Aktionäre prüfen Schadensersatzklagen gegen Vorstand und Aufsichtsrat. Aktionäre der Deutsche Bank AG haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAGRechtsanwälte mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit den massiven Kurseinbrüchen der letzten Jahre beauftragt.
Im Ergebnis sind solche Ansprüche nicht chancenlos, der Weg über die deutschen Zivilgerichte ist aber auch nicht ohne Risiko. Als weiteres Ergebnis der Prüfung muss festgestellt werden, dass den Verantwortlichen der Deutsche Bank AG neben den Strafverfahren in den USA auch ein Ermittlungsverfahren in Deutschland droht. „Allein aufgrund der in der Fachpresse veröffentlichten Meldungen über die Verstrickungen der Deutsche Bank AG in Vorfälle in den USA, die als Mitauslöser der Finanzmarktkrise angesehen werden können, wäre die zuständige Staatsanwaltschaft in Frankfurt gehalten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Wegen des sogenannten ‚Weltrechtsprinzips‘ des deutschen Strafrechts wären auch Taten in den USA hier zu verfolgen“, so Jens-Peter Gieschen, BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei KWAG.
Im Rahmen der Prüfung von möglichen Grundlagen für Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Verantwortlichen der Deutsche Bank AG sind KWAG-Rechtsanwälte auch auf strafrechtlich relevante Sachverhalte gestoßen, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nahelegen. „Zu nennen sind hier insbesondere Verstöße gegen § 400 Aktiengesetz sowie § 264a StGB“, erläutert Gieschen.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG droht den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergeben und verschleiern, Freiheits- oder Geldstrafe an.
Nach § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer sich im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt.
„Beide Normen entfalten über § 823 II BGB auch zivilrechtlichen Schutz und bieten damit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche betroffener Aktionäre“, so Gieschen. Insbesondere die Rolle des designierten Ackermann-Nachfolgers Anshu Jain dürfte dabei für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse sein, verantwortet er im Vorstand doch den von den Vorwürfen besonders betroffenen Bereich des Investmentbankings. „Die Deutsche Bank täte wohl gut daran, sich wieder auf ihr Kerngeschäft zu besinnen, will sie ihr Image der Seriosität nicht endgültig aufgeben. Ob dies mit Herrn Jain an der Spitze gelingen kann, mögen andere entscheiden“, so die Einschätzung von Jens-Peter Gieschen. Zur Erinnerung und Vertiefung:
Das Jahr 2008 war geprägt von einer eklatanten Verschärfung der Finanzkrise. Die bereits 2007 schwierigen Bedingungen an den Kreditmärkten verschlechterten sich weiter und die Liquidität im Finanzsystem ging so weit zurück wie noch nie. Der Zusammenbruch einer großen USamerikanischen Investmentbank im September erschütterte das Vertrauen des Marktes schwer. Die Aktienmärkte, die sich zuvor noch besser als die Kreditmärkte gehalten hatten, brachen weltweit zum Teil dramatisch ein. Der Index Euro STOXX 50 verlor im Berichtsjahr 44,3 Prozent, während der deutsche Leitindex DAX nach fünf positiven Jahren in Folge eine Einbuße von 40,4 Prozent erlitt und mit 4 810 Punkten schloss. In Deutschland war das der zweitstärkste prozentuale Rückgang seit 1949. Lediglich 2002 hatte der DAX noch 3,5 Prozentpunkte mehr abgenommen. Keine Branche blieb 2008 von niedrigeren Kursen verschont, am stärksten traf es aber den Bankensektor. So ging auch der Kurs der Deutsche-Bank-Aktie um 68,9 Prozent zurück und lag am Jahresende 2008 bei 27,83 Euro. Etliche deutsche und europäische Banktitel fielen sogar noch stärker ab.
Während in den USA die amerikanische Tochter der Deutschen Bank bereits mehrfach aufgrund des Handels mit forderungsbesicherten Wertpapieren (Collateralized Dept Obligations – CDO) verklagt wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob Aktionäre, die infolge der Finanzkrise Verluste erlitten haben, Schadensersatz gegenüber dem Vorstand der Deutschen Bank geltend machen können.
aa. Pflichtverletzung der amerikanischen Tochtergesellschaft in den USA
Als möglicher Anknüpfungspunkt einer Pflichtverletzung kommt der Verkauf der forderungsbesicherten Wertpapiere (Collateralized Dept Obligations – CDOs) in Betracht, die die Tochter der Deutschen Bank in den USA und ihr Tochterunternehmen MortgageIT tätigten. Aus diesem Grunde wurde das amerikanische Institut bereits mehrmals verklagt. Vorgeworfen wird den Bankern des Instituts, die CDOs verkauft zu haben, obwohl die Deutsche Bank erkannt hatte, dass es bei den US-Immobilien zu einem Preisverfall und dadurch zu Kreditausfällen kommen wird.
[2] Darauf wetteten die Banker. Die Deutsche Bank verkaufte mithin ihren Kunden Papiere, auf deren Verlust sie bereits spekulierte. Tatsächlich verkaufte die Deutsche Bank Papiere für 700 Millionen Dollar, die binnen 17 Monaten nahezu wertlos wurden.
Im Jahre 2007 hatte das Kreditinstitut die Papiere im Gesamtwert von 1,1 Milliarden Dollar verkaufen wollen, obwohl Michael Lamont, Co-Leiter der Abteilung CDOs, bereits wusste, dass der Kreditmarkt einbrechen würde. So verfasste er beispielsweise bereits Anfang Februar 2007 eine E-Mail mit folgendem Inhalt:“ Drückt die Daumen, aber ich glaube, wir können das verkaufen, bevor der Markt zusammenbricht.“ Ebenso sprach der oberste CDO-Händler der Bank, Greg Lippmann, schon frühzeitig gegenüber seinen Kollegen von „Mist“, der auf dem Markt sei, und warnte diese vor den Risiken solcher Geschäfte.[3] Er nannte die Bank eine „CDO-Maschine“ und bezeichnete die Hypothekenpapiere als Schneeballsystem.[4] Durch den Verkauf soll Lippmanns CDO-Team 2 Milliarden Euro verdient haben.
[1] Siehe dazu Geschäftsbericht (2007) der Deutschen Bank, abrufbar unter: http://geschaeftsbericht.deutschebank.de/2008/gb/zielgruppen/aktionaere/kursentwicklung.html (Zugriff am 28.05.2011). [2] Hierzu und zum Folgenden WirtschaftsWoche, „Deutsche Bank ist Mitauslöser der Finanzkrise“, Artikel v. 14.04.2011.. [3] Spiegel, „US-Senat rechnet mit Deutscher Bank ab“, Artikel v. 14.04.2011.
[5] bb. Wissenszurechnung im Konzern Durch den Verkauf der CDOs wird der amerikanischen Tochter der Deutschen Bank ein Mitverschulden an der Hypothekenkrise im Jahre 2007 vorgeworfen.
[6] Folge der Finanzkrise war u.a., dass die Deutsche-Bank-Aktie erheblich an Wert verlor. Zwar erholten sich die Märkte Anfang 2007 zunächst und die Deutsche-Bank-Aktie stieg im Mai auf ihren bisherigen Höchstwert von 118,51 Euro. Ab Sommer kamen jedoch die Ängste angesichts zunehmender Ausfälle bei Subprime- Hypothekenkrediten in den USA verstärkt zurück. Sie dämpften die Risikoneigung der Investoren, insbesondere gegenüber Anleihen, die mit Hypotheken für Wohnimmobilien unterlegt waren, aber auch gegenüber anderen Schuldtiteln. Unter heftigen Schwankungen und vor dem Hintergrund markanter Kurskorrekturen bei vielen Finanztiteln schwächte sich die Deutsche-Bank-Aktie im November auf ihren niedrigsten Stand des Berichtsjahres von 81,33 Euro ab. Sie schloss 2007 mit 89,40 Euro und gab damit über das Jahr gerechnet rund 12 Prozent nach.
[7] Im Folgejahr verbuchte die Deutsche-Bank-Aktie am 24. November mit fast 24 Prozent ihren höchsten Tagesgewinn im Xetra- Handel, während sie am 10. Oktober mit über 16 Prozent ihren bislang größten Tagesverlust hatte. Bereits am ersten Handelstag im Januar erreichte sie mit 89,80 Euro ihr Jahreshoch und im November mit 18,59 Euro ihr Jahrestief. Ausweislich der Angaben der Deutschen Bank selbst soll es Schwankungen in dieser Größenordnung auch bei vergleichbaren Aktien seit Jahrzehnten nicht gegeben haben.
[8] Fraglich ist damit, ob der Obergesellschaft das Verhalten der amerikanischen Tochter zuzurechnen ist und sie insoweit verpflichtet gewesen ist, die Aktionäre über einen möglichen Kursverlust aufgrund des unlauteren CDOs-Verkaufs hinzuweisen. Eine generelle Wissenszurechnung „von unten nach oben“ erfolgt im Konzern grundsätzlich nicht.
[9] Vielmehr bedarf es zu einer Wissenszurechnung zunächst überhaupt der Möglichkeit des Zugriffs auf die Information sowie einer Pflicht zum Abruf des Wissens der abhängigen Gesellschaft,[10] was noch näherer Prüfung bedürfte.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jens-Peter Gieschen
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 15.06.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.