Dieser Trend ist auch heute noch ungebrochen.
Der Bundesgerichtshof hat am 13.03.2003 bestätigt, dass die Rechtmäßigkeit der im Ausland gegründeten Gesellschaften gegeben ist. Damit wurde die jahrelang praktizierte Rechtssprechung aufgehoben, die dieses verhinderte.
Sehr eindrucksvoll hat dies der BGH mit einem jetzt ergangenen Urteil nochmals bestärkt und auf die gleichberechtigte Stellung der britischen Limited gegenüber der hier zu Lande üblichen GmbH hingewiesen. Er hob ein Urteil des Landgerichts Hagen auf und verwies die Sache an ein Berufungsgericht (Az. II ZR 5/03). In dem Streitfall hatte eine Gläubigerin den Geschäftsführer einer solchen ausschließlich in Deutschland tätigen Limited-Gesellschaft für die Schulden persönlich in Haftung nehmen wollen.Einen entsprechenden Vollstreckungsbescheid hatte das Landgericht für zulässig erachtet, weil die Gesellschaft nicht in einem deutschen Handelsregister eingetragen war. Dadurch sei sie als GmbH nicht existent, wodurch sich eine persönliche Haftung des handelnden Geschäftsführers ergebe. Die BGH-Richter sahen in dieser Entscheidung allerdings einen Verstoß gegen die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.
Eine in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften gegründete Gesellschaft sei in einem anderen Vertragsstaat – unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes – in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde, heißt es in dem Urteil. Auch im englischen Recht scheide wie im deutschen eine persönliche Haftung grundsätzlich aus.
Wer statt eine GmbH zu gründen, die Vorteile die das europäische Gesellschaftsrecht bietet nutzt, wird in der Regel jetzt mit einer britischen Ltd. tätig. Der Gründungsakt ist Dank des deutlich einfacheren Gesellschaftsrechts in England mit keinen bürokratischen und zeitaufwändigen Hürden verbunden.
Laut Informationen des BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewusstsein e.V. (Dieburg) soll mittlerweile schon fast jede vierte Kapitalgesellschaft als Ltd. gegründet werden. Schätzungen zufolge soll es bereits etwa 20 000 Ltd´s in Deutschland geben.Der Siegeszug der Ltd. ist die logische Folge des unternehmerfeindlichen deutschen Gesellschaftsrechts.
Jeder Europäer kann in England eine Limited gründen, selbst wenn er das nur mit dem Ziel macht, damit das deutsche oder ein anderes europäisches Gesellschaftsrecht zu umgehen. Bei der Bürokratie ist die Ltd. aber noch nicht angekommen.
Bei dem BSZ® e.V. melden sich immer öfter Limited Gründer, die wegen der Gesellschaftsform ihres Unternehmens Schwierigkeiten mit Behörden, Banken, Kammern, Innungen und auch Gerichten haben. Die Bürokratie in Deutschland tut sich mit Europa noch schwer. Den Berichten Betroffener zufolge kann man mitunter von einer richtigen Diskriminierung sprechen. Da wird abschätzig von Billig-GmbH gesprochen.
Albrecht Huber, Vorsitzender des Fachverbandes Unternehmensgründung und Entwicklung beim Bund deutscher Unternehmensberater, rät Existenzgründern in diversen Veröffentlichungen sogar ganz davon ab, eine Limited zu gründen: “Sie haben zu wenig Erfahrung mit dem Wirtschaftsleben“, so der Steuerberater. „In Deutschland hat die Ltd. keinen guten Ruf. Die Kreditwürdigkeit des Unternehmers steht in Frage“.
In den Medien und an den Stammtischen kursieren die abenteuerlichsten Behauptungen zum Thema Limited. "Die Gründung sei zwar preiswerter, doch die Folgekosten z.B. für Übersetzungen, Sekretär und Büro seien viel höher."
Der BSZ® e.V.: Falsch! Ganz im Gegenteil: Die Gründungs- und Folgekosten sind wesentlich geringer als bei einer GmbH. Das registrierte Büro kostet ab dem 2. Jahr z.B. nur 99 Euro. Satzungsänderung und Kapitalerhöhung bedürfen keiner notariellen Beglaubigung.
Die Gründung einer Limited sei zwar unbürokratischer, aber danach sei der regelmäßige Verwaltungsaufwand viel höher.
Der BSZ® e.V.: Falsch! Die Abgabe des Annual Returns (jährlicher Statusbericht) dauert fünf Minuten.
Oft hört man auch, das englische Insolvenzrecht sehe eine stärkere persönliche Haftung der Gesellschafter vor.
Auch falsch. Die Haftung ist gegenüber dem GmbH Geschäftsführer bei Missbrauch als gleich einzustufen (Hamburger Urteil). Im Insolvenzfall hat der Limitedgeschäftsführer einen höheren Ermessungsspielraum, also einen größeren Vorteil.
Da wird von interessierten Kreisen gebetsmühlenhaft verbreitet, dass es sich bei den Limited-Gründern immer um Leute handle die sich in irgendeiner Weise ihren Verpflichtungen entziehen wollten. So wird dazu beigetragen, dass die Gesellschaftsform der Ltd in der Öffentlichkeit oft einen zweifelhaften Ruf hat empört sich Horst Roosen Vorstand des BSZ® e.V.
Das soll sich jetzt ändern. Der BSZ® e.V. bietet über sein Internet-Forum „Pro Limited“ allen in Deutschland tätigen LTD´s die Möglichkeit, einer zentralen Kommunikation. Das Pro Limited Forum ist zu erreichen über www.forum-fachanwalt-hotline.de. Direkter Link: http://forum.fachanwalt-hotline.de/viewforum.php?f=44
Hier können Betroffene über ihre Erfahrungen mit Banken, Behörde, Kammern, Tagespresse usw. berichten. Moderiert wird dieses Forum von dem Heidelberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier.Herr Rechtsanwalt Widmaier hat nicht nur erfolgreich viele LTD´s gegründet, sondern betreut diese Unternehmen auch in allen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen. RA Widmaier klagt zur Zeit für eine Ltd. der BSZ® Interessengemeinschaft Pro-Ltd. vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen die Industrie und Handelskammer (IHK) Darmstadt. Die IHK Darmstadt vertritt, nämlich den Standpunkt, eine Ltd. falle unter die Knute ihrer Zwangsmitgliedschaft.
Zum Schluss gibt Rechtsanwalt Widmaier Interessenten mit auf den Weg: „Die Limited kann durchaus auch ein Steuersparmodell sein.“ „In einer GbR oder als Einzelunternehmer hat man seinen Gewinn komplett zu versteuern.“ „So entstehen Abzüge, die man vermeiden kann“. „Der Geschäftsführer einer Limited kann seine Aufwändungen für die Altersvorsorge als Betriebsausgabe absetzen.“ „Der Inhaber einer GbR hingegen muss diese Kosten von seinen versteuerten Einnahmen bezahlen.“ „Aber so mal eben schnell eine
„Darauf haben Gründer Anspruch: Steuerplanung in der Ltd. – Steuerplanung in der Ltd. & Co. KG - Betriebsaufspaltung – Insolvenzrecht- Vertragsrecht – Finanzierung – Fördermittel- Haftungsbeschränkung – Namenswahl- Neustart nach Insolvenz – und...und...und...“
Wer eine LTD gründen möchte oder bereits eine solche schon gegründet hat, kann die Mitgliedschaft in der BSZ® Interessengemeinschaft Pro Ltd. beantragen. Mit dieser Mitgliedschaft verschafft man sich die notwendige Rechtssicherheit, die bei der Gründung und der Führung einer Ltd. erforderlich ist. Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 75.00 Euro. Folgebeiträge fallen nicht an. Anmeldung im Internet unter der Adresse: http://www.fachanwalt-hotline.de/component/option,com_artforms/formid,8/Itemid,120/