Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.
In letzter Zeit wurde in den Medien wieder verstärkt über öffentliche Aktionen von Lehman-Geschädigten berichtet und dabei Bilanz gezogen über die bisher erzielten Erfolge der betroffenen Anleger bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dabei wird vielfach das Resümee gezogen, dass sich die Chancen der Anleger in zeitlicher Hinsicht wie auch im Instanzenzug eher verschlechtert haben.
So mussten die Banken in Abweichung von ersten anlegerfreundlichen Entscheidungen nach inzwischen verbreiteter Ansicht nicht damit rechnen, dass die Lehman Bros. Bank insolvent werden konnte. Entsprechend musste der Anleger darauf nicht ungefragt hingewiesen werden. Dasselbe gilt für das Argument, dass die Lehman-Anlagen nicht durch eine Einlagensicherung, wie es sie z.B. für Spareinlagen gibt, abgesichert sind. Ein ebenfalls erfolgversprechendes Argument, das die Pflicht der Banken zur Aufklärung über verdeckte Vertriebszuwendungen zum Gegenstand hat (sog. Kick Backs), wurde von den Instanzgerichten ganz überwiegend nicht aufgegriffen. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Damit führen drei ganz wesentliche Argumente der Anleger in der Gerichtspraxis nicht zum gewünschten Ziel.
Trotz der vorstehend geschilderten Entwicklungen bei der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche der Lehman-Geschädigten, können nach Ansicht des BSZ e.V. Anlegerschutzanwalts und Fachanwalts für Bank und Kapitalmarktrecht Wolf von Buttlar im Einzelfall gute Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Empfehlung der Lehman-Zertifikate nicht anlegergerecht, d.h. von vornherein für den Anleger ungeeignet war. Dies ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn die riskanten Zertifikate an unerfahrene, sehr häufig ältere Menschen verkauft werden, die bis zum Erwerb der Zertifikate sicherheitsorientiert investiert waren. Vergleichbares gilt, wenn die Anleger einen bestimmten Zweck der Anlage vorgegeben haben, der mit einem Zertifikat nicht zu erreichen ist (Altersvorsorge, absoluter Kapitalschutz) oder wenn das riskante Zertifikat gemessen am Gesamtvermögen des Anlegers einen Anteil ausmacht, der einer vernünftigen Risikostreuung nicht entspricht. Soweit Lehman Zertifikate ab Juni 2008 erworben wurden, ist zu prüfen, ob über die ersten Warnsignale für die Krise der Lehmen Bros. Bank aufgeklärt wurde.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass es „die Lehman-Fälle“ im Sinne einer einheitlichen rechtlichen Konstellation nicht gibt. Die Erfolgsaussichten bestimmen sich ganz wesentlich nach der individuellen Beratung des einzelnen Anlegers, seinen Anlagezielen und seinen individuellen wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen.
Jeder Anleger, der seine Rechte wahren möchte, sollte unbedingt die drohende Verjährung seiner Ansprüche beachten. Die Verjährung tritt regelmäßig in einer Frist von 3 Jahren ab dem Tag der zum Abschluss des Geschäfts führenden Beratung ein.
Für betroffene Anleger gibt es also gute Gründe sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de/
Dieser Text gibt den Beitrag vom 01.01.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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