Mittwoch, Mai 07, 2014

GHF Schiffsfonds: MS Pluto, MS Poseidon und MS Uranus vor der Insolvenz

Über die drei GHF Schiffsfonds MS Pluto, MS Poseidon und MS Uranus wurde am Amtsgericht Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 500 IN 13/14, Az. 500 IN 14/14, Az. 500 IN 15/14). Das meldet das fondstelegramm.


Anleger in GHF-Schiffsfonds sind Kummer gewöhnt und mussten schon einige Insolvenzen verkraften. Nicht zuletzt die Pleite des GHF-Emissionshauses im Sommer 2013. Nun stehen drei Schiffsfonds vor dem gleichen Schicksal. Betroffen sind wieder einmal die Anleger, denen der Totalverlust ihres investierten Geldes droht, nachdem sie zuletzt 2007 Ausschüttungen erhalten haben. Vier Jahre später benötigten die Fonds frisches Kapital und nun droht doch die Insolvenz.

Der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, kann den geschädigten Anlegern aber Hoffnung machen: ,,Es gilt der Grundsatz, dass die Anlage auch zum Profil des Anlegers passen muss. Das heißt, dass sicherheitsorientierte Anleger mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds falsch beraten waren. Liegt nachweislich eine fehlerhafte Anlageberatung vor, kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden."

Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Mit den Anteilen an geschlossenen Schiffsfonds werden unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen aber auch allen Risiken erworben. Neben den meist langen Laufzeiten oder der erschwerten Handelbarkeit gehört bei Schiffsfonds auch das Totalverlustrisiko dazu. ,,Eine Anlage mit dem Risiko eines Totalverlusts kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Doch genau mit diesem Argument wurden seiner Erfahrung nach Schiffsfonds-Anteile häufig verkauft.

Ebenso oft haben die beratenden Banken nicht auf die Provisionen hingewiesen, die sie für die Vermittlung erhalten haben. ,,Aber nach Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Back-Zahlungen offen gelegt werden, da sie wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können", erklärtder Anwalt. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch eine unzureichende Risikoaufklärung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen.
  • Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft "Schiffsfonds/ GHF" gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 07. Mail 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Dienstag, Mai 06, 2014

Hoffnung für Investments geschädigter Kapitalanleger in Höhe von EUR 15,4 Mrd.

Der Bundesgerichtshof konstatiert neue Informationspflichten beim Vertrieb offener Immobilienfonds.


Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen die beratenden Banken wegen Informationspflichtverletzungen bei der Vermittlung des offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value verurteilt. Sie müssen den Anlegern einschließlich aller Kosten alles zurückzahlen. Das sind ganz wichtige Entscheidungen für ganz sicherheitsorientierte Anleger, die viel Geld mit Investments in offene Immobilienfonds durch Empfehlungen von KanAm, Deutsche Bank Grundinvest und so weiter verloren haben. Eine Meinung von dem auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper.

Der Doppelschlag aus Karlsruhe: In gleich zwei Entscheidungen stärkte der Bundesgerichtshof am 29.04.2014 (XI 477/12, XI ZR 130/13) die Rechte von Anlegern, denen die Bank den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfohlen hatte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die beratende Bank, die solche Anteile empfiehlt, Anleger darüber aufklären muss, dass sie Gefahr laufen, dass die Anteilsrücknahme ausgesetzt wird. Denn nach § 81 InvG  (jetzt  § 257 KAGB) kann die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen.  In dem Fall können die Betroffenen die Anteile nicht  zum festgelegten Preis zurückgeben, sondern allenfalls, meistens mit kräftigen Preisabschlägen und manchmal erst viele Jahre später, verkaufen.

Möglichkeit der Veräußerung an der Börse kein adäquates Äquivalent

Die Anleger können in dem Fall, wenn die Fondsgesellschaft die Rücknahme aussetzt, den Anteil zwar (theoretisch) an der Börse zu veräußern, aber in dem Fall müssen sie zumindest mit kräftigen Kursabschlägen rechnen. Das heißt, dass der Preis durch ganz wichtige spekulative Elemente bestimmt wird, die nicht vorhersehbar und erst recht nicht kalkulierbar sind. Im schlimmsten Fall bleiben die Investments unverkäuflich; die Anleger können nicht über das eingesetzte Kapital verfügen. Besonders übel, findet der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper. Denn die Banken haben trotz der gravierenden Probleme in den letzten Jahren in den meisten Fällen Betroffene in diese Investments gelockt, die gegebenenfalls kurzfristig, für die Vorsorge oder im Notfall, auf das Kapital zurückgreifen können müssen.

Kläger haben Schadensersatzansprüche gegen Bank

In Beiden Entscheidungen gab der Bundesgerichtshof den Klagen statt. Die Banken mussten Schadensersatz leisten. Der Bundesgerichtshof stellte  klar, dass die Bank, die den Anlegern Anteile an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, über das Aussetzungsrisiko hinweisen und den Anleger entsprechend warnen muss. Und: Es spielt keine Rolle, ob die Aussetzung der Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar oder fernliegend war.

Bank muss unaufgefordert aufklären

Der Bundesgerichtshof: Die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Fondsanteilen diene zwar vor allem auch dem Zweck, dass nicht sämtliches Kapital von allen Anlegern gleichzeitig aus einem Fonds abgezogen werden kann, insbesondere soll  also die Gefahr verhindert werden, dass das Fondsvermögen nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertet wird. Es diene insofern auch dem Interesse der Anleger. Aber: Unabhängig hiervon muss die Bank den Anleger jedoch dennoch unaufgefordert über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären, weil eine solche Aussetzung den Liquiditätsinteressen der Anleger entgegenstehe.

Hamburger Abendblatt: 15,7 Milliarden ,,auf Eis gelegte" Euro

Nach Informationen des Hamburger Abendblattes (http://www.abendblatt.de/ratgeber/wohnen/article127451860/Banken-muessen-bei-Immobilienfonds-besser-aufklaeren.html?cid=wirtschaft ) sind mittlerweile 15,7 Milliarden Euro von Kundengeldern ,,auf's Eis gelegt" worden. Die jetzt ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes dürften die betroffenen Anleger aufatmen lassen. Sie können das investierte Kapital von der Bank zurückfordern, wenn sie über  im Beratungsgespräch nicht über das Aussetzungsrisiko aufgeklärt wurden. Im vorliegenden Fall betraf die Entscheidung zwar nur den Fonds Morgan Stanley P2 Value, aber das gilt für alle anderen offenen Immobilienfonds wie KanAam, Deutsche Bank Grundinvestment und so weiter.
Gröpper sagt: Höchste Zeit

Die auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte haben seit mehreren Jahren viele Schadensfälle im Zusammenhang mit Investments in offene Immobilienfonds bearbeitet. Meistens mit Erfolg. BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Matthias Gröpper sagt: "Bei den Betroffenen handelt es sich um ganz sicherheitsorientierte Anleger. Die viel verloren haben und in den meisten Fällen nicht ans Restkapital kommen. Uns liegen viele Fälle vor, in denen die Banken die Assets trotz der Aussetzung des Rücknahmeversprechens bei den ersten großen offenen Fonds ab 2005 gezielt empfohlen haben. Ein schwerer Fehler. Das hätte man nicht tun dürfen. Bis jetzt haben sich die Banken in diesen Konflikten auf die mutmaßliche Mündelsicherheit der Investments berufen. Der Einwand ist spätestens seit 2005 lächerlich. Man darf Betroffenen, die im Zweifel mit ihrem Einsatz arbeiten können müssen, nichts empfehlen, dass nicht oder allenfalls mit empfindlichen Abschlägen handelbar ist. Und raten den Betroffenen, alles zurückzufordern. In den meisten Fällen ist das  nach Einschätzung der GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte möglich.

Fazit des BSZ eV:                                    
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 06.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.

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Weiterer Erfolg für GFE-Geschädigten.

Mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH verurteilt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes der GFE zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 83.250,00.


Wie die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte meldet, verlaufen auch noch mehr als drei Jahre nach der Insolvenz der GFE Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH (GFE mbH) die von Erwerbern von Blockheizkraftwerken der GFE anhängig gemachten Klagen gegen Anlageberater/Anlagevermittler erfolgreich.

Mit Urteil vom 23.04.2014 hat jetzt das Landgericht Memmingen den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zur Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 83.250,00 verurteilt. Der Vater des Klägers, der seine Schadensersatzansprüche an seinen Sohn abgetreten hat, hat auf Empfehlung des Beklagten ein Blockheizkraftwerk von der GFE Energy AG erworben, welches im weiteren Verlauf an die GFE mbH verpachtet wurde. Nach Auffassung des Klägers wurde sein Vater von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Risiken des Gesamtkonzeptes aufgeklärt. Das Landgericht Memmingen kam nun zu dem Ergebnis, dass der Beklagte gegen seine Pflichten aus dem Anlagevermittlungsvertrag schuldhaft verstoßen hat und deshalb den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

Bereits das Landgericht Stuttgart bestätigte mit Urteil vom 22.05.2013 (rechtskräftig) einen Schadensersatzanspruch eines Erwerbers eines Blockheizkraftwerkes der GFE gegenüber der Anlagevermittlerin.

Mit Urteil vom 25.07.2013 verurteilte auch das Landgericht Augsburg einen Vermittler zum Schadensersatz, weil er seine Pflichten gegenüber dem Erwerber des Blockheizkraftwerkes nicht erfüllt habe. Neben dem bezahlten Kaufpreis sprach das Landgericht Augsburg dem von dieser BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  vertretenen Kläger auch die Finanzierungskosten zu. Der Vermittler, der gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg über seine Rechtsanwälte Berufung zum OLG München - Zivilsenate Augsburg - eingelegt hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliches Anraten des Senats seine Berufung zurück. Damit ist jetzt auch das Urteil des Landgerichts Augsburg rechtskräftig.

Bereits in den Jahren 2011 und 2012 konnten durch diese BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei  Urteile zu Gunsten von GFE-Anlegern erstritten werden. So hat beispielsweise am 14.10.2011 das Landgericht Landshut den Vermittler eines Blockheizkraftwerkes zum Schadensersatz verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Vermittler über seine Rechtsanwälte Berufung einlegen lassen. Mit Beschluss vom 20.01.2012 hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Vermittlers zurückgewiesen und damit den Schadensersatzanspruch des Anlegers bestätigt. Auch in weiteren Verfahren konnten zwischenzeitlich vor verschiedenen Gerichten rechtskräftige Urteile zu Gunsten der Anleger erstritten werden.

In Einzelfällen wurden auch Vergleiche mit den Beratern bzw. Vermittlern geschlossen. So wurde beispielsweise im Juni 2012 vor dem OLG München ein Vergleich mit einer Vermittlungsgesellschaft geschlossen, dem auf Seiten der Beklagten auch der Geschäftsführer persönlich beitrat. Danach verpflichteten sich die Vermittlungsgesellschaft und deren Geschäftsführer persönlich, 80 Prozent der Klageforderung an eine GFE-Anlegerin zu bezahlen.

"Die bisher ergangenen Entscheidungen zeigen, dass es nach wie vor sinnvoll ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater bzw. Vermittler von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen zu lassen", sagt der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Steffen Liebl. "Ausschlaggebend für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegen den Berater oder Vermittler ist die konkrete Vermittlungs- bzw. Beratungssituation, die im Einzelfall aufgeklärt werden muss.

  • Für geschädigte Erwerber von Blockheizkraftwerken, die sich unzutreffend beraten fühlen, bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft  ,,GFE Group"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 06. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
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Green Planet - Verdacht des Anlagebetruges

Nach übereinstimmenden Medienberichten hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 11. April das Büro der Gesellschaft Green Planet AG wegen des Verdachts des Anlagebetruges durchsucht. Darüber hinaus wurde der Vorstand des Unternehmens, Herr Manfred Wander, wegen des Vorwurfs des Kapitalanlagebetruges und Betreibens eines Schneeballsystems in Untersuchungshaft genommen.


Im Zentrum der Ermittlungen steht nach Auskunft der Staatsanwaltschaft die Investition in Kapitalanlagen, mit denen durch den Handel mit Tropenhölzern aus Costa Rica Gewinne in Höhe von 13 % pro Jahr erwirtschaftet werden sollten. Mit diesem Angebot gelang es Green Planet, mehrere hundert Anleger zur Zahlung von insgesamt 15 Millionen Euro an das Unternehmen zu bewegen. Tatsächlich, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, wurden die Gelder aber maßgeblich nicht für die Gewinnerzielung der Anleger verwendet, sondern zu 80 Prozent zur Erfüllung von sachfremden Zwecken herangezogen. 

Aufgrund der Presseberichte sind viele Anleger nun verunsichert, da ein Totalverlust ihrer Anlagen im Raum steht. Gleichwohl gilt es, erst einmal die weitere Entwicklung des Ermittlungsverfahrens abzuwarten.

Sollte es sich aber bestätigen, dass betrügerische Handlungen zu Lasten der Anleger vorgenommen wurden, bestehen für die Geschädigten mehrere Möglichkeiten, den ihnen entstanden Schaden wieder ersetzt zu bekommen. In Betracht kommen hier sowohl Ansprüche gegen die deliktisch Handelnden als auch gegen Anlageberater. ,,Letzteres gilt dann, wenn die Anlageberater nicht über die der Kapitalanlage immanenten Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und das Risiko des Renditeausfalls, aufgeklärt haben", so der BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt und  Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A.,. ,,Auch die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen die für einen etwaigen Betrug Verantwortlichen sind unserem Erachten nach grundsätzlich als relativ gut zu bewerten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Eile geboten ist. Denn es ist zu befürchten, dass nicht ausreichend Kapital vorhanden ist, um die Ansprüche der Geschädigten zu befriedigen. Ziel muss es daher sein, für die Anleger in einem Eilverfahren einen dinglichen Arrest zu erwirken, um somit auf die sichergestellten Vermögenswerte zugreifen zu können. Dies wird allerdings nur für diejenigen Anleger möglich sein, die die Titel als erste vollstrecken, da vorliegend das ´Windhund-Prinzip' gilt."

Der BSZ hat daher die Interessengemeinschaft ,,Green Planet/Tropenhölzer" gegründet.  Für betroffene Anleger bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft ,,Green Planet/Tropenhölzer"   beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich prüfen zu lassen.

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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 06.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, können zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen.
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Montag, Mai 05, 2014

Wie man als bereits geschädigter Anleger durch den Fiskus nochmals zur Kasse gebeten werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil vom 11.02.2014 (VIII R 520/12) entschieden, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen können, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Diese Entscheidung bestätigt eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16.03.2010 (VIII R 4/07).


Es wird zwar anerkannt, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers dann fehlen kann, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Dies gelte aber schon dann nicht mehr, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahe legt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern und die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auf Aufforderung hin ausbezahlt. Dies selbst dann, wenn das angelegte Kapital schon gar nicht mehr vorhanden ist. Verlangt wird in der Regel bei der Annahme der Wertlosigkeit des Anspruchs ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betreibers des Schneeballsystems.

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist es von äußerster Wichtigkeit konkret darüber nachzudenken, welche Maßnahmen man ergreift, um diese steuerlichen Nachteile nicht in Kauf nehmen zu müssen. Dies erfordert eine sorgfältige steuerliche Beratung und Prüfung der Anlage durch einen Fachanwalt für Steuerrecht. Dies fängt schon damit an, wie man auf solche Angebote eines Betreibers hin reagieren sollte.   

Auf der anderen Seite ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Anlageformen, bei denen es um hoch verzinsliche Kapitalanlagen geht, sehr oft ein sogenanntes Schneeballsystem dahinter steckt. Solche Systeme werden im Normalfall als Anlagebetrug eingestuft. Das System ist jedes Mal das Gleiche, indem jemand hohe Zinssätze verspricht und Kapital einsammelt, meistens von gutgläubigen Anlegern. Aus dem Kapital und dem Kapital weiterer Anleger werden dann die versprochenen Zinsen bezahlt. Von einer Investition des eingesetzten Kapitals kann normalerweise keine Rede sein und problematisch wird es dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Geld stehen gelassen und die Zinsen in das System wieder reinvestiert werden. Genau hier schlägt dann der Fiskus mit den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.

Dahinter steht der Gedanke, dass der Anleger ja, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs, sein Geld hätte bekommen können. Reinvestiert er es wieder, dann handelt es sich eben um steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen (anders ausgedrückt: selbst schuld). Die Einkünfte werden also nicht nur erzielt, wenn die Zinsen tatsächlich ausgezahlt werden, sondern auch bei einer entsprechenden Gutschrift, ob das Geld letztendlich nachher vorhanden ist, interessiert den Fiskus nicht, wohl aber den gebeutelten Anleger. Dieser glaubt manchmal, mit seinem Tun eine Anlage zu retten, hat aber vielfach nur das Nachsehen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05.05.2014 wieder. Eventuelle spätere Änderungen des Sachverhalts sind nicht berücksichtigt.


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Emirates/New Capital Invest/dima24.de

Nachdem der BSZ in der Vergangenheit bereits mehrfach über die aktuellen Entwicklungen in Sachen Emirates Fonds, New Capital Invest Fonds und die Vertriebsfirma dima24.de berichtet hatte, ist die aktuelle Entwicklung offensichtlich auf ein ,,Abwarten" aller Beteiligten ausgerichtet.


Die Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner aus Köln hatte bereits vor einigen Tagen im Namen von Herrn Hartwieg NCI und Emirates Fonds Anleger über ein geplantes Moratorium und die angeblichen Vorwürfe gegen den Mitverantwortlichen Kruppa informiert. Es ist aber nach wie vor unklar, wie und wo die Anlagegelder genau investiert wurden.

Hinzu kommen gemäß aktuellen Pressemitteilungen immer neue Vorwürfe gegen Herrn Malte André Hartwieg. So verwundert es nicht, dass zahlreiche Überschriften in der Presse von einem ,,neuen Anlegerskandal in Millionen Höhe" sprechen.

Unstreitig dürfte sein, dass zahlreiche Firmenverflechtungen, die Gründe für das Ausbleiben von prognostizierten Ausschüttungen und auch die Frage des Verbleibes von Anlagegeldern nach wie vor nicht nachvollziehbar offengelegt werden konnten.

Erste Vermutungen werden auch laut, dass das Anlegerportal dima24.de im Rahmen eines sogenannten ,,Asset Deals" veräußert wurde, um möglicherweise drohende Haftungsansprüche zu vermeiden. Offensichtlich tritt nunmehr eine völlig andere juristische Person mit dem Namen dima24 als Vertriebsportal auf.

Derzeit stehen gemäß Presseangaben ca. EUR 200 Millionen für die Anleger der NCI und Emirates Fonds auf dem Spiel. Der Verdacht des Betruges ist ebenfalls bereits Gegenstand einiger Pressemitteilungen gewesen.

Im Firmengeflecht des Herrn Hartwieg befinden sich unter anderem die Holding Nitro Invest GmbH und die Emissionshäuser Euro Grundinvest, NCI New Capital Invest und Panthera Asset Management. Der Vorwurf lautet unter anderem, ob Kunden von den Mitarbeitern der dima24 systematisch zu Käufen der quasi hauseigenen Fonds geworben oder gar gedrängt wurden. Sollten sich diese Vorwürfe erhärten, könnte durchaus belegt werden, dass systematisch Geld in die ,,eigenen Kassen" gespült werden sollte.

Was vielen Anlegern aber völlig unklar war, ist, dass die Fonds, in welche die Anleger die Gelder investiert hatten, selbst die Gelder z. B. als stille Beteiligungen an USA-Amerikanischen Firmen oder sogenannten Genussrechten an Firmen aus Dubai investiert haben. Die Anleger investierten daher nicht in einen Fonds selbst sondern in einen Fonds, welcher sich wiederum risikoreich Drittfirmen beteiligen sollte. Die Zusammenhänge dieser Fonds und Investitionen sind auch nach 6 Monaten ,,Recherche" noch völlig unklar. 

Beide Anlageformen der Fonds selbst sind hoch riskante Anlageformen, bei welchem Totalverluste eintreten können.  Alleine durch die komplexe Struktur der Finanzprodukte kommt das Risiko hinzu, dass Kapital vollständig zu verlieren.

Über derart relevante Risiken hätten Anleger aufgeklärt werden müssen. Neben diesen klassischen Beratungsfehlern kommen auch Prospektfehler und deliktische Ansprüche aufgrund von vorsätzlichen Pflichtverletzungen hinzu.

Für betroffene Anleger besteht zum einen die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verantwortlichen, Hintermännern und insbesondere Herrn Hartwieg im Wege einer Arrestpfändung abzusichern oder aber Schadenersatzansprüche geltend zu machen.  Ob und inwieweit Ansprüche im Wege eines Arrestanspruchs geltend gemacht werden können und inwieweit Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche ergeben sich aber z. B. daraus, dass im Prospekt Strohmann Geschäftsführer benannt und eingesetzt wurden, die tatsächliche Geschäften jedoch von Herrn Hartwieg oder über Dritten geleitet wurde und das seitens dieser Firmen keinerlei Verfügungsbefugnis über Konten etc. gegeben waren, sondern sämtliche der Verfügungen durch Herrn Hartwieg kontrolliert wurden.
Aufgrund der Interessenverflechtung der Firmen bestand und besteht möglicherweise eine Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern, da diese erkennen müssen, ob der Vertrieb die Fonds nicht nur im eigenen Interesse vertreibt. Besteht ein Firmengeflecht, welches Vertriebseinnahmen den Fonds und Untergesellschaften zugute kommen lässt, besteht ein erheblicher Interessenkonflikt.

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Foto. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 05.05.2014. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und insbesondere die Rechtslage verändern
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PROKON's Insolvenz eine Drama in drei Akten... .

Der Itzehoer Windmüller PROKON Regenerative Energien GmbH ist insolvent. Das Amtsgericht eröffnete das Verfahren am Tag der Arbeit. Das Unternehmen hat über 74.000 Kleinanleger geprellt. Und jetzt stellt sich die Frage, ob es wirklich einen Insolvenzgrund gab und wie sich die Anleger schützen können. Ein Gespräch in drei Akten mit einem der führenden deutschen Anlegeranwälte.


BSZ: Am 01.05.2014 gab das Itzehoer Insolvenzgericht dem Antrag der PROKON Regenerative Energien GmbH statt und eröffnete das Insolvenzverfahren. Was bedeutet das für die rund  75.000 Genussrechtsinhaber?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: PROKON's Vermögen wurde beschlagnahmt. Das Unternehmen kann nicht mehr schuldbefreiend auf Insolvenzforderungen gegen die Masse leisten.  Die Genussrechtsinhaber müssen jetzt ihre Forderungen zur Tabelle anmelden und auf eine Quote hoffen.

BSZ: Wer entscheidet, wer was erhält?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Die Betroffenen müssen Ihre Forderungen anmelden. Im Anschluss daran gibt es einen Prüfungstermin. Im Prüfungstermin entscheidet das Insolvenzgericht, ob die Forderungen begründet sind.

BSZ: Und entscheidet das Gericht auch, was die Betroffenen auf ihre Forderungen bekommen.
Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Das hängt von der Summe der Masse ab. Und der Höhe der festgestellten Forderungen. Das Verhältnis zwischen der Masse und der Forderung wird auch als Quote bezeichnet. Im Insolvenzverfahren fehlt denknotwendig von Anfang an Geld. Das heißt, dass die Gläubiger meistens nicht alles bekommen. Die Höhe der Quote hängt von Variablen, die noch nicht abschließend bestimmt werden können, ab. Deshalb hat der Insolvenzverwalter Penzlin die mutmaßliche Quote nur schätzen können.

BSZ: Von welchen Faktoren könnte die Höhe der Quote im Fall PROKON abhängen?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Der Verwalter Penzlin geht von einem Unternehmensvermögen in Höhe von rund EUR 1 Mrd. aus. Und nimmt an, dass dem Vermögen Forderungen in Höhe von rund EUR 1,5 Mrd. gegenüber stehen. Und schließt wahrscheinlich aus dem Verhältnis auf die mutmaßliche Quote. Das ist nach unserer Einschätzung die sprichwörtliche Milchmädchenrechnung. Denn bis jetzt wurden nur Forderungen in Höhe von rund EUR 391 Mio. geltend gemacht. Das heißt, dass alle Anleger, die bis jetzt Forderungen geltend gemacht haben, voll bedient werden. Das muss aber auch im Insolvenzverfahren vertreten werden.

BSZ: Werden alle Genussrechtsforderungen gleichbehandelt?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Das hätte der Insolvenzverwalter gern. Er geht davon aus, dass die Nachrangklausel im Bedingungswerk unwirksam ist. Und möchte deshalb alle Genussrechtsforderungen als echte Insolvenzforderungen zur Tabelle nehmen. Ich bin der Meinung: Herr Penzlin hat sich ziemlich weit aus dem Fenster gelehnt und versucht, das Verfahren zu retten. Denn damit würde er sehr viel Geld verdienen. Das wäre meines Erachtens der falsche Ansatz.

BSZ:  Weshalb ist das für die Anleger von Nachteil?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: In jedem Großschadensfall gibt es mehrere Anlegerklassen. Es gibt sicherheitsorientierte und spekulative Anleger. Es gibt Härtefälle. Und es gibt Betroffene, die etwas gegen das Unrecht tun und es gibt Betroffene, die die Dinge sprichwörtlich laufen lassen. Ich halte es in den Fällen für ungerecht, die Anleger gleich zu behandeln. Denn die, die die Durchsetzung ihrer Forderungen mit guten Gründen betreiben, müssen privilegiert werden.

BSZ: Welche privilegierten Gründe können die Betroffenen gegebenenfalls geltend machen?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Umfassend vertretene Genussrechtszeichner haben in aller Regel widerrufen und Schadensersatzansprüche aus Betrug geltend gemacht. Die daraus folgenden Forderungen sind echte Insolvenzforderungen, die vor allen anderen Forderungen bedient werden müssen.
BSZ: Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass die Nachrangklausel unwirksam ist. Müssten die Forderungen der Genussrechtszeichner in dem Fall alle gleich behandelt werden?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Wenn da so wäre. Ja. Aber das ist nach unserer Einschätzung nicht der Fall. Mehrere Gerichte haben klargestellt, dass ähnliche Klauseln wirksam sind. Das finde ich auch schlüssig. Denn Genussrechtskapital wird in den Bilanzen meistens als Eigenkapital ausgewiesen. Und Eigenkapitalforderungen stehen im Insolvenzverfahren stets im Nachrang. Die vom Insolvenzgericht bemühte Entscheidung greift nicht. In dem Fall ging es um ein Darlehen, dass die Eltern eines Schülers der Privatschule gewährt haben. Und Eltern gehen im Zweifel nicht davon aus, dass die Schule in die Insolvenz geht. Die Vereinbarung in dem Kontext würde ich auch für überraschend, und damit unwirksam, halten. Aber im vorliegenden Fall ging es um ein mezzanines Investments eines Unternehmens, dass sich über den Kapitalmarkt Geld beschafft hat. In fast allen Fällen, die ich kenne, haben die Emittentinnen solche Klauseln ausgewiesen. Das ist nicht überraschend. Und deshalb auch nicht unwirksam.

BSZ: Was empfehlen Sie Betroffenen?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Wenn der Insolvenzverwalter sich irrt, und dafür spricht gerade viel, falsch liegt, wird die Einschätzung des Gerichts kassiert. Die qualifizierten Forderungen der Genussrechtsgläubiger werden privilegiert. Die bekommen nach Lage der Dinge alles zurück. Anleger, die nichts tun, bekommen weniger oder nichts. Wenn die Genussrechtsgläubiger alle Chancen wahren wollen, müssen sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren qualifiziert begründen. Das kostet nicht viel und sichert die Ansprüche.

BSZ: Musste es soweit kommen?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: PROKON's Idee, grüne Energien zu fördern und unsere Erde vor allem vor den vernichtenden Gefahren der Kernkraft zu schützen, ist richtig. Und PROKON begann mit dem Gedanken Geld zu verdienen. Die haben leider Fehler gemacht. Und zuletzt viele Anleger betrogen. Aber das Unternehmen verdient Geld. Viel Geld. Und deshalb gibt es nach meiner Einschätzung keinen Insolvenzgrund. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass  Unternehmen nicht insolvenzreif überschuldet sind, wenn die Gläubiger auf ihr Geld warten können und die meisten Forderungen in absehbarer Zeit erfüllt werden können. Und das Unternehmen Substanz hat. Nach unserer Einschätzung liegen die Voraussetzungen vor. PROKON verdiente im letzten Jahr knapp EUR 500 Mio. ebitda. Wegen der fixen Einspeisevergütung aus dem Erneuerbare Energien Gesetz kann man damit kalkulieren. Wenn PROKON EUR rund EUR 500 Mio./ Jahr verdient, könnten die die Schulden aus den Genussrechten in den nächsten drei Jahren abtragen. Der Bundesgerichtshof verneint einen Insolvenzgrund, wenn die Schuldnerin die Forderungen in absehbarer Zeit selbst tilgen kann. Und das scheint der Fall zu sein. Die Genussrechtsgläubiger ziehen aus dem mutmaßlichen Schlechtester-Fall-Szenario nicht mal ein Drittel auf Ihre Forderung. Wenn Sie ein paar Jahre warten würden, bekämen Sie alles. Und die Rendite würden Sie mit halbwegs ansprechenden Angeboten nie am geregelten Kapitalmarkt erzielen. Es gibt, mit Ausnahme der Härtefälle, keinen Grund, die Emittentin in die Insolvenz zu treiben.

BSZ: Und warum ging PROKON in die Insolvenz?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Wir halten die rechtlichen Ausführungen, mit denen der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit begründet hat, für absurd. Gutachter können auch mit bestimmten Vorgaben beauftragt werden. Ob das in den Fall so gewesen ist, wissen wir nicht. Aber wir glauben an das Unternehmen, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens und schätzen, dass Herr Penzlin als Insolvenzverwalter der Einzige ist, der mit der Insolvenz PROKON's richtig viel Geld verdient. Und der hat nach unserer Einschätzung eine ganze Reihe von ganz wichtigen Fragen links liegen lassen. Das hätte das Insolvenzgericht prüfen müssen.

BSZ: Und was werden Sie jetzt tun?

Rechtsanwalt Matthias Gröpper: Wir greifen den Eröffnungsbeschluss an. Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage gibt es unseres Erachtens keinen Insolvenzgrund; die Betroffenen können in ein paar Jahren alles zurückbekommen. Und in der Zwischenzeit müssen die, leider, Ihre Forderungen in der Insolvenz bestmöglich vertreten. Mit der Unterstützung spezialisierter Anlegeranwälte.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 05. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.

Sonntag, Mai 04, 2014

Offene Immobilienfonds - Schadenersatz ja - aber die Verjährung ist eine besondere Hürde!

Bei Offenen Immobilienfonds hat der BGH in zwei Verfahren entscheiden, dass Berater die Kunden ungefragt auf das Risiko der Schließung hätten hinweisen müssen. Somit sind die Ansprüche für Schadenersatzansprüche eröffnet - aber eine Hürde für die Ansprüche kann die Verjährung sein.


Bei Offenen Immobilienfonds hat der BGH in den Verfahren zum Aktenzeichen XI ZR 477/12 und Aktenzeichen XI ZR 130/13 entschieden, dass Berater die Kunden ungefragt auf das Risiko hätten hinweisen müssen, dass die Anteilsrücknahme möglicherweise ausgesetzt wird. Die Aussetzung läuft dem Interesse des Anlegers, durch Rückgabe seiner Anteile sein Geld zu bekommen, zuwider.

Damit sind die Schadenersatzansprüche gegeben.

Eine Hürde bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche kann die Verjährung sein. Bis einschließlich 4.8.2009 galt die Vorschrift des § 37a WpHG alter Fassung. Danach verjähren Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kauf der Wertpapiere. Die Frist begann taggenau, unabhängig davon, ob der Anleger Kenntnis von der Fehlberatung hatte oder nicht. Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Fehlberatung fahrlässig begangen wurde.

Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 16.3.2011 auf Bankenseite einen bedingten Vorsatz unterstellt. Dann wäre die Verjährungsfrist länger.

Erst ab dem 5.8.2009 greift die dreijährige Regelverjährung des BGB, bei der die Verjährungsfrist erst mit Kenntnis des Anlegers zu laufen beginnt.

Anleger in Offenen Immobilienfonds sollten sich aufgrund dieser Rechtslage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen, wie sie genau ihre Schadenersatzansprüche durchsetzen können. 

Fazit des BSZ eV:                                     
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

  • Auf der Basis dieser BGH Entscheidung bestehen somit hinreichende Gründe, der vom BSZ e. V. gegründeten Interessengemeinschaft ,,offene Immobilienfonds" beizutreten.


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Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 04.05.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
khsteff

Freitag, Mai 02, 2014

Raus aus dem Darlehensvertrag

In den letzten Jahren haben sich die Zinsen für Immobiliendarlehen deutlich verringert, teils sogar mehr als halbiert. Wer aber noch einen alten und teuren Vertrag hat kommt kaum aus diesem raus oder muss eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.


Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Joachim Cäsar-Preller empfiehlt jedoch die genaue Prüfung der Darlehensverträge, da die überwiegende Anzahl der Verträge unter unwirksamen Widerrufsbelehrungen leidet.  Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft so hat der Verbraucher die Möglichkeit den Vertrag auch noch nach vielen Jahren wirksam zu widerrufen.

Nach einem wirksamen Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Dies bedeutet, beide Seiten müssen das von der Gegenseite erhaltene herausgeben. So muss der Darlehensnehmer binnen 30 Tagen der Bank das vollständige Darlehen zurückzahlen zusätzlich zu einer zu gewährenden Nutzungsentschädigung. Diese Entschädigung orientiert sich grundsätzlich an den damals vereinbarten Zinsen, soweit diese nicht weit überdurchschnittlich waren, erläutert der Rechtsanwalt.

Für die vorzeitige Tilgung fällt jedoch keine teure Vorfälligkeitsentschädigung an.

Im Gegenzug zu der Rückzahlung des Darlehens hat die Bank dem Kunden die bisher gezahlten Zins- und Tilgungsraten zu erstatten. Darüber hinaus steht dem Kunden eine Nutzungsentschädigung für die gezahlten Raten zu. Diese berechnen sich, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, nach dem was die Bank gewöhnlich mit diesen Raten erwirtschaftet, wie der BSZ e.V. Bankexperte darstellt. Hierbei geht der BGH davon aus, dass eine Bank durchschnittlich 5 % - Punkte über Basiszins verdient und dies als Nutzungsentschädigung herauszugeben hat. 

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt warnt jedoch vor einigen Fallstricken.
So sollte die Ablöse des widerrufenen Darlehens gesichert sein, da die gesamte Summe innerhalb von 30 Tagen getilgt sein muss, ansonsten hat die Bank das Recht zur Zwangsvollstreckung.

Auch sollte im vornherein professionelle Hilfe hinsichtlich der Prüfung ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist hinzugezogen werden. Dies kann, laut dem Anwalt, durchaus kompliziert werden, soweit nicht völlig auf die Belehrung verzichtet wurde.

So gibt es eine Reihe von Banken, welche eine fehlerhafte Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers verwendet haben. Zwar ist diese Widerrufsbelehrung nach heutiger Rechtsprechung fehlerhaft, jedoch durfte sich die Bank auf das Muster des Gesetzgebers verlassen. In einem solchen Fall ist ein Widerruf nur innerhalb von 14 Tagen möglich.  Sollte die Belehrung jedoch nur geringfügig geändert worden sein, so besteht durchaus das Recht zum Widerruf noch heute.

Diese Feinheiten sind für den Laien kaum sicher zu durchschauen, sodass die Prüfung eines möglichen Widerrufsrechts durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen ist.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 02. 05. 2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
cp

Donnerstag, Mai 01, 2014

Kapitalanleger werden in letzter Zeit häufiger mit Insolvenzen konfrontiert – Was ist für Anleger wichtig?

So werden Schiffsfonds in letzter Zeit häufiger von Insolvenzen betroffen – tausende von Anlegern in Schiffsfonds sind betroffen. Was ist für die Anleger in Schiffsfonds zu tun? Aber auch tausende Prokon-Anleger müssen sich jetzt mit der Insolvenz beschäftigen.


1. Allgemeines

Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung in Kraft. Das Insolvenzgericht ist Hüter der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Die Insolvenzverwaltung ist den Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter verpflichtet.

2. Eröffnung auf Antrag

Das Insolvenzverfahren ist ein Antragsverfahren, d.h. es wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet.

3. Antragspflicht

Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind gesetzlich dazu verpflichtet, innerhalb von maximal drei Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Vertretungsorgane dieser Gesellschaften sollten beachten, dass die schuldhafte Verletzung dieser Antragspflicht zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Folgen für sie persönlich haben kann.

4. Insolvenzgründe

Insolvenzgründe sind drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.

5. Schuldnerantrag

Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Dem Antrag des Schuldners muss daher ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner sowie eine Übersicht über die Vermögensmasse beigefügt werden. Insbesondere für die Prüfung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann sind die genannten Unterlagen erforderlich. Wenn Sie als Schuldner schon einen Sanierungsplan haben sollten, sollten Sie diesen auch gleich mit den Antragsunterlagen dem Gericht einreichen, um einen ggfs. eingesetzten Insolvenzverwalter frühzeitig über dieses Konzept zu informieren.

6. Gläubigerantrag

Auch vonseiten der Gläubiger kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Bei einem Gläubigerantrag stellt das Gericht deutlich höhere Anforderungen an die Berechtigung zur Stellung des Insolvenzantrages. Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Ein rechtliches Interesse fehlt immer dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf einfachere, schnellere und zweckmäßigere Weise erreicht werden kann. Der Gläubiger muss daher seine Forderungen durch Vorlage geeigneter Urkunden z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide, Schuldscheine, eidesstattliche Versicherung, Wechsel etc. glaubhaft machen.

7. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Bis über den Insolvenzantrag entschieden wird, kann das Gericht folgende Sicherungsmaßnahmen erlassen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten:

8. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,

Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots an den Schuldner sowie Anordnung, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,

Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das unbewegliche Vermögen des Schuldners.

9. Entscheidung über den Insolvenzantrag

Das Gericht kann den Antrag mangels Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder mangels Masse abweisen. Mangels Masse bedeutet, dass das verbliebene Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses zu begleichen. Es besteht für die Gläubiger aber die Möglichkeit, einen Massekostenvorschuss zu leisten, um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen.

10. Das eröffnete Verfahren

Sind die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Verfahrens gegeben, erlässt das Insolvenzgericht einen Eröffnungsbeschluss und ernennt eine Person zum Insolvenzverwalter. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt die Beschlagnahme des schuldnerischen Vermögens ein. Der Schuldner verliert die Verwaltungs- u. Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Mit der Verfahrenseröffnung tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners ein und übernimmt damit auch dessen arbeitsrechtliche Verpflichtungen als Arbeitgeber. Er hat somit auch die Möglichkeit, Arbeitnehmern zu kündigen.

11. Folgende Termine markieren die Durchführung des Verfahrens:

¦Gerichtliche Termine
¦Berichtstermin
¦Prüfungstermin
¦Schlusstermin

Der Verwalter unterrichtet die Gläubiger über den Stand des Verfahrens. Er schlägt weitere Maßnahmen, z. B. Fortführung des Unternehmens, vor. Die angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden vom Verwalter geprüft. Wird eine Forderung anerkannt, erhält der Gläubiger darüber eine Bescheinigung (Auszug aus Insolvenztabelle). Dieser Auszug ist Vollstreckungstitel. Vollstreckt werden kann aber erst nach Beendigung des Verfahrens. Er dient der Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters. Falls der Verwalter entlastet wird, hebt das Gericht das Verfahren auf.

Für Kapitalanleger ist es wichtig im Verfahren angemeldet zu sein, um die An- sprüche geltend zu machen. Im Schnitt bekommen Anleger im Insolvenzverfahrne 0 bis 10 Prozent des Geldes zurück, was sie angelegt haben.

Ihre Position können Anleger stärken, wenn sie ihre Interessen bündeln und einen gemeinsamen Vertreter bestimmen. Der gemeinsame Vertreter wird in der Regel in den Gläubigerausschuss aufgenommen und kann dort auf die Erstellung des Insolvenzplanes Einfluss nehmen.

  • Sie sollten sich zur Insolvenz fachlich beraten lassen, um die Ansprüche zu sichern und durchzusetzen. Für die Anmeldung von Ansprüchen sind besondere Vordrucke zu nutzen! Wenn Gläubiger  keine Zeit haben, im Insolvenzverfahren selber aktiv zu werden, oder die notwendigen Kenntnisse und personellen Kapazitäten nicht ausreichen  und lieber das know-how eines erfahrenen Anlegerschutzanwalts im Insolvenzverfahren nutzen möchten, indem sie sich durch ihn  bei der Gläubigerversammlung und gegebenenfalls im Gläubigerausschuss vertreten lassen, können sich der BSZ® e.V. Anlegerschutzgemeinschaft „Insolvenz - Gläubigerausschuss"  anschließen.


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Dieser Text gibt den Beitrag vom 01. Mai  2014 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.
khsteff

Nun also doch: Der Windparkbetreiber Prokon ist insolvent.

Das Amtsgericht Itzehoe hat am Donnerstag das Regel-Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 28 IE 1/14). Als Verwalter hat es Dietmar Penzlin bestimmt, der bereits das vorläufige Insolvenzverfahren betreut hat. Für 75 000 Genussrechtsinhaber stellt sich nunmehr die Frage ob und wieviel sie von ihrem investierten Geld wieder sehen werden.


Das es schlußendlich nun doch zu der Insolvenz gekommen ist, schein auch der Vielzahl  von Kündigungen der Genussrechtsinhaber geschuldet zu sein. Laut dem Amtsgericht soll das Vermögen der Prokon Regenerative Energien GmbH kanpp über eine Milliarde Euro betragen. 1,5 Milliarden Euro soll der Konzern an Verbindlichkeiten haben.

Der taktische Fehler bei Prokon der nun die Insolvenz mit herbeigeführt haben dürfte, ist nach Meinung des BSZ e.V. darin zu suchen , dass es die Prokon Geschäftsleitung versäumt hat mit den Anlegern die Ihr Kapital gekündigt haben eine Stundung zu vereinbaren.

Die gute Nachricht für die Genussrechtinhaber ist die, dass es keinen Totalausfall geben wird.  Die schlechte Nachricht liegt in den wahrscheinlich zu erwartenden Verlusten.

,,Anleger sollten jetzt unbedingt zweigleisig fahren und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden bzw. Anmelden lassen und parallel dazu ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Vielversprechender könnten Schadensersatzklagen sein. ,,Die Zeichner der Genussrechte hätten über die Risiken ihre Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Außerdem hat schon der Verkaufsprospekt möglicherweise falsche oder irreführende Angaben enthalten", so die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte. Hoffnung macht in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Schleswig, das wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Prokon-Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben hatte (Az: 6 U 14/11). 
  • Für  Anleger von Prokon bestehen gute Gründe die Interessen zu bündeln und der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Prokon beizutreten um ihre Ansprüche fachanwaltlich geltend machen zu lassen.


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Bildquelle: © Erich Westendarp / pixelio.de                              
                   
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HCI MS HR Indication: Insolvenz in Eigenverantwortung

Am Amtsgericht Reinbek wurde über den Schiffsfonds HCI MS HR Indication (ehemals MS Beluga Indication) das Insolvenzverfahren in Eigenverantwortung eröffnet (Az.: 8 IN 34/14). Das berichtet das fondstelegramm.


Nach der Erstemission im Jahr 2004 konnten sich die Anleger zunächst über hohe Ausschüttungen freuen. Im Zuge der Schifffahrtkrise stockten diese allerdings. Nun drohen den Anlegern große finanzielle Verluste.

BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, empfiehlt den betroffenen Anlegern daher, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. „Schiffsfonds wurden häufig als sichere, renditestarke Anlage, die auch zur Altersvorsorge geeignet ist, beworben. Genau das sind sie allerdings nicht. Denn die Anleger erwerben unternehmerische Beteiligungen, die großen Risiken bis hin zum Totalverlust des Geldes, ausgesetzt sind. Insofern ist die Anlage in einen Schiffsfonds für einen sicherheitsorientierten Anleger nicht geeignet“, erklärtder Rechtsanwalt.

Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. „Ist dies nicht geschehen, liegt Falschberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz auslösen kann“, soder BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt. Zudem hätten die Banken auch über die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, informieren müssen. „Diese Provisionen, auch Kickbacks genannt, können die Bank in einen Interessenkonflikt verwickeln. Möglicherweise ist sie mehr an den Provisionen als an den Anlagewünschen des Kunden interessiert. Bei Kenntnis der Kickbacks wäre es möglicherweise erst gar nicht zu der Kaufentscheidung gekommen. Daher kann das Verschweigen der Provisionen ebenfalls den Anspruch auf Schadensersatz auslösen“, sagt der Anlegerschutzanwalt. Natürlich müsse immer der Einzelfall überprüft werden.

Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht lange warten, falls sie Schadensersatzansprüche geltend machen wollen.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen in Schiffsfonds durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft “Schiffsfonds/ HCI MS HR Indication” gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Cp


Mittwoch, April 30, 2014

Bundesgerichtshof stärkt Rechte geschädigter Anleger bei offenen Immobilienfonds.

Der Bundesgerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13) zu Gunsten zweier klagender Anlegerinnen entschieden, dass ein Bankberater den Kunden auf das bei offenen Immobilienfonds  bestehende Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme hinweisen muss.


Die beiden Klägerinnen hatten im März 2008 bzw. im Juli 2008 auf eine Beratung der Bank hin jeweils Anteile an offenen Immobilienfonds erworben. Die Fondsgesellschaft setzte dann im Oktober 2008 die Rücknahme der Anteile aus. In beiden Fällen wurden die Klägerinnen nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen. Im Rahmen des Schadensersatzverfahrens forderten sie daraufhin ihr investiertes Kapital unter Abzug der erzielten Ausschüttungen bzw. des Veräußerungserlöses zurück.

In den Vorinstanzen hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dem Schadenersatzbegehren der einen Klägerin entsprochen, während das Oberlandesgericht Dresden die Ansprüche der anderen Klägerin abschlägig beschieden hat. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Banken ungefragt über das Bestehen der Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären müssen. Dabei spielt es nach dem Bundesgerichtshof keine Rolle, ob die Anteilsrücknahme zum Zeitpunkt der Beratung vorhersehbar war oder fernliegend.

Zwar erkennt der Bundesgerichtshof an, dass Anteile an offenen Immobilienfonds auch während einer Aussetzung der Anteilsrücknahme an der Börse veräußert werden können. Dies stelle jedoch angesichts der dort möglichen Beeinflussung des Preises durch spekulative Elemente keinen ausreichenden Ersatz dar, da dadurch nicht gewährleistet sei, die Anteile zu einem gesetzlich geregelten Rücknahmepreis zurückgeben zu können.

,,Mehrere offene Immobilienfonds mussten die Rücknahme der Anteile aussetzen und oder befinden sich in Liquidation", so Rechtsanwalt und BSZ e.V. Anlegerschutzanwalt  Alexander Kainz. ,,Von derartigen Maßnahmen betroffen sind, so Rechtsanwalt Kainz weiter, die Anleger der Fonds:

"    Morgen Stanley P2 Value,
"    KanAm Grundinvest,
"    KanAm US-Grundinvest,
"    SEB Immoinvest,
"    AXA Immoselect,
"    AXA Immosolutions,
"    CS Euroreal,
"    Degi International,
"    Degi Europa,
"    Degi German Business,
"    Degi Global Business,
"    DJE Real Estate,
"    DWS Immoflex Vermögensmandat,
"    db Immoflex,
"    Premium Management Immobilien Anlage,
"    Santander Kapitalprotekt P,
"    TMW Immobilien Weltfonds P,
"    UniImmo Global 
"    UBS 3 Sector."

Den BSZ e.V. Anlegerschutzanwälten ist es bereits in der Vergangenheit in mehreren Fällen gelungen, Anlegern offener Immobilien zu Schadenersatz zu verhelfen. Durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wurden die Anlegerrechte weiter gestärkt,  allerdings sollten Anleger, die sich beim Erwerb von Anteilen an offenen Immobilienfonds falsch beraten fühlen die Verjährungsfristen eventueller Schadenersatzansprüche im Auge behalten. Betroffenen Anlegern ist daher anzuraten, rechtlichen Rat einzuholen, um die Möglichkeiten auf Schadenersatz prüfen zu lassen.

Fazit des BSZ eV:                                     
Kein Anleger sollte auf seinem Schaden sitzen bleiben, ohne zumindest den Versuch gestartet zu haben, Schadenersatz zu bekommen.

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Foto: Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Alexander Kainz
  

Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 30.04.2014 wieder. Hiernach eintretende Änderung können die Sach- und Rechtslage verändern.
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