Mit Erschrecken werden viele Anleger des IMF 2 die Mitteilung der DCM Service GmbH vom 04.05.2009 zur Kenntnis genommen haben. Darin wird den Anlegern der IMF Internationale Medien und Film GmbH & Co. 2. Produktions KG (IMF 2) mitgeteilt, dass die Veräußerung der Filmrechtebibliothek einen Betrag in Höhe von US-$ 1 Mio einbrachte.
Der Kaufpreis wird laut Mitteilung für Rechtsberatungskosten sowie zur Deckung der vollständigen Kosten bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft verwandt. Für den Anleger bedeutet dies, dass eine weitere Ausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.
Geplant war ursprünglich, den IMF 2 schon im Jahre 2006 zu liquidieren. Damals ging man auch noch davon aus, für die Filmrechtebibliothek einen weit höheren Ertrag erzielen zu können, der auch anteilig die Gesellschafter fließen sollte.
Die Anleger des IMF 2 müssen daher eine weitere Enttäuschung verkraften, da sich die Kapitalanlage keineswegs so entwickelte, wie mancher Berater seinem Kunden Glauben machen wollte.
Falls Anleger des IMF 2 von ihrem nicht über die bestehenden Risiken, wie beispielsweise das hohe Verlustrisiko aufgeklärt wurden, so bestehen grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. gegen das Unternehmen für das der Berater tätig war, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Anlage nicht erworben, d.h. er bekommt sein Eigenkapital zzgl. eines entgangenen Gewinns erstattet, muss aber im Gegenzug seine Beteiligung übertragen.
Weiterer Ansatzpunkt eines Anlegers kann der eventuell unterbliebene Hinweis einiger Berater auf sogenannte „kick-backs“ sein. Unter „kick-backs“ versteht man versteckte Provisionszahlungen von Seiten des Fonds an die Berater bzw. Beratungsgesellschaften. Häufig haben nämlich die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften Provisionen vereinnahmt, die höher als das Agio waren. Hingewiesen wurde hierauf in vielen Fällen nicht.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 570/08) festgehalten, dass es eine Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages darstellt, wenn der Anlageberater diese „kick-backs“ verschweigt.
Anleger, die auf Grund eines Beratungsvertrages ein Kapitalanlage - wie auch den IMF 2 – erworben haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.
Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IMF-Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Der Kaufpreis wird laut Mitteilung für Rechtsberatungskosten sowie zur Deckung der vollständigen Kosten bis zur Liquidation der Fondsgesellschaft verwandt. Für den Anleger bedeutet dies, dass eine weitere Ausschüttung bzw. eine Kapitalrückzahlung voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird.
Geplant war ursprünglich, den IMF 2 schon im Jahre 2006 zu liquidieren. Damals ging man auch noch davon aus, für die Filmrechtebibliothek einen weit höheren Ertrag erzielen zu können, der auch anteilig die Gesellschafter fließen sollte.
Die Anleger des IMF 2 müssen daher eine weitere Enttäuschung verkraften, da sich die Kapitalanlage keineswegs so entwickelte, wie mancher Berater seinem Kunden Glauben machen wollte.
Falls Anleger des IMF 2 von ihrem nicht über die bestehenden Risiken, wie beispielsweise das hohe Verlustrisiko aufgeklärt wurden, so bestehen grundsätzlich Schadenersatzansprüche gegen den Berater bzw. gegen das Unternehmen für das der Berater tätig war, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche wird der Anleger so gestellt, als hätte er die Anlage nicht erworben, d.h. er bekommt sein Eigenkapital zzgl. eines entgangenen Gewinns erstattet, muss aber im Gegenzug seine Beteiligung übertragen.
Weiterer Ansatzpunkt eines Anlegers kann der eventuell unterbliebene Hinweis einiger Berater auf sogenannte „kick-backs“ sein. Unter „kick-backs“ versteht man versteckte Provisionszahlungen von Seiten des Fonds an die Berater bzw. Beratungsgesellschaften. Häufig haben nämlich die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften Provisionen vereinnahmt, die höher als das Agio waren. Hingewiesen wurde hierauf in vielen Fällen nicht.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Beschluss vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 570/08) festgehalten, dass es eine Pflichtverletzung eines Anlageberatungsvertrages darstellt, wenn der Anlageberater diese „kick-backs“ verschweigt.
Anleger, die auf Grund eines Beratungsvertrages ein Kapitalanlage - wie auch den IMF 2 – erworben haben, sollten daher von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, so Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich.
Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V.Interessengemeinschaft „IMF-Medienfonds" anzuschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 26.05.2009 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.