Montag, Februar 09, 2015

Bausparvertrag gekündigt? - Verbraucher können sich wehren.

Immer mehr Bausparkassen gehen dazu über, alte Bausparverträge zu kündigen, um die vergleichsweise hohen Zinsen nicht zahlen zu müssen. ,,In vielen Fällen können sich die Verbraucher aber dagegen wehren", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht.

Die Kündigungswelle bei den Bausparverträgen verunsichert jedoch immer mehr Verbraucher, die nicht wissen, ob sie die Kündigung einfach so hinnehmen und in Zeiten anhaltender Niedrigzinsen auf eine vergleichsweise lukrative Geldanlage verzichten müssen. Beinahe täglich melden sich besorgte Bausparer bei dem BSZ e.V. und der Anlegerschutzkanzle. Doch der erfahrene Rechtsanwalt kann beruhigen: ,,In den meisten Fällen handelt es sich um Bausparverträge, die noch nicht voll angespart wurden und von daher auch nicht kündbar sind. Aber immer mehr Bausparkassen versuchen es, zuletzt auch die LBS Nord. Die betroffenen Verbraucher sollten sich allerdings dagegen wehren."

Bausparkassen, die ihre alten Bausparverträge loswerden wollen, berufen sich dabei oft auf ein Urteil des Landgerichts Mainz. Demnach ist eine Bausparkasse berechtigt den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer sein Darlehen länger als zehn Jahre nicht abrufe. ,,Dieses Urteil ist allerdings umstritten und andere Gerichte haben wesentlich verbraucherfreundlicher entschieden", so  der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. So vertritt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung, dass ein lediglich zuteilungsreifer Bausparvertrag nicht gekündigt werden könne (Az.: 9 U 151/11). Ähnlich äußerte sich auch zuletzt das Landgericht Ulm.

Betroffen von der Kündigungswelle sind häufig Bausparverträge, die zuteilungsreif sind aber noch nicht abgerufen wurden. Denn hier werden vergleichsweihe hohe Zinsen auf die angesparte Summe fällig. Cäsar-Preller: ,,Aber die Zuteilungsreife reicht nach der gängigen Rechtsprechung nicht aus, um den Bausparvertrag zu kündigen. Das ist nur möglich, wenn die vereinbarte Bausparsumme bereits vollständig angespart ist."

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bausparkassen. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 09.02.2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Freitag, Februar 06, 2015

Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG: Ausschüttungsrückzahlung

Landgericht Stuttgart verneint Erfolgsaussichten der Klage des Insolvenzverwalters auf Ausschüttungsrückzahlung. 


Der Insolvenzverwalter der Fondgesellschaft Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hat Ende des Jahres 2014 gegen Anleger des Fonds Klagen auf Rückzahlung der im Jahr 2008 erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent der Hafteinlage eingereicht.

Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB hat daraufhin für ihre Mandanten die Forderung als unbegründet zurückgewiesen. Dies deswegen, weil der Insolvenzverwalter zur Begründung seiner Forderung allein auf § 134 InsO abstellt, wonach eine unentgeltliche Leistung zurückgefordert werden kann. Der Insolvenzverwalter bewertet die Ausschüttung somit als unentgeltliche Leistung.

,,Diese Annahme ist unserer Einschätzung nach nicht begründet. Denn bei der von der Fondsgesellschaft gezahlten Ausschüttung handelt es sich gerade nicht um eine schenkungsgleiche Zahlung, sondern um eine vertraglich geschuldete Leistung. Dies ergibt sich aus dem Emissionsprospekt, wonach die bis zum Jahr 2008 ausgereichten Ausschüttungen als Garantieausschüttungen bezeichnet werden. Die Anleger hatten somit einen vertraglichen Anspruch auf Erhalt der Ausschüttungen, den die Fondsgesellschaft auch erfüllt hat. Daher ist es nun aber nach unserer Einschätzung nach nicht möglich, die vertraglich geschuldete Leistung nach 6 Jahren zurückzufordern und darüber hinaus auch noch die Zahlungsforderung mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verbinden", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der bereits zahlreiche Anleger der Juragent Fonds betreut.

Das Landgericht Stuttgart hat sich dieser Rechtsansicht nun  angeschlossen und in einem vorläufigen Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Klage wohl keine Erfolgsaussichten haben dürfte. Denn die Anleger der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG hätten einen Anspruch auf eine Garantieverzinsung aus dem Gesellschaftsvertrag, was der Annahme der Unentgeltlichkeit entgegenstehe.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber empfiehlt daher Anlegern der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu verteidigen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Juragent beizutreten.

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Donnerstag, Februar 05, 2015

Rückforderungsanspruch des Kreditnehmers gegenüber der Bank bei Zahlung von Bearbeitungsentgelten.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte geht auch von Rückerstattungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren für Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeit aus. Erste Klage eingereicht.


Wie die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, wurde nunmehr erneut die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Rückerstattungsansprüche von Bearbeitungsgebühren für Kredite, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen wurden, beantragt.

Wie bereits mitgeteilt wurde, hat der BGH mittlerweile in gesicherter Rechtsprechung bestätigt, dass dem Kreditnehmer bei unwirksamen formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank, gerichtet auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr, zusteht.

Auch wenn die Rechtsprechung des BGH bislang ,,nur" Verbraucherdarlehen zum Gegenstand hatte, bestehen nach Auffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei, auch Rückerstattungsansprüche von Darlehensnehmern, die Kredite zur Finanzierung unternehmerischer oder gewerblicher Tätigkeiten aufgenommen haben.

Da der BGH die Unwirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten mit der Regelung des § 307 Abs. 1 BGB begründet und die Unwirksamkeit nicht auf die nur für Verbraucher geltenden §§ 308 bzw. 309 BGB stützt, sind nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte auch die formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen, die Unternehmer oder Freiberufler für die Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben, unwirksam.

Diese Auffassung wurde bereits durch die Amtsgerichte Hamburg und Nürnberg bestätigt.

Nachdem in der Vergangenheit in erster Linie Verbraucher die Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren verlangt haben, lassen nunmehr auch zunehmend Unternehmer und Freiberufler ihre Darlehensverträge von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien überprüfen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte empfehlen vor diesem Hintergrund allen Unternehmern und Freiberuflern, die Darlehensverträge zur Finanzierung ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen haben und die der Auffassung sind, zu Unrecht Bearbeitungsgebühren bezahlt zu haben, ihre Darlehensverträge von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Bank und Gebühren". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 05.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.
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Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shedlin Capital AG läuft weiter - Verunsicherung bei den Anlegern der Beteiligungsgesellschaften.

Bereits am 26. November 2014 wurde vor dem Amtsgericht Nürnberg zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert noch an.


Die insolvente Shedlin Capital AG hat privaten Anlegern die Möglichkeit geboten, ihr Kapital in verschiedene Publikumsfonds zu platzieren. Insofern sind auch die Anleger dieser geschlossenen Fonds betroffen, da aufgrund der Insolvenz der Emittentin auch die Zukunft dieser Gesellschaften fraglich ist. Hierbei handelt es sich um Fonds, die weltweit in die Wirtschafts- und Immobilienentwicklungen beispielsweise in Brasilien, China und Osteuropa investieren, so:

Shedlin Middle East Health Care Fonds I und II (Abu Dhabi)
Shedlin Chinese Property I (China)
Shedlin Latin American Property I (Brasilien)
Shedlin Infrastructure I und II (Solarkraft in Bulgarien)
Shedlin New European Frontiers III (Rumänien, Bulgarien, Russland)

Die beiden Fonds Middle East Health befinden sich offenbar bereits seit einiger Zeit in Schwierigkeiten, so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Ulrike Pfeifer. Seit 2014 ist hier Stillstand auf der Baustelle zu verzeichnen. Eine Fertigstellung des geplanten Luxuskrankenhauses ist kaum mehr möglich. Ebenso scheint auch die Shedlin Chinese Property I die Anleger lediglich zu vertrösten. Die letzten Jahresabschlüsse wurden zum 31.12.2012 veröffentlicht. Jahresfehlbeträge wurden vielfach in den Beteiligungsgesellschaften von den Kapitalanteilen der Kommanditisten abgeschrieben. Dies bedeutet: Werden Verluste und Entnahmen vom Kapitalanteil abgeschrieben, kann der Kapitalanteil des einzelnen Gesellschafters negativ werden, was gerade im Fall von Liquidation und Insolvenz zu weitreichenden Folgen im Hinblick auf die persönliche Haftung des betroffenen Anlegers bzw. zu Ausgleichspflichten im Innenverhältnis führen kann.

Auch wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise mittelbar für die Anleger zum Verlust führen sollte, stehen die Betroffenen nicht chancenlos da. Zu prüfen gilt, ob Ansprüche gegen die Anlagevermittler oder -berater bzw. Vertriebspartner der Gesellschaften insbesondere aus Falschberatung oder Prospektfehlern durchgesetzt werden können, um den entstehenden oder entstandenen Schaden zu begrenzen. Diese haften auf Schadensersatz in Höhe des eingezahlten Kapitals. ,,Dies gilt insbesondere dann, wenn die jeweiligen Anlageberater ihren Aufklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind", so Rechtsanwältin Ulrike Pfeifer. ,,Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof  der Anlageberater verpflichtet ist, die konkreten Anlageziele des Anlegers sowie seine individuelle Risikoneigung bei einer Empfehlung zu beachten, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn er diese Pflicht nicht oder nur teilweise nachkommt. Aufgrund der von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe hat der Berater vollständig und ausführlich über die bestehenden Risiken der Anlage aufzuklären. Kommt er dem nicht nach, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Anleger." Die Anleger können für diese Fälle neben der Rückabwicklung ihrer Beteiligungen auch Rückzahlung des investierten Kapitals geltend machen.

Sofern die Anlage über einen für Banken tätigen Berater erfolgte, kann auch die sog. ,,kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anwendung finden. Danach sind diese Anlagerberater grundsätzlich verpflichtet auf den Erhalt der Rückvergütungen unaufgefordert hinzuweisen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen daher alle betroffenen Anlegern bei der Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgegner, insbesondere die konkreten Anlageberater, sowie gegenüber Vertriebspartnern, Verantwortliche und die persönlich haftende Gesellschafterin aller Fonds, die Shedlin Management GmbH sowie die Treuhänderin Aureus Treuhand GmbH prüfen zu lassen. 

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durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaften. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Shedlin Capital AG beizutreten.

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Rücktritt von Lebens- und Rentenversicherungverträgen

Bundesgerichtshof entscheidet verbraucherfreundlich und stellt das Antragsmodell dem Policenmodell gleich.


Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: IV ZR 260/11) auch für Lebens- und Rentenversicherungen, die im sogenannten Antragsmodell geschlossen wurden, entschieden, dass den Versicherungsnehmern  ein grundsätzlich unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht, sofern sie beim Abschluss des Versicherungsvertrages nicht ordnungsgemäß über dieses Recht belehrt wurden. Gestützt auf diese Entscheidung können Versicherungsnehmer auch heute noch die geleisteten Beiträge - abzüglich Risikoschutz - zurückholen. Dies gilt vom Grundsatz her sogar dann, wenn die entsprechende Versicherung bereits gekündigt wurde.

Bisher war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 nur für Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 im sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden, anerkannt, dass die Widerspruchsfrist bei fehlerhafter Belehrung nicht zu laufen beginnt und der Versicherungsnehmer auch noch Jahre nach Vertragsschluss den Widerspruch erklären kann. Während im Antragsmodell der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen bereits bei Antragstellung erhielt, bekam er diese im Policenmodell erst zusammen mit der Versicherungspolice übersandt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. regelte für das Antragsmodell, dass das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung hat der Bundesgerichtshof nun bei Lebens- und Rentenversicherungen für unwirksam erklärt.

Somit können auch heute noch Versicherungsnehmer, die eine Lebens- oder Rentenversicherung nach dem Antragsmodell abgeschlossen haben und nicht zutreffend belehrt wurden, ihren Rücktritt erklären. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung der bezahlten Versicherungsprämien abzüglich des Wertes für den Versicherungsschutz.

Mit Hilfe dieses Rücktrittsrechts können sich die betroffenen Versicherungsnehmer somit von ihren Verträgen lösen, ohne derart große Abschläge, wie sie regelmäßig bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages anfallen, in Kauf nehmen zu müssen. Sogar bei bereits gekündigten Verträgen kann grundsätzlich der Rücktritt noch erklärt werden.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. ,,Auf Grund der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lassen sich nicht selten gute Ergebnisse für Versicherungsnehmer erzielen", so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.

Für die Prüfung von Lebens- und Rentenversicherungverträgen
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Mittwoch, Februar 04, 2015

Widerruf von Verbraucherkrediten - So bekommen Sie eine Anschlussfinanzierung

Falsche Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen, beispielsweise bei einem Immobilienkredit, ermöglichen es Verbrauchern, ihren Kreditvertrag auch noch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen. ,,So können Verbraucher ihren alten Vertrag mit hoher Verzinsung auflösen und mit einem neuen Kredit mit erheblich niedrigeren Zinsen anschlussfinanzieren, womit man richtig Geld sparen kann.", rät BSZ e.V. Verbraucheranwalt Joachim Cäsar-Preller.

Möglich ist ein solch später Widerruf, weil im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eine entsprechende Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Viele Verbraucher fragen sich nun: ,,Wie widerrufe ich meinen Vertrag richtig und was muss ich beachten?". Bevor man seinen Widerruf erklärt, sollte man sich im Klaren sein, welche Folgen ein Widerruf hat. ,,Im Falle eines Widerrufs muss eine bestehende Restschuld aus dem widerrufenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückgezahlt werden. Vor einer Erklärung eines Widerrufs sollte man sich also unbedingt um eine Anschlussfinanzierung kümmern.", erklärt Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Um Problemen bei einer Anschlussfinanzierung schon im Vorhinein aus dem Weg zu gehen, ist es ratsam, seine Absicht, einen Kreditvertrag widerrufen zu wollen, nicht gegenüber der Bank mitzuteilen. ,,Man sollte einen Widerruf bei Gesprächen über eine Anschlussfinanzierung nicht erwähnen. Selbst wenn eine Bank explizit nachfragt, braucht man keine Auskunft über einen beabsichtigten Widerruf zu geben, weil eine Bank kein Recht hat, eine solche Information einzufordern.", meint Rechtsanwalt Cäsar-Preller. So hat man bessere Chancen, eine günstige Anschlussfinanzierung zu erhalten.

In jedem Fall sollte man einen Widerruf gut vorbereiten und sich im Zweifel auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Dieser Beitrag gibt die Sach- und Rechtslage zum 04.02.2015 wieder. Durch nachträglich eintretende Änderungen, kann sich die Sach- und Rechtslage ändern.

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Schiffsfonds gehen den Bach runter - Postbank lenkt nach Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein.

Schiffsfonds galten lange Zeit als attraktive Geldanlagemöglichkeit, weil sie hohe Renditen abwarfen. Seit Beginn der Finanzkrise sowie einem großen Anstieg der Zahl an Frachtschiffen gingen Frachtraten von Schiffen massiv zurück, was eine Insolvenz von etwa 450 Schiffsfonds zur Folge hatte. ,,Massive Verluste für Anleger waren auch eine Folge der Pleiten.", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Finanzberater, welche vorgenannte Schiffsfonds vermittelt hatten, sehen sich auch hohen Schadensersatzforderungen von geprellten Anlegern ausgesetzt, weil in vielen Fällen keine ausreichende Beratung von Anlegern stattfand.

Beispielsweise wurde nicht über Verlustrisiken aufgeklärt, ebenso wenig wie über eine Abhängigkeit der Charterraten und Schiffspreise von konjunkturellen Entwicklungen. ,,So erging es in einem Fall einer Mandantin von mir. Ihr wurden von der Postbank Finanzberatung AG die ,König & Cie. Produktentanker-Fonds II' sowie ,MPC Santa P-Schiffe 2' Fonds im Jahre 2007 vermittelt. Kurze Zeit später kam es, wie es kommen musste, und beide Fonds gerieten in eine erhebliche finanzielle Schieflage.", erklärt Cäsar-Preller.

Die Anlegerin investierte 82.000 EUR und musste spätestens nach einer Insolvenz der MS ,,Santa Petrissa", welche Teil des ,,MPC Santa P-Schiffe 2"-Fonds war, um ihr mühsam gespartes und investiertes Geld fürchten. Sie machte später Schadensersatzansprüche gegen die Postbank Finanzberatung AG, welche ihr die Fonds vermittelte, geltend. ,,Nach leidenschaftlichen Vergleichsverhandlungen und vollem Einsatz für unsere Mandantin konnten wir der Postbank Finanzberatung AG schließlich ein Vergleichsangebot abringen, welches unsere Mandantin auch annahm. Eine Verschwiegenheitserklärung gibt es für uns hier auch nicht.", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Der Vergleich sieht beispielsweise eine Zahlung von 65.000 EUR für die Anlegerin gegen Rückübertragung vorgenannter Beteiligungen vor. ,,Solch ein Vergleich kann als sehr guter und effizienter Abschluss eines Verfahrens gewertet werden und lässt auch für zukünftige Fälle hoffen. Es lohnt sich also, sich zu wehren und zu kämpfen.", so der Fachanwalt.

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Montag, Februar 02, 2015

Penell GmbH droht offenbar die Insolvenz - Anleger müssen handeln

Schock für die Anleger der Anleihe der Penell GmbH: Das Unternehmen ist offenbar zahlungsunfähig. Dies gehe aus dem Sanierungsgutachten eines Wirtschaftsprüfers hervor. Demnach sei die Penell GmbH aktuell nicht nur zahlungsunfähig, sondern es gebe auch keine positive Fortführungsprognose, berichtet das Handelsblatt am 2.Februar 2015.


,,So bitter es ist: Aber jetzt muss wohl mit einem Insolvenzantrag gerechnet werden. Darum sollten die Anleger jetzt auch umgehend handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Denn im Fall der Insolvenz müssen die Anleger mit hohen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust des investierten Geldes rechnen.

Der erfahrene Rechtsanwalt empfiehlt, umgehend die möglichen rechtlichen Schritte einzuleiten. Dazu können auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder Falschberatung zählen. Denn die Anleihe war nicht wie prospektiert besichert. Der Wert des Kupfers im Lagerbestand lag nicht wie angenommen bei 9 Millionen Euro, sondern deutlich darunter. Die Anleihe sollte mit dem Wert des Kupfers besichert sein. ,,Hier liegt ganz offensichtlich ein Prospektfehler vor, der ausreichen sollte, um das Geschäft rückabzuwickeln. Darüber hinaus können auch Schadensersatzansprüche aus Falschberatung entstanden sein, wenn die Anleger nicht ausreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Anleihe aufgeklärt wurden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Die Penell GmbH hatte die Unternehmensanleihe mit einem Zinssatz von 7,75 Prozent und einer fünfjährigen Laufzeit erst 2014 begeben. Doch schon kurz nach der Emission stand fest, dass der Lagerbestand weit weniger wert ist als prospektiert und die Anleihe damit nicht ausreichend gemäß den Prospektvorgaben besichert ist.

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Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR - Verzug bei Abrechnung und Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte CLLB Rechtsanwälte vertreten geschädigte Anleger. In den letzten Tagen melden sich immer mehr Anleger der Schwarzwälder Wohnungseigentumsgesellschaft GbR (SWG) bei dem BSZ e.V. und berichten, dass die nach Kündigung der Beteiligung zur Zahlung ausstehenden Auseinandersetzungsguthaben noch immer nicht bezahlt sind.

Erste Anleger haben die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB bereits damit beauftragt, die Fondsgesellschaft auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben in Anspruch zu nehmen.

,,Die entsprechenden Klagen auf Durchsetzung der Rechte aus den Kündigungen, werden derzeit vorbereitet", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  István Cocron, der bereits eine Vielzahl von Anfragen zum SWG Fonds bearbeitet.

Nach dem Gesellschaftsvertrag des Fonds ist der Anspruch auf Abrechnung uns Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens derjenigen Anleger, die ihre Beteiligung gekündigt haben, sechs Monate nach Wirksamkeit des Ausscheidens aus der Gesellschaft fällig.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte raten daher den Anlegern der SWG Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

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Freitag, Januar 30, 2015

GarantieHebelPlan '08 - Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern bereits gerichtlich festgestellt

Nach entsprechenden Pressemitteilungen bestätigen sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die auch von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  CLLB Rechtsanwälte vertretene Rechtsauffassung dahingehend, dass auch die Treuhänderin der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG für die fehlerhafte Aufklärung geschädigter Anleger haftbar gemacht werden kann.

Bei der GarantieHebelPlan'08 Premium Vermögensaufbau AG & Co.KG handelt es sich um eine Fondsgesellschaft in Form einer KG, an der sich Privatpersonen als Anleger über eine Treuhänderin, die inzwischen mehrfach umfirmierte FH Treuhand- und Revisionsgesellschaft mbH, beteiligen konnten. Unternehmensgegenstand sollte nach Informationen des Emissionsprospekts die Investition in Kapitalanlagen, insbesondere in britische bzw. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen sowie Investmentfonds sein. Nach den Ausführungen des Emissionsprospekts sollten überdurchschnittliche Erträge durch die Investition von Eigenkapital zuzüglich Fremdkapitals realisiert werden (Hebelgeschäft), wobei die Hebelung durch Fremdkapital in Höhe von bis zu 300% des Eigenkapitals betragen konnte.

,,Die Entscheidungen aus Frankfurt bestätigen unsere Auffassung, dass das Geschäftsmodell der GarantieHebelPlan'08 von Anfang an unplausibel und darüber hinaus auch höchst riskant war", so BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin Aylin Pratsch. Die Feststellung von wesentlichen Prospektfehlern dürfte demnach nach Auffassung von CLLB Rechtsanwälte zu weiteren Schadensersatzansprüchen für geschädigte Anleger führen.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Anlegern, die fehlerhafte Beratung und unzureichende Aufklärung sowohl gegen die Berater als auch gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft geltend machen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nach Auskunft der Edelweiß Management GmbH, die zwischenzeitlich die Verwaltung der Beteiligung übernommen hat, nicht nachvollzogen werden, was tatsächlich mit den Geldern der Anleger geschehen ist. Daher wird geschädigten Anlegern empfohlen, sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden und überprüfen zu lassen, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungs- und Treuhandgesellschaft und/oder den jeweiligen Berater aussichtsreich ist.

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Bleibt die Saxo Bank auf den neu berechneten Verlusten ihrer Kunden aus den EUR/CHF-Turbulenzen sitzen?

Der Widerspruch gegen den Abrechnungssaldo kann ein Gebot der Vernunft sein.   Auch zwei Wochen nach der spektakulären Entscheidung der Schweizer Notenbank, den bisherigen Mindestkurs von EUR 1,20 nicht mehr aufrecht erhalten zu wollen, herrscht bei vielen Kunden Unsicherheit über die Höhe der erlittenen Verluste.


Das gilt vor allem für Kunden der Saxo Bank, die im Derivatehandel Verluste erlitten hatten. Die Saxo Bank ist eine dänische Online-Investmentbank, bei der Differenzkontrakte, Futures, Aktien oder Fonds sowie am Devisenmarkt Devisen online gehandelt werden können. Ihr Geschäftsmodell zielt vor allem auf österreichische und deutsche Privatanleger.

Bekanntermaßen gab die Schweizer Notenbank am 15.01.2015 die Stützung des Euro (,,EUR") gegenüber dem Schweizer Franken (,,CHF"), für viele Marktteilnehmer überraschend, auf. Der Wechselkurs EUR/CHF fiel dann schnell von 1,20 bis auf ca. 0,90. Er pendelte sich dann kurz darauf im Bereich der Parität ein.

Durch diesen rapiden Kursverfall wurden zahlreiche Stop-Loss Orders zeitgleich ausgelöst. Auch erfolgten in vielen Fällen Glattstellungen nach entsprechenden Margin-Calls. Doch obwohl die Glattstellungen zunächst im System der Saxo Bank zum aktuellen Kurs bestätigt wurden, versäumte die Saxo Bank offenbar, diese Geschäfte unmittelbar in den Markt weiter zu geben. Erst Stunden später erfolgte deshalb oftmals eine ,,Neuberechnung" zu einem zu diesem Zeitpunkt für zahlreiche Kunden deutlich nachteiligeren Kurs. Dadurch wurden die zunächst erlittenen Verluste noch einmal deutlich erhöht.

Den aufgrund der ,,Neuberechnung" gesteigerten, negativen Kontensaldo forderte die Saxo Bank anschließend von vielen Kunden ein. ,,In den von uns überprüften Fällen bestand für die Neuberechnung durch die Saxo Bank allerdings keinerlei tragfähige Grundlage" meint BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Franz Braun von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte in München, Berlin und Zürich. Danach ist es grundsätzlich Sache des Anbieters für die ordnungsgemäße und unmittelbare Ausführung der eingestellten Aufträge zu sorgen. Wenn der Anbieter dies nicht gewährleisten kann, dürfen die daraus resultierenden Verluste nicht ohne weiteres durch ,,Neuberechnung" an die Kunden weiter gegeben werden.

,,Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Saxo Bank sehe ich keine wirksamen Bestimmungen, welche die erfolgte Neuberechnung zulässig machen könnten. Im Einzelfall kann es deshalb ein Gebot der Vernunft sein, der Neuberechnung zu widersprechen und sich gegen die erhobenen Forderungen zu verteidigen." so der Kapitalmarktrechtler Braun.  

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Saxo Bank". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.


Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann Kreditvertrag widerrufen werden

Damit eine Widerrufsfrist ablaufen kann, muss sie auch in Gang gesetzt worden sein. Das ist bei vielen Darlehen jedoch nicht geschehen, da die Widerrufsbelehrung falsch war. Daher können auch heute noch ältere Kreditverträge widerrufen werden und der Verbraucher von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.

Die Sparer ärgert es, die Kreditnehmer freut es: Die Zinsen werden wohl noch längere Zeit auf niedrigem Niveau verharren. Davon können alle profitieren, die jetzt ein Darlehen, z.B. für den Hausbau, aufnehmen wollen. Allerdings ärgern sich auch viele Verbraucher, die schon vor einigen Jahren ein Darlehen aufgenommen haben - und zwar zu deutlich schlechteren Konditionen als heute üblich. In diesen Fällen kann der Widerruf des Kreditvertrags eine erfolgversprechende Option sein.

 ,,Ein Widerruf ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Und das ist in vielen Fällen nicht geschehen. Ohne korrekte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt mit der Folge, dass auch ältere Darlehen heute noch widerrufen werden können", erklärt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Allerdings ist es für den Laien kaum erkennbar, ob er ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Fehlerhaft ist eine Widerrufsbelehrung schon bei kleinen Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung. Dahingehend sollte der Kreditvertrag überprüft werden. Dies muss immer im Einzelfall geschehen.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt empfiehlt auch Verbrauchern, die ein Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen haben, den Kreditvertrag prüfen zu lassen. ,,Angesichts der Aufwertung des Schweizer Franken kann der Widerruf ggfs. der geeignete Weg sein, sich vor Verlusten zu schützen", so der Fachanwalt.

Der aktuelle BSZ e.V. Tipp:
Wer aus seinem Kreditvertrag aussteigen möchte, sollte anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Denn in der Praxis muss man jeden Darlehensvertrag und jede Widerrufsbelehrung individuell prüfen, ob da tatsächlich Fehler drin stecken. Diese Aufgabe kann nur ein spezialisierter Rechtsanwalt für den Mandanten übernehmen.

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Schiffsfonds: Ausschüttungen können nicht einfach zurückgefordert werden.

Die Krise der Containerschifffahrt ist noch nicht vorbei. Das wirkt sich auf viele Schiffsfonds nachteilig aus. Das bekommen Anleger zu spüren, indem sie zur Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen aufgefordert werden.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern jedoch, der Aufforderung Ausschüttungen zurückzuzahlen, nicht so ohne weiteres nachzukommen. Denn in vielen Fällen entbehre diese Forderung der rechtlichen Grundlage.

Cäsar-Preller: ,,Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs können gewinnunabhängige Ausschüttungen, wie sie bei vielen Schiffsfonds ausgezahlt werden, nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Dies sei nur dann möglich, wenn im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Laien verständlich formuliert ist, dass es sich bei den Ausschüttungen nur um Darlehen handele, die zurückgefordert werden können. Daher sollte zunächst der Gesellschaftsvertrag geprüft werden."

Wirtschaftlich angeschlagene Fondsgesellschaften versuchen mit der Rückforderung der Ausschüttungen häufig, sich aus der Schieflage zu befreien. Auch wenn sich das zunächst plausibel anhört und die Anleger ggfs. vor höheren Verlusten bewahren soll, sei doch Vorsicht geboten, meint Cäsar-Preller. Denn es sei keineswegs gesagt, dass dann eine nachhaltige Sanierung des Fonds gelingt. ,,Für viele Schiffsfonds gab es Sanierungsversuche und am Ende musste doch Insolvenz angemeldet werden", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Daher rät der erfahrene Rechtsanwalt Anlegern, die mit der Rückforderung von Ausschüttungen konfrontiert werden, ihrerseits tätig zu werden. ,,Die Rückforderung von Ausschüttungen kann auch durchaus als Warnsignal gesehen werden, dass der Fonds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Um das investierte Kapital nicht zu verlieren, können die Anleger ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen", erklärt der Fachanwalt.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Außerdem müssen die vermittelnden Banken nach der Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen (Kick-Backs) offen legen. Wurden die Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft "Rückforderung von Ausschüttungen". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Geschlossene Fonds: Anleger müssen über Innenhaftungsrisiko aufgeklärt werden - Schadensersatzansprüche

Ein bahnbrechendes Urteil in Sachen Anlegerschutz könnte das Landgericht München gesprochen haben (Az.: 3 O 7105/12). Demnach können Anleger Schadensersatz geltend machen, wenn sie nicht über das Risiko der Innenhaftung nach dem GmbH-Gesetz aufgeklärt wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

,,Die Rechtsprechung des Landgerichts München könnte tausenden Anlegern geschlossener Fonds die Möglichkeit auf Schadensersatz eröffnen", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Das Landgericht München verurteilte die beratende Bank zur Zahlung von Schadensersatz an eine Schiffsfonds-Anlegerin. Begründet wurde das Urteil mit einem fehlerhaften Fondsprospekt und Beratungsfehlern. Denn weder im Prospekt noch im Beratungsgespräch wurde die Anlegerin darüber aufgeklärt, dass analog dem GmbH-Gesetz §§ 30, 31 die Fondsgesellschaft sämtliche Ausschüttungen zurückfordern kann, wenn der Fonds sich in wirtschaftlicher Schieflage befindet, sprich die Kapitaldecke zu dünn ist.

Der BGH hatte entschieden, dass die entsprechenden Regelungen aus dem GmbH-Gesetz auch Anwendung auf Kommanditgesellschaften, die überwiegende Gesellschaftsform von geschlossenen Fonds, Anwendung findet. ,,Im Klartext bedeutet diese Regelung aus dem GmbH-Gesetz, dass die Fondsgesellschaften nicht nur die gewinnunabhängigen Ausschüttungen, sondern auch alle anderen zurückfordern können - die Anleger also viel stärker zur Kasse gebeten werden können. Daher hätten sie aber auch im Prospekt und im Beratungsgespräch über dieses Haftungsrisiko aufgeklärt werden müssen", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Bei dem betreffenden Schiffsfonds fehlten die entsprechenden Prospektangaben. Das dürfte kein Einzelfall sein. ,,Auch bei vielen anderen geschlossenen Fonds dürfte die Information über das Innenhaftungsrisiko fehlen", vermutet der Fachanwalt. Die Folge: Anleger geschlossener Fonds, die nicht über dieses Risiko aufgeklärt wurden, haben berechtigte Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

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Donnerstag, Januar 29, 2015

Ausweg bei Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte unterstützen geschädigte Darlehensnehmer. Die am 15.01.2015 ergangene Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank, den Mindestkurs von 1,20 Franken pro Euro aufzuheben, hat gravierende Folgen für deutsche Bankkunden.

Medienberichten zufolge sind von der Freigabe des Franken nicht nur Währungsspekulanten betroffen, sondern in großem Umfang normale Bankkunden, denen von Bankenseite oftmals ausdrücklich eine Darlehensaufnahme in Schweizer Franken empfohlen wurde. Allein die Volks- und Raiffeisenbanken sollen in den vergangenen Jahren mehr als 30.000 Fremdwährungskredite vergeben haben - davon die allermeisten in Schweizer Franken.

Mit der Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank verteuerten sich die Darlehen zwischenzeitlich um etwa 20 %. Der Schaden für die Darlehensnehmer ist damit enorm. Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte, die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, vertritt zahlreiche Darlehensnehmer. In vielen Fällen konnte von den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten für die Bankkunden ein vorteilhafter Ausstieg aus den Darlehen erreicht werden.

Die Darlehensnehmer, die durch Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken geschädigt sind, sollten daher von auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälten prüfen lassen, ob für sie ein etwaiger Widerruf der Darlehensverträge oder ein Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung über die Risiken eines Fremdwährungsdarlehens in Betracht kommt.

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Penell Anleihe: Staatsanwaltschaft Darmstadt ermittelt offenbar.

Wird die Penell GmbH zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft? Nach Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt zumindest Ermittlungen wegen Betrugsverdacht aufgenommen.


Hintergrund für die Ermittlungen dürfte sein, dass die Kupfer-Lagerbestände bei weitem nicht den Wert haben, wie das Unternehmen angenommen hatte. Die Folge ist, dass die Unternehmensanleihe (WKN / ISIN A11QQ8 / DE000A11QQ82, die die Penell GmbH mit einem Zinskupon von 7,75 Prozent und einer Laufzeit bis 2019 begeben hatte, nicht ausreichend besichert ist.

Im Prospekt hieß es, dass die Lagerbestände an Kupfer zur Besicherung der Anleihe dienen sollten. Der Wert sollte bei ca. 9 Millionen Euro liegen. Bei einer Inventur wurde allerdings festgestellt, dass der Warenwert nur bei rund 2,5 Millionen Euro liegt. Das macht eine Nachbesicherung der Anleihe fällig.  An dieser Nachbesicherung wird derzeit gearbeitet.

Als zusätzliche Sicherheit wurden dem Treuhänder jetzt 100 Prozent der Anteile an der Synchro Plus GmbH, eine Schwestergesellschaft der Penell GmbH, übertragen. Dies ist ein Teil des Nachbesicherungskonzepts, das den Anleihe-Zeichnern bei einer Gläubigerversammlung detailliert vorgestellt werden soll.  ,,Ob und welche Forderungen auf die Anleger zukommen werden, ist derzeit noch völlig offen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sie auf einen Teil der Besicherung verzichten sollen.

Nach dem schlechten Start der Anleihe sollten sich die Anleger aber genau überlegen, ob sie einer Änderung der Anleihebedingungen ihre Zustimmung geben oder sich lieber von ihrer Kapitalanlage trennen möchten. Dies dürfte angesichts der Umstände möglich sein", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Dabei dürfte insbesondere Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht kommen. ,,Die Angaben im Verkaufsprospekt waren offensichtlich falsch. Das dürfte ausreichen, um die Kapitalanlage komplett rückabwickeln zu können. Ob die Anleger bewusst getäuscht wurden, müssen die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zeigen", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. 

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Mittelstandsanleihen/Penell GmbH". Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

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Lebensversicherung: Sinkende Zinsen - Widerruf prüfen

Fast unbemerkt hat die Bundesregierung im Sommer 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verabschiedet. ,,Die Folgen zeigen sich jetzt", sagt BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller. Denn viele Lebensversicherer wollen in diesem Jahr die laufende Verzinsung senken.


Wie Fonds professionell online berichtet, wollen nach einer Übersicht der Rating-Agentur Assekurata 85 Prozent von 69 ausgewählten Lebensversicherern die laufende Verzinsung senken. Im Schnitt sinkt die laufende Verzinsung um 0,25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch das Handelsblatt berichtet, dass viele Versicherer weniger Geld an die Versicherten ausschütten wollen. Denn durch das LVRG brauchen die Lebensversicherer Bewertungsreserven von festverzinslichen Papieren nicht an die Kunden auszuschütten.

Cäsar-Preller: ,,Das kann Verbrauchern einen Strich durch die persönliche Finanzplanung machen. Eine Option kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein." Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) ist der Widerruf dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Da ohne eine ordnungsgemäße Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, können viele Verträge auch heute noch widerrufen werden.

Das Urteil des BGH bezog sich vor allem auf Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Im Dezember folgte eine weitere Entscheidung des BGH (IV ZR 260/11), wonach aber auch der Rücktritt von Lebensversicherungen, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden, möglich sein könnte. ,,Demnach ist auch hier die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausschlaggebend dafür, ob dem Vertrag widersprochen werden kann", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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Dienstag, Januar 27, 2015

Leistungspflicht der Unfallversicherung trotz verspäteter ärztlicher Feststellung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Datum vom 24. Oktober 2014 festgestellt, dass die Leistungspflicht der Unfallversicherung auch dann bestehen kann, wenn die ärztliche Feststellung der Invalidität verspätet erfolgt ist (OLG Karlsruhe, Az. 9 U 3/13). Ausgangslage des Verfahrens war die Klage eines Versicherungsnehmers, der bei der Versicherungsgesellschaft eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte.


Ausweislich der Versicherungsbedingungen ist die Invalidität von einem Arzt innerhalb von 15 Monaten festzustellen und bei der Versicherung anzumelden. Anfang September 2006 erlitt der Versicherungsnehmer bei einem Verkehrsunfall Verletzungen. Ende August 2007 informierte der Versicherungsnehmer hierüber seine Versicherung und beantragte Leistungen aus der Unfallversicherung. Kurz darauf teilte ihm die Versicherung mit, dass sie den behandelnden Arzt zur Anforderung eines ärztlichen Zeugnisses kontaktieren werde. Der Arztbericht von Mitte Januar 2008 bestätigte schließlich die Invalidität. Gleichwohl lehnt die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme wegen Verfristung ab. Das Oberlandesgericht gab nun dem Versicherungsnehmer Recht. Zutreffend war zwar die ärztliche Feststellung der Invalidität eigentlich verfristet, weil sie erst nach der der 25-Monats-Frist erfolgte. Allerdings ist es der Versicherungsgesellschaft untersagt, sich hieraus zu berufen, weil eine solche Vorgehensweise gegen Treu und Glauben spreche. Denn die Versicherung hat erklärt, sich um die weitere Bearbeitung des Schadensfalls zu kümmern. Gelinge es ihr in der Folge nicht, die relevanten Fristen selbst einzuhalten, könne dies nicht u Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Die Feststellung des OLG Karlsruhe bestätigt nach Ansicht von BSZ e.V. Vertrauensanwalt Rechtsanwalt Luber die insgesamt versicherungsnehmerfreundliche Rechtsprechung. ,,Denn es bleibt zwar - wie ja auch der vorliegende Fall zeigt - dabei, dass  Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall einen Anspruch auf  Invaliditätsleistungen haben, sondern insbesondere die bestehenden Fristen beachten müssen. Sofern allerdings der Versicherungsnehmer sein Anliegen der Versicherung mitgeteilt hat und die weitere Abwicklung in ihre Hände gelegt hat, kann die Versicherung sich nicht im Nachhinein mit einer Verfristung herausreden, wenn sie selbst nicht für die Beachtung der Fristen gesorgt hat", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A..

Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass ein Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung der Versicherungsgesellschaft regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. Rechtsanwalt Luber: ,,Denn es ist nach unserer Einschätzung eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist."

Rechtsanwalt Luber empfiehlt daher Versicherungsnehmern, bei Problemen mit der Versicherungsgesellschaft zeitnah anwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen.

Die BSZ e.V. Vertrauenskanzlei CLLB-Rechtsanwälte ist eine der führenden deutschen Kanzleien auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Wir vertreten in ausgewählten Fällen Geschädigte in komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen, insbesondere Versicherungsnehmer gegenüber ihren Versicherungsunternehmen und Geschädigte von Kapitalanlagegeschäften.

Unser Spezialgebiet ist die Schadenskompensation, d.h. unsere Mandanten profitieren insbesondere von dem über viele Jahre in zahllosen Prozessen gegen verantwortliche Personen und Gesellschaften gesammelten Wissen unserer Anwälte. Die von uns geführten Verfahren erstrecken sich auf so gut wie alle Gerichte in der gesamten Bundesrepublik.

Anerkennung haben insbesondere unsere Erfolge bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Fällen gefunden. Seit nunmehr neun Jahren  arbeiten mittlerweile dreizehn hochspezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen daran, für unsere Mandanten bereits verloren geglaubtes Geld wieder zurück zu holen. Es liegt auf der Hand, dass dabei juristische Präzision und prozessstrategische Überlegungen eine entscheidende Rolle spielen.

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Versicherungen/Unfallversicherung durch Fachanwälte, hat der BSZ e.V. die  Interessengemeinschaft Versicherungen  gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Unzulässige Bearbeitungsgebühren - Mehr als 100.000 Verbraucher verlangen ihr Geld zurück

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im vergangenen Jahr 2014 wegweisende Urteile im Verbraucherschutz gefällt, nach welchen die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkreditverträge unzulässig ist.


Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller freut sich über eine große Verbraucherresonanz: ,,Bislang haben nach den BGH-Urteilen schätzungsweise bereits mehr als 100.000 Verbraucher ihre Rechte geltend gemacht und unzulässigerweise erhobene Gebühren zurückverlangt. Ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz!".

Wer kann Bearbeitungsgebühren zurückverlangen?

,,Die BGH-Urteile gelten nur für Verbraucher, also können nur für Privatkredite erhobene Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden."

Nach den letzten BGH-Urteilen - Az.: XI ZR 348/13 sowie XI 17/14 - gilt für eine Rückforderung von Bearbeitungsgebühren unter Umständen nicht nur eine Regelverjährung von 3 Jahren, sondern Verbraucher können ihr Geld binnen einer Frist von 10 Jahren zurückverlangen. Für Verträge aus 2011 endete die Verjährungsfrist beispielsweise am 31.12.2014. Auch können - je nach Fall - Bearbeitungsgebühren für Verträge, welche vor über 10 Jahren geschlossen wurden, zurückverlangt werden; nämlich wenn Bearbeitungsgebühren nicht bereits bei Vertragsschluss sondern mit monatlichen Tilgungsraten zusammen gezahlt wurden. So können Verbraucher zumindest einen Teil der Gebühren zurückbekommen.

Wie kriegen Verbraucher ihr Geld zurück?

Verbraucher sollten ihre Ansprüche gegenüber ihrer Bank geltend machen. Wenn die Bank nicht zahlt, kann man seine Forderung gerichtlich geltend machen. ,,Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man seinen Kreditvertrag auch von einem Anwalt überprüfen und die Bearbeitungsgebühren gegenüber der Bank geltend machen lassen.", rät der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

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cp

MedicoFonds Nr. 41: Rückzahlung von Ausschüttungen - Werbeschreiben von Rechtsanwälten

Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Medico Nr. 41 werden offenbar zur Kasse gebeten. ,,Dieser Aufforderung sollten die Anleger nicht ohne vorherige Prüfung nachkommen", sagen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte.


Denn gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich und für den Laien verständlich geregelt ist.: ,Daher sollte der Gesellschaftsvertrag genau geprüft werden, ehe einer solchen Aufforderung nachgegeben wird. Auch wenn die Anleger zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, bevor dieser Aufforderung nachgekommen wird."

Statt weiteres Geld zu investieren, empfiehlt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt den Anlegern eine genaue Überprüfung ihrer Kapitalanlage, um möglicherweise selbst Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese können aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren.

Geschlossene Immobilienfonds wie der Medico Nr. 41 wurden häufig als renditestarke und sichere Kapitalanlagen empfohlen. Tatsächlich sind sie aber einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die die Anleger im Beratungsgespräch umfassend aufgeklärt werden müssen. Denn sie erwerben in der Regel unternehmerische Beteiligungen und gehen daher auch ins Risiko, das im Totalverlust enden kann.

,,Schon alleine das Totalverlust-Risiko ist Beleg dafür, dass geschlossene Immobilienfonds keineswegs sichere Kapitalanlagen zum Aufbau einer Altersvorsorge sind. Daher sind sie auch nicht für sicherheitsorientierte Anleger geeignet. Wurden die Anleger nicht über die Risiken, dazu zählt u.a. auch die Nachschusspflicht, aufgeklärt, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden", erklärt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt.

Immer wenn bei Kapitalanlagen  wie z.B. bei den Schiffsfonds oder wie jetzt aktuell bei Medico-Fonds 41  viele Anleger betroffen sind, ist zu beobachten, wie die Akquisemaschine vieler Rechtsanwälte und anderer Anlegerschützer angeworfen wird. Neben Internetanzeigen wird auch gerne mit  Mailings geworben. Es sollen da angeblich wichtige Mitteilungen den Empfängern dieser Werbebriefe zugänglich gemacht werden. Viele dieser Anschreiben sind als unverblümte Werbung um Aufträge zu erkennen. Einzelne Rechtsanwälte schreiben selbst Geschädigte an, auch dann, wenn diese bereits anwaltlich vertreten sind.

Entgegen dem vermittelten Eindruck, man informiere selbstlos zu "wichtigen" eigenen Erkenntnissen im Interesse der Anleger, handelt es sich bei diesen "Informationsschreiben" um nichts anderes als den Versuch der Akquise möglichst vieler weiterer Mandanten. Es ist unwahrscheinlich, dass die in den Vordergrund gestellten Informationen den Anlegern oder deren Rechtsanwälten nicht schon bekannt wären und mehr als nur angerissen werden. Sie betreffen darüber hinaus in der Regel komplexe Vorgänge und Sachverhalte, die sich schwerlich erschöpfend in einem Werbeschreiben abhandeln lassen. Die besorgte Nachfrage von verunsicherten Anlegern ob man Schaden erleide wenn man diesen Anwalt nicht beauftrage, unterstreicht die Missverständlichkeit der Formulierung dieser Rundschreiben. In der Regel  wird niemand Schaden erleiden, der solche "Informationsrundschreiben"  unbeachtet lässt.

Ob es aber für die Begründung des grundlegend erforderlichen Vertrauensverhältnisses hilfreich ist, wenn der Geschädigte neben allem Ärger und Unbill, der in dieser Sache bereits an ihn herangetragen wurde, auch noch feststellen muss, dass seine vertraulich zu behandelnden Daten ohne sein Einverständnis in die Hände augenscheinlich nicht autorisierter Dritter gekommen sind, darf bezweifelt werden. Es wird eine der zuerst an die die Werbetrommel rührenden Rechtsanwälte zu richtende Frage sein, wie sie in den Besitz der Daten einer Vielzahl von Geschädigten gekommen sind und warum sie sich berechtigt fühlen, sie für Werbemaßnahmen zu benutzen. Es ist kaum vorstellbar, dass, wenn eine zufriedenstellende Erklärung ausbleibt, ein solcher Vertrauensbruch die Basis sein könnte für die Begründung einer intakten Mandatsbeziehung, deren entscheidender Bestandteil eben Vertrauen ist. Dem entsprechend fühlen sich viele Empfänger von der unerbetenen Post und ihren Absendern nur belästigt und wünschen das Unterbleiben weiterer Zusendungen. Wer bisher noch überlegte, ob er Mitglied des BSZ® e.V. werden sollte, tut sich nach solcher "Anmache" mit dem Beitrittsentschluss oft erheblich leichter.

Die von dem  BSZ®  e.V. initiierten Interessengemeinschaften geschädigter Kapitalanleger, sind unabhängig und von niemandem Weisungsabhängig. Sie finanzieren sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr ihrer Mitglieder. Der BSZ® e.V.  sucht sich für die jeweilige Interessengemeinschaft die dafür am besten geeigneten Anwaltskanzleien aus - nicht umgekehrt!
 
Die dem BSZ® e.V. verbundenen Anlegerschutzkanzleien  sind auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen der präventive Anlegerschutz und Haftungsfragen des Kapitalmarktes.

Natürlich kommt der BSZ e.V. seiner aufklärungs- und Informationsverpflichtung auch durch den Versand von Anlegerrundschreiben nach. Der BSZ® e.V. nimmt bei seinen Anschreiben Bezug auf  seine verschiedenen Internetplattformen, auf denen viele Rechtsanwälte Beiträge zu den Themen Anleger- und Verbraucherschutz Kapitalanlagerecht einstellen lassen können. Betroffenen Kapitalanlegern werden somit wertvolle, hochaktuelle Top-Informationen verschiedener Anwaltskanzleien an die Hand gegeben, auf denen sie ihre Entscheidungen aufbauen können - ein Service, der in Deutschland unter den Vereinen wohl einmalig und unübertroffen ist und seinesgleichen sucht!

Der BSZ® e.V. hält eine solche anwaltliche Internetwerbung für ein durchaus geeignetes Mittel geschädigten Anlegern, die Entscheidung zu erleichtern, wen sie denn schlussendlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen möchten. Der BSZ e.V. empfiehlt geschädigten Kapitalanlegern sich immer einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden können. Der Anlegerschutzanwalt welcher  mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet kann sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Anleger einsetzen. 
 
Darüber hinaus sollte der kompetente Anlegerschutzanwalt dem geschädigten Kapitalanleger - bevor dieser dem  Anwalt  schlussendlich ein Mandat erteilt-  eine erste Einschätzung seines Falls vermitteln. Selbstverständliche Voraussetzung ist dafür die Ermittlung des Sachverhalts und der Vorgehensweise, die für die individuellen Interessen und Erwartungen der Mandanten am geeignesten erscheint. Eine Mitgliedschaft in einer BSZ e.V. Interessengemeinschaft bringt dabei viel, kostet aber wenig: Ständig- mehrmals wöchentlich- aktualisierte Topinfos zu aktuellen Kapitalanlage- und Verbraucherthemen, Bündelung der Interessen in zielgerichteten Interessengemeinschaften, Kontakt zu führenden Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlagerecht und last but not least die Mitgliedschaft in einer starken Gemeinschaft.

Für die Prüfung von Ansprüchen
durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht gibt es die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico Fonds. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen.

Weitere Informationen
können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu  

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 27. 01. 2015 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
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Montag, Januar 26, 2015

Sunrise Energy erfüllt Zahlungsverpflichtungen nicht oder nur eingeschränkt.

Landgericht Berlin verurteilt Sunrise Energy auf Zahlung. BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte reicht weitere Klagen ein.


Das Unternehmen Sunrise Energy schloss im Jahr 2007 Kaufverträge mit Anlegern der Debi Select ab. Diese veräußerten ihre Rechte an der Debi Select noch vor Bekanntwerden der finanziellen Schieflage der Debi Select Gruppe an die Sunrise Energy. Der erheblich über dem Anlagebetrag liegende Kaufpreis sollte dabei in Raten verteilt über mehrere Jahre gezahlt werden. Nachdem offensichtlich wurde, dass das Kapital der Debi Select Funds durch riskante Beteiligungen verloren war, stellte die Sunrise Energy teilweise die Ratenzahlungen ein und kündigte an, bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB reichte daraufhin im Jahr 2013 für einen Anleger Klage vor dem Landgericht Berlin ein. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Sunrise Energy zur vertragsgemäßen Zahlung.

Die Rechtsanwälte forderten daher die Sunrise Energy in der Folgezeit zur Zahlung der vertraglich geschuldeten Beiträge an weitere, von der Kanzlei vertretene Mandanten auf.

,,Nachdem die Gesellschaft hierauf keine Reaktion zeigte, reichten wir für unsere Mandanten Ende letzten Jahres weitere Klagen gegen die Sunrise Energy ein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Da wir bereits einmal vor dem Landgericht Berlin obsiegt haben und davon ausgehen, dass dieses Urteil vom Oberlandesgericht nun bestätigt wird, sind wir zuversichtlich, dass das Landgericht Berlin auch bei den weiteren Verfahren bei seiner Linie bleibt und die Sunrise Energy verurteilen wird."

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Luber rät daher betroffenen Vertragspartnern der Sunrise Energy, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Sunrise Energy beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Christian Luber, LL.M, M.A.
     
 
Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.01.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.

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Medico Fonds: Laut OLG Karlsruhe muss Bonnfinanz über EUR 105.000 Schadensersatz zahlen!

In dem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 10.06.2013 hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung in vollem Umfang zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fonds Nr. 31 verurteilt. Nun hat das OLG Karlsruhe das Urteil am 11.11.2014 in vollem Umfang bestätigt! Das Urteil ist rechtskräftig!

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von den Anlageberatern der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 31 empfohlen.

Das Landgericht Baden-Baden ging völlig selbstverständlich vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, weil er anhand des Bestandsaufnahmebogens mit den persönlichen Daten die Vermögens- und Einkommenssituation analysiert hat. Der Berater hatte geschildert, dass die Gespräche immer nach demselben Muster abliefen.

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall nicht hinreichend erfüllt.

Nach der Beweisaufnahme sah es das Landgericht Baden-Baden als erwiesen an, dass der Berater den Kläger nicht über Risiken informiert und den Prospekt nicht rechtzeitig übergeben hatte.

Durch die Beweisaufnahme konnte festgestellt werden, dass es dem Kläger damals um die Altersvorsorge ging und er dieses dem Berater auch mitgeteilt hatte. Der Berater hatte aber nie mit dem Kunden über dessen Risikobereitschaft gesprochen, sondern sich darauf beschränkt, zu sagen, dass die Anlage sicher und insbesondere zur Altersvorsorge als zusätzliche Rente geeignet sei.

Bereits durch die fehlende Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers wurden die Beratungspflichten verletzt.

Beispiellos ehrlich, aber auch erschreckend waren die weiteren Aussagen des Beraters! Zitat aus dem Urteil:

"Zeuge.......... erklärte, dass er seine Kenntnisse zum Verkauf von Finanzprodukten einzig dadurch erlangt habe, dass er ungefähr acht- bis zehnmal mit einem "Betreuer mitgelaufen" sei und sich den Ablauf angeschaut habe. Schulungen zu den jeweiligen Finanzprodukten selbst habe er jedoch nicht erhalten. Er räumte ferner ein, dass er keine detaillierten Informationen über den betreffenden Fonds hatte und es sich bei den von ihm getätigten Aussagen gegenüber den Kunden vielmehr um von "oben" vorgegebene Verkaufsargumente und Strategien handelte. Insbesondere hat der Zeuge nach eigenen Angaben bis heute keine Kenntnis darüber, wie eine Kommanditgesellschaft funktioniert. In bemerkenswerter Offenheit gab der Zeuge an, während seiner Zeugenvernehmung mehr über das streitgegenständliche Produkt gelernt zu haben, als während seiner (kurzen) Tätigkeit für die Beklagte. Der Zeuge konnte also gar keine sachgemäße Aufklärung und anlegergerechte Beratung vornehmen, da ihm hierzu die Informationen und Kompetenzen fehlten. Hierauf hat er den Kläger jedoch nicht hingewiesen."

Die Ausführungen des Zeugen vor Gericht und das Urteil legen den Schluss nahe, dass ein solches Vorgehen bei der Bonnfinanz nicht die Ausnahme, sondern die Regel war. Dieser Eindruck drängt sich der BSZ e.V. Anlegerschutzanwältin auch durch die zahlreichen Prozesse und Aussagen der Berater auf, die zwischenzeitlich gegen die Bonnfinanz geführt wurden, wobei logischerweise Berater, die nicht mehr für die Bonnfinanz arbeiten, viel eher geneigt sind, die Wahrheit zu sagen........ So war es auch hier.

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden auch kausal für den Schaden. Der Kläger kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

Die Ansprüche des Klägers sah das Landgericht Baden-Baden auch nicht als verjährt an. Dem Kläger kann keine grob fahrlässige Unkenntnis oder Kenntnis vorgeworfen worden, denn der Anleger müsse, so das LG Baden-Baden, nur weil keine Ausschüttungen mehr erfolgten, nicht gleich von einem Verlustrisiko ausgehen und erkennen, dass er eine nicht als Altersvorsorge geeignete Geldanlage erworben hat.

Da keine Verjährung eingetreten ist, reichte dies für eine Verurteilung auch hinsichtlich der im Wege des Schadensersatz geltend gemachten erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen aus, die der Kl. für das Darlehen erbracht hatte, welches ihm vom Berater zur Finanzierung des Fonds empfohlen worden war. Verwirkt sind die Ansprüche ebenfalls nicht.

Die gezogenen Steuervorteile sind nach Ansicht des Landgerichts Baden-Baden nicht anrechenbar!

Hinsichtlich des entgangenen Gewinns ging das Landgericht Baden-Baden davon aus, dass 3 % p.a. gerechtfertigt sind.

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Klägers aus den Fondsbeteiligungen verurteilt.

Das OLG Karlsruhe hat nun dieses tolle Urteil für den Anleger in vollem Umfang bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für die Prüfung von Ansprüchen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. Interessengemeinschaften gegründet. Es bestehen gute Gründe, die Interessen darin zu bündeln sowie individuelle Ansprüche prüfen zu lassen, und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Medico-Fonds beizutreten.

Weitere Informationen können kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
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Foto: Rechtsanwältin und BSZ e.V. Vertrauensanwältin Dr. Inge Rötlich 

Dieser Beitrag gibt den Sachstand vom 26.01.2015 wieder. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und Rechtslage sowohl rechtlich als auch tatsächlich ändern.
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