Montag, Mai 05, 2014

Emirates/New Capital Invest/dima24.de

Nachdem der BSZ in der Vergangenheit bereits mehrfach über die aktuellen Entwicklungen in Sachen Emirates Fonds, New Capital Invest Fonds und die Vertriebsfirma dima24.de berichtet hatte, ist die aktuelle Entwicklung offensichtlich auf ein ,,Abwarten" aller Beteiligten ausgerichtet.


Die Kanzlei Klumpe, Schröder & Partner aus Köln hatte bereits vor einigen Tagen im Namen von Herrn Hartwieg NCI und Emirates Fonds Anleger über ein geplantes Moratorium und die angeblichen Vorwürfe gegen den Mitverantwortlichen Kruppa informiert. Es ist aber nach wie vor unklar, wie und wo die Anlagegelder genau investiert wurden.

Hinzu kommen gemäß aktuellen Pressemitteilungen immer neue Vorwürfe gegen Herrn Malte André Hartwieg. So verwundert es nicht, dass zahlreiche Überschriften in der Presse von einem ,,neuen Anlegerskandal in Millionen Höhe" sprechen.

Unstreitig dürfte sein, dass zahlreiche Firmenverflechtungen, die Gründe für das Ausbleiben von prognostizierten Ausschüttungen und auch die Frage des Verbleibes von Anlagegeldern nach wie vor nicht nachvollziehbar offengelegt werden konnten.

Erste Vermutungen werden auch laut, dass das Anlegerportal dima24.de im Rahmen eines sogenannten ,,Asset Deals" veräußert wurde, um möglicherweise drohende Haftungsansprüche zu vermeiden. Offensichtlich tritt nunmehr eine völlig andere juristische Person mit dem Namen dima24 als Vertriebsportal auf.

Derzeit stehen gemäß Presseangaben ca. EUR 200 Millionen für die Anleger der NCI und Emirates Fonds auf dem Spiel. Der Verdacht des Betruges ist ebenfalls bereits Gegenstand einiger Pressemitteilungen gewesen.

Im Firmengeflecht des Herrn Hartwieg befinden sich unter anderem die Holding Nitro Invest GmbH und die Emissionshäuser Euro Grundinvest, NCI New Capital Invest und Panthera Asset Management. Der Vorwurf lautet unter anderem, ob Kunden von den Mitarbeitern der dima24 systematisch zu Käufen der quasi hauseigenen Fonds geworben oder gar gedrängt wurden. Sollten sich diese Vorwürfe erhärten, könnte durchaus belegt werden, dass systematisch Geld in die ,,eigenen Kassen" gespült werden sollte.

Was vielen Anlegern aber völlig unklar war, ist, dass die Fonds, in welche die Anleger die Gelder investiert hatten, selbst die Gelder z. B. als stille Beteiligungen an USA-Amerikanischen Firmen oder sogenannten Genussrechten an Firmen aus Dubai investiert haben. Die Anleger investierten daher nicht in einen Fonds selbst sondern in einen Fonds, welcher sich wiederum risikoreich Drittfirmen beteiligen sollte. Die Zusammenhänge dieser Fonds und Investitionen sind auch nach 6 Monaten ,,Recherche" noch völlig unklar. 

Beide Anlageformen der Fonds selbst sind hoch riskante Anlageformen, bei welchem Totalverluste eintreten können.  Alleine durch die komplexe Struktur der Finanzprodukte kommt das Risiko hinzu, dass Kapital vollständig zu verlieren.

Über derart relevante Risiken hätten Anleger aufgeklärt werden müssen. Neben diesen klassischen Beratungsfehlern kommen auch Prospektfehler und deliktische Ansprüche aufgrund von vorsätzlichen Pflichtverletzungen hinzu.

Für betroffene Anleger besteht zum einen die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen den Verantwortlichen, Hintermännern und insbesondere Herrn Hartwieg im Wege einer Arrestpfändung abzusichern oder aber Schadenersatzansprüche geltend zu machen.  Ob und inwieweit Ansprüche im Wege eines Arrestanspruchs geltend gemacht werden können und inwieweit Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche bestehen, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ansatzpunkte für Schadenersatzansprüche ergeben sich aber z. B. daraus, dass im Prospekt Strohmann Geschäftsführer benannt und eingesetzt wurden, die tatsächliche Geschäften jedoch von Herrn Hartwieg oder über Dritten geleitet wurde und das seitens dieser Firmen keinerlei Verfügungsbefugnis über Konten etc. gegeben waren, sondern sämtliche der Verfügungen durch Herrn Hartwieg kontrolliert wurden.
Aufgrund der Interessenverflechtung der Firmen bestand und besteht möglicherweise eine Aufklärungspflicht gegenüber Anlegern, da diese erkennen müssen, ob der Vertrieb die Fonds nicht nur im eigenen Interesse vertreibt. Besteht ein Firmengeflecht, welches Vertriebseinnahmen den Fonds und Untergesellschaften zugute kommen lässt, besteht ein erheblicher Interessenkonflikt.

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Lagerstr. 49
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu    

Direkter Link zum Anmeldeformular für eine BSZ® Anlegerschutzgemeinschaft:

Foto. Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Adrian Wegel


Dieser Beitrag gibt den Sachstand zum 05.05.2014. Hiernach eintretende Änderungen können die Sach- und insbesondere die Rechtslage verändern
.
aw


Keine Kommentare: