Was lief wirklich schief bei dem Unternehmen? BSZ e.V.-Vertrauensanwälte vertreten Anlegerinteressen! In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30.06.2010 hat die Deikon GmbH mitgeteilt, dass sie die Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 in Bezug auf die Anleihen fällig werden, aussetzen wird.
In Pressemitteilungen vom 01.07.2010 sowie 19.07 und 20.07.2010 teilt die Deikon GmbH dann mit, dass sie finanziell restrukturiert werden müsse. Hintergrund sei die kurzfristige Absage einer Bank zur Platzierung eines Fonds, der der Gesellschaft neues Kapital zugeführt hätte. Derzeit werde von Sanierungsexperten gemeinsam mit der Geschäftsführung ein Restrukturierungskonzept erarbeitet. Dieses sähe eine Anpassung der Konditionen der von dem Unternehmen emittierten Anleihen vor.
"Wir befürchten erhebliche Einschnitte für die Anleihegläubiger," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Immobilienökonom Dr. Walter Späth, MSc (Real Estate), von Rohde & Späth Rechtsanwälte.
Auch wurde inzwischen angekündigt, dass voraussichtlich im Herbst eine Gläubigerversammlung stattfinden soll, zu der die Gläubiger und somit auch die Anleger eingeladen werden sollen.
Der BSZ e.V. bündelt gerade die Interessen der betroffenen Anleger und wird die Interessen der Anleger auch auf dieser angekündigten Gläubigerversammlung wahrnehmen. Für nicht rechtsschutzversicherte Mitglieder des BSZ e.V. wird die Teilnahme und Vertretung durch BSZ e.V.-Vertrauensanwälte auf der Gläubigerversammlung dabei nicht berechnet, sondern im Rahmen des BSZ e.V.-Mitgliedschaftsbeitrages in Höhe von 75 Euro abgegolten sein.
Das angekündigte Sanierungskonzept sollte genau von den betroffenen Anlegern geprüft werden. Eine Insolvenz ist leider, dies räumt auch die Deikon GmbH ein, nicht vollständig ausgeschlossen, auch wenn von der Gesellschaft inzwischen eine positive Fortführungsprognose eingeräumt wurde.Es steht daher zu befürchten, dass, sofern die Anleger dem Sanierungskonzept nicht zustimmen sollten, eine Insolvenz nicht auszuschließen ist. Allerdings muss genau geprüft werden, ob es sich für die Anleger lohnt, hier nochmals Geld nachzuschießen oder auf einen Teil ihrer Forderung zu verzichten.
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"Wenn man die Mieterlisten studiert, müsste man denken, dass es sich um ein hochsolides Investment handelte mit sehr geringen Verlustrisiken," so Rechtsanwalt und Immobilienökonom (ebs) Dr. Walter Späth, MSc. Beworben wurden die Anleihen denn auch zum Teil als "innovatives Finanzinstrument mit vergleichsweise konservativem Charakter". Herausgestellt wurden vor allem die tägliche Verfügbarkeit, der Festzins von ca. 6 % pro Jahr und die hypothekarische Absicherung.
Allerdings zeigt sich inzwischen, dass Deikon/Boetzelen mit einem sehr hohen Fremdkapitalanteil handelte, der für ein solide finanziertes Immobilienunternehmen durchaus ungewöhnlich ist. Dieser hohe Fremdkapitalhebel wirkt dabei als Hebel sowohl in die eine als auch in die andere Richtung.
Auch gab es, wie der BSZ e.V. inzwischen heraus finden konnte, diverse Verflechtungen bei der Eigentümerstruktur, bei denen sich ebenfalls die Frage stellt, ob sie den Anleihegläubigern zugute kommen. Auch bei der nachrangigen Beleihung der Hypothekenanleihen ist die Frage, wie werthaltig diese Beleihung ist aufgrund der vorrangigen Beleihung der finanzierenden Banken.
Auch wurden in Sachen Deikon/Boetzelen diverse Gutachten, teilweise von Banken, u.a zur Sicherheit der Anleihen erstellt. Z.B. wurde in einem Gutachten aus dem Jahr 2005, das dem BSZ e.V. vorliegt, in der Zusammenfassung festgestellt, dass die Anleihe zwar keine mündelsichere Anlage im Sinne des § 1807 BGB sei, dass sie aber durch die gute Bonität der Mieter, die nachrangigen Grundpfandrechte und die Abtretung der Miete sowie die Überwachung der Sicherheiten durch einen Treuhänder eine die mündelsicheren Anlagen gemäß § 1807 BGB vergleichbare Sicherheit bestehen würde.
Auch wurde inzwischen als Grund für die Schieflage der Deikon GmbH, wie Anleger dem BSZ e.V. berichten, von Mitarbeitern der Deikon GmbH zum Teil angegeben, dass das Geld bei einem erfolglosen Börsengang der Firma verloren gegangen sein soll. Es stellt sich somit die Frage, ob der Börsengang vielleicht von vorneherein geplant war, um neue Gelder in das Unternehmen spülen zu können?
Es stellt sich die Frage, ob nicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger in Form von § 826 BGB vorliegen könnte? Auf diese Fragen werden die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte versuchen, in den nächsten Wochen Antworten zu finden.
Betroffene Anleger können sich der
BSZ e.V.-IG Deikon/Boetzelen anschließen.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vetrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc (real Estate) Immobilienökonom (ebs)
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.08.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.