungshaft genommen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird gegen bis zu 17 Verdächtige ermittelt, die in dem Verdacht stehen, Anleger durch Vortäuschen falscher Tatsachen geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht von mehr als 1.000 Geschädigten mit einem Gesamtschaden in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe aus.

Nach diesen beunruhigenden Berichten geht es nun für die Anleger mit einem weiteren Schock weiter, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits eine Vielzahl geschädigter Anleger der GFE vertritt.

Wie das zuständige Amtsgericht Nürnberg mitteilt, wurde nunmehr Seitens der GFE GmbH ein Insolvenzantrag gestellt. Seitens des Insolvenzgerichts wurde am 30.12.2009 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und ein Insolvenzverwalter bestimmt. (AG Nürnberg, Az.: 8200 IN 2238/10)

"Ob der Insolvenzverwalter die Rückforderungsansprüche der Anleger anerkennt, bleibt abzuwarten", erklärt Rechtsanwalt Cocron. "Voraussetzung für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der GFE im Insolvenzverfahren ist jedoch in jedem Fall, dass die Anleger der GFE ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.v. Vertrauensanwalt Cocron weiter.
Der Verwalter über das Vermögen der GFE wurde Seitens des Gerichts aufgefordert, bis zum 04.02.2010 ein Gutachten über die wirtschaftliche Situation der GFE zu erstellen. Weiter soll der Verwalter prüfen, ob auf Seiten der GFE ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bestreiten.

"Da die GFE offenbar nun als Haftungsgegner wegfällt, prüfen wir für unsere Mandanten nunmehr verstärkt die Inanspruchnahme weiterer Beteiligter", erklärt BSZ e.V. Vertrauensaanwalt Cocron. Insbesondere Anlageberater müssen damit rechnen, dass sie Seitens der Kunden der GFE in Anspruch genommen werden, sollten sie nicht umfassend über die Risiken des Erwerbs eines BHKW aufgeklärt haben.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Januar 01, 2011

Lehman-Zertifikate: Es zählt der Einzelfall

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.

In letzter Zeit wurde in den Medien wieder verstärkt über öffentliche Aktionen von Lehman-Geschädigten berichtet und dabei Bilanz gezogen über die bisher erzielten Erfolge der betroffenen Anleger bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dabei wird vielfach das Resümee gezogen, dass sich die Chancen der Anleger in zeitlicher Hinsicht wie auch im Instanzenzug eher verschlechtert haben.

So mussten die Banken in Abweichung von ersten anlegerfreundlichen Entscheidungen nach inzwischen verbreiteter Ansicht nicht damit rechnen, dass die Lehman Bros. Bank insolvent werden konnte. Entsprechend musste der Anleger darauf nicht ungefragt hingewiesen werden. Dasselbe gilt für das Argument, dass die Lehman-Anlagen nicht durch eine Einlagensicherung, wie es sie z.B. für Spareinlagen gibt, abgesichert sind. Ein ebenfalls erfolgversprechendes Argument, das die Pflicht der Banken zur Aufklärung über verdeckte Vertriebszuwendungen zum Gegenstand hat (sog. Kick Backs), wurde von den Instanzgerichten ganz überwiegend nicht aufgegriffen. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Damit führen drei ganz wesentliche Argumente der Anleger in der Gerichtspraxis nicht zum gewünschten Ziel.

Trotz der vorstehend geschilderten Entwicklungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Lehman-Geschädigten, können nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts und Fachanwalts für Bank und Kapitalmarktrecht Wolf von Buttlar im Einzelfall gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Empfehlung der Lehman-Zertifikate nicht anlegergerecht, d.h. von vornherein für den Anleger ungeeignet war. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die riskanten Zertifikate an unerfahrene, sehr häufig ältere Menschen verkauft werden, die bis zum Erwerb der Zertifikate sicherheitsorientiert investiert waren. Vergleichbares gilt, wenn die Anleger einen bestimmten Zweck der Anlage vorgegeben haben, der mit einem Zertifikat nicht zu erreichen ist (Altersvorsorge, absoluter Kapitalschutz) oder wenn das riskante Zertifikat gemessen am Gesamtvermögen des Anlegers einen Anteil ausmacht, der einer vernünftigen Risikostreuung nicht entspricht. Soweit Lehman Zertifikate ab Juni 2008 erworben wurden, ist zu prüfen, ob über die ersten Warnsignale für die Krise der Lehmen Bros. Bank aufgeklärt wurde.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.

Jeder Anleger, der seine Rechte wahren möchte, sollte unbedingt die drohende Verjährung seiner Ansprüche beachten. Die Verjährung tritt regelmäßig in einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der zum Abschluss des Geschäfts führenden Beratung ein.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, Dezember 31, 2010

BSZ® e.V.: „Aktiver Aufklärer der Anleger“ schließt das Jahr 2010 erfolgreich ab.

Der BSZ® e.V., Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein (Dieburg) einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz in Deutschland, blickt auf ein sehr erfolgreiches Jahr 2010, das „Jahr des Anlagebetrugs“, im unermüdlichen Dienst für die Anleger zurück. Auch für das Jahr 2011 hat sich der BSZ® e.V. viel vorgenommen und wird auch dabei seiner Rolle als „aktiver Aufklärer der Anleger“ voll und ganz gerecht werden.


Nach Mitteilung des Bundeskriminalamts (BKA) wurden im Jahr 2009 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 101.340 Fälle von Wirtschaftskriminalität registriert (2008: 84.550). Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg von 19,9 Prozent (16.790 Fälle).

Ein bemerkenswert starker Anstieg ist 2009 im Bereich der Anlage- und Finanzierungsdelikte (Deliktsformen im Zusammenhang mit der Vermittlung, Erlangung und Gewährung von Krediten) zu verzeichnen. 19.792 registrierte Fälle entsprechen einem Anstieg von 176 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Das Gleiche gilt für den Deliktsbereich Kapitalanlagebetrug. Hier wurden im Berichtsjahr 18.313 Fälle registriert, was einem Anstieg von ca. 214 Prozent im Vergleich zu 2008 entspricht (5.833 Delikte).
BKA-Präsident Ziercke: "Der Ende des Jahres 2008 als Folge der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise einsetzende Trend ansteigender Fallzahlen der Wirtschaftskriminalität hat sich im Jahr 2009 fortgesetzt. Insgesamt hat die öffentliche Aufarbeitung der Wirtschafts- und Finanzkrise offenbar beim Bürger zu einer verstärkten Sensibilität geführt und das Anzeigeverhalten der Geschädigten beeinflusst."

Der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt polizeilich bekannt gewordenen Straftaten betrug im Berichtsjahr 1,6 Prozent (2008: 1,4 Prozent).Im Jahr 2009 wurden im Bereich der Wirtschaftskriminalität insgesamt 35.801 Tatverdächtige registriert (2008: 35.493).

Der durch die Wirtschaftskriminalität verursachte Schaden belief sich 2009 auf 3,43 Milliarden Euro und lag damit auf dem gleichen Niveau wie im Vorjahr. Delikte der Wirtschaftskriminalität verursachten somit nahezu die Hälfte des in der PKS ausgeworfenen Gesamtschadens von rund 7,2 Milliarden Euro. Die Aufklärungsquote betrug im Berichtsjahr 91,7 Prozent (2008: 92,5 Prozent) und war damit erneut deutlich höher als bei der Gesamtkriminalität (55,6 Prozent).

Die Anzahl der Fälle aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität unter Nutzung des Tatmittels „Internet“ ist nach dem starken Anstieg im Jahr 2008 (16.437 Fälle) im Berichtsjahr um 34,8 Prozent auf 10.717 Delikte zurückgegangen. Im Jahr 2009 wurde damit bei ca. jedem zehnten Fall von Wirtschaftskriminalität das Internet genutzt. Der Hauptanteil lag dabei mit Abstand im Bereich „Wirtschaftskriminalität bei Betrug“ (8.508 Fälle).

Vor diesem Hintergrund erfüllt der BSZ® e.V. eine wichtige aufklärende Funktion im Bereich des Anleger- und Verbraucherschutzes: Der BSZ® e.V. hat nämlich im Jahr 2010 seinen gesamten Einsatz dem Dienst von Anlegern gewidmet, die Opfer unseriöser oder gar betrügerischer Machenschaften von Initiatoren, Vermittlern oder sonstigen Hintermännern von Kapitalanlagemodellen wurden.

Der BSZ® konnte im Jahr 2010 etliche Anleger vor betrügerischen oder unseriösen Kapitalanlagemodellen warnen, durch die detektivische Kleinarbeit des BSZ® wurden dabei oftmals Informationen ans Tageslicht gefördert, die sich später als absoluter Volltreffer erwiesen haben und viel Schaden von Anlegern abgewendet haben. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen.

Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde, ein weiterer Grund, weil der BSZ® mit Kanzleien zusammenarbeitet, die nach Ansicht von Marktführern wohl führend im Bereich des Kapitalanlagerechts in Deutschland sind. Alle Anwälte, mit denen der BSZ® e.V. zusammenarbeitet, sind spezialisiert auf den Bereich Kapitalanlage- und Anlegerschutz und haben darin jahrelange Erfahrung und ihre Kompetenz in etlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Erfolgen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt.
Mehrmals wöchentlich werden in dem sog. „Kapitalanlegerecho“ www.kapitalanleger-echo.de und auf den Portalseiten www.fachanwalt-hotline.de und www.rechtsboerse.de neue Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz eingestellt und den Beteiligten somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!!

Mit der Suchmaschine www.geldfuchs.eu steht eine Suchmaschine zur Verfügung in der die DSK Deutsche Streitgenossenschaft für Kapitalschutz im BSZ® e.V. ihr Kapitalanlageschutz-Know-How einfließen lässt und dabei das Potential und die Technik der Suchmaschine Google nutzt.

Der BSZ® ist somit auch einer der „aktivsten“ Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz.

Auch im Jahr 2011 gibt es viel für den BSZ® e.V. zu tun: Unseriöse Anbieter von Kapitalanlagemodellen sind auf dem Vormarsch und versuchen, die Zukunfts- und Versorgungsängste der Menschen auszunutzen mit dubiosen Anlagemodellen und hohen Renditeversprechen.

Eine Mitgliedschaft im BSZ e.V. bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Auch im Jahr 2011 wird der BSZ® e.V. seine Rolle als „aktiver Aufklärer der Anleger“ unermüdlich weiterverfolgen, und in diesem Jahr alles daran setzen, seiner Position als einer der führenden Vereine im Bereich Anleger- und Verbraucherschutz gerecht zu werden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 30, 2010

Weitere Verzögerung der Zinszahlung der Südfinanz Holding AG

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. € 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden. Zum Zinstermin November 2010 kam es zu einer bis heute andauernden Verzögerung der Zinszahlung.

Wie die Südfinanz Holding AG nun in einer aktuellen Mitteilung auf ihrer Homepage mitteilt, werde sie in der nächsten Woche den Zeitpunkt für die Zinsauszahlung nennen können.

„Wir bewerten diese Mitteilung allerdings lediglich als substanzlosen Versuch, die Anleger zu beruhigen", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Denn die Südfinanz Holding AG nennt weiterhin keinen konkreten Zeitpunkt, wann die bereits seit fast zwei Monaten fälligen Zinszahlungen denn nun erfolgen sollen. Auch erklärt sie nicht, warum sie den Auszahlungstermin nicht sofort bestimmen kann. Stattdessen weist die Südfinanz Holding AG darauf hin, dass sie bis zum 31.12.2010 telefonisch nicht zu erreichen sei, weil die Mitarbeiter erst einmal in Betriebsurlaub gehen würden - eine seriöse Anlegerbetreuung sieht unseres Erachtens anders aus."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber weiter: „Wir raten daher unseren Mandanten, nicht weiter abzuwarten, sondern die Rückzahlung der investierten Beträge einzufordern."

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Südwest Finanz Vermittlung 2+ 3. AG" anschließen.
Bildquelle: ©Dr. Klaus-Uwe Gerhardt/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 29, 2010

Für geprellte Anleger scheitert der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht oft an der Finanzierungsseite.

Millionen Menschen versuchen finanzielle Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand durch Kapitalanlagen zu erreichen. Der Kapitalanlagemarkt ist jedoch für die meisten Anleger ein völlig undurchschaubares Gebilde. Die „hohe Kunst“ der sich hier immer häufiger tummelnden „Finanzmaffia“ besteht nämlich darin, mit zweifelhaften Vertriebsmethoden Koffer voller Euros gegen Koffer voller unhaltbarer Versprechungen zu tauschen. Dabei ist das Versprechen hoher Renditen für die Opfer fast immer entscheidend, das zeigen die Erfahrungen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. Jedes Jahr werden so private Vermögen in Milliardenhöhe vernichtet.
Anleger die versuchen im Alleingang Ihr Geld bei Gericht einzuklagen, müssen oft die bittere Erfahrung machen, dass der Rechtsweg für sie zum unkalkulierbaren Risiko geworden ist. Vor allem finanziell. Die Anlagebetrüger dagegen, die Millionen ergaunert haben, kommen oft mit einer Bewährungsstrafe davon, wenn nicht sind sie nicht selten nach nur einem Jahr wieder auf freien Fuß und gönnen sich mit dem ergaunerten Geld ein schönes Leben während die Betrogenen keine Aussicht auf Entschädigung haben.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren.
Tatsächlich ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.
Wenn es darum geht, das verlorene Geld wieder zu beschaffen oder zumindest den Schaden zu begrenzen, sind viele geprellte Anleger nicht mehr bereit professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, geschweige denn dafür zu bezahlen. Der unsägliche Spruch vom „guten Geld“ was man dem „schlechten Geld“ nicht hinterherwerfen möchte muss dann als absurde Begründung herhalten. Diese Haltung freut die Anlagebetrüger! Von interessierter Seite wird der geprellte Anleger oft noch in dieser falschen Meinung bestärkt. Da werden Anlegerschutzanwälte schon mal als gierige Raffzähne diffamiert. Anlegerschutzvereine als selbsternannte Verbraucherschützer mit Abzockermentalität beschimpft. Das wird mit Methode betrieben. Diese Aktionen wiederholen sich ständig, denn Wiederholung macht Meinung! Dazu gehört auch die ständig wiederholte Behauptung Rechtsschutzversicherungen seien unnütz und eine Abzockmöglichleit für Rechtsanwälte.
Richtig ist, dass Rechtsschutzversicherungen nicht unnütz sind und erst recht keine „Abzockmöglichkeit für Juristen“ darstellen. Das Versicherungsprodukt „Rechtsschutz“ ist sehr komplex und die richtige Eindeckung mit den modulmäßigen konzeptierten Deckungen gehört zu einer der anspruchsvollsten Aufgaben der Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsmakler. Es bedarf einer genauen Analyse des Risikoprofils des Kunden und einer umfangreichen Aufklärung über die Grenzen der Deckungen, damit keine unbekannten Deckungslücken entstehen.
Im Laufe der Jahre wurde die Deckung der Rechtschutzversicherungsverträge immer mehr eingeschränkt, indem die „Spitzenrisiken“ aus dem Deckungskonzepten entnommen wurden. Die Erweiterung der Ausschlüsse ist eine Konsequenz des Versicherungskonzepts per se, das Spitzenrisiken einer Versichertengemeinschaft nicht zuzumuten sind. Ein gut beratender Versicherungsvermittler wird darauf achten, dass alte Verträge mit den alten Beitrittsbedingungen mit den erweiterten Konzepten aufrechterhalten bleiben (beispielsweise ARB 75).
Der Rechtsanwalt hat keinerlei Vorteil von versicherungstechnischen Gewinnen der Versicherer. Im Gegenteil: Bei seinem Bestreben, für den Mandanten Rechtsschutz zu erkämpfen, erschwert sich die Arbeit des Mandanten orientierten Rechtsanwalts durch die enger werdenden Deckungskonzepte.
Die Unterstellung dass der Rechtsschutz der beste Gewinngarant für Versicherungen und dubiose Juristen sein soll ist absurd. Um die Kosten der Rechtsschutzschäden zu reduzieren, bieten beispielsweise die Rechtsschutzversicherer über Hotlines eigene Rechtsberatungen an und stellen sich dadurch durchaus in Konkurrenz zur Anwaltschaft. Gewinngarant für den Rechtsanwalt ist dessen solide und gute Arbeit, Erfolgsgarant für den Versicherer ist dessen maßgerechte Eindeckung und kundenorientierte Serviceleistung.
Betroffenen Kapitalanlegern werden auf den Internetplattformen des BSZ e.V. wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können – ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht! Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen.
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem Anwalt schlussendlich ein Mandat erteilt- eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln.
Dazu gehören nach Meinung des BSZ e.V. folgende Punkte:
  • Kaufmännische und juristische Vorprüfung des betreffenden Falls
  • Sichtung der zur Verfügung gestellten Dokumente
  • Prüfung ob Ansprüche bestehen
  • Prüfung ob bereits ein Schaden entstanden ist
  • Prüfung ob der Schaden bereits mit Erwerb der Anlage entstanden ist
  • Feststellung gegen welche Personen, Unternehmen und Institutionen sich diese Ansprüche richten Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Prüfung ob verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden müssen
  • Einholung der Deckungszusage falls eine Rechtsschutzversicherung besteht
  • Bündelung der Ansprüche mit anderen Betroffenen um eventuell eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu können.
Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.
Jeder betroffene Kapitalanleger kann gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr in Höhe von € 75,00 (inkl. Mehrwertsteuer) die Aufnahme zu einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft beantragen.
Durch den BSZ® e.V. selbst werden selbstverständlich ausschließlich nichtjuristische Sachfragen und Leistungen erledigt.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 29.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 28, 2010

Schlechte Anlageberatung findet überwiegend im Wohnzimmer und nicht am Bankschalter statt.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen lediglich eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem empfehlen viele Anlageberater mitunter höchst spekulative Geldanlagen. Dazu wird oft der zwingend erforderliche Hinweis, dass das eingebrachte Kapital zum Teil, oder sogar vollständig, verloren gehen kann, unter den Tisch fallen gelassen.

Da muss doch die Frage erlaubt sein: ob es möglich ist, dass hochqualifizierte Finanzkaufleute für betrügerische Anlagebuden, wie zum Beispiel die Phoenix Kapitaldienst GmbH, die Göttinger Gruppe oder die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West tätig sind, und über Jahre hinweg, sehenden Auges, Anlegergelder von Kleinanlegern vernichten und angeblich von nichts wissen?

Auch bei vielen anderen Anlageskandalen mit tausenden Geschädigten, vermittelten die Berater ihren Kunden den Eindruck es mit einer soliden und langfristigen Anlagestrategie und Anlageform die sich besonders zur Altersvorsorge eignet zu tun zu haben. Die Möglichkeit eines Totalverlustrisikos wurde bewusst verschwiegen oder klein geredet.

Dabei muss sich ein Berater vor der Vermittlung einer Kapitalanlage selbst über deren Wirtschaftlichkeit und Seriosität ausreichend informieren. Alleine an der Provisionshöhe die ihm für die Vermittlung einer Anlage zufließt müssten die Vermittler eigentlich merken, dass es dabei nicht mit rechten Dingen zugehen kann.

Wenn das Anlegergeld verbrannt ist, mutieren die Anlageberater mitunter plötzlich zu Verbraucherschützern, verbünden sich mit Rechtsanwaltskanzleien, jammern dass man selbst betrogen worden sei, wollen aber alles mögliche tun um den geschädigten Anlegern zu helfen. Da gehen die Berater dann schon mal mit Kundenlisten hausieren um Interessengemeinschaften zu etablieren, die den Zweck haben dürften, der eigenen Haftung zu entgehen. Beliebtes Argument ist dann hier, dass man ihn, den Vermittler, wenn man ihm den nachweisen könne, dass er seine Aufklärungspflicht verletzt habe, zwar verklagen könne, aber, da er ja selbst investiert habe, bei ihm nichts holen könne.

Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können. Die Geschädigten die sich tagtäglich bei dem BSZ e. V. melden bestätigen diese These. Da gründen Anwälte Interessengemeinschaften und geben nach nur wenigen Tagen des Schadenseintritts bekannt, schon Tausende Geschädigte zu vertreten. Im Internet wird mit bezahlten Einträgen ganz gezielt um Geschädigte geworben. Man verkündet stolz mit den Vertrieben zusammen zu arbeiten, die mit ihrer Provisionsgier vorher die Anleger um ihre Ersparnisse gebracht haben.

Bei den meisten Schneeballsystemen ist es so, dass gerade am Anfang sehr viele Gelder herausgenommen werden. Nachher, wenn das läuft, entsteht das Problem, das Schneeballsystem zu bedienen. Es wird immer mehr Geld gebraucht, weil immer mehr Anlegern immer höhere Renditen versprochen wurden. Insofern ist es also sehr wahrscheinlich, dass der Anfang des Betrugssystems einige Jahre zurückliegt.“

Was natürlich überrascht, ist, dass so ein System so lange existieren kann. Wenn da mal ein Fachmann auf das Konto geschaut und mit den täglichen und monatlichen Auszügen abgeglichen hätte wäre dem Spuk sicher schneller ein Ende bereitet worden. Im Betrugsfall Madoff geraten jetzt auch die Wirtschaftsprüfer in das Visier potenzieller Kläger. Denn bei einer genauen Prüfung hätten bei den Prüfern Zweifel aufkommen müssen.

Nach der Erfahrung des BSZ e.V. konzentrieren die Vorwürfe geschädigter Kunden darauf, dass eine unqualifizierte, Beratung stattfindet und sich die Anlageberatung von Versicherungs- und/oder Finanzprodukten eher an der Höhe der Vermittlerprovisionen orientiert, statt an einer auf den Kunden zugeschnittenen Produktpalette.

Für den BSZ e.V. steht auf jeden Fall fest, dass Anleger nicht dazu neigen, Risiken einzugehen, wenn sie zwischen einer sicheren und einer möglichen höheren Rendite zu wählen haben. Sie wählen dann in der Regel immer den sicheren aber kleinen Gewinn.

Mit den BSZ e.V. Projekten gegen Kapitalvernichtung durch unseriöse Anlageberatung soll der seriöse Finanzmarkt gestärkt werden und Anleger vor windigen Geschäftemachern und vor dem möglichen Totalverlust seiner privaten Altersvorsorge geschützt werden.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Dezember 27, 2010

Ist der Kapitalanleger ein Lebewesen dem man mehrmals das Fell über die Ohren ziehen kann?

Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlage, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.

Warum können Kleinanleger in Deutschland immer wieder von Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen über den Tisch gezogen werden und ihr Kapital und in vielen Fällen damit auch ihre Alterssicherung verlieren?

Die Politik scheint beim Anlegerschutz scheinbar nur zu berücksichtigen was die Finanzunternehmen wünschen. Was die Anleger erwarten findet wenig Beachtung! Wie sonst ist zu erklären, dass es keine erkennbaren politischen Bemühungen über die Rückgabe verlorener Gelder für geschädigte Anleger gibt. Der Graue Kapitalmarkt in Deutschland vernichtet jährlich Milliarden Euro Anlegergelder. Abzocker und Betrüger können hier scheinbar unkontrolliert ihr Unwesen treiben. Warum wird diesem Treiben nicht endlich ein gesetzlicher Riegel vorgeschoben? Nur die Anlegerschutzvereine wie z. B. der BSZ® e.V. dienen schlussendlich als Wachhund zum Schutz der Anleger vor den Geiern des Kapitalmarkts.

Der Staat verpflichtet seine Bürger zwar zur privaten Altersvorsorge, kümmert sich aber nicht um die notwendige Information. Immer wieder können es sich (auch prominente) Politiker nicht verkneifen, die Werbetrommel für „seriöse" Kapitalanlagen und Beteiligungsmodelle zu rühren empört man sich bei dem BSZ® e.V. Wenn dann die Anlage scheitert, hat man natürlich von nicht gewusst. Diese Erfahrung mussten leider viele Anleger in der Vergangenheit machen. Dass, man dem „Promi" vertraut hat, nutzt nichts mehr, wenn das Geld weg ist. Ziel ist dabei nicht nur, durch die Prominenz der betreffenden Personen um Vertrauen bei den Anlegern zu werben, sondern auch Einfluss auf die Politiker bei Entscheidungen über die Qualität des Anlegerschutzes zu gewinnen. Dass dieses Konzept anscheinend funktioniert, lässt sich an dem niedrigen Niveau des Anlegerschutzes in Deutschland eindeutig feststellen. An einem effizienten Anlegerschutz ist da offensichtlich niemand wirklich interessiert.

Bei dem BSZ e.V. vertritt man den Standpunkt: "Wer mit seinem Namen Kunden fängt, muss auch die Konsequenzen mit tragen! Wer seinen Namen hergibt oder seine Stimme, ohne eine Ahnung zu haben, ohne zu wissen, was im Einzelnen läuft, der muss auch für die Schäden, die dort angerichtet werden, letztendlich haften. Und das heißt letztendlich den Anlegern das Geld bezahlen." Mit dieser Haftung wäre den Prominenten aus Wirtschaft und Politik der Raffzahn schnell gezogen, wenn die paar Hunderttausend, die sie eingesteckt haben, mit einigen Millionen Schadensersatz aufgewogen werden.

Viele Anleger haben keinerlei Interesse an spekulativen Geldanlagen, sondern wollen eine nachhaltige Verzinsung ihres eingesetzten Kapitals zur Sicherung ihrer Altersvorsorge erreichen. Trotzdem werden diesen Anlegern oft höchst spekulative Anlageprodukte verkauft. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass Kleinanleger Millionen Euro angelegt hätten, wenn ihnen bei der Anlageberatung klipp und klar gesagt worden wäre, dass sie ihre Einlage vollständig verlieren können.
Der private Anleger ist heute fast außerstande, auf dem breitgefächerten Markt von Tarifen, Verträgen, Bestimmungen, anfänglichen und effektiven Jahreszinsen, voraussichtlichen Gewinnentwicklungen und Agios, Disagios, Sonderbestimmungen, Gewinnbeteiligungen, Rückvergütungen, Beitragsbefreiungen und sonstigen durch Fachchinesisch verkompliziertem Angebotsspektrum zu wissen, wo eigentlich vorne und wo hinten ist. Das traurige Ergebnis: Es wird Geld gleich kübelweise zum Fenster hinausgeworfen.
Der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. beobachtet schon über einen längeren Zeitraum, dass durch die Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen aus dem Finanzbereich versucht wird das Niveau des Anlegerschutzes bewusst niedrig zu halten. Wenn der Verbraucher in Internet ein Paar Socken kauft, kann er laut Gesetz unkompliziert und ohne Angabe von Gründen die Socken zurückgeben. Investiert er dagegen ein paar Tausend Euro in eine Kapitalanlege, dann ist nichts mehr mit Rücktritt und gesetzlichem Schutz. Da ist der mündige Bürger für sein Tun und Handeln ganz alleine verantwortlich.

Einige Anbieter zweifelhafter Kapitalanlagen, die Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren sind, haben eine neue Methode entwickelt, um von den berechtigten Fragen ihrer Anleger ablenken zu können: In Rundschreiben an Anleger und Internetforen werden Anlegerschutzanwälte und Anlegerschutzvereine als „gierig" und in ähnlicher Weise diffamiert. Die Anleger stellen jedoch berechtigte Fragen: Was ist der Grund für das Ermittlungsverfahren, wie ist das Geld der Anleger verwendet worden? Statt Antworten erhalten die Anleger Briefe mit Hetzkampagnen über Anlegerschützer.

Anleger und Presse sollten auf derart billige Manöver nicht hereinfallen. Anleger haben nun einmal das Recht, sich anwaltlich beraten zu lassen und von der Geschäftsführung transparente Informationen zu erlangen. Stattdessen werden sie weiterhin systematisch desinformiert. Wenn die Staatsanwaltschaft bei betreffenden Unternehmen vorstellig geworden ist, muss auch ein Anfangsverdacht bestehen. Anleger sollten daher prüfen, ob sie der Geschäftsführung noch vertrauen können."

Fazit des BSZ® e.V.
Anleger sollten der Versuchung, bei Verlusten mit einer windigen Kapitalanlage vorerst weiteres Kapital einzuschießen, um nicht alles zu verlieren, widerstehen. Wenn klar wird, dass man über den Tisch gezogen worden ist, gibt es nur eine Rettung: Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Dieser Kapitalansatz rechnet sich in den meisten Fällen. Allerdings sollte man allzu aufdringlichem anwaltlichem Marketingverhalten mit der notwendigen Skepsis begegnen. Denn wer seine hervorragenden Fähigkeiten mit solchen Methoden künftigen Mandanten nahe zu bringen versucht, wird seine vollmundigen Versprechen selten dem Geschädigten gegenüber erfolgreich einlösen können.

Im Anlegerschutzbereich gibt es immer wieder „Soforthilfe Kampagnen" die mit grossem Tamtam angekündigt werden und nach einiger Zeit heimlich still und leise versanden. Der BSZ® e.V. bietet seit Jahren auf seiner Homepage www.fachanwalt-hotline.de eine aktuelle Berichterstattung über Fälle im Kapitalanlagebereich. Teilweise auch gegen den erheblichen Widerstand der in das Visier geratenen Initiatoren. Die Beweislast liegt bei den Anlegern, die Prozesshürden sind hoch, also ist es wichtig, dass Erkenntnisse gebündelt werden. Dafür gibt es die BSZ® e.V. Interessengemeinschaften für geschädigte Kapitalanleger.

Der BSZ® e.V. arbeitet innerhalb der Interessengemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Kanzleien zusammen, die in diesem Bereich nach Meinung von Marktbeobachtern zu den Besten in Deutschland gehören. Die Anwälte haben langjährige Erfahrungen in allen Bereichen des Kapitalanlagerechts; sie haben ihre Fähigkeiten außerdem durch eine Vielzahl von ober- oder gar höchstrichterlichen Urteilen und durch hunderte von Vergleichen für ihre Mandanten unter Beweis gestellt. Der BSZ® e.V. vermittelt den Kontakt zu denjenigen Anwälten, die die betreffende Interessengemeinschaft betreuen. Der BSZ® e.V. arbeitet nicht mit Personen oder Unternehmen zusammen, die Kapitalanlagen entwickeln, initiieren oder vermitteln. Deshalb ist die Betreuung im Rahmen der Interessengemeinschaften umfassend und nicht in irgendeiner Weise eingeschränkt. Der Vorstand des BSZ® e.V. ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der BSZ® kann dabei auf überdurchschnittliche Erfolge im Bereich Anlegerschutz verweisen: Ein Grund dafür ist, dass die Zusammenführung von Geschädigten in Interessengemeinschaften dazu führt, dass deren Rechte wesentlich effizienter wahrgenommen werden können als wenn jeder Anleger alleine tätig werden würde.

Der BSZ® wird auch im Jahr 2011 mit seiner Öffentlichkeitsarbeit zu der Aufklärung und Verhinderung von unnötigen Kapitalverlusten beitragen. Die rasche, ungehinderte, von keiner Zentralstelle gelenkte Verbreitung und Kommentierung von Informationen, ist das strategische Erfolgspotential des BSZ® e.V. Wer fragwürdige Angebote anprangert um Anleger vor finanziellem Schaden zu bewahren, wird von den Betroffenen keineswegs mit aufklärendem Material versorgt, sondern reihenweise zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Streitwerte oft als juristischer Maulkorb missbraucht und in utopischer Höhe festgelegt. Das kostet! Selbst wenn die Staatsanwaltschaft schon wegen Kapitalanlagebetrugs ermittelt, werden die Anlegerschützer noch mit Unterlassungserklärungen eingedeckt. Auch wenn die Kapitalvernichter die Keule der juristischen Unterlassungsaufforderung der sachlichen Auseinandersetzung vorziehen, bleibt der BSZ® e.V. auch 2011 weiterhin am Ball.

Zum Schluß die gute Nachricht: Nach dem heutigen Stand der Rechtsprechung dürfte es kaum noch Kunden beratender Banken geben, die sich gefallen lassen müssten, an erfolglosen Fondsbeteiligungen festgehalten zu werden. Mit kundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bieten sich Erfolg versprechende Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche umzusetzen. Das betrifft nicht nur aktuelle Fonds, sondern auch Vorgänge, die Jahre zurückreichen. In der überwiegenden Zahl solcher Fälle werden an beratende Banken Rückvergütungen geflossen sein. Das führt grundsätzlich zu einer Haftung von Kreditinstituten, die sich an, wie es der Bundesgerichtshof formuliert, fragwürdigen Vereinbarungen hinter dem Rücken ihrer Kundschaft beteiligt haben.

Betroffene Anleger können sich gerne einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Freitag, Dezember 24, 2010

Verzögerte Zinszahlung der Südfinanz Holding AG – Handlungsoptionen für Anleger

Das Unternehmen Südfinanz Holding AG gab im Jahr 2008 Teilschuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis 2015 und einer Verzinsung in Höhe von 9,00 % p.a. heraus. Insgesamt sollten Teilschuldverschreibungen i.H.v. € 25 Millionen Euro, aufgeteilt in 250 Tausend Stück mit einem Nennwert in Höhe von je 100,00 Euro, emittiert werden.

Wie mehrere Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte übereinstimmend erklärten, wurden nun aber von der Südfinanz Holding AG die Zinszahlungen für den Novembertermin 2010 nicht an die Inhaber der Teilschuldverschreibungen geleistet. Auch die Südfinanz Holding AG erklärt auf ihrer Homepage, dass es zu einer Verzögerung der Zinszahlung aus der Anleihe mit der WKN A0V8R4 käme. Begründet wird dies damit, dass der Eingang des Geldes für die Zinszahlung noch nicht verzeichnet werden konnte. Allerdings handelt es sich hierbei bereits um die dritte Erklärung der Südfinanz Holding AG hierzu in den letzten Wochen.

„Dies stärkt nicht gerade das Vertrauen in eine baldige Zahlung der Südfinanz Holding AG", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., „Wir werden daher nun die Südfinanz Holding AG zur Zahlung der unseren Mandanten zustehenden Zinsen auffordern. Sollte dies erfolglos bleiben, werden wir die Teilschuldverschreibungen außerordentlich kündigen und die Gesellschaft zur Rückzahlung der von unseren Mandanten investierten Beträge auffordern."

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber rät daher allen Betroffenen, ihre Ansprüche von auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft “Südwest Finanz Vermittlung 2+ 3. AG“ anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 23, 2010

Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE): Angebot Verträge rückabzuwickeln

Rechtsanwältin der GFE reagiert auf Anschreiben der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte und übersendet Angebot auf Rückabwicklung der Verträge.

Wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, hat die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mehrere Immobilien im Zusammenhang mit einem möglichen Anlagebetrug mit Blockheizkraftwerken durchsuchen lassen. 150 Polizeibeamte waren im Einsatz, mehrere Verdächtige wurden nach Informationen der Süddeutschen Zeitung in Untersuchungshaft genommen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wird gegen bis zu 17 Verdächtige ermittelt, die in dem Verdacht stehen, Anleger durch Vortäuschen falscher Tatsachen geschädigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft geht von mehr als 1.000 Geschädigten mit einem Gesamtschaden in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe aus.

Nunmehr haben weitere, von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Anleger ein Angebot der GFE Nürnberg erhalten, ihre jeweiligen Verträge rückabzuwickeln, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron der bereits eine Vielzahl von Anlegern diverser Blockheizkraftwerke vertritt.

In dem Angebotsschreiben der GFE Nürnberg, übermittelt durch deren nun bestellte Rechtsanwältin, Frau Maria Bräuer aus Weiden heißt es:

„Bei Freigabe des Firmenvermögens durch die Staatsanwaltschaft und/oder die Aktivierung der Fremdmittel werden die Verträge –umgestellt auf die aktuelle Situation- nach Wunsch des Partners erfüllt, rückabgewickelt, oder übertragen“

Zwischenzeitlich liegen auch Informationen darüber vor, welche Vermögenswerte der GFE Seitens der Staatsanwaltschaft sichergestellt wurden. Aus einem Antrag der GFE an das Amtsgericht Nürnberg, der CLLB vorliegt, ergibt sich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft Nürnberg bisher ein Betrag in Höhe von € 29.439.512,00 sichergestellt wurde.

„Nachdem nunmehr die ersten Fristen zur Zahlung abgelaufen sind, werden die ersten Klagen gegen die GFE vorbereitet“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „GFE Group" anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Aktuelle Vergleichsangebote! Keine vollendeten Tatsachen schaffen!

Geschädigte Anleger, die ernsthaft an der Verfolgung Ihrer Ansprüche interessiert sind, sollten keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen oder diesen zustimmen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält in den letzten Tagen eine große Zahl von Anrufen hilfesuchender Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Auslöser sind die derzeit vielen Anlegern zugehenden Angebote zu Vergleichsabschlüssen / Vergleiche im Zusammenhang mit deren Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG.

Für die Rechtsanwälte ist es in diesem Zusammenhang keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die ALAG - Geschädigten im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarungen auch auf alle weiteren Ansprüche, vor allem gegenüber den Beratern bzw. Beratungsgesellschaften, verzichten sollen. Die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften können sich auf diesem Wege bequem aus der Affäre ziehen, obwohl die notleidenden ALAG - Beteiligungen aufgrund deren Beratung überhaupt erst gezeichnet wurden. Derartige Vergleichvorschläge stellen keinerlei Gewinn für die Anleger dar, zumal in vielen Fällen von anderen Rechtsanwälten nicht einmal gegen die Berater / Beratungsgesellschaften vorgegangen wurde.

Die geschädigten Anleger sollten auf keinerlei Ansprüche gegen die Anlagenberater bzw. die Beratungsgesellschaften verzichten, zumal ein Vorgehen von CLLB Rechtsanwälte - welche Schadenersatzanspüche gegenüber jedem in Frage kommen Anspruchsgegner gelten machen - gegen diese in vielen Fällen bereits zum Erfolg geführt hat. In mehreren Fällen wurde die komplette Rückabwicklung der Beteiligung erreicht. Jüngst hat ein Anleger aufgrund eines vor dem LG Ingolstadt geführten Rechtsstreites gegen den Anlageberater, ebenfalls im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG, einen Betrag in Höhe von € 15.000,00 erhalten.

Darüber hinaus wurde den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten von CLLB in einem diese Woche geführten Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ein Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass ein von CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, welcher ursprünglich u.a. € 10.000,00 (ohne Agio) in das Anlagemodell „Classic" eingezahlt hatte und derzeit neben der Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Ausschüttungen noch rund € 17.000,00 im Rahmen des Ratenanlagemodells „Sprint" zu zahlen hätte, nunmher keinerlei weiteren Zahlungen mehr an die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zu erbringen hat und darüber hinaus noch einen Betrag in € 5.000,00 erhält. Hiervon unberührt werden die bei Abschluss dieses Vergleiches verbleibenden Schäden gegen den Berater geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger, die ernsthaft an der Verfolgung Ihrer Ansprüche interessiert sind, keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen oder diesen zustimmen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen. Sollten bereits widerrufliche Vergleiche geschlossen worden sein, durch welche Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaft ausgeschlossen werden und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, so sollten diese innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen werden.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Akura: Verhaftung wegen Betrugsverdacht! BSZ e.V. hilft!

Diverse Mitarbeiter von Akura verhaftet! Betroffene Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an! Die Akura-Gruppe hat seit 2005 in diversen Emissionen atypisch stille Beteiligungen und Genussrechte angeboten.

Medienberichten der letzten Tage zufolge wurden nun Ende Oktober 2010 zwei Akura-Verantwortliche wegen des Verdachts auf Betrug in besonders schwerem Fall verhaftet, dies habe ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Würzburg gegenüber Börse online bestätigt. Angaben zufolge vermuten Ermittler, dass die beiden Männer, bei denen es sich um den Geschäftsführer und den Vertriebsleiter der Gruppe handeln soll, Anlegergelder für sich behalten haben könnten, der BSZ e.V. weist darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc hierzu: „Die aktuellen Vorkommnisse lassen leider nichts Gutes für die Anleger befürchten, betroffene Anleger sollten dringend einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.“

Auch die Provisionen, die die Vermittler bei Akura erhalten haben, dürften durchaus hoch gewesen sein, auch hier sollte überprüft werden, ob Anleger nicht Rechte geltend machen könnten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Akura“ anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, Dezember 21, 2010

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG: Die Anleger erhalten Vergleichsangebote!

Die beabsichtigte Begünstigung insbesondere von Beratern bzw. Beratungsgesellschaften ist nicht nachvollziehbar! - Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät dringend von Vergleichsabschlüssen ab, in welchen Anleger auf Schadenersatzansprüche gegen Berater bzw. Beratungsgesellschaften verzichten!

Derzeit werden - wie die Kanzlei erfahren hat - viele geschädigte Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG von Rechtsanwälten kontaktiert, die diese Anleger zu Vergleichabschlüssen im Zusammenhang mit deren Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG bewegen wollen. Den Anlegern wird hierbei zum Teil eine extrem kurze Frist - dazu oft über die Weihnachtsfeiertage - zur Annahme dieser Vergleiche gesetzt.

"Für die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte ist es in diesem Zusammenhang keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die ALAG - Geschädigten insbesondere auch auf alle weiteren Ansprüche gegenüber den Beratern bzw. Beratungsgesellschaften verzichten sollen" so die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz.

Nach der Rechtsauffassung der CLLB Rechtsanwälte würde durch Abschluss der aktuellen Vergleichangebote für die meisten Anleger keine befriedigenden Situation eintreten, zumal gerade die Berater bzw. Beratungsgesellschaften, aufgrund deren in vielen Fällen fehlerhaften Beratungen die Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH erst gezeichnet wurden, sich komplett aus der Verantwortung stehlen könnten. Dieser Umstand dürfte für die meisten Anleger ein sehr befremdliches Ergebnis darstellen, zumal es meistens nicht ersichtlich ist, warum Anleger sich Ansprüche gegen einen weiteren Anspruchsgegner abschneiden sollten, obwohl die jeweiligen Schadenersatzansprüche noch nicht einmal gegenüber diesen geltend gemacht wurden.

Ein Vorgehen gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaften, welche in vielen Fällen auch über Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen verfügen, hat aber den Vorteil, dass neben der Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen bzw. von den weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen, auch die Rückgewähr der geleisteten Einlagen der geschädigten Anleger erreicht werden könnte.

Gerade auch vor der aktuellen Entwicklung der Hamburger Rechtsprechung - wonach die Emissionsprospekte der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG betreffend "Classic"- und "Classic-Plus"-Beteiligungen fehlerhaft sind - sind derartige Vergleichangebote in den meisten Fällen nach Ansicht der CLLB Rechtsanwälte inakzeptabel.

"Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt keine Berater bzw. Beratungsgesellschaften und kann daher gegenüber jedem erfolgversprechenden Anspruchsgegner die Schadenersatzansprüche ihrer Mandanten geltend machen" so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler weiter. "Wir stehen unseren Mandanten selbstverständlich auch im Zeitraum zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel zur Verfügung" stellen die Rechtsanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz klar. Die CLLB Rechtanwälte konnte auch bereits in vielen Verfahren vergleichsweise Einigungen mit Anlageberatern / Beratungsgesellschaften finden. In zwei Fällen konnte sogar die vollständige Rückabwicklung der Beteiligung zugunsten der von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger erreicht werden.

"Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger, die ernsthaft an der Verfolgung Ihrer Ansprüche interessiert sind, keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen oder zustimmen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen" raten die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Stefan Hösler und Dr. Henning Leitz.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG und wurde bereits von einer Reihe von geschädigten Anlegern der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund einer nach deren Darstellung fehlerhaften Anlageberatung beauftragt.

Betroffene haben also gute Gründe, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "„ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG" anzuschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Stefan Hösler


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montag, Dezember 20, 2010

WBG Leipzig-West AG: Gerichte entscheiden gegen Rückforderung des Insolvenzverwalters

Inzwischen haben weitere Gerichte, in denen Anleger von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte gegen die Rückforderungen des Insolvenzverwalters der WBG Leipzig-West AG vertreten werden, entschieden, dass die Anleger die von der WBG AG vor der Insolvenz ausbezahlten Beträge nicht zurück bezahlen müssen, und die Klagen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung gegen die Anleger abgewiesen.

So haben in von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei betreuten Verfahren das Amtsgericht Lüneburg mit Urteil vom 18.10.2010, das Amtsgericht Berlin-Köpenick in zwei Urteilen vom November 2010, das Landgericht Frankfurt an der Oder mit Urteil vom 30.11.2010 sowie das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 29.10.2010 die Klagen des Insolvenzverwalters gegen die jeweiligen Anleger abgewiesen, sämtliche Verfahren sind noch nicht rechtskräftig.

Vorausgegangen ist diesen Fällen, dass die WBG Leipzig-West AG einige Monate vor ihrer Insolvenz im Jahr 2006 noch Anleger ausbezahlt hatte. So konnte die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte für ca. 200 Mandanten noch vor der Insolvenz eine -in den meisten Fällen vollständige- Auszahlung der zum großen Teil fälligen Anlegergelder erzielen.

Diese Auszahlungen hat der Insolvenzverwalter inzwischen angefochten und die betroffenen Anleger aufgefordert, und zwar unter anderem mit der Begründung, dass den Anlegern oder deren Prozessbevollmächtigten zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits bekannt gewesen sein soll, dass die WBG Leipzig-West AG bereits insolvent gewesen wäre, oder eine sog. "inkongruente Deckung" vorgelegen habe, nämlich die Anleger die Zahlung nicht in der Art und Weise hätten verlangen dürfen, und somit eine Anfechtung dieser Rechtsgeschäfte nach §§ 129 ff. Insolvenzordnung in Betracht käme.

Da die Vorwürfe des Insolvenzverwalters in der Regel nicht zutreffen, sehen wir daher gute Chancen für die von uns betreuten Anleger (aber auch in der Regel für andere Anleger), die Forderungen des Insolvenzverwalters nicht begleichen zu müssen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte der Kanzlei Rohde & Späth Rechtsanwälte betreuen bereits ca. 80 Anleger, die der Insolvenzverwalter der WBG Leipzig-West AG auf Rückzahlung verklagt hat. Anleger die vom Insolvenzverwalter Dr. Flöther auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, können Sie sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „WBG Leipzig-West" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Samstag, Dezember 18, 2010

Apollo Media GmbH & Co. 4. und 5. Filmproduktion KG – weiterer Erfolg für Anleger!

Volksbank Alzey eG zahlt € 82.500,00 Schadensersatz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mainz am 13.12.2010 konnte zugunsten eines Anlegers der Medienfonds ApolloMedia GmbH & Co. 4. und 5. Filmproduktion KG Schadensersatz in Höhe von € 82.500,00 erstritten werden.

Die beratende Bank, die Volksbank Alzey eG hat sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf Vorschlag des Gerichts zu dieser Zahlung verpflichtet, nachdem sie den Anleger nicht darüber aufgeklärt hatte, dass sie für die Empfehlung der beiden Beteiligungen an der ApolloMedia GmbH & Co. 4. und 5. Filmproduktion KG Provisionszahlungen erhalten hat.

Der positive Vergleich reiht sich in eine Vielzahl, zwischenzeitlich von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei zugunsten von Anlegern der diversen ApolloMedia Fonds erstrittenen Entscheidungen ein.

Sofern Anleger der Apollo Media Fonds, ApolloProMedia Fonds, ApolloProMovie und ApolloProScreen Fonds von ihren Bankberatern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass die empfehlende Bank für die Empfehlung des Beteiligungsabschlusses eine Provision erhält, bestehen nach derzeitiger Rechtsprechung gute Chancen auf Schadensersatz.

Anlegern der verschiedenen Apollo Medienfonds ist daher nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.
Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.12.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.