Bahnbrechendes Urteil des BGH, vom 29.07.2009. Schadenersatzansprüche von Versicherungsnehmern gegen Versicherungen in Höhe von bis zu € 15 Mrd. in der Diskussion. BSZ e.V. Vertrauensanwälte CLLB Rechtsanwälte unterstützen Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Das ARD-Magazin Plusminus berichtete bereits in der Sendung vom 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen zu hohe Ratenzahlungszuschläge berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg (Az 2 O 764/04, welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die deutschen Versicherungsunternehmen laut einem Bericht im Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.
Kunden, die ihre Verträge statt im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung in Raten mit Zuschlag zahlen können sich u. U. jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Grundsätzlich fallen alle privaten Versicherungen unter die bislang weitgehend unbekannte Entscheidung des BGH. Betroffen sind insbesondere, Lebens- und Sachversicherung. Krankenversicherungen sind dagegen nicht von der Entscheidung erfasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen die effektiven Jahreszinsen anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge grundsätzlich auch noch Jahre später zurückfordern. Die zuviel bezahlten Raten müssen zudem zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzinst werden. Wurden Kunden darüber hinaus bei vereinbarter Ratenzahlung nicht schriftlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, noch heute ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).
Das Hamburger Abendblatt berichte hierzu u. a.:
Die HUK hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht (Az.: 3 U 35/06). Darauf zog die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor den BGH. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH erkennen lassen, dass er der Auffassung des LG Bamberg folgt, sagt Lars Gatschke vom vzbv. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung erkannte die HUK das Urteil des LG Bamberg an. Die Versicherung verhinderte damit, dass sich der BGH in der Sache äußerte. Ein geschickter Schachzug der HUK. Da im Zusammenhang mit der Ratenzahlung auch keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, hätte der Vertrag ggf. sogar rück abgewickelt werden. Davon sind möglicherweise selbst solche Verträge betroffen, die bereits gekündigt wurden. Das wäre für die Versicherer verheerend. Der Schaden könnte dann bis zu 50 Milliarden Euro betragen, berichtet die Presse.
Auch in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23./24.01.2010 wird das Urteil des BGH und des LG Bamberg ausführlich besprochen.
Versicherungsnehmer sollten daher unbedingt fachkundig prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Rückforderungsansprüche und/oder Widerrufsrechte gegenüber ihrer Versicherungen zustehen, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Das ARD-Magazin Plusminus berichtete bereits in der Sendung vom 12.01.2010 darüber, dass Versicherer bei in Raten gezahlten Lebens-, Sach- oder auch Kfz-Versicherungen zu hohe Ratenzahlungszuschläge berechnen. Die Veröffentlichung des Urteils LG Bamberg (Az 2 O 764/04, welches mit der Entscheidung des BGH vom 29.07.2009 mit dem Aktenzeichen (Az. I ZR 22/07) rechtskräftig wurde, kann die deutschen Versicherungsunternehmen laut einem Bericht im Hamburger Abendblatt bis zu 15 Mrd. Euro kosten.
Kunden, die ihre Verträge statt im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung in Raten mit Zuschlag zahlen können sich u. U. jede Menge Geld von ihrem Versicherer zurück holen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, mit Sitz in München, Berlin und Zürich.
Grundsätzlich fallen alle privaten Versicherungen unter die bislang weitgehend unbekannte Entscheidung des BGH. Betroffen sind insbesondere, Lebens- und Sachversicherung. Krankenversicherungen sind dagegen nicht von der Entscheidung erfasst. Das Urteil des Bundesgerichtshofs verpflichtet die Versicherer bei Ratenzahlungszuschlägen die effektiven Jahreszinsen anzugeben. Wurde der effektive Jahreszins nicht angegeben, können Kunden zuviel bezahlte Zuschläge grundsätzlich auch noch Jahre später zurückfordern. Die zuviel bezahlten Raten müssen zudem zu Gunsten des Versicherungsnehmers verzinst werden. Wurden Kunden darüber hinaus bei vereinbarter Ratenzahlung nicht schriftlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt, haben sie außerdem die Möglichkeit, noch heute ihren Vertrag zu widerrufen (BGB § 355).
Das Hamburger Abendblatt berichte hierzu u. a.:
Die HUK hatte gegen das Urteil des LG Bamberg Berufung eingelegt und bekam vor dem Oberlandesgericht Bamberg recht (Az.: 3 U 35/06). Darauf zog die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor den BGH. In der mündlichen Verhandlung hat der BGH erkennen lassen, dass er der Auffassung des LG Bamberg folgt, sagt Lars Gatschke vom vzbv. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung erkannte die HUK das Urteil des LG Bamberg an. Die Versicherung verhinderte damit, dass sich der BGH in der Sache äußerte. Ein geschickter Schachzug der HUK. Da im Zusammenhang mit der Ratenzahlung auch keine Belehrung über das Widerrufsrecht erfolgte, hätte der Vertrag ggf. sogar rück abgewickelt werden. Davon sind möglicherweise selbst solche Verträge betroffen, die bereits gekündigt wurden. Das wäre für die Versicherer verheerend. Der Schaden könnte dann bis zu 50 Milliarden Euro betragen, berichtet die Presse.
Auch in einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23./24.01.2010 wird das Urteil des BGH und des LG Bamberg ausführlich besprochen.
Versicherungsnehmer sollten daher unbedingt fachkundig prüfen lassen, ob auch ihnen ggf. Rückforderungsansprüche und/oder Widerrufsrechte gegenüber ihrer Versicherungen zustehen, rät Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB.
Für betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Versicherungen" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.01.2010 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt