Jetzt kann man auch in Deutschland auf Erfolgsbasis klagen
wie in den USA! Bis Heute ist das Erfolgshonorar in Deutschland auf Grund
vieler gesetzlicher Einschränkungen und Vorgaben ein Exot.
Das ist auch darin begründet, dass die Anwälte wenig Lust
haben ein Mandat auf Erfolgsbasis zu führen, wo Sie Gefahr laufen, im
Nichterfolgsfall mit leeren Händen dazustehen. Da überlässt der deutsche Anwalt
das Kostenrisiko doch lieber seinen Mandanten und rechnet nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - das für die Mandanten in den meisten
Fällen ein Buch mit sieben Siegeln ist - ab.
Hohe Anwalts- und
Gerichtskosten sind in Deutschland nach Befürchtungen des BSZ e.V. zu einer
Hürde geworden, Rechtsansprüche notfalls auch vor Gericht durch zu setzen.
Vor allem Haushalte mit mittlerem Einkommen ohne private
Rechtsschutzversicherung sind betroffen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht
wiederholt gemahnt, der grundgesetzlich garantierte gleiche Zugang zum Recht
dürfe nicht auf der Finanzierungsseite in Gefahr geraten. Das würde in der
Praxis bedeuten, dass sich jeder Bürger notfalls den Gang vor Gericht leisten
kann, ohne eine Privatinsolvenz zu riskieren.
- Tatsächlich
ist es jedoch so, dass viele Ansprüche in Deutschland mittlerweile nicht
mehr gerichtlich durchgesetzt werden, weil die Betroffenen schlichtweg die
Kosten nicht aufbringen können. Zumal es auch nie zu 100% sicher ist, ob
die gerichtliche Auseinandersetzung letztlich Erfolg hat.
Unterliegt man im Verfahren, verliert man nicht nur
seine Forderung und hat zudem die Prozesskosten beider Seiten zu tragen. Auch
wenn man gewinnt, kann man leer ausgehen wenn die unterlegene Partei
zwischenzeitlich in Vermögensverfall gerät. Sogar für die Gerichtskosten und
die Kosten des eigenen Anwaltes haftet man dann als sogenannter Zweitschuldner.
Wer solche Beträge nicht aufbringen kann, für den bleibt nur
der Verzicht auf seine berechtigten Ansprüche kritisiert man bei dem BSZ e.V. Das
trifft immer für den zu, dessen Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage
geben will und die Gewährung von Prozesskostenhilfe aus irgendwelchen Gründen
nicht in Betracht kommt.
Die Rechtsprechung fordert, dass die Vereinbarung eines
Erfolgshonorars jedenfalls möglich sein muss, wenn besondere Umstände in der
Person des Mandanten vorliegen, die diesen ohne Erfolgshonorar davon abhalten,
seine Rechte zu verfolgen. Aber dazu muss dann erste einmal ein solcher Anwalt
gefunden werden.
Aber auch dann, wenn der Anwalt auf Erfolgsbasis arbeitet,
ist das Finanzrisiko für den Mandanten nicht vom Tisch! Denn nur die eigenen Anwaltskosten fallen
durch die erfolgsabhängigen Vergütung nicht an. Geht der Prozess verloren, muss
der Mandant nach wie vor die Gerichtskosten plus den Anwalt der Gegenseite
bezahlen!
Für dieses Problem
bietet der BSZ e.V. eine Lösung an, sozusagen ein „Rund Um Sorglos Paket“ für
rechtsuchende Menschen:
Der BSZ e.V. bietet Rechtssuchenden die Möglichkeit ihren
Fall, wie in den USA ohne eigenes Kostenrisiko zu verfolgen.
Und das sind die
wichtigsten Punkte:
Der BSZ e.V. und die mit ihm kooperierende
Prozessfinanzierungsgesellschaft wollen Rechtssuchenden, insbesondere betrogenen
Anlegern, zu ihrem Recht verhelfen. Die Hilfestellung erfolgt einerseits durch
kompetente Beratung, andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen
finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung.
Der BSZ e.V. und die Prozessfinanzierungsgesellschaft
verfügen über ein Netzwerk von Top-Rechtsanwälten in Österreich, Deutschland,
der Schweiz und Liechtenstein. Die enge Kooperation mit Rechtsexperten
ermöglicht es, Ihre Rechtsansprüche rasch und effizient zu prüfen und die
Erfolgsaussichten in einem möglichen Gerichtsverfahren auszuloten.
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Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das
Prozesskostenrisiko zu tragen?
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Namen, mächtigen Konzernen und finanzkräftigen „Gegnern“
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Fördermitglied der „BSZ® e.V. Interessengemeinschaft
Prozesskostenfinanzierung“ kostenlose Prüfung und Beurteilung Ihres
Finanzierungsantrags.
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und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Partner-Anwälte fallbezogen
und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die
Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des
Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des
Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses
nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft
ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer
Prozessfinanzierungskosten.
Die vertragliche Erfolgsbeteiligungsvereinbarung beinhaltet
u.a. die prozentuelle Höhe der Erfolgsprovision der
Prozessfinanzierungsgesellschaft sowie die Modalitäten des Prozesses sowie des
Finanzierungsvertrags.
Prinzipiell gilt:
Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die
Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für
das BSZ e.V. Fördermitglied keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in
diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft. Der Kunde hat nicht das
geringste Risiko!
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Problemen können Sie wegen einer Prozessfinanzierung anfragen:
- Kapitalanlageverluste
- Versicherungsstreitigkeiten
- Lebensversicherungen
- Fondsverluste
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bei Personenschäden
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durch Banken
- Fehlberatung
durch Rechtsanwälte
Zur rechtlichen
Einschätzung einer Prozesskostenfinanzierungsanfrage werden folgende Unterlagen
benötigt:
Bei Versicherungen werden benötigt:
- Antrag
- Versicherungsschein
- AGB`s
- Einzahlungs-,Auszahlungsdatum
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Verkaufsunterlagen (Folder Verkaufsprospekte, etc.)
Bei sonstigen Finanzinstrumenten werden benötigt:
- Zeichnungsschein
- AGB`s
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Auszahlungsdatum
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sämtliche Kosten, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-,
Gutachterkosten und sonstige Honorare, sowohl im vorprozessualen, als auch im
Prozessstadium.
- Für
die Durchsetzung Ihrer Ansprüche wird Ihnen somit ein „Rundum Sorglos
Paket“ angeboten!
Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und
prüfen zu lassen und von Ihnen gewünschten BSZ Interessengemeinschaft
beizutreten. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene
Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit
dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ
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Förderbeitrag, dessen Höhe Sie selbst bestimmen können, wobei der Mindestbetrag
von € 75.00 Euro nicht unterschritten werden darf.
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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