Donnerstag, September 23, 2010

Morgan Stanley P2 Value: kein Urteil – aber Vergleich!

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hatten für eine Mandantin eine Klage beim Landgericht Berlin eingereicht. Dabei wurde die Commerzbank AG als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG wegen Falschberatung verklagt. Grund war eine fehlerhafte Anlageempfehlung zum Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value.

Der Fall: Die Klägerin wollte einen Anlagebetrag von 300.000 Euro wegen eines geplanten Immobilienerwerbs für etwa ein bis zwei Jahre sicher und risikolos anlegen. Der Mitarbeiter der Dresdner Bank hatte ihr daraufhin im Mai 2008 den Erwerb von Anteilen des Morgan Stanley P2 Values empfohlen. Ihr Bankberater empfahl den P2 Value. Der machte gut sechs Monate später dicht. Von einem Verkauf der Anteile über die Börse – die einzig verbliebene Ausstiegsmöglichkeit – riet die Bank der Kundin jedoch ab. Irgendwann stieg sie doch aus und nahm den Kursabschlag am Zweitmarkt hin – und genau den Betrag forderte sie von der Commerzbank zurück.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Peter Hahn kritisierte damals schon, dass die Klägerin weder anleger- noch objektgerecht beraten worden ist. Diese war weder der vereinfachte noch der ausführliche Verkaufsprospekt von der Dresdner Bank angeboten worden. Darüber hinaus hat die Bank die Anlegerin nicht über erhaltene Kick-Back-Zahlungen aus dem Ausgabeaufschlag aufgeklärt.

Zu einem Urteil kam es nicht. Denn schon kurz nach Beginn der ersten Verhandlung im August erklärten beide Parteien, sich zu vergleichen. Sie baten zudem um eine Vertagung des Prozesses. So kam es weder zu einer öffentlichen Beweisaufnahme noch wurden Details der Vereinbarung bekannt, die erst jetzt heimlich getroffen wurde. Zwischen den Beteiligten wurde Stillschweigen vereinbart.

Der BSZ e.V. warnt Anleger vor drohender Verjährung ihrer Ansprüche. Viele Anleger wissen nicht", „dass es sich auch beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds um Wertpapiergeschäfte handelt und diese unter die Verjährungsvorschrift des Paragraphen 37 a Wertpapierhandelsgesetz alter Fassung fallen." Das bedeutet, dass alle Anleger, die ihre Anteile am Morgan Stanley P2 Value im September 2007 erworben hatten, sofort handeln müssen, sonst verjähren ihre Ansprüche.

Der Handel von Anteilen am P2 Value ist seit knapp zwei Jahren ausgesetzt. Die Frist läuft am 30. Oktober.2010 aus. Es ist zu befürchten, dass der Handel auch nach diesem Datum nicht wieder aufgenommen wird und der Fonds abgewickelt werden muss. Die Anleger des „P2 Value" haben mittlerweile drei Abwertungen ihrer Anteile in Höhe von insgesamt etwa 35 % des Buchwertes hinnehmen müssen.

Betroffene Investoren können sich der Interessengemeinschaft „Morgan Stanley Stanley P2 Value " im BSZ e.V. anschließen.

Bildquelle: ©Karl-Heinz Laube/PIXELIO   www.pixelio.de

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, September 22, 2010

NEK Genussscheine: Kündigung durch Kofler

Die Kofler Energies Ingenieurgesellschaft mbH (vormals firmierend unter NEK Ingenieur Gruppe GmbH) hat mit Schreiben vom 22. Juni 2010 überraschend die von ihr ausgegebenen Genussscheine zum 31.12.2010 gekündigt.

Nach einem Bericht der Zeitschrift Börse Online gab die NEK in den Jahren 2005 bis 2007 Genussscheine aus und zahlte hohe Ausschüttungen. Im Jahr 2008 wurde NEK dann von einem Unternehmen der Kofler Gruppe um den vormaligen Vorstand des Bezahlsenders Premiere übernommen. Dies führte aber wohl nicht zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Wie Börse Online berichtet, haben die Verluste bis 2009 das gesamte Genussrechtskapital aufgezehrt.

Vor diesem Hintergrund ist nun die Kündigung der Genusscheine zum 31.12.2010 zu sehen. Wie die Kofler Energies AG kürzlich mitteilte, biete man den Anleger nun an, 75 Prozent des jeweils investierten Kapitals gegen Übertragung sämtlicher Ansprüche aus den Genusscheinen auf die Kofler Energies Ingenieurgesellschaft mbH zu bezahlen. Ausgabeaufschläge würden hierbei nicht berücksichtigt. Dieses Angebot ist bis 30.09.2010 befristet.

„Ein großer Nachteil dieses Angebots ist, dass die erste Rate in Höhe eines Drittels des Kaufpreises spätestens am 31.03.2011 zur Zahlung fällig ist, der Rest erst zum 31.12.2011, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

„Es ist daher nicht erstaunlich, dass nicht alle Anleger über dieses Angebot erfreut sind. Insbesondere gilt dies für jene Anleger, die davon ausgegangen sind, mit dem Erwerb von Genusscheinen eine sichere Anlage getätigt zu haben. Dies trifft aber nicht zu, denn ein Genussrecht gewährt zwar eine Erfolgsbeteiligung, die aber nur anfällt, wenn ein Profit erwirtschaft wird. Im worst case, also wenn das Unternehmen insolvent wird, droht sogar der Totalverlust der Einlage. Erschwerend kommt hinzu, dass Genussscheininhaber im Falle einer Insolvenz in der Regel nur nachrangig bedient werden. Ferner haben die Genussrechtsinhaber praktisch keine gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz weiter.

Falls im Rahmen einer Beratung zum Genussscheinerwerb beispielsweise das mögliche Totalverlustrisiko nicht dargelegt oder verharmlost wurde, rechtfertigt dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Die jeweiligen Berater haben nämlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater ausführlich und verständlich über die für den Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Unterbleibt diese Aufklärung können die betroffenen Anleger grundsätzlich nicht nur die Rückabwicklung und damit die Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Kainz rät daher allen betroffenen Anlegern, die Genussscheine ohne hinreichende Risikohinweise erworben haben, anwaltlichen Rat einzuholen.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft " NEK Genussscheine" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 22.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Dienstag, September 21, 2010

BSZ Vertrauensanwälte vertreten Genussscheininhaber gegenüber Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH.

Rechtsschutzversicherung erteilt Deckungszusage für Vorgehen gegen Eurohypo AG und Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt Inhaber von Genussscheinen der Eurohypo AG gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH. CLLB Rechtsanwälte machen dabei für die Genussscheininhaber Ansprüche auf Zahlung der gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinsen sowie Rückgängigmachung der Herabsetzung des Rückzahlungsanspruches geltend. Für das Vorgehen gegen die Eurohypo AG haben CLLB Rechtsanwälte bereits von einer Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungszusage erhalten.

Zum Hintergrund:

Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.

Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.

Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 02. November 2009 teilte die Eurohypo AG nun mit, dass "für das Geschäftsjahr 2009 sowohl im Konzern als auch in der Eurohypo AG ein negatives Jahresergebnis (Jahresfehlbetrag) erwartet wird. Für die Genussscheine der Eurohypo AG bedeutet dies, dass keine Kuponzahlungen für das Jahr 2009 zu erwarten sind".

Am 03. Februar 2010 gab die Eurohypo AG in einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung bekannt "dass aufgrund des für das Geschäftsjahr 2009 zu erwartenden Jahresfehlbetrages der Eurohypo AG die Nennwerte sämtlicher von der Eurohypo AG ausgegebenen Genussscheine um ein niedrigen, einstelligen Prozentsatz herabgesetzt werden".

Mit Bekanntmachung vom 30. März 2010 informierte die Eurohypo AG die Genusscheininhaber, dass für das Geschäftsjahr 2009 keine Ausschüttungen auf die von ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen emittierten Genusscheine gezahlt werden und außerdem der Rückzahlungsanspruch herabgesetzt werde.

Aus diesen Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.

Nach Ansicht der Rechtsanwälte und BSZ e.V. Vertrauensanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt. Nach Auffassung der Rechtsanwälte der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte von CLLB raten Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG das Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen. Der Umstand, dass auch Rechtsschutzversicherungen Kostendeckung zugesagt haben, zeigt, dass auch diese ein Vorgehen gegen die Eurohypo AG und die Commerzbank Inlandbanken Holding GmbH für Erfolg versprechend halten.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Eurohypo AG" anschließen.

Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Nikola Breu, LL.M. 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Schnell und kostengünstig aus Lebensversicherungen aussteigen / Schadenersatzpflicht von Vermittlern

Zahlreiche Lebensversicherer bieten fondsgebundene Lebensversicherungen, teilweise mit Einmalprämien an. Vielen Anlegern wurden solche Versicherungen als Anlage mit angeblich geringem Risiko als Altersvorsorgeprodukt verkauft.

In den letzten Jahren sind zahlreiche dieser fondsgebundenen Lebensversicherungen teils erheblich im Wert gesunken. Eine vorzeitige Kündigung ist selbst bei guter Wertentwicklung der Versicherung nur mit hohen Verlusten möglich. Im Falle eines Wertverlustes geraten Kündigungen erst recht zum finanziellen Fiasko.

Da viele Berater den Anlegern fondsgebundene Lebensversicherungen als sichere risikolose Anlageform empfohlen wurden, sind die meisten Gerichte inzwischen auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. So muss jeder Versicherungsnehmer von seinem Berater vor Abschluss über das Totalverlustrisiko und den mangelnden Zweitmarkt (Fungibilitätsrisiko) aufgeklärt wurde.

Ein noch eleganterer und weitgehend Risiko freier Weg besteht in der Ausnutzung formaler Fehler, so Rechtsanwalt Axel Widmaier. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit Lebensversicherern schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt.

Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren. Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen welche auf Falschberatung beruhen geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass die gezahlten Prämien in voller Höhe rückerstattet werden.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger - sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

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Landgericht Münster: BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG

Aufbauend auf die ausgezeichneten Erfahrungen in Medienfonds Verfahren vor inländischen Gerichten weitet die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, ihre Unterstützung für geschädigte Medienfondsgesellschafter auch auf die Anleger aus, die seit 1999 Beteiligungen an der BAF Berlin Animation Film GmbH & Co. Produktions KG zeichneten. Vorangegangen waren häufig Beratungen durch Filialen der Beraterbank Dresdner Bank.

Nachdem der Verlauf eines Pilotverfahrens vor dem LG Münster erwartet erfreulich ist, werden weitere Prozesse von Klienten der Kanzlei folgen. Die Mandanten hatten überwiegend die Erfahrung euphorischer Beratungen unter Ausklammerung von Risiken machen müssen, in denen angebliche Vorteile als Alleinstellungsmerkmale dieses Fonds in den Vordergrund gestellt wurden. Im Vertrauen auf die von ihrer Beraterbank ausgesprochenen Empfehlungen zeichneten sie gutgläubig, ohne zu ahnen, dass sie die Einstellung von Ausschüttungen hinnehmen und mit erheblichen Substanzverlusten rechnen mussten. Von der versprochenen "versicherten Anlage" konnte nicht die Rede sein.

Auch bei diesem Fonds ist zu konstatieren, dass der Mandantschaft die fehlende Eignung nicht offenbart wurde. Damit ist auch diese Anlage ein Thema für die Beratungsrechtsprechung des BGH, der immer mehr Gerichte folgen.

Neben der Rückabwicklung der Beteiligung umfasst der Schadensersatzanspruch den Ersatz entgangenen Gewinns, die Erstattung von Steuerberater- und Rechtsanwaltsgebühren, von Zinsaufwendungen für zur Finanzierung aufgenommene Darlehen und die Freistellung von noch andauernden Verpflichtungen daraus. Soweit Rechtsschutzversicherungen bestehen, übernehmen sie überwiegend die mit einer Auseinandersetzung einhergehenden Kosten. Viele Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, verfolgen zielgerichtet die Vermögenswiederherstellung, indem sie die Rückabwicklung dieser und anderer Anlagen in Angriff nehmen.

Betroffene Anleger die noch Fragen haben zu dem nicht uninteressanten Hintergrund dieser Mitteilung, können sich gerne der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft Film und Medienfonds anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Freitag, September 17, 2010

Schnell und kostengünstig aus DOBA– Fonds aussteigen. Schadenersatzpflicht von Banken und Vermittlern.

Die DOBA Grund Beteiligungs GmbH hat in den letzten Jahren eine Vielzahl von geschlossenen Immobilienfonds mit einem Volumen von etwa € 2 Milliarden aufgelegt. Häufig wurden die Beteiligungen bei einer Bank fremdfinanziert, so dass im Falle eines Wertverfalls der Anteile die Darlehensschuld beim Anleger bleibt, dieser jedoch keinen adäquaten Gegenwert hat.

In der Zwischenzeit sind die Gerichte auf einen verbraucherfreundlichen Kurs eingeschwenkt. So hat das Landgericht Dresden die DOBA Grund Beteiligungs GmbH bzgl. zweier Objekte bereits zur Rückzahlung der geleisteten Einlage gegen Herausgabe der Fondsanteile verurteilt. Das Gericht begründet dies damit, dass nicht über die weitgehende Kommanditistenhaftung gesprochen und auch über das Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt wurde.

Ein noch eleganterer und weitgehend risikofreierer Weg besteht in der Ausnutzung formaler Fehler, so der Vertrauensanwalt des ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger Axel Widmaier. Hier haben kostengünstige außergerichtliche Auseinandersetzungen mit finanzierenden Banken und der Fondsgesellschaft schon nach wenigen Wochen zu einer vollständigen Rückabwicklung geführt. Auch in Fällen teilweiser oder vollständiger Fremdfinanzierung der Fondsanteile ist so eine vollständige Rückabwicklung von Darlehen und Fondsbeitritt möglich.

Der Vorteil bei einem außergerichtlichen Ansatz ist die sehr schnelle Abwicklung. Diese ist zudem in aller Regel weit kostengünstiger als ein langwieriges und riskantes gerichtliches Verfahren.

Auch gerichtlich können diese formalen Fehler mit deutlich besseren Erfolgsaussichten als bei Schadenersatzansprüchen, welche auf Falschberatung beruhen, geltend gemacht werden. Denn es entfällt das Risiko einer Beweisaufnahme über die Frage der Falschberatung.

Inhalt der Rückabwicklung ist, dass geschädigte Anleger seine Anteile an die Fondsgesellschaft beziehungsweise die finanzierende Bank zurückgeben und im Gegenzug von allen Darlehensforderungen freigestellt werden können und seine gezahlten Einlagen abzüglich Ausschüttungen zurückerhalten.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger - sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

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2 Jahre Lehman-Pleite: Erfolge der IG Lehman- im BSZ e.V.

BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. kann Erfolge verbuchen! Interview mit BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth. Erfolgshonorarvereinbarung prüfen.

Vor zwei Jahren ging die US-Investmentbank Lehman Brothers in die Insolvenz. Durch diese Pleite wurden nicht nur Milliardenwerte vernichtet, sondern auch ca. 50.000 deutsche Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten von Lehman Brothers angelegt hatten, wurden auf einen Schlag mit dem Totalverlust ihrer Anlagen konfrontiert, der Schaden für die deutschen Zertifikate-Anleger dürfte sich auf ca. 500 Mio. Euro belaufen.

Inzwischen haben sich nicht nur mehrere hundert Anleger der Interessengemeinschaft „Lehman-Zertifikate“ im BSZ e.V. angeschlossen, sondern es konnten im Verlauf dieses Jahres von der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate, die von mehreren renommierten BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus ganz Deutschland betreut wird, auch Erfolge erzielt werden.

So wurde z.B. in einem Fall, der von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth aus Berlin geführt wurde, die Postbank vom Landgericht Potsdam zum vollständigen Schadensersatz in Höhe von ca. 38.000,- € an die dortigen Anleger wegen der Vermittlung von Lehman Brothers-Zertifikaten verurteilt (Urteil des LG Potsdam vom 24.06.2009, Az. 8 O 61/09).

Zahlreiche weitere Klagen werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten zur Zeit für Geschädigte vor Gerichten in ganz Deutschland geführt, die nächsten Urteile der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte sind in Kürze zu erwarten.

In einigen Fällen ist es den BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien inzwischen auch gelungen, vernünftige Vergleiche für die Geschädigten mit den vermittelnden Banken abzuschließen, in denen die Geschädigten einen Teil ihres Schadens ersetzt erhielten. Inzwischen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch vielfältige Informationen zu der wichtigen Frage zusammen getragen werden, in welcher Höhe die vermittelnden Banken Provisionen, sog. „kick-backs“, für die Vermittlung der Lehman-Zertifikate erhalten haben, für viele Fälle konnte ermittelt werden, welche Provisionen die vermittelnden Banken erhielten.

Der BSZ e.V. befragt zum Zwei-Jahrestag der Lehman Brothers-Pleite BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth zum Stand der Dinge:

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wie läuft es für die Lehman-Geschädigten vor Gericht?

Dr. Späth: Einheitliche Tendenzen in der Rechtsprechung sind leider noch nicht erkennbar. Allerdings läuft es vor den Landgerichten teilweise besser als vor den Oberlandesgerichten. Hier sind leider inzwischen einige Klagen von Anlegern, die nicht von unserer Kanzlei betreut wurden, abgewiesen worden. Allerdings ist auch die Vergleichsquote relativ hoch, so besteht für Geschädigte durchaus die Chance, wenigstens einen Teil ihrer Verluste ersetzt zu erhalten. In unserer Kanzlei wurden inzwischen ca. 50 % der Fälle verglichen.

BSZ e.V.: Sie haben bereits im November 2008 dem BSZ e.V. gegenüber geäußert, dass der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ein wichtiges Argument ist. Der unterbliebene Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung ist somit ein wesentlicher Faktor?

Dr. Späth: Wer vorher z.B. spekulative Anlagen hatte, für die ebenfalls keine Einlagensicherung bestand oder nicht von einer bestehenden Einlagensicherung ausging, wird sich natürlich nur schwer darauf berufen können. Wenn ein Anleger allerdings eine sichere Anlage wünschte, eventuell vorher sogar sein Geld in einer einlagensicherungsgeschützten Anlage investiert hatte, für den ist die Tatsache, dass er nicht auf die fehlende Einlagensicherung hingewiesen werden wurde, ein sehr gutes Argument.
Auch der BGH hat vor kurzem entschieden, dass ein Anleger, der eine sichere Anlage wünscht, auf die nicht bestehende Einlagensicherung hingewiesen werden muss.

BSZ e.V: Ist die Kick-back-Rechtsprechung für Geschädigte hilfreich?

Dr. Späth: Auch hier sind noch keine einheitlichen Tendenzen erkennbar. Während einige Gerichte die „Kick-back-Rechtsprechung“ vollumfänglich anwenden, zieht das Argument bei diversen anderen Gerichten leider nicht. Es bleibt spannend, wie der BGH hierzu nächstes Jahr entscheiden wird.

BSZ e.V.: Gibt es sonst noch wichtige Argumente?

Dr. Späth: Zertifikate sind durchaus komplexe Produkte und somit für den sicherheitsorientierten Anleger eher nicht geeignet. Sicherheitsorientierte Anleger haben somit deutlich bessere Chancen vor Gericht als spekulativ veranlagte Anleger.

BSZ e.V.. Wie können Geschädigte ihren Rechtsstreit finanzieren?
Rechtsschutzversicherungen geben oftmals Kostenschutz. Für andere Personen können wir prüfen, ob wir nicht im Rahmen eines sog. „Erfolgshonorars“ tätig werden können. In eng umgrenzten Fallgruppen, die im Vorfeld geprüft werden müssen, ist es uns z.B. möglich, auf Erfolgshonorarbasis tätig zu werden, vor allem, wenn der Geschädigte aus wirtschaftlichen Gründen nicht dazu in der Lage ist, seinen Rechtsstreit zu finanzieren. Bisher haben wir in Sachen Lehman-Zertifikate bereits einige Fälle auf Erfolgshonorarbasis abgeschlossen und auch erfolgreich beendet. Diese Möglichkeit, Prüfung, ob eine Tätigkeit auf Erfolgshonorarbasis möglich wäre, sollten Geschädigte sich nicht nehmen lassen.

BSZ e.V.: Was empfehlen Sie Geschädigten?

Dr. Späth: Die Verjährungsvorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz, 3 Jahre ab Erwerb der Lehman-Zertifikate, ist leider sehr kurz. Hier müssen Geschädigte unbedingt aufpassen, dass sie noch rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.

BSZ e.V.: Herr Dr. Späth, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Lehman Brothers" anschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Deikon GmbH: Bericht zu den Gläubigerversammlungen vom 13.09.-15.09.2010

Anleger stimmten über Zinsreduzierung ab. BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth auf Gesellschafterversammlungen in Düsseldorf anwesend. Betroffene schließen sich dem BSZ e.V. an!

Die Gläubigerversammlungen für die 3 Deikon/Boetzelen-Anleihen in Höhe von insgesamt 70 Mio. Euro fanden vom 13.09.2010 bis 15.09.2010 in Düsseldorf im sog. "Burgwächter-Castello" statt. Erschienen waren neben der Geschäftsführung der Deikon GmbH und deren anwaltlichen Vertreter jeweils ca. 50 betroffene Anleger und auch diverse Vertreter von Anlegerinteressen wie SdK e.V., BSZ e.V. u.a.

BSZ e.V.-Mitglieder wurden auf allen 3 Versammlungen (stimmrechtlich) vertreten, und zwar am 13.09. und 14.09.2010 durch BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, sowie am 15.09.2010 durch einen weiteren Rechtsanwalt.

Insbesondere der Abschluss eines Zinsswap-Geschäfts sowie ein missglückter Börsengang seinen für die Probleme der Deikon GmbH (ehemals Boetzelen) verantwortlich, so die jetzige Geschäftsleitung. So sei das Swap-Geschäft abgeschlossen worden, um ein zugrunde liegendes Darlehensgeschäft gegen Zinsänderungen abzusichern, das Darlehensgeschäft dann aber nicht wie geplant zustande gekommen, durch den geplatzten Börsengang habe das Unternehmen Fremdkapital aufnehmen müssen. Alleine der Zinsswap verursache Kosten von ca. 200.000,- Euro monatlich. Auch ein Kredit bei der Corealbank mache Probleme.

Laut Geschäftsführung bestehe die konkrete Gefahr, dass im Insolvenzfall die lediglich nachrangige Absicherung der Anleger dazu führe, dass für diese kein Geld mehr aus der Verwertung der Immobilien übrig bleibe.

Auf den ersten 3 Gläubigerversammlungen ging es darum, die jährlichen Zinsen, die den Anlegern zustehen, von 6 % pro Jahr auf 1 % pro Jahr zu reduzieren, um, wie das Unternehmen mitteilte, einen sonst unausweichlichen Insolvenzantrag abzuwenden.

Konstruktive Kritik von diversen Gläubigervertretern wurde dabei aufgenommen und insbesondere angeregt, die Zinsreduzierung, die für die Anleger über 3 Jahre hinweg allein zu Einbußen in Höhe von 15 % führen wird, nur gegen einen sog. "Besserungsschein" durchzuführen, d.h., sofern es dem Unternehmen in einiger Zeit wirtschaftlich wieder besser gehen sollte, die Zinsreduzierung wieder aufzuheben. Auch sollte beschlossen werden, die Zinsreduzierung nur dann durchzuführen, falls die Anleger aller drei Anleihen der Zinsreduktion zustimmen würden.

Auf diesen ersten drei Gläubigerversammlungen stimmten die Anwesenden bzw. deren Vertreter auch mit einer Mehrheit von 75 % zu. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Beschlüsse rechtskräftig werden zu lassen, weil das nötige Quorum von 50 % des Nennkapitals von ca. 10 Mio. Euro nicht erreicht worden war.

Nun soll es in einigen Wochen -nach Angaben der Geschäftsleitung voraussichtlich Ende Oktober 2010- weitere Gläubigerversammlungen geben, auf denen 75 % der anwesenden Stimmen für die Beschlussfassung ausreichen werden.

Hierbei soll auch der Vorschlag diverser Gläubigervertreter aufgegriffen werden, einen sog. Gläubigerausschuss einzurichten, um die Interessen der Gläubiger ausreichend zu vertreten. Insgesamt verliefen die ersten Versammlungen zwar mit kritischen Nachfragen, aber relativ problemlos, Fragen wurden von der Geschäftsführung beantwortet, auch wenn klargestellt werden muss, dass zahlreiche Fragen von der Geschäftsführung noch nicht ausreichend beantwortet werden konnten, z.B., ob die jeweiligen Immobilien auch wirklich jeweils einer konkreten Anleihe zugeordnet werden können oder Fragen der Bilanzierung.

Sehr ärgerlich waren auch die Einladungsformalitäten, die von zahlreichen Anlegern nicht eingehalten wurden bzw. werden konnten. "Zunächst muss hier ausdrücklich die kurze Einladungsfrist von ca. 2 Wochen kritisiert werden, auch die Tatsache, dass für die Stimmrechtsausübung, entgegen der Angaben auf den Einladungen, eine Sperr-Bescheinigung der jeweiligen Depotbank nicht ausreichend war, sondern lediglich eine Hinterlegungsbescheinigung der Deutschen Bundesbank im Original. Dies führte leider dazu, dass zahlreiche Stimmen von diversen Anlegern nicht wirksam mitgezählt werden konnten. Die Geschäftsführung versprach aber Besserung für die 2. Versammlung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Auch müssen sich die Anleger immer vergegenwärtigen, dass die wichtigsten Entscheidungen erst in weiteren Gesellschafterversammlungen in wenigen Monaten beschlossen werden sollen, nämlich, ob der Nennwert der Anleihen um ca. 60 % reduziert werden soll.

"Dies würde für die Anleger zu erheblichen Verlusten in Höhe von ca. 60 % führen, es sollte daher genau geprüft werden, ob eine derart starke Reduzierung des Nennwerts wirklich erforderlich ist, um eine Insolvenz wirklich und wirksam abzuwenden. Wir haben erhebliche Zweifel hieran und werden dies für die Anleger prüfen," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc.

Betroffene Deikon/Boetzelen-Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft " Deikon/Boetzelen-Anleihen" anschließen.

Foto: BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc (Real estate)

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Mittwoch, September 15, 2010

Hohe Hürden für Kreditkündigung – Kreditkündigung der Bank unwirksam

Mit Beschluss vom 11.06.2010 (19 U 41/10) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass eine seitens der Bank erfolgte Kündigung eines Darlehensvertrags unwirksam ist.

In dem entschiedenen Fall hatte die Bank den Vertrag mit ihrem Kunden „aus wichtigem Grund" gekündigt, weil sie der Auffassung war, der Kunde habe sie bei Vertragsabschluss getäuscht. Nach Auffassung des zuständigen 19. Zivilsenats lag jedoch der zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachte wichtige Grund, dass nämlich der Kunde und seine damalige Ehefrau als Darlehensnehmer unwahre Angaben über die für die Darlehensentscheidung wesentlichen Tatsachen bzw. unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung von erheblicher Bedeutung waren (Nr. 19.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nicht vor.

Trotz der Tatsache, dass die Schufa-Angaben keine entsprechenden Informationen enthielten, habe der Kunde diese auch nicht von sich aus ansprechen müssen. Der Kunde müsse auf die Unvollständigkeit der Auskunft nicht von sich aus aufmerksam machen, heißt es in dem Beschluss.

Zugleich hat der Senat festgestellt, dass die Bank durch die Kündigung des Darlehensvertrags ohne wichtigen Grund ihre Vertragspflichten verletzt habe, so dass sie deshalb ihrem Kunden gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet ist, berichtet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Klaus Hünlein, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Bank-und Finanzierung" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein 

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Alternative Capital Invest Dubai Fonds - Insolvenzverfahren über ACI Fonds II bis V eröffnet.

Wie bereits in der letzten Woche angekündigt hat die Geschäftsleitung der ACI Fonds Insolvenzantrag gestellt.

Über das Vermögen der Alternative Capital Invest GmbH & Co. II. Dubai Tower KG (AZ:43 IN 1127/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. III. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1129/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. IV. Dubai Tower KG, (AZ: 43 IN 1130/10), Alternative Capital Invest GmbH & Co. V. Dubai Tower KG, (AZ:43 IN 1131/10), wurde vom AG Bielefeld das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N. Westhoff zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Dieser wird nun zu prüfen haben, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann.
Für die Anleger bedeutet dies, dass bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgezahlt werden müssten, da diese als Einlagenrückgewähr gewertet würden.

"Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, die einem Rückzahlungsbegehren entgegen gehalten werden können", meint Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena. "Denkbar wären auch Ansprüche gegen den damaligen Anlageberater, wenn dieser nicht ordnungsgemäß über bestehende Risiken aufgeklärt hat", so Geißler weiter.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

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Dienstag, September 14, 2010

Offene Immobilienfonds – die Stunde der Wahrheit

Wegen der mit der Finanzkrise zusammenhängenden Anteilsrückgaben haben im Herbst 2008 verschiedene offene Immobilienfonds die Reißleine gezogen und die Rückzahlungen gestoppt. Betroffen sind Anlegergelder in Höhe von ca. 25 Mrd. Euro, rund einem Drittel des von der Branche verwalteten Geldes.

Spätestens im November läuft jedoch die zweijährige Schonfrist aus, die Fondsgesellschaften sind verpflichtet, wieder zu öffnen. Die Anleger können also ihre Anteile wieder zurückgeben. Von Fachleuten wird eine Kündigungswelle befürchtet, was zu erheblichen Finanzabflüssen bei den Fondgesellschaften führt.

In Anbetracht der teilweise in der Zwischenzeit erfolgten Wertberichtigungen bei einigen Fondsgesellschaften auf ihren Immobilienbesitz und negativen Ergebnissen bleibt abzuwarten, ob und wie viele Anleger von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, sich von ihren Anteilen zu trennen. Sollten sich zu viele Anleger zu diesem Schritt entschließen, könnten die flüssigen Mittel der Gesellschaften möglicherweise nicht ausreichen, die Auszahlungsansprüche zu befriedigen.

Betroffen von der Schließung sind Anleger der Fonds P2 Value von Morgan Stanley, der Degi Europa, Degi International, Degi Global Business, der KanAm US Grundinvest und Grundinvest, der CS Euroreal, SE Immoinvest, der Axa Immosolutions und Immoselect sowie der TMW Immobilien Weltfonds.

Als erster Fonds muss der Morgan Stanley P2 Value zum 01. November sich für Anleger öffnen. Dieser hat sich nach Pressemeldungen in der Zwischenzeit schon vorsorglich durch Verkäufe ein zusätzliches Liquiditätspolster geschaffen. Ob dies ausreichen wird, hängt von der Reaktion der Anleger ab. Im schlimmsten Falle müsste er wieder geschlossen oder gar liquidiert werden.

Betroffene Anleger sollten sich schon im Vorfeld der Öffnung Gedanken machen, wie sie weiter mit ihrem Investment verfahren wollen. Im Falle einer erneuten Schließung wären die Gelder für weitere 2 Jahre gesperrt.

In Betracht kämen aber auch mögliche Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Berater und Banken, die dem Anleger ein Investment in die „offenen“ Immobilienfonds empfohlen haben, so nicht hinreichend über mögliche Risiken oder Provisionen aufgeklärt wurde.

„Aufgrund der Verjährungsregelungen des WpHG sollten die Anleger jetzt jedoch schnell prüfen lassen, ob derlei Ansprüche bestehen, denn diese sind spätestens drei Jahre ab Zeichnung der Anteile verjährt“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Offene Immobilienfonds" anzuschließen.

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Prorendita Fünf GmbH & Co. KG: LG Mannheim verurteilt Commerzbank zu Schadenersatz wegen Falschberatung

Richtige Beratung über geschlossene Fonds ist eine schwierige Angelegenheit mit vielen möglichen Fehlern. Wegen eines solchen Beratungsfehlers verurteilte das Landgericht Mannheim (Urteil vom 26. August 2010 - 9 O 413/09) die Commerzbank AG zu einer Schadenersatzzahlung von 42.000 Euro an eine Kundin.

Seit vielen Jahren war die Rentnerin treue Kundin der Commerzbank AG Neben ihren Ersparnissen und einem kleinen, bescheidenen Einfamilienhaus lebte sie von 300 Euro Rente monatlich. Die Kundenbetreuerin der Commerzbank-Filiale, eine gelernte Bürokauffrau, sprach sie auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds an, der in Versicherungspolicen britischer Lebensversicherungen investierte, den von der Firma Ideenkapital aufgelegten Fonds Prorendita Fünf GmbH & Co. KG.

Die Beratung war, wie das Landgericht Mannheim in seinem Urteil feststellt, zumindest in einem Punkt fehlerhaft: "Unsere Mandantin wurde nicht darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen Ausschüttungen der Fondsgesellschaft von ihr zurück gefordert werden können", so der Heidelberger Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel. Dies ist immer dann der Fall, wenn solche Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft, sondern aus Rücklagen geleistet werden. Ein solcher Rückfluss der Kommanditeinlage führt gemäß § 172 Abs. 4 HGB zum wiederaufleben der Pflicht zur Leistung der Kommanditeinlage. Auf diese Zusammenhänge und das daraus resultierende Risiko wäre die Klägerin hinzuweisen gewesen, urteilte das Landgericht Mannheim.

Dass auf dieses und andere Risiken der Beteiligung in dem Fondsprospekt informiert wird, änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. "Der Fondsprospekt wurde erst in der Beratung und damit viel zu spät übergeben", so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Nittel. Denn dieser muss so rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben werden, dass der Anleger ausreichend Zeit hat, seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Findet aber nur eine Beratung statt, an deren Ende die Zeichnung der Beteiligung steht, reicht die Prospektübergabe in dem Beratungsgespräch zur Information des Anlegers nicht aus. "Dass es nur eine Beratung gab, in der auch der Prospekt übergeben wurde, war", wie Fachanwalt Nittel aus vielen Fällen bekannt ist, "lange Zeit gängige Praxis bei Banken und Anlageberatern, so dass sich hier auch in vergleichbaren Fällen gute Chancen für Schadenersatzansprüche ergeben."

Die Commerzbank muss nach dem Urteil nun den Anlagebetrag von 42.000 Euro an die Anlegerin zurückzahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie erhält im Gegenzug den Fondsanteil der Klägerin.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Anlageberatung unvollständig/fehlerhaft" anschließen.

Foto: BSZ e.V. Vertrauensanwalt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Montag, September 13, 2010

Neuer Schreck für Anleger des Juragent PKF IV

Finanzämter rechnen Anlegern Einkünfte aus Gewerbetrieb zu! BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB - Rechtsanwälte reicht weitere Klagen gegen die Juragent AG und deren ehemaligen Vorstand ein.

In den letzten Tagen erhielten Anleger der Vierten Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds- KG (PKF IV) Post von ihren Wohnsitzfinanzämtern. Mit Schreiben des Finanzamts wurde den Anlegern mitgeteilt, dass sie nunmehr die ihnen zuzurechnenden Einkünfte aus der Beteiligung am PKF IV zu versteuern hätten.

"Die Höhe der jeweils zu versteuernden Einnahmen, richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Beteiligung am Fonds", erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron. Nach bisherigen Informationen wurden Seitens des PKF IV keine Prozesse finanziert, aus denen Einnahmen für die Anleger hätten generiert werden können. Vielmehr wurden fast die gesamten Erlöse aus der Placierung des PKF IV in die Schweiz transferiert.

"Es ist daher für die unserer Kanzlei vertretenen Anleger nicht nachvollziehbar, wie sich der Seitens des Finanzamts festgestellte Gewinn zusammensetzen soll", führt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron weiter aus. Anleger sollten daher unbedingt Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts einlegen, um die Grundlage der Steuerfestsetzung überprüfen zu können.

Die auf Kapitalanlagerecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich hat bereits vor einigen Monaten für Anleger der diversen Juragent Prozessfinanzierungsfonds Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht. Im Rahmen der Klagen wurde Seitens der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte beantragt, die Juragent AG zu verurteilen, die jeweiligen Anleger von sämtlichen weiteren Ansprüchen im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an den jeweiligen Fonds freizustellen.

Die Wichtigkeit eines solchen Antrags hat sich durch die nunmehr vorliegenden Bescheide der jeweiligen Wohnsitzfinanzämter wieder einmal bestätigt, erklärt Rechtsanwalt Cocron, der in der Angelegenheit "Juragent" bereits über 250 Klageverfahren vor dem zuständigen LG Berlin betreut.

Mit einer Vielzahl von Urteilen hat das Amtsgericht Berlin Charlottenburg die Juragent KG zur Zahlung der ausstehenden Garantieausschüttungen an die von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anleger verurteilt. Zudem muss die Juragent KG nach den nun vorliegenden Entscheidungen auch die den Klägern entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe ersetzen. Die ersten Verfahren auf Zahlung der Garantieausschüttung konnten zwischenzeitlich zu Gunsten der dort klagenden Anleger rechtskräftig abgeschlossen werden. Die Zwangsvollstreckung läuft.

Darüber hinaus waren nun auch die ersten Rückabwicklungsverfahren der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Anleger erfolgreich. Bisher ist es der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte gelungen, mehr als 23 Urteile gegen die Juragent AG und/oder deren ehemaligen Vorstand, Herrn Mirko H. zu erstreiten. Verschiedene Kammern des zuständigen LG Berlin folgten der Argumentation von CLLB, wonach sich die jeweils vertretenen Anleger durch die Ausführungen im Anlageprospekt zum PKF IV getäuscht fühlten. Seitens der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte wurden in den letzten Tagen weitere Klagen eingereicht.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Juragent" anzuschließen.

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Freitag, September 10, 2010

Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG VCL Film + Medien AG

Nachdem die Steuerfahndung „Equity Pictures" auf den Prüfstand gestellt hat sowie zudem Vorwürfe laut wurden, dass die Anleger der Equity Pictures Medienfonds GmbH & Co. KG mit falschen Garantieversprechen getäuscht wurden und auch steuerliche Nachzahlungen drohen, wurde nun gemeldet, dass die Equity Pictures GmbH & Co. KG durch den Verkauf ihrer Tochtergesellschaft Equity Pictures Medienfonds GmbH das Management der Equity Pictures Medienfonds an die VCL Film + Medien AG übertragen hat.

Begründet wird dies damit, dass dadurch die Möglichkeiten für das Filmmarketing verstärkt werden und man sich Chancen auf ein besseres wirtschaftliches Ergebnis für die Kommanditisten der Filmfonds erhoffe. Ob sich diese Hoffnung realisieren lässt bleibt abzuwarten.

Anleger der Equity Pictures Medienfonds wurden nicht selten mit einer Anteilsfinanzierung von ca. 45 % und einer damit einhergehenden niedrigen Eigenkapitalbindung, mit Minimum -Garantien und Bankbürgschaften als Sicherheiten geworben.

Nun drohen den Anlegern Steuernachzahlungen in erheblichem Umfang, die regelmäßig zudem mit 6 % p.a. zu verzinsen sind. Anleger, die über die Risiken einer Medienfondsbeteiligung, wie etwa Verlustrisiken oder steuerliche Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden, sollten daher mögliche Schadensersatzansprüche von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Dies insbesondere deshalb, weil der Bundesgerichtshof mit seiner so genannten Kick Back Rechtsprechung die Rechte der Anleger weiter gestärkt hat, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass auch eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht kommt, wenn ein Verkaufsprospekt erst bei der Zeichnung übergeben wird und der Anleger die dort enthaltenen Risikohinweise nicht zur Kenntnis nimmt.

Im Falle eines erfolgreichen Vorgehens wird dem Anleger die aus Eigenmitteln finanzierte Beteiligungssumme erstattet, er ist von etwaigen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen und auch steuerliche Nachteile, regelmäßig die Säumniszinsen, sind dem Anleger auszugleichen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz abschließend.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Equity Pictures" anzuschließen.

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Accessio Wertpapierhandelshaus AG – Haftung des Vorstandes / Schadensregulierung durch Haftpflichtversicherung

Nachdem das Wertpapierhandelsunternehmen Accessio Wertpapierhandelshaus AG mit Datum vom 02.08.2010 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Itzehoe gestellt hatte, war die Verunsicherung unter den betroffenen Anlegern groß. Denn es war weder geklärt, ob es zu einer Begleichung der Schadensfälle kommen noch ob die am Landgericht Itzehoe anhängigen Verfahren weiter geführt würden.

„Dieser Unklarheit kann nun zumindest teilweise Abhilfe geschaffen werden“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der den Fallkomplex Accessio Wertpapierhandelshaus AG für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut. „Wie der Prozessvertreter Accessios in einer Verhandlung vor dem Landgericht Itzehoe erklärte, werde die Haftpflichtversicherung Accessios auf rechtskräftige Urteile an die jeweilige Klagepartei leisten, indem sie zumindest Teile der Schadensersatzforderung ausbezahlt.“

Auf die Frage vieler Anleger, ob man denn auch jetzt noch etwas tun solle, wenn man bisher abgewartet hätte, antwortet Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Luber: „Auch zum jetzigen Zeitpunkt kann es durchaus noch Sinn machen, gegen Accessio vorzugehen. Dies gilt insbesondere bei Kostenübernahme durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung. Denn bei Obsiegen im Gerichtsverfahren dürfte zwar nicht die gesamte Schadensersatzforderung erfüllt werden, zumindest ein gewisser Anteil, der unterschiedlich hoch sein kann, ist aber zu erlangen.“

Ferner stehen auch Ansprüche gegen den Vorstand Accessios im Raum. Rechtsanwalt Luber erklärt hierzu: „Wir halten die Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand für begründet. Nachdem auch mehrere Rechtsschutzversicherungen erklärt haben, die Kosten für ein Vorgehen gegen den Vorstand zu übernehmen, bereiten wir zurzeit die Anspruchsbegründung vor.“

Rechtsanwalt Christian Luber von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher allen Betroffenen, hinsichtlich des weiteren Vorgehens gegen die Accessio Wertpapierhandelshaus AG anwaltlichen Rat von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

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Bildquelle: ©Money, Money, Money #3/PIXELIO   http://www.pixelio.de/

Bundessozialgericht zu so genannter Intelligenz-Rente:

Neue Chance für Rentenversicherte auf Anerkennung ihrer Zusatzversorgungsansprüche. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel verhandelte am 15.06.2010 in 15 Fällen über die Anerkennung von Rentenanwartschaften aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets. In den bei Gericht vorgelegten Fällen musste das BSG über die Einbeziehung von Anwartschaften aus so genannten Intelligenzrenten von 15 Ingenieuren entscheiden.

Bisher hatten mehrere Landessozialgerichte in Sachsen, Thüringen, Baden-Württemberg und Brandenburg die Einbeziehung der Zusatzversorgungsansprüchen mit dem Argument abgelehnt, die damaligen volkseigenen Betriebe (VEB) seien durch Umwandlung schon vor dem Stichtag 30.06.1990 erloschen und nur deren „leere Hülle“ habe zu einem späteren Zeitpunkt als Kapitalgesellschaften firmiert. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Zusatzanwartschaften gemäß Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nicht vor.

Das BSG nun lehnte diese Rechtsprechung mehrerer Landessozialgerichte in letzter Instanz ab und verwies darauf, dass maßgeblich für die Übertragung nicht etwaige Umwandlungserklärungen, sondern die Eintragung der Unternehmen in das Handelsregister sei. Die vorgelegten Fälle wurden an die Landessozialgerichte von Sachsen und Baden-Württemberg zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Damit wurde vom 5. Senat des BSG der Rechtsfigur der „leeren Hülle“, mit der die Deutsche Rentenversicherung den Antrag auf Anerkennung von Rentenanwartschaften oftmals ablehnte, eine Absage erteilt.

Der BSZ e.V. empfiehlt deshalb jedem Betroffenen, sich über die neue Rechtslage bei ihrem Versicherungsträger oder fachkundigen Anwälten zu informieren, ob es sich lohnt, Überprüfungsanträge zu stellen. So können sogar rückwirkend für 4 Jahre falsche Entscheidungen der Rentenversicherung korrigiert werden und weitere Rentenansprüche gesichert werden.

Für weitere Informationen durch fachkundige Rechtsanwälte können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Rente" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Hielscher

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Donnerstag, September 09, 2010

Alternative Capital Invest Dubai Fonds III vor Insolvenz

Nach Mitteilungen der Wirtschaftspresse hat die Geschäftsführung des ACI III Fonds für Ende der Woche die Stellung eines Insolvenzantrages angekündigt. Grund sei eine bilanzielle Überschuldung sowie die drohende Zahlungsunfähigkeit.

ACI hatte insgesamt sieben Dubai-Immobilien-Fonds platziert und mit großen Namen wie Nikki Lauda, Boris Becker und Michael Schumacher geworben. Aufgrund der Immobilienkrise, die auch an Dubai nicht spurlos vorbeiging, ließen sich offensichtlich die Projekte nicht wie geplant verwirklichen. Dies lässt auch für die noch bestehenden Fonds der ACI für deren Fortbestand nichts Gutes hoffen. ACI prüfe derzeit noch die Lage der Fonds II, IV und V.

Im Falle einer Insolvenz besteht für die Anleger die Gefahr, dass ein einzusetzender Insolvenzverwalter bereits erfolgte Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordert, da diese nicht aus erwirtschafteten Gewinnen gezahlt wurden sondern diese Zahlungen als Einlagenrückgewähr zu betrachten sind. „Den Anlegern droht nicht nur der Verlust des bereits eingezahlten Kapitals sondern nun auch die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in nicht unerheblicher Höhe“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte aus Jena.

Betroffene Anleger sollten unbedingt prüfen lassen, ob eventuelle Schadensersatzansprüche bestehen, um den drohenden Schaden abzuwenden.

Betroffene Anleger können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft "Alternative Capital Investment" anschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler

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Neue Chance für geschädigte Kapitalanleger.

Wer bei einer Kapitalanlage Geld verloren hat, erhält danach viele „Hilfsangebote“. Die unterschiedlichsten Helfer bieten ihre Dienste bei der Wiederbeschaffung des verlorenen Geldes an. Das Kostenrisiko bei diesen Hilfsangeboten hat liegt jedoch meist bei den geschädigten Anlegern.

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung - Spezialinkasso für Kapitalanleger – dagegen sorgt dafür, dass geschädigte Kapitalanleger nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen. Bei Anlegern die keine Rechtschutzversicherung haben, wird geprüft ob das Kostenrisiko von Express übernommen werden kann. Auf Grund langjähriger Erfahrung im Versicherungs- und Kapitalmarktbereich wissen die Spezialisten des ESK, wie Ansprüche gegen Versicherungen, Banken usw. geltend gemacht werden können, darum können sie es sich auch erlauben das Kostenrisiko zu übernehmen.

Häufig scheuen sich geschädigte Anleger ohne Rechtschutzversicherung ihrem bereits verloren geglaubten Geld schlechtes hinterher zu werfen. Hohe Gerichts- und Anwaltskosten sowie unsichere Erfolgsaussichten halten daher viele Anleger von einer an sich Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung ab. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -SPEZIALINKASSO für Kapitalanleger- bietet auch für solche Anleger eine nahe liegende Lösung an.

Sofern die Express Inkasso GmbH gute Erfolgsaussichten sieht, bietet sie für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung an, auf Erfolgsbasis die Ansprüche der Anleger gegen beteiligte Banken, Vermittler oder Fondsgesellschaften und gegebenenfalls Versicherer durchzusetzen. Durch dieses neue Konzept bestehen keinerlei Kostenrisiken für den geschädigten Anleger.

Wegen der Attraktivität dieses Angebotes wird mit einer Schutzgebühr in Höhe von 39.00 Euro (inkl. MwSt.) sichergestellt, dass sich nur Personen anmelden die ein ernsthaftes Interesse an diesem Angebot haben. Betroffene Anleger, die eine solche Prüfung durchführen lassen möchten, können sich online bei dem ESK anmelden.

Direkter Link zum Anmeldeformular:


EXPRESS INKASSO® GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spezialinkasso für Kapitalanleger-
Lagerstaße 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
http://www.sammelklagen.de/ 

Bildquelle: Logo EXPRESS INKASSO GmbH
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung -Spetzialinkasso für Kapitalanleger-


Dienstag, September 07, 2010

Apollo Media GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG – erhebliche Schadensersatzzahlungen für Anleger

Anleger schließen Vergleiche mit der VR-Bank Aalen eG über Schadensersatzzahlungen von € 19.500,00; € 15.000,00 und nochmals € 19.500,00. In drei weiteren Verfahren konnten die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten der von ihr vertretenen Anleger der ApolloMedia GmbH & Co. 5. Filmproduktion KG erhebliche Schadensersatzzahlungen durchsetzen.

Geltend gemacht wurden in allen drei Fällen Schadensersatzansprüche, weil die Anleger vor der jeweils nach Beratung durch Mitarbeiter der VR-Bank Aalen eG erfolgten Anlageentscheidung nicht darüber aufgeklärt worden waren, das das Budesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits 1997 und 1998 vor dem Erlösausfallversicherer New England Iternational Surety Inc. (NEIS) gewarnt hatte.

Alle drei Anleger hatten jeweils Beteiligungen mit einer Beteiligungssumme von € 20.000,00 gezeichnet. Die beiden Anleger, welche ihre Beteiligung jeweils über ein Darlehen finanziert hatten, haben nunmehr in einem Vergleich jeweils Schadensersatzzahlungen in Höhe von € 19.500,00 mit der VR-Bank Aalen eG vereinbart, derjenige Anleger, der seine Beteiligung aus Eigenmitteln finanziert hatte, erhielt nunmehr eine Schadensersatzzahlung in Höhe von € 15.000,00.

Bereits mit Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2009, Az.: 4 O 196 / 08 hatte das Landgericht Ellwangen die VR-Bank Aalen eG zugunsten eines von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers zum Schadensersatz verurteilt, weil die Bank den Anleger nicht auf die negative Pressemitteilung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 24.1.1997 aufmerksam gemacht hatte.

Das Urteil reiht sich in eine Vielzahl, zwischenzeitlich von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zugunsten von Anlegern der diversen ApolloMedia Fonds erstrittenen Gerichtsentscheidungen ein, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.

Sofern Anleger der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 von ihren Beratern nicht darüber aufgeklärt wurden, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bereits mit Pressemitteilung vom 24.01.1997 vor der Erlösausfallversicherung NEIS gewarnt hatte, besteht nach Auffassung des Landgerichts Ellwangen, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandegerichts Hamm sowie des Oberlandesgerichts Köln Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Anlegern der Apollo Media Fonds 3, 4 und 5 ist daher nach Auffassung von Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die 3 Anleger in den nunmehr per Vergleich abgeschlossenen Verfahren vertrat, dringend anzuraten, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen.

Es gibt also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Apollo Medienfonds" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertarauensanwalt Dr. Henning Leitz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Montranus Medienfonds: Steuernachzahlungen und mögliche Ansprüche

Anlegern der Montranus Medienfonds der Hannover Leasing GmbH & Co. KG drohen neben Steuernachzahlungen auch Verluste. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Medienfondsanleger vertritt, informiert über mögliche Handlungsoptionen.

Im Juli 2010 wurden beispielsweise die Anleger der Montranus Beteiligungs- GmbH & Co. Verwaltungs- KG (Hannover Leasing Fonds Nr. 143) darüber in Kenntnis gesetzt, dass von den Finanzbehörden geänderte Feststellungsbescheide erlassen werden. Dies bedeutet, dass auf die Anleger dieses Fonds aktuell Steuernachzahlungen zukommen werden.

Die gleiche Problematik, nämlich die Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen droht auch jenen Anlegern, die sich am Beteiligungsangebot 158, Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG bzw. am Beteiligungsangebot Nr. 166, Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG beteiligt haben.

Hinsichtlich der steuerlichen Situation empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich den Anlegern grundsätzlich, die vom Finanzamt geforderten Steuern zu bezahlen, sofern liquide Mittel vorhanden sind. Dies insbesondere deshalb, weil die Steuerschuld regelmäßig mit einem Zinssatz von 6 % p. a. zu verzinsen ist und nur durch eine Zahlung der weitere Zinslauf gestoppt werden kann.

Doch dies ist nicht die einzige Hiobsbotschaft für die Anleger. Ferner besteht die Gefahr, dass die Anleger auch im Rahmen ihrer Fondsbeteiligung Kapitalverluste hinnehmen müssen. Beim Medienfonds Montranus II ist beispielsweise nach Informationen der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte am Laufzeitende mit einem Verlust von über 20 % zu rechnen. Für die Anleger, die in diese Fonds investiert haben, stellt sich nun die Frage, wie sie sich verhalten sollen.

Hinsichtlich der Steuernachzahlungen ist, wie oben bereits dargestellt anzuraten, diese bei vorhandener Liquidität zu bedienen. Ansonsten sind mögliche Schadensersatzansprüche einer Prüfung zu unterziehen. In nicht wenigen Fällen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, ist die Beratung, die zu einem Medienfondserwerb führte, nicht ordnungsgemäß verlaufen.

Anlageberater müssen die Anleger im Rahmen der Beratung über die wesentlichen Risiken, wie beispielsweise ein Verlustrisiko, die eingeschränkte Handelbarkeit oder über steuerrechtliche Risiken ordnungsgemäß informieren. Darüber hinaus muss zumindest von Banken über Kick Back Zahlungen, also versteckte Provisionszahlungen, aufgeklärt werden.

Unterbleibt eine derartige Aufklärung, so machen sich die Anlageberater bzw. die dahinter stehenden Beratungsinstitute/ Banken grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Darüber hinaus besteht für Montranus Anleger unter Umständen die Möglichkeit auch gegen die Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International vorzugehen, da die bei den betroffenen Beteiligungen verwendete Widerrufsbelehrung des Kreditinstitutes nicht ordnungsgemäß gewesen sein dürfte. Anlegern der Montranus Medienfonds ist daher anzuraten, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Film- und Medienfonds/Montranus" anzuschließen.

Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07.09.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.