Donnerstag, Februar 27, 2014

Geschädigte Fondsanleger: BGH fällt Grundsatzurteil zur Schadensersatzberechnung

Keine Anrechnung von Steuervorteilen - BGH beseitigt Berechnungs-Chaos - Kläger können aufatmen. Anleger geschlossener Fonds haben trotz erfolgreich geführter Schadensersatzklagen oft nur einen Teil der Schadenssumme ersetzt bekommen.


Die wegen Falschberatung verklagten Banken hatten geltend gemacht, dass sich der Anleger anfängliche Steuervorteile von der Schadenssumme abziehen lassen muss, und verschiedene Oberlandesgerichte gaben ihnen Recht. Für den Anleger bedeutete dies bis zu 50% Abzug von seinen Schadensersatzansprüchen und ein jahrelanges Steuermartyrium, wenn er sich diese "Kosten" später von der Bank wieder ersetzen lassen wollte. Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Ende gesetzt: Der Anleger muss sich anfängliche (vermeintliche) Steuervorteile bei seinen Schadensersatzansprüchen nicht anrechnen lassen, so der BGH in einem aktuellen Urteil, das somit wegweisende Bedeutung für sehr viele ähnlich gelagerte Fälle hat.

Dieses nun mit Bezug zum Medienfonds VIP 2 gefällte Urteil betrifft die meisten geschlossenen Fonds - und damit Hunderttausende Anleger.

Schadensersatz der Kläger in voller Höhe bestätigt

Im konkreten Fall hatten drei Kläger, vertreten von der Berliner BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Kälberer & Tittel, vom Landgericht Berlin Schadensersatz bezüglich ihrer Beteiligung am Medienfonds VIP 2 zugesprochen bekommen. Die beklagten Banken - die Commerzbank sowie das Bankhaus Löbbecke - waren gegen das Urteil in Berufung gegangen und hatten zudem eine anspruchsmindernde Anrechnung von Steuervorteilen gefordert. Das Kammergericht Berlin gab den Banken teilweise Recht und minderte in der Berufung den Schadensersatz um die vermeintlichen Steuervorteile. Dies hat der BGH nun aber abgewiesen und die Schadensersatzansprüche der Kläger in voller Höhe bestätigt (Urteil vom 28.01.2014, Az. II ZR 42/13, 49/13, 495/13). In den drei Fällen handelt es sich um Schadenssummen zwischen 14.500 und 66.000 Euro.

Urteil mit weitreichenden Auswirkungen

"Dies hat Auswirkungen über den VIP 2 hinaus auf sehr viele andere geschlossene Fonds und entsprechende Anlegerklagen, bei denen sich die Problemlage ähnlich darstellt", sagt Rechtsanwalt Paul Naacke, der das Verfahren für die drei Kläger geführt hat. "Das BGH-Urteil setzt dem bisherigen Steuermartyrium vieler Kläger endlich ein Ende, Anleger in einer Vielzahl von laufenden Verfahren werden nun aufatmen. Aber das Urteil gilt natürlich auch für künftige Verfahren."

Am VIP2-Medienfonds waren rund 1.400 Anleger beteiligt. Obwohl die Filme des Fonds - u. a. "Die sieben Zwerge" (mit Otto Waalkes) und "Monster" (mit Charlize Theron) - teilweise durchaus erfolgreich waren, kamen bei den Anlegern keine Gewinne an, sondern Verluste.

Früheres Urteil des BGH

Der Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils stellt sich wegen der steuerlichen Zusammenhänge etwas kompliziert dar. Grundsätzlich hatte der BGH bereits in einem früheren Urteil entschieden, dass Steuervorteile nicht anrechenbar sind, wenn die Schadensersatzleistung ebenfalls wieder zu besteuern ist. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn wirklich außerordentliche Steuervorteile beim Anleger verbleiben - z. B. wenn die Verlustzuweisung die Einlageleistung des Fondsanlegers übersteigt. Da aber die Renditen von Fonds zunehmend über Fremdkapital "gehebelt" wurden, war häufig die anfängliche Verlustzuweisung höher als die Bareinlage (sog. Steuerverschiebemodelle). Deshalb hatten viele Oberlandesgerichte (OLG) in solchen Fällen Steuervorteile angerechnet - die vom BGH vorgesehene Ausnahme wurde somit fast zur Regel. Nunmehr hat der BGH klargestellt, dass auch bei solchen Steuerverschiebemodellen regelmäßig Steuervorteile nicht anzurechnen sind.

"Steuermartyrium" beendet

Beispiel: Einem Anleger steht normalerweise der volle Schadensersatz zu, er müsste diesen aber komplett versteuern (§15 EStG). Diverse OLGs haben nun die anfänglichen (vorläufigen) Steuervorteile gleich bei der Schadenssumme abgezogen und dafür den Kläger von (künftigen) steuerlichen Nachteilen freigestellt. Konsequenz: Der Anleger bekam nur einen Teil seiner eingeklagten Summe und musste dann etwas später die Steuern, die er auf die Schadenersatzleistung zahlen musste, bei der Bank wieder einklagen. Wenn diese ihm dann diesen (Steuer-)Schaden wieder ersetzte, musste der Anleger diese Schadensersatzleistung wiederum versteuern und diese Steuersumme wieder bei der Bank einfordern, um letztlich die ihm vom Gericht zugesprochene Freistellung von steuerlichen Nachteilen auch umzusetzen. So ging das in einer "Endlosschleife" weiter, mit teils aufwändiger Nachweisführung durch den Anleger, da die Ersatzzahlungen der Bank jedes Mal wieder von ihm zu versteuern waren. Die vom Gericht gut gemeinte Freistellung von steuerlichen Nachteilen führte so quasi zu einem fast endlosen "Steuermartyrium" für den Anleger. Diese Praxis hat der BGH mit seinem Urteil nun beendet.

OLG Düsseldorf entschied ebenfalls gegen Anrechnung

In einem ähnlichen Fall hat es gerade erst im November 2013 ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. I-9 U 116-12 vom 18.11.2013) zum VIP 2 gegeben, das ebenfalls von Rechtsanwalt Naacke erstritten wurde - und zwar zugunsten des Anlegers. Der Kläger hatte sich im Jahr 2002 mit 100.000 Euro am VIP 2 beteiligt. Er klagte wegen Falschberatung durch die Commerzbank und siegte vor dem Landgericht Düsseldorf. Die dagegen eingelegte Berufung der Commerzbank wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Das OLG erklärte, auf den Schadensersatzanspruch seien die vom Anleger aus der Beteiligung erzielten Steuervorteile nicht anspruchsmindernd anzurechnen. "Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt deshalb grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs dem Geschädigten die Steuervorteile wieder nimmt." Da dies nicht exakt vorhersehbar sei, müsse bzw. könne keine Feststellung getroffen werden, in welcher Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach diesen Grundsätzen komme die Anrechnung von Steuervorteilen nicht in Betracht.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen auf Schadensersatz aus Kapitalanlagen durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schadensersatzberechnung" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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kätitpnaa

Mittwoch, Februar 26, 2014

Zamek insolvent! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an!

Neuer Schock für Anleihegläubiger: Zamek stellt Insolvenzantrag: BSZ e.V. ruft Anlegergemeinschaft ins Leben!


Der Brühwürfel-Hersteller Zamek aus Düsseldorf meldete vor wenigen Tagen Insolvenz an. In Sorge um ihr Geld sind daher neben anderen Gläubigern auch zahlreiche Anleger, denn Zamek hatte in den Jahren 2012 und 21013 für ca. 45 Mio. EUR Anleihen ausgegeben.

Für BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von der Berliner Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte ist die Insolvenz von Zamek ,,ein Schlag ins Gesicht für viele Anleger, viele von ihnen sind total verunsichert, schlimmstenfalls könnte der Totalverlust drohen" so Dr. Späth.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt Dr. Späth empfiehlt ,,auf jeden Fall, die Gläubigerinteressen zu bündeln und die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.  Anleger sollten auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen. ,,Wir werden demnächst Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen prüfen," so Dr. Späth.

Allerdings sollten Anleger beachten, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne schnell verjähren, nämlich 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und 1 Jahr kenntnisabhängig.
  • Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner aus Berlin eine der erfahrensten Kanzleien für die Zusammenarbeit für die IG Zamek gewinnen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Zamek  beizutreten.

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drspä

CS Euroreal Abwicklung - Was nun?

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 gab die Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagengesellschaft mbH die endgültige Schließung und Auflösung des Immobilienfonds CS Euroreal bekannt. Damit steht fest, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 liquidiert werden soll. Aber wie kam es dazu und was kann der einzelne Anleger nun tun?


Offene Immobilienfonds

Im Rahmen eines offenen Immobilienfonds erwerben die Anleger Fondsanteile. Der Fonds legt sodann das Geld der Anleger in Immobilien an. Die Attraktivität dieser Kapitalanlagenart liegt darin, dass die Anleger jederzeit ihre Fondsanteile zurückgeben können und somit jederzeit auf ihr investiertes Geld zurückgreifen können. Weiterhin eröffnet ein offener Immobilienfond die Möglichkeit, auch mit einer geringen Anlagesumme am Immobilienmarkt zu agieren.

Bei dem CS Euroreal handelt es sich um einen solchen offenen Immobilienfonds, welcher vor allem in vermietete Gewerbeimmobilien in verschiedenen europäischen Ländern investiert hatte. Die Liquidität des Fonds sollte durch die Mieteinnahmen gesichert werden. Die Fondsanteile am CS Euroreal wurden nach der Erfahrung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälten den Kunden in der Regel als sichere Anlage von verschiedenen Banken und Sparkassen vertrieben.

Entwicklung des CS Euroreal

Da die Liquidität des Fonds die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle von 5 % unterschritt, wurde der CS Euroreal im Jahr 2008 erstmalig geschlossen. Die Schließung eines offenen Immobilienfonds wird auch als Aussetzung der Anteilsrücknahme bezeichnet und bedeutet, dass die von Anlegern erworbenen Anteile nicht zurück gegeben werden können. Dies hat zur Folge, dass die Anleger im Zeitraum der Schließung des Fonds nicht an ihr Geld kommen können.

Nach einer ca. 7 Monate andauernden Schließung wurde der Fonds Mitte 2009 wieder eröffnet, musste jedoch wegen fehlender Liquidität im Mai 2010 die Anteilsrücknahme erneut aussetzen. Die Schließung war zunächst auf 3 Monate befristet, wurde dann jedoch um weitere 9 Monate verlängert. Da die Anteilsrücknahme nicht länger als zwei Jahre ausgesetzt werden darf, muss ein Fonds am Ende einer 2 jährigen Schließung entweder liquide genug sein, um die Anteilsrücknahme wieder aufzunehmen, oder der Immobilienfonds muss aufgelöst werden. Im Fall des CS Euroreal hatte die Credit Suisse Asset Management Immobilien Kapitalanlagengesellschaft mbH in einem Testhandelstag am 21. Mai 2012 feststellen müssen, dass das vorhandene Fondsvermögen nicht ausreicht, um alle Rückgabewünsche der Anleger zu befriedigen. Damit musste der Fonds aufgelöst werden. Bis 2017 soll der Fonds liquidiert werden. In diesem Rahmen wird der Fonds die gehaltenen Immobilien verkaufen und den Verkaufserlös an die Anleger auskehren.

Da aus diesen Verkaufserlösen auch Forderungen der Kreditbanken befriedigt werden müssen, ist es mehr als fraglich, ob die Erwartungen der Anleger auch nur im Ansatz getroffen werden können.

Hilfe für Anleger

Viele Anleger fragen sich nunmehr zu recht, ob sie die langjährige und vorhersehbare Abwicklung des Fonds abwarten müssen, oder ob hierzu Alternativen bestehen.

Zunächst können die Anleger ihre Anteile am CS Euroreal an der Börse verkaufen. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass ein Börsenverkauf mit unkalkulierbaren Kursschwankungen sowie Gebührenzahlungen verbunden ist.

Eine weitere Möglichkeit für Anleger sich schadlos zu halten, ist die individuelle Prüfung von möglichen Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Bankberatung.

Offene Immobilienfonds wurden als besonders sicher, teilweise als ,,mündelsicher" verkauft. Auch wurde die Möglichkeit jederzeit und problemlos an das angelegte Kapital kommen zu können, hervorgehoben. Viele Anleger berichten, dass die Beteiligung am CS Euroreal mit Anlage in Fest- und Tagesgeldkonten verglichen wurde. Im Rahmen der Beratungsgespräche versäumten die beratenden Kreditinstitute jedoch, die Anleger darauf aufmerksam zu machen, dass ein erhebliches Risiko, nämlich das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme, dem Fonds immanent ist. Doch selbst das Risiko der Schließung ist nur eines von vielen Risiken, die offenen Immobilienfonds innewohnen. Klärt die Bank nicht über mögliche Risiken - wie etwa die Möglichkeit eines Wertverlustes - auf, könnte darin eine Verletzung von Aufklärungspflichten gesehen werden. Schließlich wurden die Anleger in vielen Fällen nicht darüber aufgeklärt, dass für die Fondsvermittlung sog. ,,Kick-backs" also die Rückvergütungen an die beratenden Kreditinstitute geflossen sind.

Sollte dies in Ihrem Fall zutreffen, bestehen gute Chancen, den Ihnen entstandenen Schaden von dem beratenden Kreditinstitut ersetzt zu erhalten. Insoweit sind bereits zahlreiche Gerichtsurteile, die Anlegern offener Immobilienfonds Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zusprechen, ergangen. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Schadensersatzansprüche den Verjährungsvorschriften unterliegen. Zögern Sie deshalb nicht, Rechtsrat einzuholen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung bei Zeichnung der Anlage CS Euroreal durch spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "CS Euroreal" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Brüllorlo

FlexLife Capital AG - Aussetzung der Ratenzahlungen

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB meldet, mehren sich für die Kunden der FlexLife Capital AG in jüngster Zeit die schlechten Nachrichten.


Zunächst wurden die monatlichen Ratenzahlungen seit Mai 2013 ausgesetzt. Nur kurze Zeit später hat die FlexLife Capital AG ihren Kunden mitgeteilt, dass die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen sie eingeleitet habe, weshalb die Gesellschaft weiterhin die Auszahlungen aussetzt.

Der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der FlexLife Capital AG liegt im Ankauf von Lebensversicherungen, wobei der Kaufpreis in aller Regel entweder mit einem Einmalbetrag nach sieben Jahren ausgezahlt wird, die Auszahlung in monatlichen Raten über zehn Jahre erfolgt oder eine Mischform zwischen monatlichen Raten und der Sofortzahlung eines Teilbetrags gewählt werden kann.

Insbesondere das Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebensversicherungen gegen ratierliche Auszahlung des Kaufpreises über mehrere Jahre ist in den letzten Jahren vermehrt auch bei anderen Lebensversicherungshändlern ins Visier der BaFin geraten. Denn hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder.

Derartige Geschäftsmodelle stellen für gewöhnlich Einlagengeschäfte dar, die nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind. Da die FlexLife Capital AG anscheinend nicht über eine derartige Erlaubnis verfügt, besteht die Gefahr, dass der Geschäftsbetrieb durch die BaFin untersagt wird. Dies kann für sämtliche Kunden der FlexLife Capital AG, die ihre Lebensversicherung gegen Auszahlung monatlicher Raten an diese verkauft hat, zu einem Totalausfallrisiko führen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der  BSZ e.V. die Interessengemeinschaft FlexLife Capital AG gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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cllbaypra

Dienstag, Februar 25, 2014

Schiffsfonds "MT Cape Taft" in Schwierigkeiten wegen Problemen des Charterers

Salamon Emissionshaus GmbH - Schiffsfonds "MT Cape Taft" in Schwierigkeiten wegen Problemen des Charterers. Neue Rechtsprechung des OLG Hamburg aus 2013 hilft Anlegern bei Schadenersatzsansprüchen.


Anleger des Fonds "MT Cape Taft" sollten mit fachanwaltlicher Unterstützung mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Panamax-Tankers auseinandersetzen und Schadensersatzansprüche prüfen lassen. bzw. eine Rückabwicklung der Anlage prüfen lassen.  Der Charterer des Schiffs ist in wirtschaftliche Schieflage geraten, denn die Charterraten sind in Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise in 2008 deutlich eingebrochen.

Ansprüche bestehen gegen Gründungsgesellschafter wegen fehlerhafter Prospektangaben. Ansatzpunkt ist hier insbesondere die nicht angepasste Darstellung des Marktumfeldes für Schiffsfonds nach der Lehmann-Pleite im September 2008.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat am 04.10.2013 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem vergleichbaren Schiffsfonds entschieden, dass man die Anleger über die geänderte Marktlage hätte aufklären müssen. Hier besteht auch der Anspruch auf Schadenersatz wegen falscher Prospektangaben des Schiffsfonds MT Cape Taft gegen den Gründungsgesellschafter der SAG Unternehmensbeteiligungsgesellschaft MT Cape Taft mbH & Co. KG.

Seit der Entscheidung des OLG Hamburgs ist es deutlich einfacher insbesondere Prospekthaftung geltend zu machen. Auch die gesetzlichen Prospektvorschriften verlangen einen Nachtrag zum Prospekt. Der Prospekt hatte weit über das Jahr 2009 hinaus hohe Renditen versprochen, obwohl schon 2008 wirtschaftliche Probleme absehbar gewesen wären. Schiffsfondsanleger vertrauten dem Prospekt und investierten in den Schiffsfonds. Sie hatten in Kenntnis der wahren Marktlage als auf Sicherheit bedachten Mandanten kein Kapital in diese Anlage investiert. Mit dem Urteil des OLG Hamburg im Rücken erwarten Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, dass Schadensersatz für die Anleger geleistet werden muss.

  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Salomon-Schiffsfonds "MT Cape Taft"  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens

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khsteff

Mehrere offene Immobilienfonds in der Krise - Was kann der Anleger machen?

Wegen der kurzen Verjährungszeit ist häufig wenig zu erreichen. Aber man kann mit seiner Bank verhandeln oder einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beauftragen, dies zu tun. Erfolglos muss das nicht sein!


Anleger offener Immobiliefonds wie AXA Immoselect, DEGI International, DEGI Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, Morgan Stanley P 2 Value, DEGI Global Business, KanAm US Grundinves, SEB ImmoInvest, CS Euroreal A, KanAm Grundinvest Fonds, UBS (D)3 Sector Real Estate Europa, AXA Immosolutions, DEGI German Business.AXA Immos, dachten mit dem Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds eine sichere Kapitalanlage erreicht zu haben, die es ihnen erlaubt, auch kurzfristig auf das investierte Kapital zugreifen zu können.

Einige offene Immobilienfonds oder Dachfonds waren allerdings massiv von der Wirtschaftskrise betroffen und mussten die Rücknahme von Anteilen aussetzen.

Eine Schließung des offenen Immobilienfonds oder Dachfonds erfolgt vor allen Dingen dann, wenn zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen, der offene Immobilienfonds oder Dachfonds aber nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um den Kunden den Rückgabepreis des offenen Immobilienfonds auszuzahlen. Auch professionelle Kapitalanleger mit Fonds haben das Geld wegen der Krise abgezogen. Hier waren es auch Großanleger, die ihr Geld in den Fonds sicher geparkt hatten.

Für die Dauer von maximal zwei Jahren konnte ein offener Immobilienfonds geschlossen werden. In dieser Zeit versucht die Geschäftsführung meist durch den Verkauf von Immobilien liquide Mittel zu beschaffen. Dies gelang bei der Abwicklung vieler offener Immobilienfonds oft nicht gut.

War diese Maßnahme nicht so erfolgreich, dass alle Anleger, die nach Wiedereröffnung von der Rückgabemöglichkeit Gebrauch machen möchten, ausbezahlt werden können, so bleibt der Fondsgeschäftsführung meist nichts anderes übrig als den Fonds abzuwickeln.

In Auflösung oder Abwicklung befinden sich fast alle Fonds wie auch die Süddeutsche Zeitung berichtet. Es handelt sich insbesondere um den AXA Immoselect, den DEGI International, den DEGI Europa, den TMW Immobilien Weltfonds P, den Morgan Stanley P 2 Value, den DEGI Global Business und den KanAm US Grundinvest , den SEB ImmoInvest, den CS Euroreal A, den KanAm Grundinvest Fonds, den UBS (D) 3 Sector Real Estate Europa, den AXA Immosolutions und den DEGI German Business.


Für die Anleger stellt sich daher die Frage, wie sie sich verhalten sollen. Er bekommt zwar Geld heraus, aber in Tranchen und meist mit deutlichen Abschlägen. Außerdem dauert es oft mehrere Jahre.

Im Falle einer Fondsschließung oder Abwicklung kann der Anleger seine Anteile nicht an Fondsgesellschaft zurückgeben, sondern die Anteilsscheine allenfalls über die Börse - regelmäßig zu einem deutlich niedrigeren Kurs - verkaufen.

Im Rahmen einer Fondsabwicklung und der damit einhergehenden Veräußerung der Immobilien werden an die Anleger üblicherweise in bestimmten Zeitabständen Zahlungen geleistet. Dies hat meist dazu geführt, dass der Anleger weniger Geld erhält als er ursprünglich an Erwerbskosten aufgewandt hat. Anleger, die sich schadlos halten wollen, sollen daher prüfen, ob ihnen nicht möglicherweise Ansprüche gegen Dritte, wie etwa Banken oder Anlageberater zustehen.

Wurde der Anleger beispielsweise im Rahmen der Anlageberatung nicht darauf hingewiesen, dass der Fonds Verlustrisiken hat, dass eine Schließung des Fonds und sogar eine Liquidation möglich sind, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch begründen. Daneben müssen die Berater regelmäßig über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte. Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung. Bei vorsätzlicher Falschberatung hat man zehn Jahre Zeit. Die ist natürlich nicht einfach nachzuweisen. Da benötigt man Zeugen für die Abschlussverhandlung.  Aus den Auflösungsberichten der offenen Immobilienfonds können sich jedoch auch noch Ansprüche ergeben.
  • Für Anleger offener Immobilienfonds gibt es also gute Argumente,  für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Der BSZ e.V. hat die Interessengemeinschaft offene Immobilienfonds gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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khsteff

Montag, Februar 24, 2014

Proven Oil Canada POC I GmbH & Co. KG - Schadensersatzansprüche gegen Berater und Prospektverantwortliche

Wie die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB meldet, mehren sich für die Anleger der Proven Oil Canada POC I GmbH & Co. KG (POC) in jüngster Zeit die schlechten Nachrichten.


Zunächst war eine umfangreiche Umstrukturierung von POC I GmbH & Co. KG, POC II GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co. KG, POC Growth 2 GmbH & Co. KG, POC Natural Gas 1 GmbH & Co. KG sowie POC Growth 3 Plus GmbH & Co. KG erforderlich, um zukünftig die drückenden Kosten der Fonds stemmen zu können. Diese Fondsgesellschaften wurden in die COGI Ltd. Partnership als Master-LP zusammengeführt. Kurz nach dieser negativen Meldung wurde den Anlegern im November 2013 auch noch mitgeteilt, dass die Vorabauszahlungen zukünftig geringer ausfallen würden. Seither vermehren sich die Anfragen verunsicherter Anleger, wie künftig mit der Beteiligung zu verfahren ist.

Als problematisch für die Beteiligung der Anleger dürfte sich hierbei insbesondere das möglicherweise zu optimistische Geschäftskonzept der POC erweisen. Dieses sieht vor, durch Beteiligungen an kanadischen Zielgesellschaften, die im Bereich der Öl- und Gasgewinnung tätig sind, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 280 % (inklusive Kapitalrückführung) nach Steuern zu zahlen. Für die Kalkulation ist  gegenwärtig jedoch nicht nur die nicht einkalkulierte Differenz zwischen dem Preis für US-amerikanisches und kanadisches Öl problematisch. Außerdem ergeben sich Schwierigkeiten beim Vertrieb des kanadischen Öls an die Weltmärkte, da das kanadische Pipeline-Netz nicht hinreichend ausgebaut ist.

Anleger sollten berücksichtigen, dass sie in den letzten Jahren Vorabausschüttungen erhalten haben, die bilanzrechtlich möglicherweise keine Gewinne darstellen und deshalb von der Fondsgesellschaft zurückgefordert werden könnten. Viele Anleger wurden jedoch von Seiten ihrer Berater nicht darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, gegebenenfalls zurückzuzahlen sind und die Anleger in dieser Höhe haften. Betroffenen Anlegern rät CLLB Rechtsanwälte daher, ihre Ansprüche, die sich sowohl aus einer fehlerhaften Anlageberatung als auch aus fehlerhaften Darstellungen im Emissionsprospekt ergeben können, von einer auf kapitalmarktrechtsspezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus diesen Anlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "POC - Proven Oil Canada" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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 Bildquelle:©manfred Ehmer/pixelio.de                  

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cllbaypra

Getgoods: Gläubigerversammlung am 27.02.! BSZ e.V. bündelt Anlegerinteressen!

Termin zur Gläubigerversammlung am 27.02.2014! Geschädigte schließen sich dem BSZ e.V. an! In dem inzwischen eröffneten Insolvenzverfahren über die Getgoods AG findet der Termin zur Gläubigerversammlung für die Inhaber der Schuldverschreibung am 27.02.2014 statt.


Der Termin findet daher nach Angaben des Insolvenzgerichts statt am 27.02.2014 um 9.00 Uhr im Amtsgericht Frankfurt/Oder, Müllroser Chaussee 55 in 15236 Frankfurt/Oder. Tagesordnungspunkte sind die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von Inhaberschuldverschreibungen und die Wahl eines Stellvertreters.

Sollte ein derartiger ,,gemeinsamer Vertreter" gewählt werden, müssten/könnten Anleger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle nicht mehr selber anmelden, sondern diese würden von dem gemeinsamen Vertreter angemeldet.

BSZ e.V.-Mitglieder werden auf der Gläubigerversammlung am 27.02.2014 im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft vertreten, hierzu ist es erforderlich, dass sich Anleger einen sog. ,,Sperrvermerk" ihrer Depotbank ausstellen lassen, der bis einschließlich 27.02.2014 gültig ist. Anleger, die sich bereits einen Sperrvermerk ausstellen ließen, der bis zum 19.02.2014 gültig ist, müssen sich somit bei ihrer Bank einen neuen Sperrvermerk mit Sperr-Datum bis zum 27.02.2014 ausstellen lassen.

BSZ e.V.-Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner hierzu:  ,,Anleger sollten auf jeden Fall in dem Insolvenzverfahren ihre Interessen bündeln, nur hierdurch ist eine ordnungsgemäße Vertretung der Interessen der Anleger möglich".

Es bleibt nun abzuwarten, ob in dem Termin zur Gläubigerversammlung weitere wichtige Erkenntnisse zur Insolvenz präsentiert werden, oder ob hier eine weitere Gläubigversammlung anberaumt werden wird. BSZ e.V.-Mitglieder erhalten im Rahmen ihrer BSZ e.V.-Mitgliedschaft einen Terminsbericht zur Gläubigerversammlung vom 27.02.2014

Der BSZ e.V. konnte mit der Kanzlei Dr. Späth & Partner eine sehr erfahrene Kanzlei im Bereich Mittelstandsanleihen für die Zusammenarbeit gewinnen, hier wurden seit Jahren mehrere tausend Fälle bearbeitet, z.B:

Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West (mehrere hundert Anleger wurden seit dem Jahr 2006 vertreten).
First Real Estate GmbH: von Dr. Späth & Partner wurden als erster Kanzlei in Deutschland überhaupt hier bereits im Jahr 2009 rechtskräftige Urteile gegen die Hintermänner erstritten
DM Beteiligungen AG: Mehrere hundert Geschädigte wurden seit 2006 vertreten
GlobalSwissCapital AG: ( gerichtliche Erfolge gegen die Vermittler der Anlage)
Solen AG: Rechtsanwalt Dr. Marc Liebscher von der Kanzlei Dr. Späth & Partner wurde in den Gläubigerausschuss gewählt
SIC Processing: ca. 30 Klagen gegen Verantwortliche aus Prospekthaftung im engeren Sinne wurden eingereicht
DEIKON-Hypothekenanleihen: Diverse Klagen und Berufungen laufen

Insgesamt wurden von Dr. Späth & Partner mehr als tausend geschädigte Anleger speziell von Mittelstandsanleihen, also wie bei Getgoods.de, vertreten. Auch die räumliche Nähe der BSZ e.V.-Vertrauenskanzlei Dr. Späth & Partner zwischen Berlin und Frankfurt/Oder ist sehr hilfreich für die Interessenbündelung. Die BSZ e.V.-Vertrauensanwälte Dr. Walter Späth und Dr. Marc Liebscher haben darüber hinaus auch in Frankfurt an der Oder ihr Rechtsreferendariat absolviert und sind daher auch mit den Besonderheit der Justiz in Frankfurt an der Oder (d.h. Staatsanwaltschaft und Gerichte) bestens vertraut.
  • Betroffene Anleger können sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Getgoods" anschließen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 24.02.2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen können die Sach- und Rechtslage verändern.


Samstag, Februar 22, 2014

PROKON – WINDREICH – WINDWÄRTS - WIND (kraft) steht still -

Weiterer privater Energieerzeuger in der Insolvenz - Totalverlust der Kapitalanlagen kann nicht ausgeschlossen werden.  -  Erneuerbare Energie mit Nachhaltigkeit.


Nicht nur PROKON wurde im wahrsten Sinn des Wortes der Wind aus den Segeln genommen. Weitere private Windenergieerzeuger sind insolvent. Die Anleger sind verunsichert und wissen wegen der Flut von teilweise widersprüchlichen Informationen nicht mehr was oben und unten ist. Aus diesem Grunde hat der BSZ e.V. die Anlegerschutzanwältin Frau Rechtsanwältin  Christel Beck um eine ausführliche Zusammenfassung zu diesem Thema gebeten.

Warum hat der BSZ e.V. gerade diese Rechtsanwältin mit dieser Aufgabe betraut?

Die Fachkanzlei Christel Beck bietet Insiderwissen und breit gefächerte Erfahrung.  Ihr Engagement für den Mandanten zeichnet sie besonders aus. Frau Rechtsanwältin Beck ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich „Bank- und Kapitalmarktrecht„ tätig. Mehr als 10 Jahre war sie auf Bankenseite in der Funktion, Handlungsbevollmächtigte und Abteilungsleiterin tätig. Sie hat in auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzleien gearbeitet sowie in Insolvenzfachkanzleien. Seit nunmehr über 10 Jahren ist sie als Anwältin auf Anlegerseite tätig. Als Kanzleiinhaberin steht  Frau Rechtsanwältin Beck  ein Team erfahrener hochqualifizierter Praktiker aus Banken und der Wirtschaft zur Seite um  die Interessen  ihrer Mandanten erfolgreich zu vertreten.


PROKON
Das Geld von 75 000 Kleinanlegern könnte zum großen Teil verloren sein. Der in Schieflage geratene Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz beantragt. Das Amtsgericht Itzehoe bestellte den Hamburger Rechtsanwalt Dietmar Penzlin zum Insol-venzverwalter. Prokon hatte seine Anleger zuvor vergeblich aufgefordert, ihr Geld nicht abzuziehen - und ihnen ein Ultimatum bis zum vergangenen Montag gestellt. Knapp zwei Drittel der Anleger stimmten ab, doch nur die Hälfte wollte Prokon zusichern, weiter investiert zu bleiben.

Prokon hatte überwiegend bei Kleinanlegern 1,4 Milliarden Euro eingesammelt. Sie fürchten nun horrende Verluste. Auch nach Ablauf der Frist hatte Prokon an seine rund 75 000 Anleger noch appelliert, ihr Kapital im Unternehmen zu lassen. Prokon gab sich trotz des Insolvenzantrags optimistisch. Es bedeute nicht das Aus. "Wir sind nach wie vor operativ gut aufgestellt und sind zuver-sichtlich, dass wir die aktuellen Schwierigkeiten überstehen werden", teilte die Firma mit. Prokon-Chef Carsten Rodbertus sah sich immer wieder dem Vorwurf ausgesetzt, dass die hohen Zinsen der Altanleger nicht durch die Erträge der Windkraftanlagen gedeckt seien. Das hat Prokon jedoch vehement bestritten. Für das Geschäftsjahr 2012 hat der Konzern bislang keinen testierten Jahresabschluss vorgelegt

WINDREICH GmbH
„Die Windreich GmbH mit Sitz im baden-württembergischen Wolfschlugen ist ein Unternehmen, das sich auf die Planung und den Bau sowie die Finanzierung, den Betrieb und den Verkauf von Windkraftanlagen spezialisiert hat, die sich sowohl an Land als auch offshore befinden. Die Kapitalsammlung erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Genussscheine sondern den Verkauf von Anleihen. Der Vertrieb der Anleihen erfolgte anders als bei PROKON und WINDWÄRTS nicht durch Eigenvertrieb sondern durch Banken.

Die Anleger haben an der WINDREICH GmbH Beteiligungen erworben, nicht an deren Töchter. Im Jahre 1999 wurde die FC Windkraft GmbH von dem Ingenieur Willi Balz gegründet. Das Unternehmen investierte zuerst in Windkraft-Projekte an Land, ab 2001 begannen erste Projekte auf See, wie z.B. die Offshore-Windparks (OWP) „Global Tech I“, „MEG Offshore I“ und „Deutsche Bucht“.  Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) hat das Projekt „Global Tech I“ am 24. Mai 2006 genehmigt.  Das Projekt „MEG Offshore I“ wurde am 31.August 2009 genehmigt und das Projekt „Deutsche Bucht“ wurde am 26. Februar 2010 genehmigt.

Aus dem Unternehmen FC Windkraft GmbH ging 2010 die Windreich AG hervor. Der für das Jahr 2012 geplante Börsengang der Aktiengesellschaft wurde bereits nach etwa vier Monaten aufgegeben. In der Folgezeit wurden Anleihen über das Börsensegment Bondm der Börse Stuttgart angeboten. Am 18. Januar 2013 hat das Unternehmen noch verkündet, dass die Fernsehmoderatorin Sabine Christiansen als stellvertretende Vorsitzende in den Aufsichtsrat berufen werden soll.

Die Rückwandlung der WINDREICH AG in eine GmbH erfolgte im März 2013. Grund hierfür sollen u.a. die hohen Kosten von rund 500.000 Euro jährlich für die Börsennotierung gewesen sein. Anfang März 2013 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen fünf amtierende und ehemalige Vorstandsmitglieder von Windreich, darunter den amtierenden Vorsitzenden und Alleinaktionär Willi Balz sowie das frühere Vorstandsmitglied Walter Döring (ehemals Wirtschaftsminister in Baden-Württemberg), ein Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlagebetrug, Marktpreismanipulation und Kreditbetrug eingeleitet hat. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft durchsuchte das Unternehmen, um zu prüfen, ob in den Jahresabschlüssen von Windreich Vermögenspositionen durch Überbewertung geschönt wurden, so eine Sprecherin der Staatsanwalts.

Ende April 2013 erhielten etwa ein Fünftel der Windreich-Angestellten, die Kündigung. Am 6. September 2013 beantragte Windreich Insolvenz beim Amtsgericht Esslingen wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Unternehmensgründer Willi Balz zog sich als Geschäftsführer aus dem Unternehmen zurück. Nachfolger wurde Werner Heer. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss gebildet und ein vorläufiger Sachwalter bestellt, der in dieser Funktion den neuen Geschäftsführer begleitet.

Das Amtsgericht Esslingen eröffnete das Insolvenzverfahren (Az.: 5 IN 301/13). Das Unternehmen Windreich ist am 1. Dezember 2013 in die geordnete Insolvenz übergegangen. Zum Insolvenzverwalter wurde der bisherige Sachwalter Holger Blümle bestellt. Am 13. Januar 2014 hatte eine Gläubigerversammlung für die Anleihezeichner in Esslingen stattgefunden und am 11. Februar 2014 wurde dann die Versammlung für alle Gläubiger abgehalten. Ca. 350 Anleihegläubiger waren anwesend im Neckar Forum in Esslingen und haben sich von Insolvenzverwalter Holger Blümle über den aktuellen Stand der Dinge informieren lassen. Es wurden Gläubigervertreter für die vier ausstehenden Anleihen des Unternehmens auf der Versammlung gewählt. Mit Forderungen über 120 Millionen Euro sind die Anleiheinhaber die größte Gläubigergruppe, gefolgt von der Schweizer Bank Sarasin, die bereits im September 2013 Insolvenzantrag gegen Windreich gestellt hatte.

Willi Balz hatte versucht sein Unternehmen zu retten. Er hatte über den Sommer hinweg mit einem renommierten, nichteuropäischen Infrastrukturinvestor verhandelt. Es ging um den Verkauf des sich im Bau befindlichen Offshore-Windparks MEG 1, des  Kronjuwels der Windreich-Gruppe.  Dann wären 125 Millionen Euro in die leeren Windreich-Kassen geflossen plus weitere 80 Millionen Euro beim Erreichen bestimmter Meilensteine.  Diese Einnahmen hätten zur Ablösung einer der größten Gläubiger, dem Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin, gereicht. Diese Bank hat 75 Millionen Euro Kreditforderungen gegen das Unternehmen.  Der Plan war, den Restbetrag als Sicherung einzusetzen um das Beteiligungsportfolio zu bereinigen und weitere Windparks zu verkaufen, bevor im März 2015 die erste Mittelstandsanleihe mit einem Volumen von 50 Millionen Euro fällig geworden wäre (siehe auch finace-magazin).

„Volle Befriedigung"
Willi Balz und der Insolvenzexperte Volker Grub haben auf der Gläubigerversammlung Balz‘ Interessen vertreten. Grub buhlte auch um die Anleihegläubiger. Balz und Grub versprachen in einem Schreiben an die Anleiheinhaber, dass „eine volle Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, auch der Anleihegläubiger, möglich ist“ und dass „durch Fortführung des Unternehmens jeglicher Schaden abgewendet werden kann“.

Alle bislang noch nicht fälligen Forderungen sind nun mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden. D.h. die Forderungen müssen zu Insolvenztabelle angemeldet werden. Die Kapitalanleger können nun über die gewählten Vertreter ihre Forderung zum Insolvenzverfahren anmelden. Am Ende des Verfahrens erhalten Sie dann über die Clearingstelle ihre Quote ausbezahlt. Damit ist dann die Verbindung der Anleger zum Unternehmen beendet egal ob dieses nun weiter geführt werden sollte oder nicht. Besonders auffällig dabei ist dass es sich fast ausschließlich um Anleger „älteren Jahrgangs“ handelt. Das Durchschnittsalte dürfte bei 60 Jahren liegen.

Der Insolvenzverwalter ist derzeit noch dabei zu prüfen, ob ein Insolvenzplan erstellt werden kann um das Unternehmen fortzuführen und zu retten. Hierzu wird alles „Kapital“ geprüft was zur Insolvenzmasse gezogen werden kann. Sollte dies nicht gelingen muss die Liquidation des Unternehmens durchgeführt werden. Die Anleiheinhaber werden als normale Insolvenzgläubiger geführt. D.h. nicht nachrangig. Lediglich die Zinszahlungen werden nicht berücksichtigt. Dieses Thema hatte für Aufregung gesorgt bei WINDWÄRTS und PROKON. Denn Rückzahlungsansprüche aus Genussrechten wurden als Nachranggläubiger geführt.

Vorab können die besicherten Geldgeber, i.d.R. Banken, die auf ihre Kredite gegeben Sicherheiten im Wege der Aus- oder Absonderung, abhängig von der Art der Kreditsicherheit, ob bewegliche oder unbewegliche Sicherheiten, aus der Insolvenzmasse herausverlangen. Damit wird dem Unternehmen Kapital entzogen das der Insolvenzmasse nicht mehr zur Verteilung auf die Gläubiger zur Verfügung steht. Die Quote sinkt. Die nach Verwertung der Kreditsicherheiten verbleibenden unbesicherten Kreditvaluten der Kreditgeber /Banken werden gleichfalls wie die normalen Gläubiger zur Insolvenz angemeldet und mit der am Schluss des Verfahrens ermittelten Quote abgefunden.

Mittlerweile sind auch die 100 % igen Töchter der WINDREICH, die WKU, die FC Wind Energie und die NATENKO insolvent.

Welche weiteren Auswirkungen die Insolvenz auf die mir WINDREICH verbundenen Unternehmen haben wird bleibt abzuwarten und kann dem Bericht des Insolvenzverwalters entnommen werden.

Die Anleihen des Unternehmens sind noch handelbar.

Nach WINDREICH GmbH mit Sitz in Baden Württemberg (September 2013) und PROKON (Januar 2014) ist nun auch WINDWÄRTS Energie GmbH aus Hannover insolvent (Februar 2014). Diese ist im Vergleich zu PROKON eher als lokaler Kleinanbieter anzusehen.

WINDWÄRTS Energie GmbH

Die Windwärts Energie GmbH hat am Freitag, den 7. Februar 2014, beim Amtsgericht Hannover die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Dieser Schritt wurde zwingend erforderlich, weil in einem neuen, von Windwärts in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten entgegen der bisherigen Rechtsauffassung festgestellt wurde, dass die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber einschließlich Zinsen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Wie bei PROKON erfolgte die Ausgabe der Gnussscheine im Eigenvertrieb. Während WINDREICH durch Banken vertrieben wurde.

Der Geschäftsbetrieb soll in Abstimmung mit dem vom Amtsgericht Hannover am 7. Februar 2014 bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Prof. Dr. Volker Römermann, fortgeführt werden.  Die Fortführung erfolgt auf alle Fälle bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgeld ist vorfinanziert. Darüber hinaus ist die Fortführung des Unternehmens durch Sanierung angestrebt.  Angeblich soll lt. vorläufigem Insolvenzverwalter lediglich eine Verzögerung und kein Scheitern der Projekte vorliegen.

Die Betreibergesellschaften der Windenergie- und Solarprojekte, die von Windwärts über geschlossene Fonds realisiert wurden, sind rechtlich unabhängig und daher von diesem Insolvenzverfahren nicht unmittelbar betroffen“.

Trotzdem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf die geschlossenen Fonds. Dabei spielt die finanzielle und personelle Verfechtung der WINDWÄRTS mit den Fonds eine Rolle.  Werden die Beteiligungen der Fonds aufgrund der Insolvenz der WINDWÄRTS GmbH wertlos so kann auch hier die Problematik des Leerlaufs der Haftung der Komplementäre eine wichtige Rolle für die Bonität der geschlossenen Fonds spielen und diese mit in den Sog hinabreisen. Die Auswirkungen dürfen aber dieselbe sein wie bei Windreich.

Trotz der sinnvollen Investition in erneuerbare Energien um der Atomenergie abzuschwören, stellt sich nun auch hier die Frage, wie kann es weitergehen.

Anders als bei PROKON, welche die Genussrecht in Eigenvertrieb an den Mann / die Frau brachte haben die anderen beiden Energieproduzenten die Genussrechte über ein externes Vertriebsnetz verkauft. Um den Schaden der Anleger so gering wie möglich zu halten ist nun zu klären ob die Anleger von den Vertriebespartnern über die mit dieser Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden waren.

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden?

Eines ist nun aber deutlich geworden. Es ist allenfalls eine auf sehr lange Sicht gesehene Anlage. Hohe Ausschüttungen / Renditen sind nicht zu erwarten gewesen. Nun muss abgewartet werden, wie groß die Schäden sein werden, die den Anlegern im Falle Windwärts Energie GmbH, Windreich und auch im Falle Prokon entstehen werden.

Auch hier stellt sich die Frage macht es Sinn die Beteiligungen zu kündigen und das Kapital abzuziehen oder soll versucht werden, den Geschäftsbetrieb dauerhaft aufrecht zu erhalten und eine langfristige Lösung zu erreichen? Wobei die Rückzahlung des Kapital gekündigter Genusscheine in der Insolvenz ein Problem darstellt. 

Die Tragik dabei ist, dass nun die Firmen welche Konkurrenzprodukte zu den großen Energieanbietern, die selbst Windenergie herstellen, darstellen sollen,  weg brechen.  Bereinigt sich der Markt selbst und bleiben nur die großen Energieerzeuger übrig mit der bangen Frage der Preisbestimmung im Hintergrund?

Es gilt daher jetzt für die Anleger die verantwortlich Handelnden ausfindig gemacht und zu prüfen, ob diese in Anspruch genommen werden können. Im Vordergrund steht dabei die Frage ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kapitalanlageberater oder Anlagevermittler dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beratung des Anlegers vorzunehmen. Diese Beratung muss sowohl anlage-, als auch anlegergerecht erfolgen. Hierzu hat der Anlageberater über sämtliche Risiken aufzuklären. Insbesondere kann sich ein Anlageberater, der eine fehlerhafte Beratung vorgenommen hat, durch das alleinige Berufen auf den Verkaufsprospekt nicht von seiner Haftung freisprechen.

Auf ihrer Homepage wirbt WINDWÄRTS damit, Verantwortung für eine nachhaltige Energieversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien zu übernehmen. Die Kapitalanlagen der WINDWÄRTS sollen "wirtschaftlich rentabel" und "ethisch sinnvoll" sein.  Die Anleger sollten durch das Profil von nachhaltigen Kapitalanlagen, attraktiven Renditen und ökologisch sinnvollen Investitionen überzeugt werden.  Das Profil scheint jedoch keine dauerhafte Wirkung zu haben.  Im Angebot waren selbst konzipierte und emittierte geschlossene Fonds, Genussrechte und Private Placements.

Im Ergebnis bleibt abzuwarten ob die Unternehmen tatsächlich fortgeführt werden können.

Den Anlegern ist trotzdem zu empfehlen, sich bereits jetzt durch fachlich erfahrene Rechtsanwälte beraten zu lassen. Die Vertretung im Insolvenzverfahren durch gewählte Vertrete hindert nicht sich anwaltlich vertreten zu lassen um evtl. Ansprüche zu prüfen.

Was sind Genussrechte

Genussrechte sind in der Regel Beteiligungen am Erfolg eines Unternehmens
Unterschiede des Genussrechtsmodells zu sonstigen Finanzierungen und Beteiligungen

1.         Die Genussrechtsinhaber haben kein Mitspracherecht in der Firma, auch nicht indirekt, wie die Bank
2.         Die Genussrechtsinhaber sind auch nicht am Vermögen beteiligt – also beispielsweise am Liquidationsgewinn
3.         Die Genussrechtsinhaber sind lediglich am Gewinn und Verlust beteiligt – und zwar so, wie die Firma das bestimmt
4.         im Fall der Insolvenz werden die Genussrechtsinhaber wie Gläubiger an letzter Stelle vor den Inhabern der Firma behandelt
5.         Genussrechte lassen sich individuell gestalten und können deshalb für die Anleger attraktiv gemacht werden – zum Beispiel durch Verbindung mit Rabattmodellen
6.         Genussrechte zählen unter bestimmten Bedingungen wie Eigenkapital – dennoch können die Zinsen (die Rendite) als Betriebskosten steuerlich abgesetzt werden

Das bedeutet, die Anbieter von Windenergie, welche das Kapital der Anleger angenommen haben stehen bei Genussrechtsbeteiligungen in der Verpflichtung, nicht nur jährlich Zinsen zu zahlen, sondern auch irgendwann das geliehene Kapital wieder zurückzugeben.

Wie entsteht das Problem:

In den ersten Jahren sind die Zinszahlungen an die Anleger meist nicht aus Gewinnen der Firma gedeckt .  Das kommt daher weil die Projekte erst einmal bezahlt werden müssen. Die Unternehmen geraten schnell ins Hintertreffen und können die Gewinn- und Rückzahlungsversprechen nicht mehr einhalten. Wenn dies der Fall ist droht sofort die Insolvenz, da das Unternehmen zahlungsunfähig wird.

Was sind Anleihen:

Anleihen gehören  für eine Unternehmung zu den klasssischen Mitteln der Beschaffung von Fremdkapital. Sie verbriefen einen Rückzahlungsanspruch und Zinszahlungen in bestimmter Höhe als Entgelt für die Überlassung des Kapitals. Während ein Investor durch den Kauf von Aktien (Mit-)Eigentümer der Unternehmung wird, sind die Inhaber von Anleihen Gläubiger. Im Unterschied zu Krediten werden Anleihen im Prinzip öffentlich begeben, so dass jedermann dem Emittenten der Anleihe Kapital für die Dauer der Laufzeit überlassen kann. Sie unterscheiden sich durch abweichende Konditionen wie unterschiedliche Laufzeiten, den Währungen, in denen sie erworben und zurückgezahlt werden sowie der Art der vom Schuldner zu erbringenden Verzinsung.

Anleihen werden nach der Art der Verzinsung in Festverzinsliche Wertpapiere, Floater und strukturierte Wertpapiere unterschieden. Im letzteren Fall ist die Höhe der Zinszahlung vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängig, die sehr unterschiedlicher Natur sein können, etwa von bestimmten Wachstumsraten oder bestimmten Kursständen von Aktienindizes. Auch der Umfang der Tilgung einer strukturierten Anleihe kann sich nach solchen Kriterien richten. Eine spezielle Form sind Nullkuponanleihen, auch Zerobonds genannt.

Der Kurs einer Anleihe wird in Prozent des Nominalwerts angegeben. Handelt eine Anleihe beispielsweise zu 103 Prozent, so muss der Käufer für einen Nominalwert von 1000 Euro 1030 Euro bezahlen. Der Erwerb an der Börse richtet sich zudem nach der Stückelung der Anleihe, die meist 1000 oder 50.000 Geldeinheiten (je nach Währung der Anleihe) beträgt. Dies bedeutet, dass mindestens eine Nominale in dieser Höhe erworben werden muss, zumeist auch, dass eine höhere Nominale nur in entsprechenden Schritten erworben werden kann.

Grundsätzlich gilt, dass Zins- und Tilgungszahlungen für begebene Anleihen Vorrang vor Dividendenverpflichtungen haben und die Nicht-Bedienung zum Konkurs führen kann. Indes haben sich die Spielregeln am Anleihenmarkt in jüngster Zeit deutlich verändert. So sind mit der Etablierung der strukturierten Anleihen die Zinszahlungs- und Tilgungsmodalitäten vielfältiger geworden. Anleihenkäufer sollten sich daher nach Möglichkeit im Vorfeld Informationen darüber einholen, ob eine Anleihe strukturierte Elemente enthält. Durch die Verbriefung von klassischen Krediten wurde auch die Grenze zwischen (öffentlicher) Anleiheschuld und (privatem) Kredit verwischt.

Der Zinsanspruch einer Anleihe wird auch als Kupon bezeichnet. Dies leitet sich aus der Zeit her, als Anleihen noch in gedruckter Form ausgegeben wurden. Zum Erhalt der Zinszahlung mussten an der Urkunde befindliche Marken (Kupons) beim Schuldner oder der Bank abgegeben werden. Der Vorgang der Ausgabe einer Anleihe wird mit als Begebung oder Emission bezeichnet (Börsenlexikon).
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  • Für  Anleger von Prokon und Windreich sowohl auch Windwärts bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der jeweiligen BSZ e.V. Interessengemeinschaft beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.


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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Christel Beck                                 
                     
Dieser Text gibt den Beitrag vom 22. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
chbeck

Freitag, Februar 21, 2014

Weiterer Erfolg für GFE-Geschädigten.

Fast drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH bestätigt nunmehr auch das Oberlandesgericht München - Zivilsenate Augsburg - eine Schadensersatzpflicht des Anlagevermittlers. Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte prüfen Ansprüche gegen Berater und Vermittler.


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch fast drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich. So bestätigte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin. Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu.

Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch diese Kanzlei Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt.

Auch in weiteren von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB geführten Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

  • Für geschädigte Erwerber von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,GFE Group"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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 Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Steffen Liebl
                    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
cllbstlbl

Vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft MS "Alexander Sibum" am 28.1.14 angeordnet.

Was ist zu tun? Die HCI Capital hat durch die Anlegerbetreuung am 19.2.2014 mitgeteilt, dass die Vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schifffahrtsgesellschaft am 28.1.2014 angeordnet wurde. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Edgar Grönda, Domshof 18-20, 28195 Bremen bestellt worden.


Die HCI berichtet weiter, das mit Schreiben vom 17.12.2013 die Zeichner des Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" darüber informiert wurden, dass die Sanierung des MS "Alexander Sibum" GmbH & Co KG gescheitert ist. Die Geschäftsführung der Schifffahrtsgesellschaft hat dann nach Fälligstellung des Darlehens durch die finanzierende Schiffsbank einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet. Dieser Antrag wurde am 21.1.2014 gestellt.

Für die Gesellschafter der MS "Alexander Sibum" besteht nun das Risiko, dass sie im Rahmen des Insolvenzverfahrens auf die Rückzahlung ihrer erhaltenen Ausschüttungen inklusive des ggf. erhaltenen Früheinzahlerbonus gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden. 

Die HCI Capital hat einen neuen Geschäftsführer mit Daniel Koch berufen. Er wird auch als Insolvenzberater das laufende Insolvenzverfahren begleiten.

Die HCI Capital hat dann mitgeteilt, dass die Jahresabschlussberichte 2011 und 2012 noch nicht abgestimmt sind. Die bisherigen Zahlen werden informativ zur Verfügung gestellt. Da das Zahlenwerk immer noch nicht vorliegt kann man davon ausgehen, dass schon länger einiges mit der Schifffahrtsgesellschaft MS "Alexander Sibum" im argen ist.

Anleger im Schiffsfonds MS "Alexander Sibum" sollten sich von einem Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht beraten lassen, wie weiter vorzugehen ist. Auch die Prüfung der Ansprüche sowie der Schadenersatzansprüche gegen die  Beteiligten sollte geprüft werden.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ HCI MS Alexander Sibum" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Foto Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Karl-Heinz Steffens
                    
Dieser Text gibt den Beitrag vom 21. Februar  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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