Montag, Januar 25, 2010

Geld zurück von der Versicherung?

Bahnbrechendes Urteil des BGH, vom 29.07.2009. Schadenersatzansprüche von Versicherungsnehmern gegen Versicherungen in Höhe von bis zu € 15 Mrd. in der Diskussion. BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte unterstützen Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Das ARD-Magazin Plusminus berichtete bereits in der Sendung vom 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen zu hohe Ratenzahlungszuschläge berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg (Az 2 O 764/04, welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die deutschen Versicherungsunternehmen laut einem Bericht im Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.

Kunden, die ihre Verträge statt im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung in Raten mit Zuschlag zahlen können sich u. U. jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich.

Grundsätzlich fallen alle privaten Versicherungen unter die bislang weitgehend unbekannte Entscheidung des BGH. Betroffen sind insbesondere, Lebens- und Sachversicherung. Krankenversicherungen sind dagegen nicht von der Entscheidung erfasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen die effektiven Jahreszinsen anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge grundsätzlich auch noch Jahre später zurückfordern. Die zuviel bezahlten Raten müssen zudem zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzinst werden. Wurden Kunden darüber hinaus bei vereinbarter Ratenzahlung nicht schriftlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, noch heute ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).

Das Hamburger Abendblatt berichte hierzu u. a.:

Die HUK hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht (Az.: 3 U 35/06). Darauf zog die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor den BGH. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH erkennen lassen, dass er der Auffassung des LG Bamberg folgt, sagt Lars Gatschke vom vzbv. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung erkannte die HUK das Urteil des LG Bamberg an. Die Versicherung verhinderte damit, dass sich der BGH in der Sache äußerte. Ein geschickter Schachzug der HUK. Da im Zusammenhang mit der Ratenzahlung auch keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, hätte der Vertrag ggf. sogar rück abgewickelt werden. Davon sind möglicherweise selbst solche Verträge betroffen, die bereits gekündigt wurden. Das wäre für die Versicherer verheerend. Der Schaden könnte dann bis zu 50 Milliarden Euro betragen, berichtet die Presse.

Auch in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23./24.01.2010 wird das Urteil des BGH und des LG Bamberg ausführlich besprochen.

Versicherungsnehmer sollten daher unbedingt fachkundig prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Rückforderungsansprüche und/oder Widerrufsrechte gegenüber ihrer Versicherungen zustehen, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

Samstag, Januar 23, 2010

Real Estate & Oil Inc/Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse: BSZ e.V. –Vertrauensanwälte fordern Anlegergelder zurück!

Wie viele Verantwortliche bzw. Mitwisser gibt es? Spuren in die Schweiz, nach Düsseldorf und Berlin. BSZ e.V. fordert Verantwortliche zur Rückzahlung auf!

Im Fall Real Estate & Oil, Dubai Oil Industries wächst der Kreis der Geschädigten. Inzwischen haben sich ca. 50 Geschädigte beim BSZ e.V. gemeldet, die jeweils zwischen 2.000,- € und 850.000,- € bei dem Betrugsfall verloren haben, der Gesamtschaden dürfte sich im zweistelligen Millionenbereich bewegen.

Im Fall Dubai Oil Industries/Saxonia Sparkasse/Real Estate & Oil konnte inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden, dass die Anlage bei Dubai Oil Industries bzw. Real Estate & Oil wahrscheinlich von Telefonverkäufern aus Düsseldorf an die Anleger vermittelt wurde, die Firma „Real Estate & Oil gab dabei eine Adresse in Düsseldorf an, in einem Büro in Düsseldorf ist dabei Erkenntnissen des BSZ e.V. zufolge noch der Name Real Estate & Oil an dem Eingangsschild vorhanden. Die Telefonverkäufer gaben sich offensichtlich mit falschem Namen als „Dr. Rössler“ oder „Dr. Reisinger“ aus.

Die Homepage der Unternehmen wurde dabei Recherchen des BSZ e.V. zufolge von einem Berliner Webdesign-Unternehmen gestaltet, das inzwischen schriftlich bestätigte (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), die Websites gestaltet zu haben, und hierbei mit einem Herrn „Helmut Lange“ Kontakt gehabt zu haben. Der BSZ e.V. wird mit diesem Webdesign-Büro Kontakt aufnehmen, um weitere Erkenntnisse zu gewinnen.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. und BSZ e.V.-Mitgliedern auch mit einem Beteiligten der 3 Firmen, der in der Pfalz in Deutschland wohnt, Kontakt aufgenommen werden, der daraufhin schriftlich (das Schreiben liegt dem BSZ e.V. vor), bestätigte, bis zum April dieses Jahres für fast ein Jahr „Vorsitzender“ der Real Estate & Oil Inc. gewesen zu sein, allerdings nur offiziell.

Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte haben inzwischen mit diesem Verantwortlichen Kontakt aufgenommen und diesen zur Rückzahlung der Anlegergelder aufgefordert, denn als Vorsitzender hätte er nach Ansicht der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte die Vorgänge innerhalb des Unternehmens überprüfen müssen.

Der Kreis der Verantwortlichen bei den drei Unternehmen scheint auch durchaus recht groß zu sein, auch diverse anonyme Anrufer melden sich inzwischen beim BSZ e.V., die neue Informationen preisgeben wollen. Ob ein derart großer Kapitalanlagebetrug sich auf Dauer verbergen lässt, ist fraglich.

Inzwischen konnte vom BSZ e.V. auch in Erfahrung gebracht werden, dass mehrere Vermittlungsfirmen in der Schweiz die Anleger zu einem Investment in den Firmen bewegten. Bei einer noch tätigen Vermittlungsgesellschaft ist wohl ein US-Bürger der Verantwortliche, wie inzwischen vom BSZ e.V. in Erfahrung gebracht werden konnte. Auch hier haben die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte in Kooperation mit renommierten Schweizer Anlegerschutzkanzleien inzwischen Schadensersatzansprüche gegenüber einer Vermittlungsfirma geltend gemacht. Inzwischen haben auch zahlreiche Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein Tätigwerden in der Angelegenheit erteilt.

Betroffene aus den 3 Ländern Deutschland, Schweiz sowie Österreich können sich der BSZ e.V.-Interessengemeinschaft „Dubai Oil Industries Inc./Real Estate & Oil/Saxonia Sparkasse Inc." anschließen, die BSZ e.V.-Interessengemeinschaft wird von namhaften BSZ e.V.-Vertrauenskanzleien aus diesen 3 Ländern betreut.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt

ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG fordert Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf.

BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte beraten Anleger. Nach Informationen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wird die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG Anleger der Gesellschaft nunmehr anschreiben und auffordern, erhaltene Ausschüttungen an die Gesellschaft zurück zu bezahlen. Den Anlegern wird für die Rückzahlung eine Frist zum 8.2.2010 gesetzt.

Die Kanzlei vertritt rund 200 Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG. Sowohl gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als auch gegen Anlageberater, welche ihren Kunden diese atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung empfohlen haben, wurden bereits gerichtliche Klageverfahren eingeleitet.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät Anlegern dringen, der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen, sondern gegebenenfalls durch einen auf den bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob die Forderung begründet ist. Gegebenenfalls kann dem Rückforderungsbegehren ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung oder wegen vorvertraglichen Verschuldens entgegen gehalten werden.

Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Aufklärung atypisch stiller Gesellschafter:

Sind Anleger über wesentliche Umstände des Erwerbes einer atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligung nicht aufgeklärt worden, steht ihnen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch zu. Sie sind so zu stellen, als hätten sie die Beteiligung nicht erworben. Die bereits geleisteten Einlagen sind ihnen - abzüglich erhaltener Ausschüttungen - zu erstatten und von weiteren Einlageverpflichtungen sind sie freizustellen. Dieser Anspruch wegen Aufklärungsverschuldens kann bei atypisch stillen Gesellschaftsbeteiligungen auch gegenüber der Beteiligungsgesellschaft selbst, also gegenüber der ALAG Auto Mobil AG & Co. KG geltend gemacht werden. Danach können die bereits geleisteten Einlagen (abzüglich Ausschüttungen) zurückgefordert und eine etwaige Forderung auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verweigert werden.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ALAG" anzuschließen.

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Donnerstag, Januar 21, 2010

Lehman-Zertifikate: Positive Aussichten in mündlichem Verhandlungstermin

Mündlicher Verhandlungstermin vor dem LG Potsdam am 20.01.2010 gegen Commerzbank (ehemals Dresdner Bank): Richter bescheinigt Klage Aussichten auf Erfolg;
Achtung: Akute Verjährungsgefahr für von Dresdner Bank vermittelte Lehman-Zertifikate

Am 20.01.2010 fand ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Potsdam statt, in dem die dortige Klägerin ihren Schaden in Höhe von 107.000,- €, den sie mit Lehman-Zertifikaten erlitten hatte, die ihr von der Dresdner Bank vermittelt wurden, geltend macht. In dem Rechtsstreit, der sich gegen die Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank, die Commerzbank richtet, war zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin überhaupt einen Auftrag zum Kauf der streitgegenständlichen Lehman-Zertifikate abgegeben hatte, die Klägerin behauptete, vom Erwerb einer Festgeldanlage ausgegangen zu sein.

In dem Fall, der von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, betreut wird, fand der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam deutliche Worte: Ganz egal, ob man nun eine Auftragerteilung durch die Klägerin zum Erwerb der Lehman-Zertifikate bejahen würde oder nicht, würde die Klage nach gegenwärtigem Sachstand wohl als begründet anzusehen sein. Der Vorsitzende äußerte sich dahingehend, dass die Kammer noch zu entscheiden habe, ob der Beklagten Schriftsatznachlass zu gewähren sei, sofern das nicht der Fall sei, werde demnächst ein Verkündungstermin bestimmt werden.

Nach dem großen Erfolg der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dres. Rohde & Späth vom 24.06.2009 vor dem LG Potsdam, in dem die Postbank von der 8. Zivilkammer des LG Potsdam zu vollumfänglichen Schadensersatz wegen der Vermittlung von Lehman-Zertifikaten verurteilt wurde, könnte sich nun also demnächst ein 2. Klageerfolg der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte anbahnen.

Auch das Berufungsverfahren in dem erstinstanzlichen Verfahren gegen die Postbank läuft gerade vor dem Oberlandesgericht Brandenburg, mit einem Termin zur mündlichen Verhandlung ist im April 2010 zu rechnen, nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth dürften die Kläger auch im Berufungsverfahren „recht gute“ Chancen haben. In den letzten Wochen konnten von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten auch einige positive gerichtliche Vergleiche mit einigen vermittelnden Banken erzielt werden.

Weniger gut scheinen wohl die mündlichen Verhandlungstermine in zwei Berufungsverfahren in Sachen Lehman-Zertifikate gelaufen zu sein, die ebenfalls am 20.01.2010 vor dem Oberlandesgericht Hamburg verhandelt wurden, die nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten betreut werden. Nach den Sensationserfolgen der Kläger vor dem Landgericht Hamburg teilte der Vorsitzende Richter der Berufungskammer Medienberichten zufolge mit, dass er die „kick-back“-Rechtsprechung des BGH sowie den fehlenden Hinweis auf das Emittentenrisiko wohl anders beurteilen würde als das LG Hamburg, das den Klägern in 1. Instanz vollumfänglich Recht gegeben hatte. Der Richter teilte Medienberichten zufolge mit, dass die Besonderheiten des Einzelfalls stärker betrachtet werden müssten, und überprüft werden müsse, welche konkreten Interessen der Anleger beim Erwerb hatte und welche konkreten Risikohinweise er dabei erhalten habe, ein Verkündungstermin wird für den 14. April erwartet.

Unbedingt beachten sollten Lehman-Geschädigte nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, dass „zahlreiche Ansprüche Geschädigter auf Grund der Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. zu verjähren drohen. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate. speziell bei der Dresdner Bank, im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, könnte hier bereits in einigen Tagen bzw. Wochen Verjährung drohen und Geschädigte müssen somit verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, wenn sie ihre Ansprüche nicht verlieren wollen.“ Teilweise kann auch durch ein Güteverfahren die Verjährung gehemmt werden, dass unter Umständen auch über die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte eingeleitet werden kann.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Lehman Brothers" anzuschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Ponaxis AG: Die Kassen sind leer

Die Anleihegläubiger des Hamburger Beteiligungsunternehmens Ponaxis AG müssen um ihr Geld fürchten. Die Liquidität des Unternehmens könnte möglicherweise bereits im Februar 2010 erschöpft sein.

Der Vorstand der Ponaxis AG teilte auf der letzten Gläubigerversammlung am 14.01.2010 in Hamburg mit, dass das Unternehmen über eine Liquidität von mittlerweile nur noch € 30.000,00 verfügt. Auf Nachfrage räumte der Vorstand ein, dass diese Liquidität für sich genommen nicht mehr ausreicht, um in den kommenden Monat zu gehen. Das Überleben des Unternehmens hänge vor allem davon ab, wie die kommenden Investorengespräche am 26.01.2010 verlaufen.

BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Cátia Sofia das Neves Sequeira: „Daraus schließen wir, das Unternehmen am Ende wäre, wenn es ihr nicht noch kurzfristig gelingen sollte, einen Investor zu finden, der das Unternehmen sofort mit frischem Geld versorgt. Dadurch käme es möglicherweise zu einem Totalausfall der Anleihegelder.“

„In diesem Fall ist die Durchsetzung der Reduzierung und Stundung der Zinsen auf die Anleihen 2005/2011 (WKN A0EUCD) und 2008/2016 (WKN A0XXW3) auf den Gläubigerversammlungen am 23.12.2009 und am 14.01.2010 praktisch sinnlos gewesen. Zudem ist die Ponaxis AG laut dem Vorstand bereits seit Anfang 2008 in Schwierigkeiten. Die Unternehmensverantwortlichen hätten sich viel früher an die Anleihegläubiger wenden müssen, um sie zur Mitwirkung an der Sanierung aufzurufen. Sie haben somit unter Umständen wertvolle Zeit verloren.“, so Herr Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte.

Die beiden Ponaxis-Anleihen wurden auch von dem Itzehoer Finanzdienstleister ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG). Den Beratern wird mittlerweile von vielen Kunden vorgeworfen, dass sie sie nicht richtig über die ganz erheblichen Risiken dieser Wertpapiere aufgeklärt haben. Die Hamburger BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwälte vertreten deshalb sehr viele ACCESSIO-Kunden und konnten jetzt in einem wegweisenden Teil-Urteil des Landgerichts Itzehoe die Verurteilung des Wertpapierhandelshauses wegen Beratungsfehlern herbeiführen.

Deshalb rät die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen betroffenen Anleihegläubiger prüfen zu lassen, ob Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden können.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Ponaxis AG" anzuschließen.

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Mittwoch, Januar 13, 2010

K1 Invest/K1 Global: Gläubigerversammlung auf den BVI am 01.02.2010!

Gläubigerversammlung für K1 Invest und K1 Global am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands. "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" wird Rechte der Gläubiger auf den BVI wahrnehmen. Geschädigte aus Deutschland, Österreich und der Schweiz schließen sich dem BSZ e.V. an!

Der Liquidator Grant Thornton hat bekannt gegeben, dass die Gläubigerversammlungen der beiden Fonds "K1 Invest" sowie "K1 Global" am 01.02.2010 auf den British Virgin Islands in stattfinden werden.

Ein Anwalt aus der Anwaltskanzlei Dr. Fischer & Kollegen aus Zürich, die Mitglied der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" ist, wird persönlich zum Termin am 01.02.2010 auf die British Virgin Islands fliegen, um die Rechte der Gläubiger wahrzunehmen. Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein, die bereits seit einiger Zeit mit dem Liquidator persönlich in Kontakt steht, wird versuchen, auf die Versammlung Einfluss zu nehmen, um die Rechte der Gläubiger genügend zu wahren.

Bei den beiden Fonds K1 Invest sowie K1 Global zusammen werden von der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" bereits Stimmen von ca. 13 Mio. Euro (entsprechend ca. 20 Mio. Schweizer Franken) vertreten, je mehr Stimmen der Gläubiger vertreten werden, umso sinnvoller ist dies, und umso mehr können die Gläubiger voraussichtlich Einfluss auf das Verfahren nehmen. Spätestens bis zum 29.01.2010 müssen dem Liquidator hierzu aber die entsprechenden Angaben gemacht werden.
Der Liquidator teilt mit, dass die Investoren einen Gläubigerausschuss bilden können, jedoch voraussichtlich kein Stimmrecht haben werden.

Bereits in der Ausgabe der Financial Times vom 12.01.2010, Seite 22, hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, dessen Kanzlei Rohde & Späth aus Berlin der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" angehört, moniert, dass "das Insolvenzrecht der British Virgin Islands nicht sehr gläubigerfreundlich ist," sowie weiter, dass die Gläubiger nur sehr eingeschränkte Mitspracherechte hätten. "In der Praxis werden die Fondsgesellschaften nur sehr wenig reglementiert, sobald das Kind dann in den Brunnen gefallen ist, sprich, die Insolvenz eingetreten ist, wird es den Gläubigern ebenfalls nicht unbedingt leicht gemacht, ihre Rechte durchzusetzen."

Die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" lässt gerade von einer auf den British Virgin Islands ansässigen Anwaltskanzlei (es handelt sich hierbei nicht um die Kanzlei Harneys, die den Liquidator dessen eigenen Angaben zufolge unterstützt und) Möglichkeiten prüfen, die Stellung der Gläubiger zu verbessern. Entscheidend ist dabei nach Einschätzung der damit befassten Kanzlei auf den British Virgin Islands, dass die Gläubiger als "creditors" eingestuft werden.

Bisher konnten leider vom Liquidator nur recht geringe Vermögenswerte aufgefunden werden, im Fall K1 Invest wurden dabei laut Liquidator von einem angeblichen Fondsvermögen in Höhe von ca. 350 Mio. Euro bisher lediglich ca. 260.000 bis 300.000,- Euro aufgefunden, bei dem Fonds K1 Global von einem Fondsvermögen zwischen 170 und 180 Mio. Euro bisher lediglich ca. 5 Mio. Euro, wie der Liquidator vor einiger Zeit mitteilte.

Ob noch weitere Vermögenswerte gefunden werden, ist leider unsicher und wird sich erst mit der Zeit zeigen, sollten keine weiteren Vermögenswerte gefunden werden können, so wäre ein fast vollständiger Totalverlust der eingesetzten Gelder für die Anleger zu verzeichnen. "Im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren Vermögenswerte mehr gefunden werden könnten, wären die Anleger also darauf angewiesen, Schadensersatzansprüche gegen die diversen Verantwortlichen wie Helmut Kiener persönlich, die jeweiligen Vermittler, Treuhänder, Kontenprüfer, Prospektverantwortliche, etc. geltend zu machen. Diese Ansprüche prüfen wir gegenwärtig mit Hochdruck," so Rechtsanwalt Dr. Späth.

Über die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1" werden gerade die Möglichkeiten der Betroffenen in Deutschland, der Schweiz, Österreich sowie Liechtenstein über Partnerkanzleien in diesen Ländern geprüft.

Betroffene Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der Interessengemeinschaft K1 anschließen.

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Dienstag, Januar 12, 2010

OLG Dresden spricht GRE-Anleger Rückerstattung seiner gesamten Einlage als Schadensersatz zu.

Voller Erfolg für Mandanten der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte

Mehr als erfreulich beginnt das Jahr für einen von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anleger der Global Real Estate AG (GRE): Mit Urteil vom 30.12.2009 (12 U 825/09) wurde die GRE vom Oberlandesgericht Dresden zu Schadensersatz verurteilt. „Damit können nun auch all jene Anleger wieder Hoffnung schöpfen, die bisher von einer Verjährung ihrer Ansprüche ausgegangen waren“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von der auf das Anlegerrecht spezialisierten BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger hatte im Jahr 2002 eine atypisch stille Beteiligung an der GRE abgeschlossen. Die Anlage war ihm seinerzeit als sichere Altersvorsorge empfohlen worden. Eine Aufklärung über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken fand nicht statt. Erst Jahre später erfuhr der Kläger von dem mit der Beteiligung einhergehenden Totalverlust- und Haftungsrisiko in Höhe der von ihm gezeichneten Gesamteinlage. Da sich der Kläger über die mit der Beteiligung tatsächlich verbundenen Risiken getäuscht fühlte, beauftragte er die Kanzlei BRÜLLMANN mit der fristlosen Kündigung seiner Beteiligung. Da diese von der GRE zurückgewiesen wurde und sich die GRE darüber hinaus weigerte, die vom Kläger geleistete Einlage zu erstatten, wurde Ende 2007 Klage vor dem Landgericht Zwickau wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht.

Während das Landgericht Zwickau sich nicht dazu entschließen konnte, der Argumentation der Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte zu folgen und die Klage mit dünner Begründung abwies, schloss sich demgegenüber das Oberlandesgericht Dresden den Ausführungen des Klägers an, und gab dessen Klage vollumfänglich statt.

„Anders als die Vorinstanz“, so BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von BRÜLLMANN Rechtsanwälte, „die dem Kläger noch grobe Fahrlässigkeit unterstellte, folgte das Berufungsgericht unserer Argumentation. Der Kläger ist danach nicht verpflichtet, die Hinweise im Zeichnungsschein zum Anlass zu nehmen, an der Richtigkeit der Beratung zu zweifeln. Aus diesem Grund kann ihm auch keine fahrlässige Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände vorgeworfen werden.“

Unschädlich für den Kläger war es in diesem Zusammenhang auch, dass er den Erhalt des Emissionsprospektes schriftlich bestätigt hatte: Nach Auffassung des Gerichts ist nämlich „keineswegs ausgeschlossen (...), dass diese Erklärungen aufforderungsgemäß in Beitrittsantrag und ‚Anlageerklärung’ an angegebener Stelle abgezeichnet wurden, ohne dass der Kläger die Formulare inhaltlich zur Kenntnis genommen hätte.“

In Folge des positiven Urteils des Oberlandesgerichts Dresdens erhält der Kläger nunmehr seine gesamte bisher an die GRE geleistete Einlage ersetzt. Darüber hinaus erhält er den ihm entgangenen Gewinn sowie die außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren; Steuervorteile aus der Beteiligung muss er sich hingegen nicht anrechnen lassen.

Anders als es die Verlautbarungen der GRE vermuten lassen, sind dementsprechend Schadensersatzansprüche gegen die GRE grundsätzlich durchsetzbar. Betroffene Anleger, welche sich ebenfalls über ihre Beteiligung und die damit verbundenen Risiken getäuscht fühlen, sollten sich daher mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung setzen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Global Real Estate AG" anzuschließen.

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Sonntag, Januar 10, 2010

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West: Insolvenzverwalter fordert Anleger zur Rückzahlung auf!

BSZ e.V. rät zur Überprüfung!

Insolvenzverwalter fordert zahlreiche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Zahlungen auf! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens.

Zahlreiche Anleger der insolventen WBG Leipzig-West AG, die vor der Insolvenz noch Gelder von der Gesellschaft zurück erhalten haben, werden gegenwärtig per Mahnbescheid vom Insolvenzverwalter dazu aufgefordert, diese Beträge zurück zu bezahlen.

Auch den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten war es vor der Insolvenz gelungen, für ca. 200 Anleger zu erreichen, dass die angelegten Gelder von der WBG Leipzig zurück bezahlt wurden. Als Begründung führt der Insolvenzverwalter in den bisher bekannt gewordenen Fällen aus, dass die Anleger oder deren Prozessbevollmächtigte "Kenntnis" von der anschließenden Insolvenz der WBG gehabt hätten.

Der BSZ e.V. und die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte raten betroffenen Anlegern dringend dazu, überprüfen zu lassen, ob das Rückzahlungsverlangen des Insolvenzverwalters rechtmäßig ist. Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, "hatten in der Regel weder die Anleger selbst noch deren Prozessbevollmächtigte ganz sichere Kenntnis von der anschließenden Insolvenz."

Für Geschädigte Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG" anzuschließen.

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Freitag, Januar 08, 2010

ACCESSIO haftet. Gericht spricht Anlegerin wegen Falschberatung Schadensersatz zu.

Das Landgericht Itzehoe hat einer geschädigten Kundin der ACCESSIO Wertpapierhandelshaus AG Recht gegeben. Es stellte fest, dass der Finanzdienstleister die Anlegerin bei der Vermittlung der Wertpapiere nicht richtig über die Risiken aufgeklärt hat. Jetzt muss er den Kaufpreis und die Verfahrenskosten ersetzen. Das Teil-Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung wurde von der auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Hamburger BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte erstritten. Die Rechtsanwälte betreuen über die größte ACCESSIO-Interessengemeinschaft Deutschlands mittlerweile über 400 Anleger. BGKS Gröpper Köpke-Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Das ist soweit ersichtlich das erste Urteil. Es hat nach unserer Einschätzung für viele Anleger grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Sachverhalte häufig ähneln. Deshalb gehen wir davon aus, dass die meisten anderen ACCESSIO-Kunden auch Schadensersatzansprüche geltend machen können.“

Die Kundin des Finanzdienstleisters (früher: Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch AG) bezeichnete sich als sicherheitsorientierte Anlegerin, die Tagesgeld zeichnen wollte und nach der Eröffnung des Kontos durch einen Telefonverkäufer zur Zeichnung festverzinslicher Wertpapiere verleitet wurde. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Bei den empfohlenen Wertpapieren handelt es sich meistens um Inhaber-Genussscheine oder Inhaber-Teilschuldverschreibungen der Cargofresh AG, Pongs & Zahn AG, Salvator Grundbesitz AG, HPE Hanseatic Private Equity AG und der Ponaxis AG, mit denen die Anleger alles verlieren können, was vielen nach ihrer Aussage aber so nicht erklärt wurde.“

BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper weiter: „Und das Totalverlustrisiko hat sich mittlerweile in mehreren Fällen realisiert. Einige der Gesellschaften sind insolvent. Viele Anleger haben dadurch ihre ganze Altersvorsorge verloren. Deshalb ist es ganz wichtig, dass sich die Anleger gegen solche Schlechtleistungen wehren.“

Nach der Einschätzung der BSZ e.V. Vertrauensanwälte BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte können alle ACCESSIO-Kunden Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht oder nicht richtig über die Risiken und auch nicht über die Annahme der Kick-Backs informiert worden sind. Deshalb rät die Hamburger Kanzlei allen Betroffenen, die Rechtslage von einem auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „ACCESSIO" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Mittwoch, Dezember 30, 2009

K1-Fonds: Es ist fast kein Geld mehr da!

Internationale Anwaltsallianz K1 prüft Ansprüche Geschädigter!

Liquidator Grant Thornton findet fast kein Fondsvermögen in K1-Fonds! Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.

Schlechte Nachrichten für die Anleger in K1-Fonds:
In Sachen K1 Invest teilt der Liquidator den Anlegern mit, dass hier bisher fast keine Fonds-Vermögenswerte gefunden worden seien, lediglich bei der Rabobank in den Niederlanden soll sich ein Betrag in Höhe von 260.000,- € befinden, auf den man aber noch keinen Zugriff habe. Wo die weiteren ca. 340- 350 Mio. € an Anlegergeldern sind, konnte der Liquidator nicht mitteilen.

Schlimmer noch: Der Insolvenzverwalter teilt den Anlegern folgendes mit: „Unsere bisherigen Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Anlagewerte, soweit sie tatsächlich existieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Wert aufweisen.“ In Sachen K1 Global wurden Medienberichten der letzten Tage gegenwärtig nur ca. 5 Mio. € gefunden, obwohl das Fondsvermögen bei über 170 Mio. € liegen soll.

„Es steht somit ganz klar zu befürchten, dass die Anleger im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte gefunden würden, einem weitgehenden Totalverlust der Anlage ins Auge sehen müssten,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 im BSZ e.V. in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- € und 300.000,- €, in der Schweiz auf bis zu 13 Mio. Schweizer Franken).

Betreut werden die Anleger aus Deutschland, Österreich und der Schweiz im Rahmen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ von den renommierten Kanzleien Rohde & Späth aus Berlin, HLMK aus Wien sowie Fischer und Partner aus Zürich.

Auch eine sehr renommierte Kanzlei aus Liechtenstein, deren Name in Kürze bekannt gegeben wird, hat sich inzwischen der „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ angeschlossen, um die Ansprüche Geschädigter in Liechtenstein zu prüfen, wie der BSZ e.V. bereits berichtet hat, hat sich der Skandal inzwischen nach Liechtenstein ausgeweitet.

„Wir prüfen gerade national und international mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Helmut Kiener persönlich, die Vermittler der Anlage, die jeweiligen Kontenprüfer, aber auch gegen Depotbanken und weitere Verantwortliche wie Prospektverantwortliche,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, „und sind zuversichtlich, hier erste vielversprechende Ansatzpunkte gefunden zu haben.“

Betroffene aus Deutschland, Österreich und der Schweiz können sich der Interessengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.

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Mittwoch, Dezember 23, 2009

Mehr Geld für geschädigte Phoenix Anleger von der EdW?

Was bedeuten die Berliner Urteile tatsächlich für die Phoenix Anleger? Durch das Land geht ein Aufatmen. Berliner Richter des Amtsgerichtes Berlin Mitte haben doch tatsächlich gegen die EdW, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, entschieden.

Sie urteilten, dass die sogenannte Teilentschädigung, die den Phoenix- Anlegern seitens der EdW aufoktroyiert wurde, so nicht rechtens sei. Der vorgenommene Einbehalt, der sich größtenteils aufgrund der unklaren Rechtslage zu den Aussonderungsrechten der Anleger ergibt, dürfe so nicht gebildet werden und die Anleger müssten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) entschädigt werden.

Dies bedeutet, dass von den bestehenden Forderungen der Anleger aus Wertpapiergeschäften 90 % jedoch maximal 20.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. maximal 40.000 EUR bei verheirateten Anlegern entschädigt werden müssen. Den erstrittenen Urteilen ist daher aus Sicht der Anleger absolut zuzustimmen. Um sich auf diese Urteile endgültig gegenüber der EdW berufen zu können, sollte jedoch noch deren Rechtskraft abgewartet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die EdW gegen die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichtes Rechtsmittel einlegen wird, so dass die Entscheidungen des Berliner Amtsgerichtes wohl noch einmal in der nächsten Instanz überprüft werden.

Aber was heißt das nun für den Einzelnen? Auch wenn die Urteile im Interesse der geschädigten Anleger Bestand haben sollten, so ergeben sich zunächst unmittelbar nur Vorteile für diejenigen Anleger, die bereits einen Bescheid über ihre Entschädigung von der EdW erhalten haben. Diese Anleger, die regelmäßig auch bereits einen Teil Ihrer Entschädigung in Geld erhielten, haben dann einen Anspruch auf einen geänderten Bescheid.

Die Differenz der Entschädigungssummen muss dann ebenfalls innerhalb kurzer Zeit gezahlt werden. Die überwältigende Mehrheit der Phoenix Anleger, nämlich diejenigen, die bisher noch keinen Bescheid über ihre Entschädigung erhalten haben, müssen weiterhin erst auf ihren Bescheid seitens der EdW warten. Sie können dann allerdings darauf vertrauen, dass, wenn die Urteile so wie sie im Moment gefallen sind bestätigt werden, die ihnen zukünftig ausgewiesene Entschädigungshöhe auch unter Berücksichtigung der Gerichtsurteile berechnet werden. Das heißt, dass dann keine Abzüge mehr einbehalten werden.

Nach Mitteilung der EdW auf der eigenen Internetseite brauchen sich die Anleger zumindest wegen der Verjährung ihrer Ansprüche keine Sorgen zu machen. Auch wenn die Urteile des Berliner Amtsgerichtes in der Berufung bestätigt werden sollten, droht derzeit keine Verjährung der Ansprüche bezüglich des noch nicht entschädigten Teils. Demnach können selbst die Anleger, die bereits eine Entschädigung erhalten haben, beruhigt die Urteile der Berufungsinstanzen abwarten und müssen nun keine überhasteten Klagen gegen die EdW anstrengen. Sofern die Urteile in der Berufung bestätigt würden, bleibt genügend Zeit seine dann bestehenden Ansprüche gegenüber der EdW außergerichtlich anzumelden. Damit sparen die Anleger dann Geld und Nerven, die sie in spontanen Klagen sonst aufwenden müssten.

Für die Anleger die bisher noch keinen Bescheid über eine Entschädigung erhalten haben, ändert sich durch die Berliner Urteile zunächst nichts. Sie haben nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin keinen rechtlichen Anspruch vor Bescheidung durch die EdW gegen diese zu klagen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten meint:“ Jeder Anleger, der schon einen Bescheid der EdW erhalten hat, sollte unbedingt überprüfen lassen, ob der vorgenommene Einbehalt rechtens ist.“

Für Fragen zu dem Themenkomplex Phoenix steht es allen Betroffenen frei sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.

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Montag, Dezember 21, 2009

Das Warten hat ein Ende - gute Nachrichten für VIP 3 Anleger zum Jahresende

Vergleichsangebot der Commerzbank AG bezüglich des VIP 3 Medienfonds

Nachdem vor einigen Wochen ein Vergleichsangebot für alle Anleger des VIP 4 Medienfonds seitens der Commerzbank AG und der HypoVereinsbank AG präsentiert werden konnte, hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht KWAG nun auch bezüglich der VIP 3 Fonds ein entsprechendes Angebot mit der Commerzbank für alle Zeichner ausgehandelt. „Es ist nur konsequent, dass es ein solches Angebot auch für die VIP 3 Zeichner gibt, der Teufel steckte aber wie so häufig im Detail. Wir haben nun zwei Varianten erarbeitet, zwischen denen der einzelne Anleger wählen kann“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der KWAG.

1. Differenzzahlungsangebot

Die Commerzbank geht davon aus, dass der VIP 3 Fonds seinen Kommanditisten Ende 2011 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann.

Die verbleibende Differenz von 4% wird von der Commerzbank übernommen und in Höhe des Barwerts von 3,7% nach Annahme des Vergleichs an die Anleger ausgezahlt.

Diejenigen Anleger, die bereits gegen die Commerzbank geklagt haben, erhalten zusätzlich 2,5% als „Aufwandsentschädigung“.

Damit ergibt sich folgende Rechnung für einen Anleger, der 100.000 Euro gezeichnet hat:

Auszahlung Fondsgesellschaft 2011
96.000 EUR

3,7% von der Commerzbank (sofort)
3.700 EUR

2,5% zusätzlich für Kläger (sofort)
2.500 EUR

Auszahlung insgesamt
102.200 EUR

Das Risiko besteht hier darin, ob der Fonds tatsächlich in 2011 eine Auszahlung von 96% der Zeichnungssumme (ohne Agio) auszahlen kann. Sollte der Fonds beispielsweise nur 90 % auszahlen können, trägt der Anleger das Risiko.

2. Kapitalerhaltungsgarantie (ähnlich wie bei dem VIP 4 Angebot)

Die Commerzbank verpflichtet sich, den Anleger am Laufzeitende des Fonds so zu stellen, dass ihm 95% seiner Bareinlage (ohne Agio) zurückgezahlt wird (Differenzzahlung). Das bedeutet für die Anleger: Sollte der Fonds zum Ende der Laufzeit (31.12.2011) nicht über ausreichende Liquidität verfügen, um eine Schlusszahlung von 95% der Bareinlage an die Anleger zu leisten, wird die Commerzbank diese wirtschaftliche Lücke schließen.

Des Weiteren zahlt die Commerzbank allen klagenden Anlegern eine „Aufwandsentschädigung“ von 7,5% der Zeichnungssumme (ohne Agio) zum 31.12.2011, die zusammen mit der Differenzzahlung ausgezahlt wird.

Im Ergebnis erhält der Anleger damit zum 31.12.2011 eine Zahlung von 102,5% seiner Zeichnungssumme und damit das Eigenkapital plus die Hälfe des Agio ausgezahlt. Mit den oben genannten Zahlen wäre das eine Auszahlung von 102.500 Euro – allerdings erst zum 31.12.2011.

„Wir halten diese Variante für die bessere Alternative, da das Risiko eines schlechteren Fondsergebnisses hierbei von der Commerzbank getragen wird. Viele Anleger hatten beide Fonds, VIP 3 und 4, gezeichnet und können sich nach diesem Vergleichsangebot nun insgesamt von den Sorgen um diese Beteiligungen verabschieden. Wir haben bei VIP 4 bereits knapp 400 Anleger, die den Vergleich annehmen und nur rund ein Dutzend, die weiter klagen wollen. Dies zeigt, dass das ausgehandelte Ergebnis sich sehr gut sehen lassen kann“, sagt Gieschen.

Ausblick

Die Verhandlungen mit anderen Vertrieben und Banken laufen derzeit. Rechtsanwalt Jens-Peter Gieschen geht davon aus, dass auch allen anderen VIP-Anlegern kurzfristig ein Vergleichsangebot unterbreitet werden kann. Mit einer weiteren Bank gibt es bereits schriftliche Vergleichsentwürfe.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Lehman Brothers Holding Inc.: Amerikanische Finanzaufsicht Finra verurteilt UBS

Das Schiedsgericht der Finra geht davon, dass die Zertifikate wegen ihrer Komplexität nicht für private Anleger geeignet waren.

Das Schiedsgericht der Financial Industry Regulatory Authority Inc. (Finra) hat eine Tochter der UBS AG verurteilt, eine Lehman-Anlegerin in Höhe von US$ 200.000,00 zu entschädigen. Die Richter stellten fest, dass die Anlegerin nicht richtig über die Risiken des Zertifikats (principal-protected Note) aufgeklärt worden war und waren zudem der Meinung, dass sich diese Wertpapiere nicht für private Anleger eignen.

Die Finra ist ein brancheneigenes Aufsichts- und Selbstregulierungsorgan, dass Finanzunternehmen überwacht und im Falle der Verletzung von Vorschriften hohe Geldbußen verhängen kann. Lehman war dort nicht unbekannt. Fehlerhafte Buchführung, Berichtsschönung und Verstöße gegen Bilanzierungsvorschriften haben die Aufsicht in den vergangenen acht Jahren dazu veranlasst, Strafen von mehr als 35 Mio. Dollar über Lehman Brothers zu verhängen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte: „Das ist ein einzigartiger Vorgang. Wir sind der Meinung, dass die Aufsicht bei der Vielzahl der Verstöße viel früher hätte tätig werden müssen.“

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BGKS Gröpper Köpke Rechtsanwälte prüft die Möglichkeit, im Namen deutscher Lehman-Ableger so ein Schiedsverfahren vor der Finra durchzuführen. Rechtsanwalt Matthias Gröpper: „Die Vorteile liegen auf der Hand. Es ist kostengünstig und schafft für die Banken eine verbindliche Rechtslage. Allerdings gehen wir derzeit davon aus, dass dies nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt.“

Deshalb werden die deutschen Anleger einstweilen vor deutschen Gerichten um ihr Recht kämpfen müssen. „Aber das sieht ja auch sehr viel versprechend aus. Denn Lehman-Anleger haben in vielen Fällen sehr gute Ergebnisse in der Auseinadersetzung mit den Banken erzielt.“ Deshalb rät BGS Gröpper Köpke Rechtsanwälte allen Betroffenen, mögliche Ansprüche von einem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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Sonntag, Dezember 20, 2009

Lehman-Zertifikate: IG rät Opfern zur Verjährungshemmung!

Zahlreiche Ansprüche geschädigter Lehman-Opfer drohen in den nächsten Wochen und Monaten zu verjähren. Verjährungshemmung auch über BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Brüllmann möglich.
Interessengemeinschaft Lehman-Zertifikate im BSZ e.V. rät Opfern zur Verjährungshemmung!

Gute und schlechte Nachrichten für Lehman-Zertifikate-Geschädigte: Eine Vielzahl deutscher Gerichte hat in den letzten Wochen und Monaten Geschädigten teilweise recht gegeben und die vermittelnden Banken zum Schadensersatz verurteilt, auch die BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth konnte in einem ersten- noch nicht rechtskräftigen- Urteil vor dem Landgericht Potsdam vom 24.06.2009 einen 100%-igen Klageerfolg für die dortigen geschädigten Lehman-Anleger erzielen. Zwar gibt es auch eine Reihe von klageabweisenden Urteilen (nicht von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten), allerdings bestätigen die bisherigen Urteile der Gerichte die Einschätzung der BSZ e.V.-Vertrauensanwälte, dass sicherheitsorientierte, unerfahrene Anleger durchaus gute Schadensersatzchancen haben dürften.

Auch sind inzwischen einige Banken dazu übergegangen, die Anleger wenigstens teilweise zu entschädigen, so z.B. die Citibank, die Hannover Sparkasse, die Hamburger Sparkasse oder auch die Frankfurter Sparkasse, die allen geschädigten Anlegern 50 % des angelegten Anlagebetrages zurück erstattet.

Die schlechte Nachricht dabei ist, dass in den nächsten Wochen und Monaten zahlreiche Schadensersatzansprüche Geschädigter zu verjähren drohen. "Gemäß der sehr kurzen Verjährungsfrist nach § 37a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche 3 Jahre ab Anspruchsentstehung, und somit ab dem Kaufzeitpunkt. Da zahlreiche Lehman-Zertifikate im Frühjahr 2007 vermittelt wurden, droht somit in vielen Fällen Anfang 2010 Verjährung," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von Rohde & Späth, der ca. 150 geschädigte Lehman-Zertifikate-Anleger betreut.

Die gute Nachricht dabei: Es muss nicht immer sofort geklagt werden, sondern es können verjährungshemmende Maßnahmen zunächst auch in Form eines Güteverfahrens vor einer staatlich bestellten Schlichtungsstelle eingeleitet werden. Der Vorteil dabei ist, dass ein Güteverfahren zunächst kostengünstiger für die Geschädigten ist und zunächst Zeit gewonnen wird, um neue Erkenntnisse zu gewinnen.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth ist "es nicht ausgeschlossen, dass in den nächsten Monaten auch die Vergleichsbereitschaft von anderen Banken ansteigen könnte, die bisher den Geschädigten noch keine Entschädigung angeboten haben. Der Druck auf die Banken, um den Imageschaden zu begrenzen, nimmt zu, auch zeigen die bisherigen Gerichtsurteile, dass für die Banken durchaus ein hoher Unsicherheitsfaktor bei Prozessen verbleibt, dies könnte unter Umständen zu weiteren Entschädigungsangeboten führen. Allerdings werden die Banken auf verjährte Ansprüche mit Sicherheit keine Zahlungen mehr leisten."

Ein verjährungshemmendes Güte-bzw. Schlichtungsverfahren kann dabei auch über die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte durchgeführt werden. Bei der Stuttgarter BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Brüllmann Rechtsanwälte handelt es sich um eine staatlich anerkannte Güte- bzw. Schlichtungsstelle, bei der bundesweit verjährungshemmende Güteanträge eingeleitet werden können. Bei einer Mitgliedschaft im BSZ e.V. können Geschädigte prüfen lassen, ob die Einleitung eines Güteverfahrens oder einer sofortigen Klage sinnvoll ist, um ihre Ansprüche zu wahren.

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Dienstag, Dezember 15, 2009

UBS-Wealth Management Global Property Fund: BSZ e.V. gründet Anleger-IG!

6 Milliarden US-Dollar schwerer Immobilienfonds wird geschlossen. Werden die Anlegerrechte genügend gewahrt? Deutsche und schweizerische Anleger schließen sich dem BSZ e.V. an.

Medienberichten der letzten Tage zufolge wird der Immobilienfonds „UBS-Wealth Management Global Property Fund“ mit einem Volumen von ca. sechs Milliarden US-Dollar, geschlossen. Die Immobilien sollten veräußert und die Erlöse Medienberichten zufolge in Raten an die Anleger des Fonds ausgeschüttet werden. Bis zur endgültigen Abwicklung soll der Fonds geschlossen bleiben. Der Fonds „UBS Wealth Management Global Property Fund“ wurde dabei wohl vor allem für vermögende Kunden und institutionelle Investoren konzipiert.

Der Fonds hatte dabei vor allem in Büroimmobilien der gehobenen Klasse investiert.

Schon im Dezember 2008 hatte die UBS den Fonds eingefroren und Anteile wurden seitdem nicht mehr zurück genommen, die Anleger werden jetzt auf die Erlöse aus der Abwicklung warten müssen, wann mit einer endgültigen Abwicklung gerechnet werden kann, steht leider noch nicht fest, laut UBS sollen sie nur in einem angemessenen Zeitraum veräußert werden.

Damit bei der Abwicklung auch die Anlegerrechte genügend gewahrt werden bzw., um Rechte der Investoren genügend zu wahren, hat der BSZ e.V. mit renommierten Anwaltskanzleien aus Deutschland und der Schweiz eine Interessengemeinschaft „UBS Wealth Management Global Property Fund“ ins Leben gerufen, der sich betroffene Investoren anschließen können, um die Rechte der Anleger genügend zu wahren.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

OLG Düsseldorf: Kreditnehmer können von den Banken Kosten für Schätzungen und Besichtungen zurück verlangen

Die entsprechenden Klauseln in den Kreditverträgen sind nämlich unwirksam.

Das OLG Düsseldorf hat die Rechte der Darlehensnehmer erneut gestärkt, indem es das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 (12 O 183/08) bestätigt hat. Die Richter hielten die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern für unwirksam , nach der die Bank (vermeintlich) berechtigt ist, eine Schätz- und Besichtigungsgebühr für das zu beleihende Objekt zu erheben (Urteil vom 05.11.2009, I-6 U 17/09). Zudem untersagte das OLG Düsseldorf der beklagten Bank, die Klausel in Darlehensverträgen mit Verbrauchern weiterhin zu verwenden.

Hintergrund des entschiedenen Falls ist, dass viele Banken in der Vergangenheit eine Schätzgebühr dafür erhoben haben, dass sie den Verkehrswert der als Sicherheit dienenden Sache ermitteln. Die Bewertung einer zu beleihenden Sache geschah durch Besichtigung und Sichtung der Unterlagen. Die Gebühren wurden entweder als Festbetrag oder als ein fester Prozentsatz der Darlehenssumme vom Verbraucher erhoben. Die Höhe der Gebühren konnte folglich mehrere hundert Euro betragen.

Die Richter stellten fest, dass die Auferlegung dieser Kosten eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstelle. Denn die Auferlegung der Besichtigungs- und Schätzkosten auf den Verbraucher verstoße gegen den Rechtsgrundsatz, dass solche Arbeiten und Aufwendungen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern ausschließlich im Interesse des Verwenders der Klausel erfolgen, nicht dem Kunden in Rechnung gestellt werden dürfen. Die Bewertung des zu beleihenden Objekts liegt jedoch ausschließlich im Interesse der Bank, denn sie wolle für den Fall der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer klären, ob das als Sicherheit dienende Objekt ausreichend werthaltig ist.

Eine solche Klausel sei deshalb gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der beklagten Bank wurde daraufhin untersagt, die Klausel weiter zu verwenden.

Die Düsseldorfer Richter bestätigen damit auch die Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart, welches bereits in einem früheren Verfahren einer Bausparkasse untersagte, eine Gebühr für die Wertermittlung des Beleihungsobjektes zu erheben (Urteil vom 24. April 2007, 20 O 9/07). Das Landgericht Stuttgart urteilte, die in den Darlehensverträgen verwendete Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Auch der BGH stellte in ständiger Rechtsprechung fest, dass Kreditinstitute die Werthaltigkeit der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur in eigenem Interesse prüfen und im Interesse der Sicherheit des Banksystems (vgl. statt aller BGH, 20.07.2007, XI ZR 414/04).

Das Urteil des OLG Düsseldorf ist jedoch in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Während der BGH nur „grundsätzlich“ ein eigenes Interesse der Banken an der Prüfung der Werthaltigkeit des als Sicherheit dienenden Objektes annahm, so stellte das OLG Düsseldorf fest, dass die Erhebung Schätz- und Besichtigungsgebühren gerade stets im Interesse des Kreditinstitutes erfolgt.

Zum Anderen dehnte das OLG Düsseldorf nun ausdrücklich das Verwendungsverbot der Klausel auch auf Verträge aus, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind. Neben Darlehensverträgen, die mittels Grundpfandrechten gesichert werden, wie dies in der Regel bei Immobilienfinanzierungen der Fall ist, soll die Klausel auch in allen sonstigen Fällen der Wertermittlung von Sicherheiten bei Darlehensverträgen verboten sein.

Viele Verbraucher, die in den vergangenen Jahren eine solche Gebühr bezahlt haben, können nun ihr Geld vom Kreditinstitut zurückverlangen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Geldes besteht jedoch nur, wenn eine solche Klausel vorformuliert im Vertragstext oder den beiliegenden AGB enthalten war. Für Fälle, bei denen Verbraucher mit dem Kreditinstitut individuell eine solche Vereinbarung ausgehandelt haben, ist die Vereinbarung jedoch wirksam, mit der Folge, dass die Bank die Bezahlung der Schätz- und Bewertungsgebühr verlangen kann.

Die gleiche Ausnahme gilt für Verträge, in denen der Darlehensnehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelte. Auch in diesen Fällen ist die Klausel zu Erhebung zur Schätzgebühr wirksam und muss ggf. vom Unternehmer gezahlt werden.

Deshalb raten wir allen Kreditnehmern, die Verträge durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In vielen Fällen können sie ein paar hundert Euro zurückverlangen.

Für betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Banken Schätz- und Besichtigungskosten" anzuschließen.

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Montag, Dezember 14, 2009

Die Zeit wird knapp: Verjährungen der Lehman-Ansprüche häufen sich – Klagen nützen mehr als Mahnwachen

Am 15.09.2008 meldete die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers Insolvenz an. Über ein Jahr ist es her, dass Anleger der Zertifikate vom Verlust ihres Kapitals Kenntnis haben. Nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen (KWAG) ist die erwartete Klagewelle jedoch ausgeblieben. Für Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens liegt der Grund darin, dass die Anleger in vielen Fällen zu lange gewartet haben, um qualifizierte Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. „Stattdessen hat sich eine Vielzahl von Interessengemeinschaften unterschiedlicher Größe gebildet, um an die Moral der Banken zu appellieren. Dieser aus ethischen Gründen sicherlich zu befürwortende Ansatz führt aber leider nicht dazu, dass den Anlegern flächendeckend ihr Kapital von den Banken zurückgezahlt wird“, erklärt Ahrens. Gegenteiliges scheint der Fall zu sein: Durch den langen Zeitablauf und aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl der Zertifikate im Jahr 2006 erworben worden sind, sind viele der Ansprüche während des Jahres 2009 verjährt.

Da es sich bei den Lehman-Zertifikaten um Wertpapiere i.S.d. Wertpapierhandelsgesetzes handelt, gilt bisher der § 37 a Wertpapierhandelsgesetz. In diesem ist die kurze dreijährige und kenntnisunabhängige Verjährung der Wertpapieransprüche geregelt. „Die Verjährungsspirale dreht sich daher weiter, in 2009 laufen alle Ansprüche der Zertifikate-Inhaber aus, die in 2006 gekauft haben, so wird es im Jahr 2010 diejenigen Anleger treffen, die in 2007 gekauft haben. Der außergerichtlichen Worte, Mahnwachen und Demonstration, sind genug gewechselt, jetzt müssen Taten folgen. Es ist offensichtlich, dass aufgrund des Prozesskostenrisikos zunächst außergerichtlich alle Maßnahmen ausgeschöpft werden, um möglicherweise die betroffenen Kreditinstitute zum Einlenken zu bewegen. Letztlich kann dies jedoch eine profunde und gut vorbereitete Anspruchsdurchsetzung nicht ersetzen“, erklärt Ahrens. Anleger, die ihre Investition zurück erhalten möchten, müssen Ansprüche rigoros vor den deutschen Gerichten vertreten und beweisen, dass sie falsch beraten worden sind. In vielen Fällen dürfte dies aufgrund der Divergenz zwischen dem Anlegerprofil und der Risikobehaftetheit der Zertifikate durchaus Erfolg versprechend sein.

Als die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers vergangenes Jahr Insolvenz nach dem US-amerikanischen Chepta Eleven anmeldete, bedeutete dies für tausende Anleger in Deutschland den faktischen Totalverlust ihres sicher angelegt geglaubten Kapitals. KWAG hatte als erste Kanzlei in der Krise darauf hingewiesen, dass die Durchsetzung von Ansprüchen vom jeweiligen Einzelfall abhängt und dass Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche gegen die beratenden Banken bestehen würden. Wie sich im Zuge der Krise herausstellte, waren an der Vermittlung der Lehman-Zertifikate neben der Dresdner Bank auch die Sparkassen wie die Frankfurter Sparkasse, die Hamburger Sparkasse (Haspa) aber auch die Commerzbank AG beteiligt. Bemerkenswert an der Tatsache, dass so viele Anleger Lehman-Zertifikate gekauft hatten, war, dass diese zuvor häufig Sparguthaben oder Festgeldanlagen auflösten, um dann die komplizierten und unsicheren Finanzderivate zu kaufen. „Das war kein Zufall - wir gehen davon aus, dass gezielt Anleger kleiner und mittlerer Vermögen von den Bankberatern angesprochen worden sind, um diese aus den zuvor als sicher, aber nicht als besonders rentabel angelegten Festgeldanlagen „herauszuholen“. Nach unserer Überzeugung kann dies nur dadurch begründet sein, dass die Produkte der Lehman Brothers für die Bank äußerst lukrativ waren.“ Einzelne Urteile, welche die aktuelle Provisionsrechtsprechung berücksichtigen, zeigen, dass diese Auffassung richtig ist.

Bei dem schleppenden Verlauf der Klageeinreichungen spielt möglicherweise auch die Tatsache eine Rolle, dass eine Vielzahl von Rechtsanwälten auf den „Lehman-Markt“ aufgesprungen sind. Nach Auffassung von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Ahrens von der Kanzlei KWAG ist dies eine Mitursache dafür, dass heute, über ein Jahr nach Krise, keine flächendeckenden Lösungen für Anleger gefunden worden sind.

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Samstag, Dezember 12, 2009

K1-Fonds: Ist fast kein Geld mehr da? IG K1 prüft Ansprüche Geschädigter!

Liquidator Grant Thornton findet fast kein Fondsvermögen im K1-Invest-Fonds! Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.

Schlechte Nachrichten für die Anleger in K1-Invest Ltd.Fonds:
Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.

Leider teilt der Liquidator den Anlegern jedoch mit, dass hier bisher fast keine Fonds-Vermögenswerte gefunden worden seien, lediglich bei der Rabobank in den Niederlanden soll sich ein Betrag in Höhe von 260.000,- € befinden, auf den man aber noch keinen Zugriff habe. Wo die weiteren ca. 340- 350 Mio. € an Anlegergeldern sind, konnte der Liquidator nicht mitteilen.
Schlimmer noch: Der Insolvenzverwalter teilt den Anlegern folgendes mit: „Unsere bisherigen Untersuchungen weisen darauf hin, dass diese Anlagewerte, soweit sie tatsächlich existieren, mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Wert aufweisen.“ Außerdem weist der Liquidator die Anleger darauf hin, dass man noch nicht einmal genügend Geld gefunden habe, um die eigenen Auslagen zu decken. Unter Umständen müsse man somit die Möglichkeit prüfen, „Gelder von Dritten zu beschaffen“. „Mit diesen „Dritten“ können voraussichtlich nur die Anleger gemeint sein.

„Es steht somit ganz klar zu befürchten, dass die Anleger im schlimmsten Fall, sofern keine weiteren werthaltigen Vermögenswerte gefunden würden, einem Totalverlust der Anlage ins Auge sehen müssten, und sogar die Gefahr besteht, dass der Liquidator versucht, noch Geld für das Verfahren von den Anlegern einzufordern,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth von Rohde & Späth.

Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 im BSZ e.V. in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- € und 300.000,- €, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken).

Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des „Handelsblatt“ vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut „Handelsblatt“ habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen. Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der „Vienna Life“-Lebensversicherung zusammen.

Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die „Internationale Anwaltsallianz im Fall K1“, bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein hat dabei angekündigt, dieser „Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1“ beitreten zu wollen. Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.

„Wir prüfen gerade national und international mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger gegen Helmut Kiener persönlich, die Vermittler der Anlage, die jeweiligen Kontenprüfer, aber auch gegen Depotbanken und weitere Verantwortliche wie Prospektverantwortliche,“ so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth.

Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Donnerstag, Dezember 10, 2009

Erneute Schlappe für CAPITAL GARANTIEONDS 02 - kein Maulkorb für kritische Berichterstattung

Mit Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 04.12.2009 (Az.: 1 O 4299/09 –nicht rechtskräftig) wurde ein Verfügungsantrag der Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 GmbH & Co KG mit Sitz in Augsburg gegen den BSZ e.V. Dieburg und gegen die Rechtsanwaltskanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena vollumfänglich zurückgewiesen und der Fondsgesellschaft zusätzlich noch die Kosten für das aussichtlose Verfügungsverfahren auferlegt.

Bereits im Frühjahr 2009 erlitt der CAPITAL GARANTIEFONDS 02 vor dem Landgericht Hamburg mit einem Verfügungsantrag gegen den BSZ e.V. Schiffbruch und musste nach mündlicher Verhandlung letztendlich seinen Verfügungsantrag vollständig zurücknehmen und die angefallenen Verfahrens- und Anwaltskosten tragen. Da die Fondsgesellschaft eine Zahlung der fälligen Anwaltskosten der Vertrauensanwälte des BSZ e.V. verweigerte oder aus Liquiditätsgründen nicht entrichten konnte, mussten sogar die Zwangsvollstreckung gegen den CAPITAL GARANTIEFONDS 02 eingeleitet und die Gesellschaftskonten gepfändet werden.

Mit dem neuen Unterlassungsantrag vor dem Landgericht in Augsburg nun versuchte die Fondsgesellschaft CAPITAL GARANTIEFONDS 02 dem BSZ e.V. und den Rechtsanwälten von MHG aus Jena es gerichtlich untersagen zu lassen, sich zukünftig weiter kritisch über die Fondsgesellschaft bezüglich der vertraglichen Geschäftsführungskosten zu äußern. Kritikpunkte in der Berichterstattung des BSZ e.V. gab es dabei in der Vergangenheit unter anderem auch an den hohen Verwaltungskosten der Fondsgesellschaft, insbesondere für die Geschäftsführung, welche nach Auffassung von Fachleuten einen nicht unerheblichen Anteil an den hohen Verlusten der Fondsgesellschaft in der Vergangenheit haben. Allein im Jahr 2008 soll laut vorläufiger Bilanz der Jahresfehlbetrag der Gesellschaft fast 900.000,- € betragen haben.

Leidtragende sowohl betreffs dieser angefallenen Verluste der Fondsgesellschaft, als auch hinsichtlich der durch ein völlig unnötiges Verfügungsverfahren angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten sind letztlich wohl wieder mal die Fondsanleger, da über deren Verlustbeteiligungen am Gesellschaftskapital die Kapitalkonten der Anleger noch weiter geschmälert werden. Insoweit stellt sich hier die berechtigte Frage, ob das kostenträchtige Beantragen solch aussichtsloser Verfügungen noch einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht und hierbei wirklich ausschließlich Anlegerinteressen von der Fondsgeschäftsführung wahrgenommen werden, oder ob nicht vielmehr persönliche Anliegen der Geschäftsführer im Vordergrund stehen, welche sich mit der berechtigten Kritik am Umgang mit den Kosten nicht etwa sachlich auseinandersetzen wollen, sondern offensichtlich nur den Weg einer gerichtlichen Konfrontation auf Anlegerkosten suchen.

Das Gericht jedenfalls sah die kritische Berichterstattung des BSZ e.V. von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und entschied zutreffend, dass die Fondsgesellschaft solche Kritik auch zukünftig hinzunehmen hat. „Für interessierte Anleger des CAPITAL GARANTIEFONDS 02 bedeutet das, dass ihnen neben den Verlautbarungen der Fondsgesellschaft weitere Möglichkeiten zu einer unabhängigen Information über die Situation des Fonds über eine Mitgliedschaft in der BSZ-Interessengemeinschaft zur Verfügung stehen.“ freut sich Horst Roosen als Vorstand des BSZ e.V. in Dieburg über die Gerichtsentscheidung. „Deshalb nutzen und nutzten bereits viele Anleger die Gelegenheit, sich über den BSZ e.V. über die aktuelle Lage der Gesellschaft zu informieren.

Rechtsanwalt Steffen Hielscher von der Kanzlei MHG-Rechtsanwälte aus Jena äußert sich hierzu: „Ein großes Informationsdefizit besteht bei den Anlegern nach unserer Erfahrung schon deshalb, weil die Gesellschafterversammlungen abgeschafft wurden und damit den Anlegern nun die Möglichkeit zur persönlichen Kontaktaufnahme fehlt. So ist vielen Gesellschaftern nicht klar, dass ihr angelegtes Kapital nach unserem Kenntnisstand nicht etwa zu 100 % abgesichert ist, wie der Name des Fonds –CAPITAL-GARANTIEFONDS- für Anleger vielleicht vermuten lässt. Sie werden damit in trügerischer Sicherheit gewogen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Fondsgesellschaft selbst überhaupt eine eigene Sicherheit für das Anlagekapital gestellt hat. Angesichts der Verluste der letzten Jahre sehen wir deshalb auch keine positive Fortführungsprognose.“

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „CAPITAL GARANTIEFONDS" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 10.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Erneuter Sieg eines VIP-4-Medienfondsanlegers gegenüber Finanzinstitut

Beratungsverschulden: Prospektübergabe bewahrt Banken nicht vor Schadensersatzanspruch

Ein Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position geschädigter Anleger in geschlossenen Fonds. Zwar informierte die Bank hier mittels Gespräch und Prospekt über das entsprechende Anlagemodell des VIP 4 Medienfonds, unterließ es jedoch, den entsprechenden Anteilseigner ausführlich über die eigenen finanziellen Rückvergütungen in Kenntnis zu setzen. Nicht einmal ansatzweise kam die damit verbundene Interessenkollision zwischen Berater und Interessenten zur Sprache – ein folgenreiches Versäumnis, denn, so das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 27.11.2009 (Aktenzeichen: 38 O 632/08): Die Bank genügt ihrer Informationspflicht nicht allein durch die Übergabe des Prospektes. Vielmehr hätte sie eigeninitiativ den Anleger sowohl über die Tatsache als auch über die genaue Höhe der ihr zufließenden Zahlungen aufklären müssen. Es reichen dafür nicht Informationen aus, die der Anleger sich selbst aus dem Prospekt zusammensuchen darf.

„In diesem Fall liegt ein klarer Beratungsfehler der Bank vor“, erklärt der prozessbevollmächtigte Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Jens-Peter Gieschen von der BSZ e.V. Vertrauenskanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht. „Wir erleben es jetzt in vielen Fällen, dass die Banken sich in den Schadensersatzprozessen damit zu verteidigen versuchen, dass sie keinerlei Verpflichtung bezüglich der Aufklärung über die eigens erhaltenen Provisionen hätten. Dem Landgericht Berlin reichte dies richtigerweise nicht und es verurteilte die Berliner Volksbank zur Schadensersatzzahlung von insgesamt 17.675 Euro.“

Nach Ansicht des zuständigen Richters bedarf es einer Transparenz bezüglich der Interessenverbundenheit von Institut und Fonds und den damit einhergehenden Bedingungen, unter denen ein Gespräch stattfindet. Hieraus ließe sich erkennen, ob es sich um ein Beratungs- oder ein Verkaufsgespräch handle und welche Intentionen seitens des Vermittlers zu erwarten wären Der von der KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht herbeigeführte Vergleich zwischen VIP-4-Medienfondsbesitzern und Commerzbank als auch Hypo Vereinsbank zeugt von einer klaren Ausrichtung der Rechtsprechung bezüglich der Medienfondsproblematik und lässt nun am aktuellen Beispiel des Urteils des Berliner Landgerichts auch betroffene Anleger weiterer Finanzinstitute aufatmen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „VIP" anzuschließen.

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Mittwoch, Dezember 09, 2009

Astoria Capital AG (GSC AG)! BSZ e.V. entlarvt "Phantomunternehmen"!

Schlimme Befürchtungen des BSZ e.V. vollauf bestätigt- Unternehmen existiert nicht! BSZ e.V.-Vertrauensanwälte erstreiten oftmals Schadensersatz für Anleger der GlobalSwissCapital AG. Achtung: In zahlreichen Fällen droht Verjährung!

In Sachen GlobalSwissCapitalAG wurden nach der Insolvenz der Gesellschaft den Anlegern von einer Astoria Capital AG mit angeblichem Sitz auf Majuro auf den Marschall-Inseln, European Office angeblich in Sargans in der Schweiz, Aufkaufangebote gemacht, wonach die Astoria Capital AG den Anlegern den Schaden ersetzen wollte, allerdings teilweise erst in einigen Jahren.

Der BSZ e.V. hat von Anfang an vor diesem dubiosen Angebot gewarnt, z.B. hat BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth bereits in einer Meldung vom 27.08.2008 beim BSZ e.V. vor dem Angebot gewarnt und dazu geraten, dass Anleger von diesem Angebot Abstand nehmen sollten, da es zahlreiche Fragen offen lassen würde.

Wie eine nun vom BSZ e.V. auf eigene Kosten für die Anleger in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft bestätigt, erfolgten die mehrmaligen ausdrücklichen Warnungen des BSZ e.V. völlig zu Recht:
Die vom BSZ e.V. in Auftrag gegebene Vollstreckungsauskunft führt z.B. aus, dass eine Firma Astoria Capital AG weder beim Handelsregister St. Gallen noch beim Gewerbeamt Sargans registriert sei, auch bei den zuständigen Stellen in Majuro/Marschall-Inseln sei das Unternehmen nicht bekannt. Örtliche Ermittlungen in Sargans in der Schweiz hätten ergeben, dass das Unternehmen dort nicht bekannt sein soll. An der Anschrift Leginglenstraße 12 c sei die Firma Astoria Capital AG ebenfalls nicht bekannt, ein Firmenschild sei weder an der Eingangstür noch am Briefkasten angebracht.

Nach Ansicht von BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth "ist damit der Beweis erbracht, dass es die Firma überhaupt nicht gibt. Anleger, denen von ihren Beratern empfohlen worden ist, auf das Aufkauf-Angebot der Astoria-Capital-AG einzugehen, sollten dringend einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen, denn hier ist ein neuer Beratungsvertrag zustande gekommen, für dessen Fehlerhaftigkeit der Berater ebenfalls haftet. Es hätte den Anlegern meiner Ansicht nicht von den Beratern empfohlen werden dürfen, dieses Angebot anzunehmen."

Dabei stehen die Chancen für geschädigte GlobalSwissCapital AG-Anleger auf Schadensersatz durchaus gut:
Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I z.B. sprach in einem Verfahren, das von der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Rohde & Späth geführt wurde, dem dortigen Anleger Schadensersatz in Höhe von ca. 20.000,- Euro gegen das Wertpapierhaus von Pfetten-Ewaldsen AG (Urteil des LG München I vom 23.06.2009, Az. 29 O 10900/08, noch nicht rechtskräftig).

Das Landgericht Freiburg sprach am 09.10.2008 (Az. 5 O 321/07, noch nicht rechtskräftig) einem Anleger gegen den dortigen Vermittler vollumfänglichen Schadensersatz zu.

Ganz aktuell sprachen folgende Gerichte Anlegern Schadensersatz gegen Vermittler zu:
Landgericht Frankfurt an der Oder am 28.10.2009, Az. 17 O 168/09, noch nicht rechtskräftig, sowie Oberlandesgericht Stuttgart am 01.10.2009, Az. 13 U 27/09, das Urteil ist aus der Berufungsinstanz und rechtskräftig.

Weitere positive Urteile werden von den BSZ e.V.-Vertrauensanwälten in den nächsten Wochen erwartet.
"Das zeigt deutlich, dass GSC-Anleger gute Schadensersatzchancen haben dürften und unbedingt ihre möglichen Schadensersatzansprüche prüfen sollten, vor allem auch vor dem Hintergrund, dass in mehreren Fällen aufgrund der Vorschrift des § 37 a WPHG akute Verjährung drohen könnte," so BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Walter Späth, von Rohde & Späth, der mehrere der obigen Urteile erstritten hat.

Allein über das Insolvenzverfahren wird eine Schadenskompensation nicht möglich sein, laut der Gläubigerorientierung Nr. 11 des Insolvenzverwalters Dr. Hunkeler ist in Sachen GSC AG mit einer Insolvenzquote von nur ca. 15 % zu rechnen, d.h., bei einem Schaden von ca. 50.000,- Euro würde somit nur ein Betrag von ca. 7.500,- Euro ersetzt.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Global Swiss Capital AG " anzuschließen.

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Dienstag, Dezember 08, 2009

Zwischen fragwürdigen Sanierungskonzepten und wackligen Schiffsfonds.

Anleger verunsichert durch Verhalten der Treuhandgesellschaften. Nach wie vor weht der Wind der Schifffahrtsbranche entgegen. Unrentable Auslastungen und zu wenige Aufträge lassen daher auch Fondsbesitzer die Krise spüren.

Auf den ersten Blick scheinen greifende Sanierungskonzepte vonnöten, allerdings nicht auf Kosten der vielen Schiffsfondsbesitzer. Der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG – Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen – sind derzeit zwei besonders plakative Fälle bezüglich des Umgangs der Treuhandgesellschaften mit ihren Anlegern bekannt:

Nachdem nicht genügend Anleger bereit waren, Einlagen zur Sanierung des Fonds wieder einzuzahlen, versuchte die KÖNIG & CIE. Treuhand als Alternativplan durch Verkauf des Schiffes MS „AGAMAN“ bestehende Liquiditätsprobleme auszugleichen. Dies gelang allem Anschein nach nur teilweise. Trotz Veräußerung forderte die Gesellschaft die Fondszeichner auf, weitere finanzielle Mittel nachzuschießen, um offene Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft auszugleichen. Allerdings tritt die KÖNIG & CIE. Treuhand dabei „im Namen der Gläubiger“ quasi in Form eines Inkassounternehmens auf. Konkret benannt werden weder die Gläubiger noch die Höhe der Forderungen. Ob die Treuhand als Vertreterin der Anleger sich in dieser Weise als „Zahlstelle“ für nicht benannte Gläubiger ausgeben darf, ist äußerst zweifelhaft. „Fondszeichner sollten eine Zahlung der geforderten Einlagen daher juristisch genau überprüfen“, rät BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der KWAG.

Ein weiterer Fall bezieht sich auf die Geschehnisse rund um die VEGA Reederei und das Schiff „VEGA STOCKHOLM“. Während am 16. Oktober noch auf einer außerordentlich einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen wurde, den bestehenden drückenden Liquiditätsproblemen mittels Nachzahlungen bzw. Wiedereinzahlungen entgegenzutreten, ist es seitdem still geworden um die Treuhänder. Weder informierte diese bisher die Anleger über den Ausgang der Abstimmung mitsamt konkreten Nachzahlungsaufforderungen, noch ist sie telefonisch zu erreichen. Aus internen Quellen heißt es sogar, die Treuhand werde ausgewechselt oder habe „die Segel gestrichen“. Da die Treuhand mit jedem Gesellschafter individuell einen Treuhandvertrag abgeschlossen hat, ist dies juristisch sehr fragwürdig. Bereits zum Zeitpunkt der einberufenen Gesellschafterversammlung im Oktober gab es offenbar Kenntnis hinsichtlich des „geplanten Rückzugs“ der Treuhand, ohne dies den Anlegern im Zusammenhang mit der Abstimmung mitzuteilen. Ein klares Informationsdefizit, denn so mancher Anleger hätte sich in Kenntnis dieser Sachlage bei der ohnehin schon krisenhaften Gesamtsituation im Zusammenhang mit den Liquiditätsproblemen möglicherweise anders entschieden. Ob die gefassten Beschlüsse vor diesem Hintergrund des Protokolls der Gesellschafterversammlung somit wirksam sind, bleibt zu überprüfen.

Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Schiffsfonds" anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 08.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

Internationale Anwaltsallianz K1-Fonds: Liquidator fordert zur Forderungsanmeldung auf!

Forderungsanmeldungsverfahren beginnt. Internationale Anwaltsallianz aus Deutschland, Österreich, der Schweiz sowie Liechtenstein prüft Haftung gegen diverse Verantwortliche.

Der Liquidator der K1 Invest Ltd, Grant Thornton, hat die Anleger der K1 Invest Ltd. zur Forderungsanmeldung aufgefordert. Der Insolvenzverwalter hat mitgeteilt, hier demnächst auch eine Gläubigerversammlung durchführen zu wollen.

Insgesamt werden von der internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 in Deutschland, Österreich und der Schweiz inzwischen ca. 130 Betroffene betreut (davon in Deutschland und Österreich jeweils ca. 60), in Deutschland und Österreich belaufen sich die bisherigen Anlagesummen zwischen 10.000,- Euro und 200.000,- Euro, in der Schweiz auf bis zu 11 Mio. Schweizer Franken.

Dabei scheint sich der Skandal inzwischen auch nach Liechtenstein auszuweiten: Einer Meldung des "Handelsblatt" vom 01.12.2009 zufolge soll die Außen- und Justizministerin des Fürstentums, Frau Aurelia Frick, einen Bezug zu K1 haben. Laut Handelsblatt würden Dokomente, die dem Handelsblatt vorlägen, Frick als Direktorin der Londoner K1 Fund Distribution Ltd. ausweisen, einer Vertriebsgesellschaft des K1-Fonds von Kiener. Laut "Handelsblatt" habe Frick, die seit März 2009 Justiz-, Außen- sowie Kulturministerin ihres Landes sei, als Direktorin von K1 Fund Distribution für den Jahresabschluss 2007 verantwortlich gezeichnet, sie habe ihr Direktorenamt jedoch im Dezember 2008 abgegeben und zwar genau zu der Zeit, als die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft begannen.
Helmut Kiener, der Gründer von K1, arbeitete dabei in Liechtenstein auch mit einer Tochtergesellschaft der "Vienna Life"-Lebensversicherung zusammen.

"Die aktuellen Vorkommnisse um den Hedgefonds K1 haben die "Internationale Anwaltsallianz im Fall K1", bestehend aus Kanzleien aus Deutschland, Österreich und der Schweiz, dabei auch dazu bewogen, mit Kanzleien in Liechtenstein Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns sehr, dass eine sehr renommierte Anwaltskanzlei aus Liechtenstein mitgeteilt hat, der "Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1" beitreten zu wollen, so Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, MSc, von der Berliner Kanzlei Rohde & Späth.

Auch in Liechtenstein können somit mögliche Ansprüche für Geschädigte geprüft werden, die Namen der Mitglieder der Internationalen Anwaltsallianz im Fall K1 werden demnächst bekannt gegeben werden.

Betroffene aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Asien können sich der Iinteressengemeinschaft K1 im BSZ e.V. anschließen.

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Donnerstag, Dezember 03, 2009

Green Energy AG insolvent!

Mit Beschluss des AG Hannover vom 13.11.2009 wurde in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GREEN ENERGY AG Herr Rechtsanwalt U. Kuhmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Vorausgegangen waren erfolglose Vollstreckungsversuche, die unter anderem zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führten, der nicht durch die Geschäftsführung genutzt wurde.

Die Green Energy AG, ursprünglich gegründet als Green Energy Emissionshaus GmbH, war der Ausgangspunkt und Initiator verschiedener Kapitalanlageprodukte, die die Nutzung von Geothermie (Erdwärme) zum Ziel hatten. So wurden die Green Energy Geotherm Powerfonds GmbH & Co. KG und die Green Energy Geotherm Opportunity GmbH & Co. KG gegründet und mehrere Millionen Euro Anlegergelder eingesammelt. Beide Gesellschaften sollten Geothermiekraftwerke bauen und teilweise betreiben. Gebaut wurde jedoch nicht. Beim Powerfonds sind sämtliche liquiden Mittel aufgebraucht. Das Geschäftsmodell stellte sich für die Anleger schon lange als undurchführbar dar.

Mit dem Wegfall der Green Energy AG dürften nun auch die anderen Firmen der Green Energy Gruppe, die beiden Fondsgesellschaften und die Green Energy Beteiligungen GmbH zur Aufgabe gezwungen sein. Zum Einen fehlen liquide Mittel, um die gesteckten Ziele zu erreichen und den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, zum Anderen fehlt es an einer Möglichkeit der Realisation der Vorhaben.

Bis zuletzt wurde den Anlegern versprochen, ausländische Investoren würden einen Kraftwerksbau ermöglichen, wovon die Anleger profitieren sollten. Anscheinend haben sich die Hoffnungen nicht erfüllt.

Auch die Anleger der Green Energy Beteiligungen GmbH bekamen diese Woche unangenehme Nachricht. So teilte die Geschäftsführung mit, dass auch in diesem Jahr keine Zinsen gezahlt werden könnten und die heikle finanzielle Situation der Gesellschaft eine "Gläubigerversammlung" erfordere. Zumindest sollten die Anleger zunächst ihre Forderungen stunden, andernfalls sei eine Insolvenz unvermeidbar.

"Dieses Szenario war absehbar", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Torsten Geißler von MHG Rechtsanwälte. "Die Anleger stehen vor einem Totalverlust ihres angelegten Geldes."
Betroffene Anleger sollten umgehend prüfen lassen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, den finanziellen Schaden einzudämmen. Diese Anleger können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Green Energy Geotherm" anschließen und sich durch die BSZ e.V. Vertrauensanwälte gerne beraten lassen.

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Mittwoch, Dezember 02, 2009

Empfindliche Schlappe für den Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH

Die BSZ Vertrauensanwälte der auf das Kapitalanlagerecht ausgerichteten Kanzlei MHG Rechtsanwälte aus Jena verweisen auf ein gerade erstrittenes Urteil vom 13. November 2009 vor dem LG Gera (Az. 3 O 851/08), bei dem der Insolvenzverwalter der Phoenix Kapitaldienst GmbH angebliche Scheingewinne von einem geschädigten Anleger des Phoenix Managed Account forderte und vollständig verloren hat.

Die Klage wurde, nachdem das Gericht dem Insolvenzverwalter bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Rücknahme der Klage geraten hatte, in vollem Umfang abgewiesen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern aus der Kanzlei MHG Rechtsanwälte weist darauf hin, dass dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht besonders für die noch anhängigen Verfahren bzw. Berufungsinstanzen entscheidend sein kann.

So konnte im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden, dass die von dem Insolvenzverwalter erstellte und der konkreten Forderung gegen den Anleger zugrunde gelegte Kontoaufstellung zu den Ein- und Auszahlungen und damit auch die „Neuberechnung des Kontostandes der Beklagten unter Berücksichtigung aller Handelsergebnisse“, schlichtweg falsch war.

Zusätzlich urteilte das Gericht eindeutig: „Ergänzend ist noch auszuführen, dass der Kläger seine Klageforderung von XXXXX ¬ nicht auf die reale Gewinn- und Verlustverteilung (Anlage K 11) stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die geleistete Einlage der Beklagten nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrages zu dem Phoenix Managed Account vermindert.“

Aufgrund des ausführlichen Vortrages der Prozessvertreter führt das Gericht dann aus, dass der Beitritt zu dem Phoenix Managed Account einen Beitritt zu einem Schneeballsystem darstellen würde und der Beitritt daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gem. § 138 BGB nichtig sei. Diese Nichtigkeit wirkt vom Beginn der Beteiligung an und der Insolvenzverwalter kann im Ergebnis daher die zurückgeforderten Anlegergelder nicht beanspruchen.

Diese klaren Ausführungen des Gerichtes stellen einen großen Sieg für die geschädigten Phoenix-Anleger dar. Die Auswirkungen werden sich bis in das laufende Insolvenzverfahren erstrecken und können sich sehr positiv auf die Ansprüche des einzelnen Anlegers auswirken. Daher rät Dr. Morgenstern allen betroffenen Anlegern dazu, so schnell wie möglich durch spezialisierte Rechtsanwälte Ihre Ansprüche prüfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen. Nur so lassen sich die Verluste für den Einzelnen minimieren.

Für geschädigte Phoenixanleger gibt es also gute Argumente, sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.

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