Donnerstag, April 30, 2015

Nachdem der Immobiliendachfonds Allianz Flexi Immo drei Jahre geschlossen war, wird er nun abgewickelt. Das gab das Fondsmanagement bekannt. Da die offenen Immobilienfonds, in der Dachfonds investierte, sich alle in Abwicklung befinden, sei eine Wiedereröffnung nicht mehr realistisch.


Der Allianz Flexi Immo hatte als Dachfonds in offene Immobilienfonds und andere Anlagen mit Immobilienbezug investiert. Als im Zuge der Finanzkrise 2008 auch etliche offene Immobilienfonds in Schwierigkeiten gerieten und heute zum Teil abgewickelt werden, blieb der Allianz Flexi Immo von dieser Entwicklung nicht verschont. Im April 2012 setzte der Dachfonds die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen aus und war seitdem geschlossen. Dabei bleibt es auch. Der Allianz Flexi Immo wird nun abgewickelt. Die Anleger erhalten nun Ausschüttungen wenn die Zielfonds Immobilien aus ihrem Bestand verkaufen.

„Dabei können den Anlegern aber auch finanzielle Verluste entstehen. Auch ein Verkauf der Anteile über die Börse ist in der Regel nicht lukrativ. Als Alternative bleibt den Anlegern aber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, seien durchaus vorhanden, urteilt der erfahrene Rechtsanwalt. Erst recht seit dem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds.

Cäsar-Preller: „Die Anleger müssen im Beratungsgespräch über die Funktionsweise und die Risiken ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden. Zu diesen Risiken zählt auch die Aussetzung der Anteilsrücknahme.“ Der BGH hatte im April 2014 entschieden, dass die vermittelnden Banken über dieses Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds ungefragt aufklären müssen. Zur Begründung führten die Karlsruher Richter an, dass die Anleger während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen könnten und so einem Liquiditätsrisiko ausgesetzt seien. Auch der Handel der Anteile an der Börse sei kein gleichwertiger Ersatz für die Rückgabe.

„Das haben die Anleger des Allianz Flexi Immo in den vergangenen drei Jahren schon selbst zu spüren bekommen. Auch wenn es sich hier um einen Dachfonds und nicht um einen offenen Immobilienfonds handelt, sind die Anleger dem gleichen Schließungsrisiko ausgesetzt. Daher dürfte sich die Rechtsprechung des BGH auch auf den Allianz Flexi Immo anwenden lassen. Ob die Banken ihre Aufklärungspflicht verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht haben, muss immer im Einzelfall geprüft werden“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem mit der BSZ e.V. Interessengemeinschaft kooperierenden  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft " Allianz Flexi Immo“ Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.
 
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des  Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.

cp

Mittwoch, April 29, 2015

MS Merkur Bay aus dem Hansa Treuhand HT Flottenfonds III verkauft

Wirtschaftliche Schwierigkeiten beim Hansa Treuhand HT Flottenfonds III gibt es schon länger. Daher musste nun offenbar das Containerschiffs MS Merkur Bay verkauft werden. Darüber hinaus sei auch eine Einigung mit der finanzierenden Bank gelungen, berichtet das „fondstelegramm“.


Dadurch sei eine drohende Insolvenz der Gesellschaft abgewendet worden, heißt es weiter. „Ob der Hansa Treuhand Flottenfonds III nun dauerhaft wieder in ruhigere Fahrwasser gelangt, ist dennoch ungewiss“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn wirtschaftliche Schwierigkeiten sind bei dem Dachfonds nicht neu.

Der 2004 aufgelegte Hansa Treuhand HT Flottenfonds III investierte als Dachfonds in die Containerschiffe MS Merkur Bay und MS HS Beethoven sowie in den Tanker MT HS Tosca. Allerdings bekam der Fonds auch die Krise der Schifffahrt zu spüren und geriet in Schwierigkeiten. Ein Sanierungskonzept wurde nötig und die Anleger sollten 2013 bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzahlen. Schon im Jahr zuvor wurde ein Betriebsfortführungsgesetz umgesetzt. Nun wurde ein Schiff aus dem Dachfonds verkauft.

„Die Situation in der Handelsschifffahrt ist nach wie vor schwierig und die Entwicklung des Hansa Treuhand Flottenfonds III war in den letzten Jahren wenig erfreulich. Beunruhigte Anleger müssen aber nicht tatenlos abwarten, sondern können auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen“, so der Anwalt.

Durch eine fehlerhafte Anlageberatung können Schadensersatzansprüche entstanden sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage informiert werden müssen. Da sie mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, kann für die Anleger am Ende der Totalverlust stehen. Cäsar-Preller: „Es zeigt sich immer wieder, dass die Anleger über diese Risiken nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Selbst an Anleger, die eine sichere Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge suchten, wurden Schiffsfonds vermittelt. Bei so einer Falschberatung können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Ein weiterer Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche sei, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. „Der BGH hat eindeutig und verbraucherfreundlich entschieden, dass diese sog. Kick-Backs offen gelegt werden müssen“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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cp

Landgericht Berlin spricht einer Anlegerin der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG Schadensersatz zu

Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB meldet, hat das Landgericht Berlin mit  Urteil vom 13.04.2015 einer Anlegerin, die sich an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG treuhänderisch beteiligt hatte, Schadensersatz zugesprochen. Die Beratungsgesellschaft, welche der Anlegerin die Beteiligung vermittelt hatte, hatte die Anlegerin zur Überzeugung des Gerichts nicht anlegergerecht beraten hat. Geschäftszweck dieses sog. „Umweltfonds“ ist der Erwerb und die anschließende Vermietung von Abwasserbehandlungsanlagen.


Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung in Form einer Kommanditbeteiligung mit Totalverlustrisiko, dem Risiko der Rückforderung erhaltener Ausschüttungen unter Berücksichtigung der Anlageziele der Klägerin nicht auf deren persönliche Verhältnisse zugeschnitten war.

Das Gericht nahm diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des  Bundesgerichtshofs Bezug, wonach bei der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigt und sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und sein Wissensstand vorab abgeklärt werden müssen.

Das Landgericht Berlin kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Geldanlage in erster Linie der Altersvorsorge der Anlegerin dienen sollte und daher eine sichere Kapitalanlage hätte empfohlen werden müssen. Die Beratungsgesellschaft ist daher Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG zur Rückzahlung der in die Beteiligung investierten Beträge abzüglich erhaltener Ausschüttungen verurteilt worden. Zu dem zu ersetzenden Schaden zählt auch ein Anspruch der Anlegerin auf Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die ihr aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung noch entstehen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Linz, die das Urteil für die Anlegerin erstritten hatte, rät betroffenen Anlegern der TIV Trendinvest GmbH & Co. Umweltfonds KG, die sich falsch beraten fühlen, ihren Fall von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater / Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

 Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Dienstag, April 28, 2015

Ekotechnika-Anleihe: Anleger sollen über Sanierungskonzept entscheiden.

Um über die geplanten Restrukturierungsmaßnahmen abzustimmen, lädt die Ekotechnika GmbH am 6. Mai zur Gläubigerversammlung am Unternehmensstandort in Walldorf ein. Die erste Abstimmung ohne Versammlung war nicht beschlussfähig.


„Für die Anleihe-Gläubiger ist das ein wichtiger Termin. Sie sollen u.a. darüber abstimmen, ob die Zinsen gestundet und ihre Anleihe-Forderungen in Aktien umgewandelt werden sollen. Das kann erhebliche Folgen mit sich bringen. So eine Entscheidung sollte nicht ohne rechtlichen Rat fallen“, erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Ekotechnika GmbH hatte 2013 eine Unternehmensanleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Gesamtvolumen von 60 Millionen Euro platziert (ISIN / WKN: DE000A1R1A18 / A1R1A1). Die Anleihe ist mit 9,75 Prozent p.a. verzinst. Die Zinszahlungen sind jeweils am 10. Mai fällig. Durch die Ukraine-Krise und den Verfall des russischen Rubels ist das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Daher sollen die Anleihe-Gläubiger nun über das Sanierungskonzept abstimmen.

„Es ist kaum damit zu rechnen, dass die fälligen Zinsen am 10. Mai tatsächlich ausgezahlt werden. Auch bei den anstehenden Sanierungsmaßnahmen ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Anleger ihren Teil dazu beitragen sollen. Ob die geplanten Maßnahmen für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens sorgen können, kann auf Grund der unsicheren politischen Lage derzeit nicht seriös beantwortet werden. Umso gründlicher sollten die Anleihe-Gläubiger überlegen, ob sie dem Konzept zustimmen“, so der Anwalt.

Alternativ könnten auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden. Diese können z.B. durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt wurden. „Auffällig ist auch die hohe Verzinsung der Anleihe in den aktuellen Niedrigzinszeiten. Das könnte auch ein Warnsignal sein. Eventuell sollten die Anleger mit diesem Zinssatz geködert werden. Insofern kann sich auch die genaue Überprüfung der Prospektangaben lohnen“, sagt der Anwalt.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Insolvenzverfahren Life Performance GmbH: Anleger müssen Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

Nachdem die Life Performance GmbH Anfang des Jahres Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde nun das reguläre Insolvenzverfahren am Amtsgericht Lörrach eröffnet (Az.: 8 IN 2/15). Die Anleger und alle anderen Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 26. Mai anmelden.

 

Schon vor einem guten Jahr hatte die Finanzaufsicht BaFin angeordnet, dass die Life Performance GmbH ihr unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft abwickeln und die Gelder an die Anleger zurückzahlen müsse. Nachdem das Unternehmen mit Widersprüchen gegen diese Anordnung sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. als auch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gescheitert war, wurde der BaFin-Bescheid rechtskräftig. 

„Das Problem ist allerdings, dass die liquiden Mittel der Life Performance GmbH offenbar nicht ausreichen, um die Anlegergelder zurückzuzahlen und das Unternehmen Insolvenz anmeldete. Jetzt müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter bis zum 26. Mai anmelden“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. 

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt den Anlegern, es nicht bei der Anmeldung der Forderungen zu belassen. „Es ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass ausreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um alle Forderungen zu bedienen. Die Gläubigerversammlung soll dann am 26. Juni stattfinden. Bis dahin gibt es schon konkretere Erkenntnisse. Ratsam ist es aber in jedem Fall auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Diese könnten durch eine fehlerhafte Anlageberatung zu Stande gekommen sein. Denn im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über alle Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus gilt es festzustellen, ob die Vermittler hätten wissen müssen, dass es sich bei den Produkten der Life Performance GmbH um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat. „Schadensersatzansprüche kommen deshalb aber nicht nur gegen die Vermittler, sondern auch gegen Unternehmensverantwortliche in Betracht“, erklärt der Fachanwalt..

Die Life Performance GmbH mit Sitz in Rheinfelden ist eine Tochter der Life Performance AG Holding mit Sitz in Liechtenstein. Sie kaufte Forderungen aus Kapitallebensversicherungen und Bausparverträgen auf. Dafür versprach sie im Gegenzug Geldzahlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Außerdem bot sie nachrangige partialische Darlehen an, die eine wirksame Bedingung zur Rückzahlung nicht vorsahen.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Singulus: Anleihebesitzer sollen bluten - Jetzt Rechte sichern. BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Die Singulus AG hat am Freitag, 24.04.2015 nach Berichten von FAZ.net einen Kapitalschnitt angekündigt und auch Anleihebesitzer könnten erhebliche Verluste erleiden.


 „Die Hauptversammlung am 9. Juni soll die Herabsetzung des Grundkapitals zum Ausgleich der aufgelaufenen Verluste beschließen. Singulus hatte im vergangenen Jahr einen Verlust von 51,6 Millionen Euro verzeichnet. Das waren drei Viertel des auf die Hälfte geschrumpften Umsatzes. Dadurch war die Eigenkapitalquote auf 15 Prozent gesunken. 2011 hatte diese noch bei 70 Prozent gelegen“, so die FAZ.net am 27.04.2015. „Ziel [der Maßnahmen] ist der Tausch der Anleiheschulden gegen Eigenkapital, was Singulus derzeit noch als Möglichkeit bezeichnet. […] Die möglichen Verluste der Anleihegläubiger hängen von dem derzeit noch hypothetischen Umtauschverhältnis ab“, so FAZ.net weiter.

Die Singulus hat am 23.3.2012 eine 7,75%-Anleihe mit fünfjähriger Laufzeit bis zum Nominalvolumen von 60 Mio. EUR begeben, WKN A1MASJ / ISIN DE000A1MASJ4. Derzeit notiert die Anleihe noch gerade bei 45 % der Nominale. Angesichts der Ankündigungen von Singulus sollten Anleihebesitzer sich jetzt wehren und spezialisierte Rechtsanwälte mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Hierzu bündelt der BSZ e.V. Anleger in einer Interessengemeinschaft. Denn es steht zu erwarten, dass Singulus eine Gläubigerversammlung einberufen wird, um durch Mehrheitsbeschluss eine Zustimmung der Anleihegläubiger zu etwaigen Restrukturierungsmaßnahmen zu erreichen. Hier müssen Anleihegläubiger rechtzeitig gegenhalten, um ihre Verluste zu begrenzen. 

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der bundesweit tätigen BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner: „Singulus plant scheinbar, dass Anleihebesitzer ihre Forderung in Anteile an der Singulus umtauschen. Ausgehend vom aktuellen Börsenwert und dem Umtauschverhältnis kann dies ganz erhebliche Verluste bedeuten. In ähnlichen Fällen, z.B. bei den Anleihen der SolarWorld AG betrugen diese Verluste bis zu 55% der Nominale! Hiergegen sollten sich Anleger wehren. Mehrere Handlungsmöglichkeiten sollten genutzt werden.“

Dazu Dr. Liebscher: „Anleihegläubiger sollten zuallererst jetzt überlegen, die Anleihe zu kündigen und von Singulus volle Rückzahlung der Nominale plus offener Zinsen zu verlangen. Eine Kündigung muss zunächst bestimmte Formalia erfüllen. Ob eine Kündigungsmöglichkeit besteht, richtet sich nach den Bedingungen der Anleihe. Die Bedingungen der Anleihe sehen eine Kündigungsmöglichkeit vor, wenn Singulus „eine allgemeine Schuldenregelung zu Gunsten ihrer Gläubiger anbietet“. Hierauf könnten sich Anleihegläubiger spätestens dann berufen, wenn Singulus die Anleihegläubiger zur Abstimmung mittels Gläubigerversammlungen einlädt. Damit ist in den kommenden Tagen zu rechnen. 

Die Aussichten für Anleihegläubiger, einen etwaigen Rechtsstreit gegen Singulus wegen der Kündigung zu gewinnen, bestehen nämlich durchaus: Denn uns liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vor, das in einem vergleichbaren Fall vor wenigen Monaten der Kündigung eines Anleihegläubigers stattgegeben hat und die Emittentin zur Rückzahlung der vollen Nominale verurteilt hat. Gegen das Urteil läuft zwar die Revision beim BGH. Dennoch: Mit dem OLG-Urteil würde sich für Anleihegläubiger ein Rettungsweg eröffnen, um ohne Verluste aus der Anleihe rauszukommen.  Überdies ist nach den Anleihebedingungen der Singulus das OLG Frankfurt auch für Rechtsstreitigkeiten aus der Singulus-Anleihe zuständig. Das hilft den Anleihegläubigern ungemein.“

„Ferner muss in der nun anstehenden Restrukturierung das bestmögliche Umtauschverhältnis durchgesetzt werden. Dazu müssen Anleihebesitzer ihre Interessen bündeln und gemeinsam in einer starken Koalition gegen das Unternehmen und die mit Kreditsicherheiten ausgestatteten Banken auftreten. Allein die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht hierfür nicht, - es bedarf weiterer Instrumente, um Singulus, die Aktionäre und die gesicherten Banken unter Druck zu setzen. Der Beitritt zu einer Anleger-Interessengemeinschaft ist unbedingt ratsam.“ 

Dr. Liebscher weiter: „Ferner besteht die Möglichkeit, zu prüfen, ob gegen die Prospektverantwortlichen der Singulus-Anleihe Haftungsansprüche geltend gemacht werden könnten, sog. Prospekthaftungsansprüche.“

Zusammenfassend: In jedem Fall sollten Anleihebesitzer darauf achten, dass sie die Rechte wahrnehmen, die in ihnen in der jeweiligen Situation (also Restrukturierungsmaßnahme, Gläubigerversammlung oder Insolvenz) zustehen. Hier ist ein kollektives, gemeinsames Vorgehen der Gläubiger besonders wichtig. Nur wenn die Anleihegläubiger geschlossen auftreten, haben sie die notwendige Handlungsstärke, um sich gegen den Anleiheschuldner Singulus durchzusetzen und um sicherzustellen, dass sie nicht schlechter als die Banken oder Aktionäre behandelt werden.

Die bundesweit tätige BSZ-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren erfolgreich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Die Kanzlei ist insbesondere mit Anleihen und der gebündelten Vertretung von Anleihebesitzern, wie im Fall Singulus, bestens vertraut (z. B. SolarWord AG, MIFA AG, Wohnungsbaugesellschaft Leipzig-West, DM Beteiligungen AG, First Real Estate, Global Swiss Capital AG, Solar Millenium, BKN biostrom, DEIKON GmbH, WGF AG; SiC Processing GmbH, Windreich, Solen AG, Centrosolar, getgoods.de AG). Bereits über 1000 Anleihe-Anleger, die Verluste mit Anleihen erlitten haben, wurden von Dr. Späth & Partner erfolgreich vertreten. Dabei achten wir stets auf volle Kostentransparenz. Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von Dr. Späth & Partner wurde zudem in mehreren Insolvenzverfahren von Anleihegläubigern zum Mitglied des Gläubigerausschusses gewählt oder zum Gemeinsamen Vertreter aller Anleihegläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz bestellt. 

Für Anleihebesitzer spricht die Kanzlei die Kündigung der Anleihe aus und verlangt Rückzahlung. Anderenfalls leistet die Kanzlei die umfassende Vertretung im Restrukturierungsverfahren und auch die (außer)gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen. Grundlage der Vergütung ist eine Pauschale, sodass alle Kosten von vornherein feststehen und transparent sind. Ferner übernehmen wir gerne die Deckungsanfrage bei Rechtsschutzversicherern.

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spälieb

Montag, April 27, 2015

Kapitalanlage im Feuer? Kein Geld zum klagen? Klagen Sie doch ohne eigenes finanzielles Risiko!

In letzter Zeit werden täglich zahlreiche neue Fälle an den BSZ e.V. herangetragen, in denen Anleger um ihr Geld gebracht wurden. Hinter der Geldvernichtung verbergen sich häufig Namen renommierter europäischer Banken und Versicherungsunternehmen, die mit scheinbar völlig legalen Mitteln agieren. 

 

Auch durch ,,seriöse" Produkte, die als sichere, risikoarme Anlageprodukte verkauft werden, werden die Anleger tagtäglich um ihr Geld gebracht. Die Unterstützung von Opfern solcher ,,versteckter" Anlegerbetrügereien zählt zu den Hauptbetätigungsfeldern und -zielen des BSZ e.V. 

Ob als Privatperson oder Unternehmer – die Verfolgung berechtigter Rechtsansprüche ist häufig mit Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden. Prozesse dauern meist jahrelang. Das ist nicht nur nervenaufreibend, sondern aus wirtschaftlicher Sicht auch sehr risikoreich. Oft haben geschädigte Anleger  nicht mehr die finanziellen Möglichkeiten, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Denn gerade im Wertpapier- und Kapitalmarktbereich ist mit besonders langwierigen und teuren Prozessen zu rechnen.

Die Hilfestellung für Fördermitglieder des BSZ e.V. ist kostenlos und erfolgt einerseits durch kompetente Beratung durch BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte andererseits durch Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel zur Rechtsdurchsetzung durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft. 

Wollen Sie einen Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten geltend machen, ohne selbst das Prozesskostenrisiko zu tragen? Dann stellen Sie uns eine Finanzierungsanfrage. Auf Basis der von Ihnen übermittelten Informationen, prüfen und beurteilen unsere unabhängigen und renommierten Vertrauensanwälte fallbezogen und unter Berücksichtigung örtlicher Rechtssprechungsgepflogenheiten die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Rechtsanspruchs sowie die Bonität des Anspruchsgegners. Ist Ihr Anspruch erfolgversprechend und die Bonität des Anspruchsgegners gewährleistet, so steht einer Finanzierung Ihres Prozesses nichts mehr im Weg und Sie erhalten von der Prozessfinanzierungsgesellschaft ein verbindliches Vertragsangebot zur Übernahme Ihrer Prozessfinanzierungskosten.

Derzeit finanziert diese Prozessfinanzierungsgesellschaft  mehr als 100 Schadenersatz- und Rechtsschutzdeckungsprozesse gegen Banken und Versicherungen. Dabei beträgt die Schadenssumme über 15 Millionen Euro.

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Freitag, April 24, 2015

BGH entscheidet erneut verbraucherfreundlich zur Verjährung des Widerspruchsrechts bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

In seinem Urteil vom 08.04.2015, Az. IV ZR 103/15,  hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit dem Widerspruchsrecht nach dem sogenannten Policenmodell bei Lebens- und Rentenversicherungen beschäftigt und klargestellt, wann der Rückforderungsanspruch des Versicherungsnehmers verjährt.

 

In dem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2008 eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Bei dieser Vertragsgestaltung wird der Versicherungsnehmer nicht vorab über die genauen Vertragsbedingungen und das ihm zustehende Widerspruchsrecht aufgeklärt, sondern erst zeitgleich mit dem Vertragsabschluss. Die Widerspruchsbelehrung muss dabei unter anderem in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen, sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt, so dass er im Jahr 2008 den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung erklärte. Im Jahr 2011 reichte er Klage ein und begehrte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes.

In Rechtsprechung und Literatur war bisher streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts.

Wie der BGH im jetzigen Urteil klargestellt hat, entsteht der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Damit kann der Versicherungsnehmer nach erklärtem Widerspruch innerhalb der dreijährigen Regelverjährung seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen.

„Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil des BGH“, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz. „Der BGH setzt damit seine Reihe an Urteilen aus dem letzten Jahr fort und eröffnet Versicherungsnehmern die Möglichkeit, sich von Lebens- und Rentenversicherung zu lösen, sofern im Vertrag nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Das von den Versicherungen oftmals eingewandte Argument der Verwirkung spricht der BGH in seinem neuesten Urteil überhaupt nicht an und zeigt damit erneut, dass er die Rechte der Versicherungsnehmer nicht schmälern möchte“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Rechtsanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. Im Fall eines wirksam ausgeübten Widerspruches erhält der Versicherungsnehmer sämtliche bezahlte Versicherungsprämien abzüglich des für den Wert des Versicherungsschutzes anzurechnenden Betrages sowie des bereits erhaltenen Rückkaufswertes zuzüglich Zinsen von der Versicherung erstattet.

Betroffene Versicherungskunden sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Garantie Hebel Plan '08 – Geschädigter Anleger vergleicht sich nach eingereichter Klage mit Anlageberater

Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, hat sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Anlageberater zur Zahlung von Schadensersatz gegenüber einem der geschädigten GarantieHebelPlan ‘08 Anleger verpflichtet.


Bei der GarantieHebelPlan ’08 Premium Vermögensaufbau AG & Co. KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Überdurchschnittliche Erträge sollten hierbei nach den Darstellungen des Emissionsprospekts dadurch erwirtschaftet werden, dass die Investitionen neben dem Eigenkapital auch durch Fremdkapital getätigt werden sollten (Hebelgeschäft). Diese Hebelung sollte bis zu 300 % des Eigenkapitals betragen können.

Wie es tatsächlich um die Beteiligungsgesellschaft GarantieHebelPlan ’08 steht, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abgesehen werden. Selbst die Edelweiss Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, ist gegenwärtig anscheinend nicht in der Lage, den Anlegern zu erklären, was tatsächlich mit ihren Geldern geschehen ist. Nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte ist daher ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals dringend zu befürchten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen ihren jeweiligen Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Aufgrund der momentanen undurchschaubaren Lage wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

Betroffene Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!
 
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Canada Gold Trust: Fondsinitiator stellt Insolvenzantrag

Die Situation für die Anleger der Canada Gold Trust Fonds spitzt sich zu. Denn der Fondsinitiator Canada Gold Trust GmbH hat am 22. April 2015 am Amtsgericht Koblenz Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt (Az. 42 IN 152/15).


Die Canada Gold Trust GmbH ist der Initiator der Canada Gold Trust (CGT) Fonds I bis IV, deren Anleger in den vergangenen Wochen schon reichlich schlechte Nachrichten verdauen mussten und um ihr investiertes Kapital fürchten müssen. Die Fonds vergaben Darlehen an die Hennig Gold Mines Inc. (HGM). Diese sollte die Anlegergelder in den Goldabbau in Kanada investieren. Nachdem die Anleger zunächst auch Ausschüttungen erhielten, blieben diese aus. Nur ein Teil der Anlegergelder soll überhaupt in den Goldminen angekommen sein. So wurde auch deutlich weniger Gold geschürft als erwartet. Statt der geplanten 30.000 Unzen sollen im vergangenen Jahr nur 1.000 Unzen Gold abgebaut worden sein.

Auch nach der außerordentlichen Gesellschafterversammlung Ende Februar, bei der u.a. ein zweiter Geschäftsführer gewählt wurde, ist für die Anleger der CGT-Fonds keine Ruhe eingekehrt. Im Gegenteil: Sie wurden Anfang April aufgefordert, 30 Prozent ihrer erhaltenen Ausschüttungen bis zum 1.Mai an die Fondsgesellschaften zurückzuzahlen. Sonst könne der Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten werden.

„Die Anleger sollten sich angesichts der Entwicklung genau überlegen, wie sie reagieren. Erstens ist fraglich, ob die Rückforderung überhaupt rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist das nur dann der Fall, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich geregelt ist. Zweitens besteht die Gefahr, dass sie gutes Geld schlechtem Geld hinterherwerfen und eine nachhaltige Sanierung trotzdem nicht gelingt“, sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Zudem empfiehlt der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen.

„Im Rahmen der Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder fehlerhaft waren“, erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Da insbesondere bei den CGT-Fonds I und II schon Verjährung der Ansprüche drohen könnte, sollten die Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

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Ist Ihre Kapitalanlage sicher? Oder sitzen Sie auf einer Zeitbombe? Überprüfung schafft Sicherheit!

Vor dem Hintergrund dass viele Anleger auf Kapitalanlagen sitzen die der Altersvorsorge dienen sollen, in Wirklichkeit aber eher einer Zeitbombe gleichen, bietet der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V., Fördermitgliedern eine kostenlose Überprüfung ihrer Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht an. 


Heute sind Millionen Menschen auf der Suche nach finanziellem Frieden und Wohlstand. Diese Situation machen sich „Schwarze Schafe“ des ungeregelten Kapitalmarkts zu Nutze und vernichten jedes Jahr private Vermögen in Milliardenhöhe. Viele Privatanleger haben bereits verloren, in dem sie der angebotenen Kapitalanlage blind vertrauen. In den letzten Jahren haben zahlreiche Firmen das Anlegervertrauen durch überzogene Rendite- und Garantieversprechen und lückenhafte Risikoaufklärung bewusst missbraucht. 

In vielen Fällen glauben die Investoren eine sichere und renditeträchtige Kapitalanlage für ihre Altersvorsorge abgeschlossen zu haben. Dabei sitzen sie jedoch auf einer hochriskanten Unternehmensbeteiligung die zur Altersvorsorge vollkommen ungeeignet ist. Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust drohen.

Viele Menschen nutzen Kapitalanlagen indem sie beispielsweise in Aktien, Immobilien oder Zertifikate investieren. Die Kapitalanlagen dienen dabei in der Regel zur Altersvorsorge. ,,Solche wichtigen Anlage-Entscheidungen müssen im Vorhinein gut vorbereitet sein. Es ist auch eine seriöse sowie anlegergerechte Beratung nötig. Hier kann es schnell zu folgenschweren Fehlern kommen, wenn man beispielsweise von seinem Bankberater falsch beraten wird. 
 
Eine Falschberatung kann schnell passieren, wenn ein Anlageberater zum Beispiel nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hinweist. Gerne locken unseriöse Anbieter auch mit utopischen Gewinnanlagen in Prospekten. Besonders wenn ein Gewinn besonders attraktiv erscheint, sollte man genauer hinsehen. Auch kann sich eine als Traumhaus angepriesene Immobilie schnell als Schrottimmobilie entpuppen. Viele Anleger investieren so ihr Kapital in Gesellschaften, welche schon kurze Zeit später pleitegehen, und müssen um ihr Erspartes bangen. Doch wie schützt man sich vor solchen Falschberatungen?

Es lohnt sich, seine Kapitalanlage auf fehlerhafte Beratungen sowie mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen. Eine solche Überprüfung von Kapitalanlagen nehmen BSZ Vertrauensanwälte mit einem speziellen Service für Fördermitglieder des Vereins kostenlos vor. 

Der BSZ e.V. wurde vor 17 Jahren gegründet, um u. A. Investoren auf diese Gefahren aufmerksam zu machen und um zu helfen, aus solchen Anlagen auszusteigen. Ein bereits entstandener Schaden soll gegenüber den jeweiligen Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Wer als Anleger durch eine fehlgeschlagene Kapitalanlage bereits viel Geld verloren hat, kann es sich jedoch ohne Rechtschutzversicherung häufig nicht leisten, zur Durchsetzung seiner Ansprüche die Hilfe eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Dies hat nicht selten zur Folge, dass geschädigte Anleger gezwungen sind, darauf zu verzichten, ihre bestehenden Ansprüche durchzusetzen. Hier bietet der BSZ e.V. die Hilfe eines kompetenten Prozessfinanzierers an.

Die Prozesskostenfinanzierung ist eine juristische Finanzdienstleistung. Der Prozesskostenfinanzierer kommt für die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfolgung privater oder gewerblicher Rechtsansprüche auf. Dabei wird jedoch nicht der Rechtsanspruch des Klägers an den Prozesskostenfinanzierer abgetreten, sondern es besteht lediglich die Disposition auf die Durchführung des Prozesses für den Kläger. Führt die Auseinandersetzung zu keinem positiven Ergebnis, trägt der Prozesskostenfinanzierer die Kosten des Verfahrens wie Gerichts-, Anwalts-, Zeugen- und Sachverständigenkosten und nicht der Kläger.

In vielen  Rechtsfällen ist nicht nur ein einzelner Geschädigter betroffen, sondern Hunderte oder gar Tausende. Oft ist es nicht leicht, die zur Beweisführung notwendigen Informationen zu beschaffen. Hier gilt es, die Interessen der Geschädigten zu bündeln, denn von einem effektiven Informationsaustausch profitieren alle. Anleger können wirkungsvoll gegen illegale Machenschaften im Kapitalanlagebereich nur durch koordiniertes rechtliches Vorgehen erreichen. Hier sind die BSZ e.V. Interessengemeinschaften für alle Beteiligten hilfreich.

Die Zahl der Anleger die in eine fragwürdige Kapitalanlage investiert haben ist sehr oft verblüffend hoch. Geht das Geld bei einer Anlage verloren, behalten viele Geschädigte dies jedoch  für sich. Sie glauben nämlich, dass es nur eine geringe Zahl von weiteren Opfern gibt. In Wirklichkeit gibt es meist  eine Vielzahl Geschädigter, was aber durch das Schweigen der geschädigten Anleger der Öffentlichkeit nicht bewusst ist. 

Der BSZ e.V. bittet Geschädigte dringend, Informationen nicht für sich zu behalten sondern darüber zu berichten. Nur so kann Schaden für weitere Anleger verhindert werden. Mit Ihrer Information an uns betreiben Sie aktiven Verbraucher- und Anlegerschutz. Dafür danken wir ihnen schon jetzt. Helfen Sie uns und anderen Anlegern indem Sie uns Ihre Erfahrung mitteilen, denn wer klug ist baut vor und informiert sich, bevor es zu spät ist. 

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Donnerstag, April 23, 2015

Lange Vermögensberatung GmbH: Landgericht München verurteilt zum Schadenersatz

In Sachen Lange Vermögensberatung GmbH ist der BSZ e. V. Vertrauenskanzlei WHP Wegel Hemmerich Partner ein nennenswerter Erfolg vor dem Landgericht München gelungen:


Die 23. Zivilkammer des Landgerichts München verurteilte die Lange Vermögensberatung GmbH zum Schadenersatz in Höhe von ca. EUR 150.000,00.

Mit Urteil vom 15.04.2015 sah es das Landgericht München als erwiesen an, dass die Lange Vermögensberatung GmbH bezüglich zahlreicher vom Anleger gezeichneter Schifffondsbeteiligungen zum Schadenersatz zu verurteilen ist. Auch gab das Landgericht München mehreren Feststellungsanträgen des Klägers statt, wonach dieser von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter z. B. im Hinblick auf die §§ 171, 172 Abs. 4 HGB und aus den sonstigen steuerlichen Schäden, freizustellen ist.

Der Kläger hatte in den Jahren 2004 bis 2008 zahlreiche Schifffondsbeteiligungen über die Lange Vermögensberatung GmbH aus München erworben. Es handelte sich hierbei um Beteiligungen an der MS Silver Bay, einem SAG Fonds, einen Bulker Flottenfonds, den HT Flottenfonds IV, die MS Gustav Schulte sowie um eine Beteiligung an der MS Pargo.

Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Beratung hatte der Kläger zahlreiche Werbeflyer und Kurzexposés erhalten. Streitig blieb, wann der Kläger die umfassenden Emissionsprospekt erhielt. Hierauf kam es aber nach der Auffassung des LG München auch nicht an! Das Landgericht München ist der Auffassung, dass ein Großteil der geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet ist, da die Lange Vermögensberatung GmbH ihren Anlagevermittlungsvertrag/Auskunftsvertrag verletzt hat. Das Landgericht München würdigt zwar, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung auch über die rechtzeitige Überreichung des Prospektes erreicht werden kann, was jedoch keinen Freibrief für den Berater und Vermittler darstellt, gegenteilige Angaben zu mache. Setzt man jedoch im Rahmen der zahlreichen Werbeschreiben einen massiven Anreiz, sich an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, kann hierin eine Verletzung des Auskunfts- und Vermittlungsvertrages liegen.

Das Landgericht München kam zu dem Ergebnis, dass die hier im Vorfeld der Zeichnungen überreichten Werbeaussagen unzutreffend waren und somit keine hinreichende Aufklärung über die wesentlichen Risiken erfolgte. Insbesondere stützte das Landgericht seine Überlegungen darauf, dass in den Werbeflyern unzutreffende und zumindest irreführende Ausführungen zu Sicherheit der Beteiligungen gemacht wurden. Auch erfolgte durch die Lange Vermögensberatung GmbH keine Richtigstellung. Überwiegend wurde im Rahmen der Urteilsgründe darauf abgestellt, dass fehlerhafte Angaben zur sogenannten Veräußerbarkeit der Anlage gemacht wurden, welche auch irreführend waren. Auch wurde die Sicherheit der Fondsbeteiligungen unzutreffend dargestellt. Die Lange Vermögensberatung GmbH war daher zum Schadenersatz bezüglich zahlreicher der gezeichneten Schifffondsbeteiligungen zu verurteilen.

Dieses Urteil dürfte für Anleger, welche ihre Schifffondsbeteiligungen über die Lange Vermögensberatung GmbH erworben haben, von maßgebender Bedeutung sein, da die Lange Vermögensberatung GmbH im Rahmen ihrer Vermittlungs- und Beratungstätigkeit überwiegend mit Werbeschreiben und den vom Landgericht München als fehlerhaft angesehenen Werbeflyern gearbeitet hat. Aufgrund des Umfangs der Vermittlungstätigkeit der Lange Vermögensberatung GmbH dürften 100 Anleger betroffen sein. Aufgrund dieses maßgebenden Urteils des Landgerichts München sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen möglicherweise Schadenersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Angaben in den Werbeschreiben und Werbeflyern der Lange Vermögensberatung GmbH zustehen.

Der BSZ hat daher die Interessengemeinschaft ,,Lange Vermögensberatung GmbH / Schadenersatz" gegründet.  Aufgrund des oben benannten Urteils des Landgerichts München bestehen gute Gründe, der Interessengemeinschaft beizutreten. Es wird darauf hingewiesen, dass Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand und die Rechtslage am 23.04.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen, insbesondere durch eine etwaige Berufung, können die Sach- und Rechtslage verändern.
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DCM RENDITEFONDS / Altersvorsorge: LG Heilbronn verurteilt Anlageberater zu EUR 44.100,00 Schadensersatz.

Altersvorsorge: LG Heilbronn verurteilt Anlageberater zu EUR 44.100,00 Schadensersatz.


Das Landgericht Heilbronn kommt in seinem Urteil vom 01.04.2015 (nicht rechtskräftig) zu dem Ergebnis, dass der Berater seine Kundin fehlerhaft beraten hat, weil er einen geschlossenen Fonds des Initiators DCM empfohlen hatte, der zur gewünschten Altersvorsorge nicht geeignet war. Deshalb muss er den bisher entstandenen Schaden in Höhe von EUR 44.100,00 sowie alle künftigen Schäden ersetzen.

Empfehlung als Baustein zur Altersvorsorge

2007 empfahl der in Heilbronn ansässige Finanzdienstleister seiner Kundin, einer GmbH, eine Beteiligung an der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG. Die GmbH war damals auf der Suche nach einer maßgeschneiderten Altersvorsorge für ihren Geschäftsführer. Im Zuge dessen erarbeitete der als Finanzexperte auftretende Berater ein individuelles Konzept mit mehreren Bausteinen. Den zentralen Baustein bildete eine Pensionszusage durch die GmbH. Zur Rückdeckung dieser Pensionszusage empfahl der beklagte Berater eine Beteiligung an der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG über knapp EUR 100.000,00. Die Einlage sollte im Wesentlichen in monatlichen Sparraten über einen Zeitraum von 15 Jahren erbracht werden.

Der DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG

Die DCM GmbH & Co. VorsorgePortfolio 1 KG ist als Dachfonds konstruiert, d.h. sie investiert in andere Fonds, so genannte Zielfonds, und versucht damit Gewinne zu erwirtschaften. Die einzelnen Zielfonds standen anfänglich noch nicht fest. Das Konzept sah vielmehr vor, dass die eingesammelten Gelder in noch konkret auszuwählende Schiffsfonds, in- und ausländische Immobilienfonds, Private Equity- und Mezzanine Kapitalfonds, Lebensversicherungs-Zweitmarktfonds und regenerative Energien-Fonds der Emissionshäuser König & Cie. GmbH & Co. KG und DCM Deutsche Capital Management AG investiert werden sollten. Das Angebot richtete sich dabei hauptsächlich an Unternehmen, die diese Kapitalanlage in Verbindung mit Pensionszusagen oder einer pauschal dotierten Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung einsetzen wollten.

Zur Altersvorsorge nicht geeignet

Das Landgericht Heilbronn ist nach der Anhörung der Parteien und aufgrund der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Fonds der klagenden GmbH speziell zur Rückdeckung der Pensionszusage und somit mittelbar zur Altersvorsorge empfohlen wurde. Demzufolge müsse das Geld dann sicher zur Verfügung stehen, wenn der Geschäftsführer die Pensionsgrenze erreicht und die Pension gezahlt werden soll. Diesen Zweck könne die empfohlene Anlage aber nicht sicher erfüllen. Nach Auffassung des LG Heilbronn besitzt dieser Fonds spekulativen Charakter und bietet deshalb keine ausreichende Sicherheit als Altersvorsorge.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass Anleger dieses DCM Fonds gute Chancen auf Schadensersatz haben, wenn der Fonds als Rückdeckung einer Pensionszusage und somit zur Altersvorsorge empfohlen wurde. Frau Rechtsanwältin Jacqueline Kröhnert, die das Urteil erstritten hat, erkennt dessen Bedeutung über den Einzelfall hinaus: ,,Diese Entscheidung zeigt aber auch ganz deutlich, dass an Anlageempfehlungen, die eine Versorgungslücke im Alter schließen sollen, strenge Anforderungen zu stellen sind."

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen kann allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

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Mittwoch, April 22, 2015

MPC Offen Produktentanker Flottenfonds - 3000 Anlegern droht Totalverlust

Nach einem Bericht des Brancheninformationsdienst Fondstelegramm vom 20.04.2015 ist unmittelbar mit einer Insolvenz des großen Flottenfonds ,,Offen Produkten-Tanker Flotte" zu rechnen, wenn eine Neufinanzierung nicht gelingt. Anleger des Flottenfonds sollten sich beraten lassen.


Für rund 3.000 Anleger, die in den Jahren 2007 und 2008 ca. 77,8 Mio. Euro  investiert haben, gibt es folglich kaum eine berechtigte Hoffnung, den Totalverlust ihrer Einlage abzuwenden.

Die Fondsgeschäftsführung, die Erste CPO Tankschiffreederei GmbH, u.a. vertreten durch Claus-Peter Offen, versucht aktuell mit einer neuen Finanzierungsstruktur bei der Commerzbank die Insolvenz des Schiffsfonds  abzuwehren. Dem Finanzierungskonzept müssen die Anleger mehrheitlich  zustimmen.

Der Brancheninformationsdienst Fondstelegramm schreibt hierzu:

,,Findet das Konzept bis zum 4. Mai keine Zustimmung bei den Anlegern, wird die Commerzbank die Kredite fällig stellen, der Schiffsfonds geht in die Insolvenz und die Schiffe in die Zwangsvollstreckung."

Die Schuldenlast des Fonds ist erdrückend. Von 272 Million US $ ist nach 7 Jahren nicht mal 3 % getilgt worden.

Geschädigte Anleger des Schiffsfonds stehen nicht schutzlos da. Sie können selbst noch im Falle der Insolvenz, Schadensersatzansprüche gegen die beratenden Banken und Sparkassen wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung sowie gegen Prospektverantwortliche und Hintermänner wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes geltend machen.

Hierbei besteht jedoch die Gefahr, dass etwaige Schadensersatzansprüche zum 31.12.2015 verjähren können, so dass in diesem Fall nach Auffassung von Fachanwälten und Verbraucherschützern besondere Eilbedürftigkeit geboten ist.

Die 8 Fondsschiffe des Fonds MPC Offen Produktentanker Flottenfonds hatten von Anfang an keine Festcharter, die für den Vertragszeitraum Einnahmesicherheit versprochen hätte, sondern fuhren in einem Einnahmepool, dessen Einnahmen von Anfang an den Marktschwankungen unterlagen.

Bereits Anfang 2010 lagen diese um mehr als 50 Prozent unter dem prospektierten Wert von 20.850 US$ je Schiff und Tag. 18.000 US$/Tag und Schiff wären laut Fondstelegramm erforderlich, um die Kosten zu decken und planmäßig zu tilgen. Erhebliche Tilgungsrückstände sind zwangsläufig die Folge.

Geschädigte Anleger sollten sich auf jeden Fall von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht umgehend informieren und beraten lassen. Die Verfolgung berechtigter Ansprüche und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber vermittelnden Banken kann allerdings mit erheblichen Schwierigkeiten und vielen Risiken verbunden sein und jahrelang dauern. Das geht ins Geld. Mit Hilfe der mit dem BSZ e.V. kooperierenden  Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft haben die Kläger die Möglichkeit, ihren Rechtsanspruch gegen einen Dritten ohne Kostenrisiko durchzusetzen. Sie können somit alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen und befinden sich in einer stärkeren Verhandlungsposition. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Die Kläger haben nicht das geringste Risiko!

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens 

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Dienstag, April 21, 2015

Wölbern Fonds. Strafurteil gegen den ehemaligen Wölbern-Chef Schulte.

Die Große Strafkammer des Hamburger Landgerichts verurteilte den Arzt zu einer Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren. Wegen gewerbsmäßiger Untreue in 327 Fällen. Und einem Schaden in Höhe von EUR 147 Mio. Und jetzt verklagen der Insolvenzverwalter und 29 Fonds auch noch die ehemaligen Rechtsanwälte von Wölbern. Auf EUR 166 Mio. Ein Bericht der BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte  Matthias Gröpper und Christian Hensel.


Das ist der vorläufige Höhepunkt. Seit 19 Monaten läuft das Strafverfahren. Jetzt wurde der Endokrinologe verurteilt. Zu achteinhalb Jahren hinter Gittern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Arzt kann beim Bundesgerichtshof Revision einlegen.

Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt er in Untersuchungshaft. Wegen Fluchtgefahr.

Milde Strafe

Das Strafmaß überraschte. Nach § 46 StGB sind eine ganze Reihe von Faktoren strafschärfend oder strafmildernd zu berücksichtigen.

"Wir finden das Urteil ausgesprochen mild. Der ehemaligen Vorstand der Hamburger Wölbern Bank hat immerhin EUR 147 Mio. veruntreut und damit indirekt bis zu 30.000 Kapitalanleger geschädigt.", sagt der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegeranwalt Matthias Gröpper, der die größte Interessengemeinschaft der Wölbern Anleger vertritt.

Denn die Gelder, die Schulte veruntreut hat, stammten meistens aus der Liquidität der Fonds. Und nachdem die Gelder fehlten, gingen mehrere Fonds in die Insolvenz. Die Anleger verloren den größten Teil des Einsatzes.

"Und nach unserer Einschätzung," ergänzt der Rechtsanwalt Christian Hensel, "hat Schulte diese Taten, immerhin 327, mit einer enormen kriminellen Energie verübt. Deshalb sehen wir keinen Raum für strafmildernde Gründe wegen der mutmaßlichen Lebensleistung des Verurteilten."

Nur EUR 31 Mio wieder da

Erschwerend kommt hinzu, dass nur EUR 31 Mio. zurückgeholt werden konnten. Und EUR 50 Mio. von Schulte für private Zwecke verwendet worden sein sollen. "Das alles hätte nach unserem Verständnis eine bedeutend schwerere Bestrafung gerechtfertigt.", sagt Rechtsanwalt Hensel.

Schadensersatzklage gegen Wölbern Anwälte

Den betroffenen Anlegern hilft die strafrechtliche Verurteilung kaum, meint Rechtsanwalt Matthias Gröpper. Und ergänzt, dass der Insolvenzverwalter der Wölbern Invest, der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, gemeinsam mit 29 Wölbern Fonds einen Schadensersatzprozess gegen die Sozietät Bird & Bird anstrengen. Die Klage ist mittlerweile rechtshängig. Die teuren Wirtschaftsanwälte sollen nach der Meinung der Kläger Schulte beim Geldkarussel beratend unterstützt haben. Die Sozietät bestreitet das. Wenn die Klage Erfolg hätte, meint Anwalt Hensel, könnten eventuell noch mehr Fonds gerettet werden.

Schadensersatz für Anleger

Aber das ist ein weiter Weg. In der Zwischenzeit drohen Betroffene ihre Ansprüche gegen Dritte, vor allem die vermittelnden Banken und Sparkasse, zu verlieren. Durch die Verjährung der Forderungen. "Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Investments verjähren, "sagt Rechtsanwalt Matthias Gröpper, "spätestens zehn Jahr nach dem Beitritt zu Fonds. Taggenau." Deshalb raten die BSZ e.V. Anlegeranwälte, Forderungen aus Informationspflichtverletzungen gegen die Vermittler rechtzeitig prüfen zu lassen. Und oft, schätzt Hensel, geht was.

Oft falsch beraten

Rechtsanwalt Gröpper: "Uns liegen viele Fälle vor, in denen Anleger nicht richtig über die mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds folgenden erheblichen Risiken, insbesondere Ausschüttungs-, Verlust- und Fungibilitätsrisiken, nicht richtig aufgeklärt wurden. In den Fällen können die Anleger Schadensersatzansprüche gegen den Berater beziehungsweise die beratende Bank gelten machen."

Wenn die Beteiligungen durch Banken vermittelt wurden, hätten die Anleger zudem über die Annahme von Zuwendungen informiert werden müssen. Zuwendungen sind alle geldwerten Vorteile, die die Fondsgesellschaft an die Bank zur Förderung des Vertriebs der Beteiligungen gezahlt hat, beispielsweise Rückvergütungen und Abschluss- und Bestandspflegeprovisionen. Der Bundesgerichtshof vertritt mit der so genannten Kick-Back-Rechtsprechung die Meinung, dass die Banken durch die Annahme von Rückvergütungen die Interessen des  Anlegers verletzen könnten und deshalb darüber aufklären müssen. Sie stehen dann nämlich im Verdacht, die Beteiligungen auch oder vor allem wegen des Provisionsinteresses und nicht (ausschließlich) im Interesse des Kunden empfohlen zu haben. Zudem wird in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass die Zuwendungen an die Anleger herausgegeben werden müssen. "Wenn Sie das nicht getan haben, was in den meisten Fällen so gewesen sein dürfte," so Anlegeranwalt Gröpper weiter, "könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen wegen der Veruntreuung von Kundengeldern in Anspruch genommen werden."

Prospektfehler

Darüber hinaus vertreten wir die Meinung, dass einige Fonds die besonderen Risiken nicht richtig im Prospekt ausgewiesen haben. "In den Fällen", so Rechtsanwalt Gröpper weiter, "kann man die Prospektverantwortlichen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen".

Wenn die Anleger Schadensersatzansprüche aus Informationspflichtverletzungen durchsetzen, müssen die Berater beziehungsweise die Banken den Anlegern alle Zahlungen ersetzen, die sie im Zusammenhang mit der Beteiligung und der Geltendmachung der Ansprüche aufgewendet haben. Rechtsanwalt Gröpper: "Die Fonds werden dadurch übrigens nicht geschädigt. Die verurteilten Berater/ Banken treten an die Stelle der Anleger und werden selbst Gesellschafter. Das Kapital wird den Fondsgesellschaften dadurch also in aller Regel nicht entzogen."

BGH stärkt Anlegerrechte

Und die Anleger haben in vielen Fällen exzellente Erfolgsaussichten: "Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Betroffenen in den letzten Jahren durch eine Batterie anlegerfreundlicher Entscheidungen gestärkt. Wenn der Berater so ein Investment als sicher bezeichnet hat, haftet er (BGH, Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05). Und der unterlassene Hinweis auf die Tatsache, dass Entnahmen und Ausschüttungen nicht zwingend der tatsächlichen Rendite entsprechen (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03) führt wie der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Handelbarkeit dieser Beteiligungen (BGH, Urteil vom 18.01.2007, III ZR 44/06) zum Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus kommt die Rückabwicklung in Betracht, wenn nicht oder nicht richtig über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Und wenn der Vermittler dem Kunden verschwiegen hat, dass er für den Vermittlungserfolg von der Emittentin ein Kopfgeld kassiert, könnte er sich unter bestimmten Voraussetzungen auch schadensersatzpflichtig gemacht haben (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05). Darüber hinaus sind Vertriebskostenquoten in Höhe von mehr als 15% der Anlegergelder ausdrücklich aufklärungspflichtig, weil der unternehmerische Erfolg der Beteiligung angesichts des hohen Kapitalabflusses von Anfang an unwahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02)," meint Rechtsanwalt Christian Hensel. 

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Wölbern-Fonds". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Der BSZ e.V. und seine Partner sorgen dafür, dass Sie nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen: Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die sich auf die Betreuung von geschädigten Kapitalmarktanlegern spezialisiert hat, prüft bei Bedarf gerne ob sie für Sie das Prozessrisiko übernimmt. Gelingt der Prozesskostenfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche nicht - geht also der Prozess verloren - fallen für Sie keine Kosten an. Sämtliche Prozesskosten gehen in diesem Fall zu Lasten der Finanzierungsgesellschaft! - Sie haben nicht das geringste Risiko!

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 21.04.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


gröpköp

Schlichterspruch zu Bearbeitungsgebühren bei Immobilienkrediten

Zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten können zurückverlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof 2014 festgestellt. Strittig blieb die Frage, ob auch Darlehen zur Immobilienfinanzierung zu den Verbraucherkrediten zählen.


,,Es gibt im Grunde genommen keinen nachvollziehbaren Grund, warum Immobilienkredite von dieser Rechtsprechung des BGH ausgenommen sein sollten. Die Banken und Sparkassen sehen das naturgemäß anders. Doch nach einem Schlichterspruch eines Ombudsmannes für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband könnte Bewegung in die Sache kommen", sagt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller.

Der Ombudsmann hat in seinem Schlichterspruch die Erzgebirgssparkasse (Annaberg-Buchholz) dazu aufgefordert, die Bearbeitungsgebühren für einen Immobilienkredit zurückzuzahlen, berichtet der Nachrichtensender n-tv online. Auch der Ombudsmann sehe keine durchschlagenden Gründe, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Immobilienkrediten keine Anwendung finden sollte - auch wenn es in den Fällen vor dem BGH um Darlehen für unbewegliche Güter gegangen sei. Auch Kredite zur Immobilienfinanzierung seien dinglich gesichert und insofern sei die Interessenslage vergleichbar.

Der BGH hatte in seinen Urteilen darauf abgezielt, dass die Kreditvergabe im ureigenen Geschäftsinteresse der Geldhäuser liege und daher keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden dürften.

Der Schlichterspruch kann den Verbrauchern zwar durchaus Hoffnung machen, eine rechtliche Bindung hat er nicht. Die Erzgebirgssparkasse kann nun innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie ihn annimmt. ,,Wird der Schlichterspruch abgelehnt, bleibt immer noch der Klageweg, um die Bearbeitungsgebühren zurückzuholen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Das gelte auch für Kunden, die bei anderen Banken und Sparkassen einen Immobilienkredit aufgenommen haben. ,,Bei durchschnittlichen Bearbeitungsgebühren zwischen einem und drei Prozent kommt bei einem Immobiliendarlehen schnell eine ordentliche Summe zusammen. Zumal auch die entgangenen Zinsen zurückverlangt werden können", sagt der Fachanwalt.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es seit 17 Jahren  die BSZ e.V. die Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Widerrufsbelehrungen/Vorfälligkeitsentschädigung/Umschuldung beizutreten.

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cp

Montag, April 20, 2015

Bausparkassen kündigen teure Altverträge häufig ohne rechtliche Grundlage

Bundesfinanzminister Schäuble stellte erst unlängst klar, dass er Bausparkassen kein Kündigungsrecht für teure alte Bausparverträge einräumen will. Dessen ungeachtet versuchen die Bausparkassen offenbar nach wie vor, die ungeliebten Altverträge, die ihr Budget auf Grund der vergleichsweise hohen Zinsen belasten, weiter zu kündigen.


,,Das sollten sich die Verbraucher aber nicht gefallen lassen. Meistens entbehren diese Kündigungen einer rechtlichen Grundlage. Die Bausparkassen wollen sich offenbar nur aus ihren vertraglichen Pflichten stehlen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bak- und Kapitalmarktrecht. Auch wenn die Bausparkassen unter der aktuellen Niedrigzinsphase leiden, sei dieses Vorgehen nicht zu akzeptieren, meint der Anwalt. ,,Den Verbrauchern geht es doch nicht anders. Sparer leiden auch unter den niedrigen Zinsen. Warum sollen sie jetzt auf relativ gut verzinste Bausparverträge verzichten? Als diese abgeschlossen wurden, hatten ja auch die Bausparkassen ein reges Interesse an dem Abschluss. Nur weil sich die Rahmenbedingungen geändert haben, haben die Verträge noch lange nicht ihre Gültigkeit verloren", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Seit Anfang 2014 sollen die Bausparkassen schon rund 120.000 Kunden gekündigt haben, berichtet der Nachrichtensender n-tv online. Begründet wurde dies auch damit, dass Kollektiv der Bausparer schützen zu wollen. Ob dies durch die alten Bausparverträge tatsächlich gefährdet wäre, sei dahin gestellt. Denn es sind wohl weniger als ein Prozent der Verträge betroffen. Darüber hinaus zeige auch eine Untersuchung der Finanzaufsicht BaFin, dass die Bausparkassen eine anhaltende Niedrigzinsphase unbeschadet überstehen könnten.

,,Tatsächlich ist es wohl so, dass schwierige Zeiten mal wieder auf dem Rücken der Verbraucher durchgestanden werden sollen. Doch die betroffenen Bausparer sollten das nicht so hinnehmen und nicht auf ihre Zinsen verzichten. Wäre die Situation umgekehrt und es würde eine Hochzinsphase herrschen, würden die Bausparkassen die Verträge wohl kaum zu Gunsten der Verbraucher anpassen", so der Fachanwalt.

Rechtlich seien viele Kündigungen ohnehin haltlos. Cäsar-Preller: ,,Ein Bausparvertrag kann nur dann durch die Bausparkasse gekündigt werden, wenn die vereinbarte Bausparsumme vollständig angespart ist. Dass der Bausparvertrag lediglich zuteilungsreif ist, reicht für eine Kündigung hingegen nicht aus."

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cp

BGH stärkt Widerspruchsrecht bei Renten- und Lebensversicherungen

Erneut beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit dem Widerspruch und den Verjährungsfristen bei Renten- und Lebensversicherungen. Erneut entschied der BGH verbraucherfreundlich (IV ZR 103/15).


,,Der BGH hat erneut bekräftigt, dass Renten- oder Lebensversicherungen widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Damit setzt er seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr konsequent fort", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zu dem aktuellen BGH-Urteil vom 8. April 2015.

Konkret hatte der Kunde einer 1998 nach dem Policenmodell abgeschlossenen Rentenversicherung geklagt. Dabei erhält der Versicherte alle nötigen Verbraucherinformationen nicht vor ihrer Unterschrift, sondern erst mit der Versicherungspolice. Den Versicherungsvertrag hat der Kläger 2008 widerrufen und hilfsweise gekündigt. Die Kündigung wurde vom Versicherer akzeptiert und der Rückkaufswert an den Verbraucher ausgezahlt. Damit wollte sich der Kunde aber nicht begnügen. 2011 erhob er Klage und forderte auch die fälligen Zinsen. Amts- und Landgericht hatten seine Klage mit dem Hinweis auf Verjährung abgewiesen. Der Verbraucher ließ jedoch nicht locker und klagte bis vor den BGH. Mit Erfolg. Unter Hinweis auf das Grundsatzurteil vom 7. Mai 2014 sei die Klage noch nicht verjährt, entschied der zuständige IV. Zivilsenat des BGH.

Denn demnach gilt die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde bzw. die nötigen Verbraucherinformationen zu spät erhalten hat. Bei Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Policenmodell war das die gängige Praxis. So sei auch in dem konkreten Fall die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Nachdem der Widerspruch 2008 erklärt wurde, war die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Erst durch den Widerspruch sei klar geworden, dass kein wirksamer Vertrag zwischen dem Versicherer und dem Verbraucher zu Stande gekommen sei.

Cäsar-Preller: ,,Die konsequente Rechtsprechung des BGH zeigt deutlich, dass Verbraucher gute Chancen auf Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung oder Rentenversicherung haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden."

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Joachim Cäsar-Preller

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