Aus aktuellem Anlass hat der BSZ® e.V. Herrn Rechtsanwalt István Cocron von CLLB Rechtsanwälte zu den aktuellen Urteilen im Prozess gegen die EECH AG befragt:
BSZ
Herr Rechtsanwalt Cocron, Ihre Kanzlei hat in den letzten Wochen etliche Urteile gegen die EECH AG erstritten. Das Gesamtvolumen der für Ihre Mandanten titulierten Forderungen beläuft sich mittlerweile auf über € 1.5 Mio. Seit wann betreut Ihre Kanzlei Mandanten in der Angelegenheit „EECH“?
Rechtsanwalt Cocron
Unsere Kanzlei ist bereits seit 2006 für Anleger der EECH AG aktiv. Die ersten Mandanten waren aufgrund der seitens der Unternehmensgruppe EECH Group AG veröffentlichten Bilanzen verunsichert und beauftragten uns zunächst mit der Prüfung der bei den Registergerichten hinterlegten Geschäftsberichte und Bilanzen und der Beobachtung des Konzerns und dessen Tochtergesellschaften.
BSZ
Wann wurden die ersten gerichtlichen Schritte eingeleitet?
Rechtsanwalt Cocron
Bereits Ende 2006 hat unsere Kanzlei die ersten Klagen für Mandanten eingereicht, die ihr bei der EECH AG angelegtes Geld vorzeitig zurück verlangt haben.
BSZ
Wie sind die Klageverfahren ausgegangen?
Rechtsanwalt Cocron
Diese ersten Verfahren wurden nicht durch Urteil entschieden, sondern endeten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens durch einen Vergleich zwischen der EECH AG und den jeweiligen Anlegern.
BSZ
Wie sahen diese Vergleiche aus?
Rechtsanwalt Cocron
Die EECH verpflichtete sich gegenüber den jeweiligen Anlegern dazu, 90% des eingesetzten Kapitals sofort zurückzuzahlen. Sofern die Zahlung innerhalb einer bei Gericht vereinbarten Frist erfolgte, würden die Anleger auf die restlichen 10% verzichten. Die Sache wäre damit eigentlich erledigt gewesen.
BSZ
Wurde der Vergleich seitens der EECH innerhalb der Frist erfüllt?
Rechtsanwalt Cocron
Erstaunlicherweise nicht! Die EECH AG ließ die vor Gericht vereinbarte Frist verstreichen. Daraufhin beauftragten die verunsicherten Anleger unsere Kanzlei mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Sicherung ihrer vor Gericht erwirkten Rückzahlungsforderungen. D.h., wir haben zeitgleich einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt und das Konto bei der EECH AG pfänden lassen.
BSZ
Waren diese Maßnahmen für Ihre Mandanten erfolgreich?
Rechtsanwalt Cocron
Ja! Alle Mandanten, die mit der EECH AG einen Vergleich geschlossen haben, haben durch die Zwangsvollstreckung 100% des von ihnen eingesetzten Kapitals zurück erhalten. Zudem musste die EECH die im Rahmen der Zwangsvollstreckung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten erstatten
BSZ
Wäre es für die EECH AG nicht wirtschaftlich günstiger gewesen, die Vergleichsbeträge freiwillig zu bezahlen?
Rechtsanwalt Cocron
Selbstverständlich. Die EECH AG hätte sich bei fristgerechter Zahlung einen Betrag in Höhe von ca. € 25.000,00 gespart. Es ist daher aus unserer Sicht absolut unverständlich, warum die Zahlungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt sind. Die Anleger der EECH AG haben dadurch weiteres Kapital verloren, was nun nicht mehr zur Investition in Solar- und Windkraftprojekte zur Verfügung steht. Nach unseren Informationen hatte diese wirtschaftlich absolut unverständliche Entscheidung der EECH AG jedoch keine Konsequenzen für das verantwortliche Management.
BSZ
Wie ging es dann weiter?
Rechtsanwalt Cocron
Im Mai 2007 kam es auf Seiten der EECH zu ersten Verzögerungen bei den vertraglichen Zinszahlungen. Einige Anleger erhielten zwar zunächst die Zinsen, doch wurden diese Zahlungen dann wieder storniert. Nach Auskunft der Banken erfolgte die Stornierung, da die EECH AG keine ausreichenden Mittel zur Verfügung gestellt hatte.
BSZ
Wie erklärte die EECH AG die verspäteten Zinszahlungen?
Rechtsanwalt Cocron
Die EECH behauptete den Anlegern gegenüber, es handle sich um eine technische Panne. Dies wurde allerdings durch die Zahlstelle, das Bankhaus Neelmeyer, nicht bestätigt. Im Gegenteil, auf Anfrage einiger unserer Mandanten teilte die Rechtsabteilung des Bankhauses Neelmeyer sogar schriftlich mit, dass es keine technische Panne bei den Zinszahlungen gegeben habe.
BSZ
Haben die Anleger denn in der Folge ihre Zinsen in voller Höhe erhalten?
Rechtsanwalt Cocron
Nein. Obwohl die EECH AG auf ihrer Internetseite eine Meldung veröffentlichte, wonach sämtliche Anleger ihre Zinsen vollständig erhalten haben, meldeten sich immer wieder Anleger in unserer Kanzlei, die entweder überhaupt keine, oder nur unvollständige Zinszahlungen erhalten hatten.
BSZ
Welche Schritte haben Sie dann eingeleitet?
Rechtsanwalt Cocron
Wir haben für die Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen erklärt und die EECH AG aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist die eingesetzten Gelder zurück zu bezahlen.
BSZ
Welche Inhaberteilschuldverschreibungen sind davon betroffen?
Rechtsanwalt Cocron
Wir vertreten sowohl Anleger der Solaranleihe und der Anleihe Windkraft Frankreich, als auch der von der EECH Tochter EECH Windkraft Italien KG ausgegebenen Inhaberteilschuldverschreibung Windkraft Italien.
BSZ
Wie hat die EECH AG auf Ihre Forderungen reagiert?
Rechtsanwalt Cocron
Sie hat sämtliche Forderungen zurückgewiesen, so dass wir für unsere Mandanten etliche Klagen beim zuständigen Landgericht Hamburg eingereicht haben.
BSZ
Wie sind die Klageverfahren verlaufen?
Rechtsanwalt Cocron
Bisher haben wir alle bereits abgeschlossenen Klageverfahren vor dem LG Hamburg für unsere Mandanten gewinnen können. Die bereits ergangenen Urteile betreffen die Solaranleihe und die Anleihe Windkraft Frankreich. Die Verfahren über die Anleihe Windkraft Italien sind noch nicht entschieden.
BSZ
Wie lauten die Urteile?
Rechtsanwalt Cocron
Die EECH AG wurde jeweils zur vollständigen Rückzahlung der investierten Gelder verurteilt. Zudem muß sie nach dem Urteilsspruch für die Verfahrens- und Prozesskosten der Anleger aufkommen, also auch die jeweiligen Anwaltskosten übernehmen.
BSZ
Sind diese Urteile rechtskräftig?
Rechtsanwalt Cocron
Nein. Die EECH AG hat jetzt die Möglichkeit, die Urteile vom Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Die Durchführung der Berufungsverfahren wurde von der EECH auch bereits angekündigt, bislang liegen uns allerdings noch keine Berufungen vor.
BSZ
Was können die Anleger, bei denen schon ein Urteil vorliegt, in der Zwischenzeit unternehmen?
Rechtsanwalt Cocron
Wir haben unseren Mandanten geraten, für den Zeitraum des laufenden Verfahrens sog. Sicherungsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um schon jetzt auf die Vermögenswerte der EECH AG zugreifen zu können und diese für die Zukunft zu sichern, sollte das Oberlandesgericht die Urteile bestätigen.
BSZ
Sind aus Ihrer Sicht weitere Kündigungen von Anlegern der Solaranleihe und der Anleihe Frankreich zu erwarten?
Rechtsanwalt Cocron
Nachdem in der Presse bekannt wurde, dass die EECH AG die bei den Anlegern eingesammelten Gelder nicht für den Erwerb von Solar- und Windkraftanlagen, sondern zur Anschaffung von Kunstwerken verwendet hat, hatten viele enttäuschte Anleger kein Vertrauen mehr in die EECH AG und wollten daher ihre Anleihen kündigen.
BSZ
Wie hat die EECH AG reagiert?
Rechtsanwalt Cocron
Die Kündigungen wurden größtenteils zurückgewiesen. In einigen Fällen wurden die Kündigungen der Anleger zwar akzeptiert, aber die angekündigten Rückzahlungen sind dann trotz Mahnung nicht erfolgt, so dass auch hier Klagen eingereicht werden mussten.
BSZ
Mittlerweile ist die EECH AG auch im Visier der Staatsanwaltschaft Hamburg. Was genau wird der Geschäftsführung vorgeworfen?
Rechtsanwalt Cocron
Soweit wir informiert sind, ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Kapitalanlagebetrugs. Begründet wird der Vorwurf damit, daß die EECH AG die bei den Anlegern eingesammelten Gelder zweckfremd verwendet hat, im Prinzip der gleiche Vorwurf, der zur Begründung der von uns eingereichten zivilrechtlichen Klagen geführt hat.
BSZ
Bestreitet die EECH AG die zweckfremde Verwendung?
Rechtsanwalt Cocron
Nein, ganz im Gegenteil. Im zivilgerichtlichen Verfahren hat die EECH AG diese zweckfremde Verwendung sogar verteidigt und sich auf den Standpunkt gestellt, das Interesse der Anleger sei darauf beschränkt, Rendite zu erzielen. Der EECH AG stehe es daher nach der Argumentation der von ihr beauftragten Rechtsanwälte frei, das Geld frei zu investieren, in welches innovative Projekt auch immer.
BSZ
Wie reagierten die Anleger darauf?
Rechtsanwalt Cocron
Die Anleger sind größtenteils empört und fühlen sich getäuscht. Uns liegen etliche schriftliche Erklärungen von Mandanten vor, die bestätigen, dass sie die Inhaberteilschuldverschreibungen nie erworben hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die EECH mit den eingesammelten Geldern Kunstwerke an- und verkauft.
BSZ
Und wie geht es nun weiter?
Rechtsanwalt Cocron
Am 15.11.2007 ist die nächste Zinszahlung der Solaranleihe fällig. Es bleibt abzuwarten, ob es dann erneut zu Zahlungsausfällen kommt.
BSZ
Wie viele Mandanten vertreten Sie inzwischen gegenüber der EECH?
Rechtsanwalt Cocron
Wir vertreten derzeit über 400 Mandanten gegenüber der EECH. Alleine von unserer Kanzlei werden momentan über 240 Klageverfahren vor dem LG Hamburg betreut. Täglich kommen neue Anfragen von Anlegern hinzu, die erst jetzt erfahren haben, was mit dem von ihnen zur Verfügung gestellten Geld tatsächlich passiert ist.
BSZ
Stört es Sie dabei nicht, dass andere Kanzleien sich jetzt in der Öffentlichkeit als „Experten“ in Sachen EECH profilieren und z.B. Informationsveranstaltungen für Anleger organisieren?
Rechtsanwalt Cocron
Aber nein, keineswegs. Fest steht doch, dass wir als einzige Kanzlei in den Verfahren um die EECH AG bisher für unsere Mandanten gewonnen haben – und das ist es, was zählt.
BSZ
Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht?
Rechtsanwalt Cocron
Ich bin zuversichtlich, dass auch das Berufungsgericht die von uns vertretene Rechtsauffassung bestätigen wird, wonach ein mit alternativen Energien geworbener ökologisch orientierter Anleger seine Gelder zurückverlangen kann, wenn sein Geld eben nicht in alternative Energien, sondern in Kunst investiert wird.
BSZ
Sind Ihnen vergleichbare Fälle im Zusammenhang mit Inhaberteilschuldverschreibungen bekannt?
Rechtsanwalt Cocron
Nein.
BSZ
Wir bedanken uns für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Montag, November 05, 2007
Samstag, November 03, 2007
Medienfonds VIP 3 und 4: Gericht will Kick - Back Rechtsprechung anwenden!
In einem von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, vor dem Landgericht München I geführten Prozess, dessen Gegenstand die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Medienfonds VIP 3 und VIP 4 gegen die Commerzbank ist, sind in der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2007 deutliche Worte in Richtung der Bank gefallen.
Mit der Einleitung „Da haben Sie ein Problem“ machte das Gericht deutlich, dass es die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Medienfondsfälle VIP 3 und VIP 4 für anwendbar hält. Es riet der Commerzbank dringend zum Abschluss eines Vergleichs.
Zum Hintergrund:
Mehr als 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Fondsgesellschaften ein Kontakt zu einem Kreditinstitut, häufig der Commerzbank, voraus. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Landgericht München läuft derzeit einer der größten Steuerprozesse Deutschlands. Im Gefolge dieser Entwicklung kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen damit Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Das Landgericht München I wies die Commerzbank nunmehr deutlich auf die Rechtslage hin und folgt damit der Auffassung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die bei der Darstellung gegenüber dem Gericht auf selbst erstrittene, einschlägige Urteile des OLG Düsseldorf verweisen konnte.
Es spricht viel dafür, dass der von Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, angestrebte Erfolg in den Auseinandersetzungen insbesondere mit der Commerzbank, aber auch anderen in die Beratung der VIP-Anleger involvierten Kreditinstituten und freien Beratern, nunmehr bevorsteht. Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die umsatzabhängige Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken und Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 03.11.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mit der Einleitung „Da haben Sie ein Problem“ machte das Gericht deutlich, dass es die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Medienfondsfälle VIP 3 und VIP 4 für anwendbar hält. Es riet der Commerzbank dringend zum Abschluss eines Vergleichs.
Zum Hintergrund:
Mehr als 8.000 Anleger haben in den Jahren 2003 und 2004 in den Medienfonds VIP 3 und 4 Anlagen in Höhe von mehr als 500 Millionen Euro getätigt. In den überwiegenden Fällen ging dem Beitritt zu den Fondsgesellschaften ein Kontakt zu einem Kreditinstitut, häufig der Commerzbank, voraus. Im Herbst 2005 wurde der Initiator der Filmfonds in Untersuchungshaft genommen. Vor dem Landgericht München läuft derzeit einer der größten Steuerprozesse Deutschlands. Im Gefolge dieser Entwicklung kam es zur Aufhebung von Grundlagenbescheiden des Betriebstättenfinanzamts mit der Folge rückwirkender Änderung der Verlustabzugsfähigkeit. Den VIP-Anlegern drohen damit Steuerrückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe.
Am Vertrieb der Fonds VIP und 3 und 4 beteiligte Banken, Sparkassen und freie Berater erhielten umsatzabhängige Rückvergütungen in beträchtlicher Höhe. Über diese Praxis wurden die Mandanten der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vor Abgabe der Beitrittserklärungen nicht informiert.
Das Landgericht München I wies die Commerzbank nunmehr deutlich auf die Rechtslage hin und folgt damit der Auffassung der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte, die bei der Darstellung gegenüber dem Gericht auf selbst erstrittene, einschlägige Urteile des OLG Düsseldorf verweisen konnte.
Es spricht viel dafür, dass der von Jens Graf Rechtsanwälte, Düsseldorf, angestrebte Erfolg in den Auseinandersetzungen insbesondere mit der Commerzbank, aber auch anderen in die Beratung der VIP-Anleger involvierten Kreditinstituten und freien Beratern, nunmehr bevorsteht. Nach den bekannt gewordenen Vertriebsverträgen mit der Commerzbank wurde die umsatzabhängige Provisionsrückvergütung bundesweit gehandhabt, so dass die Thematik auf alle VIP Beratungsfälle übertragbar sein dürfte. Es sollte den involvierten Banken und Sparkassen vor diesem Hintergrund schwerlich möglich sein, sich auf „Einzelfälle“ herauszureden.
Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte hat ihren Klienten in VIP-Auseinandersetzungen stets geraten, die beratenden Banken und Sparkassen und freie Berater wegen der Kick-Back-Praxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Über den Fall der VIP-Medienfonds hinaus empfiehlt sich diese Vorgehensweise auch in einer Vielzahl anderer Fondsfälle.
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Freitag, November 02, 2007
Schenkkreis-Geschädigte: Verjährung der Forderungen droht!
Zum Jahreswechsel könnten die Forderungen vieler geschädigter Schenkkreis-Teilnehmer verjähren, obwohl die Aussichten für die Geschädigten grundsätzlich sehr gut sind, das Geld zurückbekommen.
Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.
Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Schenkkreise" anschließen.
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Denn die Beteiligung an einem Schenkkreis ist sittenwidrig, weil das System darauf ausgerichtet ist, dass das Gros der späteren Teilnehmer den Einsatz verliert. Das hat der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden (BGH Urteil vom 10.11.2005, III ZR 72/05; BGH Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96).
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Andreas Köpke von der Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: „Verjährte Forderungen können in aller Regel nicht mehr durchgesetzt werden. Deshalb sollten alle Schenkkreis-Geschädigten umgehend von einem auf Schneeballsysteme spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen, ob in ihrem Fall Ansprüche bestehen und ob gegebenenfalls die Verjährung der Ansprüche droht.“ Denn trotz der klaren Rechtslage sind die Herausgabeansprüche Schenkkreis-Geschädigter in der Praxis wegen ganz tatsächlicher Probleme mitunter schwierig zu realisieren.
Rechtsanwalt Andreas Köpke: „Die erfolgreiche Durchsetzung der Herausgabeansprüche setzt immer die sorgfältige Prüfung des jeweiligen Falls voraus. Zudem sollte der Rechtsanwalt über einschlägige Erfahrungen mit der Vertretung Schenkkreis-Geschädigter verfügen. Denn häufig stehen den Herausgabeansprüchen tatsächliche Hindernisse entgegen, die man nicht auf den ersten Blick erkennen kann.
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Donnerstag, November 01, 2007
SHB-Fonds BusinessPark Stuttgart: „Katastrophale wirtschaftliche Situation des Fonds“
Die Lage spitzt sich beim SHB-Fonds BusinessPark Stuttgart zu: Nach Aussage des Wirtschaftsinformationsdienstes Direkter Anlegerschutz befand sich der Fonds bereits in den ersten drei Bewirtschaftungsjahren in einer katastrophalen wirtschaftlichen Situation.
Denn aus der SHB-Leistungsbilanz 2006 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 des Fonds ergibt sich eine liquide Unterdeckung in Höhe von € 3,1 Mio., obwohl der Fonds an die Einmalanleger einen Betrag in Höhe von € 9,6 Mio. ausgeschüttet hat.
Und das war nach den Informationen des Direkter Anlegerschutz nur möglich, indem ein erheblicher Teil der Ratenzahlungen der Sparplan-Zeichner für die Zahlung der Renditen der Einmalanleger verwendet wurde. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS: „Die Sparplan-Zeichner hätten nach unserer Meinung unter diesen Voraussetzungen zwingend davon informiert werden müssen, dass ihre Gelder für die Zahlung der Rendite an die Einmalanleger verwendet werden. Denn ansonsten könnten sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen betroffenen SHB-Anlegern, die Rechtslage durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“
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Denn aus der SHB-Leistungsbilanz 2006 und der Gewinn- und Verlustrechnung 2006 des Fonds ergibt sich eine liquide Unterdeckung in Höhe von € 3,1 Mio., obwohl der Fonds an die Einmalanleger einen Betrag in Höhe von € 9,6 Mio. ausgeschüttet hat.
Und das war nach den Informationen des Direkter Anlegerschutz nur möglich, indem ein erheblicher Teil der Ratenzahlungen der Sparplan-Zeichner für die Zahlung der Renditen der Einmalanleger verwendet wurde. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der Anlegerschutzkanzlei BGKS: „Die Sparplan-Zeichner hätten nach unserer Meinung unter diesen Voraussetzungen zwingend davon informiert werden müssen, dass ihre Gelder für die Zahlung der Rendite an die Einmalanleger verwendet werden. Denn ansonsten könnten sie möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen betroffenen SHB-Anlegern, die Rechtslage durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“
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Mittwoch, Oktober 31, 2007
BHW Bank zur Rückabwicklung von Dreiländerfonds-Beteiligung verurteilt
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Mainz wurde die BHW Bank AG erneut zur Rückabwicklung einer Beteiligung am Dreiländer-Immobilienfonds DLF 94/17 verurteilt.
Im konkreten Fall ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz, den die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für den Kläger durchsetzen konnte.
Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Vermögensberatung Aktiva Finanzkonzept in seiner Wohnung zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am DLF 94/17 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen.
Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt folgenden Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“
Das Landgericht Mainz stützt sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen oder ähnlichen Zusatz nicht enthalten darf. Daher kommen grundsätzlich für Anleger von Immobilienfonds Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.
Nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank – aber auch gegenüber anderen Kreditinstituten – vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig unwirksame Widerrufsbelehrungen.
„Anleger sollten daher die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Dabei ist aber zu beachten, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Die jeweiligen Anleger sollten auch auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.
„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei ist es irrelevant, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater.
Thomas Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Dreiländerfonds“ oder „BHW-Bank“ anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Im konkreten Fall ging es um den Widerruf eines Darlehensvertrages nach Haustürwiderrufsgesetz, den die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte für den Kläger durchsetzen konnte.
Zum Hintergrund: Der Kläger wurde von einem Mitarbeiter der Vermögensberatung Aktiva Finanzkonzept in seiner Wohnung zum Abschluss einer über die BHW Bank finanzierten Beteiligung am DLF 94/17 bestimmt. Nach den Feststellungen des Gerichts hätte die BHW-Bank den Anleger daher über sein Widerrufsrecht gemäß Haustürwiderrufsgesetz belehren müssen.
Der von der BHW Bank verwendete Darlehensvertrag enthielt zwar eine Widerrufsbelehrung, doch war diese nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Sie enthielt folgenden Zusatz: „Der Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn der angezahlte Kreditbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Empfang des Kreditbetrages zurückgezahlt wird.“
Das Landgericht Mainz stützt sich in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Widerrufsbelehrung nach Haustürwiderrufsgesetz einen solchen oder ähnlichen Zusatz nicht enthalten darf. Daher kommen grundsätzlich für Anleger von Immobilienfonds Rückzahlungsansprüche gegen die finanzierenden Banken in Betracht, wenn die Beratung im Rahmen einer so genannten Haustürsituation (zu Hause, am Arbeitsplatz) erfolgte und die Betroffenen dabei nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurden.
Nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte, die bereits zahlreiche Anleger gegenüber der BHW-Bank – aber auch gegenüber anderen Kreditinstituten – vertreten, enthalten Darlehensverträge der finanzierenden Banken sehr häufig unwirksame Widerrufsbelehrungen.
„Anleger sollten daher die Wirksamkeit ihrer Darlehensverträge überprüfen, um rechtliche Nachteile auszuschließen“, empfiehlt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Thomas Sittner von CLLB. Dabei ist aber zu beachten, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Rückzahlung der Darlehensvaluta erlischt. Die jeweiligen Anleger sollten auch auf keinen Fall ohne entsprechenden anwaltlichen Rat Darlehensverlängerungen oder Umschuldungen über eine Drittbank vornehmen.
„Gerade wenn die Beratung in der Wohnung oder am Arbeitsplatz stattfand, bestehen gute Chancen, Ansprüche gegen die finanzierende Bank durchzusetzen“, erklärt Rechtsanwalt Sittner. Dabei ist es irrelevant, ob die Beratung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgte oder einen Anlageberater.
Thomas Sittner weist außerdem darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß die Kosten für ein Vorgehen gegen Berater bzw. finanzierende Banken übernehmen.
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Dienstag, Oktober 30, 2007
VIP Medienfonds – Commerzbank AG verurteilt
In einem Prozess gegen die Commerzbank AG konnte die BSZ® Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte einen erneuten Erfolg für zwei ihrer Mandanten verbuchen.
Am 25.10.2007 verurteilte das Landgericht München I die Commerzbank zum Schadenersatz. Die beiden Anleger hatten Beteiligungen am VIP Medienfonds 4 über insgesamt € 105.000,00 gezeichnet. Die bisher auf die Beteiligungen eingezahlten Beträge muss ihnen die Commerzbank jetzt erstatten. Außerdem hat die Bank die beiden betroffenen Anleger von den jeweiligen Darlehen freizustellen, deren Aufnahme beim VIP Medienfonds 4 obligatorisch war.
Das Urteil ist bereits der zweite Erfolg, den die BSZ® e.V. Kapitalmarktrechtsexperten von CLLB im Fall der VIP Medienfonds errungen haben. Die Münchener Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl weiterer geschädigter Anleger der VIP Medienfonds.
Die VIP Medienfonds 3 und 4 hatten schon 2005 wegen der Verhaftung ihres Gründers und Initiators Andreas Schmid, gegen den derzeit auch ein Strafprozess wegen Steuerhinterziehung läuft, Schlagzeilen gemacht. Außerdem sorgte die Aufhebung von Grundlagenbescheiden der Finanzbehörden für eine rückwirkende Änderung der Verlustabzugsfähigkeit und infolgedessen auch für erheblichen Ärger unter den Anlegern. Denn ihnen drohten bzw. drohen jetzt empfindliche Steuernachzahlungen. In den meisten Fällen war die Anlageform der VIP Medienfonds gerade deshalb empfohlen und ausgewählt worden, weil sie angeblich – so zumindest die Berater – voll abzugsfähig sei.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der auch die beiden Kläger in diesem Verfahren vertrat, kann nur alle betroffenen Anleger auffordern, selbst aktiv zu werden: „Beratungshaftungsansprüche kommen nach wie vor in Betracht, wenn die Banken bzw. deren Berater nicht auf die Risiken der Beteiligungen im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen Aberkennung der steuerlichen Vorteile im Besonderen hingewiesen haben.“
Akuter Handlungsbedarf besteht aber auch hinsichtlich der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. So verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung, die beim Fonds VIP 4 z.B. gegenüber der HypoVereinsbank AG in Betracht kommen, spätestens drei Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Da die meisten Anleger den VIP Medienfonds 4 bereits gegen Ende des Jahres 2004 zeichneten, ist hier höchste Eile geboten. Betroffene Anleger sollten also nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz ihre berechtigten Ansprüche möglichst zeitnah geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
Am 25.10.2007 verurteilte das Landgericht München I die Commerzbank zum Schadenersatz. Die beiden Anleger hatten Beteiligungen am VIP Medienfonds 4 über insgesamt € 105.000,00 gezeichnet. Die bisher auf die Beteiligungen eingezahlten Beträge muss ihnen die Commerzbank jetzt erstatten. Außerdem hat die Bank die beiden betroffenen Anleger von den jeweiligen Darlehen freizustellen, deren Aufnahme beim VIP Medienfonds 4 obligatorisch war.
Das Urteil ist bereits der zweite Erfolg, den die BSZ® e.V. Kapitalmarktrechtsexperten von CLLB im Fall der VIP Medienfonds errungen haben. Die Münchener Kanzlei ist auf Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt eine Vielzahl weiterer geschädigter Anleger der VIP Medienfonds.
Die VIP Medienfonds 3 und 4 hatten schon 2005 wegen der Verhaftung ihres Gründers und Initiators Andreas Schmid, gegen den derzeit auch ein Strafprozess wegen Steuerhinterziehung läuft, Schlagzeilen gemacht. Außerdem sorgte die Aufhebung von Grundlagenbescheiden der Finanzbehörden für eine rückwirkende Änderung der Verlustabzugsfähigkeit und infolgedessen auch für erheblichen Ärger unter den Anlegern. Denn ihnen drohten bzw. drohen jetzt empfindliche Steuernachzahlungen. In den meisten Fällen war die Anlageform der VIP Medienfonds gerade deshalb empfohlen und ausgewählt worden, weil sie angeblich – so zumindest die Berater – voll abzugsfähig sei.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der auch die beiden Kläger in diesem Verfahren vertrat, kann nur alle betroffenen Anleger auffordern, selbst aktiv zu werden: „Beratungshaftungsansprüche kommen nach wie vor in Betracht, wenn die Banken bzw. deren Berater nicht auf die Risiken der Beteiligungen im Allgemeinen und auf das Risiko der möglichen Aberkennung der steuerlichen Vorteile im Besonderen hingewiesen haben.“
Akuter Handlungsbedarf besteht aber auch hinsichtlich der Geltendmachung von Prospekthaftungsansprüchen. So verjähren Ansprüche aus Prospekthaftung, die beim Fonds VIP 4 z.B. gegenüber der HypoVereinsbank AG in Betracht kommen, spätestens drei Jahre nach Zeichnung der Beteiligung. Da die meisten Anleger den VIP Medienfonds 4 bereits gegen Ende des Jahres 2004 zeichneten, ist hier höchste Eile geboten. Betroffene Anleger sollten also nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz ihre berechtigten Ansprüche möglichst zeitnah geltend machen, um eine Verjährung zu verhindern.
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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Was soll ich als Badenia-Geschädigter tun?
In den neunziger Jahren wurden von der Heinen & Biege GmbH tausende Wohnungen an Anleger vermittelt. Zumeist handelte es sich um Sozialwohnungen aus dem Erbe der insolventen Gewerkschaftsholding Neue Heimat. Die Wohnungen waren häufig in einem desaströsen baulichen Zustand und meist nur notdürftig saniert.
Dass diese Wohnungen als „Kapitalanlagen“ und zur „Altersvorsorge“ angeboten wurden, war eine Dreistigkeit sondergleichen. Insbesondere die Deutsche Badenia Bausparkasse AG ließ sich jedoch nicht davon abhalten, mittels des von ihr unterstützten Vertriebes zur Finanzierung der den Anlegern Kredite in dreistelliger Millionenhöhe auszureichen.
Obwohl in mehreren Gerichtsurteilen (u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2006, Az.: 15 U 64/04) ausdrücklich festgestellt wurde, dass sich das damalige Vorstandsmitglied der Badenia, Herr A., offensichtlich an einem Betrug beteiligt habe, reißen die „Erfolgsmeldungen“ der Badenia nicht ab, die eine Vielzahl der geführten Prozesse gegen die arg gebeutelten und finanziell erheblich geschädigten Anleger gewinnt.
Viele Anleger fragen sich nun, ob es überhaupt Sinn macht, gegen eine scheinbar übermächtige Bausparkasse gerichtlich vorzugehen. Der BSZ hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, nachgefragt.
BSZ:
Herr Witt, Sie sind Spezialist im Bereich des Kapitalanlagerechts und betreuen seit Jahren eine Vielzahl so genannter Badenia-Geschädigter. Sie haben die Entscheidung letztes Jahr vor dem OLG Karlsruhe gegen die Badenia erstritten. Weshalb hören wir dann aber ständig von Erfolgsmeldungen der Badenia?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Problem besteht darin, dass die Prozesse auch von Rechtsanwälten geführt werden, denen viele Informationen über die betrügerischen Aktivitäten der Badenia schlichtweg nicht bekannt sind. In solchen Prozessen werden es Anleger schwer haben, gegen die Badenia zu gewinnen. Hinzu kommt eine Rechtsprechung, die gerade für Laien manchmal nur schwer verständlich ist.
BSZ:
Wie viele Prozesse führt Ihre Kanzlei derzeit vor den Oberlandesgerichten in Deutschland?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Wir vertreten rund einhundert Mandanten, sind aber aus Kostengründen für die Mandanten seit Jahren darauf bedacht, möglichst wenige Prozesse zu führen. Daher führen wir derzeit lediglich zwei weitere Verfahren vor den Oberlandesgerichten, während das oben von Ihnen benannte Verfahren, dass wir im letzten Jahr vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewonnen haben, derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegt.
BSZ:
Viele Rechtsanwälte raten, umgehend gegen die Badenia zu prozessieren, da die Verjährung von Ansprüchen droht. Was sagen Sie dazu?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Die Verjährung ist ein ernstzunehmendes Problem, und die Gerichte beurteilen die Frage, wann tatsächlich der Anspruch im Einzellfall verjährt ist, möglicherweise auch unterschiedlich. Es kommt dabei auf die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen an, wobei auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreicht. Dringend erforderlich ist es sicherlich, dass ein Betroffener Anleger sich so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wendet. Hier bietet der BSZ die Möglichkeit, eine erste Einschätzung des Falles von einem Speziallisten zu erhalten. Zur Verjährungshemmung ist es im Übrigen nicht zwingend erforderlich, eine Klage einzureichen. Hier sollten alle Möglichkeiten, auch außergerichtliche Verhandlungen etc., ausgeschöpft werden. Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss einfach wissen, dass ein Prozess mit einem sehr hohen Kostenrisiko verbunden ist.
BSZ:
Die Badenia muss doch aber die Kosten eines Verfahrens übernehmen, wenn sie unterliegt?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das ist richtig, es wäre aber vermessen, jedem Badenia-Geschädigten zu sagen, dass er den Prozess mit Sicherheit gewinnen wird.
BSZ.
Hängt also die Frage der Erfolgsaussichten dann auch von dem jeweils zu Grunde liegenden Einzellfall ab?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Selbstverständlich. Leider entsteht hier manchmal der Eindruck, die Fälle seien alle gleich gelagert. Die Fälle sind sehr differenziert zu betrachten, das zeigt unsere langjährige Erfahrung. Im Hinblick auf bestimmte Objekte, zeitliche Abläufe und sonstige Umstände, die im Einzellfall zu berücksichtigen sind, bestehen von vorne herein sehr unterschiedliche Erfolgsaussichten. Es ist auch unsere Aufgabe, geschädigten Anlegern ungeschminkt die Wahrheit zu sagen, auch wenn Sie im Einzellfall sehr bitter sein kann. Dazu gehört es auch, jeden Badenia-Geschädigten individuell bezüglich der Erfolgsaussichten in seinem speziellen Fall zu beraten. Die von manchen Kollegen zu vernehmende uneingeschränkte Empfehlung zur Klageerhebung ist angesichts der schwierigen Rechtslage äußerst fragwürdig und unseriös.
BSZ:
Wie hoch sind die Kosten eines Prozesses?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das hängt entscheidend von der Höhe des Streitwertes ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der über eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verfügt, sich sicherlich wenig Gedanken über die anfallenden Kosten machen muss und in einem solchen Fall die Prozessführung sicherlich wesentlich einfacher ist. Wer diese Möglichkeit nicht hat, der kann versuchen, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder er muss überlegen, ob er das finanzielle Risiko eines solchen Prozesses eben eingehen will.
BSZ:
Es gibt doch aber auch noch die Möglichkeit, einen Prozesskostenfinanzierer für ein solches Verfahren zu gewinnen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Grundsätzlich ist dies sicherlich eine gute Überlegung, jedoch wird aus unserer Erfahrung heraus kein Prozesskostenfinanzierer einen Prozess gegen die Badenia finanzieren. Prozesskostenfinanzierer wollen Geld verdienen. Daher erteilen sie in der Regel dann eine Zusage, wenn fast zu hundert Prozent sicher ist, dass der Prozess gewonnen wird. Dass wird man in den Badenia-Fällen kaum annehmen können. Selbst in Fällen, die sehr günstig gelagert sind, wird es nach der derzeitigen Rechtslage Beweisaufnahmen geben, deren Ausgang naturgemäß ungewiss ist. Schon dies wird die Prozesskostenfinanzierer abhalten.
BSZ:
Was können Sie den Badenia-Geschädigten also zusammenfassend raten?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Die Badenia-Geschädigten sollten umgehend eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass es sich dabei von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser sollte gerade in dem Badenia-Komplex über ausreichend Erfahrung verfügen und Kenntnis über interne Unterlagen haben, die nur sehr wenigen Rechtsanwälten in Deutschland zur Verfügung stehen. Gerade mittels dieser Unterlagen sind viele Zusammenhänge im Hinblick auf die offensichtlichen Betrügereien nachweisbar. Man darf nicht verkennen, dass sogar der Vorsitzende Richter des Bankensenates, Herr Nobbe, im Rahmen einer am 20.03.2007 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in einem derartigen Fall von einem „systematischen Betrug“ gesprochen hat. Das es dennoch schwierig ist, die Prozesse zu gewinnen, zeigen die neusten Erfolgsmeldungen der Badenia. Daher bleibt die im Einzelfall sehr arbeitsintensive Aufbereitung dieser Fälle unumgänglich.
BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BADENIA" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Dass diese Wohnungen als „Kapitalanlagen“ und zur „Altersvorsorge“ angeboten wurden, war eine Dreistigkeit sondergleichen. Insbesondere die Deutsche Badenia Bausparkasse AG ließ sich jedoch nicht davon abhalten, mittels des von ihr unterstützten Vertriebes zur Finanzierung der den Anlegern Kredite in dreistelliger Millionenhöhe auszureichen.
Obwohl in mehreren Gerichtsurteilen (u.a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2006, Az.: 15 U 64/04) ausdrücklich festgestellt wurde, dass sich das damalige Vorstandsmitglied der Badenia, Herr A., offensichtlich an einem Betrug beteiligt habe, reißen die „Erfolgsmeldungen“ der Badenia nicht ab, die eine Vielzahl der geführten Prozesse gegen die arg gebeutelten und finanziell erheblich geschädigten Anleger gewinnt.
Viele Anleger fragen sich nun, ob es überhaupt Sinn macht, gegen eine scheinbar übermächtige Bausparkasse gerichtlich vorzugehen. Der BSZ hat hierzu bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei Witt Nittel Rechtsanwälte, nachgefragt.
BSZ:
Herr Witt, Sie sind Spezialist im Bereich des Kapitalanlagerechts und betreuen seit Jahren eine Vielzahl so genannter Badenia-Geschädigter. Sie haben die Entscheidung letztes Jahr vor dem OLG Karlsruhe gegen die Badenia erstritten. Weshalb hören wir dann aber ständig von Erfolgsmeldungen der Badenia?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das Problem besteht darin, dass die Prozesse auch von Rechtsanwälten geführt werden, denen viele Informationen über die betrügerischen Aktivitäten der Badenia schlichtweg nicht bekannt sind. In solchen Prozessen werden es Anleger schwer haben, gegen die Badenia zu gewinnen. Hinzu kommt eine Rechtsprechung, die gerade für Laien manchmal nur schwer verständlich ist.
BSZ:
Wie viele Prozesse führt Ihre Kanzlei derzeit vor den Oberlandesgerichten in Deutschland?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Wir vertreten rund einhundert Mandanten, sind aber aus Kostengründen für die Mandanten seit Jahren darauf bedacht, möglichst wenige Prozesse zu führen. Daher führen wir derzeit lediglich zwei weitere Verfahren vor den Oberlandesgerichten, während das oben von Ihnen benannte Verfahren, dass wir im letzten Jahr vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gewonnen haben, derzeit dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegt.
BSZ:
Viele Rechtsanwälte raten, umgehend gegen die Badenia zu prozessieren, da die Verjährung von Ansprüchen droht. Was sagen Sie dazu?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Die Verjährung ist ein ernstzunehmendes Problem, und die Gerichte beurteilen die Frage, wann tatsächlich der Anspruch im Einzellfall verjährt ist, möglicherweise auch unterschiedlich. Es kommt dabei auf die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen an, wobei auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ausreicht. Dringend erforderlich ist es sicherlich, dass ein Betroffener Anleger sich so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wendet. Hier bietet der BSZ die Möglichkeit, eine erste Einschätzung des Falles von einem Speziallisten zu erhalten. Zur Verjährungshemmung ist es im Übrigen nicht zwingend erforderlich, eine Klage einzureichen. Hier sollten alle Möglichkeiten, auch außergerichtliche Verhandlungen etc., ausgeschöpft werden. Wer nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss einfach wissen, dass ein Prozess mit einem sehr hohen Kostenrisiko verbunden ist.
BSZ:
Die Badenia muss doch aber die Kosten eines Verfahrens übernehmen, wenn sie unterliegt?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das ist richtig, es wäre aber vermessen, jedem Badenia-Geschädigten zu sagen, dass er den Prozess mit Sicherheit gewinnen wird.
BSZ.
Hängt also die Frage der Erfolgsaussichten dann auch von dem jeweils zu Grunde liegenden Einzellfall ab?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Selbstverständlich. Leider entsteht hier manchmal der Eindruck, die Fälle seien alle gleich gelagert. Die Fälle sind sehr differenziert zu betrachten, das zeigt unsere langjährige Erfahrung. Im Hinblick auf bestimmte Objekte, zeitliche Abläufe und sonstige Umstände, die im Einzellfall zu berücksichtigen sind, bestehen von vorne herein sehr unterschiedliche Erfolgsaussichten. Es ist auch unsere Aufgabe, geschädigten Anlegern ungeschminkt die Wahrheit zu sagen, auch wenn Sie im Einzellfall sehr bitter sein kann. Dazu gehört es auch, jeden Badenia-Geschädigten individuell bezüglich der Erfolgsaussichten in seinem speziellen Fall zu beraten. Die von manchen Kollegen zu vernehmende uneingeschränkte Empfehlung zur Klageerhebung ist angesichts der schwierigen Rechtslage äußerst fragwürdig und unseriös.
BSZ:
Wie hoch sind die Kosten eines Prozesses?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Das hängt entscheidend von der Höhe des Streitwertes ab. Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der über eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung verfügt, sich sicherlich wenig Gedanken über die anfallenden Kosten machen muss und in einem solchen Fall die Prozessführung sicherlich wesentlich einfacher ist. Wer diese Möglichkeit nicht hat, der kann versuchen, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder er muss überlegen, ob er das finanzielle Risiko eines solchen Prozesses eben eingehen will.
BSZ:
Es gibt doch aber auch noch die Möglichkeit, einen Prozesskostenfinanzierer für ein solches Verfahren zu gewinnen?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Grundsätzlich ist dies sicherlich eine gute Überlegung, jedoch wird aus unserer Erfahrung heraus kein Prozesskostenfinanzierer einen Prozess gegen die Badenia finanzieren. Prozesskostenfinanzierer wollen Geld verdienen. Daher erteilen sie in der Regel dann eine Zusage, wenn fast zu hundert Prozent sicher ist, dass der Prozess gewonnen wird. Dass wird man in den Badenia-Fällen kaum annehmen können. Selbst in Fällen, die sehr günstig gelagert sind, wird es nach der derzeitigen Rechtslage Beweisaufnahmen geben, deren Ausgang naturgemäß ungewiss ist. Schon dies wird die Prozesskostenfinanzierer abhalten.
BSZ:
Was können Sie den Badenia-Geschädigten also zusammenfassend raten?
Rechtsanwalt Hans Witt:
Die Badenia-Geschädigten sollten umgehend eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Wichtig ist, dass es sich dabei von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. Dieser sollte gerade in dem Badenia-Komplex über ausreichend Erfahrung verfügen und Kenntnis über interne Unterlagen haben, die nur sehr wenigen Rechtsanwälten in Deutschland zur Verfügung stehen. Gerade mittels dieser Unterlagen sind viele Zusammenhänge im Hinblick auf die offensichtlichen Betrügereien nachweisbar. Man darf nicht verkennen, dass sogar der Vorsitzende Richter des Bankensenates, Herr Nobbe, im Rahmen einer am 20.03.2007 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in einem derartigen Fall von einem „systematischen Betrug“ gesprochen hat. Das es dennoch schwierig ist, die Prozesse zu gewinnen, zeigen die neusten Erfolgsmeldungen der Badenia. Daher bleibt die im Einzelfall sehr arbeitsintensive Aufbereitung dieser Fälle unumgänglich.
BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „BADENIA" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Sonntag, Oktober 28, 2007
Abmahnungen wegen Musiktausch im Internet
Eine weitere Abmahnwelle rollt durch die Republik. Deutschland soll nach Aussage von Clemens Rasch, Anwalt der führenden Firmen der Musikbranche „moralisiert“ werden. Die Musikindustrie wehrt sich gegen die Nutzer von Tauschbörsen, die zum Teil illegal gefertigte Kopien von Musik dort austauschen.
Staatsanwaltschaften und Gerichte werden derzeit mit einer Flut von Anzeigen und Gerichtsverfahren überzogen. Es ist laut Rasch von bis zum 5.000 Anzeigen / Abmahnungen pro Monat auszugehen. Geltend gemacht werden die Ansprüche von der Hamburger Kanzlei Rasch, die im Auftrag der Musikindustrie systematisch und mit ungewöhnlicher Härte gegen Tauschbörsennutzer mit Forderungen in Höhe von mehreren tausend Euro vorgeht.
Die Arbeitsweise der Musikindustrie ist simpel: Deren Mitarbeiter durchsuchen Tag und Nacht beliebte Tauschbörsen im Internet, laden von anderen Computern, die in diesem Tauschprogramm angemeldet sind Dateien herunter und notieren dabei so genannte Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen). Über diese automatisch vergebenen Internet Adresse lässt sich genau ermitteln, welcher Nutzer sich hinter der IP-Adresse verbirgt, wer also Dateien (Musik) herunter lädt und anderen Nutzern im Austausch zur Verfügung stellt.
Über die Ermittlung in einer Strafsache kann die Staatsanwaltschaft von den Providern Auskunft darüber verlangen, wem in der fraglichen Zeit die genannten IP-Adressen zugeordnet waren. Hierauf kommt es der Musikindustrie maßgeblich an. Zwar werden die meisten Strafverfahren eingestellt, doch die Musikindustrie erlangt so im Wege der Akteneinsicht die Daten der Nutzer und leitet zivilrechtliche Maßnahmen ein.
Die Betroffenen werden dann von der Musikindustrie aufgefordert, Unterlassungserklärungen abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Diesen beziffert die Musikindustrie auf 10.000,00 Euro pro Titel. Gleichzeitig wird den Betroffenen angeboten, einen vermeintlich günstigen Vergleich zu schließen – gegen Zahlung von einigen tausend Euro könne das Verfahren schnell und »günstig« eingestellt werden. In einem Bericht des RTL Magazins Stern TV gab RA Rasch sogar zu, es könne mit ihm gehandelt werden (!).
Der erste Rat in einem solchen Fall lautet kurz: Erst einmal nicht zahlen, sondern sich beim BSZ® eV informieren und anwaltlichen Rat einholen.
Zur Besonnenheit rät auch Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck in Aschaffenburg, der in diesem Bereich eine Vielzahl von Betroffenen anwaltlich gegen die Kanzlei Rasch aus Hamburg vertritt. Das Vorgehen der Musikindustrie unter Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaft halten wir für unverhältnismäßig und rechtlich problematisch: »Die Herausgabe der Nutzerdaten durch die Staatsanwaltschaften ist ohne richterlichen Beschluss nicht rechtmäßig, da es sich hierbei um Verbindungsdaten handelt. […] Selbst wenn sich ergeben sollte, dass von einer bestimmten IP-Adresse urheberrechtlich erfasste Inhalte angeboten worden sind, lässt dies weder den Schluss auf einen bestimmten Computer und erst recht nicht auf eine bestimmte Person zu und zudem bestehen durch drahtlose Internetverbindungen weitere Unsicherheitsfaktoren zugunsten der Betroffenen.
Zudem können wir oft schon durch formelle Einwendungen dem Treiben von RA Rasch Einhalt gebieten. Allerdings sollten Betroffene dies bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es könnten nun Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro bis zu einigen Tausend Euro auf sie zukommen.
Wer eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten hat findet Hilfe bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. Der BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service hilft Betroffenen in dieser Situation mit fachkundiger Hilfe durch geeignete Rechtsanwälte. Nähere Informationen gibt es im Internet unter der Adresse.
Staatsanwaltschaften und Gerichte werden derzeit mit einer Flut von Anzeigen und Gerichtsverfahren überzogen. Es ist laut Rasch von bis zum 5.000 Anzeigen / Abmahnungen pro Monat auszugehen. Geltend gemacht werden die Ansprüche von der Hamburger Kanzlei Rasch, die im Auftrag der Musikindustrie systematisch und mit ungewöhnlicher Härte gegen Tauschbörsennutzer mit Forderungen in Höhe von mehreren tausend Euro vorgeht.
Die Arbeitsweise der Musikindustrie ist simpel: Deren Mitarbeiter durchsuchen Tag und Nacht beliebte Tauschbörsen im Internet, laden von anderen Computern, die in diesem Tauschprogramm angemeldet sind Dateien herunter und notieren dabei so genannte Internet-Protokoll-Adressen (IP-Adressen). Über diese automatisch vergebenen Internet Adresse lässt sich genau ermitteln, welcher Nutzer sich hinter der IP-Adresse verbirgt, wer also Dateien (Musik) herunter lädt und anderen Nutzern im Austausch zur Verfügung stellt.
Über die Ermittlung in einer Strafsache kann die Staatsanwaltschaft von den Providern Auskunft darüber verlangen, wem in der fraglichen Zeit die genannten IP-Adressen zugeordnet waren. Hierauf kommt es der Musikindustrie maßgeblich an. Zwar werden die meisten Strafverfahren eingestellt, doch die Musikindustrie erlangt so im Wege der Akteneinsicht die Daten der Nutzer und leitet zivilrechtliche Maßnahmen ein.
Die Betroffenen werden dann von der Musikindustrie aufgefordert, Unterlassungserklärungen abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Diesen beziffert die Musikindustrie auf 10.000,00 Euro pro Titel. Gleichzeitig wird den Betroffenen angeboten, einen vermeintlich günstigen Vergleich zu schließen – gegen Zahlung von einigen tausend Euro könne das Verfahren schnell und »günstig« eingestellt werden. In einem Bericht des RTL Magazins Stern TV gab RA Rasch sogar zu, es könne mit ihm gehandelt werden (!).
Der erste Rat in einem solchen Fall lautet kurz: Erst einmal nicht zahlen, sondern sich beim BSZ® eV informieren und anwaltlichen Rat einholen.
Zur Besonnenheit rät auch Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Dirk Witteck von der Kanzlei Lenzen Fischer Witteck in Aschaffenburg, der in diesem Bereich eine Vielzahl von Betroffenen anwaltlich gegen die Kanzlei Rasch aus Hamburg vertritt. Das Vorgehen der Musikindustrie unter Instrumentalisierung der Staatsanwaltschaft halten wir für unverhältnismäßig und rechtlich problematisch: »Die Herausgabe der Nutzerdaten durch die Staatsanwaltschaften ist ohne richterlichen Beschluss nicht rechtmäßig, da es sich hierbei um Verbindungsdaten handelt. […] Selbst wenn sich ergeben sollte, dass von einer bestimmten IP-Adresse urheberrechtlich erfasste Inhalte angeboten worden sind, lässt dies weder den Schluss auf einen bestimmten Computer und erst recht nicht auf eine bestimmte Person zu und zudem bestehen durch drahtlose Internetverbindungen weitere Unsicherheitsfaktoren zugunsten der Betroffenen.
Zudem können wir oft schon durch formelle Einwendungen dem Treiben von RA Rasch Einhalt gebieten. Allerdings sollten Betroffene dies bitte nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn es könnten nun Kosten in Höhe von mehreren Hundert Euro bis zu einigen Tausend Euro auf sie zukommen.
Wer eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung erhalten hat findet Hilfe bei dem BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. Der BSZ® e.V. Anti-Abmahn-Service hilft Betroffenen in dieser Situation mit fachkundiger Hilfe durch geeignete Rechtsanwälte. Nähere Informationen gibt es im Internet unter der Adresse.
Donnerstag, Oktober 25, 2007
BSZ® e.V. interviewt Rechtsanwalt Jens Graf zu VIP Medienfonds
Vor der Neuansetzung der Gesellschafterversammlungen der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 und 4 GmbH & Co. KG steht uns BSZ Anlegeranwalt Jens Graf aus Düsseldorf zum Thema Medienfonds Rede und Antwort.
BSZ:
Was ist von der kurzfristigen Absage der Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 zu halten?
RA Jens Graf:
Das Verhalten der Fondsverwaltung ist befremdlich. So eine Entscheidung erst einen Werktag vor den anberaumten und durch Ladung mehrerer tausend Gesellschafter vorbereiteten Versammlungen ist ungewöhnlich. Dass kein geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 vorgelegt werden könnte, hätte früher festgestellt werden können.
Lassen wir uns überraschen, ob es nicht einen anderen Grund gibt. Es werden bereits Gerüchte gestreut. Daran möchte ich mich allerdings nicht beteiligen.
BSZ:
Wie schätzen Sie die augenblickliche Situation ein, nachdem in Schadensersatzprozessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangende Urteile vorliegen?
RA Jens Graf:
Meine Kanzlei hat den Mandanten stets empfohlen, in erster Linie die beratenden Banken, etwa die Commerzbank, andere Kreditinstitute und freie Berater, soweit sie für den Anlageentschluss in den Fonds VIP 3 und 4 ursächlich waren, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Die bisher bekannt gewordenen Urteile gegen Banken lassen diese Vorgehensweise weiterhin als sinnvoll erscheinen.
BSZ:
Können Sie das etwas ausführlicher erläutern?
RA Jens Graf:
Sehr gern! Im Wortlaut bekannt geworden sind einige Klage abweisende Urteile in Verfahren gegen die Commerzbank. Hier hat sich das Gericht u. a. daran gestört, dass die Kläger – die nicht von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertreten wurden – für ihre Behauptungen trotz eines Hinweises keine Beweismittel benannt haben. Das bedeutet aus der Sicht des Juristen aber, dass der Vortrag, den das Gericht bewiesen sehen wollte, schlüssig gewesen ist, also, hätte er sich als wahr erwiesen, eine Verurteilung der Commerzbank gerechtfertigt hätte.
Folgerichtig hat eine andere Kammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 12.06.2007 die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Hier konnte der Geschädigte die Richter durch Vorlage eines Schreibens der Bank sowohl von einer Beratungssituation überzeugen, als auch von einem dem Mitarbeiter der Bank dabei unterlaufenden Fehler. Den Versuch der Bank, diese Falschberatung mit einer Zeugenvernehmung zu relativieren, hat das Gericht als „... faule Ausrede ...“ angesehen, - eine erfreulich deutliche Formulierung aus meiner Sicht.
Meine Erfahrung aus den Fällen der Kanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, ist, dass die Quote der Beratungen, die Kunden der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und Berater, die Aussichten für eine Anlage in den Filmfonds VIP 3 und 4 zu rosig erscheinen ließen, außerordentlich hoch ist. Viele fehlerhafte Verfahrensweisen wiederholen sich: So erlebten fast alle Mandanten die Vorlage von Prospekten frühestens unmittelbar im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung, wobei sie keine Gelegenheit hatten, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, der auch nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde. Vielmehr beschränkten sich die Individualkundenbetreuer auf die schwärmerische Hervorhebung der Vorteile. Jeder unserer Mandanten war überzeugt, dass aufgrund der ihm angepriesenen Garantien der Dresdner Bank oder der HypoVereinsbank ein Verlustrisiko nicht gegeben war. Alle haben die Beratung so verstanden, dass es sicher sei, dass auch die aufgenommenen Kredite, bei VIP 4 obligatorisch der HypoVereinsbank, problemlos zurückgeführt werden würden.
Dass dem nicht automatisch so ist, weiß man erst heute. Diese Erkenntnis scheint sogar den einen oder anderen Bankberater überrascht zu haben.
Daneben gibt es noch andere Beispiele für unzureichende Beratungen. Ganz besonders interessant ist aus unserer Sicht das Thema der nicht ausreichenden Angaben zu Rückvergütungen, die die Commerzbank und andere Kreditinstitute und Berater von VIP-Gesellschaften umsatzabhängig erhalten haben. Hier sehen wir einen besonderen Schwerpunkt des Vorwurfs der Falschberatung.
BSZ:
Viele Anleger wissen durch die Ereignisse der vergangenen Wochen und Monate, dass es wahrscheinlich ist, dass auch sie falsch beraten wurden und umsatzabhängige Kick-Back`s geflossen sind. Gleichwohl unternehmen sie nichts und scheinen zu hoffen, dass sich alles von alleine regelte. Was halten Sie von dieser Einstellung und worauf führen Sie sie zurück?
RA Jens Graf:
Um mit dem zweiten Teil der Frage zu beginnen: Viele Anleger sind verunsichert von den Ereignissen und den unterschiedlichen Reaktionen und Aktionen aus unterschiedlichsten Quellen und Richtungen. Es ist eine natürliche Reaktion, dass man lieber nichts unternimmt und weiter auf seinen Berater hört, selbst wenn er – was nicht alle merken – der eigentliche Verantwortliche für die Misere ist.
Damit macht man die Lage leider nicht besser. Erkundigt man sich aber bei einer seriösen Anlaufstelle, wie einem spezialisierten Rechtsanwalt, werden einem schnell die Augen geöffnet. Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass die Geschädigten fundierte Informationen und Empfehlungen suchen und ihnen erleichtert folgen.
BSZ:
Wie lautet denn Ihr Rat an geschädigte Anleger in den Filmfonds VIP 3 und 4 aktuell?
RA Jens Graf:
Ich empfehle weiterhin, die beratende Bank anwaltlich zunächst außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und, wenn das nicht zum Erfolg führt, Klage einzureichen, wie wir es schon in etlichen Fällen getan haben, etwa gegenüber der Commerzbank.
Abwarten ist nach meiner Bewertung nicht die richtige Verfahrensweise. Die Gerichte verweisen darauf, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist. An dieser Einschätzung wird sich vermutlich nichts ändern. Das bedeutet aber, dass auch verlorene Prozesse ein Kreditinstitut nicht veranlassen werden, „freiwillig“ Schadensersatz zu leisten. Mit dem Argument „Einzelfall“ wird man jeden Versuch der Verallgemeinerung zurückweisen.
Wenn man aber auch in Zukunft nicht an der Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorbeikommt, gibt es keinen Grund, das nicht schon jetzt zu tun. Im Gegenteil: Angesichts des heutigen Informationsstandes der meisten VIP 3- und 4-Gesellschafter besteht die Gefahr für untätige Geschädigte, dass ein Gericht bei „verspäteter“ Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die ursprüngliche Pflichtverletzung nicht mehr für ursächlich für den Schadenseintritt hält, sondern aus dem Zuwarten nach späterer Informationserlangung den Schluss zieht, hätte man die entscheidenden Fakten früher erfahren, wäre auch nicht vom Anlageentschluss Abstand genommen worden.
Auch ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, die Gerichte kämen insgesamt zu der Einschätzung, die beratenden Banken, allen voran die Commerzbank, würden „grundsätzlich“ nicht haften. Ob man einen Schadensersatzanspruch hat oder nicht wird man also mit der anzustrebenden Sicherheit nur sagen können, wenn der konkrete Einzelfall von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüft worden ist und sich gegebenenfalls ein Gericht mit ihm befasst hat. Bisher hat keine der beratenden Banken und Sparkassen erkennen lassen, sich von Verurteilungen in Rechtsstreiten in ihrem Verhalten gegenüber Anlegern, die nichts unternehmen, beeinflussen zu lassen. Die wiederholten Verjährungsverzichtserklärungen der Commerzbank sind dafür ein gutes Beispiel. Eine weitergehende Festlegung erfolgt mit ihnen nicht. Mit keinem Wort hat dieses Kreditinstitut sich bis heute bereit erklärt, auf die künftige Entwicklung in der einen oder anderen Art zu reagieren. Früher oder später wird niemand, der etwas unternehmen will oder muss, darum herumkommen, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
BSZ:
Manche Anleger scheinen zu hoffen, am Ende werde doch alles gut gehen. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Thema?
RA Jens Graf:
Wer hätte eine Fondsbeteiligung gezeichnet, von der er gewusst hätte, dass sie diese Entwicklung nimmt? Niemand! Im juristischen Sinne genügt schon diese Bewertung für die Annahme eines Schadens.
Es ist auf lange Sicht nicht abzusehen, wie letzten Endes die steuerliche Situation zu beurteilen ist. Die jetzt bekannt gewordenen negativen Entscheidungen des Finanzgerichts München machen auf weitere Schwachpunkte der Fondsgestaltungen aufmerksam. Bei nicht wenigen Geschädigten binden die Nachforderungen der Finanzämter Kapital, das man für andere Zwecke, von der Vermögensbildung über die Lebensführung bis zur beruflichen Verwendung hin ungleich besser gebrauchen könnte, als sich an einem möglicherweise Rechtsgeschichte schreibenden Steuerprozess zu beteiligen.
Auch halte ich das wirtschaftliche Überleben der Fondsgesellschaften insgesamt für ungeklärt. Man wird wohl sagen müssen, dass sich die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 bereits in der Krise befinden, erkennbar an unterbliebenen Ausschüttungen. Dass sich das einmal ändern sollte, steht in den Sternen. Die Fondsverwaltung, soweit sie überhaupt lange genug für kontinuierliche Tätigkeit im Amt ist, verbringt vermutlich einen Großteil ihrer Arbeitszeit mehr mit der Abwehr von Ansprüchen und der Beruhigung von Gesellschaftern, als mit dem eigentlichen operativen Geschäft. In dem werden es die Mitbewerber einem Konkurrenten, der angeschlagen ist, nicht leichter machen.
Nicht zu übersehen ist auch, dass der eine oder andere Geschädigte Schadensersatzansprüche bei den Fondsgesellschaften wird realisieren wollen, wenn er sich etwa von einem freien Berater die Beteiligung hat schmackhaft machen lassen und dieser wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Auch ist zu befürchten, dass die Commerzbank und andere Adressen, wenn sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, Regress nehmen oder den Gesamtschuldnerausgleich suchen. Ob die Fonds dem wirtschaftlich gewachsen sind kann man nicht vorhersagen. Wenn nicht wird es sich besonders negativ bemerkbar machen, dass die angeblichen „Garantien“ nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen Anleger gelten, sondern die schönfärberisch bezeichneten Rechte allenfalls den Fondsgesellschaftern zustehen. Deren Gesellschafter haben aber keinen bevorzugten Auszahlungsanspruch. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche könnten das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Anleger empfindlich mindern.
BSZ:
Was ist kurz und knapp Ihr Rat an VIP 3- und 4-Anleger, die noch nichts unternommen haben?
RA Jens Graf:
Zögern Sie nicht und gehen Sie zu einem vertrauenswürdigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die bereits mit der Materie befassten, so wie meine Kanzlei, werden Ihnen schon am Telefon im Orientierungsgespräch eine Einschätzung mitteilen können, die Sie weiterbringt.
BSZ:
Herr Rechtsanwalt Graf, wir danken Ihnen für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ:
Was ist von der kurzfristigen Absage der Gesellschafterversammlungen der VIP Medienfonds 3 und 4 zu halten?
RA Jens Graf:
Das Verhalten der Fondsverwaltung ist befremdlich. So eine Entscheidung erst einen Werktag vor den anberaumten und durch Ladung mehrerer tausend Gesellschafter vorbereiteten Versammlungen ist ungewöhnlich. Dass kein geprüfter Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 vorgelegt werden könnte, hätte früher festgestellt werden können.
Lassen wir uns überraschen, ob es nicht einen anderen Grund gibt. Es werden bereits Gerüchte gestreut. Daran möchte ich mich allerdings nicht beteiligen.
BSZ:
Wie schätzen Sie die augenblickliche Situation ein, nachdem in Schadensersatzprozessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangende Urteile vorliegen?
RA Jens Graf:
Meine Kanzlei hat den Mandanten stets empfohlen, in erster Linie die beratenden Banken, etwa die Commerzbank, andere Kreditinstitute und freie Berater, soweit sie für den Anlageentschluss in den Fonds VIP 3 und 4 ursächlich waren, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Die bisher bekannt gewordenen Urteile gegen Banken lassen diese Vorgehensweise weiterhin als sinnvoll erscheinen.
BSZ:
Können Sie das etwas ausführlicher erläutern?
RA Jens Graf:
Sehr gern! Im Wortlaut bekannt geworden sind einige Klage abweisende Urteile in Verfahren gegen die Commerzbank. Hier hat sich das Gericht u. a. daran gestört, dass die Kläger – die nicht von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte vertreten wurden – für ihre Behauptungen trotz eines Hinweises keine Beweismittel benannt haben. Das bedeutet aus der Sicht des Juristen aber, dass der Vortrag, den das Gericht bewiesen sehen wollte, schlüssig gewesen ist, also, hätte er sich als wahr erwiesen, eine Verurteilung der Commerzbank gerechtfertigt hätte.
Folgerichtig hat eine andere Kammer des Landgerichts München I mit Urteil vom 12.06.2007 die Commerzbank zum Schadensersatz verurteilt. Hier konnte der Geschädigte die Richter durch Vorlage eines Schreibens der Bank sowohl von einer Beratungssituation überzeugen, als auch von einem dem Mitarbeiter der Bank dabei unterlaufenden Fehler. Den Versuch der Bank, diese Falschberatung mit einer Zeugenvernehmung zu relativieren, hat das Gericht als „... faule Ausrede ...“ angesehen, - eine erfreulich deutliche Formulierung aus meiner Sicht.
Meine Erfahrung aus den Fällen der Kanzlei Jens Graf, Rechtsanwälte, ist, dass die Quote der Beratungen, die Kunden der Commerzbank, aber auch anderer Kreditinstitute und Berater, die Aussichten für eine Anlage in den Filmfonds VIP 3 und 4 zu rosig erscheinen ließen, außerordentlich hoch ist. Viele fehlerhafte Verfahrensweisen wiederholen sich: So erlebten fast alle Mandanten die Vorlage von Prospekten frühestens unmittelbar im Zusammenhang mit der Beitrittsentscheidung, wobei sie keine Gelegenheit hatten, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, der auch nicht zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht wurde. Vielmehr beschränkten sich die Individualkundenbetreuer auf die schwärmerische Hervorhebung der Vorteile. Jeder unserer Mandanten war überzeugt, dass aufgrund der ihm angepriesenen Garantien der Dresdner Bank oder der HypoVereinsbank ein Verlustrisiko nicht gegeben war. Alle haben die Beratung so verstanden, dass es sicher sei, dass auch die aufgenommenen Kredite, bei VIP 4 obligatorisch der HypoVereinsbank, problemlos zurückgeführt werden würden.
Dass dem nicht automatisch so ist, weiß man erst heute. Diese Erkenntnis scheint sogar den einen oder anderen Bankberater überrascht zu haben.
Daneben gibt es noch andere Beispiele für unzureichende Beratungen. Ganz besonders interessant ist aus unserer Sicht das Thema der nicht ausreichenden Angaben zu Rückvergütungen, die die Commerzbank und andere Kreditinstitute und Berater von VIP-Gesellschaften umsatzabhängig erhalten haben. Hier sehen wir einen besonderen Schwerpunkt des Vorwurfs der Falschberatung.
BSZ:
Viele Anleger wissen durch die Ereignisse der vergangenen Wochen und Monate, dass es wahrscheinlich ist, dass auch sie falsch beraten wurden und umsatzabhängige Kick-Back`s geflossen sind. Gleichwohl unternehmen sie nichts und scheinen zu hoffen, dass sich alles von alleine regelte. Was halten Sie von dieser Einstellung und worauf führen Sie sie zurück?
RA Jens Graf:
Um mit dem zweiten Teil der Frage zu beginnen: Viele Anleger sind verunsichert von den Ereignissen und den unterschiedlichen Reaktionen und Aktionen aus unterschiedlichsten Quellen und Richtungen. Es ist eine natürliche Reaktion, dass man lieber nichts unternimmt und weiter auf seinen Berater hört, selbst wenn er – was nicht alle merken – der eigentliche Verantwortliche für die Misere ist.
Damit macht man die Lage leider nicht besser. Erkundigt man sich aber bei einer seriösen Anlaufstelle, wie einem spezialisierten Rechtsanwalt, werden einem schnell die Augen geöffnet. Ich mache immer wieder die Erfahrung, dass die Geschädigten fundierte Informationen und Empfehlungen suchen und ihnen erleichtert folgen.
BSZ:
Wie lautet denn Ihr Rat an geschädigte Anleger in den Filmfonds VIP 3 und 4 aktuell?
RA Jens Graf:
Ich empfehle weiterhin, die beratende Bank anwaltlich zunächst außergerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und, wenn das nicht zum Erfolg führt, Klage einzureichen, wie wir es schon in etlichen Fällen getan haben, etwa gegenüber der Commerzbank.
Abwarten ist nach meiner Bewertung nicht die richtige Verfahrensweise. Die Gerichte verweisen darauf, dass jeder Fall gesondert zu betrachten ist. An dieser Einschätzung wird sich vermutlich nichts ändern. Das bedeutet aber, dass auch verlorene Prozesse ein Kreditinstitut nicht veranlassen werden, „freiwillig“ Schadensersatz zu leisten. Mit dem Argument „Einzelfall“ wird man jeden Versuch der Verallgemeinerung zurückweisen.
Wenn man aber auch in Zukunft nicht an der Einleitung eines Gerichtsverfahrens vorbeikommt, gibt es keinen Grund, das nicht schon jetzt zu tun. Im Gegenteil: Angesichts des heutigen Informationsstandes der meisten VIP 3- und 4-Gesellschafter besteht die Gefahr für untätige Geschädigte, dass ein Gericht bei „verspäteter“ Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die ursprüngliche Pflichtverletzung nicht mehr für ursächlich für den Schadenseintritt hält, sondern aus dem Zuwarten nach späterer Informationserlangung den Schluss zieht, hätte man die entscheidenden Fakten früher erfahren, wäre auch nicht vom Anlageentschluss Abstand genommen worden.
Auch ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, die Gerichte kämen insgesamt zu der Einschätzung, die beratenden Banken, allen voran die Commerzbank, würden „grundsätzlich“ nicht haften. Ob man einen Schadensersatzanspruch hat oder nicht wird man also mit der anzustrebenden Sicherheit nur sagen können, wenn der konkrete Einzelfall von einem erfahrenen Rechtsanwalt überprüft worden ist und sich gegebenenfalls ein Gericht mit ihm befasst hat. Bisher hat keine der beratenden Banken und Sparkassen erkennen lassen, sich von Verurteilungen in Rechtsstreiten in ihrem Verhalten gegenüber Anlegern, die nichts unternehmen, beeinflussen zu lassen. Die wiederholten Verjährungsverzichtserklärungen der Commerzbank sind dafür ein gutes Beispiel. Eine weitergehende Festlegung erfolgt mit ihnen nicht. Mit keinem Wort hat dieses Kreditinstitut sich bis heute bereit erklärt, auf die künftige Entwicklung in der einen oder anderen Art zu reagieren. Früher oder später wird niemand, der etwas unternehmen will oder muss, darum herumkommen, notfalls den Rechtsweg zu beschreiten.
BSZ:
Manche Anleger scheinen zu hoffen, am Ende werde doch alles gut gehen. Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Thema?
RA Jens Graf:
Wer hätte eine Fondsbeteiligung gezeichnet, von der er gewusst hätte, dass sie diese Entwicklung nimmt? Niemand! Im juristischen Sinne genügt schon diese Bewertung für die Annahme eines Schadens.
Es ist auf lange Sicht nicht abzusehen, wie letzten Endes die steuerliche Situation zu beurteilen ist. Die jetzt bekannt gewordenen negativen Entscheidungen des Finanzgerichts München machen auf weitere Schwachpunkte der Fondsgestaltungen aufmerksam. Bei nicht wenigen Geschädigten binden die Nachforderungen der Finanzämter Kapital, das man für andere Zwecke, von der Vermögensbildung über die Lebensführung bis zur beruflichen Verwendung hin ungleich besser gebrauchen könnte, als sich an einem möglicherweise Rechtsgeschichte schreibenden Steuerprozess zu beteiligen.
Auch halte ich das wirtschaftliche Überleben der Fondsgesellschaften insgesamt für ungeklärt. Man wird wohl sagen müssen, dass sich die Filmfonds VIP 3 und VIP 4 bereits in der Krise befinden, erkennbar an unterbliebenen Ausschüttungen. Dass sich das einmal ändern sollte, steht in den Sternen. Die Fondsverwaltung, soweit sie überhaupt lange genug für kontinuierliche Tätigkeit im Amt ist, verbringt vermutlich einen Großteil ihrer Arbeitszeit mehr mit der Abwehr von Ansprüchen und der Beruhigung von Gesellschaftern, als mit dem eigentlichen operativen Geschäft. In dem werden es die Mitbewerber einem Konkurrenten, der angeschlagen ist, nicht leichter machen.
Nicht zu übersehen ist auch, dass der eine oder andere Geschädigte Schadensersatzansprüche bei den Fondsgesellschaften wird realisieren wollen, wenn er sich etwa von einem freien Berater die Beteiligung hat schmackhaft machen lassen und dieser wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist. Auch ist zu befürchten, dass die Commerzbank und andere Adressen, wenn sie erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, Regress nehmen oder den Gesamtschuldnerausgleich suchen. Ob die Fonds dem wirtschaftlich gewachsen sind kann man nicht vorhersagen. Wenn nicht wird es sich besonders negativ bemerkbar machen, dass die angeblichen „Garantien“ nicht unmittelbar gegenüber dem einzelnen Anleger gelten, sondern die schönfärberisch bezeichneten Rechte allenfalls den Fondsgesellschaftern zustehen. Deren Gesellschafter haben aber keinen bevorzugten Auszahlungsanspruch. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche könnten das Gesellschaftsvermögen zu Lasten der Anleger empfindlich mindern.
BSZ:
Was ist kurz und knapp Ihr Rat an VIP 3- und 4-Anleger, die noch nichts unternommen haben?
RA Jens Graf:
Zögern Sie nicht und gehen Sie zu einem vertrauenswürdigen, auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt. Die bereits mit der Materie befassten, so wie meine Kanzlei, werden Ihnen schon am Telefon im Orientierungsgespräch eine Einschätzung mitteilen können, die Sie weiterbringt.
BSZ:
Herr Rechtsanwalt Graf, wir danken Ihnen für das Gespräch.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Dieser Text gibt den Beitrag vom 25.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, Oktober 24, 2007
Ulrich Engler/Private Commercial Office: BSZ® e.V.-Vertrauensanwälte bereiten erste Vermittler-Klagen vor!
Geduld der Anleger auf Rückzahlung wird bitter enttäuscht! Geschädigte sollten umgehend tätig werden. BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Späth: „Nicht vorschnell Erklärungen unterschreiben!“
Über zweieinhalb Monate, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, das Geschäft untersagt wurde und der BSZ® e.V. bereits prognostiziert hatte, dass die Anlegergelder von Ulrich Engler nicht ausbezahlt werden, wird nun auch den optimistischsten Beobachtern klar, dass die Hoffnung, dass die Gelder von Engler ausbezahlt werden, wohl gegen null geht.
Es wird klar, dass Ulrich Engler, der seinen Lebenslauf wohl komplett gefälscht hat und mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, wohl doch eher der Versuchung erlegen sein könnte, sich für immer abzusetzen.
Seit mehreren Wochen wurden die Anleger der Engler-Produkte von den Vermittlern immer wieder mit Hinhalte-Parolen vertröstet und mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Gelder durch Engler bald erfolgen werde. Mit teilweise abstrusen Hinhaltemanövern wurden die Anleger davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten, hier die Chronologie der Beschwichtigungsversuche:
Anfangs wurde von den Vermittlern teilweise mitgeteilt, dass alle Anschuldigungen gegenüber Engler völlig unbegründet seien und demnächst die Gelder ausbezahlt würden, Ulrich Engler befände sich nur kurzzeitig in Urlaub, nach seiner Rückkehr werde er alles regeln. Die Staatanwaltschaft gönne den Kleinanlegern den Gewinn nur nicht!
Weiterhin wurde den Anlegern ein Bericht vorgelegt, der angeblich vor einigen Wochen im Berliner Kurier erschienen sein soll, und in dem die Frage gestellt wurde, ob hier nicht „unliebsame Konkurrenz“ mit der Dampfwalze platt gemacht werden soll. Leider handelt es sich bei diesem Bericht, wie Nachfragen beim Berliner Kurier ergaben, um eine komplette Fälschung!
Der abstruseste Erklärungsversuch: Laut Börse online vom 12.10.2007 wurde in einem Schreiben eines Vermittlers an einen Anleger mitgeteilt, dass Ulrich Engler in Corpus Christi in Urlaub sei, da dort ja zur Zeit mehrere Wirbelstürme tobten, befürchte man, dass dem „Chef“ etwas zugestoßen sei. Zu dumm, dass er natürlich weder Handy noch Laptop dabei habe!
Auch wird teilweise behauptet, dass der Schaden in den USA von irgendwelchen behördlichen Stellen kompensiert werden soll, was natürlich ebenfalls nicht stimmt.
Eine interne E-Mail der Vermittler der Engler-Produkte von Ende September belegt denn auch, dass keine Gelder für die Rückzahlung an die Anleger mehr bereit stehen.
Der BSZ® e.V. warnt auch ausdrücklich davor, irgendwelche Schreiben, die den Anlegern von Vermittlern vorgelegt werden, zu unterschreiben, ohne rechtliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, dies könnte erhebliche Einbußen der Rechtsposition zur Folge haben! So wird Anlegern zur Zeit des Öfteren ein Schreiben vorgelegt, in dem sie bestätigen sollen, dass sie auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermittler verzichten, wenn ihnen das Geld ausbezahlt wird. Wo man eigentlich nichts Böses vermutet, lauern erhebliche Gefahren: „In zwei Fällen war in diesem Schreiben ein ganz anderer Vermittler angegeben als der tatsächliche: Die Produkte wurden in beiden Fällen, wie sich aus dem jeweiligen Beratungsprotokoll ergibt, von natürlichen Personen vermittelt, in den Schreiben war dann plötzlich eine B…. S.L. mit Sitz in Spanien als Vermittlerin angegeben. Dies könnte den Versuch bedeuten, von dem wahren Vermittler abzulenken und vorzutäuschen, dass Vermittlerin nur eine juristische Person spanischen Rechts mit sehr beschränkter Kapitalausstattung ist,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth.
Das Geld, dass Engler bei Anlegern eingesammelt hat, dürfte dabei durchaus reichen, um sich für immer ein schönes Leben zu machen: Wurde der Schaden anfänglich auf ca. 60 bis 100 Mio. € geschätzt, so wurde in der Financial Times vom 17. Oktober 2007 geschätzt, dass Engler europaweit wohl sogar einen Betrag in Höhe von 450 Mio. € bei Anlegern eingesammelt haben könnte!
Auch die Vermittler der Engler-Produkte dürften bei der Vermittlung nicht schlecht verdient haben bei den vermuteten Provisionen zwischen 15 und knapp 40 %. So äußerte ein Vermittler gegenüber einem Anleger, der als Zeuge bereit steht, dass er mit der Vermittlung der Engler-Produkte so viel verdient habe, dass er komplett ausgesorgt habe.
Die Vermittler sind denn auch diejenigen, die den Schaden wohl leider ausbügeln müssen, da Ulrich Engler wohl abgetaucht ist und die Chance, das Geld von ihm selber zurück zu bekommen, somit gegenwärtig sehr gering ist.
Gegenüber den Vermittlern dürften geschädigte Anleger denn auch gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, da diese wohl zahlreiche erhebliche Fehler bei der Vermittlung begangen haben dürften:
Zum Großteil erfolgte keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung mit dem Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist.
Ein ordnungsgemäßer Beratungsnachweis wurde in vielen Fällen nicht geführt.
Bei den utopisch hohen versprochenen Renditen hätten von vorneherein alle Alarmglocken bei den Vermittlern schrillen müssen, was zur intensivsten Prüfung der Engler-Produkte verpflichtet hätte- dies ist nicht erfolgt.
Schon lange wurde in diversen Fachpublikationen vor den Engler-Produkten gewarnt, zum Teil wird von Gerichten angenommen, dass der Vermittler diese Hinweise auswerten muss und den Anleger darauf hinweisen muss – dies ist so gut wie nie erfolgt.
Es lag keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor.
Da die Geduld der Anleger nun auch restlos erschöpft ist, werden von den BSZ® e.V.-Anwälten demnächst auch die ersten Vermittler-Klagen mit einem Volumen in Höhe von ca. 300.000 € vorbereitet werden. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs, es ist davon auszugehen, dass die Vermittler bald mit Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich konfrontiert werden.
Geschädigte müssen sich daher auch immer der Tatsache bewusst sein, dass für die Anleger, die als erste Ansprüche geltend machen, auch die Chance noch am größten ist, ihren Schaden auch wirklich ersetzt zu bekommen. Irgendwann wird auch den Vermittlern das Geld ausgehen, so dass die Anleger, die zu spät kommen, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben drohen. Der Wettlauf der Gläubiger ist somit wohl leider in vollem Gange.
Geschädigte sollten daher umgehend rechtliche Schritte prüfen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Über zweieinhalb Monate, nachdem die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen hat, das Geschäft untersagt wurde und der BSZ® e.V. bereits prognostiziert hatte, dass die Anlegergelder von Ulrich Engler nicht ausbezahlt werden, wird nun auch den optimistischsten Beobachtern klar, dass die Hoffnung, dass die Gelder von Engler ausbezahlt werden, wohl gegen null geht.
Es wird klar, dass Ulrich Engler, der seinen Lebenslauf wohl komplett gefälscht hat und mit internationalem Haftbefehl gesucht wird, wie der BSZ® e.V. bereits berichtete, wohl doch eher der Versuchung erlegen sein könnte, sich für immer abzusetzen.
Seit mehreren Wochen wurden die Anleger der Engler-Produkte von den Vermittlern immer wieder mit Hinhalte-Parolen vertröstet und mitgeteilt, dass eine Auszahlung der Gelder durch Engler bald erfolgen werde. Mit teilweise abstrusen Hinhaltemanövern wurden die Anleger davon abgehalten, rechtliche Schritte einzuleiten, hier die Chronologie der Beschwichtigungsversuche:
Anfangs wurde von den Vermittlern teilweise mitgeteilt, dass alle Anschuldigungen gegenüber Engler völlig unbegründet seien und demnächst die Gelder ausbezahlt würden, Ulrich Engler befände sich nur kurzzeitig in Urlaub, nach seiner Rückkehr werde er alles regeln. Die Staatanwaltschaft gönne den Kleinanlegern den Gewinn nur nicht!
Weiterhin wurde den Anlegern ein Bericht vorgelegt, der angeblich vor einigen Wochen im Berliner Kurier erschienen sein soll, und in dem die Frage gestellt wurde, ob hier nicht „unliebsame Konkurrenz“ mit der Dampfwalze platt gemacht werden soll. Leider handelt es sich bei diesem Bericht, wie Nachfragen beim Berliner Kurier ergaben, um eine komplette Fälschung!
Der abstruseste Erklärungsversuch: Laut Börse online vom 12.10.2007 wurde in einem Schreiben eines Vermittlers an einen Anleger mitgeteilt, dass Ulrich Engler in Corpus Christi in Urlaub sei, da dort ja zur Zeit mehrere Wirbelstürme tobten, befürchte man, dass dem „Chef“ etwas zugestoßen sei. Zu dumm, dass er natürlich weder Handy noch Laptop dabei habe!
Auch wird teilweise behauptet, dass der Schaden in den USA von irgendwelchen behördlichen Stellen kompensiert werden soll, was natürlich ebenfalls nicht stimmt.
Eine interne E-Mail der Vermittler der Engler-Produkte von Ende September belegt denn auch, dass keine Gelder für die Rückzahlung an die Anleger mehr bereit stehen.
Der BSZ® e.V. warnt auch ausdrücklich davor, irgendwelche Schreiben, die den Anlegern von Vermittlern vorgelegt werden, zu unterschreiben, ohne rechtliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben, dies könnte erhebliche Einbußen der Rechtsposition zur Folge haben! So wird Anlegern zur Zeit des Öfteren ein Schreiben vorgelegt, in dem sie bestätigen sollen, dass sie auf weitergehende Ansprüche gegen den Vermittler verzichten, wenn ihnen das Geld ausbezahlt wird. Wo man eigentlich nichts Böses vermutet, lauern erhebliche Gefahren: „In zwei Fällen war in diesem Schreiben ein ganz anderer Vermittler angegeben als der tatsächliche: Die Produkte wurden in beiden Fällen, wie sich aus dem jeweiligen Beratungsprotokoll ergibt, von natürlichen Personen vermittelt, in den Schreiben war dann plötzlich eine B…. S.L. mit Sitz in Spanien als Vermittlerin angegeben. Dies könnte den Versuch bedeuten, von dem wahren Vermittler abzulenken und vorzutäuschen, dass Vermittlerin nur eine juristische Person spanischen Rechts mit sehr beschränkter Kapitalausstattung ist,“ so BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Walter Späth.
Das Geld, dass Engler bei Anlegern eingesammelt hat, dürfte dabei durchaus reichen, um sich für immer ein schönes Leben zu machen: Wurde der Schaden anfänglich auf ca. 60 bis 100 Mio. € geschätzt, so wurde in der Financial Times vom 17. Oktober 2007 geschätzt, dass Engler europaweit wohl sogar einen Betrag in Höhe von 450 Mio. € bei Anlegern eingesammelt haben könnte!
Auch die Vermittler der Engler-Produkte dürften bei der Vermittlung nicht schlecht verdient haben bei den vermuteten Provisionen zwischen 15 und knapp 40 %. So äußerte ein Vermittler gegenüber einem Anleger, der als Zeuge bereit steht, dass er mit der Vermittlung der Engler-Produkte so viel verdient habe, dass er komplett ausgesorgt habe.
Die Vermittler sind denn auch diejenigen, die den Schaden wohl leider ausbügeln müssen, da Ulrich Engler wohl abgetaucht ist und die Chance, das Geld von ihm selber zurück zu bekommen, somit gegenwärtig sehr gering ist.
Gegenüber den Vermittlern dürften geschädigte Anleger denn auch gute Chancen haben, ihren Schaden ersetzt zu bekommen, da diese wohl zahlreiche erhebliche Fehler bei der Vermittlung begangen haben dürften:
Zum Großteil erfolgte keine ordnungsgemäße Risikoaufklärung mit dem Hinweis, dass ein Totalverlust möglich ist.
Ein ordnungsgemäßer Beratungsnachweis wurde in vielen Fällen nicht geführt.
Bei den utopisch hohen versprochenen Renditen hätten von vorneherein alle Alarmglocken bei den Vermittlern schrillen müssen, was zur intensivsten Prüfung der Engler-Produkte verpflichtet hätte- dies ist nicht erfolgt.
Schon lange wurde in diversen Fachpublikationen vor den Engler-Produkten gewarnt, zum Teil wird von Gerichten angenommen, dass der Vermittler diese Hinweise auswerten muss und den Anleger darauf hinweisen muss – dies ist so gut wie nie erfolgt.
Es lag keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz vor.
Da die Geduld der Anleger nun auch restlos erschöpft ist, werden von den BSZ® e.V.-Anwälten demnächst auch die ersten Vermittler-Klagen mit einem Volumen in Höhe von ca. 300.000 € vorbereitet werden. Dies ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs, es ist davon auszugehen, dass die Vermittler bald mit Schadensersatzansprüchen im zweistelligen Millionenbereich konfrontiert werden.
Geschädigte müssen sich daher auch immer der Tatsache bewusst sein, dass für die Anleger, die als erste Ansprüche geltend machen, auch die Chance noch am größten ist, ihren Schaden auch wirklich ersetzt zu bekommen. Irgendwann wird auch den Vermittlern das Geld ausgehen, so dass die Anleger, die zu spät kommen, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben drohen. Der Wettlauf der Gläubiger ist somit wohl leider in vollem Gange.
Geschädigte sollten daher umgehend rechtliche Schritte prüfen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Private Commercial Office Inc./US-Land-Banking/Ulrich Engler: " anschließen.
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Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Telefon: 06071-823780
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Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 24.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Freitag, Oktober 19, 2007
Falk-Fonds 59: Insolvenzverwalter Nachmann fordert kommende Woche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen auf.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB-Rechtsanwälte vertreten zahlreiche geschädigte Anleger.
Nach Mitteilung der Süddeutschen Zeitung vom 19.10.2007 wird der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Falk Fonds 59, Herr Josef Nachmann, in der kommenden Woche alle Anleger des Falk-Fonds 59 zunächst außergerichtlich auffordern, 65 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 23.11.2007 oder, nach fruchtlosem Verstreichen dieses Datums, 75 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 15.01.2008, zurückzuzahlen.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 100 Anleger der verschiedenen Falk Fonds. Die Forderung des Insolvenzverwalters Nachmann sollte nicht ungeprüft erfüllt werden; Anleger sollten in jedem Fall mögliche Gegenansprüche prüfen lassen.
Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in vielen Fällen schon deshalb nicht berechtigt, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, wohl nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte durch die Berater oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.
Daher sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Für ein Vorgehen gegen den Anlageberater übernimmt eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel auch die anfallenden Kosten.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst jüngst wieder in zwei Entscheidungen des OLG München, zwischenzeitlich bestätigt durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs, eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Nach Mitteilung der Süddeutschen Zeitung vom 19.10.2007 wird der Insolvenzverwalter des zwischenzeitlich insolventen Falk Fonds 59, Herr Josef Nachmann, in der kommenden Woche alle Anleger des Falk-Fonds 59 zunächst außergerichtlich auffordern, 65 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 23.11.2007 oder, nach fruchtlosem Verstreichen dieses Datums, 75 % der erhaltenen Ausschüttungen bis 15.01.2008, zurückzuzahlen.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertritt derzeit über 100 Anleger der verschiedenen Falk Fonds. Die Forderung des Insolvenzverwalters Nachmann sollte nicht ungeprüft erfüllt werden; Anleger sollten in jedem Fall mögliche Gegenansprüche prüfen lassen.
Nach Auffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte sind die Rückzahlungsforderungen in vielen Fällen schon deshalb nicht berechtigt, weil der Insolvenzverwalter der falsche Anspruchsteller ist. Der Insolvenzverwalter kann diejenigen Anleger, die über die Treuhänderin beigetreten sind, wohl nicht als Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Überdies wurde eine Vielzahl der Anleger beim Erwerb der Beteiligung über die Gefahr einer möglichen Rückforderung von Ausschüttungen nicht aufgeklärt. Zudem erfolgte durch die Berater oftmals auch keine Aufklärung darüber, welche Risiken insgesamt mit der Beteiligung verbunden sind. So wurden viele Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes und auf die fehlende bzw. sehr eingeschränkte Fungibilität (Weiterveräußerbarkeit) der Fonds hingewiesen.
Daher sollten in jedem Fall auch Ansprüche gegen den jeweiligen Anlageberater berücksichtigt werden. Für ein Vorgehen gegen den Anlageberater übernimmt eine eventuell bestehende Rechtsschutzversicherung in der Regel auch die anfallenden Kosten.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte konnte erst jüngst wieder in zwei Entscheidungen des OLG München, zwischenzeitlich bestätigt durch den III. Senat des Bundesgerichtshofs, eine vollständige Rückabwicklung von Beteiligungen am Falk-Zinsfonds, Falk-Fonds 60 und Falk-Fonds 66 gegenüber einem Anlageberater erreichen, da dieser die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Anlage in den Falk-Fonds aufgeklärt hatte. Außerdem wurde in zahlreichen Fällen auch eine vergleichsweise Lösung gefunden.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Falk" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Frankonia - Wer ist bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen der „richtige“ Anspruchsgegner?
Es wurde bereits mehrfach obergerichtlich festgestellt, dass atypisch stille Beteiligungen, wie sie beispielsweise von der Frankonia Sachwert AG (jetzt: Deltoton AG) angeboten wurden, u.a. wegen des bestehenden Totalverlustrisikos als Altersvorsorge i.d.R. nicht geeignet sind. Wegen des Totalverlustrisikos sind auch (mittelbare) Kommanditbeteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet.
„Das heißt“, so der Stuttgarter Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS-Rechtsanwälte „es ist davon auszugehen, dass Anleger, denen eine dieser Beteiligungen als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, schon allein durch diese Empfehlung einen Schaden erlitten haben, da sie eine Kapitalanlage erworben haben, die nicht ihren Bedürfnissen bzw. (Anlage-) Zielen entspricht“. Für solche Anleger stellt sich dann die Frage, wie und von wem sie diesen Schaden ersetzt bekommen können.
Bei der Frage nach dem „wem“, also dem Anspruchsgegner geht es darum, wer für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen ist. „Schuld“ daran, dass der Anleger eine für ihn ungeeignete Kapitalanlage erworben hat, ist zum einen i.d.R. die Person, die dem Anleger das ungeeignete Produkt empfohlen hat. „Zum anderen“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „kann aber auch die Anlagegesellschaft selber, an der sich der Anleger beteiligt hat, ein möglicher Anspruchsgegner sein: Diese trifft nämlich selbst die Pflicht, den Anleger über die mit ihrer Anlage verbundenen Risiken aufzuklären. Tut sie dies nicht selber, sondern bedient sich hierzu einer dritten Person - also beispielsweise eines Beraters - so muss sie sich ggf. dessen Fehler zurechnen lassen“.
Bei der Frage nun, gegen wen der Anleger im Einzelfall versuchen sollte, seine (möglichen) Ansprüche durchzusetzen, sind insgesamt vier Fallkonstellationen zu unterscheiden: atypisch stille oder Kommanditbeteiligung als Einmal- oder Rateneinlage. Je nachdem was für eine Beteiligung der Anleger erworben hat, verfolgt er mit seinem Schadensersatzanspruch nämlich unterschiedliche Ziele: Während der Einmal-Einleger (nur) seine Einmaleinlage erstattet haben will, will der Rateneinleger neben der Rückzahlung der bisher geleisteten Einlagen auch eine Freistellung von den zukünftigen Ratenverpflichtungen erreichen. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Kommanditist - anders als der atypisch stille Beteiligte - von der Gesellschaft als „Schadensersatz“ nicht seine geleistete Einlage zurück erhält, sondern nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, beantwortet sich die Frage nach dem „richtigen“ Vorgehen i.d.R. wie folgt:
Bei einer atypisch stillen Beteiligung, bei der der Anleger sich verpflichtet hat, die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen, kann nur durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine Beendigung des Vertrages erreicht und damit die zukünftige Zahlungspflicht aus der Welt geschaffen werden. Bei einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage hingegen könnte man rechtlich sowohl von der Gesellschaft, als auch von dem Berater die volle Einlage verlangen.
Anders sieht es hingegen bei den Kommanditbeteiligungen aus: Hier hat der Anleger gegen die Gesellschaft als „Schadensersatz“ maximal einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, also den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt deren Beendigung. Folglich wäre hier ein Vorgehen gegen den Berater vorzuziehen - vorausgesetzt, dass dieser solvent ist. Im „Idealfall“ hat dieser nämlich dem Anleger 100 % der geleisteten Einlagen zu ersetzen. Ein vorgehen gegen die Gesellschaft macht hingegen bei einer Rateneinlage Sinn, um so ein Beendigung des Vertrages und damit eine Befreiung von den zukünftigen Raten zu erreichen; Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Einlage und dem Auseinandersetzungsguthaben könnte dann ggf. noch von dem Berater ersetzt verlangt werden.
„Nicht jeder atypisch still Beteiligte oder Kommanditist wurde jedoch zwangsläufig falsch beraten und hat einen Schaden erlitten“, gibt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BGKS-Rechtsanwälte zu bedenken. „Daher sollten diese Anleger in jedem Fall ihre Ansprüche zunächst von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt eingehend prüfen lassen“.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Frankonia" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
„Das heißt“, so der Stuttgarter Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Jakob Brüllmann von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS-Rechtsanwälte „es ist davon auszugehen, dass Anleger, denen eine dieser Beteiligungen als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurde, schon allein durch diese Empfehlung einen Schaden erlitten haben, da sie eine Kapitalanlage erworben haben, die nicht ihren Bedürfnissen bzw. (Anlage-) Zielen entspricht“. Für solche Anleger stellt sich dann die Frage, wie und von wem sie diesen Schaden ersetzt bekommen können.
Bei der Frage nach dem „wem“, also dem Anspruchsgegner geht es darum, wer für den Schaden zur Verantwortung zu ziehen ist. „Schuld“ daran, dass der Anleger eine für ihn ungeeignete Kapitalanlage erworben hat, ist zum einen i.d.R. die Person, die dem Anleger das ungeeignete Produkt empfohlen hat. „Zum anderen“, so Rechtsanwalt Brüllmann weiter „kann aber auch die Anlagegesellschaft selber, an der sich der Anleger beteiligt hat, ein möglicher Anspruchsgegner sein: Diese trifft nämlich selbst die Pflicht, den Anleger über die mit ihrer Anlage verbundenen Risiken aufzuklären. Tut sie dies nicht selber, sondern bedient sich hierzu einer dritten Person - also beispielsweise eines Beraters - so muss sie sich ggf. dessen Fehler zurechnen lassen“.
Bei der Frage nun, gegen wen der Anleger im Einzelfall versuchen sollte, seine (möglichen) Ansprüche durchzusetzen, sind insgesamt vier Fallkonstellationen zu unterscheiden: atypisch stille oder Kommanditbeteiligung als Einmal- oder Rateneinlage. Je nachdem was für eine Beteiligung der Anleger erworben hat, verfolgt er mit seinem Schadensersatzanspruch nämlich unterschiedliche Ziele: Während der Einmal-Einleger (nur) seine Einmaleinlage erstattet haben will, will der Rateneinleger neben der Rückzahlung der bisher geleisteten Einlagen auch eine Freistellung von den zukünftigen Ratenverpflichtungen erreichen. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass der Kommanditist - anders als der atypisch stille Beteiligte - von der Gesellschaft als „Schadensersatz“ nicht seine geleistete Einlage zurück erhält, sondern nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft nur das Auseinandersetzungsguthaben erhält, beantwortet sich die Frage nach dem „richtigen“ Vorgehen i.d.R. wie folgt:
Bei einer atypisch stillen Beteiligung, bei der der Anleger sich verpflichtet hat, die Einlage in monatlichen Raten zu erbringen, kann nur durch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft eine Beendigung des Vertrages erreicht und damit die zukünftige Zahlungspflicht aus der Welt geschaffen werden. Bei einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage hingegen könnte man rechtlich sowohl von der Gesellschaft, als auch von dem Berater die volle Einlage verlangen.
Anders sieht es hingegen bei den Kommanditbeteiligungen aus: Hier hat der Anleger gegen die Gesellschaft als „Schadensersatz“ maximal einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, also den Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt deren Beendigung. Folglich wäre hier ein Vorgehen gegen den Berater vorzuziehen - vorausgesetzt, dass dieser solvent ist. Im „Idealfall“ hat dieser nämlich dem Anleger 100 % der geleisteten Einlagen zu ersetzen. Ein vorgehen gegen die Gesellschaft macht hingegen bei einer Rateneinlage Sinn, um so ein Beendigung des Vertrages und damit eine Befreiung von den zukünftigen Raten zu erreichen; Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Einlage und dem Auseinandersetzungsguthaben könnte dann ggf. noch von dem Berater ersetzt verlangt werden.
„Nicht jeder atypisch still Beteiligte oder Kommanditist wurde jedoch zwangsläufig falsch beraten und hat einen Schaden erlitten“, gibt Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Marcel Seifert von BGKS-Rechtsanwälte zu bedenken. „Daher sollten diese Anleger in jedem Fall ihre Ansprüche zunächst von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt eingehend prüfen lassen“.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Frankonia" anschließen.
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
VITADOMO eG: „Schlechtes Investment“ - Anlegern droht die Rückforderung der Eigenheimzulage
Die Verantwortlichen der VITADOMO eG geraten zunehmend unter Druck. Nachdem die Wirtschaftsprüfer des Verbands bayrischer Wohnungsunternehmen e.V. alle VITADOMO-Mitglieder darüber informiert hatten, dass „die Erfüllung des Satzungszwecks … zurzeit nicht gegeben ist“, wurden die Anleger jetzt erneut gewarnt: Das ZDF-Magazin für Wirtschaft und Soziales (WISO) hat die VITADOMO eG jetzt in der Rubrik „WISO ermittelt: Schlechtes Investment“ ins Visier genommen (http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/339990?inPopup=true ).
Im Zuge der Ermittlungen wurde der Hamburger BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von WISO eingeschaltet. Rechtsanwalt Gröpper erklärte, dass in den Broschüren der VITADOMO eG nicht hinreichend auf die gravierenden Risiken der Beteiligung, allen voran das Totalverlustrisiko, hingewiesen wurde und die Verletzung dieser Hinweispflichten u.U. den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nahe legt. Denn nach den dem BZS® e.V.-Vertrauensanwalt vorliegenden Unterlagen wurden die VITADOMO-Verantwortlichen bereits vor vielen Monaten auf die völlig unzureichende Prospektierung hingewiesen und haben trotz allem lange nichts verbessert.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Anleger, die während des Beratungsgesprächs nicht oder nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurden, sind falsch beraten worden und können u.U. Schadensersatzsprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen VITADOMO-Anlegern, Ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“ Und das sollten die VITADOMO-Mitglieder auch noch aus einem anderen Grund tun. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper weist nämlich auch noch darauf hin: „Wegen der mutmaßlichen Verfehlung des Satzungszwecks droht vielen Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung der Eigenheimzulage von den Finanzämtern.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vitadomo" anschließen.
Im Zuge der Ermittlungen wurde der Hamburger BGKS-Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von WISO eingeschaltet. Rechtsanwalt Gröpper erklärte, dass in den Broschüren der VITADOMO eG nicht hinreichend auf die gravierenden Risiken der Beteiligung, allen voran das Totalverlustrisiko, hingewiesen wurde und die Verletzung dieser Hinweispflichten u.U. den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs nahe legt. Denn nach den dem BZS® e.V.-Vertrauensanwalt vorliegenden Unterlagen wurden die VITADOMO-Verantwortlichen bereits vor vielen Monaten auf die völlig unzureichende Prospektierung hingewiesen und haben trotz allem lange nichts verbessert.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper: „Anleger, die während des Beratungsgesprächs nicht oder nicht ausreichend auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wurden, sind falsch beraten worden und können u.U. Schadensersatzsprüche geltend machen. Deshalb raten wir allen VITADOMO-Anlegern, Ihre Ansprüche von einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.“ Und das sollten die VITADOMO-Mitglieder auch noch aus einem anderen Grund tun. Rechtsanwalt und BSZ® e.V.-Vertrauensanwalt Matthias Gröpper weist nämlich auch noch darauf hin: „Wegen der mutmaßlichen Verfehlung des Satzungszwecks droht vielen Anlegern jetzt auch noch die Rückforderung der Eigenheimzulage von den Finanzämtern.“
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 19.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt
Donnerstag, Oktober 18, 2007
VIP Medienfonds – Hoffnung auf Steuervorteile schwindet
Mit Beschluss vom 10.10.2007 (Az. 8 V 1834/07 – nicht rechtskräftig) lehnt das Finanzgericht München den Antrag des VIP Medienfonds 3 ab, die Vollziehung der Grundlagenbescheide des Finanzamtes München auszusetzen. „An der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide bestehen“, so das Finanzgericht München, „keine ernstlichen Zweifel“. Demzufolge bleibt es dabei: Die ursprünglich in Aussicht gestellten Steuervorteile wird es nicht geben.
Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.
Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Begründung der Entscheidung ist brisant. Mit ihrer Begründung watschen die Richter nämlich die bisher mit diesem Fall befassten Steuerexperten ab. Es komme weder auf die von Fondsgeschäftsführung noch auf die von der Finanzverwaltung ins Feld geführten Argumente an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Filme zum Umlaufvermögen und nicht zum Anlagevermögen der Fondsgesellschaft gehören. Demzufolge unterlägen die Aufwendungen hierfür nicht dem Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.
Sollte die Auffassung des Finanzgerichts München vom Bundesfinanzhof bestätigt werden, war das Steuermodell von Anfang an zum Scheitern verurteilt. Dies hätte auch Konsequenzen für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der Anleger. Dann steht nämlich fest, dass der Prospekt unvollständig ist. Über die konkreten Risiken, die sich jetzt aufgrund der finanzgerichtlichen Entscheidung realisiert haben, steht nichts im Prospekt. Außerdem erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz gegen den Vertrieb, der die Plausibilität des Anlagekonzepts zu überprüfen hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Wolf von Buttlar fasst seine Beobachtungen zur aktuellen Stimmung unter den Anlegern wie folgt zusammen: „Die meisten Gesellschafter haben ihren Beratern bis zuletzt vertraut und gehofft, dass sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren ein riesengroßes Missverständnis darstellen. Nach den aktuellen Ereignissen rund um die Fondsgeschäftsführung und die abgesagten Gesellschafterversammlungen findet bei vielen Anlegern ein Umdenken statt. Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts München wird diesen Prozess weiter verstärken.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
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64807 Dieburg
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
VG VermögensGarant AG: CLLB Rechtsanwälte erstreiten weiteres Urteil gegen den ehemaligen Vorstand
Das Landgericht München I hat Herrn Thomas Dehne, den ehemaligen Vorstand der VG VermögensGarant AG erneut zum Schadenersatz verurteilt.
Eine von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte im April 2005 den Zeichnungsschein für eine 8,25 % Inhaberteilschuldverschreibung der VG VermögensGarant AG unterzeichnet. Im Prospekt der VG VermögensGarant AG wird mit einer abgesicherten Anlage und der Depotbank Credit Suisse Private Banking geworben.
Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: 29 O 12854/06) fest, dass die Darstellung der Credit Suisse als maßgebliche Depotbank weder im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung zutreffend war. Dies insbesondere deshalb, weil keine bindenden Verträge mit der Credit Suisse vorlagen. Der damalige Vorstand der VG VermögensGarant AG Herr Dehne musste sogar eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dass von Seiten der VG VermögensGarant AG nicht weiter mit der Credit Suisse geworben wird.
Dennoch wurde der Klägerin kein entsprechend aktualisierter Verkaufsprospekt vorgelegt. Auch auf andere Weise wurde sie nicht über diese bedeutende Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrete Anlegerin machte demgemäß Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der damalige Vorstand der Beklagten Herr Thomas Dehne wurde nunmehr vom Landgericht München I verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe ihres Investitionsbetrages zzgl. entgangenem Gewinn zu leisten.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anlegerin vor dem Landgericht München I vertrat, rät allen Anlegern die in Inhaberteilschuldverschreibungen der VGVermögensgarant AG investiert haben, Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung, aber auch wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil Prospekthaftungsansprüche spätestens nach drei Jahren verjähren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.
Eine von der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anlegerin hatte im April 2005 den Zeichnungsschein für eine 8,25 % Inhaberteilschuldverschreibung der VG VermögensGarant AG unterzeichnet. Im Prospekt der VG VermögensGarant AG wird mit einer abgesicherten Anlage und der Depotbank Credit Suisse Private Banking geworben.
Das Gericht hielt in seinem Urteil vom 20.09.2007 (Az.: 29 O 12854/06) fest, dass die Darstellung der Credit Suisse als maßgebliche Depotbank weder im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch im Zeitpunkt der Zeichnung zutreffend war. Dies insbesondere deshalb, weil keine bindenden Verträge mit der Credit Suisse vorlagen. Der damalige Vorstand der VG VermögensGarant AG Herr Dehne musste sogar eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, dass von Seiten der VG VermögensGarant AG nicht weiter mit der Credit Suisse geworben wird.
Dennoch wurde der Klägerin kein entsprechend aktualisierter Verkaufsprospekt vorgelegt. Auch auf andere Weise wurde sie nicht über diese bedeutende Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertrete Anlegerin machte demgemäß Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Der damalige Vorstand der Beklagten Herr Thomas Dehne wurde nunmehr vom Landgericht München I verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in Höhe ihres Investitionsbetrages zzgl. entgangenem Gewinn zu leisten.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der die Anlegerin vor dem Landgericht München I vertrat, rät allen Anlegern die in Inhaberteilschuldverschreibungen der VGVermögensgarant AG investiert haben, Schadenersatzansprüche wegen Prospekthaftung, aber auch wegen fehlerhafter Anlageberatung prüfen zu lassen. Dies vor allem deshalb, weil Prospekthaftungsansprüche spätestens nach drei Jahren verjähren.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Vermögens Garant AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 18.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Mittwoch, Oktober 17, 2007
HAT-Immobilienfonds 43: Anleger müssen Kredit der Société Générale nicht zurückzahlen
- Treuhandgesellschafter haften nicht für Fondsverbindlichkeiten -
Anleger, die an Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen Treuhänder beteiligt sind, haften nicht entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 – nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Für Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“
Der HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Bank machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher sind die einzelnen Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Darüber hinaus haften sie im Gegensatz zu Anlegern, die sich als unmittelbare Gesellschafter an Fondsgesellschaften beteiligt haben auch nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Die diese Haftung auslösende Rechtsnorm (§ 128 HGB) verpflichtet ausschließlich Gesellschafter, nicht aber lediglich mittelbar, über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligte Treuhandgesellschafter.
Da zur Rechtsfrage der Haftung von Treuhand-Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zwei Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen sind, wobei das OLG München wie das OLG Karlsruhe die Haftung verneint während das OLG Schleswig von einer Außenhaftung von Treuhandgesellschaftern ausgeht, hat das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen.
Die Anwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HAT-Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Anleger, die an Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen Treuhänder beteiligt sind, haften nicht entsprechend § 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Anleger des HAT-Fonds 43 haften nicht für von der Société Générale gewährte Darlehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 4. September 2007 (17 U 34/06 – nicht rechtskräftig). Es bestätigte ein Urteil des Landgerichts Mannheim, welches eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen hatte. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Für Rechtsanwalt und BSZ® Vertrauensanwalt Mathias Nittel von der auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei Witt Nittel in Heidelberg, die den verklagten Anleger vertreten hat, reicht die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus. „Entscheidend ist, dass der Anleger sich über eine Treuhandgesellschaft an den Fonds beteiligt hat. Da diese Konstellation in einer großen Zahl von Fonds anzutreffen ist, dürfte es für die finanzierenden Banken auch in diesen Fällen schwierig werden, die Anleger persönlich in Anspruch zu nehmen.“
Der HAT-Gewerbefonds 43 Büro- und Geschäftshaus Elbkontor Dresden wurde 1992 von der insolventen Hamburger HAT-Gruppe aufgelegt. Finanziert wurde das Gesamtvorhaben mit Eigenkapital und Krediten der Société Générale über rund 50 Mio. DM. Dabei wurden die Kreditverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit der Fondsgesellschaft geschlossen. Die Bank machte geltend, dass nicht die Gesellschaft, sondern die einzelnen Anleger, die sich an der Gesellschaft über eine Treuhänderin mittelbar beteiligt haben, Darlehensnehmer geworden seien.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit der Fondsgesellschaft geschlossen wurden. Daher sind die einzelnen Anleger nicht zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Darüber hinaus haften sie im Gegensatz zu Anlegern, die sich als unmittelbare Gesellschafter an Fondsgesellschaften beteiligt haben auch nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds. Die diese Haftung auslösende Rechtsnorm (§ 128 HGB) verpflichtet ausschließlich Gesellschafter, nicht aber lediglich mittelbar, über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligte Treuhandgesellschafter.
Da zur Rechtsfrage der Haftung von Treuhand-Gesellschaftern für Gesellschaftsverbindlichkeiten bereits zwei Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ergangen sind, wobei das OLG München wie das OLG Karlsruhe die Haftung verneint während das OLG Schleswig von einer Außenhaftung von Treuhandgesellschaftern ausgeht, hat das OLG Karlsruhe die Revision zugelassen.
Die Anwälte der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei von Witt Nittel, Rechtsanwälte in Heidelberg sind seit Jahren erfolgreich in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Für Anleger von Immobilienanlagen und anderen Anlageformen des grauen Kapitalmarkts wurden zahlreiche richtungweisende Urteile vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof erstritten.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „HAT-Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 17.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Samstag, Oktober 13, 2007
SHB Fonds Fürstenfeldbruck
Die SHB könnte trotz des eilig vorgezogenen Börsengangs demnächst mit einigen Anlegern Probleme bekommen. Und das betrifft neben der in vielerlei Hinsicht ohnehin schwierigen Erst-Emission SHB-Fonds Business Park Stuttgart möglicherweise jetzt auch den SHB-Fonds Fürstenfeldbruck.
Da der Fonds Business Park Stuttgart nach Aussage des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz keine Gewinne gemacht hatte, stammten die Ausschüttungen an die Anleger denknotwendig aus der Substanz der Gesellschaft. Und das hätte nach unserer Meinung bei der Erstellung des Prospekts für das Projekt Fürstenfeldbruck berücksichtigt werden müssen. Denn die SHB-Verantwortlichen haben mit dem Prospekt für das Fürstenfeldbruck-Projekt die Leistungsbilanz der Initiatorin veröffentlicht und dabei für den Fonds Business Park Stuttgart Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. ausgewiesen, ohne die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Fonds die Rendite in Wirklichkeit aus der Substanz gezahlt hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Über die Leistungsbilanz wird die Erfahrung und der bisherige Erfolg der Initiatorin dokumentiert. Das ist eine ganz wichtige Information für den Anleger. Deshalb muss sie vollständig und richtig sein. Das folgt bereits aus der herrschenden Rechtsprechung."
Anleger, die nicht richtig über die Leistungsbilanz der Fonds-Initiatorin informiert wurden, können nach Meinung von Rechtsanwalt Gröpper unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und gegen den Berater haben: "Das muss ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt in jedem Einzelfall prüfen. Deshalb sollten alle Betroffenen umgehend Rechtsrat einholen".
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „SHB-Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Da der Fonds Business Park Stuttgart nach Aussage des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz keine Gewinne gemacht hatte, stammten die Ausschüttungen an die Anleger denknotwendig aus der Substanz der Gesellschaft. Und das hätte nach unserer Meinung bei der Erstellung des Prospekts für das Projekt Fürstenfeldbruck berücksichtigt werden müssen. Denn die SHB-Verantwortlichen haben mit dem Prospekt für das Fürstenfeldbruck-Projekt die Leistungsbilanz der Initiatorin veröffentlicht und dabei für den Fonds Business Park Stuttgart Ausschüttungen in Höhe von 7% p.a. ausgewiesen, ohne die Anleger darauf hinzuweisen, dass der Fonds die Rendite in Wirklichkeit aus der Substanz gezahlt hat.
Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt Matthias Gröpper von der auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei BGKS Rechtsanwälte: "Über die Leistungsbilanz wird die Erfahrung und der bisherige Erfolg der Initiatorin dokumentiert. Das ist eine ganz wichtige Information für den Anleger. Deshalb muss sie vollständig und richtig sein. Das folgt bereits aus der herrschenden Rechtsprechung."
Anleger, die nicht richtig über die Leistungsbilanz der Fonds-Initiatorin informiert wurden, können nach Meinung von Rechtsanwalt Gröpper unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und gegen den Berater haben: "Das muss ein auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt in jedem Einzelfall prüfen. Deshalb sollten alle Betroffenen umgehend Rechtsrat einholen".
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „SHB-Fonds" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:
Dieser Text gibt den Beitrag vom 13.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Freitag, Oktober 12, 2007
VIP Medienfonds: Finanzgericht verneint Steuerbegünstigung
Nach einem Bericht in manager-magazin.de vom 12.10.2007 soll das Münchener Finanzgericht in einem Beschluss ausgeführt haben, es gehe bereits aus dem Prospekt des VIP-Medienfonds 3 hervor, dass die vom Anbieter versprochene Steuerbegünstigung nicht möglich gewesen sei.
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, so dass eine abschließende Beurteilung, welchen Einfluss dieser Verlauf im Finanzgerichtsprozess auf die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen haben wird, noch nicht möglich ist.
Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, so dass eine abschließende Beurteilung, welchen Einfluss dieser Verlauf im Finanzgerichtsprozess auf die zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen haben wird, noch nicht möglich ist.
Schon jetzt wird man aber befürchten müssen, dass, wenn überhaupt, entgegen der Einschätzung der Fondsverwaltung weiterhin nicht mit einer Änderung der Beurteilung durch die zuständigen Finanzämter zu rechnen sein wird, die bei vielen Anlegern in den Medienfonds VIP 3 und VIP 4 bereits zu erheblichen Steuernachforderungen geführt hat.
Auch dürfte diese Entwicklung die Einschätzung der BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Jens Graf Rechtsanwälte unterstreichen, dass der in den Zivilprozessen gegen die involvierten Berater wie die Commerzbank erhobene Vorwurf berechtigt ist, bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Fondskonstruktionen VIP 3 und 4 vor Aufnahme in die Angebotspalette hätte die steuerlich nicht haltbare Gestaltung erkannt werden müssen. Bei den Beratungen oder Vermittlungen hätten die steuerlichen Risiken konkreter dargestellt und Zweifel an der Plausibilität des Konzepts geäußert werden müssen. Schon ein Hinweis auf Bedenken hätte die Anleger dazu veranlasst, von der Zeichnung dieser Fimfonds Abstand zu nehmen.
Sollte sich die Mitteilung bestätigen, könnten sich die Erfolgsaussichten in den Rechtsstreiten weiter verbessern.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „VIP" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a,
64807 Dieburg
Telefon: 06071-823780
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.de
Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_facileforms/Itemid,165
Dieser Text gibt den Beitrag vom 12.10.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
Atlas-Fonds: Widerruf von Finanzierungsverträgen
In den nächsten Wochen und Monaten läuft bei vielen Darlehensverträgen, die zur Finanzierung von Beteiligungen an Atlas Immobilienfonds abgeschlossen wurden, die Zinsbindungsfrist aus. Dann kommt für die Anleger der Zeitpunkt, sich näher mit ihrer Beteiligung zu beschäftigen.
Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen.
Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Atlas Fonds" anschließen.
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Wenn die Diskrepanz zwischen den hohen Zinsbelastungen auf einen Seite und den mageren Ausschüttungen auf der anderen Seite zu groß ist, wächst bei vielen Gesellschaftern der Wunsch, die Beteiligung zu verkaufen. Ernüchtert müssen sie dann aber feststellen, dass es für ihre Fondsanteile keinen Käufer gibt, der bereit ist, auch nur annähernd so viel zu bezahlen, wie die Anteile ursprünglich gekostet haben. Auch der Wunsch wenigstens zu erfahren, wie viel die Beteiligung denn wert ist, bleibt unerfüllt. Die Fondsverwaltung gibt hierzu keine konkreten Zahlen bekannt.
Die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar konnte in den vergangenen Monaten bereits zahlreichen Anlegern bei der Lösung ihrer Probleme helfen. Ein rechtlicher Anknüpfungspunkt bildet hierbei das Haustürwiderrufsgesetz. Damit ein Darlehensvertrag nach diesen Vorschriften auch heute noch widerrufen werden kann, muss die finanzierende Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben. Dazu erläutert Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt von Buttlar: „Diese Voraussetzung lag in den von unserer Kanzlei geprüften Fällen bislang meistens vor.“ Außerdem muss der Abschluss des Darlehensvertrages in einer so genannten Haustürsituation angebahnt worden sein. Das Haustürwiderrufsgesetz soll davor schützen, dass der Verbraucher bei einem Hausbesuch des Vermittlers etwas kauft, was er eigentlich gar nicht haben will. Demzufolge verlangen die meisten Gerichte, dass der üblicherweise in einer derartigen Situation vorliegende Überrumpelungseffekt bis zum Abschluss des Darlehensvertrages fortgewirkt haben muss. Wie lange dieser Überrumplungseffekt tatsächlich gewirkt hat, muss zwar in jedem Einzelfall geprüft werden. Als grobe Richtschnur gilt bei vielen Gerichten aber ein Zeitraum von bis zu drei Wochen zwischen Hausbesuch und Abschluss des Darlehensvertrages, wenn keine sonstigen Umstände hinzu kommen.
Bilden der Fondsbeitritt und der zu diesem Zweck abgeschlossene Darlehensvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft, so muss der Anleger nach erfolgreichem Widerruf das Darlehen nicht zurückbezahlen. Außerdem hat er Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen abzüglich der Ausschüttungen und seiner Steuervorteile. Im Gegenzug muss er der Bank aber die Fondsanteile überlassen. Seine bisherigen Erfahrungen fasst von Buttlar wie folgt zusammen: „Die meisten Atlas-Fonds Anleger, die wir bisher kennen gelernt haben, gehören nicht zu typischen Steuerspar-Berufsgruppen. Viele haben sich für ein paar Mark Steuerreduktion bis über beide Ohren verschuldet und sie haben sich in ihrem Wohnzimmer zu einer Immobilienbeteiligung überreden lassen, deren Risiken sie erst nach vielen Jahren erkennen. In diesen Fällen liefern die Vorschriften über den Haustürwiderruf ein sinnvolles und notwendiges Korrektiv.“
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Donnerstag, Oktober 11, 2007
EECH AG – Staatsanwaltschaft durchsucht Geschäftsräume
Haftbefehl gegen Vorstand beantragt - Ermittlungen wegen Verdacht des Kapitalanlagebetrugs
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am heutigen Donnerstag, den 11.10.2007 mehrere Geschäftsräume der EECH AG durchsucht und Beweismittel sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte zudem für den Vorstand der Gesellschaft, Herrn Tarek Ersin Yoleri, Haftbefehl. Dieser wurde vom Haftrichter abgelehnt, da keine Fluchtgefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft prüft, dagegen Beschwerde einzulegen. Die Staatsanwaltschaft wirft der EECH Kapitalanlagebetrug vor.
Konkret geht es dabei um zwei von einer Tochtergesellschaft EECH Energy Consult Holding AG herausgegebene Anleihen. Bei der Solaranleihe soll die Firma mehr als 46 Millionen Euro an Anlegergeld eingesammelt, aber nur 3,3 Millionen für Sonnenenergie-Projekte ausgegeben haben, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Bei der Anleihe „Windkraft Frankreich“ sollen von rund 15 Millionen Euro an Anlegergeld nur 2,2 Millionen in entsprechende Projekte geflossen sein, so die SZ weiter. „Es geht um den Verdacht, dass Geld zweckwidrig verwendet worden ist“, heißt es bei der Staatsanwaltschaft.
Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) auch nach Auffassung des zuständigen Zivilgerichts, dem Landgericht Hamburg, die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.
Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.
Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.
Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.
Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.
Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.
Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.
Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.
Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.
Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.
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Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat am heutigen Donnerstag, den 11.10.2007 mehrere Geschäftsräume der EECH AG durchsucht und Beweismittel sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragte zudem für den Vorstand der Gesellschaft, Herrn Tarek Ersin Yoleri, Haftbefehl. Dieser wurde vom Haftrichter abgelehnt, da keine Fluchtgefahr bestehe. Die Staatsanwaltschaft prüft, dagegen Beschwerde einzulegen. Die Staatsanwaltschaft wirft der EECH Kapitalanlagebetrug vor.
Konkret geht es dabei um zwei von einer Tochtergesellschaft EECH Energy Consult Holding AG herausgegebene Anleihen. Bei der Solaranleihe soll die Firma mehr als 46 Millionen Euro an Anlegergeld eingesammelt, aber nur 3,3 Millionen für Sonnenenergie-Projekte ausgegeben haben, berichtet die Süddeutsche Zeitung. Bei der Anleihe „Windkraft Frankreich“ sollen von rund 15 Millionen Euro an Anlegergeld nur 2,2 Millionen in entsprechende Projekte geflossen sein, so die SZ weiter. „Es geht um den Verdacht, dass Geld zweckwidrig verwendet worden ist“, heißt es bei der Staatsanwaltschaft.
Wie die BSZ® e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB-Rechtsanwälte bereits mehrfach berichtete, können Anleger der EECH Energy Consult Holding AG (EECH) auch nach Auffassung des zuständigen Zivilgerichts, dem Landgericht Hamburg, die sofortige Rückzahlung ihrer Inhaberschuldverschreibungen verlangen. Betroffen sind die so genannte „Solaranleihe“ mit einer Laufzeit bis zum 15.11.2010 und einer Verzinsung in Höhe von 8,25% p.a. sowie die Anleihe „Windkraft Frankreich“.
Mit 16 Urteilen von 08.10.2007 wurde die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte nun erstmals auch formal gerichtlich bestätigt.
Die Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte, die bereits mehr als 350 Anleger der EECH vertritt, sprach für ihre Mandanten die Kündigung der Inhaberteilschuldverschreibungen aus und forderte die sofortige Rückzahlung.
Nachdem sich die EECH AG außergerichtlich nicht auf eine sofortige Rückzahlung eingelassen hatte, wurde für zahlreiche Anleger Klage beim Landgericht Hamburg eingereicht. Derzeit sind noch über 240 Klageverfahren gegen die EECH AG vor dem LG Hamburg anhängig. Das Landgericht ließ in den mündlichen Verhandlungen klar erkennen, dass es die bereits verhandelten Klagen für begründet hält.
Im Rahmen der ersten, am 21.05.2007, vor dem Landgericht Hamburg verhandelten Verfahren, verpflichtete sich die EECH nach entsprechenden Hinweisen des Gerichts noch freiwillig zur vollständigen Rückzahlung der jeweiligen Nennbeträge. Die Anleger waren damals bereit, auf 10% ihrer Forderungen zu verzichten, sofern die EECH bis zum 09.07.2007 die Forderungen erfüllt. Nachdem die EECH innerhalb der gerichtlichen vereinbarten Zahlfrist den Forderungen der Anleger nicht nachkam, wurden von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte umfangreiche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber der EECH eingeleitet.
Erst nach erfolgter Kontensperrung im Rahmen eines von der Kanzlei CLLB erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots nebst gleichzeitiger Beauftragung des zuständigen Gerichtsvollziehers überwies die EECH einen Betrag in Höhe von € 199.156,14. „Damit haben wir für unsere Mandanten nun 100% des Nennbetrags der jeweiligen Inhaberteilschuldverschreibungen nebst Verzugszinsen erfolgreich vollstreckt,“ erklärte Rechtsanwalt und BSZ® e.V. Vertrauensanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB-Rechtsanwälte. „Hätte die EECH innerhalb der gerichtlich vereinbarten Frist zum 09.07.2007 bezahlt, hätte sie sich über € 20.000,00 sparen können. Warum die EECH trotz gerichtlichem Vergleich nicht freiwillig zahlte, obwohl nach Ausführungen der EECH immer ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, ist für uns völlig unverständlich“, so Rechtsanwalt Cocron weiter.
Obwohl der Vorstand der EECH AG im Rahmen einer Presseerklärung im Internet verkünden ließ, dass weitere Vergleiche nicht geschlossen würden, bot die EECH AG im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2007 den Klägern an, im Rahmen eines Vergleichs 50% des Nennbetrags auszubezahlen, wenn die Anleger im Gegenzug auf ihre Darlehensrestforderungen aus der Inhaberteilschuldverschreibung verzichten. Die Anleger sollten also nach dem Vorschlag der EECH auf die Rückzahlung von 50% ihres eingesetzten Kapitals verzichten, obwohl der Vorsitzende Richter zuvor ausführte, dass er die Klagen derzeit in vollem Umfang für begründet hält.
Das Gericht erklärte, am 08.10.2007 ein entsprechendes Urteil zu verkünden, sollten sich die EECH AG und deren Anleger in der Zwischenzeit nicht doch noch einvernehmlich einigen können.
Am 08.10.2007 wurden nun die ersten 16 Urteile verkündet, in denen die EECH AG jeweils zur vollständigen Rückzahlung der Nennbeträge verurteilt wurde. Die EECH AG muss den Anlegern zudem die gesamten Verfahrenskosten erstatten. Der Gesamtbetrag der nun titulierten Forderungen beläuft sich auf über € 400.000,00.
Die Urteile haben die Rechtsauffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt.
Anleger können nach Auffassung des LG Hamburgs unter bestimmten Voraussetzungen ihre Inhaberteilschuldverschreibungen vorzeitig kündigen, so Rechtsanwalt István Cocron, von der Kanzlei CLLB. Für Montag, den 15.10.2007 sind weitere Urteile angekündigt.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „EECH AG" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
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Dienstag, Oktober 09, 2007
Global Swiss Capital AG in Konkurs!
Anleger sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen! Über die Global Swiss Capital AG mit Sitz in der Schweiz wurde am 31.08.2007 der Konkurs eröffnet! BSZ® e.V. warnte frühzeitig vor dem unseriösen Angebot. BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei Dr. Rohde & Späth prüft Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche!
Die Global Swiss Capital AG wollte Anleihen in Höhe von ca. 30 Mio. € an die Anleger bringen und rühmte sich unter anderem damit, aufgrund angeblicher Kontakte zur Hochfinanz für die Anleger hohe Renditen in Höhe von ca. 7 – 8 % pro Jahr zu erzielen.
Teilweise wurde hier mit einer 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geworben durch eine Europäische Großbank, die aber, wie der BSZ® bereits frühzeitig monierte, nicht preisgegeben wurde.
Mit Datum vom 31.08.2007 musste die erst im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft, die vor allem seit dem Jahr 2006 verstärkt deutsche Anleger anwarb, bereits Konkurs anmelden, die Forderungen der Gläubiger mussten bis zum 5. Oktober 2007 bei den Konkursliquidatoren in der Schweiz angemeldet werden.
Nach Auskunft der Konkursliquidatoren in der Schweiz müssen die Anleger im Konkursverfahren mit herben Verlusten rechnen, die Konkursquote dürfte dabei nur sehr gering ausfallen.
Wie es bereits nicht einmal zwei Jahre, nachdem die ersten Anleger eingeworben wurden, zum Konkurs kommen konnte, ist noch nicht sicher, ein Kapitalanlagebetrug ist allerdings nach gegenwärtigem Stand der Dinge bei dem Angebot, vor dem der BSZ® e.V. im Mai bereits ausdrücklich gewarnt hatte, keinesfalls auszuschließen. Der BSZ® e.V. monierte im Mai bereits ausdrücklich, dass nicht klar werde, in welche Produkte denn überhaupt investiert werden solle, außerdem hatte BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Walter Späth bereits damals erhebliche Skepsis an der angeblichen 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geäußert – vollkommen zu recht, wie die überraschende Insolvenz nun klar macht.
Umso wichtiger ist es für die geschädigten Anleger, zu prüfen, ob hier nicht Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche kommen gegen mehrere Verantwortliche in Betracht:
1. Das Management
Gegenüber dem Management sind Schadensersatzansprüche wahrscheinlich, insbesondere an dem Management-Qualitäten des teilweise als Verwaltungsrat tätigen Damian Richter wurden bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Kompetenz laut, unter der Hand wurde schon länger gemunkelt, dass Herr Richter mit der insolventen Vermögensgarant AG in Zusammenhang stehen solle.
Insgesamt erinnert das Angebot der Global Swiss Capital AG denn auch verdächtig an die Angebote der insolventen Vermögensgarant AG, auch in diesem Falle wurde eine- tatsächlich nicht existierende – 100 %ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank vorgetäuscht. Auch die Beteiligungszertifikate beider insolventer Unternehmen sind teilweise überraschend ähnlich.
Mittlerweile werden auch Gerüchte laut, dass Herr Richter eventuell Anlagegelder veruntreut haben könnte, ein Verdacht, der bei dem überraschend schnellen Konkurs nicht unwahrscheinlich ist.
2. Die Vermittler
Die Vermittler schulden eine anlage- und anlegergerechte Beratung, außerdem schulden sie eine selbständige Prüfung des Anlageangebots, was im Fall Global Swiss Capital AG nur in den seltensten Fällen erfolgt sein dürfte.
Bereits seit vielen Monaten gab es in der Presse einschlägige Warnhinweise vor den Angeboten der Global Swiss Capital AG, auch das Branchenmagazin kapitalmarkt- intern warnte ausdrücklich.
„Eine Haftung der Vermittler dürfte also wahrscheinlich sein, vor allem vor dem Hintergrund, dass bei einigen Geschädigten, die von uns bereits vertreten werden, im Gesprächsprotokoll die Risikobereitschaft mit „gering“ angekreuzt wurde,“ so Rechtsanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.
3. Der Mittelverwendungskontrolleur
Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.
Zum einen ist fraglich, ob die Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß erfolgt ist, zum anderen wurde von dem Mittelverwendungskontrolleur der Kapitalschutz der Anleiheobligationen geprüft und als Ergebnis schriftlich folgendes mitgeteilt: „Die mir aufgezeigte Investitionsstrategie mit den darin genannten Zielinvestments gewährleiste den Kapitalschutz bezogen auf 100 % des eingestellten Anleiheobligationskapitals…“
Eine Behauptung, die wohl schlicht und ergreifend mit der Wahrheit bei Global Swiss Capital, nämlich dem bei Anleihen üblichen erheblichen Risiko bis hin zum Totalverlust, nichts zu tun hat.
„Geschädigte sollten daher umgehend und umfassend ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Späth.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital" anschließen.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Die Global Swiss Capital AG wollte Anleihen in Höhe von ca. 30 Mio. € an die Anleger bringen und rühmte sich unter anderem damit, aufgrund angeblicher Kontakte zur Hochfinanz für die Anleger hohe Renditen in Höhe von ca. 7 – 8 % pro Jahr zu erzielen.
Teilweise wurde hier mit einer 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geworben durch eine Europäische Großbank, die aber, wie der BSZ® bereits frühzeitig monierte, nicht preisgegeben wurde.
Mit Datum vom 31.08.2007 musste die erst im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft, die vor allem seit dem Jahr 2006 verstärkt deutsche Anleger anwarb, bereits Konkurs anmelden, die Forderungen der Gläubiger mussten bis zum 5. Oktober 2007 bei den Konkursliquidatoren in der Schweiz angemeldet werden.
Nach Auskunft der Konkursliquidatoren in der Schweiz müssen die Anleger im Konkursverfahren mit herben Verlusten rechnen, die Konkursquote dürfte dabei nur sehr gering ausfallen.
Wie es bereits nicht einmal zwei Jahre, nachdem die ersten Anleger eingeworben wurden, zum Konkurs kommen konnte, ist noch nicht sicher, ein Kapitalanlagebetrug ist allerdings nach gegenwärtigem Stand der Dinge bei dem Angebot, vor dem der BSZ® e.V. im Mai bereits ausdrücklich gewarnt hatte, keinesfalls auszuschließen. Der BSZ® e.V. monierte im Mai bereits ausdrücklich, dass nicht klar werde, in welche Produkte denn überhaupt investiert werden solle, außerdem hatte BSZ® e.V. –Vertrauensanwalt Walter Späth bereits damals erhebliche Skepsis an der angeblichen 100 %-igen Kapitalschutzgarantie geäußert – vollkommen zu recht, wie die überraschende Insolvenz nun klar macht.
Umso wichtiger ist es für die geschädigten Anleger, zu prüfen, ob hier nicht Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen erfolgreich geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche kommen gegen mehrere Verantwortliche in Betracht:
1. Das Management
Gegenüber dem Management sind Schadensersatzansprüche wahrscheinlich, insbesondere an dem Management-Qualitäten des teilweise als Verwaltungsrat tätigen Damian Richter wurden bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich der Kompetenz laut, unter der Hand wurde schon länger gemunkelt, dass Herr Richter mit der insolventen Vermögensgarant AG in Zusammenhang stehen solle.
Insgesamt erinnert das Angebot der Global Swiss Capital AG denn auch verdächtig an die Angebote der insolventen Vermögensgarant AG, auch in diesem Falle wurde eine- tatsächlich nicht existierende – 100 %ige Kapitalschutzgarantie durch eine Europäische Großbank vorgetäuscht. Auch die Beteiligungszertifikate beider insolventer Unternehmen sind teilweise überraschend ähnlich.
Mittlerweile werden auch Gerüchte laut, dass Herr Richter eventuell Anlagegelder veruntreut haben könnte, ein Verdacht, der bei dem überraschend schnellen Konkurs nicht unwahrscheinlich ist.
2. Die Vermittler
Die Vermittler schulden eine anlage- und anlegergerechte Beratung, außerdem schulden sie eine selbständige Prüfung des Anlageangebots, was im Fall Global Swiss Capital AG nur in den seltensten Fällen erfolgt sein dürfte.
Bereits seit vielen Monaten gab es in der Presse einschlägige Warnhinweise vor den Angeboten der Global Swiss Capital AG, auch das Branchenmagazin kapitalmarkt- intern warnte ausdrücklich.
„Eine Haftung der Vermittler dürfte also wahrscheinlich sein, vor allem vor dem Hintergrund, dass bei einigen Geschädigten, die von uns bereits vertreten werden, im Gesprächsprotokoll die Risikobereitschaft mit „gering“ angekreuzt wurde,“ so Rechtsanwalt Walter Späth von der Kanzlei Dr. Rohde & Späth.
3. Der Mittelverwendungskontrolleur
Auch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur, einem Berliner Rechtsanwalt und Notar, sollten Schadensersatzansprüche geprüft werden.
Zum einen ist fraglich, ob die Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß erfolgt ist, zum anderen wurde von dem Mittelverwendungskontrolleur der Kapitalschutz der Anleiheobligationen geprüft und als Ergebnis schriftlich folgendes mitgeteilt: „Die mir aufgezeigte Investitionsstrategie mit den darin genannten Zielinvestments gewährleiste den Kapitalschutz bezogen auf 100 % des eingestellten Anleiheobligationskapitals…“
Eine Behauptung, die wohl schlicht und ergreifend mit der Wahrheit bei Global Swiss Capital, nämlich dem bei Anleihen üblichen erheblichen Risiko bis hin zum Totalverlust, nichts zu tun hat.
„Geschädigte sollten daher umgehend und umfassend ihre möglichen Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Späth.
Betroffene können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „„Global Swiss Capital" anschließen.
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