BSZ e.V. Vertrauensanwälte KWAG Rechtsanwälte berechnen drohende Verluste für Anleger.
Bereits am 22. März hat die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei KWAG Rechtsanwälte in einer Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass die Insolvenz der Beluga Chartering GmbH und der Beluga Shipping GmbH weitreichende Folgen für die Anleger haben kann, die in Fonds mit Beluga-Schiffen investiert haben. „Jetzt haben wir für viele Schiffe, die ehemals unter Beluga-Charter fuhren, ausgerechnet, was die gegenwärtigen Charterraten für die Anleger bedeuten würden, wenn sie bis zum Fondsende Bestand hätten“, erklärt BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Den Berechnungen liegen 15 Mehrzweckfrachter mit 600 bis 700 TEU Containerkapazität (TEU=20-Fuß-Container) und bordeigenen Kranen zugrunde. Sie gehören überwiegend zu der E- und F-Serie der Belugaschiffe. Die Emissionshäuser sind HCI, Ownership, Elbe Emissionshaus, Bluewater, Nordkontor, Oltmann und andere. Die gegenwärtigen Charterraten sind entweder konkret bekannt oder wurden aus Schifffahrtskreisen mitgeteilt. Das Ergebnis der Berechnungen ist für die Anleger mehr als deprimierend: Bei Fortbestehen der gegenwärtigen Charterraten bis zum Fondsende würden die Anleger durchschnittlich 67 Prozent ihrer gezahlten Einlage zuzüglich Agio verlieren. Die Schiffe fahren allerdings zum Teil in Mehrschiffsfonds, sodass eine Verlustkompensation innerhalb des Fonds möglich ist, wenn die Charterraten der anderen Schiffe dieser Fonds eine solche Kompensation ermöglichen. Um diese Verluste zu vermeiden, müssten die Charterraten während der Restlaufzeiten der Fonds um durchschnittlich 19 Prozent höher sein, als sie gegenwärtig sind. Um die prospektierten Ausschüttungen zu erreichen, müssten die Charterraten sogar um durchschnittlich 78 Prozent höher sein, als derzeit.
Doch damit noch nicht genug: Die Anleger müssen, um die verbleibenden 33 Prozent ihrer Einlage zu sichern, nach den Berechnungen zusätzlich noch durchschnittlich 33 Prozent ihrer Einlage vorübergehend in bar in die Fonds einzahlen, um diese vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren. Die genannten Werte sind Durchschnittszahlen, sie sind von Schiffsfonds zu Schiffsfonds unterschiedlich, aber in keinem Fall positiv. Die geringste Verlustquote liegt bei 33 Prozent. Das bedeutet, dass ein Anleger, der 105.000 Euro investiert hat (inklusive 5 Prozent Agio), in diesem „günstigen“ Fall etwa 70.000 Euro zurück erhält. Im Durchschnitt werden aber nur 35.000 Euro zurückgezahlt.
Die durchgeführten Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass die Schiffe durchgängig zu der gegenwärtigen Charterrate beschäftigt sind. Diese Beschäftigung ist allerdings nicht sicher, da in der Hoffnung auf steigende Charterraten gegenwärtig eher kurzfristige Charterverträge für die Schiffe abgeschlossen werden, beispielsweise für 6 Monate. Daraus kann sich durchaus die eine oder andere beschäftigungslose Phase oder eine Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen ergeben.
Steuerliche Betrachtung: Der drohende Kapitalverlust wäre unter der in den Konzepten vorgesehenen Tonnagebesteuerung zudem nicht einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig. Anders als bei der „normalen“ Besteuerung – hier wird grundsätzlich über die Gesamtlaufzeit die Differenz aus Kapitaleinsatz und -rückflüssen der Einkommensteuer unterworfen – ist bei der Tonnagebesteuerung im Gewinn-, aber auch im Verlustfall, der pauschale Tonnagegewinn zu erfassen.
Folgendes Beispiel verdeutlicht für den Verlustfall die steuerlichen Unterschiede (Kapitaleinsatz 105,0 TEUR; Kapitalrückflüsse 35,0 TEUR; Pauschaler Tonnagegewinn p. a. 100 Euro; Laufzeit 15 Jahre; effektiver Steuersatz 45 Prozent): Regel- Tonnagebesteuerung Besteuerung
TEUR TEUR
(1) Kapitaleinsatz 105,0 105,0
(2) Kapitalrückflüsse 35,0 35,0
(3)=(2)–(1) Kapitalverlust -70,0 -70,0
(4) Steuerlich anzusetzen -70,0 +1,5
(5)=(4)x45% Steuereffekt +31,5 -0,7
(3)+(5) Ergebnis nach Steuern -38,5 -70,7
Die Anleger können damit unter Tonnagebesteuerung keine Abmilderung des Kapitalverlustes durch einen Steuereffekt erwarten. Vielmehr sind – wenn auch in geringem Maße – Einkommensteuern zu entrichten, obwohl tatsächlich ein Verlust erzielt worden ist.
Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Jan-Henning Ahrens
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Dieser Text gibt den Beitrag vom 20.04.2011 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt