Viele Kapitalanleger haben Angst, nach einer gescheiterten Kapitalanlage gerichtliche Hilfe bzw. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Manche Anleger meinen, man würde auf diese Weise nur gutes Geld dem Schlechten hinterherwerfen. Der BSZ hat diesbezüglich bei seinen Vertrauensanwälten, der Kanzlei CLLB Rechtsanwälten, nachgefragt.
BSZ:
BSZ:
Erleben Sie es häufig, dass Anleger eine gewisse Scheu davor haben, zum Rechtsanwalt zu gehen, weil sie bereits Geld verloren haben?
Rechtsanwalt István Cocron:
Dies kommt vor, jedoch ist diese Scheu vollkommen unbegründet. Wer sich beispielsweise dem BSZ anschließt, bekommt von einer renommierten Kanzlei, nämlich von den Vertrauensanwälten der BSZ eine Erstberatung von einem fachlich fundierten Rechtsanwalt.
BSZ:
Ist es ratsam, auf dieses Angebot möglichst frühzeitig einzugehen?
Rechtsanwalt Steffen Liebl:
Ich kann jedem Anleger, der bezüglich seiner Kapitalanlage Probleme hat, nur empfehlen, möglichst frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen bzw. eine Erstprüfung bei dem BSZ zu veranlassen. Dies vor allen Dingen aus folgendem Grund: Mit der Schuldrechtsreform, die zum 01.01.2002 in Kraft trat, wurden in vielen Fällen die Verjährungsfristen der Schadensersatzansprüche verkürzt. Dies bedeutet, dass ein Zuwarten des Anlegers letztendlich zu einem Rechtsverlust führen kann, der nicht eingetreten wäre, wenn er rechtzeitig den Anwalt aufsucht bzw. sich entsprechende Informationen einholt.
So verjähren nun beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung 3 Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadensbegründenden Umstände und der Person des Schädigers. Einer Kenntnis steht in diesem Fall auch die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Dies bedeutet, dass ein Anleger, der beispielsweise aus Geschäftsberichten oder Ähnlichem erfahren kann, dass sich seine Anlage nicht so, wie ursprünglich vom Berater dargestellt entwickelt, Probleme bekommt vor Gericht darzulegen, dass in diesem Fall nicht eine grob fahrlässige Unkenntnis seinerseits vorgelegen hat.
Bei Prospekthaftungsansprüchen ist beispielsweise zu beachten, dass diese drei Jahre nach Aufhebung des Prospekts meist nicht mehr durchsetzbar sind, weil sich die Gegenseite auf Verjährung beruft.
BSZ:
Wie verhält es sich bezüglich der Kosten, wenn man einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt?
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz:
Die Erstberatung von einem rechtlich versierten Anwalt ist über den Mitgliedsbeitrag in Höhe von € 75,00 abgedeckt. Falls die Anwälte feststellen, dass hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, so werden die Rechtsanwälte die Gebühren für das weitere Vorgehen dem Mandanten mitteilen.
Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, so ist es gängige Praxis, vor der Ergreifung weiterer Maßnahmen die Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Auf diese Art und Weise ist der Mandant über die anstehenden Kosten bzw. über deren Übernahme durch eine evtl. Rechtsschutzversicherung jederzeit im Bilde.
BSZ:
Haben manche Anleger Angst, dass mit der Erteilung des Mandats sie einen „Ball ins Rollen bringen“, den sie nicht mehr aufhalten können?
Rechtsanwalt Franz Braun:
Üblicherweise gehen die Vertrauensanwälte der BSZ so vor, dass zunächst außergerichtlich versucht wird, zu einer Einigung zu gelangen. Scheitert ein derartiges Vorgehen, so hat es der Mandant selbst in der Hand, ob er das Verfahren weiter, also vor Gericht, betreiben will oder nicht. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt den Mandanten über die weiteren Kosten in Kenntnis setzen bzw. vorab für diese Maßnahmen die Deckungszusage einholen.
BSZ:
Macht es Sinn, zunächst eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit zu versuchen?
Rechtsanwalt Alexander Kainz:In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.
Rechtsanwalt Alexander Kainz:In nicht wenigen Fällen gelingt es bereits außergerichtlich eine Regelung zu erreichen, die den Anleger zufrieden stellt. In diesem Fall muss der Anleger nicht vor Gericht erscheinen und hat trotzdem einen Nutzen aus der Beauftragung des Rechtsanwalts gezogen. Falls die außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit scheitert, so bleibt es ihm immer noch ungenommen, gerichtliche Hilfe zu suchen oder das Verfahren nicht weiter zu betreiben.
BSZ:
Viele Anleger fürchten vor Gericht aufzutreten. Ist diese Furcht begründet?
Rechtsanwalt Thomas Sittner:
Diese Furcht ist größtenteils unbegründet. Die Gerichtsverhandlungen laufen üblicherweise nicht so ab, wie es viele Mandanten aus dem Fernsehen kennen. Meist beschränkt sich die Mitwirkung der Anleger im Gerichtsverfahren darauf, dass sie beispielsweise bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung schildern, wie das Beratungsgespräch abgelaufen ist. Die Anleger brauchen diesbezüglich auch keine Angst zu haben, da sie die versierten Vertrauensanwälte der BSZ vor Gericht vertreten und diesen zur Seite stehen.
BSZ:
Was ist, wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht?
Rechtsanwalt Ralf Steinmeier:
Wenn ein Rechtsstreit in 1. Instanz verloren geht, so prüfen die BSZ Vertrauensanwälte, ob sich ein Berufungsverfahren lohnt. Auch in diesem Fall wird dem Anleger bzw. dem Mandanten vorher mitgeteilt, welche Kosten auf ihn zukommen oder es wird die entsprechende Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt. Der Anleger hat mithin die Möglichkeit, auch ein etwaig negatives Urteil überprüfen zu lassen.
BSZ:
Welche Erfolge haben Sie in der Vergangenheit erzielt?
Rechtsanwalt István Cocron:
Wir haben in zahlreichen Verfahren positive Ergebnisse, sei es durch Urteil oder mittels Vergleich, für unsere Mandanten erzielen können. So wurde erst kürzlich vom BGH ein oberlandesgerichtliches Urteil im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Mandanten am Falk Zinsfonds bestätigt.
Hier folgte der Bundesgerichtshof der Auffassung unserer Kanzlei. Ferner hat unsere Kanzlei in anderen Verfahren, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem MSF Masterfonds, rechtskräftige Entscheidung gegen den prospektverantwortlichen Herrn Walter Rasch erzielt. Auch ist es unserer Kanzlei gelungen, Prospekthaftungsansprüche gegen Herrn Thomas Dehne, dem ehemaligen Vorstand der VG Vermögensgarant AG, in 1. Instanz durchzusetzen.
Ferner hat unsere Kanzlei auch einem erstinstanzlich erfolgreichen Urteil die Commerzbank AG in Zusammenhang mit der Beteiligung am VIP Medienfonds 4 mitgewirkt. In Zusammenhang mit Falk Fonds wurden zahlreiche weitere Vergleiche und auch obsiegende Urteile durch die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erzielt.
Auch in dem Verfahren Klusmeyer und Schlögl, also der WBG Leipzig West hat unsere Kanzlei mehrere obsiegende Urteile erstritten. Ein Erfolg der in letzter Zeit in der Presse, so beispielsweise in der FinanzTest oder auch in der Süddeutschen Zeitung bekannt gemacht wurde, sind die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die EECH AG.
Unsere Kanzlei führt daneben auch Squeeze out Verfahren oder Aktionärs-Anfechtungsklagen durch, bei denen bereits obsiegende Urteile oder gute Vergleiche erzielt werden konnten. Auch in anderen Verfahren, wie beispielsweise im Zusammenhang mit vorversierten Aktien der DCM Inc. konnten für unsere Mandanten sehr ansprechende Ergebnisse erzielt werden.
BSZ:
Wie verhält es sich bei Geschäften, die an der Haustüre abgeschlossen wurden?
Rechtsanwalt Steffen Liebl:
Auch in diesen Fällen ist es uns schon gelungen, unseren Mandanten zu helfen. Dies betrifft sowohl Fälle mit kreditfinanzierten Immobilienfonds, die an der Haustüre vermittelt wurden, als auch mit Schrottimmobilien selbst. Zwar ist die Rechtssprechung diesbezüglich nicht ganz einheitlich, jedoch lohnt es sich in vielen Fällen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen um zumindest einen Teil des erlittenen Schadens zu kompensieren.
BSZ:
Was passiert, wenn die Anlage, an der ich mich beteiligt habe, bereits insolvent wurde?
Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz:
Auch in diesen Fällen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe anzuraten. Zum Einen vertritt Sie der Anwalt auch beispielsweise in den Fällen, in denen ein Insolvenzplan erstellt wurde. Ferner kommt es immer wieder vor, dass vom Insolvenzverwalter Nachschüsse verlangt werden, wie beispielsweise bei den Falk Fonds 68 und 72. In diesen Fällen müssen im Ansinnen des Insolvenzverwalters Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden. Dies kann ein Anleger normalerweise ohne Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nicht leisten.
BSZ:
Aktuell ist die Frage der Insolvenz der Securenta AG in der Diskussion. Lohnt sich auch diesbezüglich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe?
Rechtsanwalt Franz Braun:
Gerade die Göttinger Gruppe weist eine sehr komplexe Struktur auf. Auch in diesem Fall kann sich der Anleger nach Forderungen ausgesetzt sehen. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass der BGH bereits Anlegern der Securenta AG Schadensersatz zugesprochen hat. Diese Ansprüche können unter Umständen auch einer evtl. Nachforderung des Insolvenzverwalters entgegen gehalten werden. Auch in diesem Zusammenhang bedarf der Anleger anwaltlicher Hilfe.
BSZ:
Was entgegnen Sie Anlegern, die Angst haben gegen eine Großbank vorzugehen, weil sie meinen, diese hätte eine stärkere Macht als der einzelne kleine Anleger?
Rechtsanwalt Alexander Kainz:
Diese Befürchtung ist unbegründet. Die Anwälte der BSZ setzen sich für ihre Mandanten ein und haben eine jahrelange Berufserfahrung. Die deutschen Gerichte sind unabhängig. Wie die Erfahrung zeigt, gelingt es nicht zu selten, auch Schadensersatzansprüche gegen große, vermeintlich mächtige Kreditinstitute oder andere Unternehmen durchzusetzen. Wichtig ist aber, nach der Neuregelung der Verjährungsvorschriften, dass der Anleger nicht zu lange wartet. So verjähren beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Wertpapieren, also Aktien und Investmentfonds, gem. § 37 a WBHG in 3 Jahren ab dem Erwerb. Zu beachten ist, dass die – kurze – Verjährungsfrist des §37 a WBHG nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt.
Das heißt, falls die Anlageberatungsgesellschaft bzw. der Anlageberater, der derartige Produkte empfiehlt, nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügt, so bleibt es bei der normalen Verjährung. Bereits dies zeigt, dass es dem Anleger unbedingt anzuraten ist, sobald er sich schlecht beraten fühlt, anwaltliche Hilfe, zumindest im Wege der Erstberatung, in Anspruch zu nehmen, um sich nicht später der Einrede der Verjährung ausgesetzt zu sehen.
BSZ:
Was machen Mandanten, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, aber gleichzeitig nicht finanzstark sind?
Rechtsanwalt Thomas Sittner:
Auch diese Personen sollten den Weg zum Anwalt nicht scheuen. Zum Einen besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zum Anderen gibt es auch Prozessfinanzierer, die bei guten Erfolgsaussichten zumindest einen Teil der Kosten – natürlich bei entsprechender Erfolgsbeteiligung – übernehmen.
BSZ:
Was ist also Ihr Fazit?
Rechtsanwalt István Cocron:
Die Anleger sollten, sobald sie Zweifel bezüglich ihrer Kapitalanlage hegen zumindest eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Sie sind bei den Vertrauensanwälten der BSZ bestens aufgehoben und bekommen für einen moderaten Mitgliedsbeitrag eine erste fundierte Einschätzung.
Der Mandant muss auch keine Angst haben, dass er von dem Rechtsanwalt in sinnlose Prozesse gezogen wird. Falls die Befürchtungen der Anleger unzutreffend sind, so werden die BSZ Anwälte den Anleger hierauf hinweisen, was für diesen dann auch eine Beruhigung bedeutet.
BSZ:
Vielen Dank für das Gespräch.
Anleger können sich ganz einfach einer BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft anschließen.
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