Wie in den letzten Tagen bekannt wurde, gibt es Hinweise darauf, dass die Commerzbank nach den VIP Medienfonds 3 und 4 auch bei ihrer Hybrid Anleihe mit der WKN CK 4578 die Regeln der ordnungsgemäßen Anlageberatung nicht immer eingehalten hat.
Danach soll die Commerzbank AG im Jahr 2006 vornehmlich älteren Kunden ihre Commerzbank Hybrid Anleihe (WKN CK 4578) vermittelt haben. Kernpunkt der Beratung soll hierbei die angeblich besondere Sicherheit der Anlage gewesen sein, die sich – wie Betroffene übereinstimmend berichten – nach Aussage der Filialbetreuer aus dem Umstand ergeben würde, dass die Anleihe von der Commerzbank selbst emittiert wurde.
Auf Risiken, die gerade einer solchen Unternehmensanleihe immanent sind, wurde hingegen in der Regel anscheinend nicht hingewiesen. Somit erfolgte kein Hinweis auf den Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelt. Auch wurde demnach nicht erläutert, dass Hybridanleihen nachrangig ausgestaltet sind, d.h., dass Forderungen des Anleihegläubigers im Falle einer Insolvenz des Unternehmens erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden, und dass die Höhe der Rendite ebenfalls nicht sicher ist, sondern von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängt. Ferner wurden den Anlegern oftmals nicht erläutert, dass sie im Gegensatz zu einem Aktionär keinerlei Stimmrechte haben. Auch die nur sehr erschwerte Fungibilität der Beteiligung und deren Konsequenz wurden nicht dargelegt.
„Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Ein weiterer Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlagevermittler ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann auch hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Interessensgemeinschaft „Hybrid-Anleihen" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Danach soll die Commerzbank AG im Jahr 2006 vornehmlich älteren Kunden ihre Commerzbank Hybrid Anleihe (WKN CK 4578) vermittelt haben. Kernpunkt der Beratung soll hierbei die angeblich besondere Sicherheit der Anlage gewesen sein, die sich – wie Betroffene übereinstimmend berichten – nach Aussage der Filialbetreuer aus dem Umstand ergeben würde, dass die Anleihe von der Commerzbank selbst emittiert wurde.
Auf Risiken, die gerade einer solchen Unternehmensanleihe immanent sind, wurde hingegen in der Regel anscheinend nicht hingewiesen. Somit erfolgte kein Hinweis auf den Umstand, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit dem Risiko des Totalverlustes handelt. Auch wurde demnach nicht erläutert, dass Hybridanleihen nachrangig ausgestaltet sind, d.h., dass Forderungen des Anleihegläubigers im Falle einer Insolvenz des Unternehmens erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger bedient werden, und dass die Höhe der Rendite ebenfalls nicht sicher ist, sondern von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens abhängt. Ferner wurden den Anlegern oftmals nicht erläutert, dass sie im Gegensatz zu einem Aktionär keinerlei Stimmrechte haben. Auch die nur sehr erschwerte Fungibilität der Beteiligung und deren Konsequenz wurden nicht dargelegt.
„Geschädigte Anleger sollten daher zivilrechtliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.“, so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich. „In Betracht kommen hier insbesondere Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung. Dies gilt vornehmlich dann, wenn die Anlageberater die Kapitalanlage als sicher und gefahrlos bezeichneten, ohne auf die besonderen Risiken, die dieser Beteiligung eigen sind, hinzuweisen. Ein weiterer Ansatzpunkt sind verschwiegene sog. Kick-backs. Nach der Rechtsprechung müssen Anlagevermittler ihre Kunden über Zahlungen des Emittenten an sie unaufgefordert aufklären. Haben dies die Berater unterlassen, kann auch hieraus ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden.“
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 04.06.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.