Eine beklagte Rechtsschutz¬versicherung lehnte Versicherungsschutz ab, weil nach einer Aus¬schlussklausel ihrer ARB kein Versicherungs¬schutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Recht der ... stillen Gesellschaften“ bestünde.
Der Schadensersatzprozess sollte deshalb vom Anleger selbst bezahlt werden.
Der rechtliche Ansatz für eine freie Schadensfreistellung liegt freilich nicht an der Beteiligung selbst, sondern bei der Falschberatung, die zu einer schadenauslösenden Anlage geführt hat.
Dieser kleine Unterschied führte dazu, dass das OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-4 U 131/09 (LG Düsseldorf), konsequent richtig entschieden hat, dass der Anleger den Schadensersatzprozess, der auf eine Falschberatung zurückzuführen ist, durchaus unter Belastung des Rechtsschutzversicherers führen darf.
Natürlich muss im Einzelfall der Tatbestand genau geprüft werden, auch darauf, ob eventuell andere Ausschlusstatbestände greifen, die in der Police vereinbart sind.
Für weitere Informationen können sich Betroffene der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft "Versicherungen" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Dieser Text gibt den Beitrag vom 28.07.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
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