Was bedeuten die Berliner Urteile tatsächlich für die Phoenix Anleger? Durch das Land geht ein Aufatmen. Berliner Richter des Amtsgerichtes Berlin Mitte haben doch tatsächlich gegen die EdW, die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, entschieden.
Sie urteilten, dass die sogenannte Teilentschädigung, die den Phoenix- Anlegern seitens der EdW aufoktroyiert wurde, so nicht rechtens sei. Der vorgenommene Einbehalt, der sich größtenteils aufgrund der unklaren Rechtslage zu den Aussonderungsrechten der Anleger ergibt, dürfe so nicht gebildet werden und die Anleger müssten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) entschädigt werden.
Dies bedeutet, dass von den bestehenden Forderungen der Anleger aus Wertpapiergeschäften 90 % jedoch maximal 20.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. maximal 40.000 EUR bei verheirateten Anlegern entschädigt werden müssen. Den erstrittenen Urteilen ist daher aus Sicht der Anleger absolut zuzustimmen. Um sich auf diese Urteile endgültig gegenüber der EdW berufen zu können, sollte jedoch noch deren Rechtskraft abgewartet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die EdW gegen die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichtes Rechtsmittel einlegen wird, so dass die Entscheidungen des Berliner Amtsgerichtes wohl noch einmal in der nächsten Instanz überprüft werden.
Aber was heißt das nun für den Einzelnen? Auch wenn die Urteile im Interesse der geschädigten Anleger Bestand haben sollten, so ergeben sich zunächst unmittelbar nur Vorteile für diejenigen Anleger, die bereits einen Bescheid über ihre Entschädigung von der EdW erhalten haben. Diese Anleger, die regelmäßig auch bereits einen Teil Ihrer Entschädigung in Geld erhielten, haben dann einen Anspruch auf einen geänderten Bescheid.
Die Differenz der Entschädigungssummen muss dann ebenfalls innerhalb kurzer Zeit gezahlt werden. Die überwältigende Mehrheit der Phoenix Anleger, nämlich diejenigen, die bisher noch keinen Bescheid über ihre Entschädigung erhalten haben, müssen weiterhin erst auf ihren Bescheid seitens der EdW warten. Sie können dann allerdings darauf vertrauen, dass, wenn die Urteile so wie sie im Moment gefallen sind bestätigt werden, die ihnen zukünftig ausgewiesene Entschädigungshöhe auch unter Berücksichtigung der Gerichtsurteile berechnet werden. Das heißt, dass dann keine Abzüge mehr einbehalten werden.
Nach Mitteilung der EdW auf der eigenen Internetseite brauchen sich die Anleger zumindest wegen der Verjährung ihrer Ansprüche keine Sorgen zu machen. Auch wenn die Urteile des Berliner Amtsgerichtes in der Berufung bestätigt werden sollten, droht derzeit keine Verjährung der Ansprüche bezüglich des noch nicht entschädigten Teils. Demnach können selbst die Anleger, die bereits eine Entschädigung erhalten haben, beruhigt die Urteile der Berufungsinstanzen abwarten und müssen nun keine überhasteten Klagen gegen die EdW anstrengen. Sofern die Urteile in der Berufung bestätigt würden, bleibt genügend Zeit seine dann bestehenden Ansprüche gegenüber der EdW außergerichtlich anzumelden. Damit sparen die Anleger dann Geld und Nerven, die sie in spontanen Klagen sonst aufwenden müssten.
Für die Anleger die bisher noch keinen Bescheid über eine Entschädigung erhalten haben, ändert sich durch die Berliner Urteile zunächst nichts. Sie haben nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin keinen rechtlichen Anspruch vor Bescheidung durch die EdW gegen diese zu klagen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten meint:“ Jeder Anleger, der schon einen Bescheid der EdW erhalten hat, sollte unbedingt überprüfen lassen, ob der vorgenommene Einbehalt rechtens ist.“
Für Fragen zu dem Themenkomplex Phoenix steht es allen Betroffenen frei sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Sie urteilten, dass die sogenannte Teilentschädigung, die den Phoenix- Anlegern seitens der EdW aufoktroyiert wurde, so nicht rechtens sei. Der vorgenommene Einbehalt, der sich größtenteils aufgrund der unklaren Rechtslage zu den Aussonderungsrechten der Anleger ergibt, dürfe so nicht gebildet werden und die Anleger müssten entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) entschädigt werden.
Dies bedeutet, dass von den bestehenden Forderungen der Anleger aus Wertpapiergeschäften 90 % jedoch maximal 20.000 EUR bei Alleinstehenden bzw. maximal 40.000 EUR bei verheirateten Anlegern entschädigt werden müssen. Den erstrittenen Urteilen ist daher aus Sicht der Anleger absolut zuzustimmen. Um sich auf diese Urteile endgültig gegenüber der EdW berufen zu können, sollte jedoch noch deren Rechtskraft abgewartet werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die EdW gegen die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichtes Rechtsmittel einlegen wird, so dass die Entscheidungen des Berliner Amtsgerichtes wohl noch einmal in der nächsten Instanz überprüft werden.
Aber was heißt das nun für den Einzelnen? Auch wenn die Urteile im Interesse der geschädigten Anleger Bestand haben sollten, so ergeben sich zunächst unmittelbar nur Vorteile für diejenigen Anleger, die bereits einen Bescheid über ihre Entschädigung von der EdW erhalten haben. Diese Anleger, die regelmäßig auch bereits einen Teil Ihrer Entschädigung in Geld erhielten, haben dann einen Anspruch auf einen geänderten Bescheid.
Die Differenz der Entschädigungssummen muss dann ebenfalls innerhalb kurzer Zeit gezahlt werden. Die überwältigende Mehrheit der Phoenix Anleger, nämlich diejenigen, die bisher noch keinen Bescheid über ihre Entschädigung erhalten haben, müssen weiterhin erst auf ihren Bescheid seitens der EdW warten. Sie können dann allerdings darauf vertrauen, dass, wenn die Urteile so wie sie im Moment gefallen sind bestätigt werden, die ihnen zukünftig ausgewiesene Entschädigungshöhe auch unter Berücksichtigung der Gerichtsurteile berechnet werden. Das heißt, dass dann keine Abzüge mehr einbehalten werden.
Nach Mitteilung der EdW auf der eigenen Internetseite brauchen sich die Anleger zumindest wegen der Verjährung ihrer Ansprüche keine Sorgen zu machen. Auch wenn die Urteile des Berliner Amtsgerichtes in der Berufung bestätigt werden sollten, droht derzeit keine Verjährung der Ansprüche bezüglich des noch nicht entschädigten Teils. Demnach können selbst die Anleger, die bereits eine Entschädigung erhalten haben, beruhigt die Urteile der Berufungsinstanzen abwarten und müssen nun keine überhasteten Klagen gegen die EdW anstrengen. Sofern die Urteile in der Berufung bestätigt würden, bleibt genügend Zeit seine dann bestehenden Ansprüche gegenüber der EdW außergerichtlich anzumelden. Damit sparen die Anleger dann Geld und Nerven, die sie in spontanen Klagen sonst aufwenden müssten.
Für die Anleger die bisher noch keinen Bescheid über eine Entschädigung erhalten haben, ändert sich durch die Berliner Urteile zunächst nichts. Sie haben nach einem Urteil des Landgerichtes Berlin keinen rechtlichen Anspruch vor Bescheidung durch die EdW gegen diese zu klagen. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Morgenstern von den MHG Rechtsanwälten meint:“ Jeder Anleger, der schon einen Bescheid der EdW erhalten hat, sollte unbedingt überprüfen lassen, ob der vorgenommene Einbehalt rechtens ist.“
Für Fragen zu dem Themenkomplex Phoenix steht es allen Betroffenen frei sich der BSZ® e.V. Interessengemeinschaft „Phoenix Managed Accounts" anzuschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 23.12.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.